Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung
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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7397
21. Wahlperiode 29.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Udo
Theodor Hemmelgarn, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor
grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher
Genitalverstümmelung
Jedes Jahr kehren Mädchen und junge Frauen, die in Deutschland
aufgewachsen sind und hier die Schule besucht haben, nach den Sommerferien nicht
zurück. Sie wurden von ihren Familien in die Herkunftsländer der Eltern
verbracht – unter dem Vorwand eines Familienbesuchs oder einer Ferienreise –
und dort entweder zwangsverheiratet, zur Aufgabe ihres Lebens in Deutschland
gezwungen oder einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen. Dieses
Phänomen ist in Deutschland nicht neu, nicht selten und nicht unbekannt – es
wird nach Auffassung der Fragesteller jedoch systematisch unterschätzt,
statistisch nicht erfasst und politisch nicht konsequent bekämpft.
Das Berliner Beratungs- und Schutzprojekt PAPATYA, das seit 1986 Mädchen
und junge Frauen in Fällen von familiärer Gewalt, Zwangsverheiratung und
Verschleppung unterstützt, beschreibt Verschleppung als das gezielte
Verbringen von Kindern ins Ausland – häufig unter Vorspiegelung eines
Urlaubsaufenthalts – mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zurückzuhalten und an der
Rückkehr nach Deutschland zu hindern (https://papatya.org/koordinierungsstell
e-gegen-verschleppung/, Zugriff: 27. Mai 2026). Eine Erhebung des Berliner
Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung unter 420 Einrichtungen – darunter
Beratungsstellen, Jugendämter, Schulen und Polizeidienststellen – erfasste für
das Jahr 2017 allein 570 bekannte Fälle von vollzogener oder versuchter
Zwangsverheiratung; die Mehrheit der Betroffenen war minderjährig, zu
93 Prozent weiblich und stammte aus arabischen oder türkischen
Familienumfeldern (www.emma.de/artikel/zwangsheirat-gegen-ihren-willen-335915,
Zugriff: 27. Mai 2026). Die Dunkelziffer wird von Fachorganisationen als
erheblich höher eingeschätzt. Eine bundesweit einheitliche Erfassung existiert nicht.
Besonders gravierend ist die Situation bei weiblicher Genitalverstümmelung
(FGM). Eigene Schätzungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend auf Basis einer Prognos-Erhebung gehen davon aus,
dass in Deutschland zum Stand 31. Dezember 2024 rund 123 000 Frauen und
Mädchen von FGM betroffen oder bedroht sind, darunter werden rund 11 100
minderjährige Mädchen als potenziell betroffen und weitere bis zu 25 000 als
gefährdet eingeschätzt (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilu
ngen/fast-123-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-von-weiblicher-genita
lverstuemmelung-betroffen-oder-bedroht-277736, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie
www.prognos.com/de/projekt/weibliche-genitalverstuemmelung, Zugriff:
27. Mai 2026). Die Strafverfolgungsrealität steht hierzu in krassem
Widerspruch: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das Jahr 2024
lediglich ein einziger Fall nach § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) registriert, für
2023 waren es drei (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104580,
Zugriff: 27. Mai 2026). Seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5
Nummer 9a StGB im Jahr 2015 ist nach Kenntnis der Fragesteller keine
Verurteilung wegen einer sogenannten Ferienbeschneidung bekannt geworden –
obwohl deutsches Strafrecht ausdrücklich auch dann gilt, wenn ein in
Deutschland lebendes Mädchen im Ausland einer FGM unterzogen wird (https://fgmhe
ssen.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026; sowie https://
bielefeld.polizei.nrw/artikel/weibliche-genitalbeschneidung, Zugriff: 27. Mai
2026).
Der rechtliche Rahmen ist im Grundsatz vorhanden. Zwangsheirat ist seit 2011
als eigenständiger Straftatbestand nach § 237 StGB unter Strafe gestellt. FGM
ist seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat mit
Inlandsbezug. Das Passgesetz wurde im Jahr 2016 geändert, um Verbringungen
zum Zweck der Genitalverstümmelung zu erschweren (https://fgmhessen.de/fac
hwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026). Und dennoch:
Strafverfolgung findet faktisch nicht statt. Frühwarnsysteme mit verbindlichen
behördlichen Konsequenzen fehlen. Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen
Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen ist nicht geregelt.
Kinder verschwinden – und es fällt oft erst auf, wenn sie im nächsten Schuljahr
nicht mehr erscheinen (https://taz.de/Verschleppung-von-jungen-Frauen/!6033
579/, Zugriff: 27. Mai 2026).
