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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung

dip / drucksache 29.07.2026 · WP 21 · 21/7397 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung Deutscher Bundestag Drucksache 21/7397 21. Wahlperiode 29.07.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Dr. Malte Kaufmann, Udo Theodor Hemmelgarn, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher Genitalverstümmelung Jedes Jahr kehren Mädchen und junge Frauen, die in Deutschland aufgewachsen sind und hier die Schule besucht haben, nach den Sommerferien nicht zurück. Sie wurden von ihren Familien in die Herkunftsländer der Eltern verbracht – unter dem Vorwand eines Familienbesuchs oder einer Ferienreise – und dort entweder zwangsverheiratet, zur Aufgabe ihres Lebens in Deutschland gezwungen oder einer weiblichen Genitalverstümmelung unterzogen. Dieses Phänomen ist in Deutschland nicht neu, nicht selten und nicht unbekannt – es wird nach Auffassung der Fragesteller jedoch systematisch unterschätzt, statistisch nicht erfasst und politisch nicht konsequent bekämpft. Das Berliner Beratungs- und Schutzprojekt PAPATYA, das seit 1986 Mädchen und junge Frauen in Fällen von familiärer Gewalt, Zwangsverheiratung und Verschleppung unterstützt, beschreibt Verschleppung als das gezielte Verbringen von Kindern ins Ausland – häufig unter Vorspiegelung eines Urlaubsaufenthalts – mit dem Ziel, sie dort gegen ihren Willen zurückzuhalten und an der Rückkehr nach Deutschland zu hindern (https://papatya.org/koordinierungsstell e-gegen-verschleppung/, Zugriff: 27. Mai 2026). Eine Erhebung des Berliner Arbeitskreises gegen Zwangsverheiratung unter 420 Einrichtungen – darunter Beratungsstellen, Jugendämter, Schulen und Polizeidienststellen – erfasste für das Jahr 2017 allein 570 bekannte Fälle von vollzogener oder versuchter Zwangsverheiratung; die Mehrheit der Betroffenen war minderjährig, zu 93 Prozent weiblich und stammte aus arabischen oder türkischen Familienumfeldern (www.emma.de/artikel/zwangsheirat-gegen-ihren-willen-335915, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Dunkelziffer wird von Fachorganisationen als erheblich höher eingeschätzt. Eine bundesweit einheitliche Erfassung existiert nicht. Besonders gravierend ist die Situation bei weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Eigene Schätzungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf Basis einer Prognos-Erhebung gehen davon aus, dass in Deutschland zum Stand 31. Dezember 2024 rund 123 000 Frauen und Mädchen von FGM betroffen oder bedroht sind, darunter werden rund 11 100 minderjährige Mädchen als potenziell betroffen und weitere bis zu 25 000 als gefährdet eingeschätzt (www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/pressemitteilu ngen/fast-123-000-frauen-und-maedchen-in-deutschland-von-weiblicher-genita lverstuemmelung-betroffen-oder-bedroht-277736, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie www.prognos.com/de/projekt/weibliche-genitalverstuemmelung, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Strafverfolgungsrealität steht hierzu in krassem Widerspruch: In der Polizeilichen Kriminalstatistik wurden für das Jahr 2024 lediglich ein einziger Fall nach § 226a des Strafgesetzbuches (StGB) registriert, für 2023 waren es drei (www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1104580, Zugriff: 27. Mai 2026). Seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB im Jahr 2015 ist nach Kenntnis der Fragesteller keine Verurteilung wegen einer sogenannten Ferienbeschneidung bekannt geworden – obwohl deutsches Strafrecht ausdrücklich auch dann gilt, wenn ein in Deutschland lebendes