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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (Antwort zu Drs. 21/6541)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6876 · Antwort · Original ↗

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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (Antwort zu Drs. 21/6541) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6876 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6541 – Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der Beauftragten, Koordinatoren und Sonderbeauftragten der Bundesregierung betrug mit Stand vom 1. Januar 2025 43, im Jahr 2024 waren es sogar 45, im Jahr 2023 42, im Jahr 2022 35, im Jahr 2021 39, in den Jahren 2000 bis 2002 waren es 19 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2361). Laut der Liste der Beauftragten der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren der Bundesregierung nach § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) sind es mit Stand vom Juli 2025 27 (www.bmi.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/list e-beauftragte-bundesregierung.html). Es stellt sich den Fragestellern die Frage, welchen konkreten Mehrwert diese zusätzlichen Regierungsstrukturen gegenüber den bestehenden Zuständigkeiten der Bundesministerien und nachgeordneten Behörden tatsächlich leisten. Vor diesem Hintergrund besteht in ihren Augen ein erhebliches öffentliches und parlamentarisches Interesse daran, Umfang, Tätigkeit, Kosten, tatsächliche Zuständigkeiten sowie den messbaren Nutzen des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung transparent nachzuvollziehen. Gerade angesichts zusätzlicher Personal-, Verwaltungs- und Haushaltsressourcen stellt sich ihnen die Frage, ob durch die Einrichtung des Amtes ein konkreter operativer oder koordinierender Mehrwert erzielt wurde oder ob Doppelstrukturen zu bereits bestehenden Zuständigkeiten entstanden sind. Die nachfolgenden Fragen sollen daher dazu beitragen, Aufgabenwahrnehmung, Ressourceneinsatz, Steuerungswirkung und Zielerreichung des Beauftragten im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode nachvollziehbar zu machen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im angegebenen Zeitraum war ein Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung nicht im Amt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit der Fragestellung die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, die seit dem 12. Juli 2022 im Amt ist, gemeint ist. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Planstellen und Stellen standen dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode zur Verfügung, wie viele dieser Stellen waren besetzt, und welche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind den jeweiligen Planstellen und Stellen zugeordnet (bitte einzeln auflisten)? Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus (Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 143, 101, 138). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung ist einerseits gerade dazu bestimmt, eine demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen, kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78 (122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle ist, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Angelegenheiten, an deren parlamentarischer Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht, sind vom parlamentarischen Untersuchungsrecht daher ausgeschlossen (BVerfGE 77, 1, 44). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Angaben zu Stellen und Budget der Beauftragten sind dem jeweils geltenden Bundeshaushaltsplan (hier: Einzelplan 17) als Anlage zum Haushaltsgesetz zu entnehmen. Weitere Ausführungen zur personellen Ausstattung und zu laufenden Stellenbesetzungsverfahren übersteigen die zur parlamentarischen Beurteilung notwendigen Informationen.  2. Wurden seitens des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode externe Dienstleister beauftragt, und wenn ja, welche Dienstleister wurden mit welchem finanziellen Volumen für welche Tätigkeiten beauftragt? Es wurden 48 Dienstleister beauftragt. Die Kosten betragen 1 378 923 Euro.  3. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an Treffen mit Vertretern der Bundesministerien teil, und wenn ja, wie viele Termine mit Vertretern der Bundesministerien fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls nach Bundesministerium aufschlüsseln), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  4. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an Treffen mit Interessenvertretern, Lobbyorganisationen, Verbänden oder Nichtregierungsorganisationen teil, und wenn ja, wie viele Treffen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  5. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an Treffen mit Vertretern der Landesregierungen teil, und wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern der Landesregierungen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?  6. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen teil, und wenn ja, wie viele Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt? Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Öffentliche und presseöffentliche Termine sowie Termine mit Social-Media- Begleitung der Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung können weitestgehend, soweit diese öffentlich sind, der allgemeinen Presseberichterstattung entnommen werden. Die weit gefasste Fragestellung zu sämtlichen Treffen und Terminen mit den in den Fragen 3 bis 6 genannten Zielgruppen begründet im vorliegenden Fall ein Informationsbegehren, dem die Bundesregierung nicht in der geforderten Form entsprechen kann. Ausgehend vom Wortlaut der Frage und dem Fragekontext ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse auf die Bereitstellung von Informationen in einem Umfang gerichtet ist, der von der Bundesregierung unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit nicht geleistet werden kann. Zunächst besteht keine Pflicht, diese Angaben zu dokumentieren und vorzuhalten. Zudem können die angefragten Informationen nicht durch eine einfache technische Auswertung in der vom Fragesteller geforderten Detailtiefe und mit Anspruch auf Vollständigkeit in zumutbarer Weise zusammengestellt werden. Insbesondere werden Angaben zu einzelnen zielgruppenspezifischen Treffen, deren Anlass sowie den jeweils verfolgten Zielen abgefragt. Entsprechende Informationen werden nicht zentral in der abgefragten Form erfasst. Für eine vollumfängliche Beantwortung wäre vielmehr eine umfangreiche manuelle Auswertung von Aktenbeständen, Kalendereinträgen und weiteren Unterlagen erforderlich. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Aus Sicht der Bundesregierung ist die Grenze zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs und der Detailtiefe der vorliegenden Fragestellung erreicht.  7. Wie viele Dienstreisen absolvierte der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode a) innerhalb Deutschlands und b) außerhalb Deutschlands, welche Kosten entstanden hierbei jeweils (bitte einzeln unter Angabe des Datums auflisten), welche Reiseziele wurden zu welchem Zweck aufgesucht, wie groß waren die jeweiligen Delegationen, wurden die Reisen von externen Personen begleitet, und wenn ja, von welchen, und warum? Die nachfolgend angegebenen Dienstreisen erfolgten in Ausübung der gesetzlichen Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wurde bei ihren Dienstreisen nicht von Delegationen bzw. externen Personen begleitet. Die Reisen erfolgten zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung. Reisedatum Zielort Kosten 03.04.2025 Mannheim 407,05 Euro 01.05.2025 Hannover 165,05 Euro 05.06.2025 Frankfurt a. M. 450,30 Euro 11.06.2025 Brüssel 807,39 Euro 25.06. bis 27.06.2025 Utrecht 597,95 Euro 03.07. bis 04.07.2025 München 519,90 Euro 05.07. bis 06.07.2025 Dortmund 365,90 Euro 06.10. bis 07.10.2025 Brüssel 626,20 Euro 10.11.bis 11.11.2025 Frankfurt a. M. 381,85 Euro 23.01.bis 24.01.2026 Düsseldorf 386,29 Euro 06.03.2026 Erfurt 170,60 Euro  8. Entstanden dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, und wenn ja, in welcher Höhe, und für welche Maßnahmen? Öffentlichkeitsarbeit ist gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine gesetzliche Aufgabe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Gemäß Bundeshaushaltsplan 2025 und 2026 stehen im Kapitel 1715 hierfür jeweils 100 000 Euro zur Verfügung. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit umfassen beispielsweise Grafikleistungen, Social Media und Give-Aways.  9. Nutzt der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Kanäle sozialer Medien, und wenn ja, welche, zu welchem Zweck, und welche Reichweiten, Interaktionen oder sonstigen Kennzahlen wurden hierbei erzielt? Zur Umsetzung des in § 27 Absatz 3 AGG geregelten gesetzlichen Auftrags zur Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aktiv Social-Media-Kanäle auf den Plattformen Instagram (Reichweiten: 358.124 Konten), LinkedIn (Reichweiten: 95.275 Konten) und Bluesky (Reichweiten: technisch nicht erfasst). 10. Welche konkreten Maßnahmen, Initiativen oder Projekte wurden seitens des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung angestoßen oder umgesetzt, hat der Unabhängige Bundesbeauftragte Gesetzesvorhaben begleitet, und wenn ja, um welche Gesetzesvorhaben handelt es sich? Die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die von der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet wird, ergeben sich aus § 27 Absatz 3 AGG. Maßnahmen und Projekte der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/was- wir-machen-node.html veröffentlicht. Im Berichtszeitraum wurden bestehende Fördermaßnahmen fortgeführt sowie neue Fördervorhaben bewilligt. Hierzu zählt insbesondere die Fortführung des Bundesprogramms „respekt*land. Antidiskriminierungsberatung für ganz Deutschland“ im dritten Förderjahr. Darüber hinaus wurden Vorhaben zur Sichtbarmachung von Diskriminierung im Kontext gesellschaftlicher Debatten, Modellprojekte zur Weiterentwicklung und Stärkung der Antidiskriminierungsberatung sowie Vorhaben zum Aufbau und zur Stärkung bundeszentraler Infrastruktur der Antidiskriminierungsberatung gefördert. