Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6849)
Text
Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6849)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7202
21. Wahlperiode 16.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl,
Mirco Hanker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6849 –
Haushaltsmittel des Bundes für Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe
Einrichtungen in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund stellt jährlich erhebliche Haushaltsmittel für Kirchen, kirchliche
Träger sowie kirchennahe und religiös geprägte Einrichtungen bereit. Zu den
Empfängern zählen unter anderem die großen christlichen Kirchen und ihre
Gliederungen, kirchliche Wohlfahrtsverbände (etwa Caritas und Diakonie
samt ihren Untergliederungen), kirchliche Hilfs- und Missionswerke,
Stiftungen, Akademien und Bildungswerke sowie weitere Einrichtungen in
kirchlicher Trägerschaft oder mit kirchlicher Nähe.
Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gebots staatlicher Neutralität
in religiösen und weltanschaulichen Fragen sowie der angespannten
Haushaltslage halten die Fragesteller ein hohes Maß an Transparenz über Art,
Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage dieser Leistungen für geboten. Die
erbetenen Angaben liegen den Ressorts aus den Zuwendungsbescheiden und der
Verwendungsnachweisprüfung nach den §§ 23 und 44 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) vor und sind daher mit zumutbarem Aufwand darstellbar. Um
eine ressortübergreifend einheitliche und auswertbare Antwort zu
ermöglichen, bitten die Fragesteller durchgehend um eine titelscharfe
Aufschlüsselung nach Einzelplänen, Kapiteln und Titeln in maschinenlesbarer Form.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt jedoch nicht der darin enthaltenen Auffassung zu, dass die
erbetenen Informationen in einem zumutbaren Aufwand erhoben und dargestellt
werden können.
Die Ergebnisse einer Abfrage im Sinne der Fragestellung haben ergeben, dass
eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit
der Beibringung der Informationen verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt,
dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11, Rz.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung
verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die Informationsbitte nach „weiteren Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft
oder mit kirchlicher Nähe“ ist zu unbestimmt und kann auch nicht hinreichend
eingegrenzt werden. Auswertbare Informationen hierzu liegen der
Bundesregierung nicht vor.
Die erbetenden Informationen können nicht unmittelbar aus dem
Bundeshaushalt extrahiert werden. Hierzu müssen die Zuwendungs- und
Finanzdatenbanken, die in Ressorthoheit geführt und unterschiedlich gehandhabt werden,
ausgewertet werden.
Die Zuwendungsdatenbanken ermöglichen nur eine Suche nach festgelegten
Parametern, die nur bedingt miteinander verknüpft werden können.
So erfordert eine Suche z. B. nach einem Zuwendungsempfänger mitunter ein
präzises Schlagwort oder eine Kombination von Schlagworten, die auf einen
konkreten Zuwendungsempfänger hinzielen.
Zuwendungsempfänger und Projekte müssten demnach in einer Vielzahl der
Fälle einzeln in den jeweiligen Fachbereichen betrachtet und ausgewertet
werden. Einzelne Ressorts weisen pro Jahr mehrere tausend
Zuwendungsempfänger mit in der Summe zehntausenden Einzelförderungen auf. Bei einer
geschätzten Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro Zuwendung ist
allein bei 1 000 Zuwendungen von einem Arbeitsaufwand von über 250
Stunden (ohne Berücksichtigung des Koordinierungsaufwands) allein in einzelnen
Ministerien auszugehen.
Weiterleitungsverhältnisse und Empfängerpositionen werden nicht in allen
Datenbanken erfasst. Um der Informationsbitte nachkommen zu können, müsste
jeder einzelne Zuwendungsbescheid gesichtet und ausgewertet werden. Dies
gilt auch für die Förderung begründende Förderrichtlinie oder den einzelnen
Förderantrag. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in der Regel
Förderrichtlinien im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht werden. Es ist nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammenzutragen und
aufbereiten zu lassen. Die erfragten Informationen können im amtlichen Teil des
Bundeanzeigers unter Suche – Bundesanzeiger eingesehen werden.