Mädchen im Ausland einer FGM unterzogen wird (https://fgmhe ssen.de/fachwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026; sowie https:// bielefeld.polizei.nrw/artikel/weibliche-genitalbeschneidung, Zugriff: 27. Mai 2026). Der rechtliche Rahmen ist im Grundsatz vorhanden. Zwangsheirat ist seit 2011 als eigenständiger Straftatbestand nach § 237 StGB unter Strafe gestellt. FGM ist seit 2013 nach § 226a StGB strafbar, seit 2015 auch als Auslandstat mit Inlandsbezug. Das Passgesetz wurde im Jahr 2016 geändert, um Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung zu erschweren (https://fgmhessen.de/fac hwebsite-start/fgm-und-recht/, Zugriff: 27. Mai 2026). Und dennoch: Strafverfolgung findet faktisch nicht statt. Frühwarnsysteme mit verbindlichen behördlichen Konsequenzen fehlen. Eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen ist nicht geregelt. Kinder verschwinden – und es fällt oft erst auf, wenn sie im nächsten Schuljahr nicht mehr erscheinen (https://taz.de/Verschleppung-von-jungen-Frauen/!6033 579/, Zugriff: 27. Mai 2026). Zudem hat die Abgeordnete Kerstin Przygodda (AfD) in einer Schriftlichen Frage erfragt, ob der Bundesregierung Fälle bekannt sind, in denen in Deutschland lebende Frauen und Mädchen aufgrund eines als Ehrverletzung eingestuften Verhaltens – wie etwa der Verweigerung einer Zwangsheirat – ins Herkunftsland der Familie verbracht und dort im Namen der Ehre getötet wurden. Die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries lautete: „Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 44 auf Bundestagsdrucksache 21/3236). Dies belegt für die Fragesteller exemplarisch, dass Deutschland über keine systematische Erkenntnisgrundlage zu den schwersten Folgen von Verschleppung verfügt. Ebenso bezeichnend ist nach Auffassung der Fragesteller die Antwort der Bundesregierung auf eine Mündliche Frage derselben Abgeordneten zur statistischen Erfassung von Fällen, in denen von der Dreijahresfrist für die eheliche Lebensgemeinschaft nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes wegen Zwangsverheiratung abgewichen wurde. Die Bundesregierung antwortete: „Für eine statistische Erfassung besteht kein fachlicher Bedarf. Ein Mehrwert einer solchen Erfassung ist nicht erkennbar“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 41, Plenarprotokoll 21/58, S. 7011 (A)). Auf die Fragen der Fraktion der CDU/CSU zur Bekämpfung von Kinderehen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326) hatte die damalige Bundesregierung eingeräumt, dass ihr keinerlei Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele Mädchen vor einer Verbringung ins Ausland zwecks Verheiratung von der Schule abgemeldet wurden (vgl. Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 20/10326). Weiterhin wurde festgestellt, dass Fälle der Verbringung ins Ausland zum Zweck der Zwangsverheiratung statistisch nicht erfasst werden, da das Schulwesen Ländersache ist. Die Fragesteller halten diese Begründung für eine Schutzlücke, nicht für eine Rechtfertigung. Zusätzlich bestehen erhebliche Schutzlücken beim internationalen Familienrecht. Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) gilt nur zwischen seinen Vertragsstaaten. Für Verbringungen in Nicht-HKÜ-Staaten – darunter zahlreiche arabische, nordafrikanische und zentralasiatische Länder, die aufgrund ihrer Diaspora in Deutschland besonders relevant sind – besteht kein völkerrechtlicher Rückführungsmechanismus. Deutsche Auslandsvertretungen haben in diesen Fällen keine rechtliche Handhabe (www.anwalt.de/rechtstipps/kindesentfuehrung-in-nicht-vertra gsstaat-des-hkue-kidnapping-international-non-contr-state-of-hkue_16357 