Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs (Antwort zu Drs. 21/441)
Text
Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs (Antwort zu Drs. 21/441)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/667
21. Wahlperiode 24.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Moosdorf und
der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/441 –
Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung
des Internationalen Strafgerichtshofs
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit der Unterzeichnung des Römischen Statuts des Internationalen
Strafgerichtshofs (IStGH) am 17. Juli 1998 sowie seiner Ratifikation am 11.
Dezember 2000, unterstützt Deutschland die Arbeit des IStGH in Den Haag.
Als eines der größten Geberländer der über 120 Vertragsstaaten führte
Deutschland seit 2002 Pflichtbeiträge in Höhe von 322 206 259 Euro und
freiwillige Beiträge in Höhe von 4 435 248 Euro an den IStGH ab: Im Jahr 2024
waren es beispielsweise 21 482 985 Euro als Pflichtbeitrag sowie
150 000 Euro als freiwilliger Beitrag – das entspricht 11,7 Prozent der
Zahlungen aller Vertragsstaaten (Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf
Bundestagsdrucksache 20/15078).
Geschaffen, um Individuen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die
Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression zu
verfolgen, kann der IStGH, gemäß seinem Statut, mit einer Strafverfolgung jedoch
nur dann beginnen, wenn dies von nationaler Seite nicht möglich oder nicht
gewollt ist (www.nzz.ch/ein-produkt-globaler-oeffentlichkeit-ld.661503).
Obgleich es die Vorstellung der Erstunterzeichnerstaaten des Römischen
Statuts war, der IStGH würde eines Tages, ergänzend zu nationalen Gerichten,
überall auf der Welt für solche Kernverbrechen des Völkerstrafrechts
Zuständigkeit erlangen (dgvn.de/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI43_Inter
nationaler-Strafgerichtshof.pdf), erhebt sich seit Jahren internationale Kritik
an Arbeitsweise und Wirkung des IStGH: So etwa ergeht vor allem aus
afrikanischen Staaten der Vorwurf, der IStGH arbeite „geographisch
unausgewogen“, sei „neokolonialistisch“ und auf Afrika konzentriert (dgvn.de/publicatio
ns/PDFs/Basis_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf);
„anderswo auf der Welt passieren viele eklatante
Menschenrechtsverletzungen, aber es interessiert niemanden“, klagte der tschadische Präsident Idriss
Déby (www.lto.de/karriere/podcast/folge/istgh-den-haag-afrikanische-
staatenkritik-weisse-justiz).
Vertreter der Afrikanischen Union warfen dem IStGH im Jahr 2013 sogar vor,
er organisiere seine Strafverfolgung nach rassistischen Kriterien (www.wel
t.de/politik/ausland/article116574541/Afrikanische-Union-wirft-Den-Haag-Ra
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ssenhetze-vor.html), und riefen dazu auf, nicht mit dem IStGH zu
kooperieren, sodann berieten sie über einen Rücktritt vom Römischen Statut (www.alja
zeera.com/opinions/2018/7/28/the-iccs-problem-is-not-overt-racism-it-is-euro
centricism).
Auch Beobachter von „Human Rights Watch“ kritisieren, dass die
Unterstützerstaaten des IStGH, so auch Deutschland, mit Blick auf seine
Entscheidungen, versuchen, eine „Doppelmoral“ durchzusetzen (www.hrw.org/de/news/20
24/12/02/unterstuetzt-den-gerichtshof) – so etwa sagte der ehemalige
Bundeskanzler Olaf Scholz angesichts des vom IStGH gegen den russischen
Präsidenten Wladimir Putin wegen der vorgeworfenen Verschleppung ukrainischer
Kinder verhängten Haftbefehls, „niemand stehe über dem Gesetz“ und dass
der IStGH „die richtige Institution“ sei, um „Kriegsverbrechen zu
untersuchen“ (www.tagesspiegel.de/haftbefehl-gegen-wladimir-putin-scholz-nieman
d-steht-uber-dem-gesetz-9523979.html), andererseits jedoch, er könne es sich
„nicht vorstellen“, dass es in Deutschland „zu einer Verhaftung“ des
israelischen Regierungschefs Benjamin Netanjahu „kommt“, gegen den ebenfalls
ein Haftbefehl des IStGH wegen angeblicher Kriegsverbrechen und
Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt (www.juedische-allgemeine.de/politi
k/scholz-kann-sich-verhaftung-netanjahus-in-deutschland-nicht-vorstellen/).
