Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7196)
Text
Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Antwort zu Drs. 21/7196)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7690
21. Wahlperiode 21.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andreas Paul, Thomas Ladzinski,
Dr. Daniel Zerbin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7196 –
Kinderbetreuung als Faktor zur Personalbindung und Einsatzbereitschaft der
Bundeswehr
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst wird von der Bundesregierung als
wesentliches Element zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der
Bundeswehr bewertet, weil die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr
maßgeblich von der Gewinnung und langfristigen Bindung qualifizierten Personals
abhängt (Bundestagsdrucksache 18/3697, Entwurf eines Gesetzes zur
Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr [Bundeswehr-
Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG], S. 1). Die damalige Wehrbeauftragte
des Deutschen Bundestages, Dr. Eva Högl, weist in dem Zusammenhang im
Jahresbericht 2022 der Wehrbeauftragten darauf hin, dass die Vereinbarkeit
von Familie und Dienst für Soldatinnen und Soldaten eine große
Herausforderung darstellt und häufige Versetzungen, Auslandseinsätze sowie heimatferne
Lehrgänge die gesamte Soldatenfamilie belasten (Unterrichtung durch die
Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2022, Bundestagsdrucksache 20/5700,
S. 119 ff.). Zudem wird festgestellt, dass eine bedarfsgerechte, die besonderen
Anforderungen des Soldatenberufs berücksichtigende Kinderbetreuung eine
der wichtigsten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst
ist und insbesondere kurzfristige Verfügbarkeit flexiblere Betreuungsangebote
erfordert (Bundestagsdrucksache 20/5700, S. 119 ff.)
Dem schließt sich auch der aktuelle Jahresbericht 2025 des Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages an. Er stellt einen direkten Zusammenhang her
zwischen Vereinbarkeit von Familie und Dienst für Personalgewinnung und
Personalbindung und somit zur Frage der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt.
Personalmangel ist danach nicht nur Folge, sondern beeinträchtigt auch die
Personalbindung und erschwert die Personalgewinnung (Unterrichtung durch
den Wehrbeauftragten – Jahresbericht 2025, Bundestagsdrucksache 21/4200,
S. 67 bis 69).
Dem aktuellen Wehrbericht nach erfolgt die Kinderbetreuung in der
Bundeswehr derzeit überwiegend über Belegrechte in zivilen Einrichtungen, in
bundeswehrnahen Kindertagesstätten, in der Tagespflege sowie durch ergänzende
Angebote, etwa für Lehrgänge oder an Auslandsstandorten. Eigene
Einrichtungen mit bundeswehreigenem Personal stellen demgegenüber die Ausnahme
dar; nach Angaben der Bundesregierung wurde bisher nur die im Jahr 1972
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 21. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eingerichtete Kindertagesstätte „Regenbogenhaus“ in Bonn (Hardthöhe) als
einzige Einrichtung dieser Art betrieben (Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/24135, S. 3).
Die bestehenden Betreuungsangebote umfassen dabei bei der Bundeswehr
bundesweit nur eine begrenzte Zahl an Plätzen. So standen im Berichtsjahr
2025 insgesamt lediglich 1 130 Betreuungsplätze zur Verfügung, darunter 587
Belegrechte, 448 Plätze in bundeswehrnahen Kindertagesstätten sowie
95 Plätze in der Tagespflege; ergänzend bestanden 65 Plätze für
Lehrgangsteilnehmende und 169 Plätze an Auslandsstandorten (Bundestagsdrucksache
21/4200, S. 68).
Insofern ist festzustellen, dass die Kinderbetreuung in der Bundeswehr
strukturell überwiegend auf externen Kapazitäten beruht. Eine eigenständige,
flächendeckende Infrastruktur besteht nicht. Dies führt nach den Feststellungen
der Wehrbeauftragten dazu, dass bestehende Angebote häufig nicht mit den
spezifischen Anforderungen des militärischen Dienstes kompatibel sind (vgl.
