Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes an Gebäude des Bundes nach der Novelle 2026: Erfüllungsstand, Kosten und Förderung
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Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes an Gebäude des Bundes nach der Novelle 2026: Erfüllungsstand, Kosten und Förderung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7795
21. Wahlperiode 01.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, René Bochmann,
Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD
Anforderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes an
Gebäude des Bundes nach der Novelle 2026 – Erfüllungsstand, Kosten und
Förderung
Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat der Gesetzgeber
das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) vom 18. März 2021
(BGBl. I S. 354) durch dessen Artikel 7 geändert und damit Artikel 14 der
Richtlinie (EU) 2024/1275 (EU-Gebäuderichtlinie) umgesetzt. Die geänderten
Vorschriften treten am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2 des
Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 226, S. 59). Bis zum 31. Dezember 2026 gilt das
GEIG 2021 mit den Stellplatzschwellen von mehr als fünf, sechs, zehn und
zwanzig Stellplätzen (§§ 6, 7, 9 und 10 GEIG a. F.).
Die Novelle senkt die Schwellen und erhöht die Quoten. Bei zu errichtenden
Nichtwohngebäuden greifen die Pflichten ab mehr als fünf Stellplätzen:
mindestens 50 Prozent Vorverkabelung, die übrigen Leitungsinfrastruktur, je
fünftem Stellplatz ein Ladepunkt (neuer § 7 GEIG). Für überwiegend für
Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzte
Nichtwohngebäude gilt die verschärfte Quote von einem Ladepunkt je zweitem
Stellplatz (§ 7 Absatz 1 Satz 2, § 9 GEIG). Das erfasst typische Behörden- und
Verwaltungsgebäude des Bundes.
Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ist ab dem
1. Januar 2027 ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz zu errichten oder es sind
50 Prozent der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur auszustatten (§ 10 Absatz 1
Satz 1 GEIG). Für Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von einer
Behörde genutzt werden, sind ab dem 1. Januar 2033 mindestens 50 Prozent
der Stellplätze mit Vorverkabelung auszustatten (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GEIG).
Diese Sonderregel betrifft die Gebäude des Bundes unmittelbar. Gebäude im
Eigentum des Bundes, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen, sind
ausgenommen (§ 14 Absatz 4 GEIG).
Der Bund ist über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und die
Ressorts einer der größten Gebäudeeigentümer des Landes. In welchem
Umfang seine Liegenschaften die alten und neuen GEIG-Anforderungen erfüllen
und welche Nachrüstpflichten entstehen, liegt der Öffentlichkeit, soweit
ersichtlich, nicht beziffert vor.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung legt seiner Kostenschätzung mittlere
Kosten von 2 440 Euro je Ladepunkt zugrunde (Spanne 1 045 bis 5 200 Euro)
sowie 400 Euro Vorverkabelung und 200 Euro Schutzrohr, mithin 600 Euro je
Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (Bundestagsdrucksache 21/6278, S. 83 f.).
Den Umstellungsaufwand nach dem neuen § 10 GEIG für rund 57 800
Nichtwohngebäude beziffert der Entwurf mit rund 141 Mio. Euro und ordnet ihn
ausschließlich der Wirtschaft zu (ebd., S. 84). Für die Verwaltung weist er im
Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Mio. Euro aus (ebd., S. 5). Ob die
Ansätze Netzanschluss, Netzverstärkung, das nach § 4 GEIG zu
berücksichtigende Lademanagementsystem und die Pflicht zum intelligenten Laden nach
§ 5 GEIG abbilden, geht aus dem Entwurf nicht hervor.
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Maßnahmen der
öffentlichen Hand nur für Kommunen (ebd., S. 85). Eine Förderung des Bundes
für die GEIG-Erfüllung an seinen eigenen Gebäuden ist nicht erkennbar. Die
Fragesteller wollen Erfüllungsstand, Kosten, die Belastbarkeit der Kostensätze
sowie Finanzierung und Förderung klären.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Gebäude befinden sich mit Stand 31. Dezember 2025 im
Eigentum des Bundes beziehungsweise werden von Bundesbehörden genutzt,
aufgeschlüsselt nach Nichtwohn- und Wohngebäuden, nach Ressort und
nach BImA (bitte tabellarisch angeben), und wenn kein zentraler Bestand
vorliegt, auf welcher Datengrundlage und mit welcher Schätzung beziffert
die Bundesregierung die Gesamtzahl?
2. Über wie viele Stellplätze im Sinne des § 2 Nummer 14 GEIG verfügen
diese Gebäude insgesamt (innerhalb und angrenzend), aufgeschlüsselt
nach Gebäudeart, Ressort und BImA, und wenn keine Erhebung vorliegt,
wie schätzt die Bundesregierung die Gesamtzahl?
