Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
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Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 227/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
A. Problem und Ziel
Am 7. Oktober 2023 überfielen Mitglieder der Terrororganisation Hamas Kibbuzim
und ein Musikfestival im Süden Israels. Sie ermordeten eine Vielzahl israelischer
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und verschleppten weitere Personen als Geiseln
in den Gazastreifen. Die Terrororganisation Hamas verfolgt das Ziel, den Staat
Israel zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten, der das gesamte Gebiet
zwischen Mittelmeer und Jordan umfasst.
Als Reaktion auf diesen Terrorangriff hat die israelische Armee die Terroristen der
Hamas im Gazastreifen bombardiert, ist mit Bodentruppen in den Gazastreifen
eingerückt und hält Teile dieses Gebietes besetzt. Zahlreiche Menschen, darunter sehr
viele Zivilisten wurden seit Oktober 2023 im Gazastreifen getötet. Das Leid der
Zivilbevölkerung ist als Folge des Krieges zwischen der israelischen Armee und der
Hamas sehr groß. Seit dem 10. Oktober 2025 gilt im Gaza-Streifen eine
Waffenruhe.
Seit dem 7. Oktober 2023 ist in der Bundesrepublik ein sprunghafter Anstieg
antisemitisch motivierter Demonstrationen, Verlautbarungen und Übergriffe zu
verzeichnen. Die Zahl etwa der durch den Bundesverband RIAS e.V. registrierten
antisemitischen Vorfälle stieg von insgesamt 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr
2024 (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 54). Deutsch-jüdische
Staatsbürgerinnen und -bürger sowie in Deutschland lebende Israelis werden
verantwortlich gemacht für die Folgen der israelischen Kriegsführung. Die
einschlägige Propaganda bedient sich klassischer antisemitischer Stereotype („Kindermörder
Israel“), um den Staat Israel zu delegitimieren und Hass auf Jüdinnen und Juden zu
schüren (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 20 ff., 35 ff.).
Während viele Menschen in Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid
der palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrieren, kommt es regelmäßig bei
Protesten auch dazu, dass die staatliche Legitimität Israels bestritten wird. Das
Existenzrecht des durch die Staatengemeinschaft anerkannten Mitgliedstaats der
Vereinten Nationen Israel wird etwa durch Gebrauch der Losung „From the River to the
Sea, Palestine will be free“ oder durch Präsentation von Landkarten des Nahen
Ostens, in denen das heutige Israel durch einen „palästinensischen Staat“ in den
Grenzen Israels, des Gazastreifens und des sog. Westjordanlands ersetzt ist, verneint.
Der kommunikative Sinngehalt dieser Äußerungen erschöpft sich jedoch
regelmäßig nicht in der Nichtanerkennung der staatlichen Legitimität Israels. Die Leugnung
des Existenzrechts Israels steht vielmehr in einem unauflöslichen historischen und
politischen Zusammenhang zu dem Mord an den europäischen Juden durch das
nationalsozialistische Deutschland. Die Gründung Israels mit der Proklamation der
Unabhängigkeit als selbständiger Staat am 14. Mai 1948 sowie der der
Staatsgründung vorausgehende Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 29. November 1947 waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen des
Zweiten Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Juden. Die Verneinung der
Legitimität Israels bedeutet, im phänotypischen Regelfall, eine Ablehnung der
Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik für
den Schutz jüdischer Menschen. Diese Meinungsäußerung relativiert damit im
Ergebnis nicht nur den Holocaust und die besondere historische Verantwortung für
den unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und ihrer
Nachfahren, sondern sie missachtet zugleich die Identitätsprägung der grundgesetzlichen
Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und Willkürherrschaft des
Nationalsozialismus.
Die Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen
Juden verletzt den Anspruch Israels auf Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied
der Völkergemeinschaft und der Anerkennung des jüdischen
Selbstbestimmungsrechts. Sie entfaltet zugleich Wirkungen in Richtung auf die Achtung von Jüdinnen
und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften und befördert damit
Ausgrenzung und Gewalt. Der Leugnung besonderer Schutzbedürftig- und
Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden infolge der Shoa und dem darin liegenden
Entzug des Schutzes vor Ausgrenzung, Dämonisierung und Enthumanisierung wohnt
die Gefahr gewalttätiger Übergriffe inne. Hier besteht ein innerer Zusammenhang
zum Legitimationsgrund der Bestrafung von Taten gemäß § 130 Absatz 3 StGB
(sog. „Holocaustleugnung“), der gleichfalls die Beziehung des Leugnungsverhaltens
zur Anwendung physischer Gewalt betrifft (vgl. dazu Fischer, StGB, § 130 Rn. 24a
mwN).