Unterrichtung durch die Wehrbeauftragte – Jahresbericht 2023,
Bundestagsdrucksache 20/10500, S. 11 ff.). Aufgrund dessen bezeichnet sie die
Herstellung von Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Dienst
als zentrale Aufgabe der Bundeswehr (Bundestagsdrucksache 20/10500,
S. 11 ff.).
Der Bundeswehr ist die Bedeutung einer verlässlichen Kinderbetreuung für
Einsatzbereitschaft, Personalbindung und Attraktivität als Arbeitgeber
bewusst. So stellt der Wehrbeauftragte in seinem Jahresbericht 2025 fest, dass
eine gute, erreichbare und an die Bedürfnisse der Streitkräfte angepasste
Kinderbetreuung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass sich Soldatinnen
und Soldaten voll auf ihren Dienst konzentrieren können
(Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). Die besonderen Anforderungen des militärischen
Dienstes treffen dabei insbesondere Soldatinnen und Soldaten mit
Betreuungsverantwortung und damit in besonderem Maße Alleinerziehende, die auf
verlässliche und flexible Betreuungsstrukturen angewiesen sind. Gleichwohl
verweist der Wehrbeauftragte aber weiterhin auf Defizite im Betreuungsangebot
und strukturelle Versorgungslücken bei besonderen dienstlichen
Anforderungen, atypischen Dienstzeiten sowie an einzelnen Bundeswehrstandorten
(Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68). Vor diesem Hintergrund erweist sich die
Kinderbetreuung nicht lediglich als sozialpolitische Flankierung, sondern als
unmittelbarer Faktor für Einsatzbereitschaft, Personalbindung und die
Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber.
In dem Zusammenhang stellt sich für die Fragesteller insbesondere die Frage,
welche Erkenntnisse die Bundesregierung aus bisherigen Modellvorhaben und
sonstigen Maßnahmen zur Kinderbetreuung für Bundeswehrangehörige
gewonnen hat, inwieweit diese Erkenntnisse in die Weiterentwicklung der
Betreuungsangebote eingeflossen sind und aus welchen Gründen bestehende
Defizite im Betreuungsangebot weiterhin fortbestehen (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/4200, S. 68).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragesteller zur
Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu, noch bestätigt sie
die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
Die Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist ein wesentlicher Bestandteil einer
modernen Personalpolitik der Bundeswehr. Das Personal der Bundeswehr ist
aufgrund der besonderen Anforderungen des Dienstes mit spezifischen
Belastungen konfrontiert. Hierzu zählen insbesondere häufige Versetzungen und
Standortwechsel, Übungen, Auslandseinsätze, Bereitschafts- und
Alarmierungsverpflichtungen sowie Dienstzeiten außerhalb üblicher Betreuungszeiten.
Eine verlässliche Kinderbetreuung ist daher eine wesentliche Voraussetzung
dafür, dass familiäre Verpflichtungen und dienstliche Anforderungen miteinander
vereinbart werden können.
Vor diesem Hintergrund misst die Bundesregierung der Förderung der
Vereinbarkeit von Familie und Dienst einen hohen Stellenwert bei. Eine
bedarfsgerechte Unterstützung von Familien trägt wesentlich zur Attraktivität der
Bundeswehr als Arbeitgeberin, zur Gewinnung und langfristigen Bindung
qualifizierten Personals sowie zur personellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte bei.
Die Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Dienst ist daher ein
wichtiger Bestandteil der Personalstrategie der Bundeswehr.
Die Kindertagesbetreuung liegt in der Verantwortung der Länder und
Kommunen und wurde in den vergangenen Jahren bundesweit kontinuierlich
ausgebaut. Die Betreuungsquote der Kinder unter drei Jahren ist nach Angaben des
Statistischen Bundesamtes von 35,5 Prozent im Jahr 2022 auf 37,8 Prozent im
Jahr 2025 gestiegen (Statistisches Bundesamt (Destatis), Betreuungsquote von
Kindern unter drei Jahren in der Kindertagesbetreuung
(Gleichstellungsindikatoren), Wiesbaden, Stand: 10. November 2025).
