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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794

dip / drucksache 11.09.2026 · WP 21 · 526/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 526/26 11.09.26 EU - Fz - In - R Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 COM(2026) 580 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Hinweis: Drucksache 580/17 = AE-Nr. 170718; Drucksache 34/22 = AE-Nr. 220077; AE-Nr. 160213 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 24.6.2026 COM(2026) 580 final 2026/0165 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 {SEC(2026) 580 final} - {SWD(2026) 580 final} - {SWD(2026) 581 final} - {SWD(2026) 582 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Die Europäische Union (EU) steht vor einem tiefgreifenden Wandel ihres Sicherheitsumfelds, da schwere und organisierte Kriminalität und Terrorismus zunehmend grenzüberschreitend, technologisch hoch entwickelt und miteinander vernetzt sind. Kriminelle Netze agieren in flexiblen, grenzüberschreitenden Ökosystemen, in denen digitale Infrastrukturen, illegale Finanzströme, logistische Netze und Online-Dienste miteinander verflochten sind. Kriminelle Tätigkeiten werden heutzutage häufig von Anfang an grenzüberschreitend geplant, koordiniert und ausgeweitet, dadurch ist Kriminalität gewissermaßen von vornherein grenzüberschreitend. Durch den rasanten technologischen Fortschritt hat sich dieser Wandel noch beschleunigt. Verschlüsselte Kommunikation, Automatisierungswerkzeuge und Kryptowährungen sind nicht mehr bloße Hilfsmittel für kriminelle Tätigkeiten, sondern gehören inzwischen zur operativen Kerninfrastruktur moderner krimineller Netze. In Verbindung mit digitalen Plattformen und Online-Infrastrukturen ermöglichen sie es Kriminellen, Operationen in Echtzeit zu koordinieren, illegale Aktivitäten mit beispielloser Geschwindigkeit auszuweiten, Finanzströme zu verschleiern, ihre Vorgehensweisen rasch anzupassen und Schwachstellen in verschiedenen Rechtsordnungen auszunutzen. Gleichzeitig verschwimmen die Grenzen zwischen Cyberkriminalität, Finanzkriminalität und anderen Formen der schweren und organisierten Kriminalität zunehmend. Die derzeitige Bedrohungslage wird durch die Zunahme hybrider Bedrohungen, wie Cyberangriffe, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und die Instrumentalisierung von Migration oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten durch feindlich gesinnte staatliche und nichtstaatliche Akteure, weiter verschärft. Solche Aktivitäten überschneiden sich zunehmend mit Netzen der schweren und organisierten Kriminalität, wodurch komplexe und mehrdimensionale Sicherheitsrisiken entstehen, die die Unterscheidung zwischen innerer und äußerer Sicherheit infrage stellen. Wie der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Juni 20251 hervorgehoben hat, stellen diese Bedrohungen eine große Herausforderung für die Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Europäerinnen und Europäer dar. Ihre Auswirkungen gehen über unmittelbare Sicherheitsrisiken hinaus, tragen zu einem wachsenden Gefühl der Unsicherheit bei und beeinträchtigen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Fähigkeit der Behörden, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig infiltriert und verzerrt die schwere und organisierte Kriminalität zunehmend die legale Wirtschaft, unter anderem durch Korruption, Geldwäsche und den Missbrauch legaler Wirtschaftsstrukturen, wodurch der faire Wettbewerb geschwächt und die Integrität der Märkte und öffentlichen Institutionen untergraben wird. Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage haben die EU und ihre Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit erheblich verstärkt und entscheidende Fähigkeiten aufgebaut, um grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen2. Die Reaktion der EU hält 1 Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2025 zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität. 2 Siehe Abschnitt 2.1 zur Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich. jedoch bislang noch nicht in vollem Umfang mit der Geschwindigkeit und Anpassungsfähigkeit moderner krimineller Tätigkeiten Schritt. Erstens wurde die europäische Strafverfolgungsarchitektur nicht ausreichend an die erhebliche Zunahme des Umfangs, der Komplexität und der Geschwindigkeit der für strafrechtliche Ermittlungen relevanten Informationen angepasst. Informationen über kriminelle Tätigkeiten sind nach wie vor auf verschiedene Behörden, Zuständigkeitsbereiche und Systeme verteilt und werden weder ordnungsgemäß ausgetauscht und miteinander verknüpft noch wirksam und zeitnah analysiert. Dadurch haben sich kritische Lücken im kriminalpolizeilichen Lagebild der EU zunehmend vergrößert, und die Fähigkeit, grenzüberschreitende kriminelle Verbindungen aufzudecken, Ermittlungen auf europäischer Ebene wirksam zu unterstützen und neu auftretende Bedrohungen zu erkennen, wurde geschwächt. Zweitens ist die operative Reaktion der EU nach wie vor fragmentiert. Im Schengen-Raum ohne Binnengrenzen, in dem kriminelle Netze nahtlos grenzüberschreitend tätig sind, sind Strafverfolgungsmaßnahmen noch zu häufig in erster Linie national organisiert. Die nationalen Behörden haben oftmals nur einen unvollständigen Überblick über kriminelle Netze, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und stehen bei der grenzüberschreitenden Koordinierung von Ermittlungen weiterhin erheblichen Schwierigkeiten gegenüber. Infolgedessen bleibt die Fragmentierung eine der größten Schwächen der europäischen Sicherheitsreaktion, da sie die Wirksamkeit und Effizienz nationaler Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Bedrohungen beeinträchtigt, die ihrem Wesen nach grenzüberschreitend sind und ein stärkeres gemeinsames europäisches Vorgehen erfordern. In diesem Rahmen spielt Europol als Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung eine zentrale Rolle3. Seit ihrer Gründung hat sich Europol von einer Unterstützungsplattform zu einer zentralen Drehscheibe für Analyse und operative Unterstützung entwickelt, die die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterstützt. Dank ihrer einzigartigen Fähigkeit, Informationen miteinander zu verknüpfen, kriminalpolizeiliche Erkenntnisse auf EU-Ebene zu gewinnen und koordinierte grenzüberschreitende Einsätze zu unterstützen, versetzt Europol die Mitgliedstaaten in die Lage, komplexe kriminelle Netze aufzudecken, Verbindungen über verschiedene Rechtsordnungen hinweg zu erkennen und wirksamer auf sich rasch wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren. In den politischen Leitlinien 2024-2029 von Präsidentin von der Leyen4 wurde das Ziel angekündigt, Europol weiter zu stärken. Dazu gehört ein neuer Rechtsrahmen, mit dem die operative Rolle von Europol gestärkt und eine wirksamere grenzüberschreitende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung unterstützt werden. Dieses Ziel ist zudem in ProtectEU – einer europäischen Strategie für die innere Sicherheit5 – verankert, die einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise vorsieht, wie die EU ihre gemeinsame Reaktion auf zunehmend komplexe und miteinander verflochtene Sicherheitsbedrohungen 3 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates. 4 Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Juli 2024. 5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ProtectEU – eine Europäische Strategie für die innere Sicherheit (COM(2025) 148 final), 1. April 2025. organisiert. Für die Verwirklichung dieser Vision ist eine umfassende Überarbeitung des Europol-Rahmens erforderlich, die über punktuelle Änderungen hinausgeht und mit der sichergestellt wird, dass das Mandat von Europol vollständig auf die operativen Gegebenheiten in allen Bereichen der schweren und organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus abgestimmt ist. Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene zu stärken, wurde von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament immer wieder betont, insbesondere im Rahmen der umfassenden Konsultationen der Interessenträger in den Jahren 2025 und 2026. Die europäischen Polizeichefs6 hoben die Vorteile einer stärkeren und operativer ausgerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung hervor, die als echter Multiplikator der europäischen Kapazitäten fungieren kann. Darüber hinaus deuten die Ergebnisse der Evaluierung des Europol-Rahmens und des Berichts der Kommission nach Artikel 68 Absatz 3 der Europol-Verordnung darauf hin, dass das derzeitige Mandat und operative Modell von Europol nicht mehr vollständig auf die Dimension und die Komplexität des sich wandelnden Sicherheitsumfelds abgestimmt sind. Die derzeitigen Einschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit, der Integration und der Verarbeitung von Informationen sowie die Einschränkungen, die sich auf die Tiefe des operativen Engagements von Europol auswirken, schränken ihre Fähigkeit ein, die Mitgliedstaaten wirksam bei der Bewältigung zunehmend vernetzter grenzüberschreitender Bedrohungen wirksam zu unterstützen. In der Evaluierung wird auch auf ein wachsendes strukturelles Missverhältnis zwischen der Größe und der technologischen Komplexität krimineller Netze und den kollektiven Fähigkeiten, die den Strafverfolgungsbehörden der EU zur Verfügung stehen, hingewiesen. Kriminelle Akteure nutzen zunehmend künstliche Intelligenz, umfassende Datenauswertungen und hoch entwickelte digitale Infrastrukturen, denen kein Mitgliedstaat allein wirksam begegnen kann. Allerdings erlauben es das derzeitige Mandat und die bestehenden Fähigkeiten von Europol der Agentur nicht, ihre Rolle als zentrale Kompetenzplattform auf EU-Ebene in vollem Umfang wahrzunehmen; dies ist jedoch erforderlich, um die Fragmentierung zu verringern, Ressourcen zu bündeln und den Mitgliedstaaten die fortschrittliche operative und technologische Unterstützung zu bieten, die sie zur Bewältigung des sich wandelnden Bedrohungsumfelds benötigen. Die Reform des Rechtsrahmens von Europol im Jahr 20227 war ein wichtiger Schritt zur Stärkung des Mandats der Agentur. Insbesondere machte sie die Verarbeitung großer und komplexer Datensätze möglich und stärkte die analytischen Kapazitäten von Europol. Die Bedrohungslage und die operativen Anforderungen der Mitgliedstaaten haben sich jedoch schneller verändert als erwartet. Die umfassende Datenverarbeitung, die frühzeitige operative Einbindung von Europol in komplexe grenzüberschreitende Ermittlungen sowie die Bereitstellung fortschrittlicher technologischer Unterstützung sind inzwischen keine Ausnahmefälle mehr, sondern gehören zu den Kernelementen einer modernen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Im Jahr 2025 nahmen das Europäische Parlament und der Rat eine gezielte Änderung des Europol-Rahmens an, um spezifischen operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die zugrunde liegende strukturelle 6 Erklärung der europäischen Polizeichefs, 29. April 2025. 7 Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1). Herausforderung, nämlich zu gewährleisten, dass Europol in dem erforderlichen Umfang flexibel und integriert agieren kann, um eine wirksame EU-weite Reaktion auf Bedrohungen zu unterstützen, die zunehmend grenzüberschreitend und technologisch hoch entwickelt sind, blieb dadurch jedoch ungelöst. Gleichzeitig hat sich die übergeordnete Sicherheitsarchitektur der EU erheblich weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit zwischen Europol und anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, darunter Eurojust8, die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA)9, Frontex10, OLAF11 und die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AMLA)12, hat zunehmend an Bedeutung gewonnen, um eine wirksame und kohärente Reaktion auf grenzüberschreitende Bedrohungen zu gewährleisten. Allerdings sorgt der derzeitige Rahmen noch nicht für eine ausreichende operative Integration, um diese sich weiterentwickelnde Architektur zu unterstützen13 und eine nahtlose Zusammenarbeit in den verschiedenen Phasen des Sicherheits- und Strafjustizzyklus zu gewährleisten. Diese Anpassung ist nicht nur notwendig, sondern auch zeitgemäß. Die Voraussetzungen für eine tiefergreifende Weiterentwicklung des Europol-Rahmens sind nun gegeben. Jüngste und laufende EU-Initiativen, insbesondere die Überarbeitung des Rahmens für den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden14, haben die Grundlagen für eine Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und Aktualität von Daten auf EU-Ebene geschaffen. Parallel dazu schaffen umfassendere Entwicklungen in der gesamten Sicherheits- und Justizarchitektur der EU, einschließlich einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, ein besseres Umfeld für integrierte und koordinierte Maßnahmen. Mit diesem Vorschlag wird daher ein gestärkter Rechtsrahmen für Europol geschaffen, der der Entwicklung der grenzüberschreitenden kriminellen Bedrohungen und den operativen Erfordernissen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Er zielt darauf ab, die Rolle von Europol zu stärken:  als EU-Plattform für Informationen, die sicherstellen kann, dass den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ein vollständigeres und 8 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust). 