Ein weiterer Kritikpunkt nimmt auf die Auswirkungen der Strafverfahren des
IStGH auf Friedens- und Versöhnungsprozesse in den jeweiligen Ländern
Bezug: So forderte beispielsweise die Afrikanische Union im Jahr 2009, das
Verfahren gegen den ehemaligen sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir
auszusetzen, da sie den Haftbefehl als ein „Hindernis für die Befriedung Sudans“
ansah. Ähnliche Forderungen wurden von Menschenrechtsgruppen in Uganda
im Hinblick auf die 2005 erlassenen Haftbefehle gegen den ugandischen
„Warlord“ Joseph Kony und seine Gefolgsleute laut (dgvn.de/publications/PD
Fs/Basis_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf).
Nicht zuletzt wird bemängelt, dass die Arbeit des IStGH oft wenig Ergebnisse
bringe, da er unter anderem mit Staaten zusammenarbeiten müsse, um
Beweise zu sammeln und Beschuldigte festzusetzen (dgvn.de/publications/PDFs/Bas
is_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf): Ein Beispiel
hierfür ist ebenfalls der Haftbefehl des IStGH gegen den israelischen
Regierungschef Benjamin Netanjahu – am 2. April 2025 empfing ihn der ungarische
Präsident Viktor Orbán zum Staatsbesuch in Ungarn, ohne dass es zu seiner
Festsetzung kam (www.tagesschau.de/ausland/europa/netanjahu-ungarn-orba
n-haftbefehl-100.html). Denn zwar gehört Ungarn zu den
Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts, allerdings haben die ungarische Regierung und das
ungarische Parlament den Austritt aus dem IStGH beschlossen (www.tagessch
au.de/ausland/europa/ungarn-istgh-100.html).
Für die Fragesteller erscheint daher der IStGH als eine von Deutschland mit
nicht unerheblichen Beiträgen finanzierte, nicht sonderlich effektive
Institution, die viele Staaten kaum als neutral und unabhängig wahrnehmen, die
deshalb nur wenig Vertrauen bei ihnen genießt und die durch ihre
Strafverfolgungs- und Rechtssprechungspraxis auch Unfrieden und damit wieder
Unrecht stiften kann.
Dass unter anderem drei der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen, die USA, China und Russland, das bevölkerungsreichste
Land der Erde Indien sowie bedeutende Regionalmächte wie Israel oder die
Türkei das Römische Statut bislang nicht ratifizierten, unterstreicht das in
ihren Augen – ebenso wie der kürzlich erfolgte Rücktritt Ungarns vom
Römischen Statut (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/netanjahu-dankt-orban-unga
rn-tritt-aus-internationalem-strafgerichtshof-aus-110396925.html).
Die Fragesteller sind indes überzeugt, dass derzeit, anders als in der
Entstehungsphase des IStGH, die Konturen einer multipolaren Welt hervortreten, in
der das vordringlichste Interesse Deutschlands sein muss, auch in der Frage
des Völkerstrafrechts zu allen Staaten der Welt gute und notwendigerweise
gleichberechtigte Beziehungen zu unterhalten, und dass ein Gerichtshof, den
die Groß- und Weltmächte nicht akzeptieren, keine Weltgemeinschaft
universellen Rechts schafft, sondern eine Zweiklassenjustiz.
Die Fragesteller sind daher, auch mit Blick auf die nicht unerheblichen
Beitragszahlungen Deutschlands sowie einige in jüngster Zeit erfolgte
Entscheidungen des IStGH, an der Auffassung der Bundesregierung zu seiner
Arbeitsweise, Wirkung sowie zur Wahrnehmung durch die internationale
Gemeinschaft interessiert.
1. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur insbesondere aus afrikanischen Ländern vorgebrachten
Kritik, der IStGH konzentriere sich vornehmlich auf Strafverfolgungen
auf dem afrikanischen Kontinent, eine Position erarbeitet, wenn ja, was
besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu
keine Position erarbeitet?
Während der IStGH in seinen Anfangsjahren eine höhere Anzahl von
Situationen aus dem afrikanischen Kontinent bearbeitete – oft auf Unterbreitung
durch afrikanische Staaten selbst oder auf Unterbreitung durch den
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hin – führt der IStGH heute Ermittlungen in vielen
Weltregionen, darunter in Afghanistan, Bangladesch/Myanmar, Georgien,
Libyen, den palästinensischen Gebieten, den Philippinen, der Ukraine und
Venezuela.
2. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Kritik, der IStGH behindere durch die Auswirkungen
seiner Strafverfahren auf Friedens- und Versöhnungsprozesse, eine
generelle Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
Das Statut des IStGH sieht in seinem Artikel 16 vor, dass Verfahren vor dem
IStGH für die Dauer von zwölf Monaten pausieren, wenn der VN-
Sicherheitsrat dies im Rahmen einer Entscheidung nach Kapitel VII der VN Charta
beschließt. Diese Regelung dient dazu, Verfahren zum Zwecke der Durchführung
von Friedensverhandlungen zu unterbrechen, wenn vom VN-Sicherheitsrat für
angezeigt erachtet. Gemäß Artikel 16 des Statuts ist der Zeitrahmen
verlängerbar.
3. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk
gewählten Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, einen
konstruktiven Beitrag darstelle, in der Ukraine einen Waffenstillstand
und eine Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja,
was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu
keine Position erarbeitet?
4. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk
gewählten israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu einen
konstruktiven Beitrag darstelle, im Gaza-Konflikt einen Waffenstillstand und
eine Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja, was
besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu
keine Position erarbeitet?
5. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage, ob der Umstand, dass die Haftbefehle gegen den
demokratisch gewählten israelischen Regierungschef Benjamin
Netanjahu und einen ranghohen Anführer der dschihadistischen Hamas
gleichzeitig ergangen sind, dazu beitragen könnten, den Staat Israel und seinen
Abwehrkampf gegen islamistischen Terror zu delegitimieren und zu
dämonisieren, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn
nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position
erarbeitet?
Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Beide in der Fragestellung aufgeworfene Verfahren laufen. Die
Bundesregierung achtet die Unabhängigkeit des IStGH und äußert sich daher nicht zu
laufenden Verfahren vor dem IStGH.
6. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Kritik, die Arbeit des IStGH bringe oft wenig Erfolge, da
er auf die Zusammenarbeit mit den Staaten angewiesen sei, eine
generelle Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
Der IStGH wurde geschaffen, damit die schwersten Verbrechen, welche die
internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben und
um zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen (Präambel des IStGH-
Statuts). Der Tatsache, dass ein ständiger internationaler Strafgerichtshof
geschaffen wurde, kommt bereits abschreckende Wirkung zu. Als dem
Komplementaritätsprinzip verpflichtetes Gericht wird der IStGH gemäß Artikel 17 seines
Statuts nur tätig, wenn ein zuständiger Staat nicht willens oder nicht in der
Lage ist, Ermittlungen oder Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen. Als
internationales Gericht bedarf der IStGH der Kooperation seiner 125
Vertragsstaaten, die in den Artikeln 86 ff. des IStGH-Statuts entsprechend geregelt ist.
7. Hatte die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des
IStGH, im Vorfeld Kenntnis davon, dass der ungarische Präsident Viktor
Orbán den israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu am
2. April 2025 zum Staatsbesuch in Ungarn empfangen wird, und wenn
ja, hatte es, mit Blick auf den gegen Benjamin Netanjahu vorliegenden
Haftbefehl des IStGH, im Vorfeld Konsultationen und Aufforderungen
der Bundesregierung mit der bzw. an die ungarische Regierung gegeben?
Die Pläne eines Besuchs des israelischen Premierministers Netanjahu in
Ungarn, waren bereits vor dem Besuch presseöffentlich (Pressemitteilung
Deutsche Welle vom 30. März 2025: www.dw.com/de/israel-haftbefehl-benjamin-n
etanjahu-ungarn-viktor-orban-hamas-gazastreifen-waffenruhe/a-72088551).
Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die
Bundesregierung nicht.
8. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob und inwieweit die mit
Blick auf den gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin
gemachte Äußerung des ehemaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz, wonach
„niemand […] über dem Gesetz“ stehe und der IStGH „die richtige
Institution“ sei, um „Kriegsverbrechen zu untersuchen“, sowie andererseits das
Wort von Olaf Scholz, er könne es sich nicht vorstellen, dass es in
Deutschland zu einer Verhaftung des israelischen Regierungschefs
Benjamin Netanjahu komme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
nach Ansicht der Fragesteller das Ansehen des IStGH (bzw. das seiner
Unterstützerstaaten) insbesondere bei den Staaten des sogenannten
Globalen Südens weiter beschädigen und den Vorwurf als gerechtfertigt
erscheinen lassen könnte, die Unterstützerstaaten des IStGH versuchten
über den Gerichtshof eine „Doppelmoral“ zu etablieren, wenn ja, was
besagt diese Position, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung
keine Position dazu erarbeitet?
Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen früherer
Bundesregierungen.
9. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, was es für das Ansehen
des IStGH und seiner Entscheidungen bzw. für die Idee des
Völkerstrafrechts überhaupt bedeutet, wenn die drei bevölkerungsreichsten Staaten
der Erde – Indien, China und die USA – sowie über 70 weitere Staaten
nicht zu den Unterstützerstaaten des IStGH zählen und damit die
Mehrheit der Menschheit in Staaten lebt, die seine rechtliche Zuständigkeit
nicht anerkennen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein,
warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?
Der Internationale Strafgerichtshof wird von 125 Staaten aus allen Kontinenten
getragen. Ein Beitritt steht allen Staaten offen. Zuletzt traten im Jahr 2023
Armenien und im Jahr 2024 die Ukraine dem IStGH-Statut bei. Die
Bundesregierung setzt sich für den Beitritt weiterer Staaten ein.
10. Hält Bundeskanzler Friedrich Merz an der am 23. Januar 2025 in der
Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen Grundsatzrede als
Abgeordneter des Deutschen Bundestages getroffenen Aussage fest, wonach er
„ohnehin das, was da in diesem Römischen Statuts verabredet worden
ist“, aus seiner persönlichen Sicht „nur für schwer anwendbar auf
demokratische Staaten mit demokratisch legitimierten Regierungen“ hält und
dass ursprünglich „das Vorhaben mal ganz anders ausgerichtet“ gewesen
sei, nämlich „auf autoritäre Staaten, auf Staatsführer wie Milosevic und
andere“ (www.youtube.com/watch?v=biH6GlE2C0U&t=3421s ab min
57:37)?
a) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das internationale
Ansehen des IStGH und seiner Entscheidungen, insbesondere den
Vorwurf, die Unterstützerstaaten des IStGH versuchten, eine
„Doppelmoral“ zu etablieren?
b) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das Ansehen und die
Wirksamkeit des Völkerstrafrechts überhaupt?
c) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich
Merz bzw. die Bundesregierung daraus für die weitere Unterstützung
der Bundesregierung für den IStGH?
d) Wenn nein, warum hält Bundeskanzler Friedrich Merz an seiner am
23. Januar 2025 in der Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen
Grundsatzrede als Abgeordneter des Deutschen Bundestages
getroffenen Aussage nicht fest?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundeskanzler hat die besagte Rede in seiner damaligen Funktion als
Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gehalten. Äußerungen aus dem
Parlament stehen für sich.
11. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler
des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob die Entscheidungen des
IStGH zur Strafverfolgung tatsächlich unabhängig und frei von jeglicher
politischen Einflussnahme seitens der Unterstützerstaaten des IStGH
erfolgen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat
sich die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet?
Der Internationale Strafgerichtshof kann gemäß Artikel 13 (a) und Artikel 14
Absatz 1 des IStGH-Statuts tätig werden, wenn ein Vertragsstaat eine Situation
an den IStGH unterbreitet. Er kann tätig werden, wenn der VN-Sicherheitsrat
gemäß Artikel 13 (b) des IStGH-Statuts eine Situation unterbreitet auf Basis
eines Beschlusses des VN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta.
Schließlich kann der IStGH auf Initiative des Chefanklägers (propriu motu)
tätig werden gemäß Artikel 13 (c), Artikel 15 des IStGH-Statuts, wenn die
Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Richter sind gemäß Artikel 40 des
IStGH-Statuts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Das Büro des
Chefanklägers handelt gemäß Artikel 41 Absatz 1 des IStGH-Statuts ebenfalls
unabhängig als separates Organ des Gerichts. Taten gegen die Rechtspflege des
IStGH sind gemäß Artikel 70 des IStGH-Statuts unter gewissen Umständen
strafbar. Dies wird nach dem Eindruck der Bundesregierung von allen
Vertragsstaaten respektiert.
12. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, ob mit Blick auf den
Anschlag auf Nordstream vom September 2022 möglicherweise
Ermittlungen des IStGH gegen den verdächtigen Ukrainer W. Z. wegen des
Verbrechens der Aggression erwogen worden waren – vor dem Hintergrund
der bereits langwierigen Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaft
bzw. der eingestellten Ermittlungen der dänischen und schwedischen
Staatsanwaltschaften, ferner der Aussagen des früheren deutschen
Geheimdienstchefs August Hanning, wonach „Warschau und Kiew bei dem
Anschlag zusammengearbeitet haben“, sowie der deutschen Kritik an der
polnischen Regierung wegen der „mangelnden Ermittlungshilfe im Falle
der Sabotage der Nord-Stream-Pipelines“ – und wenn ja, aus welchen
Gründen solche Ermittlungen im Ergebnis nicht aufgenommen worden
sind (vgl. www.nzz.ch/international/tusk-fordert-von-berlin-schweigen-st
att-aufklaerung-im-fall-nord-stream-ld.1844283), und wenn ja, um
welche Hinweise handelt es sich?
