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Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale Strukturen (Antwort zu Drs. 21/2991)

dip / drucksache 21.01.2026 · WP 21 · 21/3736 · Antwort · Original ↗

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Beschaffungen im Verteidigungsbereich - NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale Strukturen (Antwort zu Drs. 21/2991) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3736 21. Wahlperiode 21.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sara Nanni, Agnieszka Brugger, Jeanne Dillschneider, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2991 – Beschaffungen im Verteidigungsbereich – NATO-Anforderungen, europäische Kooperationen und nationale Strukturen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Vollinvasion Russlands in die Ukraine und die von den Nachrichtendiensten bestätigten aggressiven, offensiven und zunehmend eskalativen Maßnahmen Russlands wie das Ausspähen von Zielen, das Sabotieren von Infrastruktur und die Nichtachtung der Lufträume von NATO-Staaten zeigen sehr deutlich, dass sich die Sicherheitslage in Europa verändert hat (www.bundesta g.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches-kontrollgremium/11115 16-1111516). „Wir sind nicht im Krieg, aber wir sind auch nicht mehr im Frieden“, so formuliert es Bundeskanzler Friedrich Merz (www.zdfheute.de/politi k/ausland/merz-frieden-bedrohung-russland-100.html). Deutschland und Europa müssen ihre Verteidigungsfähigkeit entsprechend schnell stärken, um sich gegen diese Aggression zu behaupten und den Frieden in Freiheit für Deutschland und die Ukraine zu verteidigen. Nur so können Deutschland und Europa ihre Autonomie in Zeiten massiver globaler Machtverschiebungen und eines möglichen absehbaren Rückzugs der USA aus der sicherheitspolitischen Verantwortung für Europa sichern. Die NATO hat dafür bei ihrem Gipfel in Den Haag am 25. Juni 2025 klare Ziele formuliert: 3,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Verteidigung und weitere 1,5 Prozent des BIP für erweiterte Sicherheit, um die NATO-Fähigkeitsplanung umzusetzen. Dieses Ausgabenziel zollt der nach dem NATO-Gipfel in Madrid 2022 überarbeiteten Fähigkeitsplanung der NATO Rechnung, die infolge der veränderten Bedrohungslage angepasst wurde. Die Fähigkeitsplanung wurde im Frühjahr 2024 im Grundsatz fertiggestellt und am 5. Juni 2025 in Brüssel von der NATO beschlossen. Im Deutschen Bundestag haben BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zusammen mit SPD und Union bereits am 18. März 2025 mit der Grundgesetzänderung zur Aussetzung der Schuldenbremse für erweiterte Sicherheitsausgaben die erforderlichen finanziellen Möglichkeiten geschaffen. Der deutsche Verteidigungshaushalt soll bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 152,8 Mrd. Euro anwachsen und damit die avisierten 3,5 Prozent BIP erreichen. Die Bundesregierung muss jetzt nach Auffassung der Fragestellenden die vorhandenen finanziellen Mittel in einen glaubwürdigen und dauerhaften Fähigkeitsaufwuchs übersetzen. Dafür muss mit diesem Geld kosteneffizient das benötigte militärische Material beschafft und schnell der Truppe zugeführt wer- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. den. Dazu muss klar sein, welches militärische Material Deutschland benötigt. Und es muss sichergestellt werden, dass man dieses Material nicht zu erhöhten Preisen unter Vertrag nimmt und diese Verträge zuverlässig und im geplanten Zeitrahmen umgesetzt werden. Die Voraussetzung dafür ist eine konsequente, umfassende und strategische Planung durch die politische und militärische Führung sowie klare Entscheidungen, funktionierende und effiziente Rahmenbedingungen und Verfahren und entschlossenes Nachhalten in der Projektsteuerung durch die Bundesregierung. Noch nie hatte die Bundesregierung so viel Geld zur Verfügung, um Material für die Bundeswehr zu beschaffen. Dennoch zeigen aus Sicht der Fragestellenden aktuelle Probleme bei Beschaffungen wie der Digitalisierung des Heeres (Digitalisierung landbasierter Operationen – D-LBO; www.spiegel.de/politik/ deutschland/bundeswehr-digitalfunk-projekt-geraet-ausser-kontrolle-a-e6c531 ca-ee54-4fb0-8b43-cfcf0750615d), der Fregatten F126 (www.focus.de/politik/ deutschland/f126-ist-noch-nicht-fertig-deutschlands-modernstem-kriegsschiff- droht-das-aus_94a44c0c-1ec6-4a81-8439-a0db4a029d0e.html) und dem zukünftigen deutsch-französisch-spanischem Luftkampfsystem Future Combat Air System (FCAS; https://esut.de/2025/11/meldungen/64853/streit-um-fc as-zwischen-airbus-und-dassault/) sowie die nach Ansicht der Fragestellenden offenen Fragen zur Umsetzung der schon seit Anfang 2024 ausgearbeiteten NATO Minimum Capability Requirements, dass weiterhin hoher Nachjustierungsbedarf besteht. Um den aktuellen und künftigen verteidigungspolitischen Herausforderungen gerecht zu werden, braucht es nach Auffassung der Fragestellenden dringend einen klaren Planungsrahmen, eine echte Reform des Beschaffungswesens und eine entschlossene Initiative für mehr und funktionierende Kooperation bei gemeinsamen europäischen Beschaffungen, Entwicklungen und gemeinsamer Produktion. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Zu welchem Zeitpunkt wurden die nach 2022 erstellten NATO Minimum Capability Requirements durch das Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) der NATO erstmalig so weit finalisiert, dass Deutschland sie für seine Planungen zum Ankerpunkt machen konnte?  2. Zu welchem Zeitpunkt hatte die militärische Führung der Bundeswehr erstmalig Kenntnis über und Einsicht in den Stand der Planungen der NATO Minimum Capability Requirements durch SHAPE, wie sie im Sommer 2024 presseöffentlich wurden?  3. Zu welchem Zeitpunkt wurden der Bundeskanzler, der Bundesminister der Verteidigung und die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des Bundesministeriums der Verteidigung jeweils darüber informiert, dass die NATO Minimum Capability Requirements von der NATO ausgeplant wurden, und wann wurden sie jeweils darüber unterrichtet, welchem Fähigkeitsaufwuchs inklusive möglicher neuer Ausgabenziele diese Planungen entsprechen?  4. Mit welchen Empfehlungen wurden die Planungen der NATO Minimum Capability Requirements von der militärischen Führungsebene der Bundeswehr an die politische Leitungsebene des Bundesministeriums der Verteidigung herangetragen?  5. Hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits vor dem politischen Beschluss der NATO-Planung durch die NATO- Verteidigungsministerinnen und NATO-Verteidigungsminister am 5. Juni 2025 in Brüssel Schlüsse für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr aus den bereits im Kern im Frühjahr bzw. Sommer 2024 vorliegenden neuen NATO Minimum Capability Requirements gezogen? a) Wenn ja, welche Schlüsse hatte das Bundesministerium der Verteidigung gezogen? