Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
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Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1193
21. Wahlperiode 12.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser,
Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias
Teich, Ruben Rupp, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD
Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld
der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim
Bundeskriminalamt (ZMI BKA) nahm am 1. Februar 2022 ihren Betrieb auf. Sie
wurde ursprünglich auf Grundlage von § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
(NetzDG) in Verbindung mit § 27b des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG)
eingerichtet. Aufgabe der Einrichtung ist es, strafbare Inhalte im Netz –
insbesondere Hasskriminalität und andere Formen digitaler Gewalt – zentral zu
erfassen, auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und ggf. an die zuständigen
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Neben den Landesmedienanstalten, staatlichen Stellen und
Schwerpunktstaatsanwaltschaften spielen sogenannte zivilgesellschaftliche Organisationen als
Hinweisgeber eine immer stärkere Rolle. Eine besondere Stellung kommt den
„Trusted Flaggern“ zu, deren Status sich aus Artikel 22 der EU-Verordnung
über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) ergibt. Diese durch die
Bundesnetzagentur zertifizierten Meldestellen genießen bei großen Plattformen
Vorrangbehandlung und sind auch in den Meldeprozess zur ZMI eingebunden.
Das in immer stärkerem Maße sogenannte Nichtregierungsorganisationen mit
genuin hoheitlichen Aufgaben betreut werden, ist aus Sicht der Fragesteller
hochproblematisch. Insbesondere die Beteiligung solcher privilegierten
Hinweisgeber am Prozess der strafrechtlichen Bewertung von Inhalten durch
staatliche Stellen wie der ZMI wirft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze und
demokratische Kontrolle für die Fragesteller grundlegende Fragen auf.
Vor diesem Hintergrund stellt sich ihnen die grundsätzliche Frage, wie die
Arbeit der ZMI und insbesondere die Qualität und „Treffsicherheit“ der von
externen Kooperationspartnern gelieferten Hinweise sachgerecht evaluiert werden
kann.
Sollte in der Öffentlichkeit – ob berechtigt oder nicht – der Eindruck entstehen,
dass in diesem Meldeökosystem eine inhaltliche oder politische
Voreingenommenheit besteht, etwa durch eine politisch-ideologisch einseitige Fokussierung
bei gleichzeitiger Ausblendung weiterer Extremismusformen, wäre dies nach
Auffassung der Fragesteller geeignet, das Vertrauen in rechtsstaatliche
Verfahren und den demokratischen Diskurs massiv zu beschädigen. Derartige Zweifel
lassen sich nur durch größtmögliche Transparenz, Nachvollziehbarkeit und
klare Verantwortlichkeiten wirksam ausräumen. Auf die vorhergehenden
Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 20/8815 und
20/10559 aufbauend, verfolgen die Fragesteller das Ziel, zu einer solchen
Transparenz beizutragen und sicherzustellen, dass staatliche Neutralität und das
Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im digitalen Raum gewahrt bleiben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Meldungen sind seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025
insgesamt bei der ZMI eingegangen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)?
2. Von welchen Kooperationspartnern und „Trusted Flaggern“, anderen
Personen, Gruppen, Vereinen oder Organisationen erreichten die ZMI seit
dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils wie viele Meldungen
(bitte pro Quartal und der jeweils meldenden Stelle aufschlüsseln)?
3. Wie viele dieser Fälle seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025
wurden von der ZMI als strafrechtlich relevant und wie viele als strafrechtlich
nicht relevant eingestuft (bitte nach Jahr und Quartal aufschlüsseln)?
4. In welchen sozialen Netzwerken, Portalen oder Sofortnachrichtendiensten
wurden die seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei der ZMI
eingereichten Meldungen jeweils ursprünglich gepostet (bitte nach Jahr,
Quartal und Fundort wie X [ehemals Twitter], Facebook, Instagram,
TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram und Sonstigen aufschlüsseln)?
5. Wie viele durch die ZMI als strafrechtlich relevant beurteilte Fälle wurden
seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils an zuständige
Behörden weitergeleitet (bitte nach Quartal, Straftatbestand und jeweiliger
Anzahl aufschlüsseln)?