3. Wie viele der bundeseigenen beziehungsweise behördlich genutzten
Nichtwohngebäude verfügen über mehr als fünf und wie viele über mehr
als 20 Stellplätze (§ 7 bzw. § 10 GEIG), aufgeschlüsselt nach Ressort und
BImA (bitte tabellarisch angeben)?
4. Wie viele dieser Nichtwohngebäude werden überwiegend für
Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzt (§ 7
Absatz 1 Satz 2 GEIG) und unterliegen der Quote von einem Ladepunkt je
zweitem Stellplatz?
5. Für wie viele Gebäude des Bundes greift die Ausnahme des § 14 Absatz 4
GEIG (Landes- und Bündnisverteidigung; bitte als Gesamtzahl und,
soweit einer detaillierten Angabe Geheimschutzgründe entgegenstehen, die
Rechtsgrundlage der Beschränkung angeben)?
6. Wie viele Ladepunkte im Sinne des GEIG bestehen mit Stand 31.
Dezember 2025 an diesen Gebäuden, und wie viele Stellplätze sind mit
Leitungsinfrastruktur ausgestattet, aufgeschlüsselt nach Ressort und BImA, und
wenn keine Erhebung vorliegt, wie schätzt die Bundesregierung diese
Werte?
7. Wie viele der Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen erfüllen die
bis 31. Dezember 2026 geltende Anforderung des § 10 GEIG a. F. (ein
Ladepunkt nach dem 1. Januar 2025), und wie viele nicht, und wenn
hierzu keine Erhebung vorliegt, ob und bis wann ist eine Bestandsaufnahme
vorgesehen?
8. Wie viele dieser Gebäude erfüllen bereits die ab 1. Januar 2027 geltende
Anforderung des § 10 Absatz 1 Satz 1 GEIG (ein Ladepunkt je zehntem
Stellplatz oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur), und wenn hierzu keine
Erhebung vorliegt, ob und bis wann ist eine Bestandsaufnahme
vorgesehen?
9. Wie viele der Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen werden die
Sonderanforderung des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 GEIG
(ab 1. Januar 2033 mindestens 50 Prozent Vorverkabelung) noch nicht
erfüllen und daher nachrüsten müssen?
10. Wie viele bundeseigene beziehungsweise behördlich genutzte
Verwaltungsgebäude erfüllen bei Neubau oder größerer Renovierung bereits die
Anforderung des § 7 bzw. § 9 GEIG (ein Ladepunkt je zweitem Stellplatz)
und wie viele nicht, aufgeschlüsselt nach Ressort und BImA?
11. Wie viele dieser Nichtwohngebäude werden nach gegenwärtiger Planung
von 2027 bis 2033 neu errichtet oder einer größeren Renovierung im
Sinne des § 2 Nummer 5 GEIG unterzogen und unterliegen damit den
§§ 7 und GEIG (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
12. Verfügt die Bundesregierung über einen Zeit- und Stufenplan zur
Erfüllung der neuen GEIG-Anforderungen an ihren eigenen Gebäuden, wenn
ja, welche Meilensteine und Fristen sind mit Blick auf den 1. Januar 2033
vorgesehen, und wenn nein, wie und bis wann will sie die fristgerechte
Erfüllung sicherstellen?
13. Mit welchen Gesamtkosten rechnet die Bundesregierung für die GEIG-
Erfüllung an ihren eigenen Gebäuden, und wie verteilen sich diese auf die
Jahre von 2027 bis 2033 (bitte tabellarisch darstellen)?
14. Welcher Anteil entfällt allein auf die durch die Novelle 2026 neu
hinzugekommenen Anforderungen, aufgeschlüsselt nach Absenkung der
Schwellen, Vorverkabelungsquote, Ladepunkt je zweitem Stellplatz bei
Verwaltungsgebäuden und Sonderregel § 10 Absatz 1 Satz 2 GEIG?
15. Welche Kosten je Stellplatz, je Ladepunkt und je Vorverkabelung legt die
Bundesregierung für ihre eigenen Gebäude zugrunde, und weichen diese
von den Ansätzen des Gesetzentwurfs (2 440 Euro je Ladepunkt,
600 Euro je Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur) ab?
16. In welchem Umfang wurden die auf die Gebäude des Bundes entfallenden
Kosten der GEIG-Novelle im Erfüllungsaufwand des Gesetzentwurfs
beziffert, der den Umstellungsaufwand nach § 10 GEIG mit rund 141 Mio.
Euro ausschließlich der Wirtschaft zuordnet (Bundestagsdrucksache
21/6278, S. 84)?
