Haushaltsmittel des Bundes für Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe Einrichtungen in den Jahren 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6796)
Text
Haushaltsmittel des Bundes für Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe Einrichtungen in den Jahren 2020 bis 2025 (Antwort zu Drs. 21/6796)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7174
21. Wahlperiode 14.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl,
Mirco Hanker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6796 –
Haushaltsmittel des Bundes für Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe
Einrichtungen in den Jahren 2020 bis 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bund vergibt im Rahmen des Bundeshaushalts Zuwendungen an eine
Vielzahl nichtstaatlicher Organisationen. Hierzu können auch
Gewerkschaften, gewerkschaftsnahe Einrichtungen und Organisationen mit arbeits-,
sozialoder tarifpolitischem Bezug zählen – etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund
(DGB) und seine Mitgliedsgewerkschaften, gewerkschaftliche Bildungswerke
und Akademien, gewerkschaftsnahe Stiftungen sowie Vereine und
Projektträger mit organisatorischer oder personeller Nähe zu Gewerkschaften. Die
Zuwendungen können institutionell, projektbezogen oder in Form der
Übernahme einzelner Kosten gewährt werden.
Im Interesse der parlamentarischen Haushaltskontrolle halten es die
Fragesteller für erforderlich, einen vollständigen Überblick darüber zu erhalten, ob und
in welchem Umfang in den Haushaltsjahren 2020 bis 2025 Bundesmittel an
solche Einrichtungen geflossen sind, aus welchen Haushaltstiteln sie stammen
und auf welcher Rechtsgrundlage sie bewilligt wurden. Die erbetenen
Angaben liegen den Ressorts aus den Zuwendungsbescheiden und der
Verwendungsnachweisprüfung nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO) vor und sind daher mit zumutbarem Aufwand darstellbar. Um eine
ressortübergreifend einheitliche und auswertbare Antwort zu ermöglichen, bitten
die Fragesteller durchgehend um eine titelscharfe Aufschlüsselung nach
Einzelplänen, Kapiteln und Titeln in maschinenlesbarer Form.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt jedoch nicht der darin enthaltenen Auffassung zu, dass die
erbetenen Informationen mit einem zumutbaren Aufwand erhoben und dargestellt
werden können.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
14. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2/11, Rz. 249. Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die
Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann.
Die Ergebnisse einer umfassenden Abfrage im Sinne der Fragestellung haben
ergeben, dass eine Beantwortung der Fragen wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen kann. Der
konkrete Arbeitsaufwand würde in den mit der Recherche befassten
Arbeitseinheiten in den Ressorts die Erledigung der eigentlichen Fachaufgaben gefährden
und ist vor dem Hintergrund einer effizienten und ressourcenschonenden
öffentlichen Verwaltung nicht darstellbar.
Die erbetenden Informationen können nicht unmittelbar aus dem
Bundeshaushalt entnommen werden. Hierzu müssen die in Ressorthoheit geführten
Zuwendungs- und Finanzdatenbanken ausgewertet werden.
Die Zuwendungsdatenbanken ermöglichen nur eine Suche nach festgelegten
Parametern, die nur bedingt miteinander verknüpft werden können.
So erfordert eine Suche z. B. nach einem Zuwendungsempfänger ein präzises
Schlagwort oder eine Kombination von Schlagworten, die auf einen konkreten
Zuwendungsempfänger hinzielen. Die Zuwendungsdatenbank bietet auch keine
allgemeine Suche nach unbestimmten juristischen Personen, wie
„Gewerkschaften“ oder „Tochtergesellschaften“ an. Das bedeutet, dass z. B. für jede
Gewerkschaft mindestens eine Auswertung nach ihrem vollständigen Namen und
nach ihrer gängigen Abkürzung erfolgen muss. Dies gilt auch für bekannte, mit
der jeweiligen Gewerkschaft verbundene Organisation.
Zuwendungsempfänger und Projekte müssten demnach in einer Vielzahl der
Fälle einzeln in den jeweiligen Fachbereichen betrachtet und ausgewertet
werden. Einzelne Ressorts weisen mehrere tausend Zuwendungsempfänger auf.
Bei einer geschätzten Bearbeitungszeit von mindestens 15 Minuten pro
Zuwendung ist bei 1.000 Zuwendungen von einem Arbeitsaufwand von über
250 Stunden (ohne Berücksichtigung des Koordinierungsaufwands)
auszugehen.
Des Weiteren ist die Informationsbitte nach „Einrichtungen mit institutioneller
oder organisatorischer Nähe zu Gewerkschaften“ und „arbeits-, sozial-, oder
tarifpolitisch ausgerichtete Interessendvertretungen“ zu unbestimmt und kann
auch nicht hinreichend eingegrenzt werden.
Weiterleitungsverhältnisse und Empfängerpositionen werden nicht in allen
Datenbanken erfasst. Um der Informationsbitte nachkommen zu können, muss
jeder einzelne Zuwendungsbescheid gesichtet und ausgewertet werden. Dies gilt
auch für die Förderung begründende Förderrichtlinie oder dem einzelnen
Förderantrag. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in der Regel
Förderrichtlinien im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht werden. Es ist nicht
Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammenzutragen und
aufbereiten zu lassen. Die Förderrichtlinien können im amtlichen Teil des
Bundesanzeigers unter www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchen2?1 eingesehen werden.
