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Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6849)

dip / drucksache 16.07.2026 · WP 21 · 21/7202 · Antwort · Original ↗

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Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6849) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7202 21. Wahlperiode 16.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl, Mirco Hanker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6849 – Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Bund stellt jährlich erhebliche Haushaltsmittel für Kirchen, kirchliche Träger sowie kirchennahe und religiös geprägte Einrichtungen bereit. Zu den Empfängern zählen unter anderem die großen christlichen Kirchen und ihre Gliederungen, kirchliche Wohlfahrtsverbände (etwa Caritas und Diakonie samt ihren Untergliederungen), kirchliche Hilfs- und Missionswerke, Stiftungen, Akademien und Bildungswerke sowie weitere Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft oder mit kirchlicher Nähe. Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots staatlicher Neutralität in religiösen und weltanschaulichen Fragen sowie der angespannten Haushaltslage halten die Fragesteller ein hohes Maß an Transparenz über Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage dieser Leistungen für geboten. Die erbetenen Angaben liegen den Ressorts aus den Zuwendungsbescheiden und der Verwendungsnachweisprüfung nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor und sind daher mit zumutbarem Aufwand darstellbar. Um eine ressortübergreifend einheitliche und auswertbare Antwort zu ermöglichen, bitten die Fragesteller durchgehend um eine titelscharfe Aufschlüsselung nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln in maschinenlesbarer Form. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt jedoch nicht der darin enthaltenen Auffassung zu, dass die erbetenen Informationen in einem zumutbaren Aufwand erhoben und dargestellt werden können. Die Ergebnisse einer Abfrage im Sinne der Fragestellung haben ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beibringung der Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die Informationsbitte nach „weiteren Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft oder mit kirchlicher Nähe“ ist zu unbestimmt und kann auch nicht hinreichend eingegrenzt werden. Auswertbare Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Die erbetenden Informationen können nicht unmittelbar aus dem Bundeshaushalt extrahiert werden. Hierzu müssen die Zuwendungs- und Finanzdatenbanken, die in Ressorthoheit geführt und unterschiedlich gehandhabt werden, ausgewertet werden. Die Zuwendungsdatenbanken ermöglichen nur eine Suche nach festgelegten Parametern, die nur bedingt miteinander verknüpft werden können. So erfordert eine Suche z. B. nach einem Zuwendungsempfänger mitunter ein präzises Schlagwort oder eine Kombination von Schlagworten, die auf einen konkreten Zuwendungsempfänger hinzielen. Zuwendungsempfänger und Projekte müssten demnach in einer Vielzahl der Fälle einzeln in den jeweiligen Fachbereichen betrachtet und ausgewertet werden. Einzelne Ressorts weisen pro Jahr mehrere tausend Zuwendungsempfänger mit in der Summe zehntausenden Einzelförderungen auf. Bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Zuwendung ist allein bei 1 000 Zuwendungen von einem Arbeitsaufwand von über 250 Stunden (ohne Berücksichtigung des Koordinierungsaufwands) allein in einzelnen Ministerien auszugehen. Weiterleitungsverhältnisse und Empfängerpositionen werden nicht in allen Datenbanken erfasst. Um der Informationsbitte nachkommen zu können, müsste jeder einzelne Zuwendungsbescheid gesichtet und ausgewertet werden. Dies gilt auch für die Förderung begründende Förderrichtlinie oder den einzelnen Förderantrag. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in der Regel Förderrichtlinien im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht werden. Es ist nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammenzutragen und aufbereiten zu lassen. Die erfragten Informationen können im amtlichen Teil des Bundeanzeigers unter Suche – Bundesanzeiger eingesehen werden. Zuwendungen dürfen nur nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO und den jeweils einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO) bewilligt werden. Zuwendungen können demnach nur gewährt werden, wenn das mit der Zuwendung verfolgte erhebliche Bundesinteresse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Auch besteht keine übergeordnete Systematik hinsichtlich der Beanstandung von Förderverfahren und den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Eine Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf von Zuwendungsbescheiden oder die Rückforderung von Fördermitteln richten sich im Einzelfall nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht. 1. In welcher Höhe hat der Bund in den Haushaltsjahren 2020, 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025 insgesamt Mittel an Kirchen, kirchliche Träger, kirchennahe Einrichtungen sowie sonstige religiös oder weltanschaulich geprägte Einrichtungen ausgezahlt (bitte die Gesamtsumme getrennt für jedes Haushaltsjahr sowie zusätzlich aufgeschlüsselt nach Einzelplänen angeben)? 2. Auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel des Bundeshaushalts entfallen diese Mittel in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 jeweils (bitte titelscharf und je Haushaltsjahr in maschinenlesbarer Form auflisten)? 5. Welche Projektförderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 an Kirchen, kirchliche Träger oder kirchennahe Einrichtungen vergeben (bitte eine vollständige Projektliste in maschinenlesbarer Form vorlegen, aus der je Projekt: Projektbezeichnung, Projektträger, zuständiges Ressort, Haushaltstitel, Förderkennzeichen, bewilligte und tatsächlich ausgezahlte Fördersumme, Laufzeit sowie eine kurze Projektbeschreibung hervorgehen)? 6. In welchen Fällen wurden die in den Fragen 3 bis 5 genannten Mittel von einem Erst- oder Zwischenempfänger an weitere Einrichtungen weitergeleitet, und welche Letztempfänger haben die Mittel jeweils erhalten (soweit der Bundesregierung bekannt; bitte nach Haushaltstiteln aufschlüsseln)? 7. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage – Förderrichtlinie, Verwaltungsvereinbarung, gesetzliche Regelung, Staatskirchenvertrag oder sonstige Grundlage – beruhen die in den Fragen 3 bis 5 genannten Leistungen jeweils (bitte nach Förderart und Ressort geordnet darstellen)? Die Fragen 1 und 2 sowie 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Welche institutionellen Förderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 an die in Frage 1 genannten Einrichtungen – unmittelbar oder mittelbar, einschließlich über Dachverbände, Mittlerorganisationen und mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen – gewährt (bitte je Empfänger einzeln und in maschinenlesbarer Form jeweils mit Name und Sitz des Empfängers, bewilligtem und tatsächlich ausgezahltem Betrag je Haushaltsjahr, Haushaltstitel, zuständigem Ressort sowie Rechtsgrundlage auflisten)? Die in der Frage 1 genannten Einrichtungen werden nicht institutionell gefördert. 4. In welchen Fällen und in welcher Höhe hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 Kosten kirchlicher oder kirchennaher Einrichtungen ganz oder teilweise übernommen (z. B. für Personal, Mieten und Pachten, Bau-, Erwerbs- und Sanierungsmaßnahmen, Betriebs- und Verwaltungskosten oder Sicherheitsmaßnahmen; bitte je Fall mit Empfänger, Art der Kosten, Höhe, Haushaltstitel und zuständigem Ressort auflisten)? Außerhalb der Regelungen zu den §§ 23 und 44 BHO (Zuwendungen) erfolgt keine Kostenübernahme des Bundes an kirchliche oder kirchennahe Einrichtungen. 8. Plant die Bundesregierung, Umfang oder Struktur der Bundesmittel für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den kommenden Haushaltsjahren zu verändern, und wenn ja, in welcher Weise (bitte begründen)? Die Bundesregierung plant zurzeit keine Änderungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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