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Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3379)

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 21/3749 · Antwort · Original ↗

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Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3379) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3749 21. Wahlperiode 21.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3379 – Umfang und Potenzial der Clankriminalität in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird ein verschärfter Kampf gegen Clankriminalität angekündigt (S. 83, Zeilennummer 2661 f.). Ohne hinreichende Kenntnisse über den Umfang, die Struktur und die Aktivitäten der Clanangehörigen ist ein solcher Kampf nach Auffassung der Fragesteller jedoch nicht möglich. Das Bundeskriminalamt (BKA) erlangte im Juni 2017 Kenntnis darüber, dass die Polizeibehörde von Niedersachsen den gesamten Personenumfang der Clans auf insgesamt 200 000 Personen schätzte (vgl. Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf den Bundestagsdrucksachen 19/4287 und 19/5291). Das Landeskriminalamt (LKA) Nordrhein-Westfalen (NRW) identifiziert die Clanangehörigen für das jährliche Clankriminalität Lagebild NRW auf einem namensbasierten Ansatz, wodurch es für 2023 insgesamt 118 Clans identifiziert hat (vgl. Clankriminalität Lagebild NRW 2023, S. 8). Neben der deutschen Staatsangehörigkeit haben die in NRW identifizierten Clanangehörigen auch syrische, libanesische, türkische und ungeklärte Staatsangehörigkeiten, einige waren staatenlos (ebd., S. 12). Das LKA NRW vertritt demnach einen engen Clanbegriff, welcher nur Angehörige von libanesisch-arabischen Clans umfasst. Das Lagebild Clankriminalität in Niedersachsen 2024 des Landeskriminalamtes Niedersachsen nennt keine Clananzahl, listet jedoch die Staatsangehörigkeiten der nichtdeutschen Tatverdächtigen auf: rumänisch, türkisch, syrisch, serbisch, kosovarisch, libanesisch, irakisch, montenegrinisch, afghanisch, bosnisch/herzegowinisch, bulgarisch, polnisch, albanisch, iranisch, niederländisch, nordmazedonisch, georgisch, kroatisch, moldawisch und ukrainisch (Lagebild Clankriminalität in Niedersachsen, S. 11). Das LKA Niedersachsen vertritt demnach einen weiten Clanbegriff, welcher auch Angehörige von nichtarabischen Clans umfasst. Die Bundesregierung hat im Sommer 2019 das Kooperationsmodul „Bund- Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität“ (BLICK) eingerichtet, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Bekämpfung der Clankrimi- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nalität zu ermöglichen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/1467).  1. Welche Arbeitsdefinition von Clans und Clanangehörigen liegt bzw. lag der Arbeit der sog. BLICK-Initiative des Bundes zugrunde? Die bundesweit abgestimmte polizeiliche Definition des Begriffs Clankriminalität lautet: „Ein Clan ist eine informelle soziale Organisation, die durch ein gemeinsames Abstammungsverständnis ihrer Angehörigen bestimmt ist. Sie zeichnet sich insbesondere durch eine hierarchische Struktur, ein ausgeprägtes Zugehörigkeitsgefühl und ein gemeinsames Normen- und Werteverständnis aus. Clankriminalität umfasst das delinquente Verhalten von Clanangehörigen. Die Clanzugehörigkeit stellt dabei eine verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente dar, wobei die eigenen Normen und Werte über die in Deutschland geltende Rechtsordnung gestellt werden können. Die Taten müssen im Einzelnen oder in ihrer Gesamtheit für das Phänomen von Bedeutung sein.“ Bei der Betrachtung des Phänomens Clankriminalität muss hervorgehoben werden, dass ausschließlich kriminelle Mitglieder aus Clanstrukturen im polizeilichen Fokus stehen. Die Definition fokussiert sich auf das delinquente Verhalten einzelner Personen und lässt Raum zur Erkennung verschiedener Ausprägungen von Clankriminalität.  2. Welche Staatsangehörigkeit und welchen Migrationshintergrund haben die Clans, von denen nach Kenntnis der Bundesregierung die Clankriminalität ausgeht (bitte tabellarisch auflisten)? Im Rahmen der Zulieferungen für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität 2024 wurden 647 Gruppierungen der Organisierten Kriminalität erfasst, darunter konnten 36 Gruppierungen der Clankriminalität zugeordnet werden. Die Verteilung dieser Gruppierungen nach ihrer Herkunft ergibt sich aus der folgenden Auflistung. Arabischstämmig 13 Mhallamiye 11 Türkischstämmig 9 Andere (Kurden) 2 Westbalkan 1 Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf Daten, die für die Erstellung des Bundeslagebildes Organisierte Kriminalität 2024 zugeliefert wurden.  