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Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7196)

dip / drucksache 21.08.2026 · WP 21 · 21/7690 · Antwort · Original ↗

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Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7196) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7690 21. Wahlperiode 21.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Paul, Thomas Ladzinski, Dr. Daniel Zerbin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7196 – Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst wird von der Bundesregierung als wesentliches Element zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr bewertet, weil die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr maßgeblich von der Gewinnung und langfristigen Bindung qualifizierten Personals abhängt (Bundestagsdrucksache 18/3697, Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr [Bundeswehr- Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG], S. 1). Die damalige Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Dr. Eva Högl, weist in dem Zusammenhang im Jahresbericht 2022 der Wehrbeauftragten darauf hin, dass die Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Soldatinnen und Soldaten eine große Herausforderung darstellt und häufige Versetzungen, Auslandseinsätze sowie heimatferne Lehrgänge die gesamte Soldatenfamilie belasten (Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2022, Bundestagsdrucksache 20/5700, S. 119 ff.). Zudem wird festgestellt, dass eine bedarfsgerechte, die besonderen Anforderungen des Soldatenberufs berücksichtigende Kinderbetreuung eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist und insbesondere kurzfristige Verfügbarkeit flexiblere Betreuungsangebote erfordert (Bundestagsdrucksache 20/5700, S. 119 ff.) Dem schließt sich auch der aktuelle Jahresbericht 2025 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages an. Er stellt einen direkten Zusammenhang her zwischen Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Personalgewinnung und Personalbindung und somit zur Frage der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt. Personalmangel ist danach nicht nur Folge, sondern beeinträchtigt auch die Personalbindung und erschwert die Personalgewinnung (Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten – Jahresbericht 2025, Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 67 bis 69). Dem aktuellen Wehrbericht nach erfolgt die Kinderbetreuung in der Bundeswehr derzeit überwiegend über Belegrechte in zivilen Einrichtungen, in bundeswehrnahen Kindertagesstätten, in der Tagespflege sowie durch ergänzende Angebote, etwa für Lehrgänge oder an Auslandsstandorten. Eigene Einrichtungen mit bundeswehreigenem Personal stellen demgegenüber die Ausnahme dar; nach Angaben der Bundesregierung wurde bisher nur die im Jahr 1972 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eingerichtete Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“ in Bonn (Hardthöhe) als einzige Einrichtung dieser Art betrieben (Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24135, S. 3). Die bestehenden Betreuungsangebote umfassen dabei bei der Bundeswehr bundesweit nur eine begrenzte Zahl an Plätzen. So standen im Berichtsjahr 2025 insgesamt lediglich 1 130 Betreuungsplätze zur Verfügung, darunter 587 Belegrechte, 448 Plätze in bundeswehrnahen Kindertagesstätten sowie 95 Plätze in der Tagespflege; ergänzend bestanden 65 Plätze für Lehrgangsteilnehmende und 169 Plätze an Auslandsstandorten (Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). Insofern ist festzustellen, dass die Kinderbetreuung in der Bundeswehr strukturell überwiegend auf externen Kapazitäten beruht. Eine eigenständige, flächendeckende Infrastruktur besteht nicht. Dies führt nach den Feststellungen der Wehrbeauftragten dazu, dass bestehende Angebote häufig nicht mit den spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes kompatibel sind (vgl. Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2023, Bundestagsdrucksache 20/10500, S. 11 ff.). Aufgrund dessen bezeichnet sie die Herstellung von Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst als zentrale Aufgabe der Bundeswehr (Bundestagsdrucksache 20/10500, S. 11 ff.). Der Bundeswehr ist die Bedeutung einer verlässlichen Kinderbetreuung für Einsatzbereitschaft, Personalbindung und Attraktivität als Arbeitgeber bewusst. So stellt der Wehrbeauftragte in seinem Jahresbericht 2025 fest, dass eine gute, erreichbare und an die Bedürfnisse der Streitkräfte angepasste Kinderbetreuung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sich Soldatinnen und Soldaten voll auf ihren Dienst konzentrieren können (Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). Die besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes treffen dabei insbesondere Soldatinnen und Soldaten mit Betreuungsverantwortung und damit in besonderem Maße Alleinerziehende, die auf verlässliche und flexible Betreuungsstrukturen angewiesen sind. Gleichwohl verweist der Wehrbeauftragte aber weiterhin auf Defizite im Betreuungsangebot und strukturelle Versorgungslücken bei besonderen dienstlichen Anforderungen, atypischen Dienstzeiten sowie an einzelnen Bundeswehrstandorten (Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kinderbetreuung nicht lediglich als sozialpolitische Flankierung, sondern als unmittelbarer Faktor für Einsatzbereitschaft, Personalbindung und die Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber. In dem Zusammenhang stellt sich für die Fragesteller insbesondere die Frage, welche Erkenntnisse die Bundesregierung aus bisherigen Modellvorhaben und sonstigen Maßnahmen zur Kinderbetreuung für Bundeswehrangehörige gewonnen hat, inwieweit diese Erkenntnisse in die Weiterentwicklung der Betreuungsangebote eingeflossen sind und aus welchen Gründen bestehende Defizite im Betreuungsangebot weiterhin fortbestehen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist ein wesentlicher Bestandteil einer modernen Personalpolitik der Bundeswehr. Das Personal der Bundeswehr ist aufgrund der besonderen Anforderungen des Dienstes mit spezifischen Belastungen konfrontiert. Hierzu zählen insbesondere häufige Versetzungen und Standortwechsel, Übungen, Auslandseinsätze, Bereitschafts- und Alarmierungsverpflichtungen sowie Dienstzeiten außerhalb üblicher Betreuungszeiten. Eine verlässliche Kinderbetreuung ist daher eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass familiäre Verpflichtungen und dienstliche Anforderungen miteinander vereinbart werden können. Vor diesem Hintergrund misst die Bundesregierung der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst einen hohen Stellenwert bei. Eine bedarfsgerechte Unterstützung von Familien trägt wesentlich zur Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeberin, zur Gewinnung und langfristigen Bindung qualifizierten Personals sowie zur personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei. Die Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist daher ein wichtiger Bestandteil der Personalstrategie der Bundeswehr. Die Kindertagesbetreuung liegt in der Verantwortung der Länder und Kommunen und wurde in den vergangenen Jahren bundesweit kontinuierlich ausgebaut. Die Betreuungsquote der Kinder unter drei Jahren ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes von 35,5 Prozent im Jahr 2022 auf 37,8 Prozent im Jahr 2025 gestiegen (Statistisches Bundesamt (Destatis), Betreuungsquote von Kindern unter drei Jahren in der Kindertagesbetreuung (Gleichstellungsindikatoren), Wiesbaden, Stand: 10. November 2025). Die Zuständigkeit der Länder und Kommunen trägt dem Umstand Rechnung, dass diese die örtlichen Bedarfe kennen und über die erforderlichen Planungs- und Steuerungsinstrumente verfügen, um eine wohnortnahe und bedarfsgerechte Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundeswehr ihre Angehörigen dort, wo aufgrund der besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes bundeswehrspezifische Betreuungsbedarfe entstehen. Die Bundeswehr versteht ihre Unterstützungsleistungen ausdrücklich als Ergänzung der kommunalen Betreuungsinfrastruktur. Sie ersetzen weder die gesetzliche Verantwortung der Länder und Kommunen noch begründen sie einen allgemeinen Anspruch auf eine bundeswehrseitige Kinderbetreuung.