2.html, Zugriff: 27. Mai 2026, sowie www.auswaertiges-amt.de/de/kindesentzi ehung/2007546, Zugriff: 27. Mai 2026). Andere Staaten haben diese Lücke durch bilaterale Abkommen geschlossen: Frankreich unterhält entsprechende Vereinbarungen mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko und Tunesien, Schweden mit Ägypten und Tunesien, die Schweiz mit dem Libanon (www.fin ger-frankfurt.de/news/7.9_Haager_Uebereinkommen_ueber_die_zivilrechtliche n_Aspekte_internationaler_Kindesentfuehrung, Zugriff: 27. Mai 2026). Deutschland hat nach Kenntnis der Fragesteller keine vergleichbaren Abkommen mit diesen Ländern abgeschlossen, obwohl die Fallzahlen und die Zusammensetzung der in Deutschland lebenden Migrantenbevölkerung einen entsprechenden Bedarf belegen. Das Bundesamt für Justiz verzeichnete im Jahr 2025 insgesamt 497 neue Vorgänge nach dem HKÜ; die Türkei ist dabei seit Jahren der bedeutendste Partnerstaat bei ausgehenden Verfahren (www.bundesjustizamt.de/DE/ServiceGS B/Presse/Pressemitteilungen/2026/20260416.html, Zugriff: 27. Mai 2026). Hinzu kommt eine strukturell nicht erfassbare Dunkelziffer in Nicht-HKÜ- Staaten, da das Bundesamt für Justiz über diese Fälle keine Statistik führt und nach eigenen Angaben keine Gesamtzahlen nennen kann (www.bundesjustizam t.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Hinweise/Hinweise_nod e.html, Zugriff: 27. Mai 2026). Die Fragesteller sehen in dieser Gesamtlage einen erheblichen staatlichen Schutzauftrag, der gegenüber in Deutschland lebenden Mädchen und Kindern nicht erfüllt wird. Straftatbestände, die dem Schutz dieser Kinder dienen, bleiben ohne Vollzug. Präventive Mechanismen, die ein Einschreiten vor der Ausreise ermöglichen würden, sind nicht etabliert. Statistische Kennzahlen, ohne die eine evidenzbasierte Schutzpolitik nicht möglich ist, werden nicht erhoben. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung ins Ausland wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich beim Bundesamt für Justiz als zuständiger Zentralbehörde nach dem HKÜ registriert, und wie viele dieser Fälle betrafen Verbringungen von Deutschland in einen anderen Vertragsstaat (bitte jeweils Jahr, Zielland, Geschlecht des Kindes, Geschlecht des entziehenden Elternteils aufschlüsseln)?  2. Wie viele Rückführungsanträge nach dem HKÜ wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich gestellt, wie viele wurden erfolgreich abgeschlossen, wie viele sind noch anhängig, und in wie vielen Fällen scheiterte die Rückführung trotz Antragstellung (bitte jeweils nach Jahr, Zielland und gegebenenfalls Grund für das Scheitern aufschlüsseln)?  3. Wie viele Fälle elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ-Staaten wurden in den Jahren 2019 bis 2025 durch die Bundesregierung erfasst? a) Wenn keine Statistik geführt wird, aus welchen Gründen unterbleibt die Erfassung? b) Wenn keine Statistik geführt wird, plant die Bundesregierung die Einführung einer solchen Statistik?  4. Wie viele Fälle wurden in den Jahren 2019 bis 2025 jährlich nach § 235 StGB (Entziehung Minderjähriger) nach Kenntnis der Bundesregierung polizeilich erfasst, und in wie vielen dieser Fälle erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung die Entziehung ins Ausland (bitte jeweils nach Jahr und Zielland aufschlüsseln, soweit erfasst)?  5. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 235 StGB mit Auslandsbezug wurden in den Jahren 2019 bis 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung eingeleitet, und wie viele führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung?  6. Wie viele Verfahren zur Aufhebung einer Ehe wegen Minderjährigkeit nach § 1314 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gab es vom ersten Quartal 2020 bis Ende 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und bei wie vielen dieser Verfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Ehe antragsgemäß aufgehoben beziehungsweise das Verfahren für erledigt erklärt (Fortschreibung der Erhebung in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/10326)?  7. In welchen konkreten Ländern scheitert eine Rückführung widerrechtlich entzogener Kinder nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig oder grundsätzlich und aus welchen Gründen?  8. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2025 in Fällen elterlicher Kindesentziehung in Nicht-HKÜ- Staaten ergriffen, und in wie vielen Fällen führten diese Maßnahmen zur Rückkehr des Kindes nach Deutschland?  9. Verfügen deutsche Auslandsvertretungen in den Ländern mit der höchsten Fallzahl bei Kindesentziehungen – insbesondere der Türkei sowie weiteren Nicht-HKÜ-Staaten – über speziell ausgebildetes Konsularpersonal für Fälle elterlicher Kindesentziehung, und wenn nein, ist eine entsprechende Spezialisierung geplant? 10. Welche Informationen und welchen praktischen Beistand erhalten zurückgelassene Elternteile in Deutschland durch staatliche Behörden im Fall einer Kindesentziehung in einen HKÜ- oder Nicht-HKÜ-Staat, und hält die Bundesregierung dieses Angebot für ausreichend? 11. Mit welchen Staaten hat Deutschland gegebenenfalls bilaterale Abkommen geschlossen, die eine Rückführung widerrechtlich entzogener Kinder auch außerhalb des HKÜ-Rahmens ermöglichen oder erleichtern, und welchen Inhalt haben diese Abkommen? 12. Warum hat Deutschland – anders als vergleichbare europäische Staaten wie Frankreich (mit Algerien, Ägypten, Libanon, Marokko, Tunesien), Schweden (mit Ägypten, Tunesien) oder die Schweiz (mit Libanon) – keine bilateralen Abkommen zum Schutz vor elterlicher Kindesentziehung mit nordafrikanischen oder nahöstlichen Staaten geschlossen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 13. Plant die Bundesregierung den Abschluss solcher in Frage 12 genannten bilateralen Abkommen mit weiteren Staaten, insbesondere mit Ländern, die nicht dem HKÜ angehören und in denen elterliche Kindesentziehungen aus Deutschland regelmäßig vorkommen? a) Wenn ja, mit welchen Staaten plant sie dies, und mit welchem Zeithorizont? b) Wenn nein, warum nicht? 14. Welche Hindernisse sieht die Bundesregierung gegebenenfalls beim Abschluss bilateraler Abkommen mit Nicht-HKÜ-Staaten, insbesondere mit Staaten, deren Familienrecht auf dem islamischen Recht basiert und in denen der Vater des Kindes rechtlich gegenüber der Mutter bevorteilt wird? 15. In wie vielen der gemeldeten Fälle elterlicher Kindesentziehung in den Jahren 2019 bis 2025 bestand nach Kenntnis der Bundesregierung der Verdacht auf eine geplante oder vollzogene Zwangsverheiratung im Zielland (bitte nach Jahren und Zielländern aufschlüsseln, soweit erfasst)? 16. In wie vielen Fällen wurde seit 2014 nach der Rückkehr eines Kindes oder einer jungen Frau nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren nach § 237 StGB (Zwangsheirat) eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 17. Gibt es ein bundesweit einheitliches, verbindliches Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen Schulen, Jugendämtern, Polizei und Auslandsvertretungen in Verdachtsfällen drohender Zwangsverheiratung durch Verbringung ins Ausland, und wenn nein, warum nicht, und ist die Einführung eines solchen Verfahrens geplant? 18. Welche Maßnahmen stehen deutschen Behörden zur Verfügung, um eine bevorstehende Verbringung ins Ausland zum Zweck der Zwangsverheiratung zu verhindern? 