Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls
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Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6753
21. Wahlperiode 26.06.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Rainer Galla, Thomas Fetsch, Gereon Bollmann, Sascha
Lensing, Martin Hess, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
Aufklärung des Nord-Stream-Attentats und Umsetzung des EU-Haftbefehls
Am 26. September 2022 wurden die Gaspipelines „Nord-Stream 1“ und „Nord-
Stream 2“ mittels Sprengladungen durch unbekannte Täter beschädigt
(Schwedische Ermittler bestätigen: Sabotage mit Sprengstoff löste Nord-Stream-
Explosionen aus, in: focus.de vom 18. November 2022).
Miteigentümer der Nord-Stream-1-Leitung sind unter anderem die deutschen
Energieunternehmen Wintershall und E.ON. Der Bau der Nord-Stream‑2-
Leitung wurde durch diese Unternehmen maßgeblich finanziert (Nord Stream:
Statistiken zu den Ostseepipelines; https://de.statista.com/themen/6932/nord-str
eam-2/#:~:text=Eigent%C3 ProzentBCmer%20der%20Nord%20Stream%201,s
taatlichen%20russischen%20Gazprom%2DKonzern%20geh%C3 ProzentB6rt).
Der Generalbundesanwalt hat wegen des Anschlags gegen mehrere
Tatverdächtige, sämtlich ukrainische Staatsbürger, ermittelt und gegen diese Personen EU-
Haftbefehle erwirkt. Einer der Hauptverdächtigen, Wolodymyr Z., wurde
daraufhin zunächst in Polen festgenommen. Ein polnisches Gericht lehnte jedoch
die beantragte Auslieferung an Deutschland ab (Nord-Stream-Verdächtiger darf
nicht ausgeliefert werden; Tagesschau vom 17. Oktober 2025; www.tagesscha
u.de/ausland/europa/nord-stream-sabotage-auslieferung-100.html).
Ein weiterer mutmaßlicher Drahtzieher namens Sergej K. wurde ebenfalls
aufgrund eines vom Generalbundesanwalt erwirkten EU-Haftbefehls
festgenommen, und zwar in Italien. Er wurde nach einem italienischen Gerichtsverfahren
am 28. November 2025 an Deutschland ausgeliefert (Nord-Stream-
Verdächtiger von Italien an Deutschland ausgeliefert, in: Deutschlandfunk vom
28. November 2025, www.deutschlandfunk.de/nord-stream-verdaechtiger-von-
italien-an-deutschland-ausgeliefert-100.html).
In Bezug auf den in Polen festgenommenen Tatverdächtigen stellt nicht nur
dessen unterbliebene Auslieferung an Deutschland – trotz Vorliegens eines
Europäischen Haftbefehls – nach Ansicht der Fragesteller ein Problem dar,
sondern auch, dass sich vor der polnischen Gerichtsentscheidung über die
Auslieferung des Tatverdächtigen der polnische Ministerpräsident Donald Tusk
öffentlich gegen dessen Auslieferung an Deutschland ausgesprochen hat. Donald
Tusk argumentierte, dass eine Auslieferung „nicht im polnischen Interesse“ sei.
Das eigentliche Problem, so Donald Tusk, „sei der Bau von Nord Stream
gewesen und nicht die Sprengung“ (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/
polen-tusk-auslieferung-nord-stream-ukrainer-anschlag-sprengungen
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse zum derzeitigen
Aufenthaltsort des Tatverdächtigen Wolodymyr Z. oder über Kenntnisse weiterer
Ermittlungen des Generalbundesanwalts zur Erforschung des Aufenthaltsortes
des Tatverdächtigen?
2. Hat sich die Bundesregierung unter europarechtlichen Gesichtspunkten eine
Positionierung erarbeitet zu der Verweigerung Polens, den mit EU-
Haftbefehl gesuchten Wolodymyr Z. nach Deutschland auszuliefern, und
wenn ja, wie lautet diese?
3. Schließt sich die Bundesregierung der rechtlichen Beurteilung des
polnischen Gerichtes an, nach der der mutmaßliche Täter „Immunität für eine
Kriegstat“ in Anspruch nehmen durfte?
4. Teilt die Bundesregierung ggf. den Inhalt der zitierten Äußerungen des
polnischen Ministerpräsidenten Donald Tusk, die er im Zusammenhang mit
dem Gerichtsverfahren zur Auslieferung des mutmaßlichen Attentäters
Wolodymyr Z. abgegeben hat?
5. Wenn Frage 4 verneint wird, hat die Bundesregierung diplomatische
Schritte in Erwägung gezogen, um die Äußerungen des polnischen
Ministerpräsidenten zu missbilligen, und wenn nein, warum nicht?
6. Hat die Bundesregierung auf EU-Ebene um Unterstützung nachgesucht, um
den EU-Haftbefehl gegen Wolodymyr Z. doch noch vollstrecken zu
können, und wenn nein, warum nicht?
7. Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass der Ministerpräsident der
Republik Polen, Donald Tusk, öffentlich ein Sprengstoffverbrechen, das gegen
das Eigentum deutscher Unternehmen gerichtet war, gebilligt hat, für einen
Grund, die politischen Beziehungen Deutschlands zur Republik Polen einer
kritischen Prüfung zu unterziehen, und wenn nein, warum nicht?
8. Sieht die Bundesregierung das Verhältnis zur Republik Polen durch die
Nichtauslieferung des Wolodymyr Z. als belastet an, und wenn nein, warum
nicht?
9. Hat die Bundesregierung dem Generalbundesanwalt Anweisungen zur
weiteren Vollstreckung des EU-Haftbefehls gegen Wolodymyr Z. gegeben, und
wenn nein, warum nicht?
Berlin, den 11. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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