Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale Strukturen (Antwort zu Drs. 21/2991)
Text
Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale Strukturen (Antwort zu Drs. 21/2991)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3736
21. Wahlperiode 21.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Jeanne
Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2991 –
Beschaffungen im Verteidigungsbereich – NATO-Anforderungen, europäische
Kooperationen und nationale Strukturen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Vollinvasion Russlands in die Ukraine und die von den
Nachrichtendiensten bestätigten aggressiven, offensiven und zunehmend eskalativen
Maßnahmen Russlands wie das Ausspähen von Zielen, das Sabotieren von
Infrastruktur und die Nichtachtung der Lufträume von NATO-Staaten zeigen sehr
deutlich, dass sich die Sicherheitslage in Europa verändert hat (www.bundesta
g.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches-kontrollgremium/11115
16-1111516). „Wir sind nicht im Krieg, aber wir sind auch nicht mehr im
Frieden“, so formuliert es Bundeskanzler Friedrich Merz (www.zdfheute.de/politi
k/ausland/merz-frieden-bedrohung-russland-100.html). Deutschland und
Europa müssen ihre Verteidigungsfähigkeit entsprechend schnell stärken, um
sich gegen diese Aggression zu behaupten und den Frieden in Freiheit für
Deutschland und die Ukraine zu verteidigen. Nur so können Deutschland und
Europa ihre Autonomie in Zeiten massiver globaler Machtverschiebungen und
eines möglichen absehbaren Rückzugs der USA aus der sicherheitspolitischen
Verantwortung für Europa sichern. Die NATO hat dafür bei ihrem Gipfel in
Den Haag am 25. Juni 2025 klare Ziele formuliert: 3,5 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Verteidigung und weitere 1,5 Prozent des BIP für
erweiterte Sicherheit, um die NATO-Fähigkeitsplanung umzusetzen. Dieses
Ausgabenziel zollt der nach dem NATO-Gipfel in Madrid 2022 überarbeiteten
Fähigkeitsplanung der NATO Rechnung, die infolge der veränderten
Bedrohungslage angepasst wurde. Die Fähigkeitsplanung wurde im Frühjahr 2024
im Grundsatz fertiggestellt und am 5. Juni 2025 in Brüssel von der NATO
beschlossen. Im Deutschen Bundestag haben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zusammen mit SPD und Union bereits am 18. März 2025 mit der
Grundgesetzänderung zur Aussetzung der Schuldenbremse für erweiterte
Sicherheitsausgaben die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten geschaffen. Der deutsche
Verteidigungshaushalt soll bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 152,8 Mrd.
Euro anwachsen und damit die avisierten 3,5 Prozent BIP erreichen.
Die Bundesregierung muss jetzt nach Auffassung der Fragestellenden die
vorhandenen finanziellen Mittel in einen glaubwürdigen und dauerhaften
Fähigkeitsaufwuchs übersetzen. Dafür muss mit diesem Geld kosteneffizient das
benötigte militärische Material beschafft und schnell der Truppe zugeführt wer-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
20. Januar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
den. Dazu muss klar sein, welches militärische Material Deutschland benötigt.
Und es muss sichergestellt werden, dass man dieses Material nicht zu erhöhten
Preisen unter Vertrag nimmt und diese Verträge zuverlässig und im geplanten
Zeitrahmen umgesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist eine konsequente,
umfassende und strategische Planung durch die politische und militärische
Führung sowie klare Entscheidungen, funktionierende und effiziente
Rahmenbedingungen und Verfahren und entschlossenes Nachhalten in der
Projektsteuerung durch die Bundesregierung.
Noch nie hatte die Bundesregierung so viel Geld zur Verfügung, um Material
für die Bundeswehr zu beschaffen. Dennoch zeigen aus Sicht der
Fragestellenden aktuelle Probleme bei Beschaffungen wie der Digitalisierung des Heeres
(Digitalisierung landbasierter Operationen – D-LBO; www.spiegel.de/politik/
deutschland/bundeswehr-digitalfunk-projekt-geraet-ausser-kontrolle-a-e6c531
ca-ee54-4fb0-8b43-cfcf0750615d), der Fregatten F126 (www.focus.de/politik/
deutschland/f126-ist-noch-nicht-fertig-deutschlands-modernstem-kriegsschiff-
droht-das-aus_94a44c0c-1ec6-4a81-8439-a0db4a029d0e.html) und dem
zukünftigen deutsch-französisch-spanischem Luftkampfsystem Future
Combat Air System (FCAS; https://esut.de/2025/11/meldungen/64853/streit-um-fc
as-zwischen-airbus-und-dassault/) sowie die nach Ansicht der Fragestellenden
offenen Fragen zur Umsetzung der schon seit Anfang 2024 ausgearbeiteten
NATO Minimum Capability Requirements, dass weiterhin hoher
Nachjustierungsbedarf besteht. Um den aktuellen und künftigen verteidigungspolitischen
Herausforderungen gerecht zu werden, braucht es nach Auffassung der
Fragestellenden dringend einen klaren Planungsrahmen, eine echte Reform des
Beschaffungswesens und eine entschlossene Initiative für mehr und
funktionierende Kooperation bei gemeinsamen europäischen Beschaffungen,
Entwicklungen und gemeinsamer Produktion.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die
darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Zu welchem Zeitpunkt wurden die nach 2022 erstellten NATO Minimum
Capability Requirements durch das Supreme Headquarters Allied Powers
Europe (SHAPE) der NATO erstmalig so weit finalisiert, dass
Deutschland sie für seine Planungen zum Ankerpunkt machen konnte?
2. Zu welchem Zeitpunkt hatte die militärische Führung der Bundeswehr
erstmalig Kenntnis über und Einsicht in den Stand der Planungen der
NATO Minimum Capability Requirements durch SHAPE, wie sie im
Sommer 2024 presseöffentlich wurden?
3. Zu welchem Zeitpunkt wurden der Bundeskanzler, der Bundesminister
der Verteidigung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des
Bundesministeriums der Verteidigung jeweils darüber informiert, dass
die NATO Minimum Capability Requirements von der NATO ausgeplant
wurden, und wann wurden sie jeweils darüber unterrichtet, welchem
Fähigkeitsaufwuchs inklusive möglicher neuer Ausgabenziele diese
Planungen entsprechen?
4. Mit welchen Empfehlungen wurden die Planungen der NATO Minimum
Capability Requirements von der militärischen Führungsebene der
Bundeswehr an die politische Leitungsebene des Bundesministeriums der
Verteidigung herangetragen?
5. Hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits vor dem politischen
Beschluss der NATO-Planung durch die NATO-
Verteidigungsministerinnen und NATO-Verteidigungsminister am 5. Juni 2025 in Brüssel
Schlüsse für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr aus den bereits
im Kern im Frühjahr bzw. Sommer 2024 vorliegenden neuen NATO
Minimum Capability Requirements gezogen?
a) Wenn ja, welche Schlüsse hatte das Bundesministerium der
Verteidigung gezogen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 1 bis 5b werden zusammen beantwortet.
Die 2024 durch die NATO vorgelegten Minimum Capability Requirements
stellen den Fähigkeitsbedarf der Allianz dar. Im sich anschließenden mehrstufigen
Verhandlungsprozess wurden diese Bedarfe am 5. Juni 2025 anteilig und
verbindlich in Form der NATO-Fähigkeitsziele den Nationen zugewiesen. Die
Fähigkeitsziele stellen seitdem die wesentliche Eingangsgröße für die
Streitkräfteplanung der Bundeswehr dar.