Das geltende Recht sieht bisher keine Strafbarkeit für die Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung Israels vor (s. auch OVG
Münster, Beschluss vom 21. November 2025 - 15 B 1300/25). Einschlägige Parolen
können als Billigung von Straftaten gemäß § 140 Nummer 2 StGB zu sanktionieren
sein. Dies gilt jedoch nur für die Fälle, in denen der Äußerung durch eine
kontextualisierte Auslegung ein Inhalt entnommen werden kann, dass bestimmte, der
Aufzählung des § 140 StGB zu entnehmenden rechtswidrigen Taten gutgeheißen
werden. Auch eine Strafbarkeit wegen Öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß
§ 111 StGB kommt regelmäßig nicht in Betracht. Tatbestandlich vorausgesetzt ist
insoweit die Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Tat. Dass die Leugnung
des Existenzrechts Israels eine gewaltsame Abschaffung seiner Staatlichkeit im
phänotypischen Regelfall impliziert, reicht für die Tatbestandsverwirklichung ohne
nähere Konkretisierung nicht aus.
Der Tatbestand der Volksverhetzung erfasst friedensstörende Hetze in Form des
Aufstachelns zum Hass und des Aufforderns zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen
gemäß § 130 Absatz 1 Nummer 1 StGB und des Menschenwürdeangriffs gemäß
§ 130 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Die Strafnorm hat indes die Bezugnahme auf
Teile der inländischen Bevölkerung zur Voraussetzung. Nicht hinreichend ist es, dass
sich die Aussage ausdrücklich gegen den Staat Israel richtet. Daran ändert sich
nichts dadurch, dass entsprechende Aussagen regelmäßig einen Subtext haben, der
sich auch gegen deutsche Staatsangehörige jüdischen Glaubens richtet. Im Übrigen
handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels regelmäßig um
„Umwegkommunikation“, die die zugrunde liegende antisemitische Motivation und die
billigende Inkaufnahme von Gewalt gegen Jüdinnen und Juden durch die formale
Rubrizierung als Kritik an staatlichem Handeln verbrämt. Dieser unterschwellige
Sinngehalt wird durch § 130 Absatz 1 StGB nicht erfasst, da die Sanktionsnorm nur
Angriffe auf bestimmte Personenmehrheiten unter Strafe stellt.
Schließlich kommt für den speziellen, nur eine kleine Teilmenge der relevanten
Sachverhalte bildenden, Fall des öffentlichen Gebrauchs der Parole „from the river
to the sea“ eine Strafbarkeit als Verwenden von Kennzeichen terroristischer
Organisationen gemäß § 86 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 i. V. m. § 86a Abs 1
Nummer 1 StGB in Betracht. Effektiv strafbewehrt ist das Verhalten jedoch nur, wenn
der Äußernde die Losung in objektiv und subjektiv vorwerfbarer Weise (auch) als
Kennzeichen der terroristischen Organisationen verwendet hat.
B. Lösung
Der Entwurf sieht daher die Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des
Staates Israel und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel vor.
Grundsätzlich gilt das Gebot der Meinungsneutralität von Eingriffen in die
kollektive Meinungsäußerungsfreiheit. Das Sonderrechtsverbot kennt nach dem
„Wunsiedel-Beschluss“ des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom
4. November 2009 - 1 BvR 2150/08) jedoch eine Ausnahme. Sie betrifft mit Blick
auf die „gegenständlich identitätsprägende Bedeutung“ der Gewalt- und
Willkürherrschaft des Nationalsozialismus für unsere grundgesetzliche Ordnung
Bestimmungen, die der „propagandistischen Gutheißung” der historischen
nationalsozialistischen Herrschaft Grenzen setzen. Von dieser der grundgesetzlichen Ordnung
immanenten Ausnahme ist auch die Leugnung der Legitimität Israels umfasst. Die
Errichtung und Bewahrung einer sicheren Heimstätte für Jüdinnen und Juden ist
„identitätsprägend“ für unsere Rechtsordnung, da ein solcher Auftrag zum
unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und ihrer Nachfahren mit der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und dem Holocaust untrennbar verbunden
und damit wesentliches Element der dem Grundgesetz immanenten Schranke der
Kommunikationsfreiheit ist. Daraus folgt, dass der Feststellung, die „Sicherheit
Israels ist deutsche Staatsräson“, nicht allein ein politisches Bekenntnis zugrunde
liegt, sondern ein verfassungsrechtlicher Gehalt.
