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Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs (Antwort zu Drs. 21/441)

dip / drucksache 24.06.2025 · WP 21 · 21/667 · Antwort · Original ↗

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Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs (Antwort zu Drs. 21/441) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/667 21. Wahlperiode 24.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Moosdorf und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/441 – Positionen der Bundesregierung zu Arbeitsweise, Wirkung und Wahrnehmung des Internationalen Strafgerichtshofs V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit der Unterzeichnung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 17. Juli 1998 sowie seiner Ratifikation am 11. Dezember 2000, unterstützt Deutschland die Arbeit des IStGH in Den Haag. Als eines der größten Geberländer der über 120 Vertragsstaaten führte Deutschland seit 2002 Pflichtbeiträge in Höhe von 322 206 259 Euro und freiwillige Beiträge in Höhe von 4 435 248 Euro an den IStGH ab: Im Jahr 2024 waren es beispielsweise 21 482 985 Euro als Pflichtbeitrag sowie 150 000 Euro als freiwilliger Beitrag – das entspricht 11,7 Prozent der Zahlungen aller Vertragsstaaten (Antwort auf die Schriftliche Frage 35 auf Bundestagsdrucksache 20/15078). Geschaffen, um Individuen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression zu verfolgen, kann der IStGH, gemäß seinem Statut, mit einer Strafverfolgung jedoch nur dann beginnen, wenn dies von nationaler Seite nicht möglich oder nicht gewollt ist (www.nzz.ch/ein-produkt-globaler-oeffentlichkeit-ld.661503). Obgleich es die Vorstellung der Erstunterzeichnerstaaten des Römischen Statuts war, der IStGH würde eines Tages, ergänzend zu nationalen Gerichten, überall auf der Welt für solche Kernverbrechen des Völkerstrafrechts Zuständigkeit erlangen (dgvn.de/publications/PDFs/Basis_Informationen/BI43_Inter nationaler-Strafgerichtshof.pdf), erhebt sich seit Jahren internationale Kritik an Arbeitsweise und Wirkung des IStGH: So etwa ergeht vor allem aus afrikanischen Staaten der Vorwurf, der IStGH arbeite „geographisch unausgewogen“, sei „neokolonialistisch“ und auf Afrika konzentriert (dgvn.de/publicatio ns/PDFs/Basis_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf); „anderswo auf der Welt passieren viele eklatante Menschenrechtsverletzungen, aber es interessiert niemanden“, klagte der tschadische Präsident Idriss Déby (www.lto.de/karriere/podcast/folge/istgh-den-haag-afrikanische- staatenkritik-weisse-justiz). Vertreter der Afrikanischen Union warfen dem IStGH im Jahr 2013 sogar vor, er organisiere seine Strafverfolgung nach rassistischen Kriterien (www.wel t.de/politik/ausland/article116574541/Afrikanische-Union-wirft-Den-Haag-Ra Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ssenhetze-vor.html), und riefen dazu auf, nicht mit dem IStGH zu kooperieren, sodann berieten sie über einen Rücktritt vom Römischen Statut (www.alja zeera.com/opinions/2018/7/28/the-iccs-problem-is-not-overt-racism-it-is-euro centricism). Auch Beobachter von „Human Rights Watch“ kritisieren, dass die Unterstützerstaaten des IStGH, so auch Deutschland, mit Blick auf seine Entscheidungen, versuchen, eine „Doppelmoral“ durchzusetzen (www.hrw.org/de/news/20 24/12/02/unterstuetzt-den-gerichtshof) – so etwa sagte der ehemalige Bundeskanzler Olaf Scholz angesichts des vom IStGH gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin wegen der vorgeworfenen Verschleppung ukrainischer Kinder verhängten Haftbefehls, „niemand stehe über dem Gesetz“ und dass der IStGH „die richtige Institution“ sei, um „Kriegsverbrechen zu untersuchen“ (www.tagesspiegel.de/haftbefehl-gegen-wladimir-putin-scholz-nieman d-steht-uber-dem-gesetz-9523979.html), andererseits jedoch, er könne es sich „nicht vorstellen“, dass es in Deutschland „zu einer Verhaftung“ des israelischen Regierungschefs Benjamin Netanjahu „kommt“, gegen den ebenfalls ein Haftbefehl des IStGH wegen angeblicher Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorliegt (www.juedische-allgemeine.de/politi k/scholz-kann-sich-verhaftung-netanjahus-in-deutschland-nicht-vorstellen/). Ein weiterer Kritikpunkt nimmt auf die Auswirkungen der Strafverfahren des IStGH auf Friedens- und Versöhnungsprozesse in den jeweiligen Ländern Bezug: So forderte beispielsweise die Afrikanische Union im Jahr 