9 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA). 10 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624. 11 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF). 12 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA). 13 Einschließlich der Entwicklungen, die sich aus dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final vom 17.5.2023) ergeben. 14 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates. ganzheitlicheres Bild kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf EU-Ebene vermittelt wird,  als operative Plattform, die die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen und operativen Tätigkeiten wirksamer und in einem früheren Stadium unterstützt, und  als Technologie- und Innovationsplattform, die die Mitgliedstaaten mit fortgeschrittenen Fähigkeiten, Fachkenntnissen und operativen Instrumenten unterstützt. Um diese Ziele zu erreichen, baut der Vorschlag auf den Stärken des bestehenden Rahmens auf und hebt diese auf ein Niveau operativer Exzellenz an, während gleichzeitig die für eine wirksamere europäische Reaktion auf die grenzüberschreitende Kriminalität erforderlichen strukturellen Veränderungen eingeführt werden. Damit wird ein robuster und moderner Rechtsrahmen geschaffen, der Europol in die Lage versetzt,  auf aktuelle und künftige Sicherheitsherausforderungen zu reagieren,  die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen besser zu unterstützen und  die Fähigkeit der EU zu stärken, koordiniert, effizient und resilient gegen schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus vorzugehen, unter uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Mit dem vorliegenden Paket von Initiativen im Bereich des Strafrechts wird ein kohärentes und komplementäres Ziel verfolgt: die Stärkung der Fähigkeit der Union, schwere grenzüberschreitende Kriminalität in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld zu verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-, Justiz- und anderen einschlägigen Behörden zielt das Paket darauf ab, die Architektur der inneren Sicherheit der Union wirksamer, kohärenter und interoperabler zu gestalten. Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-Verordnung bilden den Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr: Europol unterstützt die Verhütung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten, und Eurojust erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame Folgemaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Das Paket zielt daher darauf ab, die Zusammenarbeit und Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen Akteuren der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur auszubauen, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und gerichtlichen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische Ermittlungsanordnung und der im Bereich Justiz und Inneres geltenden Datenschutzregelung für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU15 weiter zu diesem Ziel bei, indem sie die wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen 15 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr. für den Informationsaustausch verbessern und für einen kohärenten Rechtsrahmen sorgen, der an die operativen Gegebenheiten und technologischen Entwicklungen angepasst ist. Insgesamt werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der EU verbessern, auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten. Darüber hinaus steht der Vorschlag zur Überarbeitung der Europol-Verordnung im Einklang mit dem umfassenderen EU-Rahmen für die innere Sicherheit, insbesondere ProtectEU, und trägt unmittelbar zu seiner Umsetzung bei. Indem die Rolle von Europol als Informations-, operative sowie Technologie- und Innovationsplattform gestärkt wird, trägt der Vorschlag dazu bei, Lücken in der Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse zu schließen, grenzüberschreitende Ermittlungen zu intensivieren und den Einsatz fortgeschrittener technologischer Fähigkeiten auf EU-Ebene zu verbessern. Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den jüngsten politischen Entwicklungen in der EU im Bereich der inneren Sicherheit, u. a. der Agenda für Terrorismusbekämpfung im Rahmen von ProtectEU16, den Prioritäten der EU für die Kriminalitätsbekämpfung im EMPACT- Zyklus 2026-202917, der EU-Drogenstrategie 202518, dem begleitenden Aktionsplan zur Bekämpfung des Drogenhandels19 sowie dem Vorschlag der Kommission für EU-weite Vorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen aus dem Jahr 202620. Diese Initiativen spiegeln einen allgemeinen Wandel hin zu einem stärker operativ ausgerichteten, erkenntnisgestützten und fähigkeitsbasierten Vorgehen der EU gegen schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus wider. Der Vorschlag ergänzt zudem den Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke, den die Kommission im Juni 2025 vorgelegt hat21 und in dem die wichtigsten Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu digitalen Beweismitteln thematisiert werden. Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit dem Rahmen für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden sowie zwischen ihnen und Europol. Zwar wurden mit den jüngsten Reformen die Fallbearbeitungssysteme und die Verfahren für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch auf nationaler Ebene gestärkt und vereinheitlicht, doch sind ihre Vorteile hinsichtlich der Integration in die Dienste und analytischen Fähigkeiten von Europol noch nicht voll zum Tragen gekommen. Indem sichergestellt wird, dass die auf nationaler Ebene ausgetauschten und verwalteten Informationen Europol systematisch über deren Informationsdienste und -instrumente zur Verfügung gestellt werden können, ermöglicht der Vorschlag es den Mitgliedstaaten, die 16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „ProtectEU: Agenda zur Prävention und Bekämpfung von Terrorismus“ (COM(2026) 101 final vom 26.2.2026). 17 Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung von EMPACT und zu den Prioritäten der EU für die Kriminalitätsbekämpfung im nächsten EMPACT-Zyklus 2026-2029, vom Rat am 13. Juni 2025 gebilligt. 18 COM(2025) 743 final vom 4. Dezember 2025. 19 COM(2025) 744 final vom 4. Dezember 2025. 20 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen (COM(2026) 102 final), von der Kommission am 26. Februar 2026 angenommen. 21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke (COM(2025) 349 final), 24. Juni 2025. Dienste von Europol in vollem Umfang zu nutzen, und fördert so eine stärker integrierte, automatisierte und wirksame Nutzung von Informationen durch die Strafverfolgungsakteure in der EU. Im Vorschlag ist vorgesehen, Europol mit dem Mandat und den Instrumenten auszustatten, um EU-weit Straftaten zu bekämpfen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen und eine hybride Dimension aufweisen, und damit den Anforderungen gerecht zu werden, die insbesondere im Rahmen von ProtectEU, der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge und des Schutzschilds für die Demokratie dargelegt sind. Dadurch kann Europol ihr gesamtes operatives, analytisches und technisches Instrumentarium nutzen, um im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, auch in den Bereichen schwerer und organisierter Kriminalität, Terrorismus und Cyberkriminalität, sofern diese Straftaten eine hybride Dimension aufweisen. Im Vorschlag ist die Einrichtung spezialisierter operativer EU-Zentren als Modell für den operativen Ansatz von Europol vorgesehen, wobei die Verhütung und Bekämpfung von Straftaten mit hybrider Dimension als bereichsübergreifende Priorität verankert wird. Kriminelle Tätigkeiten mit einer hybriden Dimension können im Zusammenhang mit jeder in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsform auftreten. Die Zentren werden eingerichtet, um innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets einen übergreifenden Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung solcher kriminellen Tätigkeiten zu leisten, auch wenn diese Teil einer Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu ihr beitragen oder mit ihr in Verbindung stehen. Der Vorschlag stärkt zudem die Komplementarität mit der EUStA und Eurojust in der Strafverfolgungs- und der Gerichtsphase, unter anderem durch die Bereitstellung struktureller analytischer Unterstützung für die EUStA bei der Analyse komplexer grenzüberschreitender Finanzkriminalität, die sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet. Außerdem fördert er eine engere Zusammenarbeit mit Frontex in Bereichen, in denen sich grenzüberschreitende Kriminalität und Grenzmanagement überschneiden, mit der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)22 bei der Entwicklung, dem Einsatz und der technischen Verwaltung von Informationsmanagementdiensten und -instrumenten, mit der AMLA im Bereich der Finanzkriminalität sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)23 in Bezug auf Cybersicherheit, insbesondere Ransomware- Vorfälle. Der Vorschlag trägt unmittelbar zum Funktionieren des Schengen-Raums bei, in dem die Freizügigkeit nur durch eine ebenso integrierte wie wirksame europäische sicherheitspolitische Reaktion gewährleistet werden kann. Durch die Stärkung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene und den Abbau der Fragmentierung trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Sicherheit im Schengen-Raum mit dem gleichen Maß an Integration gewährleistet wird wie die Freizügigkeit, die dadurch geschützt werden soll. Gleichzeitig zielt der Vorschlag auch darauf ab, die Zusammenarbeit von 22 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011. 23 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit). Europol mit den bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands assoziierten Ländern zu vertiefen. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit den allgemeinen politischen Zielen der EU in Bezug auf technologische Souveränität und sichere digitale Infrastruktur, u. a. der europäischen Datenstrategie24, dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade25, der Strategie für eine EU-Cloud26 und den Cybersicherheitsinitiativen27, einschließlich des Vorschlags für einen Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (CADA), mit dem das Cloud- und KI- Ökosystem, die Investitionen und die Infrastruktur der EU gestärkt werden sollen28. Indem im Vorschlag vorgesehen ist, dass Europol und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, Daten in großem Umfang sicher zu verarbeiten, zu analysieren und in sicheren, vertrauenswürdigen und skalierbaren Datenverarbeitungsumgebungen zu arbeiten, u. a. durch die Nutzung souveräner Cloud- Kapazitäten und fortgeschrittener digitaler Infrastrukturen, trägt er zum Aufbau resilienter29 und autonomer europäischer technologischer Kapazitäten bei. Der Vorschlag unterstützt zudem die EU-Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem im Rahmen von „Horizont Europa“30 und der europäischen Innovationsagenda31. Indem Europol als zentrale Plattform für die Ermittlung neu entstehender operativer Anforderungen und die Gestaltung künftiger Strafverfolgungsfähigkeiten positioniert wird, unterstützt die Agentur die Entwicklung und Einführung fortgeschrittener Technologien, unter anderem durch gemeinsame Beschaffungslösungen. Gleichzeitig steht der Vorschlag weiterhin vollständig im Einklang mit dem Datenschutzrahmen der EU, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, wodurch ein hoher Schutz der Grundrechte als feste Grundlage für die gestärkte operative Rolle von Europol gewährleistet wird. 24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final vom 19. Februar 2020). 