Zuwendungen dürfen nur nach den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung
(BHO), den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 BHO und den jeweils
einschlägigen Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 bis 4 zur VV Nr. 5.1
zu § 44 BHO) bewilligt werden. Zuwendungen können demnach nur gewährt
werden, wenn das mit der Zuwendung verfolgte erhebliche Bundesinteresse
ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt
werden kann. Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende
Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.
Auch besteht keine übergeordnete Systematik hinsichtlich der Beanstandung
von Förderverfahren und den daraus abgeleiteten Maßnahmen. Eine
Unwirksamkeit, die Rücknahme, der Widerruf von Zuwendungsbescheiden oder die
Rückforderung von Fördermitteln richten sich im Einzelfall nach dem
allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht.
1. In welcher Höhe hat der Bund in den Haushaltsjahren 2020, 2021, 2022,
2023, 2024 und 2025 insgesamt Mittel an Gewerkschaften,
gewerkschaftsnahe Einrichtungen, Einrichtungen mit institutioneller oder
organisatorischer Nähe zu Gewerkschaften sowie sonstige arbeits-, sozial- oder
tarifpolitisch ausgerichtete Interessenvertretungen ausgezahlt (bitte die
Gesamtsumme getrennt für jedes Haushaltsjahr sowie zusätzlich
aufgeschlüsselt nach Einzelplänen angeben)?
2. Auf welche Einzelpläne, Kapitel und Titel des Bundeshaushalts entfallen
diese Mittel in den Haushaltsjahren 2020 bis 2025 jeweils (bitte titelscharf
und je Haushaltsjahr in maschinenlesbarer Form auflisten)?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
3. Welche institutionellen Förderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren
2020 bis 2025 an die in Frage 1 genannten Einrichtungen – unmittelbar
oder mittelbar, einschließlich über Dachverbände, Mittlerorganisationen
und mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindliche Unternehmen –
gewährt (bitte je Empfänger einzeln und in maschinenlesbarer Form jeweils
mit Namen und Sitz des Empfängers, bewilligtem und tatsächlich
ausgezahltem Betrag je Haushaltsjahr, Haushaltstitel, zuständigem Ressort
sowie Rechtsgrundlage auflisten)?
Gewerkschaften, gewerkschaftsnahe Einrichtungen, Einrichtungen mit
institutioneller oder organisatorischer Nähe zu Gewerkschaften sowie sonstige
arbeits-, sozial- oder tarifpolitisch ausgerichtete Interessenvertretungen werden
nicht institutionell gefördert.
4. In welchen Fällen und in welcher Höhe hat der Bund in den
Haushaltsjahren 2020 bis 2025 gegebenenfalls Kosten von Gewerkschaften oder
gewerkschaftsnahen Einrichtungen ganz oder teilweise übernommen (z. B.
für Personal, Mieten und Pachten, Bau-, Erwerbs- und
Sanierungsmaßnahmen, Betriebs- und Verwaltungskosten, Veranstaltungen oder
Öffentlichkeitsarbeit; bitte je Fall mit Empfänger, Art der Kosten, Höhe,
Haushaltstitel und zuständigem Ressort auflisten)?
Außerhalb der Regelungen der §§ 23 und 44 BHO (Zuwendungen) erfolgt
keine Kostenübernahme des Bundes gegenüber Gewerkschaften oder
gewerkschaftsnahen Einrichtungen.
5. Welche Projektförderungen hat der Bund in den Haushaltsjahren 2020 bis
2025 an Gewerkschaften, gewerkschaftsnahe Einrichtungen oder
entsprechende Träger vergeben (bitte eine vollständige Projektliste in
maschinenlesbarer Form vorlegen, aus der je Projekt hervorgehen:
Projektbezeichnung, Projektträger, zuständiges Ressort, Einzelplan, Kapitel und Titel,
Förderkennzeichen, bewilligte und tatsächlich ausgezahlte Fördersumme,
Laufzeit sowie eine kurze Projektbeschreibung)?
6. In welchen Fällen wurden die in den Fragen 3 bis 5 genannten Mittel von
einem Erst- oder Zwischenempfänger an weitere Einrichtungen
weitergeleitet, und welche Letztempfänger haben die Mittel jeweils erhalten
(soweit der Bundesregierung bekannt, bitte nach Haushaltstiteln
aufschlüsseln)?
7. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage – Förderrichtlinie,
Verwaltungsvereinbarung, gesetzliche Regelung oder sonstige Grundlage – beruhen
die in den Fragen 3 bis 5 gegebenenfalls genannten Leistungen jeweils
(bitte nach Förderart und Ressort geordnet darstellen)?
Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
8. Plant die Bundesregierung, Umfang oder Struktur etwaiger Bundesmittel
für Gewerkschaften und gewerkschaftsnahe Einrichtungen in den
kommenden Haushaltsjahren zu verändern, und wenn ja, in welcher Weise
(bitte begründen)?
Die Bundesregierung plant zurzeit keine Änderungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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