Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den Handlungsbedarf bei der Bundeswehr Wiederausrichtung auf Landes- und Bündnisverteidigung erfordert verantwortungsvolle Mittelverwendung und Kurskorrektur bei Organisation und Personal
Text
Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den Handlungsbedarf bei der Bundeswehr Wiederausrichtung auf Landes- und Bündnisverteidigung erfordert verantwortungsvolle Mittelverwendung und Kurskorrektur bei Organisation und Personal
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/250
21. Wahlperiode 27.05.2025
Unterrichtung
durch den Bundesrechnungshof
Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den Handlungsbedarf bei
der Bundeswehr
Wiederausrichtung auf Landes- und Bündnisverteidigung erfordert
verantwortungsvolle Mittelverwendung und Kurskorrektur bei
Organisation und Personal
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesrechnungshofes vom 27. Mai 2025 gemäß § 99 der Bundeshaushaltsordnung.
Auf einen Blick
Geld allein reicht nicht: Bundeswehr auch bei
Organisation und Personal neu ausrichten
Die Bundesrepublik Deutschland braucht einsatzbereite Streitkräfte und eine effektive und
effiziente Bundeswehrverwaltung. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung der Schuldenregel des
Grundgesetzes die Möglichkeiten zur Finanzierung der Bundeswehr erweitert. Der vergrößerte
Finanzrahmen erfordert einen besonders verantwortungsvollen Umgang mit den finanziellen
Mitteln. Handlungsbedarf besteht außerdem bei Organisation und Personal.
→ Worum geht es?
Bundesregierung und Parlament wollen die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland stärken. Nach dem befristeten Sondervermögen Bundeswehr
(Sondervermögen) verschafft die geänderte Schuldenregel dem Haushaltsgesetzgeber zwar dauerhaft
einen zusätzlichen und unbegrenzten, schuldenbasierten Spielraum zur Finanzierung der
Bundeswehr. Organisatorisch und personell ist die Bundeswehr derzeit aber nicht
konsequent auf den Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet.
→ Was ist zu tun?
Die sicherheits- und verteidigungspolitische Lage gibt Anlass, die Bundeswehr noch
stärker auf ihren Kernauftrag auszurichten. Dabei ist sicherzustellen, dass die zusätzlichen
finanziellen Mittel verantwortungsvoll verwendet werden und nicht versickern. Um die
Bundeswehr für ihren Kernauftrag fit zu machen, sind Veränderungen der Organisation nötig.
Wichtiges ist von Unwichtigem zu trennen. Durch Priorisierung freiwerdende Kapazitäten
sind auf den Kernauftrag auszurichten. Darüber hinaus ist der militärische Personalkörper
umzubauen: Weg von der derzeitigen Kopflastigkeit, hin zu mehr „Truppe“.
→ Was ist das Ziel?
Die Bundeswehr muss nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch und personell so
aufgestellt sein, dass sie ihren militärischen Kernauftrag umfassend erfüllen kann. Die
dafür erforderlichen Reformen dürfen nicht aufgeschoben werden. Der neue finanzielle
Spielraum entbindet nicht von der Notwendigkeit, die Ausgaben auf das zu fokussieren,
was die Bundeswehr für ihren Kernauftrag benötigt. Ziel muss es sein, die Wirkung der
Verteidigungsausgaben spürbar zu erhöhen und den Effizienzdruck beizubehalten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 2 –
Inhaltsverzeichnis
0 Zusammenfassung.................................................................................................................. 4
1 Vorbemerkung .......................................................................................................................... 6
2 Finanzielle Mittel verantwortungsvoll verwenden .................................................... 8
3 Aufgaben hinterfragen und priorisieren ..................................................................... 13
4 Organisation und Personalkörper umbauen .............................................................. 18
5 Fazit ............................................................................................................................................ 26
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 3 –
0 Zusammenfassung
Bundesregierung und Parlament wollen die Verteidigungsfähigkeit stärken. Um dieses Ziel
zu erreichen und die Bundeswehr besser für ihren militärischen Kernauftrag der Landes- und
Bündnisverteidigung aufzustellen, sind noch weitere Voraussetzungen zu schaffen. Der
Bundesrechnungshof sieht hierfür insbesondere folgenden Handlungsbedarf:
0.1
Die geänderte Schuldenregel verschafft dem Haushaltsgesetzgeber dauerhaft einen
zusätzlichen und unbegrenzten, schuldenbasierten Spielraum zur Finanzierung der Bundeswehr.
Der dadurch absehbare Aufwuchs an finanziellen Mitteln schafft jedoch neue
Herausforderungen: Aus einem sicherheits- und verteidigungspolitisch begründeten „Whatever it takes!“
darf kein verwaltungsseitiges „Geld spielt keine Rolle!“ werden. Um neue Schulden zu
rechtfertigen, sind die Ausgaben auf das zu fokussieren, was die Bundeswehr für ihren
Kernauftrag benötigt. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) und die Bundeswehr sind in
der Pflicht, die finanziellen Mittel wirksam und verantwortungsvoll zu verwenden.
(Nummer 2)
0.2
Die Bundeswehr nimmt derzeit auch Aufgaben wahr, die keinen unmittelbaren Bezug zum
Kernauftrag aufweisen. Neue verteidigungswichtige Aufgaben stehen an. Diese lassen sich
nicht übernehmen, ohne gleichzeitig auf weniger wichtige Aufgaben zu verzichten.
Erforderlich ist zunächst eine konsequente Aufgabenkritik, die der veränderten Sicherheitslage
gerecht wird. Wichtiges ist von Unwichtigem zu trennen. Der Kernauftrag muss Priorität haben.
(Nummer 3)
0.3
Während die Streitkräfte heute erheblich kleiner sind als noch im Jahr 2010, ist der
Personalkörper deutlich kopflastiger. Zu viele Soldatinnen und Soldaten sind in administrativen
Aufgaben innerhalb und außerhalb der Streitkräfte gebunden. Zudem entwickelt sich die
Altersstruktur der Streitkräfte durch Entscheidungen zur Personalplanung ungünstig. Für
einsatzbereite Streitkräfte braucht es einen weitreichenden Umbau der Organisation und des
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 4 –
Personalkörpers: Weniger kopflastige Strukturen und einen Personalkörper, der konsequent
auf den Kernauftrag und den Bedarf der „Truppe“ ausgerichtet ist. (Nummer 4)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 5 –
1 Vorbemerkung
Äußere Sicherheit zu gewährleisten, ist eine Kernaufgabe des Staates. Der Bund stellt
Streitkräfte zur Verteidigung auf.1 Die Bundeswehrverwaltung dient den Aufgaben des
Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte.2
Streitkräfte und Bundeswehrverwaltung bilden organisatorisch die Grundzüge der
Bundeswehr. Kernauftrag der Bundeswehr ist die Landes- und Bündnisverteidigung.3
Aufgrund der sicherheits- und verteidigungspolitischen Entwicklung verfolgen
Bundesregierung und Parlament das Ziel, die Verteidigungsfähigkeit zu stärken. Hierzu
gehören einsatzbereite Streitkräfte und eine effektive und effiziente
Bundeswehrverwaltung.
Die Verteidigungsfähigkeit hängt davon ab, wie die Bundeswehr für ihren militärischen
Kernauftrag aufgestellt ist. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Bereiche Rüstung4,
Infrastruktur, Betrieb5, Organisation und Personal. Eine verlässliche Finanzierung der
Bundeswehr bildet die Grundlage.
Sichtbares Instrument der in der 20. Wahlperiode ausgerufenen „Zeitenwende“ war
zunächst das Sondervermögen. Es ist befristet und fokussiert auf eine
Anschubfinanzierung der Rüstung. Die geänderte Schuldenregel des Grundgesetzes verschafft dem
Haushaltsgesetzgeber dauerhaft einen zusätzlichen und unbegrenzten,
schuldenbasierten Spielraum zur Finanzierung der Bundeswehr.
