Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (Antwort zu Drs. 21/6541)
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Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung (Antwort zu Drs. 21/6541)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6876
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Brandner und der
Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6541 –
Bilanz des ersten Jahres der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Zahl der Beauftragten, Koordinatoren und Sonderbeauftragten der
Bundesregierung betrug mit Stand vom 1. Januar 2025 43, im Jahr 2024 waren es
sogar 45, im Jahr 2023 42, im Jahr 2022 35, im Jahr 2021 39, in den Jahren
2000 bis 2002 waren es 19 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/2361). Laut der Liste der Beauftragten
der Bundesregierung, der Bundesbeauftragten sowie der Koordinatoren der
Bundesregierung nach § 21 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO) sind es mit Stand vom Juli 2025 27 (www.bmi.bun
d.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/ministerium/list
e-beauftragte-bundesregierung.html). Es stellt sich den Fragestellern die
Frage, welchen konkreten Mehrwert diese zusätzlichen Regierungsstrukturen
gegenüber den bestehenden Zuständigkeiten der Bundesministerien und
nachgeordneten Behörden tatsächlich leisten. Vor diesem Hintergrund besteht in
ihren Augen ein erhebliches öffentliches und parlamentarisches Interesse
daran, Umfang, Tätigkeit, Kosten, tatsächliche Zuständigkeiten sowie den
messbaren Nutzen des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
transparent nachzuvollziehen. Gerade angesichts zusätzlicher Personal-,
Verwaltungs- und Haushaltsressourcen stellt sich ihnen die Frage, ob durch die
Einrichtung des Amtes ein konkreter operativer oder koordinierender
Mehrwert erzielt wurde oder ob Doppelstrukturen zu bereits bestehenden
Zuständigkeiten entstanden sind. Die nachfolgenden Fragen sollen daher dazu
beitragen, Aufgabenwahrnehmung, Ressourceneinsatz, Steuerungswirkung und
Zielerreichung des Beauftragten im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode
nachvollziehbar zu machen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im angegebenen Zeitraum war ein Unabhängiger Bundesbeauftragter für
Antidiskriminierung nicht im Amt. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit
der Fragestellung die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung,
Ferda Ataman, die seit dem 12. Juli 2022 im Amt ist, gemeint ist.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 3. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Planstellen und Stellen standen dem Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung im ersten Jahr der aktuellen
Legislaturperiode zur Verfügung, wie viele dieser Stellen waren besetzt, und
welche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen sind den jeweiligen Planstellen
und Stellen zugeordnet (bitte einzeln auflisten)?
Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht
den Grundsatz der Gewaltenteilung, der für das Grundgesetz ein tragendes
Funktions- und Organisationsprinzip darstellt. Die Gewaltenteilung stellt aber
nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle
dar. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt
angesichts des Gefüges der grundgesetzlichen Zuordnung staatlicher Aufgaben zu
bestimmten Funktionen und Trägern die Gewährleistung einer
funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung voraus
(Bundesverfassungsgericht – BVerfGE 143, 101, 138). Die parlamentarische Kontrolle der Regierung
ist einerseits gerade dazu bestimmt, eine demokratischen und rechtsstaatlichen
Grundsätzen entsprechende Ausübung der Regierungsfunktion sicherzustellen,
kann andererseits aber diese Funktion auch stören und bedarf daher der
Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219); 124, 78
(122); 137, 185 (250 Rn. 1699)). Dieser Überlegung entspricht weiter, dass
parlamentarische Kontrolle politische Kontrolle ist, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67,100, 140). Angelegenheiten, an deren parlamentarischer
Behandlung kein öffentliches Interesse von hinreichendem Gewicht besteht,
sind vom parlamentarischen Untersuchungsrecht daher ausgeschlossen
(BVerfGE 77, 1, 44). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Angaben zu
Stellen und Budget der Beauftragten sind dem jeweils geltenden
Bundeshaushaltsplan (hier: Einzelplan 17) als Anlage zum Haushaltsgesetz zu entnehmen.