Zudem hat die Abgeordnete Kerstin Przygodda (AfD) in einer Schriftlichen
Frage erfragt, ob der Bundesregierung Fälle bekannt sind, in denen in
Deutschland lebende Frauen und Mädchen aufgrund eines als Ehrverletzung
eingestuften Verhaltens – wie etwa der Verweigerung einer Zwangsheirat – ins
Herkunftsland der Familie verbracht und dort im Namen der Ehre getötet wurden.
Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries lautete:
„Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 auf
Bundestagsdrucksache 21/3236). Dies belegt für die Fragesteller exemplarisch, dass
Deutschland über keine systematische Erkenntnisgrundlage zu den schwersten
Folgen von Verschleppung verfügt.
Ebenso bezeichnend ist nach Auffassung der Fragesteller die Antwort der
Bundesregierung auf eine Mündliche Frage derselben Abgeordneten zur
statistischen Erfassung von Fällen, in denen von der Dreijahresfrist für die eheliche
Lebensgemeinschaft nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wegen
Zwangsverheiratung abgewichen wurde. Die Bundesregierung antwortete: „Für
eine statistische Erfassung besteht kein fachlicher Bedarf. Ein Mehrwert einer
solchen Erfassung ist nicht erkennbar“ (Antwort der Bundesregierung auf die
Mündliche Frage 41, Plenarprotokoll 21/58, S. 7011 (A)).
Auf die Fragen der Fraktion der CDU/CSU zur Bekämpfung von Kinderehen
(Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/10326) hatte die damalige Bundesregierung eingeräumt, dass ihr
keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Mädchen vor einer
Verbringung ins Ausland zwecks Verheiratung von der Schule abgemeldet wurden
(vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/10326). Weiterhin
wurde festgestellt, dass Fälle der Verbringung ins Ausland zum Zweck der
Zwangsverheiratung statistisch nicht erfasst werden, da das Schulwesen
Ländersache ist. Die Fragesteller halten diese Begründung für eine Schutzlücke,
nicht für eine Rechtfertigung.
Zusätzlich bestehen erhebliche Schutzlücken beim internationalen
Familienrecht. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HKÜ) gilt nur zwischen seinen Vertragsstaaten. Für
Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten – darunter zahlreiche arabische,
nordafrikanische und zentralasiatische Länder, die aufgrund ihrer Diaspora in
Deutschland besonders relevant sind – besteht kein völkerrechtlicher
Rückführungsmechanismus. Deutsche Auslandsvertretungen haben in diesen Fällen keine
rechtliche Handhabe (www.anwalt.de/rechtstipps/kindesentfuehrung-in-nicht-vertra
gsstaat-des-hkue-kidnapping-international-non-contr-state-of-hkue_16357
2.html, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie www.auswaertiges-amt.de/de/kindesentzi
ehung/2007546, Zugriff: 27. Mai 2026). Andere Staaten haben diese Lücke
durch bilaterale Abkommen geschlossen: Frankreich unterhält entsprechende
Vereinbarungen mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko und Tunesien,
Schweden mit Ägypten und Tunesien, die Schweiz mit dem Libanon (www.fin
ger-frankfurt.de/news/7.9_Haager_Uebereinkommen_ueber_die_zivilrechtliche
n_Aspekte_internationaler_Kindesentfuehrung, Zugriff: 27. Mai 2026).
Deutschland hat nach Kenntnis der Fragesteller keine vergleichbaren
Abkommen mit diesen Ländern abgeschlossen, obwohl die Fallzahlen und die
Zusammensetzung der in Deutschland lebenden Migrantenbevölkerung einen
entsprechenden Bedarf belegen.
Das Bundesamt für Justiz verzeichnete im Jahr 2025 insgesamt 497 neue
Vorgänge nach dem HKÜ; die Türkei ist dabei seit Jahren der bedeutendste
Partnerstaat bei ausgehenden Verfahren (www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGS
B/Presse/Pressemitteilungen/2026/20260416.html, Zugriff: 27. Mai 2026).
Hinzu kommt eine strukturell nicht erfassbare Dunkelziffer in Nicht-HKÜ-
Staaten, da das Bundesamt für Justiz über diese Fälle keine Statistik führt und
nach eigenen Angaben keine Gesamtzahlen nennen kann (www.bundesjustizam
t.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Hinweise/Hinweise_nod
e.html, Zugriff: 27. Mai 2026).