Seit Beginn der „Zeitenwende“ lag der Schwerpunkt der öffentlichen und
parlamentarischen Diskussion sowie der Prüfungen des Bundesrechnungshofes zur Bundeswehr
auf dem Bereich Rüstung. Hier haben Bundesregierung und Parlament bereits viele
Ausrüstungsvorhaben auf den Weg gebracht. Diese und weitere noch notwendige
Ausrüstungsvorhaben werden es der Bundeswehr nach und nach ermöglichen, die
Verteidigungsfähigkeit zu verbessern. Die veränderte europäische Sicherheitsarchitektur
führt dazu, dass sich die Anstrengungen bei der Rüstung noch verstärken müssen.
Handlungsbedarf ist hier unverändert bei Beschaffungsstrukturen und internen
Prozessen erkennbar.
1 Artikel 87a Grundgesetz.
2 Artikel 87b Grundgesetz.
3 Bundesregierung, Nationale Sicherheitsstrategie vom 14. Juni 2023.
4 Rüstung umfasst insbesondere die materielle Ausstattung der Streitkräfte einschließlich Munition sowie Forschung,
Entwicklung und Erprobung. Die Bundeswehr führt dazu Ausrüstungsvorhaben durch.
5 Betrieb umfasst z. B. Ausbildung, Übungen und Ersatzteilbeschaffungen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 6 –
Aber auch in anderen Bereichen besteht Handlungsbedarf. So zeichnen z. B. aktuelle
Meldungen über eine marode Kaserneninfrastruktur das Bild einer Bundeswehr, die in
Teilen als Arbeitgeber wenig attraktiv ist.6 Wenn die Bundeswehr zur Stärkung der
Verteidigungsfähigkeit nicht nur materiell, sondern auch personell aufwachsen soll, sind
zusätzliche Ausgaben für die Kaserneninfrastruktur absehbar.
Bei Rüstung, Infrastruktur und Betrieb ist ein kräftiger Mittelaufwuchs eine wesentliche
Voraussetzung, um wirksam auf den bestehenden Handlungsbedarf reagieren zu
können. Bei Organisation und Personal helfen finanzielle Mittel nur bedingt. Reformen bei
Aufgaben, Strukturen und Personalkörper sind zwingend erforderlich, um das Ziel
einsatzbereiter Streitkräfte und einer effektiven und effizienten Bundeswehrverwaltung zu
erreichen.
Der Koalitionsvertrag enthält die verteidigungspolitische Ambition für die 21.
Wahlperiode. Es sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Bundeswehr ihren
Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung uneingeschränkt erfüllen kann. Der
Schwerpunkt der Maßnahmen liegt dabei auf einer Steigerung der
Verteidigungsausgaben sowie den Bereichen Rüstung, Infrastruktur und Betrieb. Weitreichende
Reformabsichten und konkretere Aussagen zu den Bereichen Organisation und Personal lässt
das politische Programm hingegen nicht erkennen.7
Mit diesem Bericht zeigt der Bundesrechnungshof Handlungsbedarf auf, der nicht
durch zusätzliche finanzielle Mittel aufgelöst werden kann und der damit über die
Bereiche Rüstung, Infrastruktur und Betrieb hinausgeht. Im Fokus stehen neben dem
verantwortungsvollen Umgang mit den zusätzlichen finanziellen Mitteln insbesondere
erforderliche Veränderungen bei der Organisation und dem Personal der Bundeswehr.
Als Beitrag zur 21. Wahlperiode soll der Bericht helfen, notwendige Reformen
herbeizuführen.
Der Bundesrechnungshof hat veröffentlichungsfähige Prüfungsergebnisse in den
Bericht einbezogen. Die Stellungnahme des BMVg zum Entwurf dieses Berichts hat er
berücksichtigt.
6 Bundestagsdrucksache 20/15060.
7 Koalitionsvertrag der Parteien CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode vom 5. Mai 2025, S. 125, 129 bis 132.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 7 –
2 Finanzielle Mittel verantwortungsvoll
verwenden
Rahmenbedingungen
Der Haushaltsgesetzgeber stellt im Einzelplan 14 des Bundeshaushalts finanzielle
Mittel für die Bundeswehr zur Verfügung. Vorübergehend finanziert er
Ausrüstungsvorhaben der Bundeswehr zusätzlich aus dem Sondervermögen. Der Bund errichtete das
Sondervermögen im Jahr 2022 und stattete es mit einer eigenen Kreditermächtigung
von bis zu 100 Mrd. Euro aus.8 Nach bisheriger Planung will die Bundesregierung die
Mittel des Sondervermögens bis Ende 2027 vollständig in Anspruch nehmen.
Die Bundesregierung hat sich gegenüber der NATO9 politisch verpflichtet, dauerhaft
jährlich mindestens 2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Verteidigung auszugeben.
Zu den Ausgaben nach NATO-Kriterien zählt sie derzeit die Ausgaben aus dem
Einzelplan 14 und aus dem Sondervermögen. Hinzu kommen bestimmte Ausgaben aus
anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts.10 Derzeit diskutiert die NATO, die
Untergrenze von 2 % des BIP anzuheben.
Das BMVg hat in seiner Stellungnahme betont, dass der Einzelplan 14 weiter steigen
müsse. Wenn das Sondervermögen voraussichtlich Ende 2027 vollständig in Anspruch
genommen sein werde, sei er auf mindestens 2 % des BIP zu erhöhen, ohne andere
Einzelpläne in diese Quote einzubeziehen. Dies sei für eine „friktionslose Überführung
der begonnenen Rüstungsprojekte und eine Fortsetzung der auskömmlichen
Finanzierung des Betriebs“ erforderlich.
Nach der Frühjahrsprojektion 2025 der Bundesregierung entsprächen 2 % des BIP im
Jahr 2028 Ausgaben von 96 Mrd. Euro, 3 % des BIP Ausgaben von 144 Mrd. Euro.11 Zum
Vergleich: Der bisherige Haushaltsentwurf 2025 sieht für den Einzelplan 14 Ausgaben
von 53,3 Mrd. Euro vor. Aus dem Sondervermögen sollen nach dem bisherigen Entwurf
des Wirtschaftsplans für das Jahr 2025 Ausgaben von 22 Mrd. Euro hinzukommen.12
8 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a), BGBl. 2022, Teil I, Nummer 22, S. 968 und Gesetz zur
Finanzierung der Bundeswehr und zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ (Bundeswehrfinanzierungs- und
sondervermögensgesetz), BGBl. 2022, Teil I, Nummer 23, S. 1030 ff.
9 Nordatlantische Allianz (North Atlantic Treaty Organization).
10 Hierzu zählt die Bundesregierung z. B. Ausgaben aus dem Einzelplan 60 für die militärische Unterstützung der
Ukraine, Ausgaben aus dem Einzelplan 05 für den Zivilhaushalt der NATO sowie Ausgaben aus dem Einzelplan 02 für die
Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages.
11 Bundesregierung, Frühjahrsprojektion 2025 „Gesamtwirtschaftliches Produktionspotenzial und
Konjunkturkomponenten“ vom 24. April 2025.