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 5b werden zusammen beantwortet. Die 2024 durch die NATO vorgelegten Minimum Capability Requirements stellen den Fähigkeitsbedarf der Allianz dar. Im sich anschließenden mehrstufigen Verhandlungsprozess wurden diese Bedarfe am 5. Juni 2025 anteilig und verbindlich in Form der NATO-Fähigkeitsziele den Nationen zugewiesen. Die Fähigkeitsziele stellen seitdem die wesentliche Eingangsgröße für die Streitkräfteplanung der Bundeswehr dar. Wenngleich anhand der Minimum Capability Requirements noch keine Aussagen zu konkreten Fähigkeitsforderungen der NATO möglich waren, waren absehbare Mehrforderungen erkennbar, zu denen die Bundesregierung den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages am 11. Oktober 2024 unterrichtete. Zu den NATO-Fähigkeitszielen unterrichtete die Bundesregierung den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages am 12. November 2025. Im Übrigen verwirklicht parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100 [140]). Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 [219]; 124, 78 [122]; 137, [185]. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung gibt die Bundesregierung über Zeitpunkte der Befassung unterschiedlicher Funktionsträger der Bundeswehr mit iterativen Prozessen und Einzelheiten des Austauschs von Mitgliedern der Bundesregierung mit Angehörigen der Bundeswehr keine Stellungnahme ab. Vorliegend ist zudem der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung in diesem Kontext zu beachten. Bei dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess der Bundesregierung handelt es sich um einen von verschiedenen innen- und außenpolitischen sowie innerorganschaftlichen Belangen, Erwägungen und Entwicklungen abhängigen Vorgang, der den Bereich der Bundesregierung noch nicht verlässt und über den der Deutsche Bundestag von Verfassungs wegen grundsätzlich (noch) nicht zu informieren ist (BVerfGE 137, 185 [235] mit Verweis auf BVerfGE 131, 152 [206]). Hierzu zählen auch Verwaltungsprozesse und einzelne Kommunikation innerhalb und zwischen einzelnen Behörden und Amtsträgern, wie hier die Kenntniserlangung und Begleitung interner NATO-Prozesse zur Erstellung der NATO Minimum Capability Requirements. Diese haben vorbereitenden Charakter und sind Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen regelmäßig, solange die Entscheidung noch nicht getroffen ist. Die Kontrollkompetenz des Deutschen Bundestages enthält demnach nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 143, 101 [137]; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15). Dies ist hier von besonderer Relevanz, da es sich wie bereits erläutert bei der Erarbeitung der NATO Minimum Capability Requirements, der daraus erforderlichen Ableitung der NATO-Fähigkeitsziele und deren Zuweisung an die Nationen um einen iterativen und wiederkehrenden Prozess auf NATO-Ebene handelt. Selbst wenn man einen Teilprozess mit Zuweisung der NATO-Fähigkeitsziele an Deutschland am 5. Juni 2025 als abgeschlossen ansehen wollte, ergäbe sich daraus nichts anderes. Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz vor Eingriffen in den Bereich exekutiver Entscheidungsvorbereitung erschöpft sich nämlich nicht nur in dieser Abschirmung gegen unmittelbare Eingriffe in die autonome Kompetenzausübung der Regierung, sondern wirkt über den Zeitpunkt einer Entscheidung hinaus (vgl. BVerfGE 143, 101 [137]). Ein – sei es auch erst nach Abschluss des jeweiligen Entscheidungsprozesses einsetzender – schrankenloser parlamentarischer Anspruch auf Informationen aus diesem Bereich, vor allem durch seine einengenden Vorwirkungen, würde die Regierung in der selbständigen Funktion beeinträchtigen, die das Gewaltenteilungsprinzip ihr zuweist (vgl. BVerfGE 110, 199 [215]; 124, 78 [121]). Daher sind auch bei abgeschlossenen Vorgängen Fälle möglich, in denen die Regierung geheim zu haltende Tatsachen aus dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung mitzuteilen nicht verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 67, 100 [139]; 110, 199 [216]; 124, 78 [121]; 137, 185 [250]). Dabei fällt als funktioneller Belang bei abgeschlossenen Vorgängen nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung ins Gewicht. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen (vgl. BVerfGE 110, 199 [221]; 124, 78 [122]; 137, 185 [250]). Da die Fragen hier auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme und Beratung höchster Funktionsträger der Bundesregierung abzielen, wäre diese Nähe zu gubernativen Entscheidungen vorliegend auch gegeben. c) Wie ist in diesem Zusammenhang der „Kurs Marine“ zu bewerten? Der „Kurs Marine“ stellt den fachlich fundierten, militärischen Ratschlag des Inspekteurs Marine zur Gesamtkonzeption der militärischen Verteidigung Deutschlands dar.  6. Hat das Bundesministerium der Verteidigung bereits vor dem politischen Beschluss der NATO-Planung durch die NATO- Verteidigungsministerinnen und NATO-Verteidigungsminister am 5. Juni 2025 in Brüssel Prozesse für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr, basierend auf den im Kern im Frühjahr bzw. Sommer 2024 vorliegenden neuen NATO Minimum Capability Requirements, eingeleitet? a) Wenn ja, welche Prozesse hatte das Bundesministerium der Verteidigung eingeleitet? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 6b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen. c) Wie ist in diesem Zusammenhang der „Kurs Marine“ zu bewerten? Es wird auf die Antwort zu Frage 5c verwiesen.  7. Hat das Bundesministerium der Verteidigung nach dem Beschluss der NATO Minimum Capability Requirements am 5. Juni 2025 in Brüssel Schlüsse für die nationale Fähigkeitsplanung gezogen? a) Wenn ja, welche Schlüsse hat das Bundesministerium der Verteidigung gezogen? b) Wenn nein, warum nicht?  8. Hat das Bundesministerium der Verteidigung nach dem Beschluss der NATO Minimum Capability Requirements am 5. Juni 2025 in Brüssel Prozesse für die nationale Fähigkeitsplanung eingeleitet? a) Wenn ja, welche Prozesse hat das Bundesministerium der Verteidigung eingeleitet? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 8b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen.  9. Worin liegt der Unterschied zwischen den im Frühjahr bzw. Sommer 2024 erarbeiteten NATO Minimum Capability Requirements und den am 5. Juni 2025 von den NATO-Verteidigungsministerinnen und NATO- Verteidigungsministern im NATO-Hauptquartier in Brüssel beschlossenen NATO Minimum Capability Requirements? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen. 10. Welche Dokumente sind bei der Umsetzung der NATO Minimum Capability Requirements für die nationale Fähigkeitsplanung der Bundeswehr strukturgebend, und welche Dokumente sind für die zukünftige Fähigkeitsplanung noch vorgesehen? Für die Bundeswehr ist der Kernauftrag gemäß den Verteidigungspolitischen Richtlinien strukturbestimmend und handlungsleitend. Die nationale Umsetzung der Streitkräfteplanung erfolgt im Fähigkeitsprofil der Bundeswehr, welches zurzeit fortgeschrieben wird. a) Welche Rolle spielen hier die Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte? Die Einsatzgrundsätze der Teilstreitkräfte dienen der Einhaltung völker- und verfassungsrechtlicher Vorgaben sowie dem Erreichen strategischer Ziele auf operativer und oberster taktischer Ebene. Wesentliche Bezugsgröße ist die Allied Joint Doctrine Architecture (AJDA) der NATO. b) Wann wurden die Einsatzgrundsätze jeweils das letzte Mal aktualisiert? Die Dokumente der AJDA werden durch die NATO anlassbezogen (auf Antrag) aktualisiert. Die Weiterentwicklung dieser Dokumente ist auf eine gestaffelte Revision in einem fünfjährigen Turnus ausgelegt. 