Der Tatbestand ist so gefasst, dass er die spezifischen Gefahren des
Leugnungsverhaltens in Richtung auf Leib und Leben von Jüdinnen und Juden abbildet, jedoch
staatstheoretische Überlegungen für eine künftige Befriedung des Nahost-Konflikts
jenseits der Existenz eines eigenständigen jüdischen Staates oder Kritik an
Handlungen der israelischen Regierung oder staatlicher Akteure tatbestandlich nicht
erfasst.
Einer gesonderten Regelung zur Reichweite der Gewährleistungen der
Wissenschafts- oder Kunstfreiheit bedarf es hier nicht, da die Regelung des § 86 Absatz 4
StGB – auf die § 130 Absatz 8 StGB verweist – auch auf den vorliegenden
Tatbestand Anwendung findet. Über diese Verweisung sind Handlungen, die der Kunst-
und Wissenschaftsfreiheit dienen, ausgenommen, soweit der verfassungsrechtlich
gebotene Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit reicht und nicht andere
Verfassungsgüter, insbesondere Grundrechte Dritter, Vorrang genießen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Keine.
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau,
sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 227/26 (Beschluss)
10.07.26
Gesetzentwurf
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, den
beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim
Deutschen Bundestag einzubringen.
Drucksache 227/26 (Beschluss)
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbewehrung der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe „Absatz 6, wenn ein in
Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 7, wenn ein in
Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder 4“ ersetzt.
2. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, die Bereitschaft zu
antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern, öffentlich oder in einer
Versammlung das Existenzrecht des Staates Israel leugnet oder zur
Beseitigung des Staates Israel aufruft.“
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
c) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und die Angabe „3 bis 5“ wird
durch die Angabe „3 bis 6“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8 und die Angabe „Absatz 6“ wird
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 9 und die Angabe „mit den Absätzen
6 und 7, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 5“ wird durch die Angabe
„mit den Absätzen 7 und 8, sowie in den Fällen der Absätze 3 bis 6“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Am 7. Oktober 2023 überfielen Mitglieder der Terrororganisation Hamas Kibbuzim
und ein Musikfestival im Süden Israels. Sie ermordeten eine Vielzahl israelischer
Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und verschleppten weitere Personen als Geiseln
in den Gazastreifen. Die Terrororganisation Hamas verfolgt das Ziel, den Staat
Israel zu vernichten und einen islamischen Staat zu errichten, der das gesamte Gebiet
zwischen Mittelmeer und Jordan umfasst.
Als Reaktion auf diesen Terrorangriff hat die israelische Armee die Terroristen der
Hamas im Gazastreifen bombardiert, ist mit Bodentruppen in den Gazastreifen
eingerückt und hält Teile dieses Gebietes besetzt. Zahlreiche Menschen, darunter sehr
viele Zivilisten wurden seit Oktober 2023 im Gazastreifen getötet. Das Leid der
Zivilbevölkerung ist als Folge des Krieges zwischen der israelischen Armee und der
Hamas sehr groß. Seit dem 10. Oktober 2025 gilt im Gaza-Streifen eine
Waffenruhe.
Seit dem 7. Oktober 2023 ist in der Bundesrepublik ein sprunghafter Anstieg
antisemitisch motivierter Demonstrationen, Verlautbarungen und Übergriffe zu
verzeichnen. Die Zahl etwa der durch den Bundesverband RIAS e.V. registrierten
antisemitischen Vorfälle stieg von insgesamt 1.957 im Jahr 2020 auf 8.627 im Jahr
2024 (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 54). Deutsch-jüdische
Staatsbürgerinnen und -bürger sowie in Deutschland lebende Israelis werden
verantwortlich gemacht für die Folgen der israelischen Kriegsführung. Die
einschlägige Propaganda bedient sich klassischer antisemitischer Stereotype („Kindermörder
Israel“), um den Staat Israel zu delegitimieren und Hass auf Jüdinnen und Juden zu
schüren (vgl. Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 20 ff., 35 ff.).
Während viele Menschen in Deutschland friedlich gegen den Krieg und das Leid
der palästinensischen Zivilbevölkerung demonstrieren, kommt es regelmäßig bei
Protesten auch dazu, dass die staatliche Legitimität Israels bestritten wird. Das
Existenzrecht des durch die Staatengemeinschaft anerkannten Mitgliedstaats der
Vereinten Nationen Israel wird etwa durch Gebrauch der Losung „from the river to the
sea“ oder durch Präsentation von Landkarten des Nahen Ostens, in denen das
heutige Israel durch einen „palästinensischen Staat“ in den Grenzen Israels, des
Gazastreifens und des sog. Westjordanlands ersetzt ist, verneint.
