Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3379)
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Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3379)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3749
21. Wahlperiode 21.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3379 –
Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird ein verschärfter
Kampf gegen Clankriminalität angekündigt (S. 83, Zeilennummer 2661 f.).
Ohne hinreichende Kenntnisse über den Umfang, die Struktur und die
Aktivitäten der Clanangehörigen ist ein solcher Kampf nach Auffassung der
Fragesteller jedoch nicht möglich.
Das Bundeskriminalamt (BKA) erlangte im Juni 2017 Kenntnis darüber, dass
die Polizeibehörde von Niedersachsen den gesamten Personenumfang der
Clans auf insgesamt 200 000 Personen schätzte (vgl. Antworten der
Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf den
Bundestagsdrucksachen 19/4287 und 19/5291).
Das Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen (NRW) identifiziert die
Clanangehörigen für das jährliche Clankriminalität Lagebild NRW auf einem
namensbasierten Ansatz, wodurch es für 2023 insgesamt 118 Clans
identifiziert hat (vgl. Clankriminalität Lagebild NRW 2023, S. 8). Neben der
deutschen Staatsangehörigkeit haben die in NRW identifizierten Clanangehörigen
auch syrische, libanesische, türkische und ungeklärte Staatsangehörigkeiten,
einige waren staatenlos (ebd., S. 12). Das LKA NRW vertritt demnach einen
engen Clanbegriff, welcher nur Angehörige von libanesisch-arabischen Clans
umfasst.
Das Lagebild Clankriminalität in Niedersachsen 2024 des
Landeskriminalamtes Niedersachsen nennt keine Clananzahl, listet jedoch die
Staatsangehörigkeiten der nichtdeutschen Tatverdächtigen auf: rumänisch, türkisch, syrisch,
serbisch, kosovarisch, libanesisch, irakisch, montenegrinisch, afghanisch,
bosnisch/herzegowinisch, bulgarisch, polnisch, albanisch, iranisch,
niederländisch, nordmazedonisch, georgisch, kroatisch, moldawisch und ukrainisch
(Lagebild Clankriminalität in Niedersachsen, S. 11). Das LKA Niedersachsen
vertritt demnach einen weiten Clanbegriff, welcher auch Angehörige von
nichtarabischen Clans umfasst.
Die Bundesregierung hat im Sommer 2019 das Kooperationsmodul „Bund-
Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität“ (BLICK)
eingerichtet, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung der Clankrimi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
nalität zu ermöglichen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1467).
1. Welche Arbeitsdefinition von Clans und Clanangehörigen liegt bzw. lag
der Arbeit der sog. BLICK-Initiative des Bundes zugrunde?
Die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs
Clankriminalität lautet:
„Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames
Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich
insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes
Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus.
Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die
Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde
oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen
Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt
werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für
das Phänomen von Bedeutung sein.“
Bei der Betrachtung des Phänomens Clankriminalität muss hervorgehoben
werden, dass ausschließlich kriminelle Mitglieder aus Clanstrukturen im
polizeilichen Fokus stehen. Die Definition fokussiert sich auf das delinquente Verhalten
einzelner Personen und lässt Raum zur Erkennung verschiedener
Ausprägungen von Clankriminalität.
2. Welche Staatsangehörigkeit und welchen Migrationshintergrund haben
die Clans, von denen nach Kenntnis der Bundesregierung die
Clankriminalität ausgeht (bitte tabellarisch auflisten)?
Im Rahmen der Zulieferungen für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität
2024 wurden 647 Gruppierungen der Organisierten Kriminalität erfasst,
darunter konnten 36 Gruppierungen der Clankriminalität zugeordnet werden. Die
Verteilung dieser Gruppierungen nach ihrer Herkunft ergibt sich aus der
folgenden Auflistung.