19. In wie vielen Fällen wurden solche in Frage 18 erfragten Maßnahmen in den Jahren 2019 bis 2025 angewandt? 20. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Schulen in den Jahren 2019 bis 2025 das unentschuldigte Fernbleiben eines Schülers oder einer Schülerin nach Ferienreisen zum Anlass genommen, das Jugendamt oder die Polizei einzuschalten, weil der Verdacht einer Verschleppung oder Zwangsverheiratung bestand, und welche bundesweiten Meldepflichten oder Handlungsempfehlungen gelten gegebenenfalls in solchen Situationen? 21. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele in Deutschland lebende Frauen und Mädchen in den Jahren 2019 bis 2025 nach einer Verbringung ins Ausland dort infolge von Ehrverletzungsvorwürfen getötet wurden? 22. Welche konsularischen oder strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegebenenfalls in diesen in Frage 21 erfragten Fällen ergriffen? 23. Wie erklärt die Bundesregierung die extreme Diskrepanz zwischen den eigenen Schätzungen – rund 11 100 minderjährige Mädchen potenziell betroffen, bis zu 25 000 gefährdet – und der Zahl der polizeilich erfassten Fälle nach § 226a StGB (ein Fall im Jahr 2024, drei Fälle im Jahr 2023; vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? 24. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten der Auslandsstrafbarkeit nach § 5 Nummer 9a StGB i. V. m. § 226a StGB am 27. Januar 2015 nach Kenntnis der Bundesregierung ein Ermittlungsverfahren wegen einer im Ausland an einem in Deutschland lebenden Mädchen begangenen FGM eingeleitet, und wie viele dieser Verfahren führten zu einer Anklageerhebung beziehungsweise Verurteilung (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? 25. Wie oft wurde die 2016 in Kraft getretene Änderung des Passgesetzes, die Verbringungen zum Zweck der Genitalverstümmelung erschweren soll, bisher in konkreten Fällen angewandt? 26. In wie vielen Fällen wurde dadurch (vgl. Frage 25) eine Ausreise verhindert? 27. Welche verbindlichen Frühwarnmechanismen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, damit das Fernbleiben eines gefährdeten Mädchens aus Schule oder Kindertageseinrichtung vor oder nach Ferienzeiten systematisch als mögliches FGM-Risiko erkannt, behördenintern weitergeleitet und mit konkreten Schutzmaßnahmen beantwortet wird? 28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegebenenfalls, wenn ein Kind nach einer Auslandsreise mit ärztlich feststellbaren Anzeichen einer durchgeführten FGM nach Deutschland zurückkehrt? a) Welche Behörde ist dabei federführend? b) Welche Meldepflichten gelten für behandelnde Ärzte und medizinisches Fachpersonal? c) In wie vielen bekannten Fällen wurde nach einer solchen Feststellung nach Kenntnis der Bundesregierung ein Strafverfahren eingeleitet? 29. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2019 gegebenenfalls ergriffen, um die Strafverfolgung von FGM – einschließlich der Ferienbeschneidung – zu verbessern, und welche Maßnahmen sind für die laufende Legislaturperiode geplant? 30. Wie lange dauerten Rückführungsverfahren innerhalb der EU nach dem HKÜ in Verbindung mit der sogenannten Brüssel‑IIb-Verordnung im Durchschnitt in den Jahren 2022 bis 2025, und in welchem Anteil der Fälle wurde die im HKÜ vorgesehene sechswöchige Bearbeitungsfrist eingehalten? 31. In wie vielen innereuropäischen Fällen wurde das Kind trotz laufendem Rückführungsverfahren und gerichtlicher Rückführungsanordnung nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zurückgebracht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung gegenüber dem jeweiligen EU- Mitgliedstaat in solchen Fällen? 