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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024 (Antwort zu Drs. 21/56)

dip / drucksache 15.05.2025 · WP 21 · 21/175 · Antwort · Original ↗

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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024 (Antwort zu Drs. 21/56) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/175 21. Wahlperiode 15.05.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/56 – Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2023 und 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C-153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug vorsieht, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich: ‚illiteracy‘], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von 460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als übermäßige Erschwernis angesehen (a. a. O., Randnummer 64 ff.). Die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende Prüfungsgebühren in den wichtigsten Herkunftsländern liegen bei 494 Euro (Antwort zu Frage 15a auf Bundestagsdrucksache 20/9236). Die Bundesregierung rechtfertigt dies damit, dass der Besuch dieser Sprachkurse nicht verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem Weg erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche Härtefallregelung (Antwort auf die Schriftliche Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 18/10596). Die niederländische Härtefallregelung wurde vom EuGH allerdings als unzureichend verworfen (a. a. O., Randnummer 61 ff.). Das ist bemerkenswert, weil sie der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. a. a. O., Randnummern 23 bis 27). Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (a. a. O., Randnummer 63). Der deutsche Sprachtest ist überdies strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine besondere Hürde darstellt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 14. Mai 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Randnummer 52). Dem Forschungsbericht Nummer 22 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse versagt wurde –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfand, weitere 25 Prozent empfanden ihn als teilweise belastend (BAMF-Heiratsstudie 2013, S. 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (ebd., S. 159). Hinzu kommt: Bei B1-Sprachprüfungen im Inland, an denen alle nachgezogenen Ehegatten teilnehmen müssen, war „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Ehegatten, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (ebd., S. 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Randnummer 51) – der deutschen Regelung nach Auffassung der Fragestellenden grundsätzlich infrage. Mehr als 10 000 verheirateten Menschen pro Jahr wird der Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den Deutschtest im Ausland nicht bestehen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4), im Jahr 2022 waren es 13 607 Betroffene (vgl. die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 28 f. auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 25). Etwa ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht (33,9 Prozent im Jahr 2022, ebd.), nur rund 20 Prozent können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen besteht etwa ein Viertel die Prüfung nicht (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/4598, Anlage 4). Bei einigen Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2022 waren dies: Nordmazedonien, Nigeria, Sudan, Bangladesch, Kenia, Sri Lanka und Mexiko. In Kamerun und der Türkei lagen die Quoten sogar unter 40 Prozent (Antwort auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 20/6495, S. 26). Diese empirischen Befunde stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (a. a. O., Randnummer 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser Aussage von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Randnummer 56) und Härtefallprüfung im Einzelfall (ebd., Randnummer 8) sowie davon aus, dass die geforderten Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern“ (ebd., Randnummer 57). Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der Gesetzgebung noch gar nicht vorlag. In dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht geprüft (ebd., Randnummern 19 und 35 ff.). Betroffene müssen nach diesem Urteil nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung sprach von kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Antwort zu Frage 24). Wird der Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen Fällen vielmehr häufig die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen der Betroffenen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise eines intensiven Bemühens fallen jedoch schwer (vgl. die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/937). Die Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine verfassungskonforme Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das Ziel der EU-Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der Familienzusammenführung ist und Ausnahmen und Auflagen von diesem Grundsatz „eng auszulegen“ sind (a. a. O., Randnummer 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in seinem Urteil mit dem Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mithilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im Alltag und entsprechende Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger belastend für die Betroffenen ist als im Ausland. Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im Visumhandbuch zur Anwendung der Regelung der Sprachnachweise beim Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt (www.auswaertiges-am t.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28e9a9ec6b/visumhandb uch-data.pdf, Stand: März 2025, S. 592): Kosten für den Sprachnachweis dürften die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, heißt es dort ganz allgemein unter Berufung auf das EuGH- Urteil, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht erwähnt. Viele Betroffene haben nach Kenntnis der Fragestellenden im Zusammenhang des Spracherwerbs und der Prüfungen deutlich höhere finanzielle Aufwendungen zu tragen, und ein Verweis auf die – teuren – Sprachkurse der Goethe-Institute wäre nach Auffassung der Fragestellenden demnach eigentlich unzulässig, zumal Reise- und Übernachtungskosten noch hinzuzurechnen sind. Obwohl sich die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen Bemühens zum Spracherwerb in dem EuGH-Urteil nicht wiederfindet, wird diese Vorgabe des BVerwG im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts übernommen (ebd., S. 589). Problematisch sind die Vorgaben im Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung nach Auffassung der Fragestellenden vor allem deshalb, weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw. Sprachnachweises aufgeführt werden, aber zugleich betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online-Kurse, Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen (a. a. O., S. 590 f.). Selbst wenn es also z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch entgegenstehen, wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die Möglichkeit des Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen wird – was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen und Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben“ (a. a. O., S. 591). „Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“ (ebd.), heißt es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragestellenden eine nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des EuGH vom Juli 2015 zu keiner wesentlichen Änderung geführt habe, die gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe lediglich der Klarstellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH „hinreichend Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ bedurft (vgl. die Antworten zu den Fragen 10, 17 f. und 22 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielfall nennen, sie ging davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/937). Auch die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598). Darüber hinaus erklärte die Bundesregierung, zur Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG könnten nicht einmal fachkundige Bundesbedienstete ungefähre Einschätzungen machen (Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Diese Angaben und Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden dafür, dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wird, die geltende Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist. Es kommt hinzu, dass in Merkblättern deutscher Visastellen zum Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die gesetzliche Härtefallregelung hingewiesen wird – im Jahr 2020/2021 wurden entsprechend fehlerhafte oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Schriftlichen Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24, S. 18 f. auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851). Allerdings gibt es aktuell immer noch Merkblätter, die nicht auf die Härtefallregelung hinweisen, wie eine zufällige Recherche ergibt (z. B.: sarajewo.dipl o.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?openAccordionId=item- 2553390-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/ehegattennachzug/2445066; pakistan.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5b6f72961ecde033da40a2058 c/dokumente-fuer-familiennachzug-data.pdf; irak.diplo.de/iq-de/service/visain bagdad/nationalevisa/2513940-2513940). Die Informationsbroschüre des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Migr ationAufenthalt/Ehegattennachzug/ehegattennachzug.pdf?