Arabischstämmig 13
Mhallamiye 11
Türkischstämmig 9
Andere (Kurden) 2
Westbalkan 1
Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf Daten, die für die Erstellung des
Bundeslagebildes Organisierte Kriminalität 2024 zugeliefert wurden.
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Familienmitglieder aller Clans in Deutschland?
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die
Staatsangehörigkeiten von Clanangehörigen in Deutschland (bitte Staatsangehörigkeiten
tabellarisch auflisten)?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Mhallamiye-Clans in Deutschland?
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl aller Familienmitglieder aller Mhallamiye-Clans in Deutschland?
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clans mit libanesisch-arabischer Herkunft in Deutschland?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit libanesisch-arabischer
Herkunft in Deutschland?
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clans mit syrischer Herkunft in Deutschland?
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit syrischer Herkunft in
Deutschland?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clans mit türkischer Herkunft in Deutschland?
12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit türkischer Herkunft in
Deutschland?
13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clans mit afghanischer Herkunft in Deutschland?
14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit afghanischer Herkunft in
Deutschland?
15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clanangehörigen in Deutschland mit deutscher
Staatsangehörigkeit und einer weiteren Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler)?
16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der Clanangehörigen in Deutschland mit ausländischer
Staatsangehörigkeit?
Die Fragen 3 bis 16 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung
vor. Bei Clans handelt es sich in erster Linie um soziale informelle
Organisationen, zumeist um traditionell familiäre Strukturen.
Auch vor dem Hintergrund, dass ausschließlich kriminelle Mitglieder aus
Clanstrukturen im polizeilichen Fokus stehen, erfolgt keine allgemeine statistische
Erfassung von Clans und deren Personenpotential.
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den legalen
Waffenbesitz durch Clanangehörige?
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den illegalen
Waffenbesitz durch Clanangehörige?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine
statistischen Daten vor. Weder das Nationale Waffenregister (NWR) zum legalen
Waffenbesitz noch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zum illegalen
Waffenbesitz bilden entsprechende Informationen ab.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Hellfeld des
Umfangs der Bedrohung von Zeugen, Richtern, Staatsanwälten, Polizisten
und Beamten durch Clanangehörige seit 2015 (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der
Fragestellung vor.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Dunkelfeld des
Umfangs der Bedrohung von Zeugen, Richtern, Staatsanwälten,
Polizisten und Beamten durch Clanangehörige seit 2015 (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Eine belastbare Einschätzung des Dunkelfeldes ist der Bundesregierung nicht
möglich.
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von
Clanangehörigen, die derzeit vollziehbar ausreisepflichtig sind?
22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Ausweisungen bzw. Rückführungen von Clanangehörigen seit 2015 (bitte
jährlich aufschlüsseln)?
Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt auf Bundesebene
nicht. Der Bundesregierung liegen insofern keine statistischen Daten zu
vollziehbar ausreisepflichtigen, ausgewiesenen oder abgeschobenen Straftätern
einschließlich verhängter Einreisesperren ohne eine deutsche Staatsangehörigkeit
mit Bezug zur sogenannten Clankriminalität vor. Grundsätzlich sind die Länder
für die Vollziehung von Abschiebungen und Verhängung von Einreisesperren
zuständig.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit den
Herkunftsländern der Clanangehörigen (z. B. Libanon, Syrien, Türkei) im
Hinblick auf Rechtshilfe und Rückführungen?
Die Zusammenarbeit im Bereich des Auslieferungsverkehrs und der sonstigen
Rechtshilfe erfolgt mit Drittstaaten, soweit keine bilateralen oder multilateralen
Abkommen bestehen, vertragslos und richtet sich nach den Vorschriften des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dies gilt
zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit Libanon und Syrien. Mit der Türkei
findet der Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Europäischen
Auslieferungsüberkommens vom 13. Dezember 1957 und die sonstige Rechtshilfe auf
Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen vom 20. April 1959 statt. Diese Übereinkommen gehen als unmittelbar
anwendbare völkerrechtliche Übereinkommen im Verhältnis zu Drittstaaten den
Regelungen des IRG vor (§ 1 Absatz 3 IRG). Mit den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union arbeitet Deutschland in diesem Bereich auf der Grundlage
der einschlägigen europäischen Rechtsakte beziehungsweise der zu ihrer
Umsetzung erlassenen Vorschriften zusammen.