Weitere Ausführungen zur personellen Ausstattung und zu laufenden
Stellenbesetzungsverfahren übersteigen die zur parlamentarischen Beurteilung
notwendigen Informationen.
2. Wurden seitens des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode externe Dienstleister
beauftragt, und wenn ja, welche Dienstleister wurden mit welchem
finanziellen Volumen für welche Tätigkeiten beauftragt?
Es wurden 48 Dienstleister beauftragt. Die Kosten betragen 1 378 923 Euro.
3. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an
Treffen mit Vertretern der Bundesministerien teil, und wenn ja, wie viele
Termine mit Vertretern der Bundesministerien fanden im ersten Jahr der
aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls nach
Bundesministerium aufschlüsseln), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen
zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
4. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an
Treffen mit Interessenvertretern, Lobbyorganisationen, Verbänden oder
Nichtregierungsorganisationen teil, und wenn ja, wie viele Treffen
fanden im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte
gegebenenfalls nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen
zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
5. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an
Treffen mit Vertretern der Landesregierungen teil, und wenn ja, wie viele
Treffen mit Vertretern der Landesregierungen fanden im ersten Jahr der
aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls einzeln und nach
Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen Treffen zugrunde,
und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
6. Nahm der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung an
Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen teil, und wenn ja,
wie viele Treffen mit Vertretern internationaler Organisationen fanden im
ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode statt (bitte gegebenenfalls
einzeln und nach Monaten auflisten), welcher Anlass lag den jeweiligen
Treffen zugrunde, und welche Ziele wurden dabei verfolgt?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Öffentliche und presseöffentliche Termine sowie Termine mit Social-Media-
Begleitung der Unabhängigen Beauftragten für Antidiskriminierung können
weitestgehend, soweit diese öffentlich sind, der allgemeinen
Presseberichterstattung entnommen werden.
Die weit gefasste Fragestellung zu sämtlichen Treffen und Terminen mit den in
den Fragen 3 bis 6 genannten Zielgruppen begründet im vorliegenden Fall ein
Informationsbegehren, dem die Bundesregierung nicht in der geforderten Form
entsprechen kann. Ausgehend vom Wortlaut der Frage und dem Fragekontext
ist davon auszugehen, dass das Informationsinteresse auf die Bereitstellung von
Informationen in einem Umfang gerichtet ist, der von der Bundesregierung
unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit nicht geleistet werden kann. Zunächst
besteht keine Pflicht, diese Angaben zu dokumentieren und vorzuhalten.
Zudem können die angefragten Informationen nicht durch eine einfache
technische Auswertung in der vom Fragesteller geforderten Detailtiefe und mit
Anspruch auf Vollständigkeit in zumutbarer Weise zusammengestellt werden.
Insbesondere werden Angaben zu einzelnen zielgruppenspezifischen Treffen,
deren Anlass sowie den jeweils verfolgten Zielen abgefragt. Entsprechende
Informationen werden nicht zentral in der abgefragten Form erfasst. Für eine
vollumfängliche Beantwortung wäre vielmehr eine umfangreiche manuelle
Auswertung von Aktenbeständen, Kalendereinträgen und weiteren Unterlagen
erforderlich.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140). Aus Sicht der Bundesregierung ist die
Grenze zur administrativen Überkontrolle angesichts des Umfangs und der
Detailtiefe der vorliegenden Fragestellung erreicht.
7. Wie viele Dienstreisen absolvierte der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode
a) innerhalb Deutschlands und
b) außerhalb Deutschlands,
welche Kosten entstanden hierbei jeweils (bitte einzeln unter Angabe des
Datums auflisten), welche Reiseziele wurden zu welchem Zweck
aufgesucht, wie groß waren die jeweiligen Delegationen, wurden die Reisen
von externen Personen begleitet, und wenn ja, von welchen, und warum?