Die Zuständigkeit der Länder und Kommunen trägt dem Umstand Rechnung,
dass diese die örtlichen Bedarfe kennen und über die erforderlichen Planungs-
und Steuerungsinstrumente verfügen, um eine wohnortnahe und
bedarfsgerechte Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen.
Vor diesem Hintergrund unterstützt die Bundeswehr ihre Angehörigen dort, wo
aufgrund der besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes
bundeswehrspezifische Betreuungsbedarfe entstehen. Die Bundeswehr versteht ihre
Unterstützungsleistungen ausdrücklich als Ergänzung der kommunalen
Betreuungsinfrastruktur. Sie ersetzen weder die gesetzliche Verantwortung der Länder
und Kommunen noch begründen sie einen allgemeinen Anspruch auf eine
bundeswehrseitige Kinderbetreuung.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die Jahre 2022 bis
2025 über den Bedarf an Kinderbetreuung von Angehörigen der
Bundeswehr vor (bitte nach Jahren, soweit verfügbar, differenzieren)?
2. In welchem Umfang konnte dieser in Frage 1 erfragte Bedarf gedeckt
werden (bitte absolut und prozentual ausweisen)?
3. Welche Erkenntnisse liegen über ungedeckte Bedarfe vor, insbesondere
hinsichtlich
a) Randzeiten (Früh-, Spät-, Nachtzeiten),
b) kurzfristiger Dienstverpflichtungen,
c) Übungen und Auslandseinsätzen?
Die Fragen 1 bis 3c werden zusammen beantwortet.
Bundeswehrspezifische Unterstützungsbedarfe werden im Rahmen der
bestehenden Melde- und Abstimmungsprozesse standortbezogen erkannt und in die
zuständigen Entscheidungs- und Abstimmungsstrukturen eingebracht sowie
dort bewertet. Sofern im Einzelfall ungedeckte bundeswehrspezifische
Betreuungsbedarfe festgestellt und anerkannt werden, wird über geeignete
Unterstützungsmaßnahmen entschieden. Eine bundesweite statistische Erhebung erfolgt
daher nicht.
Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
4. Wie viele Betreuungsplätze bestehen aktuell nach folgenden Kategorien:
a) Belegrechte,
b) bundeswehrnahe Kindertagesstätten,
c) Tagespflege bzw. Großtagespflege,
d) eigene Einrichtungen der Bundeswehr?
5. An welchen Standorten bestehen eigene Kinderbetreuungseinrichtungen
der Bundeswehr mit eigenem Personal und an welchen Standorten mit
externem Personal (bitte Anzahl der Betreuungsplätze und
Personalschlüssel angeben)?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Eigene Kinderbetreuungseinrichtungen der Bundeswehr, die mit
bundeswehreigenem oder externem Personal betrieben werden, bestehen nicht.
Mit Stand Juli 2026 werden für Angehörige der Bundeswehr 580
Betreuungsplätze im Rahmen von Belegrechten, 480 Betreuungsplätze in
bundeswehrnahen Kindertageseinrichtungen sowie 95 Betreuungsplätze in der Tages- und
Großtagespflege innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr bereitgestellt.
Eine bundeswehrnahe Kindertageseinrichtung ist eine Kindertageseinrichtung,
die durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) in
durch die Bundeswehr bereitgestellter Infrastruktur betrieben wird. Zum
Betrieb einer bundeswehrnahen Kindertageseinrichtung ist die Zustimmung der
Kommune und des Landes erforderlich. Bundeswehrnahe
Kindertageseinrichtungen werden von pädagogischen Trägern betrieben. Die personelle
Ausstattung dieser Einrichtungen richtet sich nach den jeweils geltenden
landesrechtlichen Vorgaben und den Betriebserlaubnissen der zuständigen Landesbehörden.