32. Wie ist die Zusammenarbeit zwischen Jugendämtern, dem Bundesamt für Justiz, dem Auswärtigen Amt und gegebenenfalls weiteren Behörden und Bundesministerien in Fällen geregelt, in denen eine Kindesentziehung ins Ausland im unmittelbaren Zusammenhang mit einem laufenden Kinderschutzverfahren oder einer Inobhutnahme steht, und in wie vielen Fällen in den Jahren 2019 bis 2025 wurde eine Kindesentziehung unmittelbar nach oder während eines solchen Verfahrens vollzogen? 33. Welche Möglichkeiten hat nach Kenntnis der Bundesregierung ein deutsches Jugendamt, bei konkret drohender Kindesentziehung ins Ausland präventiv tätig zu werden, und sind diese Instrumente nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichend und in der Praxis wirksam? 34. Ist es nach geltendem Recht möglich, dass ein Elternteil, gegen den ein Kinderschutzverfahren des Jugendamts läuft oder der unter familiengerichtlicher Aufsicht steht, ein gemeinsames Kind legal ins Ausland verbringt, und wenn ja, welche gesetzlichen Änderungen wären aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um diese Lücke zu schließen? 35. Sieht die Bundesregierung die aktuelle Gesetzeslage als ausreichend an, um gegen Kindesentführungen ins Ausland vorzugehen? 36. Aus welchen Gründen scheitern Rückführungen nach Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung aus den Staaten, in die am meisten Kinder aus Deutschland entführt werden (bitte nach Häufigkeit absteigend aufführen)? 37. Wie viele Fälle von Kindesentführungen a) von Deutschland in die Ukraine und b) von der Ukraine nach Deutschland hat es seit 1991 nach Kenntnis der Bundesregierung gegeben, und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls, um der steigenden Anzahl der Kindesentführungen in die bzw. aus der Ukraine zu begegnen (bitte nach Jahren aufschlüsseln; vgl. www.anwalt.de/rechtstipps/hkue-kindesen tfuehrung-ukraine-rueckfuehrung-von-kindern-aus-der-ukraine-nach-deuts chland-270246.html?__cf_chl_f_tk=Zo_LEbCkffGyaleKNs18cNeVlWR5 S83KchLa2tkj1L4-1782987623-1.0.1.1-l5ywmXN9v34YxWodepcm.AC3 Nus6.TTg4Rt2uk_QJ9M)? 38. Wirkt die Bundesregierung an der Consultation Group on the Children of Ukraine (CGU) mit (wenn ja, bitte angeben, ob personell, finanziell [bitte gegebenenfalls Haushaltstitel und Finanzierungsbeträge angeben] sowie Treffen von Mitgliedern der Bundesregierung mit Repräsentanten der CGU etc. angeben; vgl. www.coe.int/en/web/children/cgu)? 39. Setzt die Bundesregierung die Entschließung des Ausschusses für Demokratie und Menschenrechte „Die Opfer illegaler internationaler Adoptionen anerkennen und unterstützen und Maßnahmen zur Verhinderung dieser Praxis ergreifen“ der Interparlamentarischen Union um, und wenn ja, durch welche Maßnahmen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/3550)? 40. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls über die Anzahl ukrainischer Kinder, die seit Beginn des völkerrechtswidrigen Krieges Russlands gegen die Ukraine nach Russland oder durch Russland besetzte Gebiete widerrechtlich verbracht wurden (www.t-online.de/nachric hten/ukraine/id_100966936/ukraine-krieg-kreml-funktionaerin-gesteht-kin des-entfuehrung-nach-russland.html)? 41. Steht die Bundesregierung in Kontakt mit der First Lady der Vereinigten Staaten von Amerika, Melania Trump, bezüglich der Rückführung ukrainischer Kinder aus Russland in die Ukraine, und wenn ja, hat dieser Kontakt zur Rückführung weiterer Kinder in die Ukraine beigetragen (vgl. www.whitehouse.gov/briefings-statements/2026/04/first-lady-melania-tru mp-advances-efforts-in-fourth-ukraine-russia-child-reunification/)? Berlin, den 27. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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