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Schriftliche Frage 30 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Welche konkreten Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um den Vertrieb von Artikeln mit rechtsextremer Symbolik oder einschlägi…

dip / schriftliche_frage 19.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 30 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Welche konkreten Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um den Vertrieb von Artikeln mit rechtsextremer Symbolik oder einschlägi… Frage 30 (Ates Gürpinar, Die Linke): Welche konkreten Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung, um den Vertrieb von Artikeln mit rechtsextremer Symbolik oder einschlägigen rechten Codes über internationale Online- Marktplätze wie Temu (vgl. www.rnd.de/wirtscha ft/verkauf-von-nazi-produkten-auf-temu-und-co-i st-das-legal-und-was-wird-dagegen-unternomme n-U3NTJHCLBZDKFLJA3NIIMA3A6U.html) wirksam zu unterbinden – sowohl in Fällen eindeutig verfassungswidriger Kennzeichen als auch bei Darstellungen, die nicht ausdrücklich unter § 86a des Strafgesetzbuchs fallen, in der rechtsextremen Szene jedoch als Erkennungszeichen genutzt werden –, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund bislang aus der vorläufigen Feststellung der EU-Kommission von Verstößen gegen den Digital Services Act gegenüber solchen Plattformen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 17. Dezember 2025: Der Digital Services Act (DSA) ist ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung illegaler Inhalte im Netz. Es ist wichtig, dass dieses Instrument besteht, damit das Recht, das offline gilt, auch online gilt; egal woher die Plattform stammt. Die Bundesregierung begrüßt daher ausdrücklich die von der Europäischen Kommission eingeleiteten Auskunftsersuchen, insbesondere zu E-Commerce-Playern. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der Europäischen Kommission dafür ein, dass der Digital Services Act konsequent umgesetzt wird. Dazu hat sie sich auch im Aktionsplan E-Commerce bekannt. Der Digital Services Act legt Plattformbetreibern umfassende Sorgfaltspflichten im Internet auf. Sehr große Plattformen müssen daher eine Risikoanalyse und Risikominderungsmaßnahmen durchführen und spätestens, wenn sie von einem illegalen Inhalt Kenntnis erlangen, diesen entfernen. Im Januar wurde der Aktionsplan E-Commerce veröffentlicht, der darauf abzielt, dem zunehmenden Import nichtkonformer Produkte aus Drittstaaten entgegenzuwirken. Als nicht konform gelten alle Produkte, die nicht mit den geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen, einschließlich solcher, die eindeutig verfassungswidrige Kennzeichen tragen. Der Aktionsplan E-Commerce zielt schwerpunktmäßig auf die Stärkung der Marktüberwachung im Onlinehandel. Im Rahmen eines Praxischecks entwickelt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) derzeit gemeinsam mit Marktüberwachungsbehörden und anderen relevanten Stakeholdern konkrete Vorschläge, wie die Marktüberwachungsbehörden effizienter und wirkungsstärker im Onlinehandel vorgehen können. Das BMWE wird sich zudem aktiv bei dem von der Europäischen Kommission geplanten „Product Act“ unter anderem zur Überarbeitung der Marktüberwachungs-Verordnung und des New Legislative Frameworks einbringen. Darüber hinaus unterstützt das BMWE die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Marktüberwachungsbehörde auf EU-Ebene in einigen Prioritätsbereichen wie E- Commerce Importe aus Drittstaaten. Nach § 1 Absatz 3 des Zollverwaltungsgesetzes überwachen die Zollbehörden im grenzüberschreitenden Warenverkehr die Einhaltung von nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich verbieten oder beschränken. Weiter stellen die Zollbehörden gemäß § 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote sicher, dass nicht Gegenstände unter Verstoß gegen ein Strafgesetz, das ihre Einfuhr oder Verbreitung aus Gründen des Staatsschutzes verbietet, in den räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden. Die Kontrollen der Zollverwaltung erfolgen dabei risikoorientiert. Die Zolldienststellen wirken somit bei der Überwachung des Verbringens von Schriften, Abbildungen oder Artikel mit Darstellungen mit verfassungswidrigem Inhalt in das Inland mit. Darstellungen, die nicht unter ein normiertes Verbringungsverbot fallen, unterliegen nicht der Mitwirkung der Zolldienststellen. Um der digitalen Hasskriminalität im Internet ein wirkungsvolles Instrument entgegenzusetzen, bearbeitet die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) des Bundeskriminalamts (BKA) auf Grundlage der Zentralstellenfunktion des BKA gemäß § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes eingehende Meldungen von ihren Kooperationspartnern zu Hass und Hetze im Netz. Die ZMI BKA prüft die von ihren Kooperationspartnern angelieferten Meldungen hinsichtlich einer strafrechtlichen Relevanz sowie möglicher Gefährdungsaspekte, stellt nach Möglichkeit den mutmaßlichen Verfasser fest und übermittelt im Erfolgsfall den Sachverhalt an die örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den Bundesländern. Unter den eingehenden Meldungen der ZMI sind vereinzelt Meldungen zu strafbaren Inhalten auf Online-Marktplätzen enthalten, welche den ZMI- Prozess durchlaufen und somit der Strafverfolgung zugeführt werden. In diesem Zusammenhang wird durch die ZMI auch eine Löschung relevanter Veröffentlichungen auf Online-Marktplätzen über die Landesmedienanstalten veranlasst.

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