Der kommunikative Sinngehalt dieser Äußerungen erschöpft sich jedoch
regelmäßig nicht in der Nichtanerkennung der staatlichen Legitimität Israels. Die Leugnung
des Existenzrechts Israels steht vielmehr in einem unauflöslichen historischen und
politischen Zusammenhang zu der Vernichtung der europäischen Juden durch das
nationalsozialistische Deutschland. Die Gründung Israels mit der Proklamation der
Unabhängigkeit als selbständiger Staat am 14. Mai 1948 sowie der der
Staatsgründung vorausgehende Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 29. November 1947 waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen des
Zweiten Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden. Die
Verneinung der Legitimität Israels bedeutet im phänotypischen Regelfall eine
Ablehnung der Verantwortung der internationalen Staatengemeinschaft und der
Bundesrepublik für den Schutz jüdischer Menschen. Diese Meinungsäußerung relativiert
damit im Ergebnis nicht nur den Holocaust und die besondere historische
Verantwortung für den unbedingten Schutz der Opfer des Menschheitsverbrechens und
ihrer Nachfahren, sondern sie missachtet zugleich die Identitätsprägung der
grundgesetzlichen Ordnung als Antwort auf die Gewalt- und Willkürherrschaft des
Nationalsozialismus.
Die Missachtung der völkerrechtlichen Folgen des Mordes an den europäischen
Juden verletzt den Anspruch Israels auf Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied
der Völkergemeinschaft. Sie entfaltet zugleich Wirkungen in Richtung auf die
Achtung von Jüdinnen und Juden als gleichberechtigte Mitglieder von Gesellschaften
und befördert damit Ausgrenzung und Gewalt. Der Leugnung besonderer
Schutzbedürftig- und Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden infolge der Shoa und dem
darin liegenden Entzug des Schutzes vor Ausgrenzung, Dämonisierung und
Enthumanisierung wohnt die Gefahr gewalttätiger Übergriffe inne. Hier besteht ein
innerer Zusammenhang zum Legitimationsgrund der Bestrafung von Taten gemäß § 130
Absatz 3 StGB (sog. „Holocaustleugnung“), der gleichfalls die Beziehung des
Leugnungsverhaltens zur Anwendung physischer Gewalt betrifft (vgl. dazu Fischer,
StGB, § 130 Rn. 24a mwN).
Die Strafbewehrung der Verneinung des Existenzrechts Israels greift in den
Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein. Nach Artikel 5 Absatz 2 Alternative 1
Grundgesetz findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze. Darunter sind Gesetze zu verstehen, die nicht eine Meinung als solche
verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern
dem Schutz eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu
schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209f.] = NJW 1958, 97; st.
Rspr.). An der Allgemeinheit eines Gesetzes fehlt es, wenn eine inhaltsbezogene
Meinungsbeschränkung nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein
nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, Rn. 57). Hier bezieht
sich das fragliche Leugnungsverhalten auf eine konkrete inhaltlich-ideologische
Position betreffend einen konkreten Konflikt, auch des öffentlichen
Meinungskampfs. Dieser Standpunkt beruht auf spezifischen politisch-weltanschaulichen,
religiösen und historischen Deutungen des Geschehens und ist damit bezogen auf
eine bestimmte historisch-weltanschauliche Auffassung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem sog. Wunsiedel-Beschluss entschieden,
dass Artikel 5 Grundgesetz eine Ausnahme vom Verbot meinungsbeschränkenden
Sonderrechts immanent ist, soweit es um Normen geht, die auf die Verhinderung
einer propagandistischen Befürwortung der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Ein
meinungsbeschränkendes, nichtallgemeines Gesetz ist danach verfassungsrechtlich
legitimierbar, sofern dem gesetzgeberischen Anliegen vor dem Hintergrund der gegenbildlich
identitätsprägenden Bedeutung der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus für
die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine Bedeutung
zukommt, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher
Bestimmungen nicht eingefangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
4. November 2009 - 1 BvR 2150/08, Rn. 65).
Die Inkriminierung der zur Förderung der Bereitschaft zu antisemitischen
Gewaltoder Willkürmaßnahmen geeigneten Leugnung des Existenzrechts Israels befasst
sich zwar nicht unmittelbar mit der nationalsozialistischen Gewalt- und
Willkürherrschaft, steht mit dieser jedoch in einem nicht auflösbaren historisch-politischen
Zusammenhang.