Die Fragesteller sehen in dieser Gesamtlage einen erheblichen staatlichen
Schutzauftrag, der gegenüber in Deutschland lebenden Mädchen und Kindern
nicht erfüllt wird. Straftatbestände, die dem Schutz dieser Kinder dienen,
bleiben ohne Vollzug. Präventive Mechanismen, die ein Einschreiten vor der
Ausreise ermöglichen würden, sind nicht etabliert. Statistische Kennzahlen, ohne
die eine evidenzbasierte Schutzpolitik nicht möglich ist, werden nicht erhoben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung ins Ausland wurden in den
Jahren 2019 bis 2025 jährlich beim Bundesamt für Justiz als zuständiger
Zentralbehörde nach dem HKÜ registriert, und wie viele dieser Fälle
betrafen Verbringungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat
(bitte jeweils Jahr, Zielland, Geschlecht des Kindes, Geschlecht des
entziehenden Elternteils aufschlüsseln)?
2. Wie viele Rückführungsanträge nach dem HKÜ wurden in den Jahren
2019 bis 2025 jährlich gestellt, wie viele wurden erfolgreich
abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig, und in wie vielen Fällen scheiterte die
Rückführung trotz Antragstellung (bitte jeweils nach Jahr, Zielland und
gegebenenfalls Grund für das Scheitern aufschlüsseln)?
3. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-Staaten
wurden in den Jahren 2019 bis 2025 durch die Bundesregierung erfasst?
a) Wenn keine Statistik geführt wird, aus welchen Gründen unterbleibt
die Erfassung?
b) Wenn keine Statistik geführt wird, plant die Bundesregierung die
Einführung einer solchen Statistik?
4. Wie viele Fälle wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich nach § 235
StGB (Entziehung Minderjähriger) nach Kenntnis der Bundesregierung
polizeilich erfasst, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte nach Kenntnis
der Bundesregierung die Entziehung ins Ausland (bitte jeweils nach Jahr
und Zielland aufschlüsseln, soweit erfasst)?
5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB mit Auslandsbezug
wurden in den Jahren 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung
eingeleitet, und wie viele führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu
einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung?
6. Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit
nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es
vom ersten Quartal 2020 bis Ende 2025 nach Kenntnis der
Bundesregierung (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und bei wie
vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die
Ehe antragsgemäß aufgehoben beziehungsweise das Verfahren für erledigt
erklärt (Fortschreibung der Erhebung in der Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326)?
7. In welchen konkreten Ländern scheitert eine Rückführung widerrechtlich
entzogener Kinder nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßig oder grundsätzlich und aus welchen Gründen?
8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in den Jahren
2019 bis 2025 in Fällen elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-
Staaten ergriffen, und in wie vielen Fällen führten diese Maßnahmen zur
Rückkehr des Kindes nach Deutschland?
9. Verfügen deutsche Auslandsvertretungen in den Ländern mit der höchsten
Fallzahl bei Kindesentziehungen – insbesondere der Türkei sowie
weiteren Nicht-HKÜ-Staaten – über speziell ausgebildetes Konsularpersonal
für Fälle elterlicher Kindesentziehung, und wenn nein, ist eine
entsprechende Spezialisierung geplant?
10. Welche Informationen und welchen praktischen Beistand erhalten
zurückgelassene Elternteile in Deutschland durch staatliche Behörden im Fall
einer Kindesentziehung in einen HKÜ- oder Nicht-HKÜ-Staat, und hält
die Bundesregierung dieses Angebot für ausreichend?
11. Mit welchen Staaten hat Deutschland gegebenenfalls bilaterale
Abkommen geschlossen, die eine Rückführung widerrechtlich entzogener Kinder
auch außerhalb des HKÜ-Rahmens ermöglichen oder erleichtern, und
welchen Inhalt haben diese Abkommen?
12. Warum hat Deutschland – anders als vergleichbare europäische Staaten
wie Frankreich (mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko, Tunesien),
Schweden (mit Ägypten, Tunesien) oder die Schweiz (mit Libanon) –
keine bilateralen Abkommen zum Schutz vor elterlicher
Kindesentziehung mit nordafrikanischen oder nahöstlichen Staaten geschlossen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
13. Plant die Bundesregierung den Abschluss solcher in Frage 12 genannten
bilateralen Abkommen mit weiteren Staaten, insbesondere mit Ländern,
die nicht dem HKÜ angehören und in denen elterliche
Kindesentziehungen aus Deutschland regelmäßig vorkommen?
a) Wenn ja, mit welchen Staaten plant sie dies, und mit welchem
Zeithorizont?
b) Wenn nein, warum nicht?