__blob=publication File&v=18), auf die von vielen Visastellen verwiesen wird und die ebenfalls erst nach entsprechenden parlamentarischen Anfragen korrigiert und richtiggestellt wurde (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851), enthält lediglich den knappen Hinweis, dass ein Sprachnachweis nicht erbracht werden muss, wenn „der Spracherwerb … im Ausland nicht möglich bzw. nicht zumutbar oder trotz Bemühens nicht erfolgreich“ ist. Dass Kosten im Zusammenhang des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro unverhältnismäßig sind, dass das Alter der Betroffenen, ihr Bildungsniveau und ihre finanzielle Lage bei der Härtefallprüfung berücksichtigt werden müssen (so der EuGH, siehe oben), erfahren die Betroffenen nicht. Die Bundesregierung erklärte hierzu, Info- und Merkblätter sollten nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben, die Darstellung der grundsätzlichen Regelungen sei ausreichend (Antworten zu den Fragen 38 bis 43 auf Bundestagsdrucksache 18/9651). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat die Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Antwort zu Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 17/2816), die nach Auffassung eines hierbei maßgeblichen parlamentarischen Akteurs, Reinhard Grindel (CDU/CSU), „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372 f.). Die Ampelkoalition hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregier ung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2021-1990800) darauf verständigt, dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbracht werden können sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung wegen der großen psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich umgesetzt werden sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74, S. 8761). Zu einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es dann trotz anderslautender Versprechungen (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 59Bundestagsdrucksache 20/9662) nicht mehr gekommen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung fühlt sich dem in Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Schutz der Familie besonders verpflichtet. Ausfluss dessen ist die Möglichkeit des Familiennachzugs, wie er in verschiedenen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) niedergelegt ist. Der Gesetzgeber hat jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG entschieden, dass dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur zu erteilen ist, wenn der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung berücksichtigt die in der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, von Familienangehörigen zu verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen die Antragstellerinnen und Antragsteller hierdurch angeregt werden, sich bereits vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet einfache Deutschkenntnisse zum Zwecke der schnelleren Integration anzueignen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 173). Entsprechend den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen weist § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG eine Härtefallregelung auf. Im Rahmen der durchzuführenden Abwägung werden sämtliche Umstände des Einzelfalls einbezogen.  1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und wie viele Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten waren hierunter (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)? Die Zahlen können der Anlage 1* entnommen werden.  2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)? Die erbetenen Aufschlüsselungen sind den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/175 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Start Deutsch-1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs weltweit 2023 Interne Prüfungsanmeldungen Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) 2 981 1 559 66 % 4 540 Externe Prüfungsanmeldungen Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Anteil externer Prüfungsanmeldungen an Gesamtzahl Prüfungen (in Prozent) 24 313 13 016 65 % 37 329 89 % Gesamtzahlen (intern u. extern) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) 41 869 27 294 65 % Start Deutsch-1-Prüfungen und Bestehensquoten im Rahmen des Ehegattennachzugs weltweit 2024 (Stand: 28. April 2025) Interne Prüfungsanmeldungen Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) 2 302 1 415 62 % 3 717 Externe Prüfungsanmeldungen Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Nicht bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Anteil externer Prüfungsanmeldungen an