2009, das Verfahren gegen den ehemaligen sudanesischen Präsidenten Umar al-Baschir auszusetzen, da sie den Haftbefehl als ein „Hindernis für die Befriedung Sudans“ ansah. Ähnliche Forderungen wurden von Menschenrechtsgruppen in Uganda im Hinblick auf die 2005 erlassenen Haftbefehle gegen den ugandischen „Warlord“ Joseph Kony und seine Gefolgsleute laut (dgvn.de/publications/PD Fs/Basis_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf). Nicht zuletzt wird bemängelt, dass die Arbeit des IStGH oft wenig Ergebnisse bringe, da er unter anderem mit Staaten zusammenarbeiten müsse, um Beweise zu sammeln und Beschuldigte festzusetzen (dgvn.de/publications/PDFs/Bas is_Informationen/BI43_Internationaler-Strafgerichtshof.pdf): Ein Beispiel hierfür ist ebenfalls der Haftbefehl des IStGH gegen den israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu – am 2. April 2025 empfing ihn der ungarische Präsident Viktor Orbán zum Staatsbesuch in Ungarn, ohne dass es zu seiner Festsetzung kam (www.tagesschau.de/ausland/europa/netanjahu-ungarn-orba n-haftbefehl-100.html). Denn zwar gehört Ungarn zu den Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts, allerdings haben die ungarische Regierung und das ungarische Parlament den Austritt aus dem IStGH beschlossen (www.tagessch au.de/ausland/europa/ungarn-istgh-100.html). Für die Fragesteller erscheint daher der IStGH als eine von Deutschland mit nicht unerheblichen Beiträgen finanzierte, nicht sonderlich effektive Institution, die viele Staaten kaum als neutral und unabhängig wahrnehmen, die deshalb nur wenig Vertrauen bei ihnen genießt und die durch ihre Strafverfolgungs- und Rechtssprechungspraxis auch Unfrieden und damit wieder Unrecht stiften kann. Dass unter anderem drei der fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die USA, China und Russland, das bevölkerungsreichste Land der Erde Indien sowie bedeutende Regionalmächte wie Israel oder die Türkei das Römische Statut bislang nicht ratifizierten, unterstreicht das in ihren Augen – ebenso wie der kürzlich erfolgte Rücktritt Ungarns vom Römischen Statut (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/netanjahu-dankt-orban-unga rn-tritt-aus-internationalem-strafgerichtshof-aus-110396925.html). Die Fragesteller sind indes überzeugt, dass derzeit, anders als in der Entstehungsphase des IStGH, die Konturen einer multipolaren Welt hervortreten, in der das vordringlichste Interesse Deutschlands sein muss, auch in der Frage des Völkerstrafrechts zu allen Staaten der Welt gute und notwendigerweise gleichberechtigte Beziehungen zu unterhalten, und dass ein Gerichtshof, den die Groß- und Weltmächte nicht akzeptieren, keine Weltgemeinschaft universellen Rechts schafft, sondern eine Zweiklassenjustiz. Die Fragesteller sind daher, auch mit Blick auf die nicht unerheblichen Beitragszahlungen Deutschlands sowie einige in jüngster Zeit erfolgte Entscheidungen des IStGH, an der Auffassung der Bundesregierung zu seiner Arbeitsweise, Wirkung sowie zur Wahrnehmung durch die internationale Gemeinschaft interessiert.  1. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur insbesondere aus afrikanischen Ländern vorgebrachten Kritik, der IStGH konzentriere sich vornehmlich auf Strafverfolgungen auf dem afrikanischen Kontinent, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Während der IStGH in seinen Anfangsjahren eine höhere Anzahl von Situationen aus dem afrikanischen Kontinent bearbeitete – oft auf Unterbreitung durch afrikanische Staaten selbst oder auf Unterbreitung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hin – führt der IStGH heute Ermittlungen in vielen Weltregionen, darunter in Afghanistan, Bangladesch/Myanmar, Georgien, Libyen, den palästinensischen Gebieten, den Philippinen, der Ukraine und Venezuela.  2. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Kritik, der IStGH behindere durch die Auswirkungen seiner Strafverfahren auf Friedens- und Versöhnungsprozesse, eine generelle Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Das Statut des IStGH sieht in seinem Artikel 16 vor, dass Verfahren vor dem IStGH für die Dauer von zwölf Monaten pausieren, wenn der VN- Sicherheitsrat dies im Rahmen einer Entscheidung nach Kapitel VII der VN Charta beschließt. Diese Regelung dient dazu, Verfahren zum Zwecke der Durchführung von Friedensverhandlungen zu unterbrechen, wenn vom VN-Sicherheitsrat für angezeigt erachtet. Gemäß Artikel 16 des Statuts ist der Zeitrahmen verlängerbar.  3. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk gewählten Präsidenten der Russischen Föderation, Wladimir Putin, einen konstruktiven Beitrag darstelle, in der Ukraine einen Waffenstillstand und eine Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?  4. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage, ob der Haftbefehl des IStGH gegen den vom Volk gewählten israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu einen konstruktiven Beitrag darstelle, im Gaza-Konflikt einen Waffenstillstand und eine Friedenslösung zu erwirken, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet?  5. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage, ob der Umstand, dass die Haftbefehle gegen den demokratisch gewählten israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu und einen ranghohen Anführer der dschihadistischen Hamas gleichzeitig ergangen sind, dazu beitragen könnten, den Staat Israel und seinen Abwehrkampf gegen islamistischen Terror zu delegitimieren und zu dämonisieren, eine Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Beide in der Fragestellung aufgeworfene Verfahren laufen. Die Bundesregierung achtet die Unabhängigkeit des IStGH und äußert sich daher nicht zu laufenden Verfahren vor dem IStGH.  6. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Kritik, die Arbeit des IStGH bringe oft wenig Erfolge, da er auf die Zusammenarbeit mit den Staaten angewiesen sei, eine generelle Position erarbeitet, wenn ja, was besagt sie, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Der IStGH wurde geschaffen, damit die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben und um zur Verhütung solcher Verbrechen beizutragen (Präambel des IStGH- Statuts). Der Tatsache, dass ein ständiger internationaler Strafgerichtshof geschaffen wurde, kommt bereits abschreckende Wirkung zu. Als dem Komplementaritätsprinzip verpflichtetes Gericht wird der IStGH gemäß Artikel 17 seines Statuts nur tätig, wenn ein zuständiger Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Ermittlungen oder Strafverfolgung ernsthaft durchzuführen. Als internationales Gericht bedarf der IStGH der Kooperation seiner 125 Vertragsstaaten, die in den Artikeln 86 ff. des IStGH-Statuts entsprechend geregelt ist.  7. Hatte die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, im Vorfeld Kenntnis davon, dass der ungarische Präsident Viktor Orbán den israelischen Regierungschef Benjamin Netanjahu am 2. April 2025 zum Staatsbesuch in Ungarn empfangen wird, und wenn ja, hatte es, mit Blick auf den gegen Benjamin Netanjahu vorliegenden Haftbefehl des IStGH, im Vorfeld Konsultationen und Aufforderungen der Bundesregierung mit der bzw. an die ungarische Regierung gegeben? Die Pläne eines Besuchs des israelischen Premierministers Netanjahu in Ungarn, waren bereits vor dem Besuch presseöffentlich (Pressemitteilung Deutsche Welle vom 30. März 2025: www.dw.com/de/israel-haftbefehl-benjamin-n etanjahu-ungarn-viktor-orban-hamas-gazastreifen-waffenruhe/a-72088551). Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die Bundesregierung nicht.  8. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob und inwieweit die mit Blick auf den gegen den russischen Präsidenten Wladimir Putin gemachte Äußerung des ehemaligen Bundeskanzlers Olaf Scholz, wonach „niemand […] über dem Gesetz“ stehe und der IStGH „die richtige Institution“ sei, um „Kriegsverbrechen zu untersuchen“, sowie andererseits das Wort von Olaf Scholz, er könne es sich nicht vorstellen, dass es in Deutschland zu einer Verhaftung des israelischen Regierungschefs Benjamin Netanjahu komme (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), nach Ansicht der Fragesteller das Ansehen des IStGH (bzw. das seiner Unterstützerstaaten) insbesondere bei den Staaten des sogenannten Globalen Südens weiter beschädigen und den Vorwurf als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, die Unterstützerstaaten des IStGH versuchten über den Gerichtshof eine „Doppelmoral“ zu etablieren, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position dazu erarbeitet? Die Bundesregierung kommentiert keine Aussagen früherer Bundesregierungen.  9. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, was es für das Ansehen des IStGH und seiner Entscheidungen bzw. für die Idee des Völkerstrafrechts überhaupt bedeutet, wenn die drei bevölkerungsreichsten Staaten der Erde – Indien, China und die USA – sowie über 70 weitere Staaten nicht zu den Unterstützerstaaten des IStGH zählen und damit die Mehrheit der Menschheit in Staaten lebt, die seine rechtliche Zuständigkeit nicht anerkennen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Position erarbeitet? Der Internationale Strafgerichtshof wird von 125 Staaten aus allen Kontinenten getragen. Ein Beitritt steht allen Staaten offen. Zuletzt traten im Jahr 2023 Armenien und im Jahr 2024 die Ukraine dem IStGH-Statut bei. Die Bundesregierung setzt sich für den Beitritt weiterer Staaten ein. 10. Hält Bundeskanzler Friedrich Merz an der am 23. Januar 2025 in der Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen Grundsatzrede als Abgeordneter des Deutschen Bundestages getroffenen Aussage fest, wonach er „ohnehin das, was da in diesem Römischen Statuts verabredet worden ist“, aus seiner persönlichen Sicht „nur für schwer anwendbar auf demokratische Staaten mit demokratisch legitimierten Regierungen“ hält und dass ursprünglich „das Vorhaben mal ganz anders ausgerichtet“ gewesen sei, nämlich „auf autoritäre Staaten, auf Staatsführer wie Milosevic und andere“ (www.youtube.com/watch?v=biH6GlE2C0U&t=3421s ab min 57:37)? a) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das internationale Ansehen des IStGH und seiner Entscheidungen, insbesondere den Vorwurf, die Unterstützerstaaten des IStGH versuchten, eine „Doppelmoral“ zu etablieren? b) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich Merz bzw. die Bundesregierung daraus für das Ansehen und die Wirksamkeit des Völkerstrafrechts überhaupt? c) Wenn ja, welche Rückschlüsse zieht der Bundeskanzler Friedrich Merz bzw. die Bundesregierung daraus für die weitere Unterstützung der Bundesregierung für den IStGH? d) Wenn nein, warum hält Bundeskanzler Friedrich Merz an seiner am 23. Januar 2025 in der Körber-Stiftung bei seiner außenpolitischen Grundsatzrede als Abgeordneter des Deutschen Bundestages getroffenen Aussage nicht fest? Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundeskanzler hat die besagte Rede in seiner damaligen Funktion als Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion gehalten. Äußerungen aus dem Parlament stehen für sich. 11. Hat sich die Bundesregierung, als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH, zur Frage eine Position erarbeitet, ob die Entscheidungen des IStGH zur Strafverfolgung tatsächlich unabhängig und frei von jeglicher politischen Einflussnahme seitens der Unterstützerstaaten des IStGH erfolgen, wenn ja, was besagt diese Position, und wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung keine Position zu dieser Frage erarbeitet? Der Internationale Strafgerichtshof kann gemäß Artikel 13 (a) und Artikel 14 Absatz 1 des IStGH-Statuts tätig werden, wenn ein Vertragsstaat eine Situation an den IStGH unterbreitet. Er kann tätig werden, wenn der VN-Sicherheitsrat gemäß Artikel 13 (b) des IStGH-Statuts eine Situation unterbreitet auf Basis eines Beschlusses des VN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta. Schließlich kann der IStGH auf Initiative des Chefanklägers (propriu motu) tätig werden gemäß Artikel 13 (c), Artikel 15 des IStGH-Statuts, wenn die Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Richter sind gemäß Artikel 40 des IStGH-Statuts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig. Das Büro des Chefanklägers handelt gemäß Artikel 41 Absatz 1 des IStGH-Statuts ebenfalls unabhängig als separates Organ des Gerichts. Taten gegen die Rechtspflege des IStGH sind gemäß Artikel 70 des IStGH-Statuts unter gewissen Umständen strafbar. Dies wird nach dem Eindruck der Bundesregierung von allen Vertragsstaaten respektiert. 12. Hat die Bundesregierung Hinweise darauf, ob mit Blick auf den Anschlag auf Nordstream vom September 2022 möglicherweise Ermittlungen des IStGH gegen den verdächtigen Ukrainer W. Z. wegen des Verbrechens der Aggression erwogen worden waren – vor dem Hintergrund der bereits langwierigen Ermittlungen der deutschen Staatsanwaltschaft bzw. der eingestellten Ermittlungen der dänischen und schwedischen Staatsanwaltschaften, ferner der Aussagen des früheren deutschen Geheimdienstchefs August Hanning, wonach „Warschau und Kiew bei dem Anschlag zusammengearbeitet haben“, sowie der deutschen Kritik an der polnischen Regierung wegen der „mangelnden Ermittlungshilfe im Falle der Sabotage der Nord-Stream-Pipelines“ – und wenn ja, aus welchen Gründen solche Ermittlungen im Ergebnis nicht aufgenommen worden sind (vgl. www.nzz.ch/international/tusk-fordert-von-berlin-schweigen-st att-aufklaerung-im-fall-nord-stream-ld.1844283), und wenn ja, um welche Hinweise handelt es sich? Die Bundesregierung achtet die Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Bundesregierung hat grundsätzlich keine Erkenntnisse zu dortigen internen Entscheidungsprozessen. 