12 Bundestagsdrucksache 20/12400.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 8 –
Schuldenfinanzierter Aufwuchs des Einzelplans 14
Im März 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h)“
in Kraft getreten.13 Der Gesetzgeber erweiterte damit die Verschuldungsmöglichkeiten
nach der Schuldenregel des Grundgesetzes14 erheblich. Im Hinblick auf die
Finanzierung der Bundeswehr begründete er dies mit der sicherheits- und
verteidigungspolitischen Entwicklung und fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur. Für
die weitere Ertüchtigung der Bundeswehr sei das Instrument eines Sondervermögens
nicht ausreichend, weil es die zeitliche Dimension der Finanzierungsaufgabe nicht
adäquat abbilde. Der fiskalische Spielraum sei zu erweitern, da das benötigte
Finanzierungsvolumen innerhalb der bis dahin geltenden Schuldenregel nicht zu realisieren
sei.15
Die Schuldenregel besagt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne
Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Zusätzlich zu der bisher schon zulässigen
Kreditaufnahme16 sieht die neue Fassung der Schuldenregel nun eine Bereichsausnahme für
„die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und
Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten“ vor. Laut
Gesetzesbegründung handelt es sich bei den Verteidigungsausgaben um Ausgaben
aus dem Einzelplan 14.
Der Gesetzgeber legte fest, dass die Bereichsausnahme erst wirksam wird, wenn die
Summe aller hiervon erfassten Ausgaben 1 % des BIP übersteigt. Darüber
hinausgehende Ausgaben für die genannten Zwecke – so auch im Einzelplan 14 – erlauben eine
zusätzliche Kreditaufnahme in entsprechender Höhe. Im Ergebnis bestehen damit
dauerhafte und unbegrenzte Verschuldungsmöglichkeiten.
Der Bundesrechnungshof hat während des Gesetzgebungsverfahrens kritisch darauf
hingewiesen, dass die sicherheits- und verteidigungspolitischen Kern- und
Daueraufgaben grundsätzlich aus den laufenden Einnahmen und nicht über Schulden finanziert
werden sollten. Eine dauerhafte und solide Finanzierung der Verteidigungsfähigkeit
der Bundesrepublik Deutschland ist durch einen erheblich schuldenfinanzierten und
damit strukturell nicht tragfähigen Haushalt nicht garantiert. Sie ist damit im Ergebnis
13 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h), BGBl. 2025, Teil I, Nummer 94.
14 Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 Grundgesetz.
15 Bundestagsdrucksachen 20/15096 und 20/15117.
16 Eine Kreditaufnahme ist bisher schon zulässig, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 % des BIP nicht überschreiten.
Zusätzlich sind konjunkturelle Einflüsse, finanzielle Transaktionen und etwaige Notlagen zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 9 –
vielmehr abhängig von tatsächlichen Verschuldungsmöglichkeiten, insbesondere den
damit einhergehenden Zinsbelastungen.17
Es besteht zudem das Risiko, dass sich das Signal der unbegrenzten
Verschuldungsmöglichkeiten negativ auf die Preisentwicklung im Verteidigungsbereich auswirkt.
Anreize für die Industrie, für gleichbleibende Leistungen nunmehr höhere Preise zu
verlangen, sind aufgrund nahezu unbegrenzt verfügbarer finanzieller Mittel und einer
erhöhten Nachfrage zu erwarten.
Bei der künftigen Haushaltsaufstellung sollte darauf geachtet werden, dass der
Einzelplan 14 nicht um „verteidigungsfremde“ Ausgaben erweitert wird. Dies sind Ausgaben,
die keinen oder ggf. nur einen mittelbaren Bezug zur Verteidigungsfähigkeit haben. So
liegt z. B. der Hauptzweck einer Autobahnbrücke, auch wenn über sie Militärtransporte
rollen können, nicht in der Verteidigungsfähigkeit.
Prüfungserfahrungen zum Umgang mit finanziellen
Mitteln
Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes zeigen, dass es dem BMVg und der
Bundeswehr teilweise nicht gelingt, die finanziellen Mittel zielgerichtet und
wirtschaftlich zu verwenden. Die veröffentlichten Beispiele reichen von missglückten
Beschaffungs- und Digitalisierungsvorhaben über Managementfehler bis zu vermeidbaren
Mehrausgaben in Millionenhöhe für ungenutzte Softwarelizenzen.18
Erfahrungsgemäß gilt: Wenn einer Organisation in kurzer Zeit deutlich mehr finanzielle
Mittel zur Verfügung stehen, steigt das Risiko für unwirtschaftliches Handeln. Dies gilt
für den absehbaren Aufwuchs an finanziellen Mitteln für die Bundeswehr aufgrund der
geänderten Schuldenregel und das Sondervermögen gleichermaßen. Das Risiko für
unwirtschaftliches Handeln könnte durch die Vorgabe des BMVg19 verstärkt werden,
wonach der Faktor Zeit nun oberste Priorität für das Beschaffungswesen hat.
Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes zum Sondervermögen verdeutlichen
die Relevanz dieses Risikos. Das BMVg beschaffte bei Ausrüstungsvorhaben vereinzelt
Stückzahlen, die über dem Bedarf lagen. Bei einem komplexen Ausrüstungsvorhaben
finanzierte es vorzeitig Teilleistungen. Ob sich die Ergebnisse der Teilleistungen beim
Ausrüstungsvorhaben überhaupt integrieren lassen, ist bis heute ebenso offen wie die
17 Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
– Gesetzentwürfe verschiedener Fraktionen zur Änderung der Artikel 87a Absatz 1a sowie Artikel 109 und 115 des
Grundgesetzes und zur Einfügung eines Artikels 143h in das Grundgesetz vom 13. März 2025, Gz.: I 2 - 0003268.
18 Siehe jährliche Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes.
19 BMVg, Tagesbefehl des Bundesministers der Verteidigung vom 26. April 2023: Beschleunigung des
Beschaffungswesens.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 10 –
Finanzierung der Integration. Das BMVg hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, es
betreibe nur solche Ausrüstungsvorhaben, an denen gemäß den haushaltsrechtlichen
Vorschriften ein hinreichend dokumentierter, notwendiger Bedarf bestehe.
Der Bundesrechnungshof verkennt hierbei nicht, dass Schnelligkeit bei der
Beschaffung in Anbetracht der Bedrohungslage und der sicherheits- und
verteidigungspolitischen Herausforderungen relevant ist. Die aufgrund der zusätzlichen
Verschuldungsmöglichkeiten nahezu unbegrenzt verfügbaren Mittel dürfen aber nicht zu einer
Grenzverschiebung bei der Wirtschaftlichkeit führen. Werden finanzielle Mittel nicht
zielgerichtet verwendet, fehlen sie an anderer Stelle, mithin für den Kernauftrag.
Ausgabendisziplin ist daher kein Widerspruch zum finanziellen Aufwuchs. Vielmehr muss
beides ineinandergreifen, um die Verteidigungsfähigkeit bestmöglich zu stärken.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 11 –
Handlungsbedarf
Die geänderte Schuldenregel verschafft dem Haushaltsgesetzgeber dauerhaft einen
zusätzlichen und unbegrenzten, schuldenbasierten Spielraum zur Finanzierung der
Bundeswehr. Die finanziellen Zusagen gegenüber der NATO lassen sich damit
voraussichtlich einhalten. Dies schafft Planungssicherheit, insbesondere für die Bundeswehr
und die Industrie.
Der absehbare Aufwuchs an finanziellen Mitteln schafft jedoch neue
Herausforderungen: Aus einem sicherheits- und verteidigungspolitisch begründeten „Whatever it
takes!“ darf kein verwaltungsseitiges „Geld spielt keine Rolle!“ werden. Um neue
Schulden rechtfertigen zu können, sind die Ausgaben auf das zu fokussieren, was die
Bundeswehr für ihren militärischen Kernauftrag benötigt. BMVg und Bundeswehr sind in
der Pflicht, die finanziellen Mittel wirksam und verantwortungsvoll zu verwenden. Dazu
gehört, dass sie
→ ihren Bedarf an finanziellen Mitteln sorgfältig begründen,
→ weiterhin angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchführen,
→ die gebotene Balance zwischen den Faktoren Zeit, Kosten und Qualität anstreben,
ohne dabei den Faktor Zeit einseitig und um jeden Preis überzubetonen,
→ durch geschickte Vertragsgestaltung und Kooperationen mit Bündnispartnern
Bestellmengen bündeln, Skaleneffekte realisieren und damit der absehbaren
Preisentwicklung begegnen, und
→ Steuerungs- und Kontrollinstrumente etablieren, die eine wirksame und
verantwortungsvolle Verwendung der finanziellen Mittel forcieren, Qualität gewährleisten und
den Erfolg des Mitteleinsatzes nachvollziehbar machen.