Die nachfolgend angegebenen Dienstreisen erfolgten in Ausübung der
gesetzlichen Aufgaben der Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung. Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wurde bei
ihren Dienstreisen nicht von Delegationen bzw. externen Personen begleitet.
Die Reisen erfolgten zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung.
Reisedatum Zielort Kosten
03.04.2025 Mannheim 407,05 Euro
01.05.2025 Hannover 165,05 Euro
05.06.2025 Frankfurt a. M. 450,30 Euro
11.06.2025 Brüssel 807,39 Euro
25.06. bis 27.06.2025 Utrecht 597,95 Euro
03.07. bis 04.07.2025 München 519,90 Euro
05.07. bis 06.07.2025 Dortmund 365,90 Euro
06.10. bis 07.10.2025 Brüssel 626,20 Euro
10.11.bis 11.11.2025 Frankfurt a. M. 381,85 Euro
23.01.bis 24.01.2026 Düsseldorf 386,29 Euro
06.03.2026 Erfurt 170,60 Euro
8. Entstanden dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, und wenn ja, in welcher Höhe,
und für welche Maßnahmen?
Öffentlichkeitsarbeit ist gemäß § 27 Absatz 3 Nummer 1 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine gesetzliche Aufgabe der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Gemäß Bundeshaushaltsplan 2025 und 2026 stehen
im Kapitel 1715 hierfür jeweils 100 000 Euro zur Verfügung. Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit umfassen beispielsweise Grafikleistungen, Social Media
und Give-Aways.
9. Nutzt der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
Kanäle sozialer Medien, und wenn ja, welche, zu welchem Zweck, und
welche Reichweiten, Interaktionen oder sonstigen Kennzahlen wurden
hierbei erzielt?
Zur Umsetzung des in § 27 Absatz 3 AGG geregelten gesetzlichen Auftrags zur
Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes aktiv
Social-Media-Kanäle auf den Plattformen Instagram (Reichweiten: 358.124
Konten), LinkedIn (Reichweiten: 95.275 Konten) und Bluesky (Reichweiten:
technisch nicht erfasst).
10. Welche konkreten Maßnahmen, Initiativen oder Projekte wurden seitens
des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
angestoßen oder umgesetzt, hat der Unabhängige Bundesbeauftragte
Gesetzesvorhaben begleitet, und wenn ja, um welche Gesetzesvorhaben handelt
es sich?
Die Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die von der
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet wird, ergeben
sich aus § 27 Absatz 3 AGG. Maßnahmen und Projekte der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes unter www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/was-
wir-machen-node.html veröffentlicht.
Im Berichtszeitraum wurden bestehende Fördermaßnahmen fortgeführt sowie
neue Fördervorhaben bewilligt. Hierzu zählt insbesondere die Fortführung des
Bundesprogramms „respekt*land. Antidiskriminierungsberatung für ganz
Deutschland“ im dritten Förderjahr. Darüber hinaus wurden Vorhaben zur
Sichtbarmachung von Diskriminierung im Kontext gesellschaftlicher Debatten,
Modellprojekte zur Weiterentwicklung und Stärkung der
Antidiskriminierungsberatung sowie Vorhaben zum Aufbau und zur Stärkung bundeszentraler
Infrastruktur der Antidiskriminierungsberatung gefördert.
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung nimmt
entsprechend § 28 Absatz 1 AGG Stellung zu Gesetzentwürfen, die ihre Aufgaben
berühren. Veröffentlichte Stellungnahmen sind auf der Webseite der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/was-wi
r-machen/stellungnahmen/stellungnahmen-node.html abrufbar.
11. Wurden seitens des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung Strategiepapiere, Berichte oder Konzepte erstellt, wenn ja, um
welche handelt es sich, wurden diese veröffentlicht, und wenn nein,
warum nicht?
Berichte der Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung sind
auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle des Bundes unter www.antidis
kriminierungsstelle.de/DE/was-wir-machen/was-wir-machen-node.html
veröffentlicht. Eine Liste aller Publikationen ist ebenfalls auf der Webseite der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes öffentlich unter www.antidiskriminierun
gsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/Publikationsuebersichten/
publikationsuebersicht_antidiskriminierungsstelle_des_bundes.html abrufbar.
