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Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls

dip / drucksache 26.06.2026 · WP 21 · 21/6753 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls Deutscher Bundestag Drucksache 21/6753 21. Wahlperiode 26.06.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Rainer Galla, Thomas Fetsch, Gereon Bollmann, Sascha Lensing, Martin Hess, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord- Stream 2“ mittels Sprengladungen durch unbekannte Täter beschädigt (Schwedische Ermittler bestätigen: Sabotage mit Sprengstoff löste Nord-Stream- Explosionen aus, in: focus.de vom 18. November 2022). Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen Energieunternehmen Wintershall und E.ON. Der Bau der Nord-Stream‑2- Leitung wurde durch diese Unternehmen maßgeblich finanziert (Nord Stream: Statistiken zu den Ostseepipelines; https://de.statista.com/themen/6932/nord-str eam-2/#:~:text=Eigent%C3 ProzentBCmer%20der%20Nord%20Stream%201,s taatlichen%20russischen%20Gazprom%2DKonzern%20geh%C3 ProzentB6rt). Der Generalbundesanwalt hat wegen des Anschlags gegen mehrere Tatverdächtige, sämtlich ukrainische Staatsbürger, ermittelt und gegen diese Personen EU- Haftbefehle erwirkt. Einer der Hauptverdächtigen, Wolodymyr Z., wurde daraufhin zunächst in Polen festgenommen. Ein polnisches Gericht lehnte jedoch die beantragte Auslieferung an Deutschland ab (Nord-Stream-Verdächtiger darf nicht ausgeliefert werden; Tagesschau vom 17. Oktober 2025; www.tagesscha u.de/ausland/europa/nord-stream-sabotage-auslieferung-100.html). Ein weiterer mutmaßlicher Drahtzieher namens Sergej K. wurde ebenfalls aufgrund eines vom Generalbundesanwalt erwirkten EU-Haftbefehls festgenommen, und zwar in Italien. Er wurde nach einem italienischen Gerichtsverfahren am 28. November 2025 an Deutschland ausgeliefert (Nord-Stream- Verdächtiger von Italien an Deutschland ausgeliefert, in: Deutschlandfunk vom 28. November 2025, www.deutschlandfunk.de/nord-stream-verdaechtiger-von- italien-an-deutschland-ausgeliefert-100.html). In Bezug auf den in Polen festgenommenen Tatverdächtigen stellt nicht nur dessen unterbliebene Auslieferung an Deutschland – trotz Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls – nach Ansicht der Fragesteller ein Problem dar, sondern auch, dass sich vor der polnischen Gerichtsentscheidung über die Auslieferung des Tatverdächtigen der polnische Ministerpräsident Donald Tusk öffentlich gegen dessen Auslieferung an Deutschland ausgesprochen hat. Donald Tusk argumentierte, dass eine Auslieferung „nicht im polnischen Interesse“ sei. Das eigentliche Problem, so Donald Tusk, „sei der Bau von Nord Stream gewesen und nicht die Sprengung“ (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/ polen-tusk-auslieferung-nord-stream-ukrainer-anschlag-sprengungen Wir fragen die Bundesregierung: 1. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zum derzeitigen Aufenthaltsort des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. oder über Kenntnisse weiterer Ermittlungen des Generalbundesanwalts zur Erforschung des Aufenthaltsortes des Tatverdächtigen? 2. Hat sich die Bundesregierung unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine Positionierung erarbeitet zu der Verweigerung Polens, den mit EU- Haftbefehl gesuchten Wolodymyr Z. nach Deutschland auszuliefern, und wenn ja, wie lautet diese? 3. Schließt sich die Bundesregierung der rechtlichen Beurteilung des polnischen Gerichtes an, nach der der mutmaßliche Täter „Immunität für eine Kriegstat“ in Anspruch nehmen durfte? 4. Teilt die Bundesregierung ggf. den Inhalt der zitierten Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk, die er im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren zur Auslieferung des mutmaßlichen Attentäters Wolodymyr Z. abgegeben hat? 5. Wenn Frage 4 verneint wird, hat die Bundesregierung diplomatische Schritte in Erwägung gezogen, um die Äußerungen des polnischen Ministerpräsidenten zu missbilligen, und wenn nein, warum nicht? 6. Hat die Bundesregierung auf EU-Ebene um Unterstützung nachgesucht, um den EU-Haftbefehl gegen Wolodymyr Z. doch noch vollstrecken zu können, und wenn nein, warum nicht? 7. Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass der Ministerpräsident der Republik Polen, Donald Tusk, öffentlich ein Sprengstoffverbrechen, das gegen das Eigentum deutscher Unternehmen gerichtet war, gebilligt hat, für einen Grund, die politischen Beziehungen Deutschlands zur Republik Polen einer kritischen Prüfung zu unterziehen, und wenn nein, warum nicht? 8. Sieht die Bundesregierung das Verhältnis zur Republik Polen durch die Nichtauslieferung des Wolodymyr Z. als belastet an, und wenn nein, warum nicht? 9. Hat die Bundesregierung dem Generalbundesanwalt Anweisungen zur weiteren Vollstreckung des EU-Haftbefehls gegen Wolodymyr Z. gegeben, und wenn nein, warum nicht? Berlin, den 11. Juni 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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