Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen (Antwort zu Drs. 21/7444)
Text
Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von Rehkitzen (Antwort zu Drs. 21/7444)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7614
21. Wahlperiode 13.08.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Stephan Protschka,
Christian Reck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7444 –
Bundesrechtliche Vorgaben und Harmonisierungsbedarf beim Schutz von
Rehkitzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Rehkitzrettung umfasst die systematische Suche und Bergung von
neugeborenen Rehkitzen aus Grünlandflächen unmittelbar vor der
landwirtschaftlichen Mahd. Ziel ist die Vermeidung von schweren Verletzungen oder der
Tötung der Jungtiere durch landwirtschaftliche Mähwerke. Während die
Rehkitzrettung traditionell auf rein mechanischen Methoden oder dem Absuchen mit
Jagdhunden basierte, hat sie sich durch den Einsatz moderner Technik –
insbesondere von Drohnen mit Wärmebildkameras – stark gewandelt. Die Praxis
wird getragen von einem breiten, interdisziplinären Engagement aus
Drohnenpiloten, Landwirtschaft, Jägerschaft und ehrenamtlichen Helfern (https://blog.
moderne-landwirtschaft.de/rehkitzrettung-kitzretter-ev/).
Obwohl durch den Einsatz und die Förderung der Drohnentechnik bereits
große Fortschritte bei der Rettung von Rehkitzen vor dem Mähtod erzielt werden
konnten (www.bmleh.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/18-drohne
n-rehkitzrettung.html), bewegt sich die Rehkitzrettung nach wie vor in einem
komplexen Spannungsfeld zwischen Tierschutz, Jagd- und Strafrecht. Bereits
vor dem verbreiteten Einsatz moderner Drohnentechnologie bestand eine
rechtliche Unschärfe: Das Sichern, Umsetzen oder Verwahren eines Kitzes
ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten
kann theoretisch den Straftatbestand der Jagdwilderei gemäß § 292 des
Strafgesetzbuchs (StGB) erfüllen. Gleichzeitig sind Landwirte tierschutzrechtlich
verpflichtet, vor der Mahd wirksame Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, um
eine strafbare Tiertötung durch Unterlassen zu verhindern. Die Anforderungen
an diese Sorgfaltspflichten haben sich im Drohnenzeitalter drastisch
verschärft. Aktueller Anlass für erhebliche Rechtsunsicherheit in der
landwirtschaftlichen Praxis ist das jüngste Urteil des Amtsgerichts Altötting. In diesem
Fall wurde ein Landwirt trotz des Einsatzes von akustischen Wildrettern zu
einer hohen Geldstrafe verurteilt, weil er auf den Einsatz von
Drohnentechnologie verzichtet hatte (www.agrarheute.com/land-leben/rehkitz-mahd-
getoetetgericht-verurteilt-landwirt-hoher-geldstrafe-641571).
Diese Rechtsprechung verdeutlicht in den Augen der Fragesteller die
dringende Notwendigkeit bundeseinheitlicher, rechtssicherer und praxisnaher
Rahmenbedingungen für Landwirte, Jäger und ehrenamtliche Helfer.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat vom 13. August 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
Ermittlungsverfahren in den vergangenen fünf Jahren wegen des Verdachts der
Tierquälerei (§ 17 des Tierschutzgesetzes) im Zusammenhang mit der
landwirtschaftlichen Mahd (sogenannter Mähtod von Wildtieren)
eingeleitet wurden, wenn ja, wie viele waren dies, und wie viele dieser Verfahren
führten nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer rechtskräftigen
Verurteilung oder Geldauflage (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/7280 verwiesen.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie viele
Ermittlungsverfahren in den vergangenen fünf Jahren wegen des Verdachts der
Jagdwilderei (§ 292 StGB) im Zusammenhang mit Maßnahmen der
Rehkitzrettung (insbesondere dem Sichern oder Umsetzen von Jungwild ohne
Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten) eingeleitet wurden, wenn ja,
wie viele sind dies, und wie viele dieser Verfahren führten nach Kenntnis
der Bundesregierung zu einer rechtskräftigen Verurteilung, einer
Geldauflage oder einer Einstellung (bitte nach Jahren und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
3. Welche konkreten rechtlichen, organisatorischen und finanziellen
Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher gegebenenfalls ergriffen, um das
rechtliche Spannungsfeld sowie das Konfliktpotenzial zwischen
Landwirten, Jägerschaft und ehrenamtlichen Drohnenteams bei der Rehkitzrettung
zu entschärfen, und wie bewertet sie gegebenenfalls den Erfolg dieser
Maßnahmen (bitte insbesondere nach den aufgelegten Drohnen-
Förderprogrammen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie
etwaigen bundeseinheitlichen Leitfäden aufschlüsseln)?