6. Hat sich die Zahl eigener Einrichtungen der Bundeswehr seit der
Absichtserklärung, Kinderbetreuungsmöglichkeiten mit einem
standortbezogenen Ansatz auskömmlich zu realisieren (vgl. Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/24135,
S. 2, 3), verändert, und wenn ja, wie?
Ja. Zum Zeitpunkt der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage in
der Bundestagsdrucksache 19/24135 bestand mit der Kindertagesstätte
„Regenbogenhaus“ in Bonn eine eigene Kinderbetreuungseinrichtung der Bundeswehr,
die mit bundeswehreigenem Personal betrieben wurde. Der Betrieb der
Einrichtung wurde im Jahr 2022 auf einen freien pädagogischen Träger übertragen.
Seither wird die Einrichtung als bundeswehrnahe Kindertageseinrichtung
geführt.
7. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Struktur, wonach
Kinderbetreuung überwiegend über externe Träger und Belegrechte erfolgt?
Die derzeit bestehende Struktur wird von der Bundesregierung als sachgerecht
und wirtschaftlich bewertet.
8. Welche Modellprojekte oder Pilotvorhaben zur Kinderbetreuung wurden
seit 2013 gegebenenfalls durchgeführt (bitte jeweils nach Standort,
Zeitraum, Kapazität und Zielgruppe aufschlüsseln)?
a) Welche konkreten Erkenntnisse wurden aus diesen möglichen
Projekten gewonnen?
b) Welche dieser möglichen Projekte wurden verstetigt bzw. nicht
verstetigt?
c) Aus welchen konkreten Gründen wurde auf eine flächendeckende
Umsetzung möglicher Projekte verzichtet, bewertet die
Bundesregierung die Tatsache, dass die Projekte nicht flächendeckend umgesetzt
und somit im Ergebnis nicht verstetigt wurden, als mögliches
strukturelles Steuerungsdefizit, und wenn ja, inwieweit?
Die Fragen 8 bis 8c werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen eines Pilotprojektes wurden von 2016 bis 2019 an fünf
ausgewählten Lehrgangsstandorten der Bundeswehr (Hamburg, Flensburg, Mannheim,
München und Osterholz-Scharmbeck) Kinderbetreuungsmöglichkeiten für
Kinder von Lehrgangsteilnehmenden angeboten. Im Ergebnis wurde festgestellt,
dass mit einem bedarfsgerechten Angebot an Kinderbetreuungsplätzen an
Lehrgangsstandorten der Bundeswehr die Bundeswehrangehörigen eine wirksame
Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst erhalten, da
wesentliche und laufbahnrelevante Lehrgänge wahrgenommen werden können,
inbesondere wenn alternative, temporäre Betreuungsmöglichkeiten am
Wohnort für diesen Zeitraum nicht zur Verfügung stehen.
Das Pilotprojekt wurde verstetigt.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls über
den Unterstützungsbedarf von Alleinerziehenden in der Bundeswehr vor,
werden Daten über Alleinerziehende erhoben, und wenn nein, warum
nicht?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über den Unterstützungsbedarf
alleinerziehender Angehöriger der Bundeswehr vor. Daten über die Eigenschaft
als alleinerziehend werden nicht zentral erhoben, da die Eigenschaft
„alleinerziehend“ keine dienst- oder personalrechtliche Kategorie darstellt.
10. Welche speziellen Unterstützungs-, Betreuungs- oder
Flexibilisierungsmaßnahmen in der Bundeswehr bestehen für
a) Alleinerziehende,
b) Soldatinnen und Soldaten mit atypischen Dienstzeiten?