25 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade. 26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine EU-Strategie für Rechenzentren und Cloud (COM(2024) [final]). 27 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung). 28 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung); COM(2026) 502 final. 29 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie). 30 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation. 31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue europäische Innovationsagenda (COM(2022) 332 final vom 5. Juli 2022). Der Vorschlag stärkt den EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität, einschließlich des Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche32 und der Einrichtung der AMLA, und untermauert gleichzeitig die EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur sowie den Schutz der finanziellen Interessen der EU nach der Richtlinie (EU) 2017/137133. Damit erhält Europol erweiterte Handlungsmöglichkeiten, um komplexe grenzüberschreitende Finanzermittlungen zu unterstützen und wirksam mit der EUStA und dem OLAF im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Ermittlungstätigkeit zusammenzuarbeiten. Indem Europol in die Lage versetzt wird, Finanzinformationen, Analysekapazitäten und operative Ressourcen zu integrieren, ermöglicht der Vorschlag es der Agentur, kriminelle Finanzströme und Vermögenswerte, einschließlich solcher, die sich auf den EU-Haushalt auswirken, zu ermitteln, zu analysieren und zurückzuverfolgen, wodurch wiederum ein systematischer Ansatz nach dem Grundsatz „Follow-the-money“ gestärkt und ein koordiniertes Vorgehen gegen Finanzkriminalität auf EU-Ebene gewährleistet wird. Diese Stärkung der Rolle von Europol ist insbesondere im Zusammenhang mit der laufenden Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur von Bedeutung, um sicherzustellen, dass ihre Handlungsmöglichkeiten auf künftige Reformen auf EU-Ebene und die sich wandelnden Erfordernisse bei der grenzüberschreitenden Bekämpfung der Finanzkriminalität abgestimmt sind. Mit dem Vorschlag wird die äußere Sicherheit der EU erhöht, indem er Europol die gemeinsame Auswertung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit Partnerländern außerhalb der EU ermöglicht, wodurch die Geschwindigkeit und Qualität internationaler Ermittlungen verbessert und gleichzeitig ein sicherer Informationsaustausch über Kanäle wie Interpol gewährleistet wird. Der Vorschlag ermöglicht es Europol zudem, Sachverständige in Drittländer zu entsenden, um operative Maßnahmen zu koordinieren. Indem die externen Tätigkeiten von Europol auf operative Ziele ausgerichtet werden, maximiert der Vorschlag ihren Mehrwert für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ergänzt zugleich weiterhin die Rolle der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) beim Kapazitätsaufbau in Drittländern. Der Vorschlag trägt außerdem zum EU-Erweiterungsprozess bei, indem er die operative Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten vertieft. Als wichtige Partner bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, des Terrorismus und anderer grenzüberschreitender Sicherheitsbedrohungen spielen diese Länder eine bedeutende Rolle in der umfassenderen europäischen Sicherheitsarchitektur und müssen schrittweise in die einschlägigen Rahmen für die Sicherheitszusammenarbeit eingebunden werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 88 bildet die Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Funktionieren von Europol sowie für 32 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Verordnung (EU) 2024/1624 und die Richtlinie (EU) 2024/1640, die Teil des Pakets der Union zur Bekämpfung der Geldwäsche sind. 33 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (Betrugsbekämpfungsrichtlinie). die Festlegung ihrer Aufgaben, ihrer Struktur und ihrer Arbeitsweise. In Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist der Erlass von Maßnahmen vorgesehen, die das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen für die Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit betreffen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die mit diesem Vorschlag angegangenen Herausforderungen sind ihrem Wesen nach grenzüberschreitend und können von den Mitgliedstaaten allein nicht wirksam bewältigt werden. Die schwersten und am besten organisierten Formen der Kriminalität sind heute überwiegend grenzüberschreitender Natur, wobei kriminelle Netze nahtlos über verschiedene Rechtsräume und digitale Umgebungen hinweg operieren. Sie nutzen die Fragmentierung nationaler Informationen, operativer Maßnahmen und Fähigkeiten gezielt aus. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten nur einen unvollständigen Überblick über kriminelle Tätigkeiten und stoßen bei der Verknüpfung von Ermittlungen sowie bei der wirksamen Bekämpfung von Straftaten, die über ihre nationale Zuständigkeit hinausreichen, an strukturelle Grenzen. Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher wirksamer und notwendig. Das Ausmaß, die Geschwindigkeit und der grenzüberschreitende Charakter krimineller Tätigkeiten erfordern ein Maß an Koordinierung, Datenaggregation und Analysekapazitäten, das von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann. Durch ihre Tätigkeit auf EU-Ebene ist Europol in der Lage, Informationen aus verschiedenen Rechtsräumen zusammenzuführen, Muster und Zusammenhänge zu erkennen, die andernfalls unentdeckt blieben, und die Priorisierung und Koordinierung operativer grenzüberschreitender Maßnahmen zu unterstützen. Dadurch wird die Wirksamkeit nationaler Ermittlungen erhöht und sichergestellt, dass die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht fragmentiert erfolgt, sondern abgestimmt ist und sich gegenseitig verstärkt. Außerdem werden die Entwicklung und der Einsatz fortgeschrittener Fähigkeiten ermöglicht, wozu einzelne Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären; zugleich lassen sich dadurch in Bereichen Skaleneffekte erzielen, in denen der Aufbau entsprechender Fähigkeiten ressourcenintensiv ist und eine kritische Masse voraussetzt. Indem solche Kapazitäten auf EU-Ebene gebündelt und allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, wird mit dem Vorschlag Doppelarbeit vermieden, die Kosten werden gesenkt und es wird ein einheitlich hohes Maß an Wirksamkeit gewährleistet. Im Schengen-Raum ist diese gemeinsame Handlungsfähigkeit unerlässlich, damit die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung dem erreichten Integrationsgrad entspricht. • Verhältnismäßigkeit In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Verwirklichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus. Der Vorschlag sieht einen stärker integrierten Rahmen für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene vor, der dem Ausmaß und der Komplexität der grenzüberschreitenden Kriminalität Rechnung trägt. Er zielt darauf ab, eine wirksamere Nutzung von Informationen zu ermöglichen, die Unterstützung grenzüberschreitender Ermittlungen zu stärken und den Zugang zu gemeinsamen Fähigkeiten zu verbessern, wobei die Aufteilung der Befugnisse zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gewahrt bleibt. Insbesondere werden Europol dadurch keine Zwangsbefugnisse übertragen; diese verbleiben ausschließlich bei den Mitgliedstaaten. Gegebenenfalls wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zudem durch die in der begleitenden Folgenabschätzung vorgenommene Analyse untermauert. • Wahl des Instruments Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Verordnung, mit der die Verordnung (EU) 2016/794 zur Errichtung von Europol aufgehoben wird. Angesichts der erheblichen Weiterentwicklung des Mandats und der Tätigkeiten von Europol und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, den rechtlichen Ansatz entsprechend anzupassen, ist es erforderlich, den bestehenden Rechtsrahmen aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen. Die geltende Verordnung, die ursprünglich als flexibles und weit gefasstes Instrument konzipiert wurde, reicht nicht mehr aus, um dem erweiterten Aufgabenbereich von Europol und der zunehmenden Komplexität ihrer Tätigkeiten, einschließlich ihrer erweiterten Zuständigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung, gerecht zu werden. Die Weiterentwicklung der Rolle von Europol erfordert einen modernisierten und klar strukturierten Rechtsrahmen, in dem ihre zentralen Aufgaben eindeutig festgelegt, Unklarheiten beseitigt und die erforderliche Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Rechenschaftspflicht gewährleistet werden, damit Europol ihr erweitertes Mandat wirksam erfüllen kann. Der überarbeitete Rechtsrahmen muss es Europol ermöglichen, ihre erweiterten Aufgaben effizient wahrzunehmen und dabei in einem klaren, robusten und vorhersehbaren rechtlichen Umfeld zu agieren sowie die nötige operative Flexibilität zu bewahren, um auf sich wandelnde Bedrohungen zu reagieren. Eine Neufassung der Verordnung (EU) 2016/794 würde nicht ausreichen, um die Modernisierung von Europol zu ermöglichen. Die geltende Verordnung bietet nicht die erforderliche grundlegende Struktur, um weitreichende operative, analytische und technologische Veränderungen zu integrieren, und punktuelle Änderungen würden nicht ausreichen, um die für eine vollständig modernisierte Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erforderliche Kohärenz, Rechtssicherheit und institutionelle Architektur zu schaffen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794 zu ändern und zu erweitern. Da die vorzunehmenden Änderungen ihrer Zahl und Art nach erheblich sind, sollte der Rechtsakt aus Gründen der Klarheit aufgehoben werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Evaluierung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Die Evaluierung der Verordnung (EU) 2016/794 in der durch die Verordnung (EU) 2022/991 geänderten Fassung, die parallel zu der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung durchgeführt wurde, bestätigt, dass Europol eine zentrale und einzigartige Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus spielt, insbesondere bei grenzüberschreitenden Ermittlungen. Für den Zeitraum 2017-2024 ergab die Evaluierung, dass Europol den Informationsaustausch und die operative Koordinierung auf Unionsebene erheblich gestärkt hat. Gleichzeitig werden in der Evaluierung einige strukturelle Einschränkungen aufgezeigt, die Europol daran hindern, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Fortbestehende Informationslücken, die auf die uneinheitliche Datenbereitstellung durch die Mitgliedstaaten und auf verfahrensrechtliche Beschränkungen zurückzuführen sind, erschweren die Erstellung eines vollständigen Bildes kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf EU-Ebene. Die operative Unterstützung erfolgt nach wie vor uneinheitlich und ist in einigen Fällen nicht angemessen in die nationalen Ermittlungen eingebunden. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union wird unterdessen durch Beschränkungen der institutionellen Rahmenbedingungen erschwert. Darüber hinaus weist die Evaluierung auf einen zunehmenden Druck auf die Ressourcen und Fähigkeiten von Europol hin, insbesondere angesichts komplexerer, digitaler und datenintensiver Kriminalitätsformen, die skalierbare technologische Lösungen und stärkere Analysekapazitäten erfordern. Diese Feststellungen machen eine strukturelle Diskrepanz zwischen dem derzeitigen Europol- Rahmen und der sich wandelnden Bedrohungslage deutlich und untermauern die Notwendigkeit dieses Vorschlags. Die ausführliche Evaluierung ist in der beigefügten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten. Darüber hinaus wird in dem Bericht der Kommission nach Artikel 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/79434 bestätigt, dass Europol bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/991 erhebliche Fortschritte erzielt hat. Europol hat nahezu alle ihre neuen Aufgaben im Bereich der Datenverarbeitung und Analyse umgesetzt, unter anderem die Verarbeitung umfangreicher und komplexer Datensätze und die Unterstützung von Forschungs- und Innovationsprojekten innerhalb spezifischer Rahmen. Die erweiterten Handlungsmöglichkeiten von Europol haben grenzüberschreitende Ermittlungen gestärkt, den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und die analytische Unterstützung bei der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus ausgebaut. Dank der bestehenden Garantien gibt es dabei keine Hinweise auf nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte. Die Mitgliedstaaten nutzen die neuen Instrumente von Europol weiterhin aktiv, was ihre zunehmende operative Abhängigkeit von den Fähigkeiten der Agentur widerspiegelt. Gleichzeitig werden in der Evaluierung einige strukturelle und operative Beschränkungen aufgezeigt, die einer umfassenden Nutzung der neuen Handlungsmöglichkeiten von Europol entgegenstehen. Komplexe Datenschutzverfahren verzögern die operative Einführung und stehen einer konsequenten Nutzung der Instrumente bei der täglichen Ermittlungsarbeit entgegen. Die operative Unterstützung wird uneinheitlich in nationale Ermittlungen eingebunden. Zugleich schränken begrenzte Analysekapazitäten und die mangelnde technologische Skalierbarkeit die Fähigkeit von Europol ein, immer größere Mengen komplexer Daten zu verarbeiten und auf dieser Grundlage tätig zu werden. In dem Bericht wird zudem darauf hingewiesen, dass das zunehmende Ausmaß und die wachsende Komplexität der digitalen und grenzüberschreitenden Kriminalität fortschrittlichere, flexiblere und skalierbare operative Lösungen erfordern, damit Europol alle Mitgliedstaaten wirksam unterstützen kann. • Konsultation der Interessenträger Es wurde ein eingehender und umfassender Konsultationsprozess durchgeführt, um Beiträge der Mitgliedstaaten, von Europol, von EU-Agenturen, von Strafverfolgungsnetzen sowie von privaten Parteien (Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie nichtstaatlichen Organisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Forschungseinrichtungen) einzuholen. 34 COM(2025) 752 final. Im Rahmen erster Sondierungsgespräche zwischen April und Juni 2025 fanden hochrangige Beratungen mit dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit (COSI), dem Verwaltungsrat von Europol und den nationalen Polizeichefs statt. Diese Beratungen trugen dazu bei, operative Prioritäten, Herausforderungen bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und politische Grenzen zu ermitteln, an denen sich die Reform des Europol-Rahmens orientieren müsste. Daran schloss sich zwischen Juli 2025 und Februar 2026 eine umfassende Datenerhebung im Rahmen einer Aufforderung zur Stellungnahme, einer öffentlichen Konsultation und thematischer Workshops mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten an. Insgesamt brachten die Interessenträger ihre breite Unterstützung für den Mehrwert von Europol zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, der grenzüberschreitenden Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und der grenzüberschreitenden operativen Koordinierung. Zugleich wiesen sie auf erhebliche operative Defizite hin, die die Wirksamkeit von Europol einschränken, insbesondere rechtliche und verfahrensrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Die Interessenträger betonten ferner, dass die operative Unterstützung durch Europol gestärkt, stärker automatisierte und interoperable Systeme entwickelt und die technologischen und analytischen Fähigkeiten ausgebaut werden müssten, unter anderem durch digitale Instrumente auf EU-Ebene und eine engere Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. Die privatwirtschaftlichen Interessenträger hoben darüber hinaus den Stellenwert der Rechtssicherheit beim Datenaustausch hervor, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität. In den Konsultationen wurde ferner betont, dass jede Stärkung der Rolle von Europol in vollem Einklang mit den Grundrechten, insbesondere den Datenschutzanforderungen, stehen müsse und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit und die Strafverfolgung gewahrt werden müssten. Unterschiedliche Auffassungen bestanden hinsichtlich einer möglichen weiteren Ausweitung der Zuständigkeit von Europol im Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen. Mehrere Interessenträger stuften dieses Thema als politisch sensibel ein, vertraten jedoch die Auffassung, dass dieser Bereich im Europol- Rahmen grundsätzlich gut abgedeckt ist. Die Beiträge der Interessenträger flossen unmittelbar in die Ausgestaltung des Vorschlags ein und bestätigten die Notwendigkeit, Informationslücken, die operative Fragmentierung und Beschränkungen der technologischen Fähigkeiten zu beheben. Sie dienten außerdem als Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Stärkung des Datenaustauschs, zur Vereinfachung der Verfahren und zum Ausbau der Zusammenarbeit, wobei zugleich angemessene Garantien gewährleistet und die Grenzen des Europol-Mandats nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewahrt werden. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Kommission stützte sich bei der Evaluierung und der begleitenden Folgenabschätzung auf externes Fachwissen. Insbesondere lieferte eine zwischen Juli 2025 und Juni 2026 durchgeführte externe Studie eine umfassende Faktengrundlage, die sich auf Beiträge der Mitgliedstaaten, der Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, der Strafverfolgungsnetze sowie der einschlägigen Interessenträger stützte. Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission ein breites Spektrum an Beiträgen, darunter auch im Zuge der Ausarbeitung dieses Vorschlags vorgelegte Strategiepapiere. • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag wird durch eine Folgenabschätzung untermauert, in der verschiedene politische Optionen zur Behebung der festgestellten Probleme im Zusammenhang mit Informationslücken, der operativen Fragmentierung und Kapazitätsengpässen analysiert wurden. Die Folgenabschätzung war auf die Themen mit den größten politischen, operativen und grundrechtlichen Auswirkungen ausgerichtet. Daher wurden Bereiche, in denen bereits breite Unterstützung bestand, darunter die Kapazitäts- und Technologieentwicklung, nicht in die Folgenabschätzung einbezogen. Dabei wurden im Wesentlichen zwei politische Ansätze in Betracht gezogen: Der Schwerpunkt des ersten Ansatzes lag auf gezielten Verbesserungen des bestehenden operativen Modells durch die Stärkung der Datenverfügbarkeit, der Intensivierung der Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und der besseren Einbindung der Instrumente und Informationssysteme von Europol in die nationalen Ermittlungsabläufe. Dazu gehörten Maßnahmen wie die Anbindung an nationale Fallbearbeitungssysteme und die systematischere Abfrage der Europol-Systeme bei einschlägigen Ermittlungen. Der zweite Ansatz umfasste eine strukturellere Weiterentwicklung des operativen Modells von Europol. Ziel war es, über einen Rahmen hinauszugehen, der hauptsächlich auf die bilaterale Informationsübermittlung ausgerichtet war, und stattdessen gemeinsame Kommunikationsinfrastrukturen auf EU-Ebene zu entwickeln, insbesondere den gemeinsamen EU-Datenraum der Polizei. Zudem war mit dem Ansatz eine stärker integrierte Form der operativen Unterstützung vorgesehen, die unmittelbar in die nationalen Ermittlungsstrukturen eingebettet ist, unter anderem durch die Einrichtung von Europol- Unterstützungsbüros in den Mitgliedstaaten. Außerdem umfasste der Ansatz eine umfassende Modernisierung des Datenverarbeitungsrahmens von Europol und eine verstärkte Zusammenarbeit mit der EUStA. Auf dieser Grundlage vereint die bevorzugte politische Option Elemente beider Ansätze. Sie baut auf den im Rahmen des ersten Ansatzes ermittelten schrittweisen Verbesserungen auf, insbesondere auf der Verbesserung der Datenverfügbarkeit, der Modernisierung der Systeme und der Einbindung der Instrumente von Europol in nationale Ermittlungen. Gleichzeitig geht sie, soweit dies zur Behebung struktureller Beschränkungen erforderlich ist, über das bestehende Modell hinaus, indem sie den befugten Zugriff auf nationale Daten ermöglicht, die operative Präsenz von Europol in den Mitgliedstaaten stärkt und die Zusammenarbeit mit der EUStA erweitert. Diese Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie sich gegenseitig verstärken. Insbesondere schaffen die schrittweisen Verbesserungen im Rahmen des ersten Ansatzes die Voraussetzungen dafür, dass die weitergehenden Maßnahmen wirksam greifen können. Es wird erwartet, dass die bevorzugte politische Option die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erheblich verbessert, indem durch sie die Fragmentierung von Informationen verringert, die Ermittlung operativer Verbindungen zwischen verschiedenen Ermittlungen beschleunigt und die operative Koordinierung zwischen den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gestärkt werden. Zudem sollen die Ermittlungsmöglichkeiten der nationalen Behörden bei zunehmend digitalen, grenzüberschreitenden und datenintensiven Kriminalitätsformen gestärkt werden, und zwar durch eine verbesserte analytische Unterstützung, gemeinsame technologische Fähigkeiten und stärker integrierte Strukturen der operativen Unterstützung. Für die Bürgerinnen und Bürger werden Vorteile in Form einer gestärkten inneren Sicherheit sowie einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus erwartet. Die bevorzugte politische Option erfordert sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen, insbesondere für den Aufbau gemeinsamer technologischer Infrastrukturen, Interoperabilitätslösungen, Maßnahmen zur operativen Integration sowie den Ausbau der analytischen und operativen Fähigkeiten. Die geschätzten einmaligen Kosten belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf etwa 255 Mio. EUR und für Europol auf 240 Mio. EUR, während die jährlich wiederkehrenden Kosten für die Mitgliedstaaten auf etwa 48 Mio. EUR und für Europol auf 78 Mio. EUR geschätzt werden. Die geschätzten Gesamtkosten im Zeitraum 2028-2034 belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf rund 590 Mio. EUR und für Europol auf 789 Mio. EUR. Gleichzeitig dürfte die Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen und Fähigkeiten auf EU-Ebene erhebliche Effizienzgewinne und Größenvorteile mit sich bringen, darunter geschätzte Einsparungen von etwa 42 Mio. EUR gegenüber getrennten Umsetzungsansätzen. Der mit der bevorzugten politischen Option verbundene Eingriff in das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten ist sowohl notwendig als auch verhältnismäßig. Dies ist angesichts des damit verfolgten Ziels gerechtfertigt: der Gewährleistung einer wirksamen Verhütung und Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus in einem zunehmend digitalen und grenzüberschreitenden operativen Umfeld. Die Folgenabschätzung ergab, dass der derzeitige Rahmen für die Datenverarbeitung nicht mehr den operativen Gegebenheiten der modernen kriminalpolizeilichen Erkenntnisgewinnung entspricht und strukturelle Beschränkungen mit sich bringt, die die Fähigkeit von Europol beeinträchtigen, die Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen. Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag die für die Verarbeitungstätigkeiten von Europol geltenden Garantien erheblich gestärkt und neu strukturiert. Insbesondere wird darin ein detaillierterer rechtlicher und technischer Rahmen für die Datenumgebungen von Europol, die Verarbeitungsregelungen, die Zugangsbedingungen, die Trennung der Verarbeitungsumgebungen, die Anforderungen an Protokollierung und Rückverfolgbarkeit, die Aufbewahrungsfristen sowie die Aufsichts- und Kontrollmechanismen festgelegt. Der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 17. April 2026 zur Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme ab. Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung ist unter folgendem Link abrufbar: Executive summary of the Impact assessment – Migration and Home Affairs. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle forderte Verbesserungen der Folgenabschätzung in Bezug auf den politischen Kontext, die Faktengrundlage, die Interventionslogik, die Wirkungsanalyse und den Überwachungsrahmen. Daraufhin wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um die Entwicklung des Mandats von Europol und des umfassenderen EU- Sicherheitsrahmens besser zu erläutern, die Faktengrundlage durch Evaluierungsergebnisse und operative Daten zu stärken, die Ziele und politischen Optionen zu präzisieren, die Bewertung der Auswirkungen und Garantien zu vertiefen und den Überwachungs- und Evaluierungsrahmen durch klarere Ziele und Indikatoren zu stärken. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung In dem Vorschlag ist eine erhebliche Vereinfachung der Vorschriften von Europol zur Datenverarbeitung und der damit verbundenen Verfahren vorgesehen, womit unmittelbar die Ineffizienzen des derzeitigen Rahmens behoben werden. Gegenwärtig sind die meisten bei Europol eingehenden Datensätze unstrukturiert, und die Umsetzung der bestehenden Vorschriften und Ausnahmeregelungen für die Datenkategorisierung ist äußerst komplex und ressourcenintensiv. Mit dem Vorschlag werden diese Vorschriften an die Verordnung (EU) 2018/1725 angeglichen. Dadurch werden unnötig komplexe, ausschließlich für Europol geltende Regelungen beseitigt und zugleich durch diese Angleichung hohe Datenschutzstandards gewährleistet. Gleiches gilt für die Verfahren der vorherigen Konsultation, die derzeit den operativen Einsatz neuer Fähigkeiten verzögern können. Mit dem Vorschlag werden diese Verfahren vereinfacht, verfahrenstechnische Engpässe beseitigt und die Umsetzung beschleunigt, während zugleich erhebliche operative Ressourcen freigesetzt werden. Insgesamt verringern diese Änderungen den Verwaltungsaufwand und damit den entsprechenden personellen und finanziellen Ressourcenbedarf für die Steuerung. Mit dem Vorschlag werden zudem automatisierte und strukturierte Mechanismen für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol eingeführt und die Integration der Instrumente von Europol in die nationalen Arbeitsabläufe erleichtert. Dieser Ansatz verringert den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich, macht die manuelle Datenverarbeitung entbehrlich, beschleunigt den Austausch kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und ermöglicht es den Behörden der Mitgliedstaaten, sich auf ihre Kernaufgaben im Bereich der Strafverfolgung statt auf Verwaltungsverfahren zu konzentrieren. Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit dem Digitalcheck, da er die digitale Transformation der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung durch interoperable Systeme, einen automatisierten Datenaustausch und sichere digitale Infrastrukturen unterstützt, die der zunehmend digitalen Dimension der Kriminalität Rechnung tragen. • Grundrechte Da der Vorschlag die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten zu Strafverfolgungszwecken umfasst, wurde besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze, Rechte und Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), sowie auf die Gewährleistung der Einhaltung des EU-Datenschutzrahmens, einschließlich der Verordnung (EU) 2018/1725, gelegt. Mit dem Vorschlag werden weder neue Kategorien personenbezogener Daten noch neue Verarbeitungszwecke eingeführt. Vielmehr werden die Voraussetzungen für die Verarbeitung rechtmäßig erhobener Daten vereinfacht, indem die Vorschriften des Europol-Rechtsrahmens zur Kategorisierung betroffener Personen an die Verordnung (EU) 2018/1725 angeglichen werden. Europol ist weiterhin verpflichtet, zwischen verschiedenen Kategorien von betroffenen Personen zu unterscheiden. Ist eine solche Unterscheidung nicht möglich oder ist die Verarbeitung außerhalb dieser Kategorien für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol erforderlich, so darf die Verarbeitung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und vorbehaltlich einer angemessenen Aufsicht, einschließlich der Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten von Europol, erfolgen. Mit dem Vorschlag werden die zentralen Garantien des bestehenden Rechtsrahmens gewahrt, darunter die Anforderungen hinsichtlich Zweckbindung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die unabhängige Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten. Eine solche Verarbeitung kann zwar einen Eingriff in die durch die Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte darstellen, doch ist dieser Eingriff durch das Ziel gerechtfertigt, schwere und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen, und auf das für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt. Bei heutigen strafrechtlichen Ermittlungen erheben und übermitteln die zuständigen Behörden zunehmend große Mengen unstrukturierter Daten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, darunter digitale Geräte, Kommunikationsdienste und Online-Plattformen. Solche Datensätze erfordern häufig eine komplexe Aufbereitung und Analyse, bevor die darin enthaltenen Informationen geordnet, interpretiert, strukturiert und bestimmten Kategorien von betroffenen Personen zugeordnet werden können. Darüber hinaus kann selbst dann, wenn betroffene Personen einer Kategorie zugeordnet werden können, die Beurteilung der Relevanz bestimmter Informationen und des Bestehens von Verbindungen zwischen Personen, Ermittlungen, kriminellen Tätigkeiten und kriminellen Netzen eine weitergehende Analyse auf der Grundlage neuer Hinweise und zuvor nicht verfügbarer Informationen erforderlich machen. Die Verarbeitung solcher Datensätze ist daher erforderlich, damit Europol relevante Informationen ermitteln, bislang unbekannte Zusammenhänge aufdecken und die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus wirksam unterstützen kann, vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten. Auf EU-Ebene wird die Stärkung der Rolle von Europol als Informations-, operative und Technologieplattform zusätzliche personelle, technische und finanzielle Ressourcen erfordern, die für den Durchführungszeitraum auf rund 1 053 Mrd. EUR geschätzt werden. Diese Investitionen betreffen erweiterte Kapazitäten für die Datenverarbeitung und -analyse, die operative Unterstützung, die technologischen Fähigkeiten und sichere digitale Infrastrukturen. Gleichzeitig erfordert der Vorschlag dank der vorstehend genannten Vereinfachung und Verringerung der administrativen Komplexität keine Erhöhung der Ausgaben von Europol für die interne Steuerung. Die Umsetzung des Vorschlags wird auch Kosten für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, die für die ersten sieben Jahre auf etwa 590 Mio. EUR geschätzt werden. Diese Kosten entstehen insbesondere durch die Anpassung nationaler Systeme, Arbeitsabläufe und technischer Schnittstellen, die für eine stärker integrierte und automatisierte Zusammenarbeit mit den Systemen und Instrumenten von Europol erforderlich sind. Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen zum Vorschlag beschrieben. Die geschätzten finanziellen und personellen Auswirkungen für 2028 und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen Beschlüssen über den nächsten mehrjährigen EU-Haushalt (mehrjähriger Finanzrahmen 2028-2034) nicht vor. Die Finanzierungsquellen und der Umfang des finanziellen Engagements der EU nach 2027 werden von den Ergebnissen der interinstitutionellen Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 abhängen. Danach müssen sie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind daher vorläufig. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Umsetzung des Vorschlags wird im Einklang mit dem für die dezentralen Agenturen der EU geltenden gemeinsamen Konzept auf der Grundlage gestärkter Governance-Strukturen erfolgen, wobei Europol dem Verwaltungsrat und dem Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschuss regelmäßig Bericht erstattet. Ein eigens eingesetzter Exekutivrat wird den Verwaltungsrat bei der Überwachung der Ausarbeitung und Durchführung der jährlichen und mehrjährigen Programmplanung sowie allgemein bei der Stärkung der Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung unterstützen. Die Leistung, die operativen Ergebnisse und die Einhaltung der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen werden anhand festgelegter Berichtszyklen und - verfahren überwacht und evaluiert; diese werden bei Bedarf ergänzt, um den neuen Maßnahmen Rechnung zu tragen. Der Vorschlag stärkt zudem die Fähigkeit von Europol, auf EU-Ebene stärker strukturierte, automatisierte und vergleichbare statistische Berichte zu erstellen, was eine wirksamere Überwachung des Gesamterfolgs der Verordnung ermöglichen wird. Die Kommission wird das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung in Übereinstimmung mit der üblichen Evaluierungspraxis evaluieren und über ihren Erfolg Bericht erstatten. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen sowie Ziele und Aufgaben von Europol Kapitel I enthält die Bestimmungen über die Errichtung von Europol, ihre Ziele, ihre Rechtsstellung, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbereich sowie über die zentralen Aufgaben, mit denen Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt. Zudem wird geschlechtsspezifische Gewalt als eine der Kriminalitätsformen aufgenommen, die in die Zuständigkeit von Europol fallen. Damit wird dem zunehmend grenzüberschreitenden und technologiegestützten Charakter solcher Handlungen Rechnung getragen und die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 gewährleistet. Europol kann die Mitgliedstaaten dadurch im Wege des Informationsaustauschs, der Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und der operativen Zusammenarbeit wirksamer unterstützen. Anders als die Verordnung (EU) 2016/794, in der die Aufgaben von Europol anhand einer umfassenden und detaillierten Liste von Tätigkeiten festgelegt sind, wird die Zuständigkeit von Europol mit dem vorgeschlagenen Artikel 4 nach ihren wesentlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegliedert. Dazu gehören die Informationsverarbeitung und Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die operative Unterstützung, strategische und operative Analysen, die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit Drittländern und internationalen Organisationen sowie Forschungs- und Innovationstätigkeiten. Die Einzelheiten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben, einschließlich der anwendbaren Verfahren, Befugnisse, Bedingungen und Garantien, werden in den entsprechenden materiellrechtlichen Kapiteln festgelegt. Dieser Ansatz schafft einen kohärenteren, flexibleren und klareren Rechtsrahmen. Er stärkt Transparenz und Rechenschaftspflicht, indem klarer geregelt wird, wie Europol tätig werden und ihr Mandat erfüllen soll, zugleich wird die erforderliche operative Flexibilität von Europol gewahrt, um wirksam auf sich wandelnde Bedrohungen und operative Gegebenheiten reagieren zu können. Kapitel II – Operative Zusammenarbeit Mit diesem Kapitel wird ein neuer operativer Rahmen für die Tätigkeiten von Europol geschaffen, der es Europol ermöglichen soll, zunehmend komplexe, miteinander verflochtene und mehrdimensionale Ermittlungen durch ein multidisziplinäres operatives Modell zu unterstützen. Damit wird die operative Tätigkeit von Europol strukturierter und kontinuierlicher ausgestaltet: Die operative Koordinierung, die Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, das spezialisierte Fachwissen, die analytischen Fähigkeiten und die operative Unterstützung werden in einer kohärenten operativen Architektur gebündelt und beruhen nicht mehr auf isolierten oder fallbezogenen Regelungen. Mit Artikel 7 wird die Funktionen von Europol im Bereich der strategischen analytischen Unterstützung geregelt. In Artikel 8 werden die operativen Fähigkeiten festgelegt, die für eine kontinuierliche Unterstützung der Mitgliedstaaten erforderlich sind; dazu gehören insbesondere die zentrale Rolle von Europol bei der Ermittlung operativer Verbindungen, der Aufdeckung grenzüberschreitender Verbindungen zwischen Ermittlungen und der Unterstützung der operativen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten. Mit Artikel 9 wird die Rolle von Europol bei der Unterstützung von Ermittlungen nach dem Grundsatz „Follow-the-Money“ und beim Aufspüren von Vermögenswerten als zentraler operativer Dimension grenzüberschreitender Ermittlungen erheblich gestärkt. Damit werden stärkere Mechanismen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und zentralen Meldestellen geschaffen, Europol ein besserer Zugang zu relevanten Finanzinformationen und Informationen für die Vermögensaufspürung gewährt und die Möglichkeit eingeführt, dass Europol bei unmittelbarer Gefahr einer Verschiebung, Veräußerung oder sonstiger Entziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft um dringende Sicherstellungsmaßnahmen ersuchen kann. Damit werden stärkere Mechanismen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und zentralen Meldestellen geschaffen, Europol ein besserer Zugang zu relevanten Finanzinformationen und Informationen für die Vermögensaufspürung gewährt und die Möglichkeit eingeführt, dass Europol die Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr einer Verschiebung, Veräußerung oder sonstiger Entziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft um dringende