Wenngleich anhand der Minimum Capability Requirements noch keine
Aussagen zu konkreten Fähigkeitsforderungen der NATO möglich waren, waren
absehbare Mehrforderungen erkennbar, zu denen die Bundesregierung den
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 2024
unterrichtete. Zu den NATO-Fähigkeitszielen unterrichtete die Bundesregierung den
Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages am 12. November 2025.
Im Übrigen verwirklicht parlamentarische Kontrolle von Regierung und
Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber
nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle
dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative
Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 [140]). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein
funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]; 124, 78 [122]; 137,
[185]. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gibt die Bundesregierung
über Zeitpunkte der Befassung unterschiedlicher Funktionsträger der
Bundeswehr mit iterativen Prozessen und Einzelheiten des Austauschs von Mitgliedern
der Bundesregierung mit Angehörigen der Bundeswehr keine Stellungnahme
ab.
Vorliegend ist zudem der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung in
diesem Kontext zu beachten.
Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess
der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und
außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und
Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung
noch nicht verlässt und über den der Deutsche Bundestag von Verfassungs
wegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (BVerfGE 137, 185 [235] mit
Verweis auf BVerfGE 131, 152 [206]). Hierzu zählen auch
Verwaltungsprozesse und einzelne Kommunikation innerhalb und zwischen einzelnen Behörden
und Amtsträgern, wie hier die Kenntniserlangung und Begleitung interner
NATO-Prozesse zur Erstellung der NATO Minimum Capability Requirements.
Diese haben vorbereitenden Charakter und sind Teil eines
Entscheidungsfindungsprozesses.
Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu
entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem
Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen
Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht insbesondere bei
Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen
regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die
Kontrollkompetenz des Deutschen Bundestages enthält demnach nicht die Befugnis, in
laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl.
BVerfGE 143, 101 [137]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni
2017 – 2 BvE 1/15). Dies ist hier von besonderer Relevanz, da es sich wie
bereits erläutert bei der Erarbeitung der NATO Minimum Capability
Requirements, der daraus erforderlichen Ableitung der NATO-Fähigkeitsziele und
deren Zuweisung an die Nationen um einen iterativen und wiederkehrenden
Prozess auf NATO-Ebene handelt.
Selbst wenn man einen Teilprozess mit Zuweisung der NATO-Fähigkeitsziele
an Deutschland am 5. Juni 2025 als abgeschlossen ansehen wollte, ergäbe sich
daraus nichts anderes. Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz
vor Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft
sich nämlich nicht nur in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in
die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den
Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (vgl. BVerfGE 143, 101 [137]). Ein – sei
es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses
einsetzender – schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem
Bereich, vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen, würde die
Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das
Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 [215]; 124, 78 [121]). Daher sind
auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung
geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199
[216]; 124, 78 [121]; 137, 185 [250]).
Dabei fällt als funktioneller Belang bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr
die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und
Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter
diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von
Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung
geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen
(vgl. BVerfGE 110, 199 [221]; 124, 78 [122]; 137, 185 [250]). Da die
Fragen hier auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme und Beratung höchster
Funktionsträger der Bundesregierung abzielen, wäre diese Nähe zu gubernativen
Entscheidungen vorliegend auch gegeben.
c) Wie ist in diesem Zusammenhang der „Kurs Marine“ zu bewerten?
Der „Kurs Marine“ stellt den fachlich fundierten, militärischen Ratschlag des
Inspekteurs Marine zur Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung
Deutschlands dar.
6. Hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits vor dem politischen
Beschluss der NATO-Planung durch die NATO-
Verteidigungsministerinnen und NATO-Verteidigungsminister am 5. Juni 2025 in Brüssel
Prozesse für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr, basierend auf
den im Kern im Frühjahr bzw. Sommer 2024 vorliegenden neuen NATO
Minimum Capability Requirements, eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Prozesse hatte das Bundesministerium der
Verteidigung eingeleitet?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen.
c) Wie ist in diesem Zusammenhang der „Kurs Marine“ zu bewerten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5c verwiesen.
7. Hat das Bundesministerium der Verteidigung nach dem Beschluss der
NATO Minimum Capability Requirements am 5. Juni 2025 in Brüssel
Schlüsse für die nationale Fähigkeitsplanung gezogen?
a) Wenn ja, welche Schlüsse hat das Bundesministerium der
Verteidigung gezogen?
b) Wenn nein, warum nicht?
8. Hat das Bundesministerium der Verteidigung nach dem Beschluss der
NATO Minimum Capability Requirements am 5. Juni 2025 in Brüssel
Prozesse für die nationale Fähigkeitsplanung eingeleitet?
a) Wenn ja, welche Prozesse hat das Bundesministerium der
Verteidigung eingeleitet?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 7 bis 8b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen.
9. Worin liegt der Unterschied zwischen den im Frühjahr bzw. Sommer
2024 erarbeiteten NATO Minimum Capability Requirements und den am
5. Juni 2025 von den NATO-Verteidigungsministerinnen und NATO-
Verteidigungsministern im NATO-Hauptquartier in Brüssel beschlossenen
NATO Minimum Capability Requirements?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen.
10. Welche Dokumente sind bei der Umsetzung der NATO Minimum
Capability Requirements für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr
strukturgebend, und welche Dokumente sind für die zukünftige
Fähigkeitsplanung noch vorgesehen?
Für die Bundeswehr ist der Kernauftrag gemäß den Verteidigungspolitischen
Richtlinien strukturbestimmend und handlungsleitend. Die nationale
Umsetzung der Streitkräfteplanung erfolgt im Fähigkeitsprofil der Bundeswehr,
welches zurzeit fortgeschrieben wird.
a) Welche Rolle spielen hier die Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte?
Die Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte dienen der Einhaltung völker- und
verfassungsrechtlicher Vorgaben sowie dem Erreichen strategischer Ziele auf
operativer und oberster taktischer Ebene. Wesentliche Bezugsgröße ist die
Allied Joint Doctrine Architecture (AJDA) der NATO.
b) Wann wurden die Einsatzgrundsätze jeweils das letzte Mal
aktualisiert?
Die Dokumente der AJDA werden durch die NATO anlassbezogen (auf
Antrag) aktualisiert. Die Weiterentwicklung dieser Dokumente ist auf eine
gestaffelte Revision in einem fünfjährigen Turnus ausgelegt.
11. Inwiefern wurden Vorschläge der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und
des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen
Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Anpassung ihrer jeweiligen
Fähigkeitsplanung berücksichtigt?
12. Inwiefern wurden Vorschläge des Bundesamtes für Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) bei der
Anpassung der Fähigkeitsplanung der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des
Unterstützungsbereichs der Bundeswehr berücksichtigt?
Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet.
Im Rahmen der Verhandlung der NATO-Fähigkeitsziele erfolgt eine
regelmäßige Abstimmung zwischen den Teilstreitkräften den
Organisationsbereichen und den für die Fähigkeitsplanung der Bundeswehr zuständigen Referaten
im Bundesministerium der Verteidigung.