Die Bundeswehr verfügt über verschiedene Maßnahmen zur Vereinbarkeit von
Familie und Dienst, die grundsätzlich allen Angehörigen der Bundeswehr
offenstehen und insbesondere auch Alleinerziehenden sowie militärischem
Personal mit atypischen Dienstzeiten zugutekommen. Hierzu zählen insbesondere
flexible Arbeitszeitmodelle und – sofern die dienstlichen Belange dies zulassen
– die Möglichkeit des ortsunabhängigen Arbeitens. Persönliche und familiäre
Belange werden bei Personalentscheidungen im Rahmen der dienstlichen
Erfordernisse weitestgehend berücksichtigt.
Im Bereich der Kinderbetreuung stehen mitunter bundeswehrspezifische
Betreuungsangebote zur Verfügung. An einzelnen Standorten, zum Beispiel an
Bundeswehrkrankenhäusern, tragen erweiterte Betreuungszeiten den
besonderen Anforderungen atypischer Dienstzeiten Rechnung.
Für unvorhergesehene Betreuungsbedarfe können sich Angehörige der
Bundeswehr kostenfrei eine Notbetreuung über den Familienservice vermitteln lassen.
Betreuungsaufwendungen sind zudem in bestimmten Fällen nach den
Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes beziehungsweise des Soldatinnen-
und Soldatengleichstellungsgesetzes erstattungsfähig. Ergänzend bestehen
Beratungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere durch den Sozialdienst der
Bundeswehr, um gemeinsam mit den Betroffenen individuelle Lösungen für die
jeweilige Lebens- und Betreuungssituation zu entwickeln.
11. Wie wird Kinderbetreuung insbesondere für Alleinerziehende in der
Bundeswehr bei
a) 24-Stunden-Diensten,
b) kurzfristigen Alarmierungen,
c) Lehrgangsverwendungen
sichergestellt, und in welchem Umfang bestehen hierbei weiterhin
Versorgungslücken?
Die Organisation der Kinderbetreuung fällt grundsätzlich in den Rechte- und
Pflichtenkreis der Personensorgeberechtigten. Dies gilt für jede Form des
Familienstandes, auch für Alleinerziehende. Die Bundeswehr unterstützt ihre
Angehörigen dort, wo es seitens der Betroffenen gewollt ist und ein entsprechender
Bedarf besteht.
Erkenntnisse über systematische Versorgungslücken bei der Kinderbetreuung
für Alleinerziehenden bei der Bundeswehr liegen der Bundesregierung nicht
vor.
Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die
Antworten zu den Fragen 9 und 10 verwiesen.
12. Wenn keine besonderen Unterstützungsmaßnahmen für Alleinerziehende
bestehen (vgl. Frage 11), wie begründet die Bundesregierung dies vor
dem Hintergrund der Feststellungen der Wehrbeauftragten zur
Vereinbarkeit von Familie und Dienst (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4200,
S. 68)?
Der Einschätzung der Wehrbeauftragten, dass flexiblen Arbeitszeitmodellen für
die Vereinbarkeit von Familie und Dienst eine besondere Bedeutung zukommt,
wird mit den bestehenden Instrumenten zur Vereinbarkeit von Familie und
Dienst Rechnung getragen. Soweit die Wehrbeauftragte auf besondere
Betreuungsbedarfe hinweist, die sich aus den Anforderungen des militärischen
Dienstes ergeben können, werden diese Erkenntnisse bei der fortlaufenden
Weiterentwicklung der Unterstützungs- und Kinderbetreuungsangebote berücksichtigt.
Im Übrigen wird auf Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu
Frage 10 verwiesen.
13. Welche Haushaltsmittel wurden seit 2022 für Kinderbetreuung in der
Bundeswehr aufgewendet (bitte nach Jahren und Maßnahmen
aufschlüsseln)?
14. Wie verteilen sich diese in Frage 13 erfragten Mittel auf
a) Belegrechte,
b) externe Träger,
c) eigene Infrastruktur?
Die Fragen 13 bis 14c werden zusammen beantwortet.