11. Inwiefern wurden Vorschläge der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Anpassung ihrer jeweiligen Fähigkeitsplanung berücksichtigt? 12. Inwiefern wurden Vorschläge des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) bei der Anpassung der Fähigkeitsplanung der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr berücksichtigt? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Im Rahmen der Verhandlung der NATO-Fähigkeitsziele erfolgt eine regelmäßige Abstimmung zwischen den Teilstreitkräften den Organisationsbereichen und den für die Fähigkeitsplanung der Bundeswehr zuständigen Referaten im Bundesministerium der Verteidigung. 13. Auf Grundlage welcher Prozesse wurde die den Haushälterinnen und Haushältern übermittelte Übersicht über neue Vorhaben aus den Kapiteln 14 04 und 14 05 sowie aus dem Wirtschaftsplan 2025 zum Sondervermögen Bundeswehr zur Beschaffung von Material in Höhe von 377 Mrd. Euro (www.politico.eu/article/germany-military-wish-list-defe nse-politics-budget-domestic-industry/) erstellt? Bei der Ermittlung der Finanzbedarfe in den Kapiteln 1404 und 1405 wurden zum damaligen Zeitpunktabsehbare Bedarfe zur Umsetzung der NATO- Fähigkeitsziele 2025 sowie ergänzender nationaler Prioritäten berücksichtigt. 14. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über bestehende Kooperationen unter EU-Partnern und mit bzw. unter Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU im Verteidigungsbereich vor? a) Welche Daten erfasst die Bundesregierung zu diesen Kooperationen systematisch? b) Wie erfasst die Bundesregierung diese Daten systematisch? c) In welchem Detail oder aggregierten Zustand liegen diese Daten vor? Die Fragen 14 bis 14c werden zusammen beantwortet. Die vorliegenden Informationen sind in Art und Umfang sehr unterschiedlich. Zu der Umsetzung der Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften der EU werden die Gremien der EU, einschließlich dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee, regelmäßig durch den Europäischen Auswärtigen Dienst unterrichtet. 15. Wie hoch ist der Anteil gemeinsamer europäischer Beschaffungen an den deutschen Verteidigungsbeschaffungen (bitte jeweils Anteil gemeinsamer Beschaffungsvorhaben an Gesamtzahl der Beschaffungen und Anteil der Kosten gemeinsamer Beschaffungen an dem Umfang der Gesamtbeschaffungskosten, aufgeschlüsselt nach: rein nationalen Beschaffungen, gemeinsamen bi- oder multilateralen Beschaffungen mit EU-Partnern, gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen von EU-Kooperationen und bzw. oder mit Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU [bitte separat aufschlüsseln; bitte angeben, welche Staaten beteiligt sind], gemeinsamen Beschaffungen mit anderen NATO-Partnern, internationalen Beschaffungen mit deutschem Produktionsanteil, rein internationalen Beschaffungen; jeweils aufgeschlüsselt nach den Kalenderjahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025, angeben)? Ein übergeordnetes Ziel der Bundesregierung ist es, die europäische Beschaffung und industriepolitische Kooperation zu fördern. Beispiele für europäische Rüstungskooperationen sind die Waffensysteme Boxer über die Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR), Eurofighter, Patria, das PESCO-Projekt ESSOR oder die Luft-Luft-Rakete Meteor. Daneben gibt es Beschaffungen, bei denen Deutschland eigene nationale Verträge für europäische Partner erweitert, wie z. B. beim Kampfpanzer LEOPARD 2 A8, dem Lenkflugkörper IRIS-T sowie bei Panzerabwehrrichtminen und Munition. Ferner gibt es Beschaffungen, bei denen Deutschland sich an Verträgen europäischer Partner beteiligt, wie z. B. bei dem Überschneefahrzeug Collaborative All-Terrain Vehicle (CATV), dem Transportpanzer Common Armoured Vehicle System (CAVS) oder den Lenkflugkörpern Naval Strike Missile und Joint Strike Missile. Angesichts der vielfältigen Kooperationsarten existiert keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. 16. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung, um den Anteil der gemeinsamen Beschaffungen und Rüstungskooperationen mit EU-Partnern und mit Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU zu erhöhen? 17. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung, um bis Ende 2027 mindestens 40 Prozent gemeinsam europäisch zu beschaffen, wie es im Kommuniqué „Defence Readiness Roadmap 2030“ vom 16. Oktober 2025 von der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik formuliert wurde (https://defence-industry-space.ec.europa.eu/document/ download/9db42c04-15c2-42e1-8364-60afb0073e68_en), und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um andere EU-Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, dieses Ziel zu erreichen? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Deutschland unterstützt das Ziel, durch erhöhte gemeinsame europäische Beschaffungen die Interoperatbilität europäischer Streitkräfte zu erhöhen und die europäische Verteidigungsbereitschaft im Rahmen der NATO zu stärken. Dabei spielt die zeit- und bedrohungsgerechte Ausstattung der Bundeswehr sowie mittelfristig die nachhaltige Stärkung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis (EDTIB) eine maßgebliche Rolle für die Bundesregierung. Daher bietet sich Deutschland in verschiedenen Formaten als Partner für Rüstungskooperationen an. Instrumente wie z. B. der European Defence Industry Reinforcement through common Procurement Act (EDIRPA), die Security Action for Europe (SAFE) oder das European Defence Industry Programme (EDIP), in die sich Deutschland aktiv einbringt, unterstützen diese Entwicklung. Deutschland steht zudem anderen EU-Mitgliedstaaten für gemeinsame Beschaffungsvorhaben im Rahmen des LEAD-JOIN-FOLLOW Ansatzes zur Verfügung und hat zu diesem Zweck Rahmenverträge der Bundeswehr für europäische Partnerländer, z. B. im Rahmen der European Sky Shield Initiative, geöffnet. Darüber hinaus setzt sich Deutschland für eine Öffnung der europäischen Förderprogramme für Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU ein. Bei ausgewählten Programmen konnte dies bereits erfolgreich umgesetzt werden. Unabhängig von deutschen Beschaffungsvorhaben, haben die andere EU- Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Unternehmen der deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bei der Vergabe ihrer nationalen oder gemeinsamen Rüstungsaufträge zu berücksichtigen und damit zum Ziel erhöhter gemeinsamer europäischer Beschaffung sowie zu einer Erhöhung der Interoperabilität der europäischen Streitkräfte beizutragen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 23 bis 25 verwiesen. 