13. Auf Grundlage welcher Prozesse wurde die den Haushälterinnen und
Haushältern übermittelte Übersicht über neue Vorhaben aus den
Kapiteln 14 04 und 14 05 sowie aus dem Wirtschaftsplan 2025 zum
Sondervermögen Bundeswehr zur Beschaffung von Material in Höhe von
377 Mrd. Euro (www.politico.eu/article/germany-military-wish-list-defe
nse-politics-budget-domestic-industry/) erstellt?
Bei der Ermittlung der Finanzbedarfe in den Kapiteln 1404 und 1405 wurden
zum damaligen Zeitpunktabsehbare Bedarfe zur Umsetzung der NATO-
Fähigkeitsziele 2025 sowie ergänzender nationaler Prioritäten berücksichtigt.
14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über bestehende
Kooperationen unter EU-Partnern und mit bzw. unter Nationen mit
bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU im
Verteidigungsbereich vor?
a) Welche Daten erfasst die Bundesregierung zu diesen Kooperationen
systematisch?
b) Wie erfasst die Bundesregierung diese Daten systematisch?
c) In welchem Detail oder aggregierten Zustand liegen diese Daten vor?
Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet.
Die vorliegenden Informationen sind in Art und Umfang sehr unterschiedlich.
Zu der Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften der EU
werden die Gremien der EU, einschließlich dem Politischen und
Sicherheitspolitischen Komitee, regelmäßig durch den Europäischen Auswärtigen Dienst
unterrichtet.
15. Wie hoch ist der Anteil gemeinsamer europäischer Beschaffungen an den
deutschen Verteidigungsbeschaffungen (bitte jeweils Anteil gemeinsamer
Beschaffungsvorhaben an Gesamtzahl der Beschaffungen und Anteil der
Kosten gemeinsamer Beschaffungen an dem Umfang der
Gesamtbeschaffungskosten, aufgeschlüsselt nach: rein nationalen Beschaffungen,
gemeinsamen bi- oder multilateralen Beschaffungen mit EU-Partnern,
gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen von EU-Kooperationen und
bzw. oder mit Nationen mit bestehenden Sicherheits- und
Verteidigungspartnerschaften mit der EU [bitte separat aufschlüsseln; bitte angeben,
welche Staaten beteiligt sind], gemeinsamen Beschaffungen mit anderen
NATO-Partnern, internationalen Beschaffungen mit deutschem
Produktionsanteil, rein internationalen Beschaffungen; jeweils aufgeschlüsselt
nach den Kalenderjahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025, angeben)?
Ein übergeordnetes Ziel der Bundesregierung ist es, die europäische
Beschaffung und industriepolitische Kooperation zu fördern. Beispiele für europäische
Rüstungskooperationen sind die Waffensysteme Boxer über die Gemeinsame
Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR), Eurofighter, Patria, das
PESCO-Projekt ESSOR oder die Luft-Luft-Rakete Meteor. Daneben gibt es
Beschaffungen, bei denen Deutschland eigene nationale Verträge für
europäische Partner erweitert, wie z. B. beim Kampfpanzer LEOPARD 2 A8, dem
Lenkflugkörper IRIS-T sowie bei Panzerabwehrrichtminen und Munition.
Ferner gibt es Beschaffungen, bei denen Deutschland sich an Verträgen
europäischer Partner beteiligt, wie z. B. bei dem Überschneefahrzeug Collaborative
All-Terrain Vehicle (CATV), dem Transportpanzer Common Armoured Vehicle
System (CAVS) oder den Lenkflugkörpern Naval Strike Missile und Joint
Strike Missile. Angesichts der vielfältigen Kooperationsarten existiert keine
statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
16. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung, um
den Anteil der gemeinsamen Beschaffungen und Rüstungskooperationen
mit EU-Partnern und mit Nationen mit bestehenden Sicherheits- und
Verteidigungspartnerschaften mit der EU zu erhöhen?
17. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung, um
bis Ende 2027 mindestens 40 Prozent gemeinsam europäisch zu
beschaffen, wie es im Kommuniqué „Defence Readiness Roadmap 2030“ vom
16. Oktober 2025 von der Europäischen Kommission und der Hohen
Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
formuliert wurde (https://defence-industry-space.ec.europa.eu/document/
download/9db42c04-15c2-42e1-8364-60afb0073e68_en), und welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung, um andere EU-Mitgliedstaaten
dabei zu unterstützen, dieses Ziel zu erreichen?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet.
Deutschland unterstützt das Ziel, durch erhöhte gemeinsame europäische
Beschaffungen die Interoperatbilität europäischer Streitkräfte zu erhöhen und die
europäische Verteidigungsbereitschaft im Rahmen der NATO zu stärken. Dabei
spielt die zeit- und bedrohungsgerechte Ausstattung der Bundeswehr sowie
mittelfristig die nachhaltige Stärkung der europäischen
verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis (EDTIB) eine maßgebliche Rolle für die
Bundesregierung. Daher bietet sich Deutschland in verschiedenen Formaten als
Partner für Rüstungskooperationen an. Instrumente wie z. B. der European
Defence Industry Reinforcement through common Procurement Act (EDIRPA),
die Security Action for Europe (SAFE) oder das European Defence Industry
Programme (EDIP), in die sich Deutschland aktiv einbringt, unterstützen diese
Entwicklung. Deutschland steht zudem anderen EU-Mitgliedstaaten für
gemeinsame Beschaffungsvorhaben im Rahmen des LEAD-JOIN-FOLLOW
Ansatzes zur Verfügung und hat zu diesem Zweck Rahmenverträge der
Bundeswehr für europäische Partnerländer, z. B. im Rahmen der European Sky Shield
Initiative, geöffnet. Darüber hinaus setzt sich Deutschland für eine Öffnung der
europäischen Förderprogramme für Nationen mit bestehenden Sicherheits- und
Verteidigungspartnerschaften mit der EU ein. Bei ausgewählten Programmen
konnte dies bereits erfolgreich umgesetzt werden.
Unabhängig von deutschen Beschaffungsvorhaben, haben die andere EU-
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen der deutschen Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie bei der Vergabe ihrer nationalen oder gemeinsamen
Rüstungsaufträge zu berücksichtigen und damit zum Ziel erhöhter gemeinsamer
europäischer Beschaffung sowie zu einer Erhöhung der Interoperabilität der
europäischen Streitkräfte beizutragen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 25 verwiesen.
18. Hat die Bundesregierung eine Bewertung dazu vorgenommen, ob
Anpassungen an den Strukturen, Verfahren und Instrumenten der EU
erforderlich sind, um die Voraussetzungen für gemeinsame Beschaffungen und
Rüstungskooperationen mit EU-Partnern zu stärken, und wenn ja, wie
lautet diese?
Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für die Umsetzung
diesbezüglicher Vorschläge aus dem Weißbuch zur europäischen
Verteidigungsbereitschaft 2030 sowie von entsprechenden Beschlüssen des Europäischen Rates
ein.
19. Welche Maßnahmen einerseits auf europäischer Ebene, andererseits auf
nationaler Ebene sind nach Bewertung der Bundesregierung erforderlich,
um die Genehmigungsverfahren, Vergaberichtlinien und die Verwaltung
gemeinsamer Beschaffungen mit EU-Partnern zu vereinfachen und zu
beschleunigen?