Das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Zentralstelle im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums des Innern gewährleistet, dass Informationen im
Rahmen der internationalen polizeilichen Rechtshilfe für die Strafverfolgung und
Gefahrenabwehr ausgetauscht werden. Hierbei nutzt das Bundeskriminalamt
die im jeweiligen Land zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle. Der
internationale Informationsaustausch mit den Herkunftsregionen von
kriminellen Angehörigen aus Clanfamilien ist für das BKA von großer Bedeutung.
Rückführungen werden auf der Basis geltenden Rechts in enger Kooperation
mit den originär zuständigen Behörden durchgeführt. Bundespolizeiliches
Einschreiten erfolgt in Amtshilfe. Das bedeutet auch, dass Rückführungen stets
eingehende Einzelfallprüfungen vorausgehen. Die Zugehörigkeit einer Person
zu einer bestimmten Personengruppe ist nicht ausschlaggebend für die
Rückführung.
24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl der verhängten Einreisesperren gegen Clanangehörige, und wie wird
deren Einhaltung kontrolliert?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen.
25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der
Einbürgerungen von Clanangehörigen seit 2015 (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 verwiesen.
26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl von Clanangehörigen im Polizeidienst der Länder?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige
Anzahl von Clanangehörigen im Polizeidienst des Bundes?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 verwiesen.
28. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Einstellung in den
Polizeidienst des Bundes eine Überprüfung dahin gehend statt, ob der
Bewerber Angehöriger eines Clans ist?
Nach § 68 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ist für alle Personen, die
für das BKA tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach
§ 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) durchzuführen. Die zu
überprüfende Person hat in der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 14a SÜG über ihre Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen
Vereinigungen zu informieren.
Personen, die für die Bundespolizei als Polizeivollzugsbeamte tätig werden
sollen, werden im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf ihre beamtenrechtliche
Eignung überprüft. Zusätzlich wird eine Sicherheitsüberprüfung nach dem
Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt, wenn der Person eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll.
29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über geschäftliche und
personelle Verbindungen zwischen dem Clanmilieu und privaten
Sicherheitsunternehmen und Wachdiensten?
Der Bundesregierung sind einzelne Sachverhalte bekannt, in denen kriminelle
Angehörige von Clanfamilien geschäftliche beziehungsweise personelle
Verbindungen in das Sicherheitsgewerbe unterhalten haben. Darüber hinaus
werden vereinzelt Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche im Bereich des
Wach- und Sicherheitsgewerbes wegen Straftaten, die der Clankriminalität
zugeordnet werden, geführt. Eine gesonderte statistische Erfassung dieser
Verfahren erfolgt nicht.
30. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anmeldung eines
Gewerbes nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO;
Bewachungsgewerbe) in den Bundesländern eine Überprüfung dahin gehend statt, ob der
Anmelder Angehöriger eines Clans ist, der im Bereich der
Clankriminalität behördlich erfasst ist?
Die zuständige Behörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder einer
der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten
Person, bevor sie die Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe nach § 34a der
Gewerbeordnung (GewO) erteilt. § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO enthält
Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit. Dazu gehört unter anderem eine Verurteilung
wegen bestimmter Straftaten.
31. Ist die im Sommer 2019 eingerichtete BLICK-Initiative noch aktiv, und
wenn ja, wie viele Beamte sind für sie tätig?
Die Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität (BLICK) ist
weiterhin aktiv. Der Einsatz des jeweils erforderlichen Personals innerhalb des
BKA sowie die teilweise auch nur temporäre Hinzuziehung weiterer fachlicher
Expertise erfolgt lageangepasst in Abhängigkeit vom konkreten fachlichen
Bedarf.