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die Jahre 2022 bis 2025 über den Bedarf an Kinderbetreuung von Angehörigen der Bundeswehr vor (bitte nach Jahren, soweit verfügbar, differenzieren)?  2. In welchem Umfang konnte dieser in Frage 1 erfragte Bedarf gedeckt werden (bitte absolut und prozentual ausweisen)?  3. Welche Erkenntnisse liegen über ungedeckte Bedarfe vor, insbesondere hinsichtlich a) Randzeiten (Früh-, Spät-, Nachtzeiten), b) kurzfristiger Dienstverpflichtungen, c) Übungen und Auslandseinsätzen? Die Fragen 1 bis 3c werden zusammen beantwortet. Bundeswehrspezifische Unterstützungsbedarfe werden im Rahmen der bestehenden Melde- und Abstimmungsprozesse standortbezogen erkannt und in die zuständigen Entscheidungs- und Abstimmungsstrukturen eingebracht sowie dort bewertet. Sofern im Einzelfall ungedeckte bundeswehrspezifische Betreuungsbedarfe festgestellt und anerkannt werden, wird über geeignete Unterstützungsmaßnahmen entschieden. Eine bundesweite statistische Erhebung erfolgt daher nicht. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  4. Wie viele Betreuungsplätze bestehen aktuell nach folgenden Kategorien: a) Belegrechte, b) bundeswehrnahe Kindertagesstätten, c) Tagespflege bzw. Großtagespflege, d) eigene Einrichtungen der Bundeswehr?  5. An welchen Standorten bestehen eigene Kinderbetreuungseinrichtungen der Bundeswehr mit eigenem Personal und an welchen Standorten mit externem Personal (bitte Anzahl der Betreuungsplätze und Personalschlüssel angeben)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Eigene Kinderbetreuungseinrichtungen der Bundeswehr, die mit bundeswehreigenem oder externem Personal betrieben werden, bestehen nicht. Mit Stand Juli 2026 werden für Angehörige der Bundeswehr 580 Betreuungsplätze im Rahmen von Belegrechten, 480 Betreuungsplätze in bundeswehrnahen Kindertageseinrichtungen sowie 95 Betreuungsplätze in der Tages- und Großtagespflege innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr bereitgestellt. Eine bundeswehrnahe Kindertageseinrichtung ist eine Kindertageseinrichtung, die durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) in durch die Bundeswehr bereitgestellter Infrastruktur betrieben wird. Zum Betrieb einer bundeswehrnahen Kindertageseinrichtung ist die Zustimmung der Kommune und des Landes erforderlich. Bundeswehrnahe Kindertageseinrichtungen werden von pädagogischen Trägern betrieben. Die personelle Ausstattung dieser Einrichtungen richtet sich nach den jeweils geltenden landesrechtlichen Vorgaben und den Betriebserlaubnissen der zuständigen Landesbehörden.  6. Hat sich die Zahl eigener Einrichtungen der Bundeswehr seit der Absichtserklärung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten mit einem standortbezogenen Ansatz auskömmlich zu realisieren (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24135, S. 2, 3), verändert, und wenn ja, wie? Ja. Zum Zeitpunkt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage in der Bundestagsdrucksache 19/24135 bestand mit der Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“ in Bonn eine eigene Kinderbetreuungseinrichtung der Bundeswehr, die mit bundeswehreigenem Personal betrieben wurde. Der Betrieb der Einrichtung wurde im Jahr 2022 auf einen freien pädagogischen Träger übertragen. Seither wird die Einrichtung als bundeswehrnahe Kindertageseinrichtung geführt.  7. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Struktur, wonach Kinderbetreuung überwiegend über externe Träger und Belegrechte erfolgt? Die derzeit bestehende Struktur wird von der Bundesregierung als sachgerecht und wirtschaftlich bewertet.  