Die Vereinfachung der Vergaberichtlinie für verteidigungs- und
sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist Gegenstand des aktuell auf EU-Ebene
verhandelten Gesetzgebungspakets im Rahmen des Omnibus V (Verteidigung).
Hierbei hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Änderung der Richtlinie
2009/81 EG über die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer
öffentlicher Aufträge u. a. für die Vereinfachung von Regelungen betreffend EU-
Förderprogramme und die gemeinsame Beschaffung durch Auftraggeber aus
mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt. 2026 sollen zudem die Richtlinie 2014/24/EU
sowie die Richtlinie 2009/81/EG grundlegend überarbeitet werden.
National werden Vereinfachungen zudem im Entwurf eines Gesetzes zur
beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
umgesetzt (siehe auch Antworten zu den Fragen 39 ff.). Diese beziehen auch
Beschaffungen mit und für EU-Partner mit ein, zum Beispiel über zentrale
Beschaffungsstellen.
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der
vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung am 15. Januar
2026 beschlossen.
Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 33 bis 35c verwiesen.
20. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Hürden für eine Ausweitung
gemeinsamer Beschaffungen und Rüstungskooperationen mit EU-Partnern,
und wenn ja, welche?
Die Verbesserungen der regulatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen,
die auf EU-Ebene unter anderem durch den Omnibus V, SAFE und EDIP
angestrebt werden, senken die Hürden für Rüstungskooperationen. Gemeinsame
Beschaffungen stoßen jedoch z. B. dort an Grenzen, wo sich nationale funktionale
Anforderungen an Rüstungsprodukte nicht ohne Weiteres harmonisieren lassen
oder wo nationale Schlüsseltechnologien als besonders schützenswert festlegt
sind.
21. Welche Strategie und welche Maßnahmen verfolgt das
Bundesministerium der Verteidigung zur Stärkung der Europäischen
Verteidigungsagentur (EDA)?
Der Vertrag von Lissabon regelt grundsätzlich die Aufgaben der EDA. Die
politische Steuerung erfolgt durch die Mitgliedstaaten. Auf dem EDA
Lenkungsausschuss im Format der Verteidigungsministerinnen und -minister am
1. Dezember 2025 stellte die Agentur ein 5-Punkte-Papier zur Stärkung der
EDA vor („Strengthening EDA for Europe’s Defence Readiness 2030“). Darin
schlägt die EDA folgende Aktionsbereiche für ihre Fortentwicklung vor:
1. Stärkung der Aktivitäten zu Forschung, Technologie und Innovation; 2. EDA
als zentrale Koordinierungsplattform in der Fähigkeitsentwicklung; 3.
Weiterentwicklung der bestehenden Beschaffungsfunktion; Aufbau angemessener
Ressourcen der EDA; 5. Kooperation mit Partnern in der NATO. Die
Mitgliedstaaten stimmen sich derzeit zu diesen Vorschlägen ab.
Deutschland wird die EDA weiterhin nach Kräften unterstützen. Dazu gehört
ausdrücklich auch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller und personeller
Ressourcen, wo dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die
Bundesregierung erwartet von der EDA, dass sie sich um weitere
Effizienzsteigerungen und die Optimierung interner Strukturen bemüht.
22. Welche Anpassungen des Verantwortungsbereichs der EDA sind nach
Bewertung der Bundesregierung erforderlich, damit sie ihre Rolle bei der
Ermöglichung gemeinsamer Beschaffungen mit EU-Partnern besser
ausfüllen kann, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung dahin
gehend?
Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen.
23. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung zur
Ertüchtigung gemeinsamer Beschaffungen in den im Weißbuch zur
europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 als Priorität identifizierten
Fähigkeitsbereichen Luftverteidigung sowie Land- und maritime Systeme,
in denen die Bundesregierung im Mai 2025 ihre Bereitschaft erklärt hat,
eine Führungsrolle („Lead-Nation“) zu übernehmen (www.bmvg.de/de/a
ktuelles/europas-verteidigungsfaehigkeiten-ausbauen-5942558), sofern
Deutschland „Lead-Nation“ werden sollte?
24. Wie bereitet sich das Bundesministerium der Verteidigung bereits jetzt
auf die mögliche Übernahme einer Führungsrolle in diesen genannten
Fähigkeitsbereichen vor?
a) Welche Schritte wurden bereits eingeleitet?
b) Welche Schritte sind geplant?
25. Hat die Bundesregierung bei anderen als Priorität identifizierten
Fähigkeitsbereichen die Bereitschaft für einen „Co-Lead“ erklärt, und wenn ja,
bei welchen Bereichen?
Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet.
Deutschland hat in den genannten Bereichen sowie zusätzlich bei Munition,
Flugkörpern und Militärischer Mobilität zusammen mit anderen
Mitgliedstaaten eine Führungsrolle übernommen. In allen Bereichen finden Treffen zur
Abstimmung über Ziele, konkrete Projekte und das weitere Vorgehen statt.
26. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung entschieden, in welchen
als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen sie Bereitschaft für eine
Führungsrolle oder ggf. einen „Co-Lead“ meldet?
Der Ansatz der Bundesregierung ist es, bestehende Initiativen und Strukturen
zu nutzen, um Synergieeffekte zu erzeugen und Ressourcen effizient
einzusetzen. Die Bereiche wurden daher insbesondere unter der Betrachtung, wo
Deutschland bestehende Arbeitsprozesse in Verbindung mit eigenen
industriepolitischen Interessen gewinnbringend nutzen kann, ausgewählt.
27. Was ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zu der Verteilung der
Führungsrollen in den als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen?
a) Wenn es bereits eine Übereinkunft unter den EU-Partnern gibt, wie
sieht diese aus?
b) Wenn es noch keine Übereinkunft unter den EU-Partnern gibt,
welche Gründe gibt es dafür?
Die Fragen 27 bis 27b werden zusammen beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 25 verwiesen.
28. Hat die Bundesregierung Bewertungen über das Verhandlungsergebnis
des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) vom
16. Oktober 2025 und über die finanzielle Ausstattung von EDIP
vorgenommen, und wenn ja, wie lauten diese?
Die zeit- und bedrohungsgerechte Ausstattung der Bundeswehr sowie
mittelfristig die nachhaltige Stärkung der europäischen verteidigungstechnologischen
und -industriellen Basis (EDTIB) sind für die Bundesregierung
handlungsleitend für die Bewertung von EU-Instrumenten, die der Stärkung der
europäischen Verteidigungsbereitschaft dienen sollen. Die Bundesregierung hat sich
entsprechend bei der Verhandlung zur EDIP-Verordnung eingebracht und wird
dies nach Inkrafttreten der Verordnung im Rahmen des einschlägigen
Programmausschusses fortsetzen.
29. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, ihre Aktivitäten über EDIP mit
weiteren finanziellen Mitteln auszustatten (beispielsweise aus restlichen
Mitteln der Recovery and Resilience Facility [RRF])?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ihre Aktivitäten im Sinne der
Fragestellung mit weiteren finanziellen Mitteln aus Programmen der EU
auszustatten.
30. Welche Auswirkungen der aktuell avisierten Maßnahmen von EDIP auf
die Beschaffungspraxis der Bundeswehr, die Produktionskapazitäten
deutscher Unternehmen und die Zusammenarbeit von
Rüstungsunternehmen innerhalb der EU erwartet die Bundesregierung?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Bündelung von Bedarfen bei
der Industrie zu einer Erhöhung von Aufträgen führt, wodurch Skaleneffekte
greifen und weitere positive Effekte, wie Erhalt und Zuwachs bei Know-how
und Arbeitsplätzen in der deutschen Industrie, erzielt werden können. Diese
Faktoren berücksichtigt auch die Beschaffungspraxis der Bundeswehr.
31. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen
zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 für ein
Nachfolgeinstrument von EDIP ein, um die Zusammenarbeit
europäischer Rüstungsindustrien nachhaltig zu stärken, und welche
Maßnahmen plant die Bundesregierung?
Die Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit sowie der
Wettbewerbsfähigkeit stellen die Prioritäten der Bundesregierung für den
kommenden MFR dar. Zentral hierfür ist die Einrichtung des Europäischen
Wettbewerbsfähigkeitsfonds (engl. European Competitiveness Fund – ECF). Dieser
soll verschiedene bestehende Instrumente bündeln, einschließlich der
bisherigen European Defence Industry Programme. Die Bundesregierung unterstützt
das Anliegen nachdrücklich und bringt sich entsprechend in die Verhandlungen
auf europäischer Ebene ein.
Wichtige Ansatzpunkte liegen aus Sicht der Bundesregierung auf dem
Schließen von EU-Fähigkeitslücken, der Stärkung der Sicherheits- und
Verteidigungsindustrie mittels Nachfrageaggregierung sowie Anreizen zur kollektiven
Entwicklung, Produktion und Beschaffung. Zudem sollten wichtige Dual-Use-
Technologien nicht von zivilen EU-Programmen ausgeschlossen werden. Auch
europäische Korridore militärischer Mobilität sowie die Resilienzsteigerung
gegenüber hybriden Bedrohungen und Angriffen auf kritische Infrastruktur
müssen im MFR Berücksichtigung finden.
32. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum
MFR 2028 bis 2034 dafür ein, dass die europäische Zusammenarbeit bei
Rüstungsprojekten im Rahmen nationaler und regionaler
Reformpartnerschaften (nationale und regionale Partnerschaftspläne [NRPP]) und im
Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit weiter
gestärkt wird?
Der Wettbewerbsfähigkeitsfonds (WBF) in der Rubrik II des MFR beinhaltet
einen dedizierten Abschnitt zur Förderung der Verteidigungsindustrie im
Fenster für Sicherheit, Verteidigung und Weltraum. Die Bundesregierung begrüßt
und unterstützt die dort vorgesehene Stärkung der Verteidigungsbereitschaft,
insbesondere mittels Anreizen für gemeinsame Forschung, Entwicklung und
Beschaffung. Die in der Rubrik I des MFR abgebildeten Nationalen und
Regionalen Partnerschaftspläne (NRPP) müssen aus Sicht der Bundesregierung
gezielt strategisch bedeutsame Bereiche für die langfristige Entwicklung fördern.
Dazu zählt prioritär auch der Bereich Sicherheit und Verteidigung.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge der EU-Kommission
zur Omnibus-Verordnung für die Verteidigungsbereitschaft (https://defen
ce-industry-space.ec.europa.eu/eu-defence-industry/defence-readiness-o
mnibus_en; bitte für jeden der drei Gesetzentwürfe: COM(2025) 823,
COM(2025) 822 und COM(2025) 821 aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung hat die Vorschläge der EU-Kommission grundsätzlich
begrüßt und sich in den Verhandlungen dafür eingesetzt, das Ambitionsniveau der
Vorschläge zu erhalten.
Hinsichtlich der COM (2025) 822 werden die Änderungen der REACH-, CLP-
und Biozid- Verordnung begrüßt. Sie ermöglichen die Gewährung von
Ausnahmen, die nicht länger nur auf Einzelfälle beschränkt sind und garantieren
aufgrund etablierter Verfahren zugleich die Einhaltung entsprechender
Voraussetzungen. Die Änderungen der POP-Verordnung werden unterstützt, da sie
zukünftig bei Vorschlägen zur Aufnahme von Stoffen die direkten und indirekten
Auswirkungen auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung stärker
berücksichtigen. Die Änderungen an der EVF-Verordnung werden gemischt
bewertet. Während die Änderung bezüglich der Zuschlagskriterien zum einen
eine deutlich größere Flexibilität bei Ausschreibungen ermöglichen, kann der
Aufwand der sich bewerbenden Industrie noch nicht abschließend bewertet
werden. Ein erhöhter Beratungsaufwand kann nicht ausgeschlossen werden.
Hinsichtlich der COM (2025) 823 hat sich die Bundesregierung gemeinsam mit
anderen Mitgliedstaaten dafür eingesetzt, die Vereinfachungen des
Richtlinienvorschlags der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/81/EG im
Ratsmandat noch zu vertiefen. Die Vorschläge erweitern insgesamt den
Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zur Beschleunigung von Vergaben im
Bereich Sicherheit und Verteidigung. Der Vorschlag kann vor allem zu
vereinfachten und schnelleren Vergabeverfahren führen, wovon die Beschaffungsstellen
wesentlich profitieren würden. Von einer schnelleren und einfachen Vergabe
profitiert zudem auch die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, unter
anderem durch eine schnellere Steigerung der Produktion. Zudem sind unter den
Änderungen Vorschläge für innovative und gemeinsame Beschaffungen
vorgesehen, durch die auch die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen und
europäischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gestärkt wird. Die
Bundesregierung begrüßt ebenso die grundsätzliche Zielrichtung der
Kommissionsvorschläge, durch Änderungen der Richtlinie 2009/43/EG weitergehende
Verfahrensvereinfachungen für die innereuropäische Verbringung von Rüstungsgütern
anzustreben, um entsprechende Transfers zu erleichtern und in der Abwicklung zu
beschleunigen.
Hinsichtlich der COM (2025) 821 unterstützt die Bundesregierung auch den
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Beschleunigung der Genehmigungserteilung für Projekte zur
Verteidigungsbereitschaft und das in den ratsseitigen Verhandlungen geeinte
Ambitionsniveau. Die beabsichtigte Regelung zu Genehmigungsfristen kann zu einem
strafferen zeitlichen Rahmen führen, innerhalb dessen dem
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus wird die eingeführte
Genehmigungsfiktion als Instrument der Beschleunigung unterstützt. Außerdem
begrüßt die Bundesregierung die Benennung und Einrichtung von zentralen
Anlaufstellen im Genehmigungsverfahren.
34. Wie bewertet die Bundesregierung den Fortschritt bei den
Verhandlungen zu den als Omnibus-Verordnung für die Verteidigungsbereitschaft
bekannten Maßnahmen der EU?
Die Verhandlungen zum Omnibus V sind auf Ratsebene abgeschlossen. Die
Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen erfolgreich für eine
ambitionierte Ausrichtung der Vorschläge eingesetzt und unterstützt einen möglichst
raschen weiteren Prozessfortschritt.
35. Für welchen Anteil der deutschen Beschaffungen werden die geplanten
Maßnahmen aus der Omnibus-Verordnung für die
Verteidigungsbereitschaft gemäß dem Vorschlag der Kommission vom 17. Juni 2025
voraussichtlich Geltung entfalten?
Potenziell sind alle Beschaffungen betroffen, die in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 2009/81/EG fallen.
a) Für welchen Anteil der Beschaffungsvorhaben nutzt die
Bundesregierung Ausnahmen von der Defence Procurement?