Zuwendungen dürfen nur nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO), den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO und den jeweils
einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1
zu § 44 BHO) bewilligt werden. Zuwendungen können demnach nur gewährt
werden, wenn das mit der Zuwendung verfolgte erhebliche Bundesinteresse
ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt
werden kann. Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende
Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.
Auch besteht keine übergeordnete Systematik hinsichtlich der Beanstandung
von Förderverfahren und den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Eine
Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf von Zuwendungsbescheiden oder die
Rückforderung von Fördermitteln richten sich im Einzelfall nach dem
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.
1. In welcher Höhe hat der Bund in den Haushaltsjahren 2020, 2021, 2022,
2023, 2024 und 2025 insgesamt Mittel an Kirchen, kirchliche Träger,
kirchennahe Einrichtungen sowie sonstige religiös oder weltanschaulich
geprägte Einrichtungen ausgezahlt (bitte die Gesamtsumme getrennt für
jedes Haushaltsjahr sowie zusätzlich aufgeschlüsselt nach Einzelplänen
angeben)?
2. Auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel des Bundeshaushalts entfallen
diese Mittel in den Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 jeweils (bitte
titelscharf und je Haushaltsjahr in maschinenlesbarer Form auflisten)?
5. Welche Projektförderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren von 2020
bis 2025 an Kirchen, kirchliche Träger oder kirchennahe Einrichtungen
vergeben (bitte eine vollständige Projektliste in maschinenlesbarer Form
vorlegen, aus der je Projekt: Projektbezeichnung, Projektträger,
zuständiges Ressort, Haushaltstitel, Förderkennzeichen, bewilligte und tatsächlich
ausgezahlte Fördersumme, Laufzeit sowie eine kurze Projektbeschreibung
hervorgehen)?
6. In welchen Fällen wurden die in den Fragen 3 bis 5 genannten Mittel von
einem Erst- oder Zwischenempfänger an weitere Einrichtungen
weitergeleitet, und welche Letztempfänger haben die Mittel jeweils erhalten
(soweit der Bundesregierung bekannt; bitte nach Haushaltstiteln
aufschlüsseln)?
7. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage – Förderrichtlinie,
Verwaltungsvereinbarung, gesetzliche Regelung, Staatskirchenvertrag oder sonstige
Grundlage – beruhen die in den Fragen 3 bis 5 genannten Leistungen
jeweils (bitte nach Förderart und Ressort geordnet darstellen)?
Die Fragen 1 und 2 sowie 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
3. Welche institutionellen Förderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren
von 2020 bis 2025 an die in Frage 1 genannten Einrichtungen –
unmittelbar oder mittelbar, einschließlich über Dachverbände,
Mittlerorganisationen und mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen –
gewährt (bitte je Empfänger einzeln und in maschinenlesbarer Form
jeweils mit Name und Sitz des Empfängers, bewilligtem und tatsächlich
ausgezahltem Betrag je Haushaltsjahr, Haushaltstitel, zuständigem Ressort
sowie Rechtsgrundlage auflisten)?
Die in der Frage 1 genannten Einrichtungen werden nicht institutionell
gefördert.
4. In welchen Fällen und in welcher Höhe hat der Bund in den
Haushaltsjahren von 2020 bis 2025 Kosten kirchlicher oder kirchennaher
Einrichtungen ganz oder teilweise übernommen (z. B. für Personal, Mieten und
Pachten, Bau-, Erwerbs- und Sanierungsmaßnahmen, Betriebs- und
Verwaltungskosten oder Sicherheitsmaßnahmen; bitte je Fall mit Empfänger,
Art der Kosten, Höhe, Haushaltstitel und zuständigem Ressort auflisten)?
Außerhalb der Regelungen zu den §§ 23 und 44 BHO (Zuwendungen) erfolgt
keine Kostenübernahme des Bundes an kirchliche oder kirchennahe
Einrichtungen.
8. Plant die Bundesregierung, Umfang oder Struktur der Bundesmittel für
Kirchen, kirchliche Träger und kirchennahe Einrichtungen in den
kommenden Haushaltsjahren zu verändern, und wenn ja, in welcher Weise
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung plant zurzeit keine Änderungen.
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ISSN 0722-8333
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