Dieser resultiert bereits aus einer inhaltlichen Kontinuität zwischen der Leugnung
des Existenzrechts des Staates Israel und der nationalsozialistischen Außenpolitik.
Auch letztere lehnte einen unabhängigen jüdischen Staat als „nationale Heimstätte“
in Palästina ab, was im Rahmen der Richtlinien des Auswärtigen Amts zur
Palästina-Politik des Jahres 1937 damit begründet wurde, dass ein solcher Staat „das
Weltjudentum nicht absorbieren, sondern zusätzliche völkerrechtliche Machtbasis für
internationales Judentum schaffen würde, etwa wie Vatikan-Staat für politischen
Katholizismus oder Moskau für Komintern“ (Akten zur Deutschen Auswärtigen
Politik, Serie D, Bd. V, Nr. 561; vgl. auch Nicosia, VfZ Jhg 37, Heft 3. S. 390).
Auch sicherte der Reichsminister des Auswärtigen von Ribbentrop den Arabern in
einer geheimen Erklärung vom 28. April 1942 zu, „der Beseitigung der
jüdischnationalen Heimstätte in Palästina zuzustimmen“ (Texte der vier Briefe in AA -
Handakten Ettel 5, vgl. auch Schoelch, VfZ Jhg. 30, Heft 4, S. 668).
Insbesondere aber kann die Gründung des Staates Israel nicht gedacht werden ohne
die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden. Die Staatsgründung Israels
mit Proklamation vom 14. Mai 1948 erfolgte zwar vor dem Hintergrund historischer
Herkunft des jüdischen Volkes aus dem Gebiet des heutigen Israel und
Westjordanlands durch jüdische Heimstätten und Besiedlungen bis weit in die vorchristliche
Zeit sowie die Bestrebungen des Zionismus seit Ende des 19. Jahrhunderts. Die
Schaffung der Unabhängigkeit und die Akzeptanz eines eigenständigen jüdischen
Staates in der Weltgemeinschaft waren jedoch mit dem Holocaust und der
Überzeugung von der Notwendigkeit einer sicheren Heimstatt für Jüdinnen und Juden
untrennbar verknüpft. Der Teilungsplan der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 29. November 1947 und die Verkündung der Unabhängigkeit Israels als
selbständiger Staat waren maßgeblich beeinflusst durch die Folgen des Zweiten
Weltkriegs und die Ermordung der europäischen Jüdinnen und Juden (vgl. etwa
Zadoff, Geschichte Israels, S. 28 f., 30; Döll, Vereinte Nationen 4/69. S. 116, 117;
Schliwski, Geschichte des Staates Israel, S. 57; Ausarbeitung WD 1 – 3000 –
001/24, S. 12 ff.). Dieser Zusammenhang, der in die verfassungsrechtliche Ordnung
der Bundesrepublik als identitätsprägend eingeschrieben ist, ist letztlich der Kern
dessen, was gemeinhin als „Staatsräson“ bezeichnet wird (in diese Richtung auch
Kubiciel, Schriftliche Stellungnahme zu BT-Drs. 20/9310, S. 1; Franck, Schriftliche
Stellungnahme zu BT-Drs. 20/9310, S. 5).
Mit der Verneinung des Existenzrechts des jüdischen Staates Israel ist die
Ablehnung einer aus dem Holocaust erwachsenen Verantwortung der
Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik verbunden, eine sichere Heimstätte für Jüdinnen und
Juden zu errichten und zu bewahren. Das Leugnungsverhalten bedeutet damit eine
Abkehr von der grundgesetzlichen Ordnung als einem Gegenentwurf zur
Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus und einer Antwort auf den eliminatorischen
Antisemitismus des nationalsozialistischen Deutschlands. Die Leugnung des
Existenzrechts Israels stellt den präzedenzlosen Charakter der Vernichtung der europäischen
Juden in Frage. Sie negiert eine durch den nationalsozialistischen Völkermord
begründete besondere historische Verantwortung der internationalen
Staatengemeinschaft und der Bundesrepublik für den Schutz von Jüdinnen und Juden vor erneuter
Verfolgung, Entrechtung und Dehumanisierung.