Sicherstellungsmaßnahmen ersuchen kann. Artikel 11 stärkt die Weiterverfolgung grenzüberschreitender kriminalpolizeilicher Erkenntnisse durch Europol, indem sichergestellt wird, dass Vorschläge zur Einleitung von Ermittlungen systematisch an Eurojust weitergeleitet werden, damit eine justizielle Koordinierung erfolgen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, die weitere Ermittlungsmaßnahmen erfordern, über die entsprechenden Mechanismen der justiziellen Koordinierung auf EU- Ebene weiterverfolgt werden können. In Abschnitt 2 wird die dauerhafte operative Grundstruktur festgelegt, über die Europol die kontinuierliche fachliche operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten organisiert und bereitstellt. Angesichts der zunehmend vernetzten und mehrdimensionalen Natur schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus wird mit Artikel 12 der operative und analytische Dienst als zentrale und rund um die Uhr verfügbare ständige Koordinierungs- und Informationsstelle von Europol eingerichtet. Der Dienst soll als operative Schaltstelle von Europol fungieren und innerhalb der operativen Struktur von Europol die kontinuierliche Koordinierung des Informationsaustauschs, der Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, der Ersuchen um operative Unterstützung und der operativen Folgemaßnahmen gewährleisten. Zu den zentralen Aufgaben des Dienstes gehört es, operative Verbindungen zwischen nationalen Ermittlungen zu erkennen, Informationen und Fachwissen aus verschiedenen operativen Bereichen zusammenzuführen, kohärente operative Maßnahmen in der Union zu unterstützen und die Abstimmung zwischen den verschiedenen spezialisierten Zentren sicherzustellen. Mit Artikel 13 wird ein gemeinsamer und skalierbarer Rechtsrahmen für die spezialisierten Europol-Zentren geschaffen; diese bilden innerhalb von Europol die wichtigsten Strukturen für spezialisierte Fähigkeiten und Fachwissen und bündeln kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, operative Koordinierung, spezialisierte Fähigkeiten, analytische und forensische Unterstützung sowie operatives Fachwissen in zentralen Bereichen. Der Artikel knüpft an den Ansatz an, den das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) 2025/2611 zur Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung eingeführt haben. In den Artikeln 14 bis 18 wird der operative Rahmen für die operativen Kompetenzzentren festgelegt. Die Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass Europol ihre Unterstützung nur dann wirksam erbringen kann, wenn spezialisiertes Fachwissen und besondere Fähigkeiten in vorrangigen Kriminalitätsbereichen gebündelt werden, in denen dauerhafte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind. Die Zentren bilden den zentralen organisatorischen Mechanismus, über den Europol diese operative Unterstützung priorisiert, weiterentwickelt und erbringt und zugleich die Kohärenz ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Erfüllung des Mandats von Europol und die Zuweisung operativer Ressourcen wird in dieser Verordnung der grundlegende Rahmen für die Zentren festgelegt. Weitere Einzelheiten zur Organisation und Arbeitsweise der Zentren werden in Durchführungsvorschriften geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden. Dadurch kann ihre operative Ausgestaltung entsprechend den operativen Prioritäten und neu auftretenden Bedrohungen weiterentwickelt werden. Diese Bestimmungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schwere und organisierte Kriminalität zunehmend hybride Züge annimmt. Sie stellen daher sicher, dass Europol die Mitgliedstaaten mit dem gesamten Spektrum ihrer operativen Fähigkeiten unterstützen kann, wenn kriminelle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer in die Zuständigkeit von Europol fallenden Kriminalitätsform eine hybride Dimension aufweisen. Aus diesem Grund wird diese Dimension in allen Zentren berücksichtigt und anerkannt, dass kriminelle Tätigkeiten mit hybrider Dimension in sämtlichen Kriminalitätsbereichen auftreten können, die unter das Mandat von Europol fallen, und nicht auf einen einzelnen operativen Bereich beschränkt werden können. Artikel 19 stellt sicher, dass die operative Struktur von Europol im Laufe der Zeit weiterentwickelt werden kann, indem zusätzliche Zentren eingerichtet werden können, wenn neu auftretende Bedrohungen oder operative Erfordernisse neue dauerhaft verfügbare spezialisierte Fähigkeiten auf EU-Ebene erfordern. Abschnitt 3 enthält die zentralen Instrumente der operativen Zusammenarbeit, mit denen Europol koordinierte operative Maßnahmen unterstützt. In Artikel 20 wird der Rahmen für operative Taskforces als flexibler Mechanismus der operativen Koordinierung festgelegt, mit dem vorrangige Ermittlungen und operative Maßnahmen in besonders schwerwiegenden und operativ bedeutsamen grenzüberschreitenden Fällen unterstützt werden. In Artikel 22 wird der Rahmen für Europol-Einsätze zur operativen, technischen, analytischen und forensischen Unterstützung der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittländern festgelegt. Mit Artikel 23 wird der Rahmen für die Rolle von Europol bei der Unterstützung der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT) festgelegt. Mit diesen Bestimmungen werden die Instrumente der operativen Zusammenarbeit in einem Rechtsrahmen verankert, wobei der spezifische operative Zweck und der Mehrwert jeder Struktur klargestellt und zugleich ihre Komplementarität gewährleistet werden. Ziel ist es, ausreichend weit gefasste und flexible operative Kategorien zu schaffen, die den Großteil des Bedarfs an operativer Unterstützung und Koordinierung abdecken, wodurch eine ständige Zunahme von Ad-hoc-Strukturen vermieden wird, während gleichzeitig die erforderliche Flexibilität gewahrt bleibt, um auf sich wandelnde operative Gegebenheiten reagieren zu können. Mit Artikel 21 wird die Kontinuität der Unterstützung auf Unionsebene für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden gestärkt, indem die Beteiligung von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ausgebaut wird. Mit Artikel 24 werden spezialisierte Pools operativer und technischer Sachverständiger eingerichtet, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzen und die Verfügbarkeit hoch spezialisierter operativer, analytischer und technischer Fachkenntnisse gewährleisten sollen. Abschnitt 4 stärkt den Rahmen für die nationalen Strukturen der Zusammenarbeit mit Europol und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die Wirksamkeit des operativen Modells von Europol letztlich von seiner Einbindung in die nationalen Strafverfolgungssysteme abhängt. Zu diesem Zweck wird mit Artikel 25 die Rolle der nationalen Europol-Stellen neu ausgestaltet und erheblich erweitert, wodurch ihre Funktion als zentrale operative Schnittstellen zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden gestärkt wird. Ein zentrales Element dieses Vorschlags ist die in Artikel 26 vorgesehene Einrichtung von Europol-Unterstützungsbüros innerhalb der nationalen Europol-Stellen. Diese Büros sollen gewährleisten, dass die operativen, analytischen, technischen und forensischen Fähigkeiten von Europol kontinuierlich und unmittelbar in nationale Ermittlungen und operative Tätigkeiten eingebunden werden. Zu diesem Zweck sollen die in die Büros entsandten Bediensteten die laufende Ermittlung des operativen Bedarfs unterstützen, die Mobilisierung der Fähigkeiten und operativen Instrumente von Europol für laufende Ermittlungen erleichtern, die nationalen Behörden bei der operativen Nutzung der Systeme, Analysen und spezialisierten Unterstützungsleistungen von Europol unterstützen sowie während des gesamten operativen Lebenszyklus von Ermittlungen und operativen Maßnahmen eine kontinuierliche operative Koordinierung und Nachverfolgung zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden gewährleisten. Entsprechend ihrer Brückenfunktion zwischen dem operativen Umfeld auf EU-Ebene und den nationalen operativen Strukturen sind die Büros mit Europol-Bediensteten besetzt, die zuvor bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats tätig waren, und arbeiten im Rahmen einer doppelten Berichtslinie, die eine enge operative Einbindung sowohl in Europol als auch in die betreffenden nationalen Behörden gewährleistet. Dieses Modell fördert den kontinuierlichen Austausch von Fachwissen zwischen Europol und den Mitgliedstaaten. Dadurch können die auf nationaler Ebene gewonnenen operativen Erfahrungen in die Tätigkeiten von Europol einfließen, während zugleich sichergestellt wird, dass Kenntnisse über die Fähigkeiten, Instrumente und Arbeitsmethoden von Europol anschließend in die nationalen Strafverfolgungsstrukturen zurückübertragen werden. Kapitel III – Informationsmanagement Die Artikel 28 und 29 stärken den Rahmen für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten an Europol. Aufbauend auf den bestehenden Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2016/794 und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/977 wird der Rahmen aktualisiert, um einen zeitnäheren, strukturierteren und interoperablen Informationsaustausch zu fördern; zudem wird eine jährliche Bewertung der Informationsbeiträge der Mitgliedstaaten eingeführt. Mit Artikel 30 wird die Rolle von Europol im Schengener Informationssystem (SIS) geregelt, insbesondere hinsichtlich der operativen Nutzung von Zusatzinformationen, der Unterstützung bei Ausschreibungen und den operativen Folgemaßnahmen nach Treffern im SIS. Artikel 31 enthält Vorschriften für die Rolle von Europol in Bezug auf das Visa- Informationssystem (VIS) und das Europäische Reiseinformations- und - genehmigungssystem (ETIAS). Mit Artikel 32 werden die Zwecke der Informationsverarbeitungstätigkeiten von Europol festgelegt. Die Bestimmung ermöglicht Europol die Verarbeitung von Informationen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; abschließend werden die Zwecke, zu denen Europol personenbezogene Daten verarbeiten darf, darunter der Abgleich zur Feststellung von Zusammenhängen oder sonstigen relevanten Verbindungen zu Informationen über eine Straftat, für die Europol zuständig ist, strategische oder themenbezogene Analysen, operative Analysen zur Erleichterung des operativen Informationsaustauschs, die Unterstützung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über gesuchte Verdächtige oder verurteilte Personen geregelt. Gleichzeitig wird mit der Bestimmung die Regelung von Europol zur Kategorisierung betroffener Personen an den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ansatz angeglichen. Dies stellt einen grundlegenden Wandel dar, der erhebliche operative Vorteile mit sich bringt und zugleich die erforderlichen Garantien gewährleistet, die sowohl für alle Stellen der EU als auch auf nationaler Ebene gelten. Die durch die bisherige Regelung zur Kategorisierung betroffener Personen auferlegten Beschränkungen haben sich als wesentliches operatives Hemmnis erwiesen und die Fähigkeit von Europol, die Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen, erheblich eingeschränkt. Ohne diese Änderung würde die umfassendere Modernisierung der operativen und technologischen Fähigkeiten von Europol weiterhin strukturell behindert. Insbesondere bedeutet dies eine Abkehr von der Logik der bisherigen Regelung, nach der Europol grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeiten durfte, die einer der in Anhang II festgelegten Kategorien betroffener Personen zuzuordnen waren, während die Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb dieser Kategorien eine Ausnahme darstellte. Artikel 32 und Anhang II tragen vielmehr der operativen Realität der modernen Strafverfolgung Rechnung, in der die Gewinnung von Informationen aus großen und unstrukturierten Datensätzen eine zentrale operative Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden darstellt – und damit auch von Europol bei der Unterstützung der nationalen Behörden. Europol ist in einem Informationsumfeld tätig, das durch große Mengen heterogener Daten geprägt ist, die häufig aus unterschiedlichen Quellen und operativen Kontexten stammen. Ein erheblicher Teil dieser Informationen wird in unstrukturierter Form übermittelt, was eine Zuordnung zu vorab festgelegten Kategorien betroffener Personen erschwert oder mitunter sogar unmöglich macht. In Artikel 32 ist daher im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehen, dass Europol „gegebenenfalls und so weit wie möglich“ zwischen