12. Verfolgt der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
Ziele, die im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannt
werden, wenn ja, um welche Ziele handelt es sich, konnten diese bereits
umgesetzt werden, und wenn nein, warum nicht?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist keine
Beauftragte der Bundesregierung und daher nicht mit der Umsetzung von Zielen des
Koalitionsvertrags befasst. Das schließt nicht aus, dass die Tätigkeit der
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung an Ziele des
Koalitionsvertrag anknüpfen kann. So ist im Koalitionsvertrag insbesondere in Zeile 2954
eine Stärkung und Verbesserung des Diskriminierungsschutzes vorgesehen.
13. Hat der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung dem
Deutschen Bundestag oder dessen Ausschüssen schriftliche oder
mündliche Berichte erstattet, und wenn ja, wann, in welcher Form, und zu
welchen Themen?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung hat am 15.
Oktober 2025 im Bildungs- und Familienausschuss des Deutschen Bundestag den 5.
Gemeinsamen Bericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und der in
ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung und
des Deutschen Bundestages „Diskriminierung in Deutschland – Erkenntnisse
und Empfehlungen“ gemäß § 27 Absatz 4 AGG (Bundestagsdrucksache
20/12800) mündlich vorgestellt und im Anschluss daran Fragen aller
Fraktionen zum Bericht und ihrer Arbeit beantwortet.
14. Wurden durch die Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um die
Transparenz der Arbeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten für
Antidiskriminierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit
zu erhöhen, und wenn ja, welche?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung unterliegt den
Vorgaben des AGG, die Transparenz gegenüber dem Deutschen Bundestag und
der Öffentlichkeit vorgeben. Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. In
Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 schlägt die
Bundesregierung zudem in dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (Bundestagsdrucksache 21/6178)
Konkretisierungen zu Veröffentlichungen der Stellungnahmen der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und die Verpflichtung
zur Erstellung eines Arbeitsprogramms zur Umsetzung der Aufgaben der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit vor.
15. Besuchte der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
im ersten Jahr der aktuellen Legislaturperiode internationale
Konferenzen oder sicherheitspolitische Foren, und wenn ja, welche?
Die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung besuchte am
11. Juni 2025 die Konferenz „25 Years of Equality: Milestones, Challenges,
and Horizons“ in Brüssel.
16. Anhand welcher quantitativen und qualitativen Kriterien bewertet die
Bundesregierung die Wirksamkeit der Tätigkeit des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung?
17. Welche Ziele konnten nach Einschätzung der Bundesregierung im ersten
Jahr der aktuellen Legislaturperiode nicht erreicht werden, und aus
welchen Gründen?
18. Ist eine Evaluation der Tätigkeit des Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung vorgesehen, und wenn ja, wann, und durch wen?
19. Welche messbaren Erfolge bewertet die Bundesregierung selbst als die
wesentlichen Ergebnisse des ersten Jahres der Tätigkeit des
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung?
Wegen ihres Sachzusammenhanges werden die Fragen 16 bis 19 gemeinsam
beantwortet.
Gemäß § 27 Absatz 4 AGG besteht eine regelmäßige Berichtspflicht der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes gegenüber dem Deutschen Bundestag. Die
Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung legt jährlich Berichte
über ihre Arbeit vor, die auf der Webseite der Antidiskriminierungsstelle
(www.antidiskriminierungsstelle.de) eingesehen werden können. Es wird auch
auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Eine gesetzlich geregelte
Evaluationsverpflichtung besteht im AGG nicht. Die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes hat ihre gesetzlich normierten Aufgaben nach § 27 AGG in unabhängiger
Weise zu erfüllen und die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung ist nach § 26a Absatz 1 AGG bei der Ausübung ihres oder
seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ebenso legt die
Bundesregierung keine Jahresziele für die Arbeit der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung fest.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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