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Familienmitglieder aller Clans in Deutschland?  4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Staatsangehörigkeiten von Clanangehörigen in Deutschland (bitte Staatsangehörigkeiten tabellarisch auflisten)?  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Mhallamiye-Clans in Deutschland?  6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl aller Familienmitglieder aller Mhallamiye-Clans in Deutschland?  7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clans mit libanesisch-arabischer Herkunft in Deutschland?  8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit libanesisch-arabischer Herkunft in Deutschland?  9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clans mit syrischer Herkunft in Deutschland? 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit syrischer Herkunft in Deutschland? 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clans mit türkischer Herkunft in Deutschland? 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit türkischer Herkunft in Deutschland? 13. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clans mit afghanischer Herkunft in Deutschland? 14. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Familienmitglieder aller Clans mit afghanischer Herkunft in Deutschland? 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clanangehörigen in Deutschland mit deutscher Staatsangehörigkeit und einer weiteren Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler)? 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der Clanangehörigen in Deutschland mit ausländischer Staatsangehörigkeit? Die Fragen 3 bis 16 werden zusammen beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Bei Clans handelt es sich in erster Linie um soziale informelle Organisationen, zumeist um traditionell familiäre Strukturen. Auch vor dem Hintergrund, dass ausschließlich kriminelle Mitglieder aus Clanstrukturen im polizeilichen Fokus stehen, erfolgt keine allgemeine statistische Erfassung von Clans und deren Personenpotential. 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den legalen Waffenbesitz durch Clanangehörige? 18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den illegalen Waffenbesitz durch Clanangehörige? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine statistischen Daten vor. Weder das Nationale Waffenregister (NWR) zum legalen Waffenbesitz noch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) zum illegalen Waffenbesitz bilden entsprechende Informationen ab. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Hellfeld des Umfangs der Bedrohung von Zeugen, Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und Beamten durch Clanangehörige seit 2015 (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung vor. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Dunkelfeld des Umfangs der Bedrohung von Zeugen, Richtern, Staatsanwälten, Polizisten und Beamten durch Clanangehörige seit 2015 (bitte jährlich aufschlüsseln)? Eine belastbare Einschätzung des Dunkelfeldes ist der Bundesregierung nicht möglich. 21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl von Clanangehörigen, die derzeit vollziehbar ausreisepflichtig sind? 22. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Ausweisungen bzw. Rückführungen von Clanangehörigen seit 2015 (bitte jährlich aufschlüsseln)? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung erfolgt auf Bundesebene nicht. Der Bundesregierung liegen insofern keine statistischen Daten zu vollziehbar ausreisepflichtigen, ausgewiesenen oder abgeschobenen Straftätern einschließlich verhängter Einreisesperren ohne eine deutsche Staatsangehörigkeit mit Bezug zur sogenannten Clankriminalität vor. Grundsätzlich sind die Länder für die Vollziehung von Abschiebungen und Verhängung von Einreisesperren zuständig. 