den Kategorien betroffener Personen unterscheidet. Nach Artikel 32 ist es Europol ausdrücklich gestattet, personenbezogene Daten von Personen zu verarbeiten, die nicht unter die in Anhang II aufgeführten vorab festgelegten Kategorien betroffener Personen fallen, sofern diese Verarbeitung für die Wahrnehmung der Aufgaben von Europol erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies spiegelt den dynamischen Charakter polizeilicher Ermittlungen und kriminalpolizeilicher Aufklärungsmaßnahmen Rechnung, bei denen die operative Relevanz bestimmter Daten oder ihr Zusammenhang mit kriminellen Tätigkeiten möglicherweise erst im Verlauf der operativen Analyse oder durch die Feststellung von Verbindungen zwischen verschiedenen Ermittlungen erkennbar wird. Für Fälle, in denen Europol Daten außerhalb der in Anhang II aufgeführten Kategorien verarbeitet, gelten besondere Garantien. Dazu gehören die Verpflichtung, diese Daten unverzüglich zu löschen, sobald der Verarbeitungszweck erfüllt ist, den Datenschutzbeauftragten zu unterrichten und die Daten funktional von „kategorisierten“ Daten zu trennen. Mit Artikel 33 wird der Grundsatz des Eigentums an den Daten als Grundvoraussetzung für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung gewahrt, die durch die Informationsverarbeitungstätigkeiten von Europol erleichtert wird. Damit wird sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen der Union sowie Drittländern und internationale Organisationen, die Europol Informationen bereitstellen, weiterhin die Kontrolle darüber behalten, zu welchen Zwecken diese Informationen verarbeitet werden dürfen und welchen Zugangsbeschränkungen sie unterliegen, auch hinsichtlich ihrer Nutzung, Weitergabe, Übermittlung, Löschung oder Vernichtung. In Artikel 34 wird die Pflicht geregelt, den Eigentümer der Informationen in den einschlägigen Fällen zu konsultieren oder zu unterrichten. Abschnitt 2 schafft den rechtlichen und technischen Rahmen für die Datenumgebung von Europol und stellt eine zentrale Garantie dar, die die mit Artikel 35 eingeführten Änderungen bei der Kategorisierung betroffener Personen flankiert. In den Bestimmungen wird die Datenumgebung von Europol definiert, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Verarbeitungstätigkeiten innerhalb klar geregelter technischer und operativer Rahmen durchgeführt werden, die mit angemessenen Garantien und Zugangsbedingungen einhergehen. Sie enthalten klare und präzise Vorschriften über die Funktionsweise mehrerer zentraler Dienste und Instrumente von Europol. Dazu gehören der Europol-Abgleichdienst (Artikel 36 bis 39), der es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, Daten in die analytische Umgebung von Europol hochzuladen, dort Abfragen durchzuführen und auf Daten zuzugreifen (Artikel 40 und 41) (in dieser Umgebung werden Daten analysiert und verarbeitet, damit Europol ihre analytischen Aufgaben erfüllen kann), sowie der gemeinsame Datenraum der Polizei (Artikel 42 bis 45), in dem die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Europol gemeinsame operative Analysen einleiten und durchführen können. Ferner enthält der Abschnitt Vorschriften über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (SIENA – Artikel 46) und über den Mechanismus für den Informationsaustausch, der die Kommunikation mit privaten Parteien erleichtern soll (Artikel 47). Zudem wird die Rolle von Europol im Europäischen Polizeiaktennachweissystem festgelegt (Artikel 48). Darüber hinaus wird der Kommission die Möglichkeit eingeräumt, Durchführungsrechtsakte zur Regelung zusätzlicher Funktionen oder von Europol zu entwickelnder Dienste und Instrumente zu erlassen. Abschnitt 3 enthält die für den Betrieb der Dienste und Instrumente von Europol erforderlichen Vorschriften. Dazu gehören Vorschriften über eine Cloud-Infrastruktur (Artikel 50), die eine effiziente und skalierbare Speicherung, Verarbeitung, Analyse und den Austausch von Daten für die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke unterstützen soll, sowie über die Mindestanforderungen an den Zugang von Polizeibediensteten zu diesen Daten mittels einer europäischen digitalen Identität für die Polizei (Artikel 51). Ferner umfasst der Abschnitt Anforderungen an die Meldung statistischer Informationen für Aufsichts- und Rechenschaftszwecke (Artikel 52) sowie Regelungen für die Rolle von Europol in Bezug auf das einheitliche Nachrichtenformat (UMF – Artikel 53) sowie eine EU-Anwendung für den DNA-Abgleich (Artikel 54). Kapitel IV – Technologische Fähigkeiten und Innovation Kapitel IV orientiert sich am Rahmen für den Innovations- und Fähigkeitenentwicklungszyklus. Ziel ist es, fragmentierte oder isolierte Innovationstätigkeiten zu vermeiden, indem Kontinuität zwischen technologischer Vorausschau, Fähigkeitenplanung, Forschung und Innovation, der Entwicklung fortgeschrittener Fähigkeiten, der operativen Erprobung, des Einsatzes, der operativen Einführung und der spezialisierten operativen Unterstützung geschaffen wird. Kapitel IV beruht auf der Erkenntnis, dass der technologische Wandel im Bereich der inneren Sicherheit zunehmend Fähigkeiten, Infrastrukturen, Fachwissen, Rechenumgebungen, Datenverarbeitungskapazitäten und Innovationsökosysteme erfordert, deren Umfang, Komplexität und Kosten auf nationaler Ebene allein nicht mehr effizient bewältigt werden können. Europol ist für diese Aufgabe besonders gut aufgestellt, da die Agentur einen gemeinsamen technologischen und operativen Bedarf ermitteln und interoperable, skalierbare und gemeinsame technologische Lösungen entwickeln kann, die die Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU unterstützen. Ziel ist es daher, technologische Fragmentierung, Doppelinvestitionen und unterschiedliche Fähigkeitenniveaus der Mitgliedstaaten in den Bereichen zu vermeiden, in denen gemeinsame technologische Fähigkeiten auf Unionsebene eindeutige operative und finanzielle Vorteile bieten. Artikel 57 schafft mit der Einrichtung eines Rahmenmechanismus zur Ermittlung operativer Fähigkeitenlücken, neu entstehender Technologien und künftiger Fähigkeitenprioritäten auf Unionsebene die Grundlage für strategische Vorausschau und Fähigkeitsplanung. Die Bestimmung soll einen strategischeren und koordinierteren Ansatz für die Entwicklung technologischer Fähigkeiten unterstützen, unter anderem in Bereichen wie Interoperabilität, Normung, gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten und gemeinsame Beschaffung. In Artikel 58 wird die Rolle von Europol im Zusammenhang mit den Förderprogrammen der Union klargestellt, indem die Agentur die Möglichkeit erhält, die Kommission bei der Programmplanung des Rahmenprogramms der Union für Forschung und Innovation zu unterstützen und sich an Maßnahmen zur Fähigkeitenentwicklung zu beteiligen, die aus dem Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit finanziert werden. Zugleich werden angemessene Garantien zur Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet. Artikel 59 schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass Europol gemeinsame fortgeschrittene technologische Fähigkeiten für die Strafverfolgung entwickeln, hosten, betreiben und bereitstellen kann. Dazu gehören KI-gestützte Anwendungen, sichere Umgebungen für die Informationsverarbeitung, forensische Fähigkeiten, cloudbasierte Umgebungen für die Zusammenarbeit sowie Fähigkeiten zur Verarbeitung und Analyse rechtmäßig erlangter verschlüsselter Daten. Ferner wird ein Mechanismus eingeführt, der es mehreren Mitgliedstaaten ermöglicht, Europol um die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten auf Unionsebene zu ersuchen, wenn gemeinsame technologische Lösungen operative Vorteile bieten. Artikel 60 schafft die Grundlage für Forschung und Innovation, indem Europol eine umfassende Rechtsgrundlage für die Durchführung von und die Beteiligung an Forschungs- und Innovationstätigkeiten erhält. Dazu gehören Pilotprojekte, Tätigkeiten im Bereich der künstlichen Intelligenz, operative Erprobungen und die Teilnahme an Reallaboren für Systeme der künstlichen Intelligenz. Artikel 61 schafft den rechtlichen und technischen Rahmen, der es Europol ermöglicht, Systeme und Modelle der künstlichen Intelligenz in einer sicheren Umgebung zu entwickeln, zu testen und zu validieren, unter anderem durch die Nutzung von KI-Reallaboren35 und speziellen Garantien zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union. Die Artikel 62 und 63 schaffen die Grundlage für die Entwicklung und den Einsatz operativer Fähigkeiten, indem sie die Rolle von Europol bei der operativen Erprobung, der Validierung, dem Einsatz, der Skalierung und operativen Einführung innovativer Technologien und Fähigkeiten stärken. Ziel ist es, die Kontinuität zwischen Forschungstätigkeiten und dem operativen Einsatz in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Artikel 64 schafft die Grundlage für Fachkompetenz und operative Unterstützung und sorgt dafür, dass fortgeschrittene technologische Fähigkeiten durch spezialisiertes operatives Fachwissen und entsprechende Aus- und Weiterbildung ergänzt werden. Mit der Bestimmung wird die Rolle von Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten durch spezifisches Fachwissen erheblich gestärkt und sie festigt zugleich die Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) in Bereichen, in denen eine koordinierte Unterstützung auf EU-Ebene und spezielle Schulungen erforderlich sind. Die Artikel 65 bis 67 schaffen die Grundlage für die Koordinierung und Governance, indem ein eigener Fähigkeiten- und Innovationsdienst sowie eine Beratungsgruppe für Fähigkeiten und Innovation eingerichtet werden. In diesem Rahmen werden die Mitgliedstaaten, die einschlägigen Einrichtungen der Union und Sachverständige in einem gemeinsamen Innovationsökosystem der Union für die innere Sicherheit zusammengeführt. 35 Eingerichtet nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz). Kapitel V – Organisation von Europol In Kapitel V wird das Governance-Modell von Europol mit dem Gemeinsamen Konzept für dezentrale EU-Agenturen in Einklang gebracht. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats wird aktualisiert (Artikel 69), und sein Aufgabenbereich wird erweitert (Artikel 72), um seine Wirksamkeit zu erhöhen und seine Rolle bei strategischen Entscheidungen zu stärken. Mit Artikel 75 wird ein Exekutivrat eingerichtet, der den Verwaltungsrat im Einklang mit dem für die EU-Agenturen empfohlenen zweistufigen Governance-Modell unterstützt. Damit sollen eine effizientere Aufsicht und Vorbereitung von Beschlüssen gewährleistet werden, während sich der Verwaltungsrat auf strategische Angelegenheiten konzentrieren kann. Angesichts der erheblichen Ausweitung der Zuständigkeiten von Europol und der damit einhergehenden Aufstockung ihrer Ressourcen wird der Exekutivrat auch zu einer verstärkten Haushaltsaufsicht beitragen. Artikel 77 weist dem Exekutivdirektor eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung des allgemeinen Betriebs der Agentur zu und stärkt zugleich seine klare Rechenschaftspflicht für die wirksame Umsetzung des Mandats und der strategischen Prioritäten von Europol. Kapitel VI – Beziehungen zu Stellen der Union Artikel 79 enthält gemeinsame Bestimmungen für die Zusammenarbeit von Europol mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich der operativen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs. Mit dieser Bestimmung wird ein Rahmen für Arbeitsvereinbarungen geschaffen, wonach für Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die im Rahmen des AEUV errichtet wurden, die vorherige Zustimmung der Kommission erforderlich ist. Artikel 80 sieht für die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen indirekten Zugang zu den bei Europol gespeicherten Informationen vor, der auf einem automatisierten Treffer/Kein-Treffer-Verfahren und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht. Die Bestimmung schafft einen kohärenteren und zukunftssicheren Rahmen für den Abgleich von Informationen zwischen den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, insbesondere den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Stellen, und wahrt zugleich die geltenden Zugangsbeschränkungen, die Grundsätze des Eigentums an Daten und die Datenschutzgarantien. Ferner ist darin der Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung des technischen Verfahrens vorgesehen, um auch innerhalb der umfassenderen Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU kohärente technische Standards