Durch die Verneinung der historischen Verantwortung für den Zivilisationsbruch
der Shoa und der daraus folgenden, und durch die Staatengemeinschaft
anerkannten, Notwendigkeit der Schaffung eines souveränen Staates für das jüdische Volk
wird der Holocaust selbst zum Gegenstand von Relativierung. Mag sich der
Leugnende auch vordergründig vom Völkermord der Nationalsozialisten an den Juden
distanzieren, so macht er sich durch die Verneinung völkerrechtlicher Legitimität
des Staates Israel in der Sache mit der Verharmlosung des Menschheitsverbrechens
gemein (vgl. auch Liebscher/Pietrzyk/Lagodinsky/Steinitz, NJOZ 2020, 897,
898 mwN). Motivation und Sinngehalt des Leugnungsverhaltens in Bezug auf das
Existenzrecht Israels sind grundsätzlich nicht von einer Relativierung des
präzedenzlosen Charakters des Völkermords zu trennen. Das Erfordernis der Errichtung
und Bewahrung eines souveränen jüdischen Staates ist der Staatengemeinschaft und
der Bundesrepublik durch den Holocaust in das historisch-politische Bewusstsein
graviert.
Wird die Notwendigkeit eines solchen spezifischen Schutzes des jüdischen Volkes
vor erneuter Verfolgung bestritten oder relativiert durch die Verneinung der
Legitimität Israels als unabhängiger jüdischer Staat, geht die Preisgabe des Versprechens
gegenüber Jüdinnen und Juden auf Unversehrtheit und Selbstbestimmung einher mit
der Zuschreibung fehlender Schutzwürdigkeit (vgl. zum Zusammenhang zwischen
Leugnung des Holocaust und der konkreten Negation individueller Menschenwürde
auch Stegbauer, NStZ 2000, 281, 283). Die notwendigen völkerrechtlichen
Konsequenzen des Mordes an den europäischen Juden zu missachten, entfaltet Wirkungen
in Richtung auf die Achtung des Staates Israel als gleichberechtigtes Mitglied der
Völkergemeinschaft und es entfaltet Wirkungen in Richtung auf die Achtung von
Jüdinnen und Juden als gleichberechtige Mitglieder von Gesellschaften in der
Diaspora, etwa auch in der Bundesrepublik. Diese Auswirkungen auf den
grundgesetzlich verbürgten Achtungsanspruch auch deutscher Jüdinnen und Juden in Bezug
auf die Legitimierung von Gewalt sind, zumal sie sich keinesfalls gegen Vertreter,
Einrichtungen oder Institutionen des Staates Israel richten, derart offenkundig, dass
sie weiterer Erläuterung nicht bedürfen (vgl. im Einzelnen Bundesministerium des
Innern, Bundesweite Fallzahlen 2024, Politisch motivierte Kriminalität, S. 24 f.;
Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 35 ff.).
Eine verharmlosende Tendenz in Richtung auf die einzigartigen Verbrechen des
Nationalsozialismus weisen nicht allein Äußerungen auf, die die staatliche
Legitimität Israels unter Verweis auf den Holocaust unmittelbar in Zweifel ziehen („Free
Palestine from German guilt“). Der relativierende Zusammenhang wird auch
deutlich bei Losungen, die sich vordergründig allein mit dem aktuellen
Konfliktgeschehen auseinandersetzen, bei näherer Betrachtung jedoch klassische antisemitische
Stereotype bedienen, die auf Eliminierung, auf „Ausmerzung des Juden“ als Quelle
globaler Übel zielen (s. etwa die Darstellung der israelischen Flagge in Mülleimern
auf „keep the world clean“-Plakaten; s. zu Ausdrucksformen des israelbezogenen
Antisemitismus auch Bundesverband RIAS, Jahresbericht 2024, S. 35 ff.).
Ihren Zweck findet die Strafandrohung im Schutz des öffentlichen Friedens. Der
Begriff ist auch im vorliegenden Zusammenhang, im Sinne eines hinreichend
legitimierenden Rechtsgutsbezugs, nicht als isolierter Schutz der Öffentlichkeit vor
verfassungsfeindlichen Meinungsäußerungen oder der Friedlichkeit öffentlicher
Auseinandersetzung (im Sinne eines „Klimaschutzes“), sondern als Ausfluss des
abstrakten Schutzes individueller Rechtsgüter zu interpretieren (vgl. zu diesem
Legitimationszusammenhang auch Fischer, StGB, § 130 Rn. 24 ff. mwN; s. auch Poscher,
NJW 2005, 1316, 1317 f.). Es geht unter Güterschutzaspekten nicht um ein zur
Legitimation von Strafandrohungen ungeeignetes moralisches Postulat, die
Sanktionierung abwegiger Rechtsauffassungen oder historischer Ansichten, sondern die
Strafdrohung findet ihren Legitimationsgrund in der vorstehend bezeichneten
Beziehung des Leugnungsverhaltens zur Anwendung von Gewalt gegenüber Jüdinnen
und Juden in der Bundesrepublik.