6. In wie vielen Fällen wurde einer durch die ZMI vorgenommenen
Bewertung als „nicht strafrechtlich relevant“ durch die Zentralstelle zur
Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT Hessen) der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main widersprochen (bitte pro Quartal
aufschlüsseln)?
7. Ist es zutreffend, dass die ZMI bezüglich der jeweiligen strafrechtlichen
Relevanz der ihr gemeldeten Fälle keine Differenzierung nach einzelnen
Kooperationspartnern vornimmt (Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Wenn ja, aus welchem Grund wird diese Differenzierung nicht
vorgenommen?
b) Aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird die Zuarbeit
der jeweiligen Kooperationspartner hinsichtlich Qualität, Fehlerquote
oder etwaiger politisch-ideologisch systematisch einseitiger
Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung evaluiert?
8. Welche Rückmeldestruktur besteht gegenüber Kooperationspartnern und
Hinweisgebern, wenn eine Meldung als strafrechtlich nicht relevant
eingestuft und nicht weiterverfolgt wird?
9. Wie hoch ist die Erfolgsrate bei der Ermittlung der mutmaßlichen Urheber
je nach Dienst oder Portal, auf dem die mutmaßliche Rechtsverletzung
begangen wurde (bitte nach Plattform und Quote der Feststellung der
örtlichen Zuständigkeit bzw. Auslandshinweis aufschlüsseln – siehe Antwort
der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
10. Werden die der ZMI gemeldeten oder die von der ZMI als strafrechtlich
relevant eingestuften Fälle entsprechend den fünf geltenden
Phänomenbereichen von Politisch motivierter Kriminalität (PMK) kategorisiert?
a) Wenn ja, inwieweit (bitte nach Phänomenbereich und Anzahl
aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird
eine etwaige politisch-ideologisch motivierte, systematische
Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung bzw. ein etwaiger bewusst
einseitiger Fokus auf nur eine Unterkategorie der PMK ausgeschlossen?
d) Wenn nein, ist dies zukünftig geplant?
e) Wenn nein, wie groß wäre im digitalen Zeitalter der Aufwand, diese
Fälle den entsprechenden Unterkategorien der PMK zuzuordnen?
f) Wenn nein, hält die Bundesregierung diese statistische Zuordnung für
unzweckmäßig, und wenn ja, warum?
11. Wie ist der aktuelle Stand bezüglich eines weiteren Ausbaus der bereits
etablierten Strukturen der ZMI mit weiteren zivilgesellschaftlichen,
justiziellen und medienrechtlichen Institutionen (Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 9 bis 10b auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Sind seit April 2024 neue Kooperationspartner hinzugekommen, und
wenn ja, welche?
b) Welche weiteren Institutionen werden aus welchen Gründen für eine
zukünftige Zusammenarbeit konkret in Betracht gezogen?
12. Welche konkreten Maßstäbe, Maßnahmen oder Instrumente sind in der
mit den Kooperationspartnern getroffenen jeweiligen
Zusammenarbeitsvereinbarung in Sachen „gemeinsames Vorgehen zur Entfernung von
strafrechtlich relevanten Inhalten im Internet“ (Antwort der
Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786) gemeint, wenn die
ZMI BKA ausschließlich ihr gemeldete Sachverhalte prüft und an die
zuständigen Behörden weiterleitet, aber selbst nicht ermittelt oder
anderweitig aktiv wird?
13. Wie genau sieht die „Qualitätssicherung“ aus, die mit den
Kooperationspartnern in den Zusammenarbeitsvereinbarungen verabredet wurde
(Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache
20/10786)?
14. Macht die ZMI hinsichtlich der Einreichung von Meldungen rechtliche,
organisatorische oder technische Unterschiede zwischen „Trusted
Flaggern“ und sonstigen Kooperationspartnern, und wenn ja, welche?
15. Wie viele Planstellen (Vollzeitäquivalente) waren für die ZMI zum
1. März 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2025 vorgesehen, und wie viele
davon waren besetzt (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen
aufschlüsseln)?