14. Welche Hindernisse sieht die Bundesregierung gegebenenfalls beim
Abschluss bilateraler Abkommen mit Nicht-HKÜ-Staaten, insbesondere mit
Staaten, deren Familienrecht auf dem islamischen Recht basiert und in
denen der Vater des Kindes rechtlich gegenüber der Mutter bevorteilt
wird?
15. In wie vielen der gemeldeten Fälle elterlicher Kindesentziehung in den
Jahren 2019 bis 2025 bestand nach Kenntnis der Bundesregierung der
Verdacht auf eine geplante oder vollzogene Zwangsverheiratung im
Zielland (bitte nach Jahren und Zielländern aufschlüsseln, soweit erfasst)?
16. In wie vielen Fällen wurde seit 2014 nach der Rückkehr eines Kindes oder
einer jungen Frau nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung
ein Strafverfahren nach § 237 StGB (Zwangsheirat) eingeleitet, und wie
viele dieser Verfahren führten zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
17. Gibt es ein bundesweit einheitliches, verbindliches Verfahren zur
Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und
Auslandsvertretungen in Verdachtsfällen drohender Zwangsverheiratung durch
Verbringung ins Ausland, und wenn nein, warum nicht, und ist die Einführung
eines solchen Verfahrens geplant?
18. Welche Maßnahmen stehen deutschen Behörden zur Verfügung, um eine
bevorstehende Verbringung ins Ausland zum Zweck der
Zwangsverheiratung zu verhindern?
19. In wie vielen Fällen wurden solche in Frage 18 erfragten Maßnahmen in
den Jahren 2019 bis 2025 angewandt?
20. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schulen in
den Jahren 2019 bis 2025 das unentschuldigte Fernbleiben eines Schülers
oder einer Schülerin nach Ferienreisen zum Anlass genommen, das
Jugendamt oder die Polizei einzuschalten, weil der Verdacht einer
Verschleppung oder Zwangsverheiratung bestand, und welche bundesweiten
Meldepflichten oder Handlungsempfehlungen gelten gegebenenfalls in
solchen Situationen?
21. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele in Deutschland lebende Frauen
und Mädchen in den Jahren 2019 bis 2025 nach einer Verbringung ins
Ausland dort infolge von Ehrverletzungsvorwürfen getötet wurden?
22. Welche konsularischen oder strafrechtlichen Maßnahmen wurden
gegebenenfalls in diesen in Frage 21 erfragten Fällen ergriffen?
23. Wie erklärt die Bundesregierung die extreme Diskrepanz zwischen den
eigenen Schätzungen – rund 11 100 minderjährige Mädchen potenziell
betroffen, bis zu 25 000 gefährdet – und der Zahl der polizeilich erfassten
Fälle nach § 226a StGB (ein Fall im Jahr 2024, drei Fälle im Jahr 2023;
vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
24. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach
§ 5 Nummer 9a StGB i. V. m. § 226a StGB am 27. Januar 2015 nach
Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren wegen einer im
Ausland an einem in Deutschland lebenden Mädchen begangenen FGM
eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer
Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
25. Wie oft wurde die 2016 in Kraft getretene Änderung des Passgesetzes, die
Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung erschweren soll,
bisher in konkreten Fällen angewandt?
26. In wie vielen Fällen wurde dadurch (vgl. Frage 25) eine Ausreise
verhindert?
27. Welche verbindlichen Frühwarnmechanismen existieren nach Kenntnis
der Bundesregierung, damit das Fernbleiben eines gefährdeten Mädchens
aus Schule oder Kindertageseinrichtung vor oder nach Ferienzeiten
systematisch als mögliches FGM-Risiko erkannt, behördenintern weitergeleitet
und mit konkreten Schutzmaßnahmen beantwortet wird?
28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn
ein Kind nach einer Auslandsreise mit ärztlich feststellbaren Anzeichen
einer durchgeführten FGM nach Deutschland zurückkehrt?
a) Welche Behörde ist dabei federführend?
b) Welche Meldepflichten gelten für behandelnde Ärzte und
medizinisches Fachpersonal?
c) In wie vielen bekannten Fällen wurde nach einer solchen Feststellung
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren eingeleitet?
29. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019
gegebenenfalls ergriffen, um die Strafverfolgung von FGM – einschließlich der
Ferienbeschneidung – zu verbessern, und welche Maßnahmen sind für die
laufende Legislaturperiode geplant?