Gesamtzahl Prüfungen (in Prozent) 19 976 12 027 62 % 32 003 90 % Gesamtzahlen (intern & extern) Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestandene Prüfungen (in absoluten Zahlen) Bestehensquote (in Prozent) 35 720 22 278 62 %  3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse bzw. -nachweise für den Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind? Die Preise für Deutschkurse (mit Detailangaben zu Kursumfang) und Prüfungen lassen sich pro Standort unter Deutschprüfungen – A1–C2 – Goethe- Institut ermitteln. Das Kursangebot (Dauer, Intensität, Finanzierung durch Förderung) ist an jedem Standort, auch innerhalb eines Landes, unterschiedlich. Die Preise für Kurse und Prüfungen orientieren sich am landesüblichen Preisgefüge. Weltweite Durchschnittspreise werden vom Goethe-Institut nicht erhoben. Durch Kursschwankungen von Fremdwährung zu Euro wäre eine Angabe hierzu keine valide Kenngröße.  4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und wenn ja, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden Kosten über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, berücksichtigt werden müssen auch Kosten für Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende Kosten können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 18/13600), der EuGH hat offengelassen, bis zu welcher Summe er entsprechende Kosten noch für zumutbar erachten würde)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 5 verwiesen.  5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen, dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher, gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen) und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar (bitte begründen)? Im Rahmen der Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG nimmt die zuständige Auslandsvertretung eine Abwägung sämtlicher von Amts wegen ermittelter Umstände des Einzelfalls vor. In diesem Zusammenhang fließen auch plausibel dargelegte Spracherwerbsbemühungen der Antragssteller einschließlich der Gründe, die Antragsteller dazu vortragen, warum es ihnen nicht möglich war, einen Sprachkurs zu absolvieren, ein. Pauschale Angaben zu erforderlichen monetären Aufwendungen sind demgegenüber nicht möglich und werden auch von der Rechtsprechung nicht gefordert (vgl. zuletzt Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 9. April 2025, VG 39 K 12/24 V).  6. Warum hat die Bundesregierung die Frage 15b der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/9236 damit beantwortet, dass das Goethe- Institut keine Informationen zu den angefragten Sachverhalten (differenzierte Angaben zu Prüfungen nach erstmaliger oder wiederholter Teilnahme und entsprechend differenzierte Quoten usw.) erhebe, obwohl sie in ihrer Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/13600 noch ausgeführt hatte, dass eine Software zur differenzierteren Erfassung von Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen in den Auslandsinstituten bis Ende 2019 an allen Standorten weltweit eingerichtet und entsprechende statistische Auswertungsinstrumente bis Ende 2019 parallel entwickelt werden sollten (bitte so genau wie möglich ausführen und gegebenenfalls begründen, warum entsprechende Instrumente zur statistischen Auswertung nicht zur Verfügung stehen sollten; gegebenenfalls die zu Frage 15b auf Bundestagsdrucksache 20/9236 noch fehlenden Antworten nachreichen)? Die genannte Software wird an allen Goethe-Instituten eingesetzt. Sie erlaubt die Auswertung der Ergebnisse nach den Kategorien „intern/extern“ und „bestanden/nicht bestanden“. Auch werden pro Prüfungsteilnehmenden das Datum der Prüfung bzw. im Falle von Wiederholungen die Daten der Prüfungen erfasst. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden im Report des Programms, der der statistischen Auswertung dient, die Teilnehmernummern anonymisiert. Durch diese Anonymisierung ist der Rückschluss bei den Erfolgsquoten von Teilnehmenden auf erstmalige bzw. wiederholte Teilnahme entgegen den Angaben in der Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/9236 nicht möglich.  