8. Welche Modellprojekte oder Pilotvorhaben zur Kinderbetreuung wurden seit 2013 gegebenenfalls durchgeführt (bitte jeweils nach Standort, Zeitraum, Kapazität und Zielgruppe aufschlüsseln)? a) Welche konkreten Erkenntnisse wurden aus diesen möglichen Projekten gewonnen? b) Welche dieser möglichen Projekte wurden verstetigt bzw. nicht verstetigt? c) Aus welchen konkreten Gründen wurde auf eine flächendeckende Umsetzung möglicher Projekte verzichtet, bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Projekte nicht flächendeckend umgesetzt und somit im Ergebnis nicht verstetigt wurden, als mögliches strukturelles Steuerungsdefizit, und wenn ja, inwieweit? Die Fragen 8 bis 8c werden zusammen beantwortet. Im Rahmen eines Pilotprojektes wurden von 2016 bis 2019 an fünf ausgewählten Lehrgangsstandorten der Bundeswehr (Hamburg, Flensburg, Mannheim, München und Osterholz-Scharmbeck) Kinderbetreuungsmöglichkeiten für Kinder von Lehrgangsteilnehmenden angeboten. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass mit einem bedarfsgerechten Angebot an Kinderbetreuungsplätzen an Lehrgangsstandorten der Bundeswehr die Bundeswehrangehörigen eine wirksame Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst erhalten, da wesentliche und laufbahnrelevante Lehrgänge wahrgenommen werden können, inbesondere wenn alternative, temporäre Betreuungsmöglichkeiten am Wohnort für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stehen. Das Pilotprojekt wurde verstetigt.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über den Unterstützungsbedarf von Alleinerziehenden in der Bundeswehr vor, werden Daten über Alleinerziehende erhoben, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Unterstützungsbedarf alleinerziehender Angehöriger der Bundeswehr vor. Daten über die Eigenschaft als alleinerziehend werden nicht zentral erhoben, da die Eigenschaft „alleinerziehend“ keine dienst- oder personalrechtliche Kategorie darstellt. 10. Welche speziellen Unterstützungs-, Betreuungs- oder Flexibilisierungsmaßnahmen in der Bundeswehr bestehen für a) Alleinerziehende, b) Soldatinnen und Soldaten mit atypischen Dienstzeiten? Die Bundeswehr verfügt über verschiedene Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst, die grundsätzlich allen Angehörigen der Bundeswehr offenstehen und insbesondere auch Alleinerziehenden sowie militärischem Personal mit atypischen Dienstzeiten zugutekommen. Hierzu zählen insbesondere flexible Arbeitszeitmodelle und – sofern die dienstlichen Belange dies zulassen – die Möglichkeit des ortsunabhängigen Arbeitens. Persönliche und familiäre Belange werden bei Personalentscheidungen im Rahmen der dienstlichen Erfordernisse weitestgehend berücksichtigt. Im Bereich der Kinderbetreuung stehen mitunter bundeswehrspezifische Betreuungsangebote zur Verfügung. An einzelnen Standorten, zum Beispiel an Bundeswehrkrankenhäusern, tragen erweiterte Betreuungszeiten den besonderen Anforderungen atypischer Dienstzeiten Rechnung. Für unvorhergesehene Betreuungsbedarfe können sich Angehörige der Bundeswehr kostenfrei eine Notbetreuung über den Familienservice vermitteln lassen. Betreuungsaufwendungen sind zudem in bestimmten Fällen nach den Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes beziehungsweise des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes erstattungsfähig. Ergänzend bestehen Beratungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere durch den Sozialdienst der Bundeswehr, um gemeinsam mit den Betroffenen individuelle Lösungen für die jeweilige Lebens- und Betreuungssituation zu entwickeln. 11. Wie wird Kinderbetreuung insbesondere für Alleinerziehende in der Bundeswehr bei a) 24-Stunden-Diensten, b) kurzfristigen Alarmierungen, c) Lehrgangsverwendungen sichergestellt, und in welchem Umfang bestehen hierbei weiterhin Versorgungslücken? Die Organisation der Kinderbetreuung fällt grundsätzlich in den Rechte- und Pflichtenkreis der Personensorgeberechtigten. Dies gilt für jede Form des Familienstandes, auch für Alleinerziehende. Die Bundeswehr unterstützt ihre Angehörigen dort, wo es seitens der Betroffenen gewollt ist und ein entsprechender Bedarf besteht. Erkenntnisse über systematische Versorgungslücken bei der Kinderbetreuung für Alleinerziehenden bei der Bundeswehr liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. 