30. Wie lange dauerten Rückführungsverfahren innerhalb der EU nach dem
HKÜ in Verbindung mit der sogenannten Brüssel‑IIb-Verordnung im
Durchschnitt in den Jahren 2022 bis 2025, und in welchem Anteil der
Fälle wurde die im HKÜ vorgesehene sechswöchige Bearbeitungsfrist
eingehalten?
31. In wie vielen innereuropäischen Fällen wurde das Kind trotz laufendem
Rückführungsverfahren und gerichtlicher Rückführungsanordnung nach
Kenntnis der Bundesregierung nicht zurückgebracht, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegenüber dem jeweiligen EU-
Mitgliedstaat in solchen Fällen?
32. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern, dem Bundesamt für
Justiz, dem Auswärtigen Amt und gegebenenfalls weiteren Behörden und
Bundesministerien in Fällen geregelt, in denen eine Kindesentziehung ins
Ausland im unmittelbaren Zusammenhang mit einem laufenden
Kinderschutzverfahren oder einer Inobhutnahme steht, und in wie vielen Fällen
in den Jahren 2019 bis 2025 wurde eine Kindesentziehung unmittelbar
nach oder während eines solchen Verfahrens vollzogen?
33. Welche Möglichkeiten hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein
deutsches Jugendamt, bei konkret drohender Kindesentziehung ins Ausland
präventiv tätig zu werden, und sind diese Instrumente nach Einschätzung
der Bundesregierung ausreichend und in der Praxis wirksam?
34. Ist es nach geltendem Recht möglich, dass ein Elternteil, gegen den ein
Kinderschutzverfahren des Jugendamts läuft oder der unter
familiengerichtlicher Aufsicht steht, ein gemeinsames Kind legal ins Ausland
verbringt, und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen wären aus Sicht der
Bundesregierung erforderlich, um diese Lücke zu schließen?
35. Sieht die Bundesregierung die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend an,
um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen?
36. Aus welchen Gründen scheitern Rückführungen nach Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung aus den Staaten, in die am meisten Kinder
aus Deutschland entführt werden (bitte nach Häufigkeit absteigend
aufführen)?
37. Wie viele Fälle von Kindesentführungen
a) von Deutschland in die Ukraine und
b) von der Ukraine nach Deutschland
hat es seit 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um der steigenden Anzahl
der Kindesentführungen in die bzw. aus der Ukraine zu begegnen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln; vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/hkue-kindesen
tfuehrung-ukraine-rueckfuehrung-von-kindern-aus-der-ukraine-nach-deuts
chland-270246.html?__cf_chl_f_tk=Zo_LEbCkffGyaleKNs18cNeVlWR5
S83KchLa2tkj1L4-1782987623-1.0.1.1-l5ywmXN9v34YxWodepcm.AC3
Nus6.TTg4Rt2uk_QJ9M)?
38. Wirkt die Bundesregierung an der Consultation Group on the Children of
Ukraine (CGU) mit (wenn ja, bitte angeben, ob personell, finanziell [bitte
gegebenenfalls Haushaltstitel und Finanzierungsbeträge angeben] sowie
Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung mit Repräsentanten der
CGU etc. angeben; vgl. www.coe.int/en/web/children/cgu)?
39. Setzt die Bundesregierung die Entschließung des Ausschusses für
Demokratie und Menschenrechte „Die Opfer illegaler internationaler
Adoptionen anerkennen und unterstützen und Maßnahmen zur Verhinderung
dieser Praxis ergreifen“ der Interparlamentarischen Union um, und wenn ja,
durch welche Maßnahmen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3550)?
40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die
Anzahl ukrainischer Kinder, die seit Beginn des völkerrechtswidrigen
Krieges Russlands gegen die Ukraine nach Russland oder durch Russland
besetzte Gebiete widerrechtlich verbracht wurden (www.t-online.de/nachric
hten/ukraine/id_100966936/ukraine-krieg-kreml-funktionaerin-gesteht-kin
des-entfuehrung-nach-russland.html)?
41. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der First Lady der Vereinigten
Staaten von Amerika, Melania Trump, bezüglich der Rückführung
ukrainischer Kinder aus Russland in die Ukraine, und wenn ja, hat dieser
Kontakt zur Rückführung weiterer Kinder in die Ukraine beigetragen (vgl.
www.whitehouse.gov/briefings-statements/2026/04/first-lady-melania-tru
mp-advances-efforts-in-fourth-ukraine-russia-child-reunification/)?
Berlin, den 27. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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