Bund und Länder sollten dem Risiko der unbegrenzten Verschuldungsmöglichkeiten
für die Preisentwicklung im Verteidigungsbereich begegnen und ausreichend
Kapazitäten für Preisprüfungen vorsehen. So könnten sie zu angemessenen Preisen beitragen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 12 –
3 Aufgaben hinterfragen und priorisieren
Entwicklung des Auftrags der Bundeswehr
Die weltweiten sicherheits- und verteidigungspolitischen Rahmenbedingungen
beeinflussen den Auftrag der Bundeswehr. Bis zum Ende des Kalten Krieges bestand dieser
in der Landes- und Bündnisverteidigung. In den 2000er-Jahren kamen die
internationale Konfliktverhütung und Krisenbewältigung einschließlich des Kampfes gegen den
internationalen Terrorismus als gleichberechtigte Aufträge hinzu. Heute ist die Landes-
und Bündnisverteidigung wieder der Kernauftrag der Bundeswehr.20
Neuausrichtung 2010
Zentraler Meilenstein der Entwicklung war die grundlegende Neuausrichtung der
Bundeswehr ab dem Jahr 2010 (Neuausrichtung 2010).21 Durch Einsparungen sollte das
BMVg zur Konsolidierung des Bundeshaushalts beitragen. Die umfassende
Reorganisation und Zentralisierung von Aufgaben hätten zudem die Effizienz der
Aufgabenerledigung steigern sollen. Die damaligen Entscheidungen für einen weitreichenden Um-
und Rückbau der Bundeswehr wirken sich bis heute auf ihren Zustand aus.
Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes wurde ausgesetzt und ein freiwilliger
Wehrdienst eingeführt. Zudem wurden die Zahl der Soldatinnen und Soldaten deutlich
reduziert und die Streitkräfte sowie die Bundeswehrverwaltung reorganisiert. Einen
Teil der militärischen Strukturen der „Truppe“ löste das BMVg auf. Aufgaben fielen
weg, z. B. die Ausbildung von Grundwehrdienstleistenden. Außerdem schaffte das
BMVg Verwaltungsstrukturen und -aufgaben der Wehrpflichtarmee weitestgehend ab.
Frühere Kreiswehrersatzämter löste es auf. Dafür richtete es Karrierecenter der
Bundeswehr ein, die auf die Belange einer Freiwilligenarmee ausgerichtet sind.22
20 Bundesregierung, Weißbuch 2006 vom 25. Oktober 2006; Bundesregierung, Weißbuch 2016 vom 13. Juli 2016;
Bundesregierung, Nationale Sicherheitsstrategie vom 14. Juni 2023.
21 Strukturkommission der Bundeswehr, Abschlussbericht vom Oktober 2010; BMVg, Eckpunkte für die Neuausrichtung
der Bundeswehr vom 18. Mai 2011; BMVg, Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und
Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr (Dresdner Erlass) vom
21. März 2012.
22 Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Band II 2016,
Nummer 2, Risiko für „Trendwende Personal“: Bundesministerium der Verteidigung plant Karrierecenter am Bedarf vorbei,
vom April 2017.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 13 –
Zunahme von Verwaltungsaufgaben
Die Entscheidungen zur Neuausrichtung 2010 und weitere Einflussfaktoren wie
Digitalisierung, Prozessorientierung sowie Attraktivität des Dienstes veränderten die
Aufgaben in der Bundeswehr. Obwohl sich der Umfang der Streitkräfte und der
Bundeswehrverwaltung im Zeitverlauf insgesamt verringerte, entstanden teilweise neue, in erster
Linie administrative Aufgaben.
→ Bereits seit dem Jahr 2000 ist die Bundeswehr z. B. damit beschäftigt, ihre
Geschäftsprozesse zu digitalisieren. Statt aber von vornherein Zuständigkeiten für eine
Fachaufgabe und den dazugehörigen Prozess konsequent zusammenzuführen, etablierte das
BMVg eine weitgehend parallele Prozessorganisation mit zusätzlichen Aufgaben und
zusätzlichen Dienstposten23. Dieser Ansatz gilt im Prinzip bis heute.
→ Ab dem Jahr 2016 verfolgte das BMVg die „Trendwende Personal“. Der Personalumfang
müsse sich an den Aufgaben orientieren. Prüfungsergebnisse des
Bundesrechnungshofes zeigen jedoch, dass zwei große Ämter der Bundeswehrverwaltung ihren Bedarf
an zusätzlichen Dienstposten überwiegend nicht sachgerecht und nachvollziehbar
begründeten. Trotzdem erkannte das BMVg für zusätzliche administrative Aufgaben
2 500 neue Dienstposten an.24
→ Die Bundeswehr betreibt wenig frequentierte Betreuungsbüros. Diese sollen der
Attraktivität des Dienstes dienen und die Freizeitgestaltung von militärischen und zivilen
Bundeswehrangehörigen unterstützen. Dafür stehen derzeit rund 200 Dienstposten für
hauptamtlich Beschäftigte zur Verfügung. Zuvor hatten Beschäftigte vergleichbare
Aufgaben im Nebenamt wahrgenommen.
→ Auch im BMVg nahmen primär administrative Aufgaben zu. Immer wieder wollte es
sich auf seine ministeriellen Kernaufgaben konzentrieren und verkleinern. Auf
Grundlage der Ergebnisse einer Organisationsuntersuchung hatte das BMVg im Jahr 2017
rund 2 500 Dienstposten als „auskömmliche Personalausstattung“ festgestellt. Der
Bedarf sei damit „umfassend gedeckt“. Trotzdem ist es mit rund 3 000 Dienstposten heute
wieder vergleichbar groß wie im Jahr 2012. Zwischenzeitlich hatte sich das BMVg
infolge der Neuausrichtung 2010 bis zum Jahr 2015 auf rund 2 200 Dienstposten
verkleinert, insbesondere aufgrund der Entscheidung, die damaligen militärischen
Organisationsbereiche25 außerhalb des BMVg zu führen. Danach wuchs es um 40 % wieder auf,
obwohl es immer wieder Aufgaben auf Dienststellen seines Geschäftsbereichs
23 Ein Dienstposten im Sinne der Organisation ist ein eigenständiger Arbeitsplatz zur Erledigung bestimmter Aufgaben,
siehe Dittrich, Bundeshaushaltsordnung mit Schwerpunkt Zuwendungsrecht, Erläuterung zu § 17 BHO, Nummer 18.
24 Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Band I 2018,
Nummer 23, Bundeswehr riskiert, mit der „Trendwende Personal“ bis zu 2 500 überflüssige Dienstposten einzurichten,
vom 12. November 2018. Die Prüfungsergebnisse betrafen das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr sowie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr.
25 Heer, Luftwaffe, Marine, Streitkräftebasis und Zentraler Sanitätsdienst.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 14 –
abschichtete.26 Ein Grund dafür ist nach Prüfungsergebnissen des
Bundesrechnungshofes, dass das BMVg in der Vergangenheit häufig keine konsequente Aufgabenkritik
durchführte. Es überprüfte bestehende Aufgaben nicht auf ihre Notwendigkeit, bevor
es neue übernahm. So zog es nach und nach immer mehr nicht ministerielle Aufgaben
an sich und richtete dafür zusätzliche Dienstposten ein.