Der Einsatz von Drohnen mit Wärmebildtechnik ermöglicht es, Grünland- und
Ackerfutterflächen effizient abzusuchen und Wildtiere vor dem sogenannten
Mähtod zu retten. Nach Auffassung der Bundesregierung stellt der Einsatz von
Drohnen derzeit die effektivste und zugleich zeitsparendste Alternative zu
herkömmlichen Verfahren wie der Vergrämung oder der Begehung von Flächen
dar. Entsprechende Geräte sind auf dem Markt verfügbar. Das
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat fördert seit dem Jahr 2021 die
Anschaffung von Drohnen mit Echtbildübertragung und
Wärmebildkamerasystem. Ziel der Förderung ist es, den flächendeckenden Einsatz dieser Technik zu
unterstützen und dadurch insbesondere Rehkitze besser vor Verletzungen oder
dem Tod infolge der Mahd zu schützen. Über die Drohnenförderung
hinausgehende Maßnahmen der Bundesregierung sind derzeit nicht geplant.
4. Plant die Bundesregierung, angesichts der jüngsten Rechtsprechung (wie
des Urteils des Amtsgerichts Altötting, vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller) die Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Grünlandmahd
bundesweit einheitlich im Tierschutzgesetz zu verankern, um Rechts- und
Planungssicherheit für die landwirtschaftliche Praxis zu schaffen?
a) Wenn ja, wie stellt sich der konkrete Zeitplan für eine solche
gesetzliche Regelung dar?
b) Wenn nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht die
Bundesregierung von einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Fixierung
dieser Sorgfaltspflichten ab?
Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet.
Die bestehenden Regelungen des Tierschutzgesetzes (TierschG) enthalten
bereits grundlegende Sorgfaltspflichten. Nach § 1 TierSchG ist es Aufgabe des
Menschen aus seiner Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben
und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Darüber hinaus bestimmt
§ 17 TierschG, dass mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft wird, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder ihm aus
Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich
wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. Vor diesem
Hintergrund sieht die Bundesregierung keine Verankerung von weitergehenden
Sorgfaltspflichten für Landwirte bei der Mahd im TierschG vor.
5. Inwieweit war die Bundesregierung gegebenenfalls an der Erarbeitung
landesspezifischer Ausnahmeregelungen – wie beispielsweise in Bayern,
wo das Sichern von Kitzen im Rahmen der Tierrettung bei Zustimmung
des Landwirts explizit nicht als Jagdwilderei gewertet wird – beteiligt
(beispielsweise im Rahmen der Agrarministerkonferenz), und welche
Maßnahmen plant sie gegebenenfalls, um diese Regelungen bundesweit
im Straf- oder Bundesjagdrecht zu harmonisieren?
Die Bundesregierung war bei der Erarbeitung entsprechender landesrechtlicher
Regelungen nicht beteiligt. Änderungen des Bundesrechts sind derzeit nicht
geplant.
a) Hat die Bundesregierung die Vereinbarkeit solcher landesrechtlichen
Verordnungen mit dem Bundesstrafrecht (§ 292 StGB – Jagdwilderei)
bisher einer juristischen Prüfung unterziehen lassen, und wenn ja, mit
welchem Ergebnis?
Die Bundesregierung hat keine juristische Prüfung im Sinne der Fragestellung
vornehmen lassen.
b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, eine bundeseinheitliche
Klarstellung im Strafgesetzbuch oder im Bundesjagdgesetz
vorzunehmen, um ehrenamtliche Helfer bundesweit pauschal vor dem Vorwurf
der Wilderei zu schützen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung sieht derzeit keine Notwendigkeit für eine
bundesgesetzliche Klarstellung. Sie hält den bestehenden Rechtsrahmen für ausreichend.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung gegebenenfalls, um die
verbliebenen luftverkehrsrechtlichen Hürden für den Einsatz von
Wärmebilddrohnen zur Rehkitzrettung weiter abzubauen und bundesweit zu
vereinheitlichen?
a) Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die
Bundesregierung bezüglich der aktuellen Genehmigungspraxis der
Landesluftfahrtbehörden für Drohnenflüge zur Wildtierrettung in sensiblen
Lufträumen (beispielsweise in oder an Naturschutzgebieten sowie im
100-Meter-Abstandsbereich von Bundesfernstraßen oder
Bahnanlagen)?
Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet.
Zur Erleichterung des Einsatzes von Drohnen bei der Wildtierrettung hat das
damalige Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit einer
Allgemeinverfügung seit dem 20. November 2024 zum Zwecke des Tierschutzes und der
Wildtierrettung Ausnahmen von den europäischen Vorgaben beim
Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten zugelassen.
Diese Regelungen haben sich nach Auffassung der Bundesregierung bewährt.
b) Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, über eine Änderung der
Luftverkehrsordnung oder eine bundesweit geltende, erweiterte
Allgemeinverfügung des Luftfahrt-Bundesamtes eine pauschale,
bürokratiefreie Ausnahme für behördlich registrierte oder geförderte Tierschutz-
Drohnenteams während der Hauptmahdsaison (April bis Juli) zu
schaffen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hält eine pauschale Ausnahme von
luftverkehrsrechtlichen Vorschriften für behördlich registrierte oder geförderte Tierschutz-
Drohnenteams bereits aus Gründen der öffentlichen Sicherheit derzeit nicht
angezeigt. Bei der Weiterentwicklung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
berücksichtigt die Bundesregierung jedoch stets auch die Aspekte des
Bürokratieabbaus sowie der Praxistauglichkeit.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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