Im Jahr 2024 wurden durch das BAAINBw rund 2,5 Prozent der verteidigungs-
und sicherheitsspezifischen Beschaffungsvorhaben von Liefer- und
Dienstleistungen unter Nutzung von Ausnahmetatbeständen gemäß Defence Procurement
Directive 2009/81/EG (vgl. die §§ 107 und 145 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen) durchgeführt.
b) Welcher Anteil der Beschaffungsvorhaben fällt unter die Grenzwerte
in Artikel 8 von 2009/81/EC?
Im Jahr 2024 betrug der Anteil der verteidigungs- und sicherheitsspezifischen
Beschaffungsvorhaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des
geltenden EU-Schwellenwerts von 443.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im BAAINBw
89 Prozent.
c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich dieser Wert
verändern würde, wenn die Grenzwerte gemäß dem
Kommissionsvorschlag angepasst würden?
Eine Prognose, wie sich dieser Wert im Sinne der Fragestellung hypothetisch
verändern würde, ist anhand der vorgehaltenen Daten nicht möglich.
36. Wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag des Europäischen
Verteidigungsfonds (EVF) zur Entwicklung gemeinsamer europäischer
Rüstungsprojekte?
Der Europäische Verteidigungsfond (EVF) ist ein bewährtes Mittel, um
kooperative Forschung und Entwicklung in der Europäischen Union zu fördern. Die
Arbeiten im EVF sind u. a. durch die Konsortialbildung und die
fähigkeitsbezogenen Technologieweiterentwicklung geeignet, die europäische Industriebasis
für gemeinsame europäische Rüstungsprojekte zu stärken.
37. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Wirksamkeit von
Maßnahmen der EU zur Forschung und Entwicklung im
Verteidigungsbereich zu steigern?
Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung der EU-
Instrumente zur Forschungsförderung und begrüßt, dass die EU-Kommission
vermehrt den Bereich Sicherheit und Verteidigung priorisiert und ihre Instrumente
dahingehend entwickelt.
38. Wie plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die Mittelvergabe
im Rahmen der Instrumente und Förderung von gemeinsamen
europäischen Beschaffungen, Produktionen und Entwicklungen im
Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung der Kriterien Schnelligkeit,
Kosteneffizienz und Bedarfsorientierung für die Umsetzung der NATO-
Fähigkeitsplanung verwendet wird?
Die Mittelvergabe im Rahmen der Instrumente und Förderung von
gemeinsamen europäischen Beschaffungen, Produktionen und Entwicklungen im
Verteidigungsbereich erfolgt grundsätzlich entlang bedarfs- und
fähigkeitsorientierter Priorisierungen und im Abgleich mit bestehenden Planungen. Zudem
wird auf eine verbindliche Projektstruktur mit klaren Ergebnissen und
Meilensteinen geachtet und der Mittelabfluss an diesen Meilensteinen sowie
entsprechende Nachweise geknüpft. Über die gesamte Projektdauer werden
Projektfortschritt und Risiken fortlaufend beobachtet und bei Bedarf nachgesteuert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen.
39. Welche Auswirkungen hat das
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) von 2022 auf die Beschaffungsprozesse der
Bundeswehr?
40. Hat das BwBBG zu einer signifikanten Beschleunigung der
Beschaffungen geführt?
a) Wenn ja, in welchem Umfang, und in welchen Bereichen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 39 bis 40b werden zusammen beantwortet.
Das BwBBG hat sich in der Praxis bewährt und stellt ein wirksames Instrument
für die beschleunigte Durchführung von Vergabeverfahren im
Verteidigungsbereich dar. Das Gesetz hat sich merklich positiv auf die Vergabepraxis
insbesondere des BAAINBw ausgewirkt, führt zu erhöhter Rechtssicherheit in der
beschleunigten Beschaffungspraxis und bewirkt weitere Beschleunigungen durch
Dokumentations- und Begründungserleichterungen.
Das BwBBG hat mittels seiner Klarstellungen bezüglich der Inanspruchnahme
vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände, der Modifizierung des Gebots der
Losvergabe für den Rüstungsbereich und seiner rechtsschutzbezogenen
Regelungen zu deutlichen Erleichterungen und damit Effizienzen im
Beschaffungswesen geführt. Insoweit wird auf Ausschussdrucksache 20(0)436 vom 24.
Januar 2025 verwiesen.
c) In welchem Umfang wurde die Beschaffung marktverfügbarer
Lösungen unter besonderer Berücksichtigung des Faktors Zeit in diesem
Zusammenhang gestärkt?
Mit Erlass vom 25. April 2023 des damaligen Rüstungsstaatssekretärs wurde
angewiesen, grundsätzlich marktverfügbare Lösungen vorzusehen und
Modifikationen nur dann zuzulassen, wenn sie nach konsequentem
Forderungscontrolling als unverzichtbar festgelegt wurden. Diese Vorgaben wurden in die neu
erlassene Vorschrift „Projektbezogene Bedarfsdeckung und Nutzung“ überführt.
Im Übrigen werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt.
41. Wie wurden die Veränderungen im Beschaffungsprozess durch das
BwBBG von 2022 und dessen Auswirkungen auf die
Beschaffungsprozesse der Bundeswehr ausgewertet (bitte Kriterien, Erfolgsindikatoren
und Evaluierungsprozess erläutern), und welche Schlüsse hat das
Bundesministerium der Verteidigung aus der Auswertung der Maßnahmen
gezogen?
Die Auswirkungen des BwBBG auf die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr
wurden insbesondere anhand der Vorgaben in der Beschlussempfehlung des
Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Juli 2022
(Bundestagsdrucksache 20/2644) ausgewertet und das Ergebnis den Ausschüssen für
Wirtschaft und Verteidigung des Deutschen Bundestages berichtet. Das
BwBBG hat sich in der Praxis bewährt. Vor dem Hintergrund, dass das
BwBBG bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist, die Stärkung der
Einsatzfähigkeit der Bundeswehr bis dahin aber keinesfalls abgeschlossen sein wird,
wurden Regelungen des BwBBG sowohl in den Entwurf des BwPBBG als
auch in den Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher
Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) eingebracht.
42. Inwiefern haben sich die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr seit dem
Erlass aus dem Bundesverteidigungsministerium und einer Weisung des
Generalinspekteurs zur Beschaffung von 2023 (www.bmvg.de/de/aktuell
es/beschaffung-bundeswehr-schnelligkeit-hat-prioritaet-5615072)
verändert?
43. Inwiefern wurde die Kompetenz der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und
des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen
Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Beschaffung militärischen Materials
seit dem Erlass aus dem Bundesverteidigungsministerium und der
Weisung des Generalinspekteurs zur Beschaffung von 2023 gestärkt?
Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet.
Die einheitliche Betrachtung aller Phasen des Beschaffungsprozesses sowie
dessen Schnittstellen bildet die Grundlage für die Fortentwicklung der für die
Beschaffungsprozesse maßgeblichen Regelungen. Dabei wurde auch die
Verantwortung der Teilstreitkräfte gestärkt, u. a. durch stärkere Einbindung bei der
Festlegung der funktionalen Forderungen sowie der daraus resultierenden
Leistungsbeschreibungen vor Eintritt in das Außenverhältnis.