Die Beispiele lassen erkennen, dass BMVg, Streitkräfte und Bundeswehrverwaltung
derzeit zum Teil Tätigkeiten nachgehen, die keinen unmittelbaren Bezug zum
Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung aufweisen. Dabei handelt es sich primär um
administrative Tätigkeiten. Beim militärischen Personal geht das BMVg von mehreren
Zehntausend Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten aus, deren Aufgaben nach
seiner Bewertung im Fall der Landes- und Bündnisverteidigung nicht wahrgenommen
werden müssen. Um welche Aufgaben es sich genau handelt, bestimmen BMVg und
Bundeswehr derzeit. Gemäß BMVg geht es dabei in erster Linie um Dienstposten in
Kommandobehörden sowie in Ämtern und Schulen der Streitkräfte und der
Bundeswehrverwaltung. Betroffen sind z. B. Teile der Aufgabenbereiche Stabs- und
Grundlagenarbeit, Management von Prozessen und IT, Innerer Dienst, Vorschlagswesen,
Rechnungswesen und Controlling.27 Der Bundesrechnungshof erkennt dabei an, dass ein
Teil dieser Aufgaben begründet und notwendig ist.
Reform 2024
Das BMVg entschied im Jahr 2024, die Strukturen des BMVg und der Bundeswehr
anzupassen (Reform 2024).28 Damit will es die Bundeswehr wieder auf den Kernauftrag der
Landes- und Bündnisverteidigung ausrichten. Hierzu will das BMVg insbesondere
→ die Aufbauorganisation im Bereich der Führung der Streitkräfte ändern und
→ die Bundeswehrverwaltung auf die Unterstützung der Streitkräfte bei ihrem
Verteidigungsauftrag fokussieren.
Die Bundeswehrverwaltung soll gewährleisten, dass die Streitkräfte bei Bedarf
aufwachsen können. Das BMVg betont hierbei die Relevanz des Wehrersatzwesens. Es will
die Bundeswehrverwaltung auf eine mögliche „Aktivierung der Wehrpflicht“
vorbereiten. Dazu passt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung aus der 20. Wahlperiode.29
Darin machte sie Vorschläge, um Vorschriften zum Wehrersatzwesen zu modernisieren
26 Bundestagsdrucksache 19/30613 (Antwort auf Frage 119); BMVg, Personalzahlen der Bundeswehr vom 28.
Februar 2025.
27 Das BMVg bezeichnet diese Dienstposten als „Friedens-Dienstposten“.
28 BMVg, Pressemitteilung vom 4. April 2024: Bundeswehr der Zeitenwende: Minister Pistorius stellt
Strukturentscheidung vor; BMVg, Grundsätze für die Spitzengliederung und Führungsorganisation im Bundesministerium der
Verteidigung und der Bundeswehr (Osnabrücker Erlass) vom 30. April 2024.
29 Bundestagsdrucksache 20/14512.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 15 –
und eine neue Form des freiwilligen Wehrdienstes einzuführen. Der Koalitionsvertrag
für die 21. Wahlperiode greift die Idee einer neuen Form des freiwilligen Wehrdienstes
auf.30
Die bisherigen Entscheidungen des BMVg und die Vorschläge der Bundesregierung
verdeutlichen, dass sich ein Teil der Aufgaben der Bundeswehr geändert hat. Aufgaben
aus der Zeit der Wehrpflichtarmee stehen wieder im Vordergrund.
Wie die Streitkräfte und insbesondere die Bundeswehrverwaltung diesen zusätzlichen
Aufgaben gerecht werden sollen, bleibt im Detail hingegen weitgehend unklar. Mit der
Refokussierung auf die Landes- und Bündnisverteidigung gelten die Maßstäbe der
grundlegenden Neuausrichtung 2010 nicht mehr. Die aktuellen Reformbemühungen
und -entscheidungen des BMVg erschöpfen sich bislang im Wesentlichen in
überschaubaren Anpassungen der Aufbauorganisation. Grundlegende Veränderungen sind
hingegen nicht vorgesehen. Es ist damit nicht zu erkennen, dass das BMVg Streitkräfte
und Bundeswehrverwaltung einer umfassenden Aufgabenkritik unterzieht, die der
veränderten Sicherheitslage gerecht wird. Durch eine konsequente Priorisierung könnte
das BMVg jedoch finanzielle und personelle Ressourcen für den militärischen
Kernauftrag freisetzen. Dies schließt notwendige Verbesserungen der Bundeswehrverwaltung
mit ein, insbesondere in den Bereichen Rüstung und Infrastruktur. Zudem ließe sich
Bürokratie reduzieren. Wenn z. B. Berichts- und Meldepflichten auf ein notwendiges
Maß reduziert würden, könnte die Bundeswehr über alle Ebenen hinweg bis in die
„Truppe“ von unnötigem Verwaltungsaufwand entlastet werden.
Das BMVg hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass es sich bei der Aufgabenkritik
um eine Daueraufgabe handele. Dieser gehe es bereits nach. Auch bei der
Reform 2024 habe es diesen Aspekt berücksichtigt. BMVg und Bundeswehr hätten sich
dadurch bereits verbessert. Die veränderte Sicherheitslage stellt aus Sicht des
Bundesrechnungshofes einen Wendepunkt dar, der sich nicht durch das routinemäßige
Abarbeiten der Daueraufgabe bewältigen lässt. Vielmehr bedarf es, bezogen auf die
Bundeswehr insgesamt, einer umfassenden und konsequenten Aufgabenkritik. Die
Reform 2024 bleibt in ihrer Tragweite überschaubar und auf „kosmetische“
Änderungen sowie wenige Aspekte beschränkt.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode lässt nicht erkennen, dass Streitkräfte
und Bundeswehrverwaltung einer umfassenden Aufgabenkritik unterzogen werden
sollen. Beabsichtigt ist, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu erhöhen. Militärische
und zivile Strukturen der Bundeswehr sollen auf den Kernauftrag ausgerichtet werden.
Konkretere Aussagen dazu enthält das politische Programm nicht.31
30 Koalitionsvertrag der Parteien CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode vom 5. Mai 2025, S. 130.
31 Koalitionsvertrag der Parteien CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode vom 5. Mai 2025, S. 57, 125, 129 bis 132.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 16 –
Handlungsbedarf
Die Reform 2024 ist ein Schritt in die richtige Richtung. Sie greift aber zu kurz. Die
veränderte Sicherheitslage gibt Anlass für grundlegende Veränderungen und klare
Prioritäten bei den Aufgaben. Die ab dem Jahr 2010 getroffenen Entscheidungen werden
den heutigen Herausforderungen teilweise nicht mehr gerecht. Sie müssen daher im
Kontext des heutigen militärischen Kernauftrags reflektiert und an die neue
Sicherheitslage angepasst werden.
Der Handlungsdruck ist hoch, gerade weil die personellen Ressourcen unverändert
begrenzt sind. Deshalb lassen sich zusätzliche verteidigungswichtige Aufgaben nicht auf
Streitkräfte und Bundeswehrverwaltung übertragen, ohne gleichzeitig aus der
„Komfortzone“ herauszukommen und auf weniger wichtige Aufgaben zu verzichten.
Mehrere Zehntausend Dienstposten sind derzeit noch für Aufgaben vorgesehen, die nach
der Bewertung des BMVg im Fall der Landes- und Bündnisverteidigung nicht
wahrgenommen werden müssen. Sie haben damit keinen unmittelbaren Bezug zum
Kernauftrag. Diese Größenordnung ist nicht hinnehmbar. Der militärische Kernauftrag muss
Priorität haben.
