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Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572)

dip / rede 24.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 85. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6572) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung den Psychosozialen Zentren in der Versorgung von Geflüchteten bei, und durch welche konkreten Maßnahmen wird die Bundesregierung die Psychosozialen Zentren insbesondere auch mit Blick auf Versorgungsangebote in ländlichen Räumen finanziell und strukturell fördern, auch angesichts der wiederholten Kritik der Vereinten Nationen an der Bundesregierung, dass sie Asylsuchenden den Zugang zur Gesundheitsversorgung nicht ausreichend gewährleistet (www.fluechtlingsrat-brandenburg.de/offener-brief-an-die-bundesregierung-gesundheit-von-schutzsuchenden-menschen-gefaehrdet/)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig: Die Psychosozialen Zentren (PSZ) leisten einen wichtigen Beitrag, um Geflüchtete vor Ort zu integrieren, ihre Teilhabe an der Gesellschaft zu stärken und eine Grundlage für die Verarbeitung von Traumata zu schaffen. Als Beitrag zu mehr Sicherheit und Integration sieht der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Fraktionen eine weitere Unterstützung der Psychosozialen Zentren vor. Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die Verantwortung für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung – auch die psychosoziale Versorgung – von Asylsuchenden grundsätzlich bei den Ländern. Der Bund kann hier nur modellhaft fördern. Dies tut er unter anderem mit dem Programm der Bundesregierung zur Beratung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen. Die Bundesregierung unterstützt hierüber die sechs Spitzenverbände der Wohlfahrt bei ihren Aufgaben in diesem Zusammenhang. Die Wohlfahrtsverbände reichen über Weiterleitungen einen Teil der Mittel auch an Psychosoziale Zentren vor Ort aus. Dabei wird unter anderem auf die guten Anreizwirkungen vor Ort in das Regelsystem gesetzt: Die beratenden Verbände haben über die letzten Jahre wertvolle Expertise erarbeitet, die das Gesamtsystem stärken können. Darüber hinaus wird der „Bundesverband Psychosozialer Zentren. Versorgung nach Folter, Krieg und Flucht e. V.“ bei der bundeszentralen Koordinierung, Begleitung des Ausbaus der Versorgungsstrukturen und Qualitätssicherung der Psychosozialen Zentren für geflüchtete Überlebende von Folter, Verfolgung und Krieg unterstützt. Psychosoziale Zentren bzw. die psychosoziale Beratung werden in Deutschland auch weitreichend aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), einem Finanzierungsinstrument der Europäischen Union, gefördert. Im Rahmen der regulären Projektförderung wurden in der laufenden Förderperiode 2021 bis 2027 im Bereich der psychosozialen Betreuung insgesamt 79 Projekte mit einem Gesamtvolumen von rund 171 Millionen Euro bewilligt. Darüber hinaus wurden im Rahmen der sogenannten „Specific Actions“ weitere 60 Millionen Euro für die Finanzierung der psychosozialen Betreuung in den Ländern bereitgestellt. Bislang wurden hierfür Anträge aus acht Ländern (BE, BY, HB, MV, NRW, NI, ST, TH) eingereicht. Insgesamt wurden damit aus dem AMIF-Programm Deutschland rund 214 Millionen Euro für die Förderung der psychosozialen Beratung bzw. Psychosozialer Zentren bereitgestellt. Ein Zugang zu psychosozialen und psychotherapeutischen Versorgungs- und Beratungsleistungen von Asylsuchenden besteht im Einzelfall im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt jedoch den Ländern und Kommunen. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG haben während der ersten 36 Monate ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet regelmäßig Anspruch auf Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG. Nach § 4 AsylbLG besteht ein Anspruch auf die erforderliche ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen. Der Anspruch nach § 4 AsylbLG wird zudem ergänzt durch die Öffnungsklausel des § 6 Absatz 1 AsylbLG, wonach „sonstige Leistungen“ gewährt werden können, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

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