17. Ist der auf die öffentliche Hand entfallende Umstellungsaufwand nach
§ 10 GEIG (Frist 1. Januar 2033) in der für die Verwaltung ausgewiesenen
jährlichen Entlastung von rund 335 Mio. Euro (ebd., S. 5) enthalten, und
wenn ja, mit welchem Betrag?
18. Wie begründet die Bundesregierung den mittleren Kostensatz von
2 440 Euro je Ladepunkt (Spanne 1 045 bis 5 200 Euro), mit welchem
Betrag sind Netzanschluss, Netzverstärkung und Lademanagementsystem
berücksichtigt, und wenn nein, in welcher Höhe fallen diese zusätzlich an?
19. Auf welche Datengrundlage stützt die Bundesregierung die Ansätze von
400 Euro je Vorverkabelung und 200 Euro je Schutzrohr (600 Euro je
Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur)?
20. Berücksichtigen die Kostensätze die Dimensionierungspflicht des
§ 4 GEIG und die Pflicht zum intelligenten Laden nach § 5 GEIG ab
1. Januar 2027, und wenn ja, in welcher Höhe?
21. Welche durchschnittlichen und welche höchsten Kosten je Ladepunkt sind
dem Bund bei bisherigen Vorhaben an eigenen Liegenschaften tatsächlich
entstanden (Durchschnitts- und Spannenwerte)?
22. Auf welchen Annahmen zu Netzanschluss und Netzverstärkung beruhen
die Kostensätze, und welcher Anteil der Bestandsgebäude des Bundes
erfordert nach Kenntnis der Bundesregierung eine Netzverstärkung?
23. Welche Förderprogramme des Bundes bestehen mit Stand 30. Juli 2026
für Lade- und Leitungsinfrastruktur, und welche stehen dem Bund für
seine eigenen Gebäude offen (bitte tabellarisch nach Programm, Träger,
Fördergegenstand und Förderhöhe aufschlüsseln)?
24. Da die Bundesförderung für effiziente Gebäude für die öffentliche Hand
nur Kommunen fördert (Bundestagsdrucksache 21/6278, S. 85), welche
Förderung steht dem Bund für die GEIG-Erfüllung an seinen eigenen
Gebäuden zur Verfügung, und wenn keine, aus welchem Grund nicht?
25. In welchem Verhältnis steht die verfügbare Förderung zu den
tatsächlichen Kosten je Stellplatz, und welcher Anteil des auf den Bund
entfallenden Erfüllungsaufwands ist durch Förderung gedeckt?
26. Aus welchen Haushaltstiteln werden die Kosten der GEIG-Erfüllung
finanziert, und sind im Bundeshaushalt 2027 sowie in der Finanzplanung
bis 2033 Mittel eingestellt, und wenn ja, in welcher Höhe?
27. Plant die Bundesregierung ein eigenes Förder- oder
Finanzierungsprogramm für die GEIG-Erfüllung an Gebäuden des Bundes, und wenn nein,
wie sollen die Kosten ohne Förderung getragen werden?
28. Legt die Bundesregierung für die GEIG-Verpflichtungen an ihren eigenen
Gebäuden eine Wirtschaftlichkeitsrechnung zugrunde, die den
Investitionskosten einen quantifizierten Nutzen, etwa Ladeeinnahmen,
eingesparte externe Ladekosten für Dienstfahrzeuge oder vermiedene CO2-
Kosten, gegenüberstellt, wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt sie, und
wenn nein, warum wurde auf eine solche Gegenüberstellung verzichtet?
29. Innerhalb welches Zeitraums erwartet die Bundesregierung, dass sich die
Investitionskosten für Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur an ihren
eigenen Gebäuden durch Einnahmen oder eingesparte Kosten
amortisieren, und auf welcher Berechnungsgrundlage beruht diese Erwartung?
30. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich die Investition in
Ladepunkte an ihren eigenen Gebäuden jemals amortisiert, oder handelt es sich
nach ihrer eigenen Einschätzung um eine dauerhaft defizitäre, strategisch
begründete Vorleistung, und wenn Letzteres, worin besteht der
quantifizierte gesamtgesellschaftliche oder fiskalische Nutzen, der diese
Vorleistung rechtfertigt?
31. Mit welcher durchschnittlichen Auslastung, gemessen in Ladevorgängen
je Ladepunkt und Jahr, rechnet die Bundesregierung an ihren eigenen
Gebäuden, und welche Datengrundlage liegt dieser Schätzung zugrunde?
32. Wie unterscheidet die Bundesregierung in ihrer Kostenschätzung
zwischen der Kostenersparnis durch Vorwegnahme der Verkabelung
gegenüber einer späteren Nachrüstung einerseits und der Wirtschaftlichkeit der
Investition im laufenden Betrieb andererseits, und liegen für beide Größen
jeweils eigene Berechnungen vor?
Berlin, den 31. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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