Auf der Bundeswehrtagung am 7. November 2025 hat der Bundesminister der
Verteidigung angewiesen, die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr weiter zu
beschleunigen, u. a. durch die Reorganisation und Stärkung des BAAINBw.
Dabei werden die Kompetenzen der militärischen Organisationsbereiche
weiterhin in dem erforderlichen Maß berücksichtigt.
44. Wo liegen nach Bewertung der Bundesregierung die wichtigsten
Fortschritte bzw. Anpassungen des im Entwurf befindlichen Gesetzes zur
beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
im Gegensatz zum BwBBG von 2022?
Der Entwurf des BwPBBG enthält in einer Neufassung des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) insbesondere eine umfassende
Erweiterung des Anwendungsbereichs des BwBBG auf alle „Aufträge zur
Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ sowie eine grundsätzliche Verlängerung
der Laufzeit des Gesetzes bis 2035. Des Weiteren sind die Aussetzung der
Pflicht zur losweisen Vergabe, gesetzliche Festlegungen zum wesentlichen
Sicherheitsinteresse zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 346 Absatz 1
AEUV sowie die Möglichkeit zum Ausschluss von Unternehmen aus
Drittstaaten enthalten. Es sind zudem zahlreiche Maßnahmen zur Vereinfachung und
Beschleunigung der entsprechenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren
vorgesehen. Die Bedarfsdeckung sowohl durch innovative als auch
marktverfügbare Leistungen wird ebenso gefördert wie Beschaffungen für und mit
Partnernationen. Zudem enthält der Entwurf speziell mit Blick auf die
Finanzierungsbedingungen von Start-Ups und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU)
Erleichterungen zur Vereinbarung von Vorauszahlungen. Zudem enthält der
Entwurf Änderungen des Luftverkehrsgesetzes zur Sicherstellung der
störungsfreien Funktion von Luftverteidigungsradaren, zur Beschleunigung von
Genehmigungsverfahren sowie zur Stärkung von Schutz- und Sicherheitsinteressen der
Bundesrepublik.
45. Für welchen Anteil der Beschaffungen der Bundeswehr soll der
Gesetzentwurf zum BwPBBG nach Auffassung der Bundesregierung Wirkung
entfalten (im Hinblick auf die Beschaffungen der Bundeswehr im Jahr
2024 und 2025)?
Der Gesetzesentwurf zum BwPBBG betrifft alle Auftragsvergaben oberhalb
der EU-Schwellenwerte zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Der
Anwendungsbereich des BwPBBG wird im Verhältnis zum bislang geltenden
BwBBG umfassend erweitert. Erfasst werden zukünftig sowohl
Rüstungsbeschaffungen als auch zivile Beschaffungen zur Deckung der Bedarfe der
Bundeswehr.
46. Wie sollen sich die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG nach
Bewertung der Bundesregierung auf die Arbeit des BAAINBw
auswirken?
Durch die Regelungen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG kann die Vergabe
öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen
zukünftig schneller durchgeführt werden, als dies nach der derzeitigen Rechtslage
möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und
Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie
die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union
und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige
Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen
eingeführt, die die innovative Beschaffung stärken. Vor diesem Hintergrund ist zu
erwarten, dass die Maßnahmen des Gesetzesentwurfs zu größerer Flexibilität
sowie zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit in den Vergabeverfahren des
BAAINBw führen.
47. Inwiefern wurden Vorschläge des BAAINBw bei der Erstellung des
Gesetzentwurfs zum BwPBBG berücksichtigt?
48. Inwiefern wurden Vorschläge der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und
des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen
Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Erstellung des Gesetzentwurfs zum
BwPBBG berücksichtigt?
Die Fragen 47 und 48 werden zusammen beantwortet.
In die Erarbeitung des Gesetzentwurfs sind Vorschläge des Geschäftsbereichs
eingeflossen.
49. Wie sollen sich die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG nach
Bewertung der Bundesregierung auf die Fähigkeitsplanung der
Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr
auswirken?
Die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG sind eine Voraussetzung,
um dem Bedarf der Streitkräfte sowohl qualitativ, quantitativ als auch zeitlich
gerecht werden zu können.
50. Inwiefern unterstützt der Gesetzentwurf zum BwPBBG die
Rahmenbedingungen für gemeinsame Beschaffungen mit EU-Partnern und mit
Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften
mit der EU bei der Beschaffung, Produktion und Entwicklung
militärischen Materials?
Der Gesetzentwurf zum Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung
für die Bundeswehr fördert die Beschaffung für und mit Partnernationen durch
verschiedene Regelungen. Insbesondere wird in § 4 Absatz 2 BwBBG-E eine
Klarstellung zum technischen Alleinstellungsmerkmal aus Gründen der
Interoperabilität mit verbündeten Streitkräften vorgenommen, die insbesondere die
Zusammenarbeit mit europäischen Partnern erleichtern wird. Es wird des
Weiteren klargestellt, dass das Interesse an der gemeinsamen Durchführung
europäischer Beschaffungen bei Abwägungen im Rahmen von
Nachprüfungsverfahren besonders zu berücksichtigen ist (§ 12 BwBBG-E). Zudem stärkt die
Einführung von Regelungen zur zentralen Beschaffungsstelle die Möglichkeit zur
Zusammenarbeit mit Partnernationen (§ 13 BwBBG-E). Die Umsetzung von
vergaberechtlichen Erleichterungen für gemeinsame Beschaffungen, die im
Rahmen des Defence Omnibus auf EU-Ebene kurzfristig erfolgen sollen,
werden im Gesetzentwurf ebenfalls bereits aufgegriffen (§ 3 Absatz 3 und § 4
Absatz 4 BwBBG-E). Weitere Regelungen zur effektiven Zusammenarbeit mit
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich im Gesetzentwurf
auch in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 (wesentliche
Sicherheitsinteressen) und in § 11 Absatz 1 und 2 BwBBG-E (Begrenzung auf
Teilnehmer aus der EU).
51. Inwiefern werden beim BAAINBw systematisch Daten zu
Terminabweichungen, Kostensteigerungen und Lieferausfällen gesammelt und
ausgewertet, und inwiefern berücksichtigen das Bundesministerium der
Verteidigung und das BAAINBw bei künftigen Vergabeprozessen für
Rüstungsbeschaffungen, ob und inwiefern es bei vergangenen
Beschaffungsprozessen gleicher Anbieter in der Vergangenheit zu
Terminabweichungen, Kostensteigerungen oder Lieferausfällen gekommen ist?
Im BAAINBw werden alle relevanten Informationen bei der
Vertragsdurchführung erfasst, dazu zählen auch Terminabweichungen, Kostensteigerungen und
Lieferausfälle. Auf dieser Grundlage werden die Interessen und Ansprüche des
Bundes gegenüber dem Auftragnehmer verfolgt. Der Umstand, ob wesentliche
Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags
erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt wurdenund dies zu einer vorzeitigen
Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge
geführt hat, fließt in die Bewertung künftiger Vergabeverfahren ein. Auf dieser
Grundlage kann der öffentliche Auftraggeber beispielsweise ein Unternehmen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der
Teilnahme an einem weiteren Vergabeverfahren ausschließen (vgl. § 124 Absatz 1
Nr. 7, 8 GWB).