18. Hat die Bundesregierung eine Bewertung dazu vorgenommen, ob Anpassungen an den Strukturen, Verfahren und Instrumenten der EU erforderlich sind, um die Voraussetzungen für gemeinsame Beschaffungen und Rüstungskooperationen mit EU-Partnern zu stärken, und wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung setzt sich auf europäischer Ebene für die Umsetzung diesbezüglicher Vorschläge aus dem Weißbuch zur europäischen Verteidigungsbereitschaft 2030 sowie von entsprechenden Beschlüssen des Europäischen Rates ein. 19. Welche Maßnahmen einerseits auf europäischer Ebene, andererseits auf nationaler Ebene sind nach Bewertung der Bundesregierung erforderlich, um die Genehmigungsverfahren, Vergaberichtlinien und die Verwaltung gemeinsamer Beschaffungen mit EU-Partnern zu vereinfachen und zu beschleunigen? Die Vereinfachung der Vergaberichtlinie für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist Gegenstand des aktuell auf EU-Ebene verhandelten Gesetzgebungspakets im Rahmen des Omnibus V (Verteidigung). Hierbei hat sich die Bundesregierung im Hinblick auf die Änderung der Richtlinie 2009/81 EG über die Vergabe verteidigungs- und sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge u. a. für die Vereinfachung von Regelungen betreffend EU- Förderprogramme und die gemeinsame Beschaffung durch Auftraggeber aus mehreren Mitgliedstaaten eingesetzt. 2026 sollen zudem die Richtlinie 2014/24/EU sowie die Richtlinie 2009/81/EG grundlegend überarbeitet werden. National werden Vereinfachungen zudem im Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) umgesetzt (siehe auch Antworten zu den Fragen 39 ff.). Diese beziehen auch Beschaffungen mit und für EU-Partner mit ein, zum Beispiel über zentrale Beschaffungsstellen. Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung am 15. Januar 2026 beschlossen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 33 bis 35c verwiesen. 20. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung Hürden für eine Ausweitung gemeinsamer Beschaffungen und Rüstungskooperationen mit EU-Partnern, und wenn ja, welche? Die Verbesserungen der regulatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen, die auf EU-Ebene unter anderem durch den Omnibus V, SAFE und EDIP angestrebt werden, senken die Hürden für Rüstungskooperationen. Gemeinsame Beschaffungen stoßen jedoch z. B. dort an Grenzen, wo sich nationale funktionale Anforderungen an Rüstungsprodukte nicht ohne Weiteres harmonisieren lassen oder wo nationale Schlüsseltechnologien als besonders schützenswert festlegt sind. 21. Welche Strategie und welche Maßnahmen verfolgt das Bundesministerium der Verteidigung zur Stärkung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA)? Der Vertrag von Lissabon regelt grundsätzlich die Aufgaben der EDA. Die politische Steuerung erfolgt durch die Mitgliedstaaten. Auf dem EDA Lenkungsausschuss im Format der Verteidigungsministerinnen und -minister am 1. Dezember 2025 stellte die Agentur ein 5-Punkte-Papier zur Stärkung der EDA vor („Strengthening EDA for Europe’s Defence Readiness 2030“). Darin schlägt die EDA folgende Aktionsbereiche für ihre Fortentwicklung vor: 1. Stärkung der Aktivitäten zu Forschung, Technologie und Innovation; 2. EDA als zentrale Koordinierungsplattform in der Fähigkeitsentwicklung; 3. Weiterentwicklung der bestehenden Beschaffungsfunktion; Aufbau angemessener Ressourcen der EDA; 5. Kooperation mit Partnern in der NATO. Die Mitgliedstaaten stimmen sich derzeit zu diesen Vorschlägen ab. Deutschland wird die EDA weiterhin nach Kräften unterstützen. Dazu gehört ausdrücklich auch die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen, wo dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesregierung erwartet von der EDA, dass sie sich um weitere Effizienzsteigerungen und die Optimierung interner Strukturen bemüht. 22. Welche Anpassungen des Verantwortungsbereichs der EDA sind nach Bewertung der Bundesregierung erforderlich, damit sie ihre Rolle bei der Ermöglichung gemeinsamer Beschaffungen mit EU-Partnern besser ausfüllen kann, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung dahin gehend? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Welche Maßnahmen plant das Bundesministerium der Verteidigung zur Ertüchtigung gemeinsamer Beschaffungen in den im Weißbuch zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen Luftverteidigung sowie Land- und maritime Systeme, in denen die Bundesregierung im Mai 2025 ihre Bereitschaft erklärt hat, eine Führungsrolle („Lead-Nation“) zu übernehmen (www.bmvg.de/de/a ktuelles/europas-verteidigungsfaehigkeiten-ausbauen-5942558), sofern Deutschland „Lead-Nation“ werden sollte? 24. Wie bereitet sich das Bundesministerium der Verteidigung bereits jetzt auf die mögliche Übernahme einer Führungsrolle in diesen genannten Fähigkeitsbereichen vor? a) Welche Schritte wurden bereits eingeleitet? b) Welche Schritte sind geplant? 25. Hat die Bundesregierung bei anderen als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen die Bereitschaft für einen „Co-Lead“ erklärt, und wenn ja, bei welchen Bereichen? Die Fragen 23 bis 25 werden zusammen beantwortet. Deutschland hat in den genannten Bereichen sowie zusätzlich bei Munition, Flugkörpern und Militärischer Mobilität zusammen mit anderen Mitgliedstaaten eine Führungsrolle übernommen. In allen Bereichen finden Treffen zur Abstimmung über Ziele, konkrete Projekte und das weitere Vorgehen statt. 26. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung entschieden, in welchen als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen sie Bereitschaft für eine Führungsrolle oder ggf. einen „Co-Lead“ meldet? Der Ansatz der Bundesregierung ist es, bestehende Initiativen und Strukturen zu nutzen, um Synergieeffekte zu erzeugen und Ressourcen effizient einzusetzen. Die Bereiche wurden daher insbesondere unter der Betrachtung, wo Deutschland bestehende Arbeitsprozesse in Verbindung mit eigenen industriepolitischen Interessen gewinnbringend nutzen kann, ausgewählt. 27. Was ist der aktuelle Stand der Verhandlungen zu der Verteilung der Führungsrollen in den als Priorität identifizierten Fähigkeitsbereichen? a) Wenn es bereits eine Übereinkunft unter den EU-Partnern gibt, wie sieht diese aus? b) Wenn es noch keine Übereinkunft unter den EU-Partnern gibt, welche Gründe gibt es dafür? Die Fragen 27 bis 27b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 23 bis 25 verwiesen. 28. Hat die Bundesregierung Bewertungen über das Verhandlungsergebnis des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) vom 16. Oktober 2025 und über die finanzielle Ausstattung von EDIP vorgenommen, und wenn ja, wie lauten diese? Die zeit- und bedrohungsgerechte Ausstattung der Bundeswehr sowie mittelfristig die nachhaltige Stärkung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis (EDTIB) sind für die Bundesregierung handlungsleitend für die Bewertung von EU-Instrumenten, die der Stärkung der europäischen Verteidigungsbereitschaft dienen sollen. Die Bundesregierung hat sich entsprechend bei der Verhandlung zur EDIP-Verordnung eingebracht und wird dies nach Inkrafttreten der Verordnung im Rahmen des einschlägigen Programmausschusses fortsetzen. 29. Inwieweit ist die Bundesregierung bereit, ihre Aktivitäten über EDIP mit weiteren finanziellen Mitteln auszustatten (beispielsweise aus restlichen Mitteln der Recovery and Resilience Facility [RRF])? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, ihre Aktivitäten im Sinne der Fragestellung mit weiteren finanziellen Mitteln aus Programmen der EU auszustatten. 