Das BMVg sollte
→ die jüngsten Reformbemühungen um eine konsequente und umfassende
Aufgabenkritik ergänzen, die der veränderten Sicherheitslage gerecht wird,
→ bei jeder Aufgabe hinterfragen, ob diese dazu beiträgt, den Kernauftrag effektiv und
effizient wahrzunehmen,
→ auf weniger wichtige Aufgaben verzichten und diese ersatzlos streichen, sowie
→ dadurch freiwerdende Kapazitäten auf den Kernauftrag und die
verteidigungswichtigen Aufgaben in den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung ausrichten.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 17 –
4 Organisation und Personalkörper umbauen
Zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte
Die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte muss sich aus dem Haushaltsplan ergeben.32
Im Jahr 2010 standen für die Streitkräfte rund 255 000 Planstellen für Soldatinnen und
Soldaten zur Verfügung.33
Mit der Neuausrichtung 2010 entschied das BMVg, die Strukturen der Bundeswehr
anzupassen und dazu mehr als 250 Truppenteile und militärische Dienststellen
aufzulösen. Die Streitkräfte sollten sich auf eine Zielgröße von 185 000 Soldatinnen und
Soldaten verringern.34
Seit dem Jahr 2016 will das BMVg die Streitkräfte wieder vergrößern. Seine „planerische
Zielgröße“ liegt derzeit bei 203 300 Soldatinnen und Soldaten.35 Im Jahr 2024 standen
für die Streitkräfte rund 195 000 Planstellen für die derzeit rund 183 000 aktiven
Soldatinnen und Soldaten zur Verfügung.36
Seit Jahren ist die zahlenmäßige Stärke der Streitkräfte tatsächlich niedriger als nach
dem Haushaltsplan vorgesehen. Im Jahr 2023 war die vorgesehene Zahl der
Freiwilligen Wehrdienst Leistenden zu 78 % ausgeschöpft. Von den Planstellen für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit waren hingegen
93 % besetzt.37
Personalplanung für Soldatinnen und Soldaten
Das BMVg gibt jährlich eine Regelung zur Personalplanung für Soldatinnen und
Soldaten heraus. Darin legt es u. a. den quantitativen und qualitativen
Personalergänzungsbedarf für ein Kalenderjahr fest. Dabei differenziert das BMVg zwischen
Personalgewinnung und Personalbindung. Personalgewinnung hat das Ziel, den Bedarf an neu für
32 Artikel 87a Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz.
33 Haushalt 2010. Eingerechnet sind Planstellen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit sowie Stellen für Grundwehrdienstleistende (ohne Reservedienst Leistende).
34 BMVg, Eckpunkte für die Neuausrichtung der Bundeswehr vom 18. Mai 2011; BMVg, Die Stationierung der
Bundeswehr in Deutschland vom 26. Oktober 2011.
35 Bundestagsdrucksache 20/14512.
36 Haushalt 2024. Eingerechnet sind Planstellen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit sowie die vorgesehene Zahl der Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (ohne Reservedienst Leistende); BMVg,
Personalzahlen der Bundeswehr vom 28. Februar 2025.
37 BMVg, Personalzahlen der Bundeswehr vom 31. Oktober 2023; Haushalt 2023; Haushaltsentwurf 2025. Der
Haushaltsplan weist die Planstellen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und die Planstellen für Soldatinnen und Soldaten
auf Zeit zusammengefasst aus. Eine getrennte Auswertung ist anhand des Haushaltsplans nicht möglich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 18 –
den Dienst in der Bundeswehr zu gewinnendem Personal zu decken. Personalbindung
bedeutet, Soldatinnen und Soldaten z. B. durch eine Verlängerung der
Verpflichtungszeit bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit oder eine Übernahme in ein Dienstverhältnis
einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten länger an die Bundeswehr zu binden.
Prüfungsergebnisse des Bundesrechnungshofes zeigen, dass das BMVg seit Jahren die
Personalbindung verstärkt, um Lücken bei der Personalgewinnung zu kompensieren.
Im Ergebnis ist beispielsweise der Anteil der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten an
den Streitkräften gestiegen.
Abbildung 1
Anteil der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gestiegen
Seit dem Jahr 2018 sank die Zahl der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit um rund 7 300. Zugleich
stieg die Zahl der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten um rund 5 300. Ihr Anteil gegenüber
den Soldatinnen und Soldaten auf Zeit wuchs um 3,5 Prozentpunkte (%P).
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: BMVg, Personalzahlen der Bundeswehr vom 23. Januar 2019 und 28. Februar 2025.
Ein Anstieg des Anteils der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten erhöht mittel- bis
langfristig die Altersstruktur der Streitkräfte. Das Durchschnittsalter aller Soldatinnen
und Soldaten ist im Ergebnis heute höher als im Jahr 2010. Bis zum Jahr 2024 stieg es
um mehr als fünf Jahre.38 Im Jahr 2025 werden Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
38 Während das Durchschnittsalter aller Soldatinnen und Soldaten im Jahr 2010 noch 28,5 Jahre betrug, lag es im
Jahr 2024 bei 34 Jahren; Bundestagsdrucksache 20/15060; Statista, Durchschnittsalter der Soldatinnen und Soldaten
der Bundeswehr nach Laufbahngruppen in den Jahren 2010 und 2022 vom Februar 2023.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 19 –
laut Prognose der Bundesregierung mit durchschnittlich 57,6 Jahren in den Ruhestand
treten.39
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten bilden den Kern der Streitkräfte. Sie sind
insbesondere für Aufgaben wichtig, für die eine langjährige militärische Berufserfahrung
erforderlich ist. Sie nehmen überwiegend Führungs- und Fachaufgaben wahr und sorgen
für Kontinuität bei der Aufgabenerledigung der Bundeswehr.
Mit zunehmendem Dienst- und Lebensalter verlagern sich die Aufgaben von
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten häufig von Führungsaufgaben in der „Truppe“ zu
vorrangig administrativen Fachaufgaben in den Streitkräften und der Bundeswehrverwaltung
(siehe Nummer 3).
Das BMVg hat in seiner Stellungnahme erklärt, dass die Struktur der Streitkräfte für die
Auftragserfüllung zu berücksichtigen sei. Diese sei nicht nur auf das Alter des
Personals, sondern vor allem auf dessen Qualifikation ausgelegt. Steigende Qualifikationen
gingen mit einem höheren Durchschnittsalter einher.
Das BMVg hat außerdem darauf hingewiesen, dass es bei der Personalgewinnung
neben finanziellen Anreizen bereits „alle nicht-monetären personalwerblichen
Maßnahmen“ ergriffen habe, die ihm „ohne gesetzliche Änderung“ zustehen. Dennoch seien
personelle Lücken zu schließen, um die Einsatzbereitschaft nicht zu gefährden,
sondern zu erhalten und weiter auszubauen. Eine unverminderte Personalbindung sei
dabei unverzichtbar, gerade in Bereichen mit „eklatantem Personalmangel“. Die
Entwicklung der Altersstruktur sei unter den „aktuellen sicherheitspolitischen
Rahmenbedingungen und der gegebenen Bedrohungslage“ nachrangig.
Der Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode greift die Idee einer neuen Form des
freiwilligen Wehrdienstes auf.40 Ein solches Angebot könnte dazu beitragen, die Situation
bei der Personalgewinnung etwas zu entspannen. Eine Voraussetzung dafür wäre,
Freiwillige für Aufgaben zu gewinnen, die militärisch notwendig und gleichzeitig
anspruchsvoll und ansprechend sind.
Dotierungsgefüge des militärischen Personalkörpers
Mit der Neuausrichtung 2010 veränderte sich auch das Dotierungsgefüge des
militärischen Personalkörpers. Ziel war es, die Attraktivität des Dienstes in der
Freiwilligenarmee durch finanzielle Anreize zu steigern und die Professionalisierung voranzutreiben.
39 Bundestagsdrucksache 20/4650.
40 Koalitionsvertrag der Parteien CDU, CSU und SPD für die 21. Wahlperiode vom 5. Mai 2025, S. 130.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 20 –
Das BMVg entschied dazu, die Dotierung von vielen Dienstposten anzuheben.
