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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht (Vorwort, Überblick)

dip / haushalt 14.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2027 (Haushaltsgesetz 2027 - HG 2027).

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Haushaltsentwurf 2027 – Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht (Vorwort, Überblick) Entwurf zum Bundeshaushaltsplan 2027 Einzelplan 19 Bundesverfassungsgericht Inhalt Kapitel B e z e i c h n u n g Seite Vorwort zum Einzelplan......................................................................................................................................... 2 Überblick zum Einzelplan ..................................................................................................................................... 3 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan ..................................................................................................... 4 1911 Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben ........................................................................... 5 Einnahmen-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................. 6 Ausgaben-Tgr. 57 Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter.................... 8 1912 Bundesverfassungsgericht ................................................................................................................................... 11 Ausgaben-Tgr. 01 Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme des Bundes....................... 13 Aufwandsentschädigungen, Besondere Personalausgaben ................................................................................ 17 Übersichten Übersicht 1 Verpflichtungsermächtigungen (VE) ................................................................................................. 18 Personalhaushalt.................................................................................................................................................. 19 Anlage zur Drucksache 21/7300 (Einzelplan 19) Aufgaben und Aufbau der Verwaltung in den wichtigsten Grundzügen Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes mit dem Sitz in Karlsruhe. Seine Rechtsstellung und Entscheidungsbefugnisse ergeben sich aus Artikel 92 bis 94 des Grundgesetzes in Verbindung mit §§ 1, 13 und 14 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349). Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten mit je acht Richterinnen und Richtern. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Vizepräsidentin führen den Vorsitz in ihrem Senat. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und die Vizepräsidentin werden vom Bundestag und Bundesrat im Wechsel gewählt. - 2 - 19 Vorwort Überblick zum Einzelplan 19 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... 40 40 - 60 Übrige Einnahmen.................................................. - - - - Gesamteinnahmen.................................................. 40 40 - 60 Ausgaben Personalausgaben.................................................. 35 602 32 829 +2 773 33 477 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 7 912 7 791 +121 1 012 5 098 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 4 415 4 390 +25 7 4 227 Ausgaben für Investitionen...................................... 1 172 1 413 -241 2 678 2 145 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 49 101 46 423 +2 678 3 697 44 947 davon flexibilisiert.................................................... 38 982 36 740 +2 242 3 629 35 334 davon nicht flexibilisiert........................................... 10 119 9 683 +436 68 9 613 davon Ausgaben der Bereichsausnahmen............. 161 156 +5 38 115 Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 HG Aus Hauptgruppe 4 und Titel 634 .3........................ 30 277 27 774 +2 503 28 176 Aus Hauptgruppe 5................................................. 7 533 7 553 -20 989 5 013 Aus Hauptgruppe 7................................................. 856 989 -133 1 670 1 553 Aus Hauptgruppe 8................................................. 316 424 -108 970 592 Zusammen.............................................................. 38 982 36 740 +2 242 3 629 35 334 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 390 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 290 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 51 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 49 - 3 - Überblick zum Einzelplan 19 Haushaltsvermerk: - Ausgaben 1. Einsparungen bei folgenden Titeln: Epl. 19 mit Ausnahme der Titel 518 .2 dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei folgendem Titel: Kap. 1911 Tit. 981 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). § 5 Abs. 2 HG ist zu beachten. 