30. Welche Auswirkungen der aktuell avisierten Maßnahmen von EDIP auf die Beschaffungspraxis der Bundeswehr, die Produktionskapazitäten deutscher Unternehmen und die Zusammenarbeit von Rüstungsunternehmen innerhalb der EU erwartet die Bundesregierung? Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine Bündelung von Bedarfen bei der Industrie zu einer Erhöhung von Aufträgen führt, wodurch Skaleneffekte greifen und weitere positive Effekte, wie Erhalt und Zuwachs bei Know-how und Arbeitsplätzen in der deutschen Industrie, erzielt werden können. Diese Faktoren berücksichtigt auch die Beschaffungspraxis der Bundeswehr. 31. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung im Rahmen der Verhandlungen zum nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028 bis 2034 für ein Nachfolgeinstrument von EDIP ein, um die Zusammenarbeit europäischer Rüstungsindustrien nachhaltig zu stärken, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung? Die Stärkung der europäischen Sicherheit und Verteidigungsfähigkeit sowie der Wettbewerbsfähigkeit stellen die Prioritäten der Bundesregierung für den kommenden MFR dar. Zentral hierfür ist die Einrichtung des Europäischen Wettbewerbsfähigkeitsfonds (engl. European Competitiveness Fund – ECF). Dieser soll verschiedene bestehende Instrumente bündeln, einschließlich der bisherigen European Defence Industry Programme. Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen nachdrücklich und bringt sich entsprechend in die Verhandlungen auf europäischer Ebene ein. Wichtige Ansatzpunkte liegen aus Sicht der Bundesregierung auf dem Schließen von EU-Fähigkeitslücken, der Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie mittels Nachfrageaggregierung sowie Anreizen zur kollektiven Entwicklung, Produktion und Beschaffung. Zudem sollten wichtige Dual-Use- Technologien nicht von zivilen EU-Programmen ausgeschlossen werden. Auch europäische Korridore militärischer Mobilität sowie die Resilienzsteigerung gegenüber hybriden Bedrohungen und Angriffen auf kritische Infrastruktur müssen im MFR Berücksichtigung finden. 32. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum MFR 2028 bis 2034 dafür ein, dass die europäische Zusammenarbeit bei Rüstungsprojekten im Rahmen nationaler und regionaler Reformpartnerschaften (nationale und regionale Partnerschaftspläne [NRPP]) und im Rahmen des Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit weiter gestärkt wird? Der Wettbewerbsfähigkeitsfonds (WBF) in der Rubrik II des MFR beinhaltet einen dedizierten Abschnitt zur Förderung der Verteidigungsindustrie im Fenster für Sicherheit, Verteidigung und Weltraum. Die Bundesregierung begrüßt und unterstützt die dort vorgesehene Stärkung der Verteidigungsbereitschaft, insbesondere mittels Anreizen für gemeinsame Forschung, Entwicklung und Beschaffung. Die in der Rubrik I des MFR abgebildeten Nationalen und Regionalen Partnerschaftspläne (NRPP) müssen aus Sicht der Bundesregierung gezielt strategisch bedeutsame Bereiche für die langfristige Entwicklung fördern. Dazu zählt prioritär auch der Bereich Sicherheit und Verteidigung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 33. Wie bewertet die Bundesregierung die Vorschläge der EU-Kommission zur Omnibus-Verordnung für die Verteidigungsbereitschaft (https://defen ce-industry-space.ec.europa.eu/eu-defence-industry/defence-readiness-o mnibus_en; bitte für jeden der drei Gesetzentwürfe: COM(2025) 823, COM(2025) 822 und COM(2025) 821 aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat die Vorschläge der EU-Kommission grundsätzlich begrüßt und sich in den Verhandlungen dafür eingesetzt, das Ambitionsniveau der Vorschläge zu erhalten. Hinsichtlich der COM (2025) 822 werden die Änderungen der REACH-, CLP- und Biozid- Verordnung begrüßt. Sie ermöglichen die Gewährung von Ausnahmen, die nicht länger nur auf Einzelfälle beschränkt sind und garantieren aufgrund etablierter Verfahren zugleich die Einhaltung entsprechender Voraussetzungen. Die Änderungen der POP-Verordnung werden unterstützt, da sie zukünftig bei Vorschlägen zur Aufnahme von Stoffen die direkten und indirekten Auswirkungen auf Belange der Landes- und Bündnisverteidigung stärker berücksichtigen. Die Änderungen an der EVF-Verordnung werden gemischt bewertet. Während die Änderung bezüglich der Zuschlagskriterien zum einen eine deutlich größere Flexibilität bei Ausschreibungen ermöglichen, kann der Aufwand der sich bewerbenden Industrie noch nicht abschließend bewertet werden. Ein erhöhter Beratungsaufwand kann nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der COM (2025) 823 hat sich die Bundesregierung gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten dafür eingesetzt, die Vereinfachungen des Richtlinienvorschlags der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2009/81/EG im Ratsmandat noch zu vertiefen. Die Vorschläge erweitern insgesamt den Handlungsspielraum der Mitgliedstaaten zur Beschleunigung von Vergaben im Bereich Sicherheit und Verteidigung. Der Vorschlag kann vor allem zu vereinfachten und schnelleren Vergabeverfahren führen, wovon die Beschaffungsstellen wesentlich profitieren würden. Von einer schnelleren und einfachen Vergabe profitiert zudem auch die Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, unter anderem durch eine schnellere Steigerung der Produktion. Zudem sind unter den Änderungen Vorschläge für innovative und gemeinsame Beschaffungen vorgesehen, durch die auch die Wettbewerbsfähigkeit der nationalen und europäischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie gestärkt wird. Die Bundesregierung begrüßt ebenso die grundsätzliche Zielrichtung der Kommissionsvorschläge, durch Änderungen der Richtlinie 2009/43/EG weitergehende Verfahrensvereinfachungen für die innereuropäische Verbringung von Rüstungsgütern anzustreben, um entsprechende Transfers zu erleichtern und in der Abwicklung zu beschleunigen. Hinsichtlich der COM (2025) 821 unterstützt die Bundesregierung auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschleunigung der Genehmigungserteilung für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft und das in den ratsseitigen Verhandlungen geeinte Ambitionsniveau. Die beabsichtigte Regelung zu Genehmigungsfristen kann zu einem strafferen zeitlichen Rahmen führen, innerhalb dessen dem Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen. Darüber hinaus wird die eingeführte Genehmigungsfiktion als Instrument der Beschleunigung unterstützt. Außerdem begrüßt die Bundesregierung die Benennung und Einrichtung von zentralen Anlaufstellen im Genehmigungsverfahren. 34. Wie bewertet die Bundesregierung den Fortschritt bei den Verhandlungen zu den als Omnibus-Verordnung für die Verteidigungsbereitschaft bekannten Maßnahmen der EU? Die Verhandlungen zum Omnibus V sind auf Ratsebene abgeschlossen. Die Bundesregierung hat sich in den Verhandlungen erfolgreich für eine ambitionierte Ausrichtung der Vorschläge eingesetzt und unterstützt einen möglichst raschen weiteren Prozessfortschritt. 