Systematisch verschob es Aufgaben von der Mannschafts- zur Unteroffiziersebene, von der
Unteroffiziers- zur Offiziersebene sowie von der Offiziers- zur Stabsoffiziersebene.
Nach und nach forderte das BMVg immer weitere höherwertige Planstellen, die das
Parlament auch bewilligte. Dies ermöglichte es dem BMVg, für die steigende Zahl an
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten möglichst viele Förderungsmöglichkeiten zu
bieten.
Im Vergleich zum Jahr 2010 standen den Streitkräften im Jahr 2024 rund 60 000
Planstellen für Soldatinnen und Soldaten41 weniger zur Verfügung. Dies entspricht einem
Rückgang von 24 %. Während die Planstellen für die Mannschafts- und die
Unteroffiziersebene im gleichen Zeitraum um 40 bzw. 20 % sanken, stiegen die Planstellen für
die Offiziers- und Stabsoffiziersebene um insgesamt 5 %. Der Anteil der Planstellen für
die Offiziers- und Stabsoffiziersebene in den Streitkräften erhöhte sich dadurch von
15 % im Jahr 2010 auf 21 % im Jahr 2024.42
Im Ergebnis ist der militärische Personalkörper heute deutlich kopflastiger als im
Jahr 2010. Mehr als 1 400 Planstellen für Soldatinnen und Soldaten oberhalb der
Besoldungsgruppe A 14 kamen in diesem Zeitraum hinzu.43 In Anbetracht der Entwicklung
der zahlenmäßigen Stärke der Streitkräfte in diesem Zeitraum und der
zwischenzeitlichen Auflösung vieler Truppenteile und militärischer Dienststellen betrifft der
Planstellenzuwachs herausgehobene, primär administrative Leitungsaufgaben in
Kommandobehörden, Stäben, Ämtern und Schulen der Streitkräfte sowie in der
Bundeswehrverwaltung.
41 Eingerechnet sind Planstellen für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie
Stellen für Grundwehrdienstleistende bzw. die vorgesehene Zahl der Freiwilligen Wehrdienst Leistenden (ohne
Reservedienst Leistende).
42 Haushaltspläne 2010 bis 2024.
43 Der Zuwachs umfasste 1 171 Planstellen der Besoldungsgruppe A 15, 207 Planstellen der Besoldungsgruppe A 16,
47 Planstellen der Besoldungsgruppe B 3 sowie 4 Planstellen der Besoldungsgruppen B 6 und darüber hinaus.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 21 –
Abbildung 2
Militärischer Personalkörper deutlich kopflastiger
Im Zeitraum 2010 bis 2024 wuchs der Umfang an Planstellen für Soldatinnen und Soldaten
oberhalb der Besoldungsgruppe A 14 um 1 429 Planstellen. Das entspricht einem Zuwachs von 31 %.
Erläuterung: Planstellen für Soldatinnen und Soldaten; eine seit dem Jahr 2014 ausgebrachte Planstelle der
Besoldungsgruppe B 2 ist nicht berücksichtigt.
Grafik: Bundesrechnungshof. Quelle: Haushaltspläne 2010 bis 2024.
Die systematische Anhebung des Dotierungsgefüges hat zwar insbesondere für
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten für viele Förderungsmöglichkeiten gesorgt. Dies
führte aber dazu, dass der administrative Überbau der Streitkräfte zunahm und sich
die Altersstruktur veränderte. Dies dient nicht dem Kernauftrag der Bundeswehr und
dem Ziel einsatzbereiter Streitkräfte. Hierzu bedarf es eines größeren Anteils an
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, auch um das Durchschnittsalter zu senken. Attraktive
Perspektiven für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten allein sollten kein Grund sein, den
administrativen Überbau der Streitkräfte und deren Kopflastigkeit aufrechtzuerhalten.
Ziel sollte es sein, kopflastige Strukturen schrittweise zu reduzieren. Dabei könnte es
helfen, höherwertige Planstellen im administrativen Überbau der Streitkräfte
zugunsten der „Truppe“ abzubauen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 22 –
Verwendung von Soldatinnen und Soldaten außerhalb
der Streitkräfte
Das BMVg formulierte bei der Neuausrichtung 2010 mit dem „Dresdner Erlass“ seine
Absicht, „im Sinne einer stärker bundeswehrgemeinsamen Aufgabenerfüllung die
Abteilungen im BMVg – aber auch nachgeordnete Behörden und Dienststellen – verstärkt
statusübergreifend mit militärischem und zivilem Personal“ zu besetzen.44
Während im Juli 2010 rund 100 Soldatinnen und Soldaten außerhalb der Streitkräfte
eingesetzt waren, waren im Februar 2025 allein rund 5 000 Soldatinnen und Soldaten
in Dienststellen der Bundeswehrverwaltung45 tätig.46 Hinzu kommen u. a. die derzeit
rund 1 000 Soldatinnen und Soldaten, die im BMVg eingesetzt sind.
Allein das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr hatte im Jahr 2024 rund 500 Dienstposten für Soldatinnen und Soldaten.
Davon entfielen 71 % auf die Offiziers- und Stabsoffiziersebene. Für den Großteil dieser
Dienstposten war eine spezifische militärische Fachexpertise nicht zwingend
erforderlich. Zumeist handelte es sich um Referenten- oder Leitungspositionen, die sich nicht
grundlegend von denen ziviler Beschäftigter unterschieden. So waren z. B. die
Leitungen von drei der sieben Kompetenzzentren „Baumanagement“ für eine Soldatin oder
einen Soldaten der Besoldungsgruppe B 3 vorgesehen, obwohl sich die Aufgaben
dieser Kompetenzzentren nicht grundlegend von den Kompetenzzentren unter ziviler
Leitung unterschieden. Ähnliches gilt für mehrere Referatsleitungen in den Bereichen
Finanzen und Controlling, Infrastruktur und Gesetzliche Schutzaufgaben, die für eine
Soldatin oder einen Soldaten der Besoldungsgruppe A 16 vorgesehen waren.
Auch im BMVg nehmen Soldatinnen und Soldaten Aufgaben wahr, für die eine
spezifische militärische Fachexpertise nicht zwingend erforderlich ist. So sind Soldatinnen und
Soldaten wie ihre zivilen Kolleginnen und Kollegen z. B. mit Fachaufsichtsaufgaben im
Bereich von Ausrüstungsvorhaben oder allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut.
Außerdem sah das BMVg 30 % der Dienstposten mit Geschäftszimmeraufgaben für
Soldatinnen und Soldaten der Unteroffiziersebene vor.
Der Bundesrechnungshof sieht, dass eine Verwendung von Soldatinnen und Soldaten
außerhalb der Streitkräfte hilfreich sein kann. Grundlage hierfür ist aber eine
sorgfältige Prüfung und nachvollziehbare Begründung, gerade weil in den Streitkräften
44 BMVg, Grundsätze für die Spitzengliederung, Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im
Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr (Dresdner Erlass) vom 21. März 2012.
45 Organisationsbereiche „Personal“, „Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung“ sowie „Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen“.
46 BMVg, Personalzahlen der Bundeswehr vom 26. Juli 2010 und 28. Februar 2025. Mit der Neuausrichtung 2010
verlagerte das BMVg bestimmte Aufgaben aus den Streitkräften in die Bundeswehrverwaltung (z. B. Teile der militärischen
Personalverwaltung). Dies ist beim Vergleich zwischen dem Jahr 2010 und dem Jahr 2025 zu berücksichtigen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 23 –
Vakanzen bestehen und die „Truppe“ aufwachsen soll. Infrage kommen in erster Linie
Dienstposten, für die eine spezifische militärische Fachexpertise zwingend erforderlich
ist. Wenn Soldatinnen und Soldaten allerdings überwiegend zivile
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, fehlen diese nicht nur für militärische Aufgaben. Dies konterkariert
auch die nach dem Grundgesetz geforderte Aufgabenteilung zwischen Streitkräften
und Bundeswehrverwaltung. So besteht das Alleinstellungsmerkmal von Soldatinnen
und Soldaten insbesondere darin, dass sie zur militärischen Verteidigung eingesetzt
werden und Waffengewalt anwenden dürfen. Dies muss das BMVg beachten.