2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen bei folgendem Titel geleistet werden: Kap. 1911 Tit. 381 07. Dies gilt in Fällen, in denen Bundesressorts im Rahmen von Ressortvereinbarungen für andere Bundesressorts tätig werden und Mittel vom abgebenden Ressort dem empfangenden Ressort für gleiche Zwecke im Wege der Verrechnung zur Verfügung gestellt werden (sog. "Einer-für-Alle-Fälle"). Allgemeine Erläuterungen: Ist-Angaben: Die Ist-Ergebnisse der Einzeltitel sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet. Dadurch können bei Summenangaben Rundungsdifferenzen entstehen. Summenangaben können außerdem nicht durch Addition der gedruckten Titel errechnet werden, da in Vorjahren weggefallene Titel nur im Bundeshaushaltsplan 2027 abgedruckt werden, wenn bei diesen noch Ausgabereste bestehen. Ausgabereste: Die im Vorjahr verfügbaren Ausgabereste im nicht flexibilisierten Bereich sind kaufmännisch auf 1 000 Euro gerundet und einzeln bei dem jeweiligen Titel mit Stand Juli 2026 ausgewiesen. Die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste muss grundsätzlich im jeweiligen Einzelplan durch Minderausgaben an anderer Stelle kassenmäßig eingespart werden. Kassenmäßige Einsparungen bei Titeln der Bereichsausnahme gemäß § 1a Artikel 115-Gesetz für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Titeln, die nicht zur Bereichsausnahme zählen, sind nicht möglich. Ausgabereste bei den der Flexibilisierung gemäß § 6 Haushaltsgesetz (HG) unterliegenden Ansätzen werden lediglich in der Zusammenstellung der flexibilisierten Ausgaben summarisch ausgewiesen. Für die Inanspruchnahme dieser Ausgabereste ist zentral Vorsorge getroffen und daher eine kassenmäßige Einsparung im gleichen Einzelplan grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Summenangaben können Rundungsdifferenzen entstehen. Bereichsausnahmen: Die nach Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 Grundgesetz den Bereichsausnahmen zugeordneten Titel sind mit einem B vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sind ganze Einzelpläne oder Kapitel den Bereichsausnahmen zugeordnet und innerhalb dieser Zuordnung gleichzeitig in die Flexibilisierung einbezogen, werden die Titel mit BF vor der Titelnummer gekennzeichnet. Flexibilisierung: Die in die Regelung nach § 6 HG einbezogenen Ausgaben sind mit einem F vor der Titelnummer gekennzeichnet. Sie werden jeweils im hinteren Teil eines Kapitels im Anschluss an die nicht flexibilisierten Ausgabetitel entsprechend der Zuordnung nach § 6 HG in einer Zusammenstellung aufsummiert und sind danach einzeln aufgelistet. Neu in die Flexibilisierung einbezogene Titel sind dabei mit einem F hervorgehoben. Personalausgaben: Aufwandsentschädigungen und Besondere Personalausgaben werden gemäß der Übersicht, die nach dem letzten Kapitel des Einzelplans abgedruckt ist, veranschlagt. - 4 - 19 Haushaltsvermerk / Hinweise zum Einzelplan Vorbemerkung Im Kapitel 1911 sind bestimmte Verwaltungsausgaben für das Bundesverfassungsgericht zentral veranschlagt. Einen Schwerpunkt hierbei bildet der Bereich Versorgung: In der Titelgruppe 57 veranschlagt sind die Einnahmen und Ausgaben der Versorgungsberechtigten, deren Versorgungsanspruch auf dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung, dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatsekretäre, dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (BeamtVG) oder auf einem Vertrag mit dem Bund beruht. Überblick zum Kapitel 1911 Soll 2027 1 000 € Soll 2026 1 000 € Veränderung gegenüber 2026 1 000 € Ausgabereste 2026 1 000 € Ist 2025 1 000 € Einnahmen Verwaltungseinnahmen........................................... - - - - Übrige Einnahmen.................................................. - - - - Gesamteinnahmen.................................................. - - - - Ausgaben Personalausgaben.................................................. 9 305 8 987 +318 9 181 Sächliche Verwaltungsausgaben............................ 811 341 +470 102 157 Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen). 3 215 3 190 +25 3 240 Besondere Finanzierungsausgaben....................... - - - - Gesamtausgaben.................................................... 13 331 12 518 +813 102 12 578 davon flexibilisiert.................................................... 4 646 4 260 +386 79 4 128 davon nicht flexibilisiert........................................... 8 685 8 258 +427 23 8 450 Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2027 Verpflichtungsermächtigung.................................... 255 davon fällig: im Haushaltsjahr 2028 bis zu.................................. 235 im Haushaltsjahr 2029 bis zu.................................. 10 im Haushaltsjahr 2030 bis zu.................................. 10 - 5 - Zentral veranschlagte Verwaltungseinnahmen und -ausgaben

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