Die Bundesregierung achtet die Unabhängigkeit des Internationalen
Strafgerichtshofs. Die Bundesregierung hat grundsätzlich keine Erkenntnisse zu
dortigen internen Entscheidungsprozessen.
13. Wird die Bundesregierung mit Blick auf diesen in Frage 12 dargelegten
Hintergrund sowie auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, wonach – aufgrund der außerhalb des
Territoriums eines der Vertragsstaaten des Römischen Statuts begangenen
Anschläge auf Nordstream und aufgrund der erst am 1. Januar 2025
erfolgten Ratifizierung des Römischen Statuts durch die Ukraine – der
Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Lage wäre, Ermittlungen beim
IStGH wegen des „Angriffs auf zivile Objekte“ einzuleiten, indem dieser
dem Ankläger beim IStGH eine „Situation überweist“ (www.bundesta
g.de/resource/blob/1064456/048c50f01733b6c5337a91f0d52770c3/WD-
2-019-25-pdf.pdf), ihr politisches Gewicht bei den Vereinten Nationen
einsetzen, um auf diesem Wege zur Aufklärung und Strafverfolgung der
Urheber der Anschläge zu gelangen?
a) Wenn ja, wann wird sie das tun (bitte ein konkretes Datum
benennen)?
b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Anlass, die Ermittlungen der
zuständigen Behörden durch eine internationale Untersuchung zu duplizieren.
14. Gibt es, angesichts der internationalen Kritik an der Arbeitsweise und
Wirkung des IStGH innerhalb der Bundesregierung als einer der
wichtigsten Beitragszahler des IStGH konkrete Überlegungen und
Vorschläge, die Arbeit und Wirkung des IStGH zu verbessern?
a) Wenn ja, was besagen diese Vorschläge und Überlegungen (bitte
konkret ausführen)?
b) Wenn nein, warum gibt es innerhalb der Bundesregierung keine
konkreten Überlegungen und Vorschläge dazu?
Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat sich auf Seite 90 des aktuellen Koalitionsvertrages
das Ziel gesetzt:
„Wir wollen ein starkes Zeichen für das Völkerrecht und gegen Aggression
setzen, und die bestehende Zuständigkeitslücke zum Verbrechen der Aggression
im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs schließen.“ Die
Bundesregierung unterstützt im Rahmen der Vertragsstaatenversammlung des IStGH den
umfassenden „Independent Expert Review“-Prozess (IER). Seit Vorlage des
IER-Berichts 2020 beteiligt sich die Bundesregierung im Rahmen des „Review
Mechanism“ und weiteren Arbeitsgruppen der IStGH-
Vertragsstaatenversammlung an der Evaluierung der insgesamt 384 Empfehlungen und setzt sich für
deren schrittweise Implementierung ein. Die Internationale Akademie
Nürnberger Prinzipien erstellte zudem eine Studie zur Verkürzung von
Verfahrensdauern, deren Empfehlungen schon Eingang in die Diskussion gefunden haben.“
15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber,
a) welche Staaten das Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht
ratifiziert haben sowie
b) welche Staaten (außer Ungarn, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
ggf. aus dem Römischen Statut wann und mit welcher Begründung
ausgetreten sind?
Der Stand der Beitritte und Ratifikationen ist auf der Internetpräsenz der United
Nations Treaty Collection bei den Vereinten Nationen als Depositar des
Römischen Statuts einsehbar (treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY
&mtdsg_no=XVIII-10&chapter=18&clang=_en )
Burundi ist mit Wirkung zum 27. Oktober 2017, die Philippinen sind mit
Wirkung zum 17. März 2019 aus dem Römischen Statut des IStGH ausgeschieden.
Die Austrittserklärung gemäß Artikel 127 des IStGH-Statuts erfordert keine
Begründung.
16. Hat sich die Bundesregierung zu den Gründen, warum diese Staaten das
Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben bzw.
warum sie vom Römischen Statut zurückgetreten sind, eigene Positionen
erarbeitet?
a) Wenn ja, was besagen diese Positionen?
b) Wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine
Positionen erarbeitet?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung äußert keine Spekulationen zu Beweggründen anderer
Staaten.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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