7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragestellenden, dass die Erfolgsquoten bei der ersten Teilnahme an entsprechenden Deutschprüfungen niedriger sein dürften, weil im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass bei erneuter Prüfungsteilnahme mehr Sprachwissen vorhanden ist und die Erfolgschance deshalb höher sein dürfte als beim ersten Mal (bitte begründen)? Der individuelle Erwerb von Sprachkenntnissen sowie deren Verlust ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab.  8. In wie vielen und in welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten Stelle) zu machen (bitte einzeln auflisten), und in Bezug auf welche dieser Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der Visumserteilung nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen, warum gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in ein Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar erachtet werden)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 5 ausgeführt, haben die zuständigen Auslandsvertretungen im Rahmen der Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG eine Abwägung sämtlicher von Amts wegen ermittelter Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. In diesem Zusammenhang fließen auch lokale und nationale Besonderheiten im Herkunftsland der Antragstellerinnen und Antragsteller ein. Pauschale Aussagen zu länderbezogenen Ausschlusslisten sind mit dem Grundsatz der Einzelfallprüfung hingegen nicht vereinbar. In folgenden Ländern (bzw. Gebieten) außerhalb der EU werden Prüfungen des Goethe-Instituts abgenommen: Ägypten, Äthiopien, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Bolivien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, China, Ecuador, Elfenbeinküste, Georgien, Ghana, Großbritannien, Indien, Indonesien, Irak, Iran (dortiger Prüfungspartner seit August 2024 geschlossen), Israel, Japan, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Kosovo, Kuba, Libanon, Madagaskar, Malaysia, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Mongolei, Mozambique, Namibia, Neuseeland, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Palästinensische Gebiete, Republik Korea, Ruanda, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Schweiz, Senegal, Serbien, Simbabwe, Singapur, Sri Lanka, Südafrika, Taiwan, Tansania, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Zypern. Weitere Informationen zu den Deutschprüfungen A1–C2 sind unter www.goethe.de/de/spr/prf.htm verfügbar.  9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG (bitte differenzieren) wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern des Ehegattennachzugs differenzieren)? § 16 Absatz 5 AufenthG existiert nicht. 10. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten 15 Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2023 bzw. 2024? Eine statistische Erfassung nach Geschlecht im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. 11. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Zum Stichtag 31. März 2025 waren im Ausländerzentralregister 83 869 Personen erfasst, denen im Jahr 2023 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt wurde. Für das Jahr 2024 waren dies 78 644 Personen. Die Verteilung nach den 20 häufigsten Staatsangehörigkeiten kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Anzahl Personen 2023 Gesamt 83 869 darunter: Türkei 9 242 Syrien 8 687 Indien 7 922 Russische Föderation 5 437 Kosovo 5 020 Bosnien und Herzegowina 2 996 Iran 2 948 Albanien 2 823 Pakistan 2 228 Nordmazedonien 2 218 Serbien 2 008 Vereinigte Staaten von Amerika 1 805 Afghanistan 1 731 Marokko 1 534 Brasilien 1 468 China 1 391 Tunesien 1 209 Ägypten 1 183 Vietnam 1 157 Irak 1 105 Anzahl Personen 2024 Gesamt 78 644 darunter: Syrien 8 981 Türkei 8 384 Indien 6 773 Kosovo 4 968 Russische Föderation 3 171 Iran 3 151 Albanien 2 703 Bosnien und Herzegowina 2 650 Pakistan 2 216 Serbien 2 035 Nordmazedonien 2 001 Anzahl Personen 2024 Vereinigte Staaten von Amerika 1 566 Ukraine 1 547 China 1 490 Marokko 1 405 Afghanistan 1 395 Vietnam 1 327 Tunesien 1 312 Brasilien 1 243 Irak 1 199 12. Welche konkreten Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete inzwischen machen zur Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend erteilter Visa (bitte so differenziert wie möglich darstellen, zumindest ungefähre Angaben sollten nach Auffassung der Fragestellenden möglich sein, da es sich nach früherer Auskunft der Bundesregierung um Zahlen „im niedrigen zweistelligen Bereich“ handeln müsste, vgl. die Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 18/4598)? Eine statistische Erfassung von Fällen im Sinne der Fragestellung erfolgt nicht. Derzeit werden an 166 Visastellen weltweit Visumanträge bearbeitet; Schätzwerte zu der genannten Rechtsgrundlage liegen der Bundesregierung nicht vor. 13. Gibt es Rücksprachen, Rückfragen oder Rückmeldungen von Visastellen gegenüber dem Auswärtigen Amt in Bezug auf die Anwendung der genannten Härtefallregelung (wenn ja, bitte erläutern), müssen Visastellen das Auswärtige Amt kontaktieren oder beteiligen, bevor sie im Härtefall von Deutschnachweisen im Ausland absehen wollen, und welche Stelle im Auswärtigen Amt ist für dieses Thema generell zuständig (bitte ausführen)? Die Auslandsvertretungen nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Härtefallprüfung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG eigenständig wahr. Sollte es in diesem Zusammenhang zu „Rücksprachen, Rückfragen oder Rückmeldungen“ von Visastellen gegenüber den Visum-Fachreferaten des Auswärtigen Amts kommen, so werden Inhalt, Art und Umfang der genannten Handlungen nicht statistisch erfasst. 14. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass etwa ein Drittel aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht besteht – selbst ein Viertel derjenigen, die zuvor einen Goethe- Sprachkurs im Ausland besuchen konnten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, auf Bundestagsdrucksache 18/13600 findet sich zu Frage 10 keine Antwort auf diese Frage; bitte begründen)? Die Bundesregierung führt selbst keine Sprachtests durch. Die von den nach ALTE-Standards zertifizierten Sprachinstituten durchgeführten Sprachtests basieren auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die den Sprachtests zugrundeliegenden Methoden überprüfbar sind und von den Angerufenen nicht beanstandet wurden. 15. Warum wird auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug verlangt, obwohl es dem Gesetzeswortlaut nach darum gehen soll, dass „der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann“, während es in der Begründung ergänzend heißt, es werde lediglich die Fähigkeit verlangt, „sich auf zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen“ (Bundestagsdrucksache 16/5065, Begründung zu Nummer 22, § 30 AufenthG), was nach Auffassung der Fragestellenden gerade nicht bedeutet, dass auch schriftliche Deutschkenntnisse vorliegen müssten (bitte begründen)? Für die Fähigkeit, „sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können“, im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG, gilt § 2 Absatz 9 AufenthG. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30. März 2010 (BVerwG 1 C 8.09) diesbezüglich klargestellt: „Die von § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG geforderte Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen, setzt voraus, dass der Ehegatte über mündliche und schriftliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache auf der Stufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens des Europarats für Sprachen (GER) verfügt.“ (BVerwG 1 C 8.09 Leitsatz Nr. 3). 16. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise, Stand: 08/2024, ab S. 23) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich) zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu einem Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht, die der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015 machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015 noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch nicht vor; bitte ausführen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015 nicht berücksichtigen konnte? c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs (a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen Situationen bzw. Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote … nicht erreichbar oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der Fragestellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte begründen)? Die Fragen 16a bis 16c werden gemeinsam beantwortet. Das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen beachten bei ihrer Arbeit stets das unionsrechtliche Primär- und Sekundärrecht sowie das Grundgesetz und das geltende deutsche Recht einschließlich der unionsrechtlichen und nationalen Rechtsprechung sowie die Grundsätze des Völkerrechts und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Dies gilt auch für die Anwendungshinweise im Visumhandbuch. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 8 verwiesen. 17. Warum führt nach den Vorgaben im Visumhandbuch (a. a. O.) selbst Analphabetismus („allein“) nicht zur Anwendung der Härtefallregelung, obwohl nach Auskunft der Bundesregierung Analphabetinnen und Analphabeten der geforderte Spracherwerb im Selbststudium nicht möglich ist (Antwort zu Frage 8e auf Bundestagsdrucksache 16/11997) und der Spracherwerb inklusive zusätzlich notwendiger Vorbereitungs- bzw. Alphabetisierungskurse (soweit diese überhaupt verfügbar und zumutbar erreichbar sind) sowohl in finanzieller als auch in zeitlicher Hinsicht nach Auffassung der Fragestellenden nicht mehr im vom EuGH mit seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 vorgezeichneten zumutbaren Rahmen liegt (bitte begründen)? Wie bereits in der Antwort zu Frage 15 ausgeführt, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch schriftliche Fähigkeiten im Rahmen des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse abzufragen. Daher werden dem Grundsatz nach auch Vorbereitungs- bzw. Alphabetisierungskurse als zumutbar angenommen. Im Härtefall kann hiervon abgewichen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 56 auf Bundestagsdrucksache 19/30613 verwiesen. 18. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls einen bestimmten Stichtag wählen) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des Nachzugs differenzieren), und wie lange waren dabei zuletzt die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen (gegebenenfalls einen bestimmten Stichtag wählen; bitte die Angaben differenziert für die jeweiligen Auslandsvertretungen in den 20 für den Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten; Angaben zu Wartezeiten, auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in Wochen angeben, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben hält)? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Frage 18 nicht offen beantwortet werden kann. Eine Offenlegung der angefragten detaillierten Informationen mit den einzelnen Visastellen zuordenbaren Registrierungen und Wartezeiten birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt der Sicherheit der mit den Aufgaben betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den genannten Visastellen besonders schutzbedürftig sind. Zudem würde eine mögliche Kenntnisnahme der Informationen durch Unbefugte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die internationale Zusammenarbeit haben, was wiederum Nachteile für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im bilateralen Verhältnis zu den betroffenen Staaten zur Folge haben kann. Diese Informationen werden daher gemäß VSA als schützenswerte Informationen „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag separat als Anlage 2 übermittelt.* a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für welche Art des Familiennachzugs für unbefriedigend, was sind die Gründe hierfür jeweils, und welche Maßnahmen zur Verkürzung der Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind noch geplant (bitte ausführen)? Die Bundesregierung arbeitet unabhängig vom jeweiligen Standort grundsätzlich daran, Wartezeiten auf einen Termin zur Visumbeantragung abzubauen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 sowie ergänzend zum Family Assistance Programme (FAP) in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration auf die „Einleitung der Antworten“ sowie die Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/20185 verwiesen. b) Wie ordnet die Bundesregierung die Angabe von 383 150 Registrierungen auf Wartelisten für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (Antwort zu Frage 1d auf Bundestagsdrucksache 20/15151) ein, angesichts des Umstands, dass sie selbst davon spricht, dass Mehrfachregistrierungen nicht ausgeschlossen werden können (ebd.) und diese Größenordnung nach Einschätzung der Fragestellenden allen Praxiserfahrungen widerspricht, unter anderem weil die Wartezeit für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bei einem Kontingent von bis zu 1 000 Visa im Monat rein rechnerisch dann bei bis zu über 30 Jahren liegen würde (und nicht durchschnittlich 22 Monate, wie z. B. Pro Asyl angibt, www.proasyl.de/news/verzweiflung-ju gendliche-verlieren-unverschuldet-das-recht-auf-den-nachzug-ihrer-elt ern/#:~:text=Die%20Wartezeit%20betr%C3%A4gt%20bei%20subsidi %C3%A4r,Nachzug%20ihrer%20Eltern%20und%20Geschwister), und welche Einschätzungen zu einer realistischen Zahl von auf den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten hat die Bundesregierung (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hat in der Antwort zu Frage 1d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/15151 die ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Registrierungen genannt. Es ist der Bundesregierung grundsätzlich nur möglich, mit den Angaben zu arbeiten, die die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der Registrierung selbst machen. Weitere Informationen stehen der Bundesregierung nicht zur Verfügung. Wartezeiten und Registrierungen stellen auch deswegen immer eine Momentaufnahme dar. Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/9236 verwiesen. Zu hypothetischen Fragen bzw. Interpretationen Dritter äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 19. Wie viele Aufnahmevisa nach § 22 AufenthG wurden im Jahr 2023 bzw. 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den 25 wichtigsten Visaerteilungsstandorten differenzieren)? Die Zahlen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Rang 2023 Auslandsvertretung Visa Rang 2024 Auslandsvertretung Visa 1 Islamabad 4 031 1 Islamabad 2 576 2 Teheran 734 2 Tiflis 212 3 Moskau 275 3 Istanbul 141 4 Tiflis 258 4 Moskau 137 5 Istanbul 146 5 Erbil 113 6 Kairo 111 6 Eriwan 54 7 St. Petersburg 56 7 Ankara 38 8 Erbil 55 8 Belgrad 32 9 Izmir 43 9 Kairo 32 10 Almaty 39 10 Minsk 29 11 Minsk 39 11 Podgorica 22 12 Beirut (SYR) 38 12 Bischkek 21 13 Eriwan 34 13 Almaty 12 14 Ankara 32 14 Bangkok 9 15 Podgorica 32 15 Amman 6 16 Bischkek 27 16 Beirut 6 17 Taschkent 23 17 Izmir 5 18 Belgrad 20 18 Astana 4 19 Astana 13 19 St. Petersburg 4 20 Jekaterinburg 13 20 Teheran 4 21 Dubai 8 21 Taschkent 3 22 Nowosibirsk 5 22 Baku 2 23 Bangkok 4 23 Colombo 2 24 Baku 3 24 Hanoi 1 25 Doha 3 25 Shenyang 1 Gesamt weltweit 2023 6 075 Gesamt weltweit 2024 3 467 20. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch nicht alle Visastellen in ihren publizierten Merkblättern auf die gesetzliche Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hinweisen, obwohl es hierzu bereits in der Vergangenheit kritische Anfragen und entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Antwort zu Frage 24, S. 18 f., auf Bundestagsdrucksache 19/25900 und die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 60, Plenarprotokoll 19/226, S. 28851; siehe z. B. folgende zufällig ausgewählte Merkblätter: sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146?open AccordionId=item-2553390-1-panel; jaunde.diplo.de/cm-de/service/eheg attennachzug/2445066; pakistan.diplo.de/resource/blob/2370764/aaf54f5 b6f72961ecde033da40a2058c/dokumente-fuer-familiennachzug-dat a.pdf; irak.diplo.de/iq-de/service/visainbagdad/nationalevisa/2513940-25 13940), und was wird sie diesbezüglich gegebenenfalls unternehmen? Grundsätzlich werden die Antragstellerinnen und Antragsteller bei der persönlichen Vorsprache am Visaschalter bei fehlendem oder unzureichendem Sprachnachweis auf die Gründe hierfür angesprochen. Ergeben sich dabei Hinweise auf das Vorliegen von Gründen, die unter die Härtefallregelung fallen, wird dies bei der Bearbeitung des Antrags entsprechend berücksichtigt. Die Deutsche Botschaft in Jaunde bietet auf ihrer Webseite Informationen hinsichtlich einer möglichen Härtefallregelung beim Spracherfordernis auf Deutsch, Englisch und Französisch: https://jaunde.diplo.de/cm-de/service/sprac hkenntnisse-ehegattennachzug-2445816; https://jaunde.diplo.de/cm-en/service/ 05-visaeinreise/german-language-skills-for-spouse-reunion-2445808; https://ja unde.diplo.de/resource/blob/2411964/cf84dc63b659b97e4571dded0689583f/au snahme-sprachkennt-fra-data.pdf. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden. Anlage 1 zu Frage 1 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2023 bzw. im Jahr 2024 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen), und wie viele Visa zum Familiennachzug zu anerkannten Schutzberechtigten waren hierunter (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)? Die erbetenen Informationen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Rangfolge bestimmt sich nach der Zahl der in dem Land durch die deutschen Auslandsvertretungen in den Jahren 2023 und 2024 bearbeiteten Visa für den Ehegattennachzug. Rang Land / Gebiet 2023 davon 2024 davon Gesamt 2023/2024 Veränderung Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 1 Türkei 11.572 11 1.220 860 10.223 5 1.048 758 21.795 - 11,66 % 2 Indien 8.614 0 2 4 7.048 0 0 0 15.662 - 18,18 % 3 Libanon 7.361 11 2.760 1.071 5.961 3 1.741 942 13.322 - 19,02 % 4 Kosovo 4.890 0 0 0 4.599 0 0 0 9.489 - 5,95 % 5 Iran 3.585 21 444 50 3.539 20 344 33 7.124 - 1,28 % 6 Pakistan 2.514 29 335 33 2.874 55 279 54 5.388 14,32 % 7 Albanien 2.570 0 0 0 2.566 0 0 0 5.136 - 0,16 % 8 Bosnien und Herzegowina 3.056 0 14 2 2.072 2 5 0 5.128 - 32,20 % 9 Irak 2.379 0 626 700 2.423 4 554 676 4.802 1,85 % 10 Serbien 1.961 0 0 0 2.065 0 0 0 4.026 5,30 % 11 Russische Föderation 2.201 0 3 0 1.703 0 0 1 3.904 - 22,63 % 12 Nordmazedonien 2.098 0 2 0 1.794 0 0 2 3.892 - 14,49 % 13 China 1.425 0 3 0 1.642 0 0 0 3.067 15,23 % 14 Ägypten 1.418 3 92 37 1.399 0 72 179 2.817 - 1,34 % 15 Marokko 1.406 1 8 2 1.346 1 3 0 2.752 - 4,27 % Anlage 1 zu Frage 1 Rang Land / Gebiet 2023 davon 2024 davon Gesamt 2023/2024 Veränderung Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Familiennachzug zu Asylberechtigten Familiennachzug zu Flüchtlingen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten 16 Tunesien 1.133 0 4 3 1.602 0 0 0 2.735 41,39 % 17 Jordanien 848 0 54 186 1.578 0 39 139 2.426 86,08 % 18 Thailand 1.147 0 0 0 1.118 3 0 0 2.265 - 2,53 % 19 Philippinen 1.126 0 0 1 1.125 0 0 3 2.251 - 0,09 % 20 Äthiopien 647 5 433 58 754 2 471 54 1.401 16,54 % 21 Bangladesch 563 0 3 0 676 0 1 0 1.239 20,07 % 22 Vietnam 548 0 0 0 608 0 0 0 1.156 10,95 % 23 Mexiko 528 0 0 0 481 0 0 0 1.009 - 8,90 % 24 Vereinigte Arabische Emirate 440 7 11 16 501 7 10 28 941 13,86 % 25 USA 470 1 1 0 438 1 1 0 908 - 6,81 % Gesamt weltweit 77.232 140 6.439 3.285 72.522 167 4.902 3.215 149.754 - 6,10 % Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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