Die Haushaltsmittel für die Jahre 2022 bis 2025 sowie deren Aufteilung sind
der Anlage 1 zu entnehmen.* Zahlen für das Jahr 2026 liegen erst nach
Abschluss des Haushaltsjahres vor.
Eine Aufteilung der Mittel im Sinne der Fragen 14 ist nicht möglich, da Kosten
rein für Infrastrukturbereitstellung im Rahmen der Kinderbetreuung nicht
erfasst werden.
Kinderbetreuung seitens der Bundeswehr wird durch Belegrechtserwerb, über
Tages- bzw. Großtagespflegen (Vgl. §§ 22, 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch
– Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)) bzw. im Rahmen bundeswehrnaher
Kitas bereitgestellt. Die Kostenverteilung wird daher abweichend von der
Fragestellung für diese Maßnahmen in der Anlage 1 kenntlich gemacht.
15. Welche Kosten pro Betreuungsplatz ergeben sich jeweils (vgl. die
Fragen 13 und 14)?
Die Kosten der Betreuungsplätze variieren je nach Standort sehr stark. Die
durchschnittlichen Kosten eines Betreuungsplatzes innerhalb der jeweiligen
Maßnahme in den Jahren 2022 bis 2025 sind der Anlage 2 zu entnehmen.*
16. Welche Wirtschaftlichkeitsvergleiche wurden zwischen den Modellen
durchgeführt (vgl. Frage 14)?
Bei Maßnahmen zur Deckung bundeswehrspezifischer
Kinderbetreuungsbedarfe sind die geltenden vergabe-, haushalts-, landes- und kommunalrechtlichen
Vorgaben zu beachten. Die Auswahl der jeweiligen Betreuungsform erfolgt auf
Grundlage der Allgemeinen Regelung „Kinderbetreuung“ A-2645/5 in der
wirtschaftlich geeignetsten Form der Bedarfsdeckung. Danach ist zur
Bedarfsdeckung grundsätzlich zunächst der Erwerb von Belegrechten vorgesehen. Soweit
hierdurch keine bedarfsgerechte Versorgung erreicht werden kann, ist die
Einrichtung einer Kindertages- oder Großtagespflege zu prüfen. Erst wenn auch
hierdurch der Bedarf nicht gedeckt werden kann, kommt die Einrichtung einer
bundeswehrnahen Kindertageseinrichtung in Betracht.
Diese abgestufte Vorgehensweise trägt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit gemäß § 7 Bundeshaushaltsornung Rechnung.Darüber hinaus
wird für jedes Vorhaben im Einklang mit den haushaltsrechtlichen Vorgaben
eine einzelfallbezogene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durchgeführt.
17. Welche Maßnahmen sind gegebenenfalls geplant, um die
Kinderbetreuung an die besonderen Anforderungen des militärischen Dienstes
anzupassen?
18. Beabsichtigt die Bundesregierung den Ausbau eigener
Betreuungseinrichtungen für Kinder bei der Bundeswehr, und wenn nein, wie wird dies
vor dem Hintergrund der festgestellten Defizite begründet?
Die Fragen 17 und 18 werden zusammen beantwortet.
Die Kinderbetreuungsangebote der Bundeswehr unterliegen einer
kontinuierlichen Evaluation und Weiterentwicklung. Dabei werden festgestellte
Betreuungsbedarfe im Rahmen der subsidiären Aufgabenwahrnehmung der
Bundeswehr sowie unter Beachtung der gesetzlichen Zuständigkeiten der Länder und
Kommunen für die Kindertagesbetreuung, der vergabe- und haushaltsrechtli-
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/7690 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
chen Vorgaben sowie der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
berücksichtigt. Die Notwendigkeit einer Anpassung der Angebote erfolgt
bedarfsorientiert und unter Beachtung der genannten Rahmenbedingungen.
Ein genereller Aufbau eigener Kinderbetreuungseinrichtungen der Bundeswehr
unabhängig von einem festgestellten bundeswehrspezifischen Bedarf ist nicht
beabsichtigt.