32. Welche Ergebnisse hat die Tätigkeit der BLICK-Initiative von 2019 bis
2025 erbracht?
Im Rahmen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität
vereinbarten die Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen sowie die Bundesbehörden Bundeskriminalamt, Bundespolizei und
Zollkriminalamt ein arbeitsteiliges Vorgehen, um durch eine engere Zusammenarbeit
Clankriminalität in Deutschland wirksamer bekämpfen zu können.
Grundsätzlich wird bei der Bekämpfung des Phänomens in den Bundesländern
ein breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So
werden in allen betroffenen Bundesländern umfangreiche präventivpolizeiliche
Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie
ermittlungsbegleitende und -initiierende Auswertungen vorgenommen.
Insbesondere durch die gemeinsamen Anstrengungen der im ganzheitlichen,
länderübergreifenden Ansatz zusammenwirkenden Sicherheitsbehörden wird
die Identifizierung von relevanten, überregionalen und/oder international
agierenden kriminellen Angehörigen von Clanstrukturen mit dem Ziel der
Initiierung und Durchführung von Ermittlungsverfahren ermöglicht und
vorangetrieben.
33. Wie viele Fälle von Gewalt gegen Polizeibeamte oder Rettungskräfte
wurden im Kontext von Einsätzen gegen Clanstrukturen in Deutschland
seit 2015 registriert (bitte jährlich aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine
statistischen Daten vor.
34. Wie viele sog. Tumultlagen (Zusammenrottungen zur Störung
polizeilicher Maßnahmen oder Massenschlägereien zwischen rivalisierenden
Gruppen) wurden in Deutschland seit 2015 registriert (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine
statistischen Daten vor.
35. In welcher Höhe wurden im Zusammenhang mit Clankriminalität in
Deutschland seit 2015 Vermögenswerte vorläufig gesichert (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Justizstatistiken erheben keine
Daten auf der Basis einer Differenzierung nach kriminologischen Merkmalen.
36. In welcher Höhe wurden im Zusammenhang mit Clankriminalität in
Deutschland seit 2015 Vermögenswerte eingezogen (bitte jährlich
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen.
37. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über eine Tätigkeit der
in Deutschland agierenden Clans in anderen EU-Staaten oder
Drittstaaten vor?
Im Jahr 2024 wurden bei 22 der insgesamt 36 für das Bundeslagebild
Organisierte Kriminalität (OK) gemeldeten Gruppierungen im Zusammenhang mit
Clankriminalität eine transnationale Tatbegehung erfasst.
38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die
Vernetzung der Clans in Deutschland mit internationalen kriminellen
Organisationen vor?
Im Jahr 2024 wurden bei vier der insgesamt 36 OK Verfahren der
Clankriminalität Verbindungen zu Tätergruppierungen, deren angegebenes Herkunftsland
nicht Deutschland ist, festgestellt.
39. Beabsichtigt die Bundesregierung die Herausgabe eines eigenen
bundesweiten Lagebildes zur Clankriminalität nach dem Vorbild der Lagebilder
von Nordrhein-Westfalen, Niedersachen und Berlin, und wenn nein,
warum nicht?
Das BKA veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität,
welches jeweils auch Informationen zum OK-Anteil der Clankriminalität
enthält (s. hierzu www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/L
agebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html).
40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einfluss von
Clanangehörigen auf politische Parteien in Deutschland, insbesondere
die Mitgliedschaft von Clanangehörigen in politischen Parteien?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 wird verwiesen.
41. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Abfluss von aus
Straftaten im Rahmen der Clankriminalität erlangten Geldern ins Ausland seit
2015, wenn ja, welche Höhe haben die Abflüsse, und welche Staaten
sind betroffen (bitte tabellarisch auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der
Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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