52. Inwiefern berücksichtigt das Bundesministerium der Verteidigung bei
künftigen Vergabeprozessen für Rüstungsbeschaffungen die derzeitige
Auslastung der Produktionskapazitäten von Industrieakteuren in
Deutschland, der EU und in Nationen mit bestehenden Sicherheits- und
Verteidigungspartnerschaften mit der EU?
Öffentliche Aufträge werden grundsätzlich im Wettbewerb an fachkundige und
leistungsfähige Unternehmen vergeben.
53. Wie kann aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung und des
BAAINBw sichergestellt werden, dass es infolge der Ausnahme von
Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse (Bereichsausnahme) nicht
zu Zahlungen überhöhter Preise an die Industrie kommt?
Die Bundeswehr stellt über eine konsequente Anwendung des Preisrechts
(Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) für alle
Rüstungsbeschaffungen sicher, dass angemessene Preise vereinbart werden. Die
Einhaltung der Vorgaben des Preisrechts, u. a. bei den Stunden- und
Zuschlagssätzen und auch den Parametern der Gewinnermittlung, wird im Rahmen von
Preisprüfungen überwacht.
54. Inwiefern stellen das Bundesministerium der Verteidigung und das
BAAINBw sicher, dass die Mittelvergabe für Beschaffungen,
Produktionen und Entwicklungen unter Berücksichtigung der Kriterien
Schnelligkeit, Kosteneffizienz und Bedarfsorientierung für die NATO-
Fähigkeitsplanung verwendet wird?
Mittelvergaben erfolgen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der
Wirtschaftlichkeit gemäß den §§ 6 und 7 BHO. Damit wird gewährleistet, dass die
Haushaltsmittel sach- und bedarfsgerecht verwendet werden.
55. Wie bewertet das Bundesministerium der Verteidigung die Beschaffung
über das sogenannte Handgeld für Kommandeure der Bundeswehr?
Die Flexiblen Haushaltsmittel für Kommandeurinnen und Kommandeure haben
sich im Sinne der Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Truppe bewährt.
Seit ihrer Einführung wurden stetig Anpassungen und Weiterentwicklungen
vorgenommen, um die Handlungsfähigkeit der Kommandeurinnen und
Kommandeure zu stärken.
56. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung durch die vor kurzem
erfolgte Schaffung eines Government-to-Government-Sales-
Mechanismus (Bundestagsdrucksache /21/1579)?
a) Wer trägt hierbei die Risiken, sollte es zu Zahlungsausfällen durch
andere Staaten kommen?
Die Fragen 56 und 56a werden zusammen beantwortet.
Geopolitische Verschiebungen, eine veränderte Sicherheitslage in Europa und
der russische Angriffskrieg auf die Ukraine erfordern ein stärkeres Handeln
Deutschlands im Rahmen strategischer Partnerschaften und
Rüstungskooperationen sowie eine Stärkung der deutschen und europäischen
Verteidigungsindustrie. Aus diesem Grund sollen Government-to-Government-Verkäufe als
Instrument zur Verfolgung außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischer Interessen
Deutschlands ausgebaut und fortentwickelt werden.
Die bestehenden Absicherungsinstrumente für Außenwirtschaftsförderung
sollen auch für Government-to-Government-Verkäufe genutzt werden.
b) Wie verhält sich der Government-to-Government-Mechanismus zu
bewährten Mechanismen zur Exportkontrolle durch den
Bundessicherheitsrat bzw. Nationalen Sicherheitsrat?
Auch im Fall von Government-to-Government-Verkäufen gelten die
einschlägigen exportkontrollrechtlichen Vorgaben und Verfahren.
57. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über eine aktuelle,
stufenübergreifende Analyse kritischer rüstungsrelevanter Lieferketten –
insbesondere in den unteren Zulieferstufen –, und welche Maßnahmen wurden
seit 2025 eingeleitet, um Engpässe bei Schlüsselkomponenten (wie z. B.
Pulver, Optiken, Elektronik) kurzfristig zu beheben?
Waffensysteme sind technisch hochkomplex und unterscheiden sich in den
Lieferketten erheblich. Die Mitigation von Risiken in Lieferketten sind Bestandteil
des Risikomanagements der einzelnen Projekte. In diesen werden auch
entsprechende zielgerichtete Gegenmaßnahmen koordiniert. Grundsätzlich gilt, dass
die Unternehmen für die Sicherheit der Lieferketten verantwortlich sind.
58. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den
Exportbeschränkungen für Seltene Erden für die Verteidigungsindustrie durch die
Volksrepublik China (www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/chin
a-seltene-erden-export-beschraenkungen-trump-100.html)?
Die Nutzung von Exportkontrollen für kritische Rohstoffe durch die
Volksrepublik China, zur Erreichung geopolitischer Ziele sieht die Bundesregierung
kritisch. Diese Rohstoffe bilden die Grundlage für wichtige Anwendungen und
Technologien, auch in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie. Die
Bundesregierung nutzt auch weiterhin verschiedene Gesprächskanäle mit der
chinesischen Seite, und spricht das Thema hochrangig an, zuletzt während der Reise
des Bundesaußenministers Johann Wadephul nach China am 8. und 9.
Dezember 2025. Es liegt im Interesse der Unternehmen, dass sie ihre Bezugsquellen
zügig diversifizieren. Das BMWE ist hierzu im engen Austausch mit den
betroffenen Unternehmen sowie mit der EU-Kommission.
59. Erwarten die Bundesregierung und das BAAINBw höhere Preise im
Verteidigungsbereich infolge der Exportbeschränkungen durch die
Volksrepublik China im Bereich kritischer Rohstoffe?
Sollten Exportkontrollen der Volksrepublik China zu anhaltenden
Angebotsdefiziten auf globalen Märkten führen, sind potenziell auch erhöhte Kosten in der
Rüstungsgüterproduktion zu erwarten. Darüber hinaus ist grundsätzlich mit
zusätzlichen Kosten für Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie
aufgrund der notwendigen Diversifizierung ihrer Lieferkette zu rechnen.
60. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung national und
europäisch, um belastbare Lieferketten von Rohstoffen für die
Verteidigungsindustrie sicherzustellen?
Ein wichtiges Instrument der Rohstoffsicherung stellen weiterhin die Garantien
für ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) des Bundes dar. Diese sichern
Kreditgeber von Rohstoffvorhaben im Ausland gegen wirtschaftliche und
politische Kreditausfallrisiken ab. Zudem wurden an Auslandshandelskammern
(AHK) ausgewählter rohstoffreicher Länder Kompetenzzentren für Bergbau
und Rohstoffe eingerichtet. Diese unterstützen deutsche Unternehmen im
ausländischen Markt u. a. in Bezug auf Rohstoffsicherung. Zuletzt hat sich die
Bundesregierung unter anderem für die Verabschiedung des Europäischen
Critical Raw Material Act (CRMA) eingesetzt, der die Europäische
Diversifizierung der Rohstoffversorgung unterstützt. Hierzu laufen die Arbeiten zur
nationalen Implementierung. Darüber hinaus hat die Bundesregierung einen
Nationalen Rohstofffonds aufgesetzt, der Projekte zur Rohstoffgewinnung, -
weiterverarbeitung und -recycling in Form von Bundesbeteiligungen über die
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert. Weiterhin wurde von der
Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen, die
Ziele und Maßnahmen enthält, um die Kreislaufwirtschaft weiter auszubauen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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