35. Für welchen Anteil der deutschen Beschaffungen werden die geplanten Maßnahmen aus der Omnibus-Verordnung für die Verteidigungsbereitschaft gemäß dem Vorschlag der Kommission vom 17. Juni 2025 voraussichtlich Geltung entfalten? Potenziell sind alle Beschaffungen betroffen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG fallen. a) Für welchen Anteil der Beschaffungsvorhaben nutzt die Bundesregierung Ausnahmen von der Defence Procurement? Im Jahr 2024 wurden durch das BAAINBw rund 2,5 Prozent der verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Beschaffungsvorhaben von Liefer- und Dienstleistungen unter Nutzung von Ausnahmetatbeständen gemäß Defence Procurement Directive 2009/81/EG (vgl. die §§ 107 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) durchgeführt. b) Welcher Anteil der Beschaffungsvorhaben fällt unter die Grenzwerte in Artikel 8 von 2009/81/EC? Im Jahr 2024 betrug der Anteil der verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Beschaffungsvorhaben von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des geltenden EU-Schwellenwerts von 443.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im BAAINBw 89 Prozent. c) Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie sich dieser Wert verändern würde, wenn die Grenzwerte gemäß dem Kommissionsvorschlag angepasst würden? Eine Prognose, wie sich dieser Wert im Sinne der Fragestellung hypothetisch verändern würde, ist anhand der vorgehaltenen Daten nicht möglich. 36. Wie bewertet die Bundesregierung den Beitrag des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF) zur Entwicklung gemeinsamer europäischer Rüstungsprojekte? Der Europäische Verteidigungsfond (EVF) ist ein bewährtes Mittel, um kooperative Forschung und Entwicklung in der Europäischen Union zu fördern. Die Arbeiten im EVF sind u. a. durch die Konsortialbildung und die fähigkeitsbezogenen Technologieweiterentwicklung geeignet, die europäische Industriebasis für gemeinsame europäische Rüstungsprojekte zu stärken. 37. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Wirksamkeit von Maßnahmen der EU zur Forschung und Entwicklung im Verteidigungsbereich zu steigern? Die Bundesregierung beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung der EU- Instrumente zur Forschungsförderung und begrüßt, dass die EU-Kommission vermehrt den Bereich Sicherheit und Verteidigung priorisiert und ihre Instrumente dahingehend entwickelt. 38. Wie plant die Bundesregierung, sicherzustellen, dass die Mittelvergabe im Rahmen der Instrumente und Förderung von gemeinsamen europäischen Beschaffungen, Produktionen und Entwicklungen im Verteidigungsbereich unter Berücksichtigung der Kriterien Schnelligkeit, Kosteneffizienz und Bedarfsorientierung für die Umsetzung der NATO- Fähigkeitsplanung verwendet wird? Die Mittelvergabe im Rahmen der Instrumente und Förderung von gemeinsamen europäischen Beschaffungen, Produktionen und Entwicklungen im Verteidigungsbereich erfolgt grundsätzlich entlang bedarfs- und fähigkeitsorientierter Priorisierungen und im Abgleich mit bestehenden Planungen. Zudem wird auf eine verbindliche Projektstruktur mit klaren Ergebnissen und Meilensteinen geachtet und der Mittelabfluss an diesen Meilensteinen sowie entsprechende Nachweise geknüpft. Über die gesamte Projektdauer werden Projektfortschritt und Risiken fortlaufend beobachtet und bei Bedarf nachgesteuert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5b verwiesen. 39. Welche Auswirkungen hat das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG) von 2022 auf die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr? 40. Hat das BwBBG zu einer signifikanten Beschleunigung der Beschaffungen geführt? a) Wenn ja, in welchem Umfang, und in welchen Bereichen? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 39 bis 40b werden zusammen beantwortet. Das BwBBG hat sich in der Praxis bewährt und stellt ein wirksames Instrument für die beschleunigte Durchführung von Vergabeverfahren im Verteidigungsbereich dar. Das Gesetz hat sich merklich positiv auf die Vergabepraxis insbesondere des BAAINBw ausgewirkt, führt zu erhöhter Rechtssicherheit in der beschleunigten Beschaffungspraxis und bewirkt weitere Beschleunigungen durch Dokumentations- und Begründungserleichterungen. Das BwBBG hat mittels seiner Klarstellungen bezüglich der Inanspruchnahme vergaberechtlicher Ausnahmetatbestände, der Modifizierung des Gebots der Losvergabe für den Rüstungsbereich und seiner rechtsschutzbezogenen Regelungen zu deutlichen Erleichterungen und damit Effizienzen im Beschaffungswesen geführt. Insoweit wird auf Ausschussdrucksache 20(0)436 vom 24. Januar 2025 verwiesen. c) In welchem Umfang wurde die Beschaffung marktverfügbarer Lösungen unter besonderer Berücksichtigung des Faktors Zeit in diesem Zusammenhang gestärkt? Mit Erlass vom 25. April 2023 des damaligen Rüstungsstaatssekretärs wurde angewiesen, grundsätzlich marktverfügbare Lösungen vorzusehen und Modifikationen nur dann zuzulassen, wenn sie nach konsequentem Forderungscontrolling als unverzichtbar festgelegt wurden. Diese Vorgaben wurden in die neu erlassene Vorschrift „Projektbezogene Bedarfsdeckung und Nutzung“ überführt. Im Übrigen werden keine Statistiken im Sinne der Fragestellung geführt. 41. Wie wurden die Veränderungen im Beschaffungsprozess durch das BwBBG von 2022 und dessen Auswirkungen auf die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr ausgewertet (bitte Kriterien, Erfolgsindikatoren und Evaluierungsprozess erläutern), und welche Schlüsse hat das Bundesministerium der Verteidigung aus der Auswertung der Maßnahmen gezogen? Die Auswirkungen des BwBBG auf die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr wurden insbesondere anhand der Vorgaben in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses des Deutschen Bundestages vom 6. Juli 2022 (Bundestagsdrucksache 20/2644) ausgewertet und das Ergebnis den Ausschüssen für Wirtschaft und Verteidigung des Deutschen Bundestages berichtet. Das BwBBG hat sich in der Praxis bewährt. Vor dem Hintergrund, dass das BwBBG bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist, die Stärkung der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr bis dahin aber keinesfalls abgeschlossen sein wird, wurden Regelungen des BwBBG sowohl in den Entwurf des BwPBBG als auch in den Entwurf des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) eingebracht. 42. Inwiefern haben sich die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr seit dem Erlass aus dem Bundesverteidigungsministerium und einer Weisung des Generalinspekteurs zur Beschaffung von 2023 (www.bmvg.de/de/aktuell es/beschaffung-bundeswehr-schnelligkeit-hat-prioritaet-5615072) verändert? 43. Inwiefern wurde die Kompetenz der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Beschaffung militärischen Materials seit dem Erlass aus dem Bundesverteidigungsministerium und der Weisung des Generalinspekteurs zur Beschaffung von 2023 gestärkt? Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet. Die einheitliche Betrachtung aller Phasen des Beschaffungsprozesses sowie dessen Schnittstellen bildet die Grundlage für die Fortentwicklung der für die Beschaffungsprozesse maßgeblichen Regelungen. Dabei wurde auch die Verantwortung der Teilstreitkräfte gestärkt, u. a. durch stärkere Einbindung bei der Festlegung der funktionalen Forderungen sowie der daraus resultierenden Leistungsbeschreibungen vor Eintritt in das Außenverhältnis. Auf der Bundeswehrtagung am 7. November 2025 hat der Bundesminister der Verteidigung angewiesen, die Beschaffungsprozesse der Bundeswehr weiter zu beschleunigen, u. a. durch die Reorganisation und Stärkung des BAAINBw. Dabei werden die Kompetenzen der militärischen Organisationsbereiche weiterhin in dem erforderlichen Maß berücksichtigt. 44. Wo liegen nach Bewertung der Bundesregierung die wichtigsten Fortschritte bzw. Anpassungen des im Entwurf befindlichen Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) im Gegensatz zum BwBBG von 2022? Der Entwurf des BwPBBG enthält in einer Neufassung des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) insbesondere eine umfassende Erweiterung des Anwendungsbereichs des BwBBG auf alle „Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ sowie eine grundsätzliche Verlängerung der Laufzeit des Gesetzes bis 2035. Des Weiteren sind die Aussetzung der Pflicht zur losweisen Vergabe, gesetzliche Festlegungen zum wesentlichen Sicherheitsinteresse zur Erleichterung der Anwendung des Artikels 346 Absatz 1 AEUV sowie die Möglichkeit zum Ausschluss von Unternehmen aus Drittstaaten enthalten. Es sind zudem zahlreiche Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung der entsprechenden Vergabe- und Nachprüfungsverfahren vorgesehen. Die Bedarfsdeckung sowohl durch innovative als auch marktverfügbare Leistungen wird ebenso gefördert wie Beschaffungen für und mit Partnernationen. Zudem enthält der Entwurf speziell mit Blick auf die Finanzierungsbedingungen von Start-Ups und Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) Erleichterungen zur Vereinbarung von Vorauszahlungen. Zudem enthält der Entwurf Änderungen des Luftverkehrsgesetzes zur Sicherstellung der störungsfreien Funktion von Luftverteidigungsradaren, zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren sowie zur Stärkung von Schutz- und Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik. 45. Für welchen Anteil der Beschaffungen der Bundeswehr soll der Gesetzentwurf zum BwPBBG nach Auffassung der Bundesregierung Wirkung entfalten (im Hinblick auf die Beschaffungen der Bundeswehr im Jahr 2024 und 2025)? Der Gesetzesentwurf zum BwPBBG betrifft alle Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. Der Anwendungsbereich des BwPBBG wird im Verhältnis zum bislang geltenden BwBBG umfassend erweitert. Erfasst werden zukünftig sowohl Rüstungsbeschaffungen als auch zivile Beschaffungen zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr. 46. Wie sollen sich die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG nach Bewertung der Bundesregierung auf die Arbeit des BAAINBw auswirken? Durch die Regelungen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG kann die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen zukünftig schneller durchgeführt werden, als dies nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist. Zudem wird die Berücksichtigung von Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen im Rahmen von Vergabe- und Genehmigungsverfahren sowie die gemeinsame Beschaffung und Zusammenarbeit in der Europäischen Union und mit Partnerstaaten weiter gestärkt. Um perspektivisch auch auf künftige Bedrohungen adäquat reagieren zu können, werden zudem Regelungen eingeführt, die die innovative Beschaffung stärken. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die Maßnahmen des Gesetzesentwurfs zu größerer Flexibilität sowie zu einer Erhöhung der Rechtssicherheit in den Vergabeverfahren des BAAINBw führen. 47. Inwiefern wurden Vorschläge des BAAINBw bei der Erstellung des Gesetzentwurfs zum BwPBBG berücksichtigt? 48. Inwiefern wurden Vorschläge der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr und ihrer jeweiligen Inspekteure bzw. Kommandeure bei der Erstellung des Gesetzentwurfs zum BwPBBG berücksichtigt? Die Fragen 47 und 48 werden zusammen beantwortet. In die Erarbeitung des Gesetzentwurfs sind Vorschläge des Geschäftsbereichs eingeflossen. 49. Wie sollen sich die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG nach Bewertung der Bundesregierung auf die Fähigkeitsplanung der Teilstreitkräfte der Bundeswehr und des Unterstützungsbereichs der Bundeswehr auswirken? Die Maßnahmen des Gesetzentwurfs zum BwPBBG sind eine Voraussetzung, um dem Bedarf der Streitkräfte sowohl qualitativ, quantitativ als auch zeitlich gerecht werden zu können. 50. Inwiefern unterstützt der Gesetzentwurf zum BwPBBG die Rahmenbedingungen für gemeinsame Beschaffungen mit EU-Partnern und mit Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU bei der Beschaffung, Produktion und Entwicklung militärischen Materials? Der Gesetzentwurf zum Gesetz zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr fördert die Beschaffung für und mit Partnernationen durch verschiedene Regelungen. Insbesondere wird in § 4 Absatz 2 BwBBG-E eine Klarstellung zum technischen Alleinstellungsmerkmal aus Gründen der Interoperabilität mit verbündeten Streitkräften vorgenommen, die insbesondere die Zusammenarbeit mit europäischen Partnern erleichtern wird. Es wird des Weiteren klargestellt, dass das Interesse an der gemeinsamen Durchführung europäischer Beschaffungen bei Abwägungen im Rahmen von Nachprüfungsverfahren besonders zu berücksichtigen ist (§ 12 BwBBG-E). Zudem stärkt die Einführung von Regelungen zur zentralen Beschaffungsstelle die Möglichkeit zur Zusammenarbeit mit Partnernationen (§ 13 BwBBG-E). Die Umsetzung von vergaberechtlichen Erleichterungen für gemeinsame Beschaffungen, die im Rahmen des Defence Omnibus auf EU-Ebene kurzfristig erfolgen sollen, werden im Gesetzentwurf ebenfalls bereits aufgegriffen (§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 4 BwBBG-E). Weitere Regelungen zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union finden sich im Gesetzentwurf auch in § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 (wesentliche Sicherheitsinteressen) und in § 11 Absatz 1 und 2 BwBBG-E (Begrenzung auf Teilnehmer aus der EU). 51. Inwiefern werden beim BAAINBw systematisch Daten zu Terminabweichungen, Kostensteigerungen und Lieferausfällen gesammelt und ausgewertet, und inwiefern berücksichtigen das Bundesministerium der Verteidigung und das BAAINBw bei künftigen Vergabeprozessen für Rüstungsbeschaffungen, ob und inwiefern es bei vergangenen Beschaffungsprozessen gleicher Anbieter in der Vergangenheit zu Terminabweichungen, Kostensteigerungen oder Lieferausfällen gekommen ist? Im BAAINBw werden alle relevanten Informationen bei der Vertragsdurchführung erfasst, dazu zählen auch Terminabweichungen, Kostensteigerungen und Lieferausfälle. Auf dieser Grundlage werden die Interessen und Ansprüche des Bundes gegenüber dem Auftragnehmer verfolgt. Der Umstand, ob wesentliche Anforderungen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt wurdenund dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, fließt in die Bewertung künftiger Vergabeverfahren ein. Auf dieser Grundlage kann der öffentliche Auftraggeber beispielsweise ein Unternehmen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Teilnahme an einem weiteren Vergabeverfahren ausschließen (vgl. § 124 Absatz 1 Nr. 7, 8 GWB). 