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung nimmt entsprechend § 28 Absatz 1 AGG Stellung zu Gesetzentwürfen, die ihre Aufgaben berühren. Veröffentlichte Stellungnahmen sind auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wi r-machen/stellungnahmen/stellungnahmen-node.html abrufbar. 11. Wurden seitens des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Strategiepapiere, Berichte oder Konzepte erstellt, wenn ja, um welche handelt es sich, wurden diese veröffentlicht, und wenn nein, warum nicht? Berichte der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sind auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidis kriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/was-wir-machen-node.html veröffentlicht. Eine Liste aller Publikationen ist ebenfalls auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes öffentlich unter www.antidiskriminierun gsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Publikationsuebersichten/ publikationsuebersicht_antidiskriminierungsstelle_des_bundes.html abrufbar. 12. Verfolgt der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Ziele, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannt werden, wenn ja, um welche Ziele handelt es sich, konnten diese bereits umgesetzt werden, und wenn nein, warum nicht? Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist keine Beauftragte der Bundesregierung und daher nicht mit der Umsetzung von Zielen des Koalitionsvertrags befasst. Das schließt nicht aus, dass die Tätigkeit der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung an Ziele des Koalitionsvertrag anknüpfen kann. So ist im Koalitionsvertrag insbesondere in Zeile 2954 eine Stärkung und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes vorgesehen. 13. Hat der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung dem Deutschen Bundestag oder dessen Ausschüssen schriftliche oder mündliche Berichte erstattet, und wenn ja, wann, in welcher Form, und zu welchen Themen? Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung hat am 15. Oktober 2025 im Bildungs- und Familienausschuss des Deutschen Bundestag den 5. Gemeinsamen Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und des Deutschen Bundestages „Diskriminierung in Deutschland – Erkenntnisse und Empfehlungen“ gemäß § 27 Absatz 4 AGG (Bundestagsdrucksache 20/12800) mündlich vorgestellt und im Anschluss daran Fragen aller Fraktionen zum Bericht und ihrer Arbeit beantwortet. 14. Wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die Transparenz der Arbeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zu erhöhen, und wenn ja, welche? Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung unterliegt den Vorgaben des AGG, die Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit vorgeben. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. In Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 schlägt die Bundesregierung zudem in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/6178) Konkretisierungen zu Veröffentlichungen der Stellungnahmen der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und die Verpflichtung zur Erstellung eines Arbeitsprogramms zur Umsetzung der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit vor. 15. Besuchte der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode internationale Konferenzen oder sicherheitspolitische Foren, und wenn ja, welche? Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung besuchte am 11. Juni 2025 die Konferenz „25 Years of Equality: Milestones, Challenges, and Horizons“ in Brüssel. 16. Anhand welcher quantitativen und qualitativen Kriterien bewertet die Bundesregierung die Wirksamkeit der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung? 17. Welche Ziele konnten nach Einschätzung der Bundesregierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode nicht erreicht werden, und aus welchen Gründen? 18. Ist eine Evaluation der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung vorgesehen, und wenn ja, wann, und durch wen? 19. Welche messbaren Erfolge bewertet die Bundesregierung selbst als die wesentlichen Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung? Wegen ihres Sachzusammenhanges werden die Fragen 16 bis 19 gemeinsam beantwortet. Gemäß § 27 Absatz 4 AGG besteht eine regelmäßige Berichtspflicht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt jährlich Berichte über ihre Arbeit vor, die auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle (www.antidiskriminierungsstelle.de) eingesehen werden können. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Eine gesetzlich geregelte Evaluationsverpflichtung besteht im AGG nicht. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat ihre gesetzlich normierten Aufgaben nach § 27 AGG in unabhängiger Weise zu erfüllen und die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist nach § 26a Absatz 1 AGG bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ebenso legt die Bundesregierung keine Jahresziele für die Arbeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung fest. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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