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Schriftliche Frage 1/2 von Peter Bohnhof (AfD): Hat der Bundeskanzler anlässlich der Vorgänge in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla (30. Juli 2026 fortfolgende) den Nationalen Siche…

dip / schriftliche_frage 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.

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Schriftliche Frage 1/2 von Peter Bohnhof (AfD): Hat der Bundeskanzler anlässlich der Vorgänge in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla (30. Juli 2026 fortfolgende) den Nationalen Siche… Frage 1 (Peter Bohnhof, AfD): Hat der Bundeskanzler anlässlich der Vorgänge in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla (30. Juli 2026 fortfolgende) den Nationalen Sicherheitsrat einberufen, und wenn nein, warum nicht (vgl. https://jungefreiheit.de/politik/ausland/ 2026/massenansturm-ist-das-ziel-der-ceuta-migra nten-deutschland/)? Frage 2 (Peter Bohnhof, AfD): Haben Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats gemäß § 2 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung (Bundestagsdrucksache 21/1460) anlässlich der Vorgänge in den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla (30. Juli 2026 fortfolgende) bis dato beim Bundeskanzler die Einberufung des Nationalen Sicherheitsrats beantragt, und wenn ja, welche (vgl. https://jungefreiheit.de/politik/ausland/2026/ massenansturm-ist-das-ziel-der-ceuta-migranten-d eutschland/)? Antwort des Staatsministers Philipp Amthor vom 11. August 2026: Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Der Nationale Sicherheitsrat tagt grundsätzlich geheim. Der Nationale Sicherheitsrat kann anlassbezogen entscheiden, Informationen zu einzelnen Sitzungen oder zu einzelnen Beschlüsse zu veröffentlichen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zählt. Die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats bzw. der Bundesregierung tauschen sich fortlaufend zum Zwecke des regierungsinternen Meinungs-, Entscheidungs- und Willensbildungsprozesses aus. Auch die in der Fragestellung genannten Vorgänge sind Gegenstand regierungsinterner Beratungen. Wann, wo und in welcher Form diese vertraulichen, regierungsinternen Gespräche stattfinden, fällt jedoch in den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. Bereits die Bestätigung oder das Dementi, dass die Beratung eines Themas im Nationalen Sicherheitsrat durch eines oder mehrere seiner Mitglieder beantragt wurde, lässt direkte Rückschlüsse auf die strategischen Prioritäten, den aktuellen Erkenntnisstand und den zeitlichen Ablauf regierungsinterner Abstimmungen zu aktuellen sicherheitspolitischen Fragestellungen zu und würde daher Offenheit und Unbefangenheit dieser Abstimmungen auf höchster politischer Ebene beeinträchtigen. Ein parlamentarischer Informationsanspruch besteht nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zudem regelmäßig dann nicht, wenn die begehrten Informationen zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen können, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Deutschen Bundestages erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Sie umfasst ausdrücklich nicht das Recht, durch das Verlangen von Zwischenständen, Tagesordnungspunkten oder Beratungsdaten begleitend oder steuernd in noch laufende Verhandlungen und die vertrauliche Entscheidungsvorbereitung des Nationalen Sicherheitsrates einzugreifen. Daher ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Beantwortung der Fragen – auch in eingestufter Form – nicht erfolgen kann. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.

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