Diesen Legitimationszweck weisen sonstige Verhaltensweisen, die die Legitimität
der Staatlichkeit sonstiger Staaten infrage stellen, nicht auf. Mag in derartigen
Fällen zwar ein Schutzgut der „Ehre ausländischer Staaten“ berührt sein, so steht das
Leugnungsverhalten jedenfalls nicht in einem spezifischen Zusammenhang zur
Gewaltanwendung gegenüber Personen, die jenen Staaten als Staatsbürger oder aus
sonstigen religiösen oder historischen Gründen verbunden sind. Die qualifizierte
Strafandrohung des § 130 StGB kann ersichtlich nur auf solche Sachverhalte
erstreckt werden, in denen auch der Schutz von Individualrechtsgütern, nicht
hingegen allein „staatlicher Ehrenschutz“, in Rede steht.
II. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
Grundgesetz.
III. Auswirkungen
Durch die Ausweitung der Strafbarkeit kann ein Mehraufwand für die
Strafverfolgungsbehörden entstehen, dessen Umfang derzeit nicht quantifizierbar ist. Im
Übrigen werden jedoch keine Mehrkosten entstehen. Für Bürgerinnen und Bürger und
die Unternehmen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1 (§ 5 StGB)
Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts für Auslandstaten gemäß § 130
Absatz 4 StGB – neu – wird durch die Erweiterung des § 5 Nummer 5a Buchstabe c
angeordnet.
Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 130 Absatz 4 StGB – neu –)
Das Einfügen eines neuen Absatzes nach § 130 Absatz 3 StGB stellt die Leugnung
des Existenzrechts des Staates Israel und den Aufruf zur Beseitigung des Staates
Israel unter Strafe. Tatbestandsmäßig ist demnach die Kundgabe der Ablehnung des
Rechts auf Existenz des Staates Israel als souveräner Nationalstaat. Diesen
Charakter weisen ersichtlich Äußerungen auf, die auf gewaltsame Auslöschung des Staates
Israel gerichtet sind, also der Gebrauch der Losung „From the river to the sea,
Palestine will be free“ oder der arabischen Originalfassung „From water to water,
Palestine will be arab“, die Parole „We don´t want no two-state, we want 48“ oder
auch “There is only one state, Palestine 48”. Gleiches gilt für die Darstellung der
Flagge Israels oder des Davidsterns in einem Mülleimer unter der Forderung „keep
the world clean“ oder die Abbildung der Landkarte des Nahen Ostens unter Tilgung
des Staates Israel.
Die Regelung bezieht sich auf Äußerungen, die die Notwendigkeit eines besonderen
Schutzes des jüdischen Volkes vor erneuter Verfolgung bestreiten und damit die
Schutzwürdigkeit von Jüdinnen und Juden grundsätzlich in Frage stellen. Das
tatbestandliche Erfordernis einer Eignung zur Förderung der Bereitschaft zu
antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen soll sicherstellen, dass nicht die von der
Meinungsfreiheit grundsätzlich gewährleistete Debatte über die Befriedung des
Nahostkonflikts im Wege sonstiger Staatsformen unterbunden wird.
Tatbestandsmäßig sind allein Äußerungen, die diese Eignung aufweisen. Auf den empirischen
Nachweis eines solchen Ursachenzusammenhangs kommt es nicht an. Die Eignung
zur Förderung entsprechender Gewalt ist im Wege normativ-abstrakter Wertung
festzustellen und keine empirische Gegebenheit. Es bezieht sich also der Begriff der
Eignung allein auf die generelle Möglichkeit der Begehung von Gewalt- bzw.
Willkürmaßnahmen, nicht erforderlich ist hingegen die Feststellung von Anzeichen
dafür, dass bei einer konkret bestimmbaren Gruppe von Personen tatsächlich
Anzeichen auf eine Begehung von Gewalt- oder Willkürmaßnahmen hindeuten.
Der Begriff der Gewalt- und Willkürmaßnahmen umschreibt, anders als in § 130
Absatz 1 Nummer 1 Variante 2 StGB, nicht den Gegenstand kommunikativer
Aufforderungen, sondern bezeichnet lediglich den Bezugspunkt der normativen
Eignungsfeststellung.