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern der Clanangehörigen (z. B. Libanon, Syrien, Türkei) im Hinblick auf Rechtshilfe und Rückführungen? Die Zusammenarbeit im Bereich des Auslieferungsverkehrs und der sonstigen Rechtshilfe erfolgt mit Drittstaaten, soweit keine bilateralen oder multilateralen Abkommen bestehen, vertragslos und richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dies gilt zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit Libanon und Syrien. Mit der Türkei findet der Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Europäischen Auslieferungsüberkommens vom 13. Dezember 1957 und die sonstige Rechtshilfe auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 statt. Diese Übereinkommen gehen als unmittelbar anwendbare völkerrechtliche Übereinkommen im Verhältnis zu Drittstaaten den Regelungen des IRG vor (§ 1 Absatz 3 IRG). Mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union arbeitet Deutschland in diesem Bereich auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Rechtsakte beziehungsweise der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften zusammen. Das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Zentralstelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern gewährleistet, dass Informationen im Rahmen der internationalen polizeilichen Rechtshilfe für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr ausgetauscht werden. Hierbei nutzt das Bundeskriminalamt die im jeweiligen Land zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle. Der internationale Informationsaustausch mit den Herkunftsregionen von kriminellen Angehörigen aus Clanfamilien ist für das BKA von großer Bedeutung. Rückführungen werden auf der Basis geltenden Rechts in enger Kooperation mit den originär zuständigen Behörden durchgeführt. Bundespolizeiliches Einschreiten erfolgt in Amtshilfe. Das bedeutet auch, dass Rückführungen stets eingehende Einzelfallprüfungen vorausgehen. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Personengruppe ist nicht ausschlaggebend für die Rückführung. 24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl der verhängten Einreisesperren gegen Clanangehörige, und wie wird deren Einhaltung kontrolliert? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 22 verwiesen. 25. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Anzahl der Einbürgerungen von Clanangehörigen seit 2015 (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 verwiesen. 26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl von Clanangehörigen im Polizeidienst der Länder? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die gegenwärtige Anzahl von Clanangehörigen im Polizeidienst des Bundes? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 verwiesen. 28. Findet nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Einstellung in den Polizeidienst des Bundes eine Überprüfung dahin gehend statt, ob der Bewerber Angehöriger eines Clans ist? Nach § 68 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) ist für alle Personen, die für das BKA tätig werden sollen, eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 8 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) durchzuführen. Die zu überprüfende Person hat in der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14a SÜG über ihre Beziehungen zu kriminellen oder terroristischen Vereinigungen zu informieren. Personen, die für die Bundespolizei als Polizeivollzugsbeamte tätig werden sollen, werden im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf ihre beamtenrechtliche Eignung überprüft. Zusätzlich wird eine Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchgeführt, wenn der Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden soll. 29. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über geschäftliche und personelle Verbindungen zwischen dem Clanmilieu und privaten Sicherheitsunternehmen und Wachdiensten? Der Bundesregierung sind einzelne Sachverhalte bekannt, in denen kriminelle Angehörige von Clanfamilien geschäftliche beziehungsweise personelle Verbindungen in das Sicherheitsgewerbe unterhalten haben. Darüber hinaus werden vereinzelt Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche im Bereich des Wach- und Sicherheitsgewerbes wegen Straftaten, die der Clankriminalität zugeordnet werden, geführt. Eine gesonderte statistische Erfassung dieser Verfahren erfolgt nicht. 30. Erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Anmeldung eines Gewerbes nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO; Bewachungsgewerbe) in den Bundesländern eine Überprüfung dahin gehend statt, ob der Anmelder Angehöriger eines Clans ist, der im Bereich der Clankriminalität behördlich erfasst ist? Die zuständige Behörde prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder einer der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person, bevor sie die Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) erteilt. § 34a Absatz 1 Satz 4 GewO enthält Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit. Dazu gehört unter anderem eine Verurteilung wegen bestimmter Straftaten. 