52. Inwiefern berücksichtigt das Bundesministerium der Verteidigung bei künftigen Vergabeprozessen für Rüstungsbeschaffungen die derzeitige Auslastung der Produktionskapazitäten von Industrieakteuren in Deutschland, der EU und in Nationen mit bestehenden Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaften mit der EU? Öffentliche Aufträge werden grundsätzlich im Wettbewerb an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben. 53. Wie kann aus Sicht des Bundesministeriums der Verteidigung und des BAAINBw sichergestellt werden, dass es infolge der Ausnahme von Verteidigungsausgaben von der Schuldenbremse (Bereichsausnahme) nicht zu Zahlungen überhöhter Preise an die Industrie kommt? Die Bundeswehr stellt über eine konsequente Anwendung des Preisrechts (Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen) für alle Rüstungsbeschaffungen sicher, dass angemessene Preise vereinbart werden. Die Einhaltung der Vorgaben des Preisrechts, u. a. bei den Stunden- und Zuschlagssätzen und auch den Parametern der Gewinnermittlung, wird im Rahmen von Preisprüfungen überwacht. 54. Inwiefern stellen das Bundesministerium der Verteidigung und das BAAINBw sicher, dass die Mittelvergabe für Beschaffungen, Produktionen und Entwicklungen unter Berücksichtigung der Kriterien Schnelligkeit, Kosteneffizienz und Bedarfsorientierung für die NATO- Fähigkeitsplanung verwendet wird? Mittelvergaben erfolgen unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit gemäß den §§ 6 und 7 BHO. Damit wird gewährleistet, dass die Haushaltsmittel sach- und bedarfsgerecht verwendet werden. 55. Wie bewertet das Bundesministerium der Verteidigung die Beschaffung über das sogenannte Handgeld für Kommandeure der Bundeswehr? Die Flexiblen Haushaltsmittel für Kommandeurinnen und Kommandeure haben sich im Sinne der Verbesserung der Einsatzbereitschaft der Truppe bewährt. Seit ihrer Einführung wurden stetig Anpassungen und Weiterentwicklungen vorgenommen, um die Handlungsfähigkeit der Kommandeurinnen und Kommandeure zu stärken. 56. Welche Vorteile erhofft sich die Bundesregierung durch die vor kurzem erfolgte Schaffung eines Government-to-Government-Sales- Mechanismus (Bundestagsdrucksache /21/1579)? a) Wer trägt hierbei die Risiken, sollte es zu Zahlungsausfällen durch andere Staaten kommen? Die Fragen 56 und 56a werden zusammen beantwortet. Geopolitische Verschiebungen, eine veränderte Sicherheitslage in Europa und der russische Angriffskrieg auf die Ukraine erfordern ein stärkeres Handeln Deutschlands im Rahmen strategischer Partnerschaften und Rüstungskooperationen sowie eine Stärkung der deutschen und europäischen Verteidigungsindustrie. Aus diesem Grund sollen Government-to-Government-Verkäufe als Instrument zur Verfolgung außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischer Interessen Deutschlands ausgebaut und fortentwickelt werden. Die bestehenden Absicherungsinstrumente für Außenwirtschaftsförderung sollen auch für Government-to-Government-Verkäufe genutzt werden. b) Wie verhält sich der Government-to-Government-Mechanismus zu bewährten Mechanismen zur Exportkontrolle durch den Bundessicherheitsrat bzw. Nationalen Sicherheitsrat? Auch im Fall von Government-to-Government-Verkäufen gelten die einschlägigen exportkontrollrechtlichen Vorgaben und Verfahren. 57. Inwiefern verfügt die Bundesregierung über eine aktuelle, stufenübergreifende Analyse kritischer rüstungsrelevanter Lieferketten – insbesondere in den unteren Zulieferstufen –, und welche Maßnahmen wurden seit 2025 eingeleitet, um Engpässe bei Schlüsselkomponenten (wie z. B. Pulver, Optiken, Elektronik) kurzfristig zu beheben? Waffensysteme sind technisch hochkomplex und unterscheiden sich in den Lieferketten erheblich. Die Mitigation von Risiken in Lieferketten sind Bestandteil des Risikomanagements der einzelnen Projekte. In diesen werden auch entsprechende zielgerichtete Gegenmaßnahmen koordiniert. Grundsätzlich gilt, dass die Unternehmen für die Sicherheit der Lieferketten verantwortlich sind. 58. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den Exportbeschränkungen für Seltene Erden für die Verteidigungsindustrie durch die Volksrepublik China (www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/chin a-seltene-erden-export-beschraenkungen-trump-100.html)? Die Nutzung von Exportkontrollen für kritische Rohstoffe durch die Volksrepublik China, zur Erreichung geopolitischer Ziele sieht die Bundesregierung kritisch. Diese Rohstoffe bilden die Grundlage für wichtige Anwendungen und Technologien, auch in der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie. Die Bundesregierung nutzt auch weiterhin verschiedene Gesprächskanäle mit der chinesischen Seite, und spricht das Thema hochrangig an, zuletzt während der Reise des Bundesaußenministers Johann Wadephul nach China am 8. und 9. Dezember 2025. Es liegt im Interesse der Unternehmen, dass sie ihre Bezugsquellen zügig diversifizieren. Das BMWE ist hierzu im engen Austausch mit den betroffenen Unternehmen sowie mit der EU-Kommission. 59. Erwarten die Bundesregierung und das BAAINBw höhere Preise im Verteidigungsbereich infolge der Exportbeschränkungen durch die Volksrepublik China im Bereich kritischer Rohstoffe? Sollten Exportkontrollen der Volksrepublik China zu anhaltenden Angebotsdefiziten auf globalen Märkten führen, sind potenziell auch erhöhte Kosten in der Rüstungsgüterproduktion zu erwarten. Darüber hinaus ist grundsätzlich mit zusätzlichen Kosten für Unternehmen der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie aufgrund der notwendigen Diversifizierung ihrer Lieferkette zu rechnen. 60. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung national und europäisch, um belastbare Lieferketten von Rohstoffen für die Verteidigungsindustrie sicherzustellen? Ein wichtiges Instrument der Rohstoffsicherung stellen weiterhin die Garantien für ungebundene Finanzkredite (UFK-Garantien) des Bundes dar. Diese sichern Kreditgeber von Rohstoffvorhaben im Ausland gegen wirtschaftliche und politische Kreditausfallrisiken ab. Zudem wurden an Auslandshandelskammern (AHK) ausgewählter rohstoffreicher Länder Kompetenzzentren für Bergbau und Rohstoffe eingerichtet. Diese unterstützen deutsche Unternehmen im ausländischen Markt u. a. in Bezug auf Rohstoffsicherung. Zuletzt hat sich die Bundesregierung unter anderem für die Verabschiedung des Europäischen Critical Raw Material Act (CRMA) eingesetzt, der die Europäische Diversifizierung der Rohstoffversorgung unterstützt. Hierzu laufen die Arbeiten zur nationalen Implementierung. Darüber hinaus hat die Bundesregierung einen Nationalen Rohstofffonds aufgesetzt, der Projekte zur Rohstoffgewinnung, - weiterverarbeitung und -recycling in Form von Bundesbeteiligungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördert. Weiterhin wurde von der Bundesregierung die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) beschlossen, die Ziele und Maßnahmen enthält, um die Kreislaufwirtschaft weiter auszubauen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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