Eine hinreichende Beziehung des Leugnungsverhaltens zur Anwendung von Gewalt
ist im phänotypischen Regelfall gegeben. Entsprechende Sachverhalte werden durch
die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen erfasst. Diskutiert werden gleichwohl
Möglichkeiten einer friedlichen Beilegung des Nahost-Konflikts durch Änderungen
der staatlichen Verfasstheit Israels, die auf einen gewaltlosen Wandel des
Zusammenlebens hinzielen, etwa im Wege der sog. „Ein-Staaten-Lösung“ oder einer
Organisationsstruktur der konföderativen oder bundesstaatlichen Gliederung.
Mögen diese Überlegungen zu einer friedlichen Beilegung des Konflikts auch
derzeit fernliegend erscheinen, empirisch zu vernachlässigen und ihre
politischhistorische Konsistenz in Zweifel zu ziehen sein, so bilden sie rechtlich gleichwohl
einen relevanten Bezugspunkt von Äußerungen, die auf die Überwindung des
Staates Israel in seiner gegenwärtigen Verfasstheit gerichtet sind. Diese Äußerungen
lassen sich nicht unter den beschriebenen, das Verbot der Leugnung des
Existenzrechts des Staates Israel legitimierenden Zusammenhang gliedern, da sie eine
jüdische Eigenstaatlichkeit nicht grundsätzlich in Frage stellen und daher keine
Leugnung der Folgenverantwortung für die nationalsozialistische Gewalt- und
Willkürherrschaft und den Holocaust zum Gegenstand haben. Da derartige
Meinungsäußerungen den die Strafandrohung legitimierenden Bezug zur Anwendung physischer
Gewalt nicht aufweisen, sind sie durch die Meinungsfreiheit gedeckt und mithin
kein tauglicher Gegenstand rechtlicher Missbilligung. Ihnen kommt die
tatbestandlich vorausgesetzte Eignung zur Förderung der Bereitschaft zu antisemitischen
Gewalt- oder Willkürmaßnahmen nicht zu.
Soweit etwa durch jüdisch-orthodoxe Gegner der Gründung des Staates Israel
religiös begründete Erlösungsutopien oder durch jüdische säkulare Nichtzionisten
Vorstellungen vom Wohlergehen des jüdischen Volkes formuliert werden, die auf eine
Überwindung der jüdischen Eigenstaatlichkeit gerichtet sind, unterfallen auch diese
dem Tatbestand nicht. Sie weisen den tatbestandlich vorausgesetzten spezifischen
Zusammenhang zwischen der Verneinung des Existenzrechts des Staates Israel und
der Eignung zur Förderung antisemitischer Gewalt- und Willkürmaßnahmen nicht
auf, gleichwohl solche Verlautbarungen von Dritten letztlich zur Fundierung einer
Haltung bemüht werden können, die auf die Vernichtung des Staates Israel gerichtet
ist. Derartiges Leugnungsverhalten dient nicht der Legitimation gewaltsamer
Handlungen zur Überwindung jüdischer Eigenstaatlichkeit, sondern beinhaltet bestimmte
Vorstellungen von einer höheren Gerechtigkeit oder friedlichen gesellschaftlichen
Wandlungsprozessen, die unbeschadet ihrer Plausibilität oder historisch-politischen
Konsistenz der Meinungsfreiheit unterfallen.
Auch soweit allein Grenzverläufe in Bezug auf streitige Gebiete diskutiert, das
Existenzrecht des jüdischen Staates hingegen nicht in Abrede gestellt wird, sind
Meinungsäußerungen tatbestandlich nicht erfasst. Kritik an Handlungen der
israelischen Regierung oder staatlicher Akteure sind tatbestandlich ebenfalls nicht erfasst.
Einer gesonderten Regelung zur Reichweite der Gewährleistungen der
Wissenschafts- oder Kunstfreiheit bedarf es hier nicht, da die Regelung des § 86 Absatz 4
StGB – auf die § 130 Absatz 8 StGB verweist – auch auf den vorliegenden
Tatbestand Anwendung findet. Über diese Verweisung sind Handlungen, die der Kunst-
und Wissenschaftsfreiheit dienen, ausgenommen, soweit der verfassungsrechtlich
gebotene Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit reicht und nicht andere
Verfassungsgüter, insbesondere Grundrechte Dritter, Vorrang genießen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Strafbewehrung der Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel (Beschlussdrucksache)