31. Ist die im Sommer 2019 eingerichtete BLICK-Initiative noch aktiv, und wenn ja, wie viele Beamte sind für sie tätig? Die Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität (BLICK) ist weiterhin aktiv. Der Einsatz des jeweils erforderlichen Personals innerhalb des BKA sowie die teilweise auch nur temporäre Hinzuziehung weiterer fachlicher Expertise erfolgt lageangepasst in Abhängigkeit vom konkreten fachlichen Bedarf. 32. Welche Ergebnisse hat die Tätigkeit der BLICK-Initiative von 2019 bis 2025 erbracht? Im Rahmen der Bund-Länder-Initiative zur Bekämpfung der Clankriminalität vereinbarten die Länder Berlin, Bremen, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen sowie die Bundesbehörden Bundeskriminalamt, Bundespolizei und Zollkriminalamt ein arbeitsteiliges Vorgehen, um durch eine engere Zusammenarbeit Clankriminalität in Deutschland wirksamer bekämpfen zu können. Grundsätzlich wird bei der Bekämpfung des Phänomens in den Bundesländern ein breites Spektrum an Maßnahmen in eigener Zuständigkeit ausgeschöpft. So werden in allen betroffenen Bundesländern umfangreiche präventivpolizeiliche Maßnahmen vollzogen, Ermittlungsverfahren geführt sowie ermittlungsbegleitende und -initiierende Auswertungen vorgenommen. Insbesondere durch die gemeinsamen Anstrengungen der im ganzheitlichen, länderübergreifenden Ansatz zusammenwirkenden Sicherheitsbehörden wird die Identifizierung von relevanten, überregionalen und/oder international agierenden kriminellen Angehörigen von Clanstrukturen mit dem Ziel der Initiierung und Durchführung von Ermittlungsverfahren ermöglicht und vorangetrieben. 33. Wie viele Fälle von Gewalt gegen Polizeibeamte oder Rettungskräfte wurden im Kontext von Einsätzen gegen Clanstrukturen in Deutschland seit 2015 registriert (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine statistischen Daten vor. 34. Wie viele sog. Tumultlagen (Zusammenrottungen zur Störung polizeilicher Maßnahmen oder Massenschlägereien zwischen rivalisierenden Gruppen) wurden in Deutschland seit 2015 registriert (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen zur Beantwortung dieser Fragestellung keine statistischen Daten vor. 35. In welcher Höhe wurden im Zusammenhang mit Clankriminalität in Deutschland seit 2015 Vermögenswerte vorläufig gesichert (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Justizstatistiken erheben keine Daten auf der Basis einer Differenzierung nach kriminologischen Merkmalen. 36. In welcher Höhe wurden im Zusammenhang mit Clankriminalität in Deutschland seit 2015 Vermögenswerte eingezogen (bitte jährlich aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 37. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über eine Tätigkeit der in Deutschland agierenden Clans in anderen EU-Staaten oder Drittstaaten vor? Im Jahr 2024 wurden bei 22 der insgesamt 36 für das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität (OK) gemeldeten Gruppierungen im Zusammenhang mit Clankriminalität eine transnationale Tatbegehung erfasst. 38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung im Hinblick auf die Vernetzung der Clans in Deutschland mit internationalen kriminellen Organisationen vor? Im Jahr 2024 wurden bei vier der insgesamt 36 OK Verfahren der Clankriminalität Verbindungen zu Tätergruppierungen, deren angegebenes Herkunftsland nicht Deutschland ist, festgestellt. 39. Beabsichtigt die Bundesregierung die Herausgabe eines eigenen bundesweiten Lagebildes zur Clankriminalität nach dem Vorbild der Lagebilder von Nordrhein-Westfalen, Niedersachen und Berlin, und wenn nein, warum nicht? Das BKA veröffentlicht jährlich das Bundeslagebild Organisierte Kriminalität, welches jeweils auch Informationen zum OK-Anteil der Clankriminalität enthält (s. hierzu www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/L agebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekriminalitaet_node.html). 40. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Einfluss von Clanangehörigen auf politische Parteien in Deutschland, insbesondere die Mitgliedschaft von Clanangehörigen in politischen Parteien? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 16 wird verwiesen. 41. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über den Abfluss von aus Straftaten im Rahmen der Clankriminalität erlangten Geldern ins Ausland seit 2015, wenn ja, welche Höhe haben die Abflüsse, und welche Staaten sind betroffen (bitte tabellarisch auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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