16. Sind für die Jahre 2026 ff. weitere Stellen geplant, und wenn ja, wie viele
(bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen auflisten)?
17. Welche durchschnittliche Fallzahl pro Sachbearbeiter in der ZMI ergab
sich im gesamten Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025?
18. Besteht in der ZMI ein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die
maximale Fallzahl pro Sachbearbeiter, und inwieweit wurde dieser
eingehalten oder überschritten?
19. Wurden im Jahr 2024 bis heute Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen
innerhalb der ZMI BKA eingereicht?
a) Wenn ja, wie viele, und aus welchem Grund?
b) Wenn ja, wie wurde jeweils reagiert?
20. Welche Ist‑Ausgaben fielen im Haushaltsjahr 2024 für die ZMI an, und
welche Ansätze sind im Bundeshaushalt 2025 veranschlagt (bitte
aufschlüsseln)?
21. Welche Mehrkosten durch Überstunden oder Schichtzulagen sind in der
ZMI seit dem 1. Januar 2024 entstanden?
22. Wurden 2024 und bislang im Jahr 2025 externe Beratungs‑ oder
Forschungsaufträge mit direktem Bezug zur ZMI vergeben (Vergabesumme,
Zweck, Laufzeit), und wenn ja, welche?
23. Welche Mittel sind für Digitalisierungs‑, Automatisierungs‑ oder
Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung von 2026 bis 2029 vorgesehen?
24. Wird in der ZMI aktuell Künstliche Intelligenz (KI, engl. AI) zur
Verarbeitung von Hinweisen eingesetzt, und wenn ja, in welchen konkreten
Prozessschritten?
25. Auf welcher Datenbasis wurden die ggf. eingesetzten KI‑Modelle (vgl.
Frage 24) trainiert, und welche Maßnahmen wurden zur Minimierung von
Voreingenommenheit (Bias) getroffen?
26. Sind externe Anbieter, Forschungseinrichtungen oder Dienstleister an der
Entwicklung, Bereitstellung oder Wartung der ggf. verwendeten KI‑
Systeme beteiligt, und wenn ja, welche (vgl. Fragen 24 und 25)?
27. Welche aktuellen Fehlerraten (False Positive bzw. False Negative) weisen
die ggf. verwendeten KI‑Systeme auf, und welche Schwellenwerte gelten
als akzeptabel (vgl. Fragen 24 bis 26)?
28. Welche internen oder externen Audit‑ bzw. Evaluationsverfahren werden
regelmäßig durchgeführt, um Genauigkeit und Rechtskonformität der ggf.
verwendeten KI‑Systeme sicherzustellen (vgl. Fragen 24 bis 27)?
29. Wie wird gewährleistet, dass ggf. KI‑gestützte Vorbewertungen keine
hoheitliche Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz von Inhalten
ersetzen?
30. Wurde für den ggf. erfolgten KI‑Einsatz eine Datenschutz‑
Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
durchgeführt (Datum, Ergebnis)?
31. Inwiefern orientiert sich der mögliche KI‑Einsatz an den Vorgaben des
EU‑AI‑Act bzw. an nationalen Leitlinien?
32. Gab es seitens der ZMI jemals Beanstandungen gegenüber den
Kooperationspartnern aufgrund deren eingereichter Meldungen?
a) Wenn ja, gegenüber welchen Kooperationspartnern?
b) Wenn ja, welcher Sachverhalt lag der Beanstandung zugrunde?
33. Erhält die ZMI BKA nach der Übermittlung von als strafrechtlich relevant
eingestuften Sachverhalten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
irgendwelche Informationen oder Rückmeldungen, beispielsweise ob
etwaige Verantwortliche ermittelt werden konnten oder ob es zu Anklagen
und Verurteilungen kam?
a) Wenn ja, wird eine entsprechende Statistik geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, auf welcher Datenbasis oder Erkenntnisgrundlage
bewertet die Bundesregierung die Arbeit der ZMI BKA über rein
quantitative Fragen hinaus auch in qualitativer Hinsicht?
Berlin, den 6. August 2025
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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