13. Wird die Bundesregierung mit Blick auf diesen in Frage 12 dargelegten Hintergrund sowie auf das Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, wonach – aufgrund der außerhalb des Territoriums eines der Vertragsstaaten des Römischen Statuts begangenen Anschläge auf Nordstream und aufgrund der erst am 1. Januar 2025 erfolgten Ratifizierung des Römischen Statuts durch die Ukraine – der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Lage wäre, Ermittlungen beim IStGH wegen des „Angriffs auf zivile Objekte“ einzuleiten, indem dieser dem Ankläger beim IStGH eine „Situation überweist“ (www.bundesta g.de/resource/blob/1064456/048c50f01733b6c5337a91f0d52770c3/WD- 2-019-25-pdf.pdf), ihr politisches Gewicht bei den Vereinten Nationen einsetzen, um auf diesem Wege zur Aufklärung und Strafverfolgung der Urheber der Anschläge zu gelangen? a) Wenn ja, wann wird sie das tun (bitte ein konkretes Datum benennen)? b) Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 13 bis 13b werden gemeinsam beantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung besteht kein Anlass, die Ermittlungen der zuständigen Behörden durch eine internationale Untersuchung zu duplizieren. 14. Gibt es, angesichts der internationalen Kritik an der Arbeitsweise und Wirkung des IStGH innerhalb der Bundesregierung als einer der wichtigsten Beitragszahler des IStGH konkrete Überlegungen und Vorschläge, die Arbeit und Wirkung des IStGH zu verbessern? a) Wenn ja, was besagen diese Vorschläge und Überlegungen (bitte konkret ausführen)? b) Wenn nein, warum gibt es innerhalb der Bundesregierung keine konkreten Überlegungen und Vorschläge dazu? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat sich auf Seite 90 des aktuellen Koalitionsvertrages das Ziel gesetzt: „Wir wollen ein starkes Zeichen für das Völkerrecht und gegen Aggression setzen, und die bestehende Zuständigkeitslücke zum Verbrechen der Aggression im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs schließen.“ Die Bundesregierung unterstützt im Rahmen der Vertragsstaatenversammlung des IStGH den umfassenden „Independent Expert Review“-Prozess (IER). Seit Vorlage des IER-Berichts 2020 beteiligt sich die Bundesregierung im Rahmen des „Review Mechanism“ und weiteren Arbeitsgruppen der IStGH- Vertragsstaatenversammlung an der Evaluierung der insgesamt 384 Empfehlungen und setzt sich für deren schrittweise Implementierung ein. Die Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien erstellte zudem eine Studie zur Verkürzung von Verfahrensdauern, deren Empfehlungen schon Eingang in die Diskussion gefunden haben.“ 15. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, a) welche Staaten das Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben sowie b) welche Staaten (außer Ungarn, vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) ggf. aus dem Römischen Statut wann und mit welcher Begründung ausgetreten sind? Der Stand der Beitritte und Ratifikationen ist auf der Internetpräsenz der United Nations Treaty Collection bei den Vereinten Nationen als Depositar des Römischen Statuts einsehbar (treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY &mtdsg_no=XVIII-10&chapter=18&clang=_en ) Burundi ist mit Wirkung zum 27. Oktober 2017, die Philippinen sind mit Wirkung zum 17. März 2019 aus dem Römischen Statut des IStGH ausgeschieden. Die Austrittserklärung gemäß Artikel 127 des IStGH-Statuts erfordert keine Begründung. 16. Hat sich die Bundesregierung zu den Gründen, warum diese Staaten das Römische Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert haben bzw. warum sie vom Römischen Statut zurückgetreten sind, eigene Positionen erarbeitet? a) Wenn ja, was besagen diese Positionen? b) Wenn nein, warum hat sich die Bundesregierung dazu keine Positionen erarbeitet? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung äußert keine Spekulationen zu Beweggründen anderer Staaten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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