Im Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
19. Wie stellt sich die Lage der Kinderbetreuung an Auslandsstandorten der
Bundeswehr dar?
a) Wird die Betreuung vor Ort durch externe (private oder öffentliche
Anbieter) bzw. freie Träger gewährleistet?
b) Inwieweit wurden gegebenenfalls Vereinbarungen mit den jeweiligen
Ländern getroffen?
c) Gibt es seitens der Bundeswehr im Falle nicht vorhandener
Betreuungsangebote vor Ort Kompensationslösungen?
d) Nach welchen Kriterien und Standards werden
Kinderbetreuungsangebote an Auslandsstandorten bewertet und ausgewählt?
Die Frage 19 bis 19d werden zusammen beantwortet.
Die Kinderbetreuung an Auslandsstandorten der Bundeswehr orientiert sich an
den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie den rechtlichen
Rahmenbedingungen des Gaststaates.
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Litauen über die Zusammenarbeit im
Verteidigungsbereich vom 13. September 2024 enthält Regelungen zur frühkindlichen
Bildung, die insbesobere die Erlaubnis der Einrichtung entsprechender
deutscher Angebote betreffen sowie die Bereitstellung von Infrastruktur seitens
Litauen. Darüber hinaus bestehen keine bilateralen Vereinbarungen mit Ländern
zur Einrichtung von Kinderbetreuungsangeboten an Auslandsstandorten der
Bundeswehr.
Mit Stand Juli 2026 wird die Kinderbetreuung für Bundeswehrangehörige im
Ausland wie folgt sichergestellt:
– Belgien/Mons: 32 Plätze in einem deutschen Kindergarten
– Frankreich/Illkirch-Graffenstaden: 30 Plätze über Belegrechte
– Italien/Sigonella: fünf Plätze über Belegrechte
– Litauen/Vilnius: 82 Plätze über Belegrechte
– Niederlande/Brunssum: 20 Plätze in einem deutschen Kindergarten
Darüber hinaus können, soweit erforderlich und die gesetzlichen
Voraussetzungen vorliegen, weitere Unterstützungsleistungen, insbesondere im Rahmen der
Auslandsschulbeihilfe, in Anspruch genommen werden.
Die bestehenden Angebote werden fortlaufend an den jeweiligen Bedarf
angepasst. Dies gilt insbesondere für Litauen, wo der Betreuungsbedarf im Zuge des
schrittweisen Aufwuchses der Brigade kontinuierlich zunimmt und bei der
Weiterentwicklung der Betreuungsangebote berücksichtigt wird.
Anlage 1 zu PSts beim Bundesminister der Verteidigung Dr. Schmid
BMVg AVL V49121 vom 21. August 2026
Übersicht über die der Bundeswehr entstandenen Kosten für Kinderbetreuungsmaßnahmen
(Angaben in Euro)
Maßnahmen 2022 2023 2024 2025
Belegrechte 2.066.067,29 2.439.729,49 2.600.609,51 3.185.604,13
Tages-/Großtagespflege 750.009,80 823.040,80 869.574,07 963.725,56
Bundeswehrnahe Kitas 3.014.193,57 3.849.918,47 4.085.462,08 4.885.947,54
gesamt 5.830.270,66 7.112.688,76 7.55.645,66 9.035.277,23
Anlage 2 zu PSts beim Bundesminister der Verteidigung Dr. Schmid
BMVg AVL V49121 vom 21. August 2026
Übersicht über die der Bundeswehr im Durchschnitt entstandenen Kosten für Kinderbetreuungsmaßnahmen je Betreuungsplatz
(Angaben in Euro)
Maßnahme 2022 2023 2024 2025
Belegrechte 3.354,01 3.986,49 4.546,52 5.390,19
Tages-/Großtagespflege 5.905,59 6.746,24 7.432,26 10.144,48
Bundeswehrnahe Kitas 7.573,35 8.995,14 9.435,25 10.906,13
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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