Schriftliche Frage 80 von Aaron Valent (DIE LINKE): Wie hoch ist die Summe, die auf Grundlage des Gewalthilfegesetzes im Jahr 2027 vom Bund an den Freistaat Bayern fließen wird (Angabe in Mill…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 80 von Aaron Valent (DIE LINKE): Wie hoch ist die Summe, die auf Grundlage des Gewalthilfegesetzes im Jahr 2027 vom Bund an den Freistaat Bayern fließen wird (Angabe in Mill…
Frage 80 (Aaron Valent, Die Linke):
Wie hoch ist die Summe, die auf Grundlage des Gewalthilfegesetzes im Jahr 2027 vom Bund an den Freistaat Bayern fließen wird (Angabe in Millionen Euro) und welche Pläne des Freistaats Bayern für das Jahr 2027 liegen der Bundesregierung vor, um der mit dem Gewalthilfegesetz einhergehenden Verpflichtung zum Ausbau und zur dauerhaften Finanzierung eines flächendeckenden Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten gerecht zu werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Mareike Lotte Wulf vom 14. September 2026:
Auf der Grundlage der mit dem Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erfolgten Anpassung der Umsatzsteuerverteilung erhalten die Länder im Zeitraum von 2027 bis 2029 etwa 449 Mio. Euro an Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes. Eine konkrete Angabe, welcher Betrag hiervon im Jahr 2027 auf den Freistaat Bayern entfällt, ist derzeit nicht möglich. Die konkrete Verteilung von Umsatzsteuermitteln auf einzelne Länder richtet sich nach dem Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Bund und den Ländern (Finanzausgleichsgesetz – FAG) und kann im Vorhinein nicht angegeben werden, da diese unter anderem von der Einwohnerzahl und der Höhe der Steuereinnahmen im jeweiligen Ausgleichsjahr abhängt. Frühestens ab 2030 ist eine weitere Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um insgesamt etwa 2,15 Mrd. Euro für einen Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das letzte Land erstmals einen Bericht nach § 8 des Gewalthilfegesetzes vorgelegt hat. Dieser enthält Angaben zur Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung der Schutz- und Beratungskapazitäten, einschließlich deren Versorgungsdichte und des Finanzierungskonzeptes sowie zum Stand der Umsetzung. Hinsichtlich der Pläne des Freistaats Bayern für das Jahr 2027 wird auf die Themenseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zum Gewalthilfegesetz sowie auf das am 1. September 2026 gestartete Antragsverfahren zur Finanzierung der Einrichtungen des Frauenhilfesystems verwiesen (www.stmas.bayern.de/themen/gewal tschutz-gewaltpraevention/gewalthilfegesetz/ und www.stmas.bayer n.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/pm202609-314.php).
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