12. Wenn keine besonderen Unterstützungsmaßnahmen für Alleinerziehende bestehen (vgl. Frage 11), wie begründet die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der Feststellungen der Wehrbeauftragten zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68)? Der Einschätzung der Wehrbeauftragten, dass flexiblen Arbeitszeitmodellen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst eine besondere Bedeutung zukommt, wird mit den bestehenden Instrumenten zur Vereinbarkeit von Familie und Dienst Rechnung getragen. Soweit die Wehrbeauftragte auf besondere Betreuungsbedarfe hinweist, die sich aus den Anforderungen des militärischen Dienstes ergeben können, werden diese Erkenntnisse bei der fortlaufenden Weiterentwicklung der Unterstützungs- und Kinderbetreuungsangebote berücksichtigt. Im Übrigen wird auf Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Welche Haushaltsmittel wurden seit 2022 für Kinderbetreuung in der Bundeswehr aufgewendet (bitte nach Jahren und Maßnahmen aufschlüsseln)? 14. Wie verteilen sich diese in Frage 13 erfragten Mittel auf a) Belegrechte, b) externe Träger, c) eigene Infrastruktur? Die Fragen 13 bis 14c werden zusammen beantwortet. Die Haushaltsmittel für die Jahre 2022 bis 2025 sowie deren Aufteilung sind der Anlage 1 zu entnehmen.* Zahlen für das Jahr 2026 liegen erst nach Abschluss des Haushaltsjahres vor. Eine Aufteilung der Mittel im Sinne der Fragen 14 ist nicht möglich, da Kosten rein für Infrastrukturbereitstellung im Rahmen der Kinderbetreuung nicht erfasst werden. Kinderbetreuung seitens der Bundeswehr wird durch Belegrechtserwerb, über Tages- bzw. Großtagespflegen (Vgl. §§ 22, 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)) bzw. im Rahmen bundeswehrnaher Kitas bereitgestellt. Die Kostenverteilung wird daher abweichend von der Fragestellung für diese Maßnahmen in der Anlage 1 kenntlich gemacht. 15. Welche Kosten pro Betreuungsplatz ergeben sich jeweils (vgl. die Fragen 13 und 14)? Die Kosten der Betreuungsplätze variieren je nach Standort sehr stark. Die durchschnittlichen Kosten eines Betreuungsplatzes innerhalb der jeweiligen Maßnahme in den Jahren 2022 bis 2025 sind der Anlage 2 zu entnehmen.* 16. Welche Wirtschaftlichkeitsvergleiche wurden zwischen den Modellen durchgeführt (vgl. Frage 14)? Bei Maßnahmen zur Deckung bundeswehrspezifischer Kinderbetreuungsbedarfe sind die geltenden vergabe-, haushalts-, landes- und kommunalrechtlichen Vorgaben zu beachten. Die Auswahl der jeweiligen Betreuungsform erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Regelung „Kinderbetreuung“ A-2645/5 in der wirtschaftlich geeignetsten Form der Bedarfsdeckung. Danach ist zur Bedarfsdeckung grundsätzlich zunächst der Erwerb von Belegrechten vorgesehen. Soweit hierdurch keine bedarfsgerechte Versorgung erreicht werden kann, ist die Einrichtung einer Kindertages- oder Großtagespflege zu prüfen. Erst wenn auch hierdurch der Bedarf nicht gedeckt werden kann, kommt die Einrichtung einer bundeswehrnahen Kindertageseinrichtung in Betracht. Diese abgestufte Vorgehensweise trägt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 Bundeshaushaltsornung Rechnung.Darüber hinaus wird für jedes Vorhaben im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben eine einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt. 17. Welche Maßnahmen sind gegebenenfalls geplant, um die Kinderbetreuung an die besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes anzupassen? 18. Beabsichtigt die Bundesregierung den Ausbau eigener Betreuungseinrichtungen für Kinder bei der Bundeswehr, und wenn nein, wie wird dies vor dem Hintergrund der festgestellten Defizite begründet? Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet. Die Kinderbetreuungsangebote der Bundeswehr unterliegen einer kontinuierlichen Evaluation und Weiterentwicklung. Dabei werden festgestellte Betreuungsbedarfe im Rahmen der subsidiären Aufgabenwahrnehmung der Bundeswehr sowie unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten der Länder und Kommunen für die Kindertagesbetreuung, der vergabe- und haushaltsrechtli- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. chen Vorgaben sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigt. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Angebote erfolgt bedarfsorientiert und unter Beachtung der genannten Rahmenbedingungen. Ein genereller Aufbau eigener Kinderbetreuungseinrichtungen der Bundeswehr unabhängig von einem festgestellten bundeswehrspezifischen Bedarf ist nicht beabsichtigt. Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 19. Wie stellt sich die Lage der Kinderbetreuung an Auslandsstandorten der Bundeswehr dar? a) Wird die Betreuung vor Ort durch externe (private oder öffentliche Anbieter) bzw. freie Träger gewährleistet? b) Inwieweit wurden gegebenenfalls Vereinbarungen mit den jeweiligen Ländern getroffen? c) Gibt es seitens der Bundeswehr im Falle nicht vorhandener Betreuungsangebote vor Ort Kompensationslösungen? d) Nach welchen Kriterien und Standards werden Kinderbetreuungsangebote an Auslandsstandorten bewertet und ausgewählt? Die Frage 19 bis 19d werden zusammen beantwortet. Die Kinderbetreuung an Auslandsstandorten der Bundeswehr orientiert sich an den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gaststaates. Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 enthält Regelungen zur frühkindlichen Bildung, die insbesobere die Erlaubnis der Einrichtung entsprechender deutscher Angebote betreffen sowie die Bereitstellung von Infrastruktur seitens Litauen. Darüber hinaus bestehen keine bilateralen Vereinbarungen mit Ländern zur Einrichtung von Kinderbetreuungsangeboten an Auslandsstandorten der Bundeswehr. Mit Stand Juli 2026 wird die Kinderbetreuung für Bundeswehrangehörige im Ausland wie folgt sichergestellt: – Belgien/Mons: 32 Plätze in einem deutschen Kindergarten – Frankreich/Illkirch-Graffenstaden: 30 Plätze über Belegrechte – Italien/Sigonella: fünf Plätze über Belegrechte – Litauen/Vilnius: 82 Plätze über Belegrechte – Niederlande/Brunssum: 20 Plätze in einem deutschen Kindergarten Darüber hinaus können, soweit erforderlich und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, weitere Unterstützungsleistungen, insbesondere im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe, in Anspruch genommen werden. Die bestehenden Angebote werden fortlaufend an den jeweiligen Bedarf angepasst. Dies gilt insbesondere für Litauen, wo der Betreuungsbedarf im Zuge des schrittweisen Aufwuchses der Brigade kontinuierlich zunimmt und bei der Weiterentwicklung der Betreuungsangebote berücksichtigt wird. Anlage 1 zu PSts beim Bundesminister der Verteidigung Dr. Schmid BMVg AVL V49121 vom 21. August 2026 Übersicht über die der Bundeswehr entstandenen Kosten für Kinderbetreuungsmaßnahmen (Angaben in Euro) Maßnahmen 2022 2023 2024 2025 Belegrechte 2.066.067,29 2.439.729,49 2.600.609,51 3.185.604,13 Tages-/Großtagespflege 750.009,80 823.040,80 869.574,07 963.725,56 Bundeswehrnahe Kitas 3.014.193,57 3.849.918,47 4.085.462,08 4.885.947,54 gesamt 5.830.270,66 7.112.688,76 7.55.645,66 9.035.277,23 Anlage 2 zu PSts beim Bundesminister der Verteidigung Dr. Schmid BMVg AVL V49121 vom 21. August 2026 Übersicht über die der Bundeswehr im Durchschnitt entstandenen Kosten für Kinderbetreuungsmaßnahmen je Betreuungsplatz (Angaben in Euro) Maßnahme 2022 2023 2024 2025 Belegrechte 3.354,01 3.986,49 4.546,52 5.390,19 Tages-/Großtagespflege 5.905,59 6.746,24 7.432,26 10.144,48 Bundeswehrnahe Kitas 7.573,35 8.995,14 9.435,25 10.906,13 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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