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Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen (Antwort zu Drs. 21/7444)

dip / drucksache 13.08.2026 · WP 21 · 21/7614 · Antwort · Original ↗

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Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen (Antwort zu Drs. 21/7444) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7614 21. Wahlperiode 13.08.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka, Christian Reck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7444 – Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Rehkitzrettung umfasst die systematische Suche und Bergung von neugeborenen Rehkitzen aus Grünlandflächen unmittelbar vor der landwirtschaftlichen Mahd. Ziel ist die Vermeidung von schweren Verletzungen oder der Tötung der Jungtiere durch landwirtschaftliche Mähwerke. Während die Rehkitzrettung traditionell auf rein mechanischen Methoden oder dem Absuchen mit Jagdhunden basierte, hat sie sich durch den Einsatz moderner Technik – insbesondere von Drohnen mit Wärmebildkameras – stark gewandelt. Die Praxis wird getragen von einem breiten, interdisziplinären Engagement aus Drohnenpiloten, Landwirtschaft, Jägerschaft und ehrenamtlichen Helfern (https://blog. moderne-landwirtschaft.de/rehkitzrettung-kitzretter-ev/). Obwohl durch den Einsatz und die Förderung der Drohnentechnik bereits große Fortschritte bei der Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod erzielt werden konnten (www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/18-drohne n-rehkitzrettung.html), bewegt sich die Rehkitzrettung nach wie vor in einem komplexen Spannungsfeld zwischen Tierschutz, Jagd- und Strafrecht. Bereits vor dem verbreiteten Einsatz moderner Drohnentechnologie bestand eine rechtliche Unschärfe: Das Sichern, Umsetzen oder Verwahren eines Kitzes ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten kann theoretisch den Straftatbestand der Jagdwilderei gemäß § 292 des Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen. Gleichzeitig sind Landwirte tierschutzrechtlich verpflichtet, vor der Mahd wirksame Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, um eine strafbare Tiertötung durch Unterlassen zu verhindern. Die Anforderungen an diese Sorgfaltspflichten haben sich im Drohnenzeitalter drastisch verschärft. Aktueller Anlass für erhebliche Rechtsunsicherheit in der landwirtschaftlichen Praxis ist das jüngste Urteil des Amtsgerichts Altötting. In diesem Fall wurde ein Landwirt trotz des Einsatzes von akustischen Wildrettern zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, weil er auf den Einsatz von Drohnentechnologie verzichtet hatte (www.agrarheute.com/land-leben/rehkitz-mahd- getoetetgericht-verurteilt-landwirt-hoher-geldstrafe-641571). Diese Rechtsprechung verdeutlicht in den Augen der Fragesteller die dringende Notwendigkeit bundeseinheitlicher, rechtssicherer und praxisnaher Rahmenbedingungen für Landwirte, Jäger und ehrenamtliche Helfer. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat vom 13. August 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Ermittlungsverfahren in den vergangenen fünf Jahren wegen des Verdachts der Tierquälerei (§ 17 des Tierschutzgesetzes) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Mahd (sogenannter Mähtod von Wildtieren) eingeleitet wurden, wenn ja, wie viele waren dies, und wie viele dieser Verfahren führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder Geldauflage (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7280 verwiesen. 2. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele Ermittlungsverfahren in den vergangenen fünf Jahren wegen des Verdachts der Jagdwilderei (§ 292 StGB) im Zusammenhang mit Maßnahmen der Rehkitzrettung (insbesondere dem Sichern oder Umsetzen von Jungwild ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten) eingeleitet wurden, wenn ja, wie viele sind dies, und wie viele dieser Verfahren führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer rechtskräftigen Verurteilung, einer Geldauflage oder einer Einstellung (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Welche konkreten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher gegebenenfalls ergriffen, um das rechtliche Spannungsfeld sowie das Konfliktpotenzial zwischen Landwirten, Jägerschaft und ehrenamtlichen Drohnenteams bei der Rehkitzrettung zu entschärfen, und wie bewertet sie gegebenenfalls den Erfolg dieser Maßnahmen (bitte insbesondere nach den aufgelegten Drohnen- Förderprogrammen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie etwaigen bundeseinheitlichen Leitfäden aufschlüsseln)? Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik ermöglicht es, Grünland- und Ackerfutterflächen effizient abzusuchen und Wildtiere vor dem sogenannten Mähtod zu retten. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt der Einsatz von Drohnen derzeit die effektivste und zugleich zeitsparendste Alternative zu herkömmlichen Verfahren wie der Vergrämung oder der Begehung von Flächen dar. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat fördert seit dem Jahr 2021 die Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und Wärmebildkamerasystem. Ziel der Förderung ist es, den flächendeckenden Einsatz dieser Technik zu unterstützen und dadurch insbesondere Rehkitze besser vor Verletzungen oder dem Tod infolge der Mahd zu schützen. Über die Drohnenförderung hinausgehende Maßnahmen der Bundesregierung sind derzeit nicht geplant. 4. Plant die Bundesregierung, angesichts der jüngsten Rechtsprechung (wie des Urteils des Amtsgerichts Altötting, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) die Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Grünlandmahd bundesweit einheitlich im Tierschutzgesetz zu verankern, um Rechts- und Planungssicherheit für die landwirtschaftliche Praxis zu schaffen? a) Wenn ja, wie stellt sich der konkrete Zeitplan für eine solche gesetzliche Regelung dar? b) Wenn nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht die Bundesregierung von einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Fixierung dieser Sorgfaltspflichten ab? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Die bestehenden Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierschG) enthalten bereits grundlegende Sorgfaltspflichten. Nach § 1 TierSchG ist es Aufgabe des Menschen aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Darüber hinaus bestimmt § 17 TierschG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Verankerung von weitergehenden Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Mahd im TierschG vor. 5. Inwieweit war die Bundesregierung gegebenenfalls an der Erarbeitung landesspezifischer Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise in Bayern, wo das Sichern von Kitzen im Rahmen der Tierrettung bei Zustimmung des Landwirts explizit nicht als Jagdwilderei gewertet wird – beteiligt (beispielsweise im Rahmen der Agrarministerkonferenz), und welche Maßnahmen plant sie gegebenenfalls, um diese Regelungen bundesweit im Straf- oder Bundesjagdrecht zu harmonisieren? Die Bundesregierung war bei der Erarbeitung entsprechender landesrechtlicher Regelungen nicht beteiligt. Änderungen des Bundesrechts sind derzeit nicht geplant. a) Hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit solcher landesrechtlichen Verordnungen mit dem Bundesstrafrecht (§ 292 StGB – Jagdwilderei) bisher einer juristischen Prüfung unterziehen lassen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung hat keine juristische Prüfung im Sinne der Fragestellung vornehmen lassen. b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine bundeseinheitliche Klarstellung im Strafgesetzbuch oder im Bundesjagdgesetz vorzunehmen, um ehrenamtliche Helfer bundesweit pauschal vor dem Vorwurf der Wilderei zu schützen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Klarstellung. Sie hält den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend. 6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um die verbliebenen luftverkehrsrechtlichen Hürden für den Einsatz von Wärmebilddrohnen zur Rehkitzrettung weiter abzubauen und bundesweit zu vereinheitlichen? a) Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung bezüglich der aktuellen Genehmigungspraxis der Landesluftfahrtbehörden für Drohnenflüge zur Wildtierrettung in sensiblen Lufträumen (beispielsweise in oder an Naturschutzgebieten sowie im 100-Meter-Abstandsbereich von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen)? Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet. Zur Erleichterung des Einsatzes von Drohnen bei der Wildtierrettung hat das damalige Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit einer Allgemeinverfügung seit dem 20. November 2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der Wildtierrettung Ausnahmen von den europäischen Vorgaben beim Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zugelassen. Diese Regelungen haben sich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt. b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, über eine Änderung der Luftverkehrsordnung oder eine bundesweit geltende, erweiterte Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes eine pauschale, bürokratiefreie Ausnahme für behördlich registrierte oder geförderte Tierschutz- Drohnenteams während der Hauptmahdsaison (April bis Juli) zu schaffen, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hält eine pauschale Ausnahme von luftverkehrsrechtlichen Vorschriften für behördlich registrierte oder geförderte Tierschutz- Drohnenteams bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit derzeit nicht angezeigt. Bei der Weiterentwicklung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften berücksichtigt die Bundesregierung jedoch stets auch die Aspekte des Bürokratieabbaus sowie der Praxistauglichkeit. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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