Der Bundesrechnungshof hat mehrfach kritisiert, dass sich aus dem Haushaltsplan
nicht verbindlich ergibt, inwiefern Soldatinnen und Soldaten außerhalb der Streitkräfte
eingesetzt sind. So weist der Haushaltsplan zwar die Planstellen für Soldatinnen und
Soldaten im BMVg aus. Alle anderen Planstellen für Soldatinnen und Soldaten sind
hingegen in einem Kapitel für Kommandobehörden und Truppen zusammengefasst.
Damit bleibt intransparent, welche Planstellen das BMVg für Aufgaben der
Bundeswehrverwaltung nutzt. Im Ergebnis entscheidet darüber allein das BMVg.47
Derzeit ist unklar, ob das BMVg den Ansatz einer statusübergreifenden zivilen und
militärischen Personalbesetzung auch nach der Reform 2024 weiterverfolgt. So enthält der
heute gültige „Osnabrücker Erlass“ keine Aussagen mehr dazu.48
Das BMVg nahm sich bereits vor einigen Jahren vor, militärische Dienstposten, für die
eine spezifische militärische Fachexpertise nicht zwingend erforderlich ist, wieder
häufiger mit zivilen Beschäftigten zu besetzen. Bislang ist noch kein größerer Erfolg
sichtbar.
Handlungsbedarf
Organisation und Personalkörper der Streitkräfte haben sich seit der
Neuausrichtung 2010 stark verändert. Während die Streitkräfte heute erheblich kleiner sind, ist
der Personalkörper deutlich kopflastiger geworden. Zu viele Soldatinnen und Soldaten
sind in administrativen Aufgaben innerhalb und außerhalb der Streitkräfte gebunden.
47 Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
– Information über die Entwicklung des Einzelplans 14 (Bundesministerium der Verteidigung) für die Beratungen zum
Bundeshaushalt 2020 vom 24. September 2019, Gz.: IV 1 - 2019 - 0696; Bericht des Bundesrechnungshofes nach
§ 88 Absatz 2 BHO an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages – Information über die Entwicklung des
Einzelplans 14 (Bundesministerium der Verteidigung) für die Beratungen zum Bundeshaushalt 2024 vom 4.
September 2023, Gz.: IV 1 - 0001649.
48 BMVg, Grundsätze für die Spitzengliederung und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung und
der Bundeswehr (Osnabrücker Erlass) vom 30. April 2024; BMVg, Grundsätze für die Spitzengliederung,
Unterstellungsverhältnisse und Führungsorganisation im Bundesministerium der Verteidigung und der Bundeswehr (Dresdner
Erlass) vom 21. März 2012.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 24 –
Der Trend bei der Personalplanung der Soldatinnen und Soldaten, den Anteil der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu erhöhen, verschärft die Situation. Dadurch
besteht das Risiko, dass sich die Altersstruktur der Streitkräfte ungünstig entwickelt und
die Einsatzbereitschaft sinkt. Zwar ist es kurzfristig nachvollziehbar, dass das BMVg die
Altersstruktur zugunsten des aktuellen Personalbestands bislang nachrangig
betrachtet hat. Mittel- bis langfristig ist es jedoch wichtig, die Altersstruktur in den Blick zu
nehmen und die Konsequenzen für die Streitkräfte zu beachten.
Das BMVg stößt bei der Personalgewinnung an Grenzen. Die Vorschläge der
Bundesregierung für eine neue Form des freiwilligen Wehrdienstes legen nahe, dass auch
jenseits der bisherigen Anstrengungen sowie finanzieller Anreize andere Möglichkeiten
der Personalgewinnung in Betracht gezogen werden müssen. Die Ausführungen im
Koalitionsvertrag für die 21. Wahlperiode unterstreichen dies.
Für einsatzbereite Streitkräfte braucht es darüber hinaus einen weitreichenden Umbau
der Organisation und des Personalkörpers. Ausgangspunkt für den Umbau sollten die
Ergebnisse der vom Bundesrechnungshof empfohlenen konsequenten und
umfassenden Aufgabenkritik sein. Der militärische Kernauftrag und der Bedarf der „Truppe“
müssen Maßstab sein. Das BMVg sollte dazu
→ für die verteidigungswichtigen Aufgaben, die nach der Aufgabenkritik verbleiben,
weniger kopflastige Strukturen vorsehen,
→ den Personalkörper verjüngen und den Anteil der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
wieder erhöhen,
→ Soldatinnen und Soldaten grundsätzlich nur dann außerhalb der Streitkräfte
einsetzen, wenn eine spezifische militärische Fachexpertise zwingend erforderlich ist, und
→ auch prüfen, welche administrativen Aufgaben innerhalb der Streitkräfte von
Soldatinnen und Soldaten auf zivile Beschäftigte übertragen werden könnten.
Mit einem „Umbaukonzept“ sollte das BMVg dem Parlament detailliert aufzeigen, wie
und bis wann sich die Organisation und der Personalkörper umbauen lassen.
Damit deutlich wird, inwiefern Planstellen für Soldatinnen und Soldaten außerhalb der
Streitkräfte genutzt werden dürfen, sollte die Bundesregierung gemeinsam mit dem
Parlament darauf hinwirken, die Transparenz im Haushaltsplan zu erhöhen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250– 25 –
5 Fazit
Heute ist die Bundeswehr insbesondere organisatorisch und personell noch nicht in
dem Zustand, der erforderlich ist, um der veränderten Sicherheitslage und dem
militärischen Kernauftrag der Landes- und Bündnisverteidigung umfassend gerecht zu
werden. Erste Fortschritte im Bereich Rüstung und die unbegrenzten
Verschuldungsmöglichkeiten dürfen nicht über bestehenden Handlungsbedarf hinwegtäuschen.
Für einsatzbereite Streitkräfte und eine effektive und effiziente Bundeswehrverwaltung
reicht es nicht aus, mehr finanzielle Mittel für Rüstung, Infrastruktur und Betrieb in das
bestehende System zu geben. Das bestehende System muss auch organisatorisch und
personell konsequent auf den Kernauftrag der Bundeswehr ausgerichtet und
weiterentwickelt werden. Ziel muss es sein, die Wirkung der Verteidigungsausgaben spürbar
zu erhöhen und den Effizienzdruck beizubehalten.
Das BMVg steht dabei in der Verantwortung, dass die zusätzlichen finanziellen Mittel
nicht versickern. Aus einem sicherheits- und verteidigungspolitisch begründeten
„Whatever it takes!“ darf kein verwaltungsseitiges „Geld spielt keine Rolle!“ werden.
Reformen dürfen nicht aufgeschoben werden, damit der Kurs der vergangenen
Jahrzehnte so schnell wie möglich korrigiert werden kann. Es wird dauern und anstrengend
werden, die Verteidigungsfähigkeit langfristig zu stärken und die Bundeswehr für ihren
Kernauftrag fit zu machen. Dafür bedarf es Mut zur Veränderung.
Bonn, den 27. Mai 2025
Als Vorsitzender des Großen Senats, der diesen Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes über den Bundesrechnungshof beschlossen hat,
Kay Scheller
Präsident des Bundesrechnungshofes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/250 – 26 –
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesrechnungshof
- part_of_vorgang → Bericht nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung über den Handlungsbedarf bei der Bundeswehr Wiederausrichtung auf Landes- und Bündnisverteidigu (Unterrichtung)