und Interoperabilität zu gewährleisten. Durch die Automatisierung des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens für den Datenaustausch wird der manuelle Aufwand für die Weiterverfolgung erheblich verringert, wodurch die Effizienz und die operative Reaktionsfähigkeit verbessert werden. Die Artikel 81 bis 90 strukturieren und stärken die Zusammenarbeit von Europol mit zentralen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter, unter anderem mit der EUStA, Eurojust, dem OLAF, der AMLA, Frontex, eu-LISA, der Drogenagentur der Europäischen Union, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der EU- Zollbehörde und der ENISA. Artikel 81 stärkt die Beziehungen zwischen Europol und der EUStA erheblich und trägt damit der wachsenden operativen Bedeutung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung komplexer grenzüberschreitender Finanzkriminalität Rechnung, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet ist. Die Bestimmung stärkt die Verpflichtung von Europol, die Ermittlungen der EUStA zu unterstützen, unter anderem durch gezielte analytische Unterstützung. Ferner wird ein spezieller Treffer/Kein-Treffer-Mechanismus eingerichtet, der der EUStA den Zugang zu den bei Europol gespeicherten Daten über Straftaten ermöglicht, die in ihre Zuständigkeit fallen, und zwar ungeachtet etwaiger Beschränkungen für den Zugang zu oder die Nutzung von Informationen, die Europol von Mitgliedstaaten sowie Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bereitgestellt wurden. Dieser spezielle Mechanismus trägt der besonderen Rolle, Stellung und Zuständigkeit der EUStA innerhalb des Systems der Union zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie den Verpflichtungen Rechnung, die den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach der Verordnung (EU) 2017/1939 obliegen. Eine gezielte Abweichung von der Anwendung der von den Lieferanten von Informationen an Europol festgelegten Einschränkungen kommt daher ausschließlich in Bezug auf die EUStA in Betracht. Kapitel VII – Beziehungen zu Partnern Artikel 92 stärkt den Rahmen für das auswärtige Engagement von Europol, indem sichergestellt wird, dass die Zusammenarbeit von Europol mit Drittländern und internationalen Organisationen mit der Außenpolitik und den strategischen Prioritäten der Union im Einklang steht. Artikel 93 schafft einen speziellen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, und trägt damit ihrer besonderen Rolle für das Funktionieren und die Sicherheit des Schengen-Raums Rechnung. Anders als andere Drittländer beteiligen sich diese Länder am Raum ohne Binnengrenzkontrollen und tragen mit Verantwortung dafür, im Schengen-Raum ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Angesichts dieser engen Einbindung ist in dem Artikel die Möglichkeit einer stärkeren operativen Integration mit Europol vorgesehen, als dies nach dem allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen ist. Zu diesem Zweck können internationale Übereinkünfte mit diesen Ländern den direkten Zugang zu bestimmten Mechanismen für den Austausch von Informationen bei Europol, die Mitwirkung in bestimmten Leitungsstrukturen, die Entsendung von Verbindungsbeamten sowie entsprechende Verpflichtungen hinsichtlich des Informationsaustauschs und finanzieller Beiträge vorsehen. Mit Artikel 96 wird der Rahmen für die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien aktualisiert und konsolidiert. In dem Artikel werden die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und verarbeiten darf, und er stärkt die Rolle von Europol als Vermittlerin der Zusammenarbeit zwischen privaten Parteien und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Damit für strafrechtliche Ermittlungen relevante Informationen wirksam weiterverfolgt werden können, ist Europol verpflichtet, einschlägige Informationen, die die Agentur von privaten Parteien erhält, an die betroffenen Mitgliedstaaten weiterzuleiten. In dem Artikel sind Beschränkungen für die Übermittlung und Weitergabe personenbezogener Daten durch Europol an private Parteien vorgesehen. Ein solcher Informationsaustausch unterliegt weiterhin den Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. Für Übermittlungen an private Parteien, die außerhalb der Union und von Ländern niedergelassen sind, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, gelten besondere Bedingungen. Mit dem Artikel wird ferner das Verhältnis zwischen der Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien und den Zuständigkeiten der zentralen Meldestellen gestärkt und er stellt sicher, dass sich die Tätigkeiten von Europol nicht mit dem durch das Unionsrecht geschaffenen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche überschneiden oder in diesen eingreifen. Darüber hinaus stärkt dieser Artikel in Verbindung mit Artikel 47 die Rolle von Europol als vertrauenswürdige technische Vermittlerin, indem den Mitgliedstaaten und privaten Parteien die Möglichkeit gegeben wird, die Infrastruktur von Europol für den sicheren Informationsaustausch im Einklang mit Unions- und nationalem Recht zu nutzen. Betrifft ein solcher Informationsaustausch Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, erhält Europol eine Kopie der ausgetauschten Informationen zur Unterstützung ihrer operativen und analytischen Aufgaben. In dem Artikel sind zudem verstärkte Maßnahmen zur Transparenz und Rechenschaftspflicht vorgesehen, darunter Berichtspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten. Kapitel VIII – Datenschutz In Kapitel VIII sind die wichtigsten Datenschutzgarantien für die Verarbeitungstätigkeiten von Europol festgelegt und es wird der Rahmen mit der Verordnung (EU) 2018/1725 in Einklang gebracht. Es enthält Vorschriften über die Verarbeitung sensibler Daten (Artikel 100), die Aufbewahrungsfristen und die Löschung von Daten (Artikel 101), die Rechte betroffener Personen, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung und Löschung (Artikel 105 und 106), sowie die Verantwortung für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften (Artikel 107). Ferner wird die Architektur der institutionellen Garantien durch die Funktionen des Datenschutzbeauftragten und des Grundrechtsbeauftragten gestärkt (Artikel 109 und 110). Das Kapitel enthält außerdem verpflichtende Schulungen zum Thema Grundrechte (Artikel 111) sowie verbesserte Aufsichts- und Kooperationsmechanismen zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den nationalen Aufsichtsbehörden (Artikel 112 und 113). Artikel 102 schafft einen speziellen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol. Dies umfasst auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit Systemen und Modellen der künstlichen Intelligenz. Die Bestimmung sieht besondere Garantien in Bezug auf eine vorherige Genehmigung, isolierte Verarbeitungsumgebungen, den beschränkten Zugang, die Zweckbindung und Datenschutz- Folgenabschätzungen für bestimmte Projekte vor; zugleich wird klargestellt, dass diese Anforderungen nicht für die Entwicklung oder den Einsatz bestehender Instrumente oder Fähigkeiten gelten, sofern Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung unverändert bleiben. In Bezug auf die vorherige Konsultation des EDSB gestattet Artikel 108 Europol, in hinreichend begründeten Fällen dringender operativer Notwendigkeit ausnahmsweise bestimmte Verarbeitungstätigkeiten ohne vorherige Konsultation des EDSB einzuleiten. In solchen Fällen muss der EDSB jedoch vorab unterrichtet werden, der Datenschutzbeauftragte muss einbezogen werden und dem EDSB ist nachträglich die erforderliche Konsultation vorzulegen. Kapitel IX – Rechtsbehelfe und Haftung In Kapitel IX wird der Rahmen für Rechtsbehelfe und Haftung festgelegt, der die Regelungen der Verordnung (EU) 2018/1725 ergänzt und mit ihnen in Einklang steht. Darin wird das Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden durch den EDSB (Artikel 114) geregelt und es enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung und den Anspruch auf Schadenersatz (Artikel 115). Kapitel X – Gemeinsamer parlamentarischer Kontrollausschuss Kapitel X enthält die Regelungen für die gemeinsame parlamentarische Kontrolle von Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen des Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Darin werden die Mechanismen für die politische Kontrolle der Tätigkeiten von Europol festgelegt, einschließlich der Berichtspflichten, des Zugangs zu Informationen und der Einbeziehung des Europäischen Datenschutzbeauftragten. Kapitel XI – Personal Kapitel XI enthält die Vorschriften für das Personal von Europol. Es regelt die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf das Europol-Personal und legt die Laufbahngruppen der von Europol beschäftigten Bediensteten fest. Das Kapitel enthält ferner besondere Bestimmungen zur Erhaltung und Erneuerung der operativen Fachkompetenz innerhalb von Europol, unter anderem durch Stellen, die Bediensteten mit Erfahrung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, sowie durch den Rückgriff auf abgeordnete nationale Sachverständige. Kapitel XII – Finanzbestimmungen In Kapitel XII wird der Finanzrahmen für die Haushaltsplanung, Finanzierung, Durchführung und Rechenschaftspflicht von Europol festgelegt. Artikel 120 enthält die für den Haushalt von Europol geltenden Grundsätze und legt dessen Einnahmequellen fest. Dazu gehören der Beitrag aus dem Unionshaushalt, Beiträge von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sofern dies in den einschlägigen internationalen Übereinkünften vorgesehen ist, sowie freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten. Ferner werden darin die wichtigsten Ausgabenkategorien festgelegt und mehrjährige Mittelbindungen gestattet. In Artikel 121 wird die Vorbereitung, Aufstellung und Annahme des Haushalts und des Stellenplans von Europol geregelt. Insbesondere ist darin vorgeschrieben, dass der Entwurf des Voranschlags so erstellt wird, dass eine klare Aufschlüsselung der Mittel nach Teiltätigkeiten gewährleistet ist und die Gliederung mit der Struktur des einheitlichen Programmplanungsdokuments übereinstimmt. Dadurch wird die Verknüpfung zwischen Haushaltsmitteln, operativen Prioritäten und den erwarteten Ergebnissen gestärkt. In diesem Artikel werden ferner die jeweiligen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors, des Verwaltungsrats, der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. In Artikel 122 wird dem Exekutivdirektor die Ausführung des Haushaltsplans übertragen. In Artikel 123 werden die Modalitäten für Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung, einschließlich der Aufstellung und Darstellung des Rechnungsabschlüsse, der Rolle des Rechnungshofs, der Annahme der Rechnungsabschlüsse durch den Verwaltungsrat und des Entlastungsverfahrens vor dem Europäischen Parlament geregelt. Dadurch wird die Einhaltung des Unionsrahmens für die finanzielle Rechenschaftspflicht gewährleistet. Artikel 124 schafft den Rahmen für die Haushaltsordnung von Europol, die mit der Rahmenfinanzregelung der Union für dezentrale Agenturen in Einklang zu bringen ist, sofern nicht operative Erfordernisse besondere von der Kommission genehmigte Ausnahmeregelungen rechtfertigen. Neben der Möglichkeit, Finanzhilfen zu gewähren, auch ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, sofern dies aufgrund der Art der Begünstigten und der verfolgten operativen Ziele gerechtfertigt ist, ermöglicht dieser Artikel Europol, Maßnahmen der operativen Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsgruppen, zu unterstützen und erforderlichenfalls zur Finanzierung der für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erforderlichen Ausrüstung und Infrastruktur beizutragen. Kapitel III – Sonstige Bestimmungen Kapitel XIII enthält verschiedene Bestimmungen über den für Europol geltenden rechtlichen, administrativen und Rechenschaftslegungsrahmen. Es enthält Vorschriften über Vorrechte und Befreiungen, die Sprachenregelung, Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten, den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen sowie die Verhütung und Untersuchung von Betrugsdelikten, die gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtet sind. Das Kapitel enthält ferner die Bestimmungen für die regelmäßige Evaluierung von Europol, Untersuchungen durch den Europäischen Bürgerbeauftragten sowie Regelungen zum Sitz und Hauptquartier von Europol. Kapitel XIV – Übergangsbestimmungen Kapitel XIV enthält die Übergangsbestimmungen, die erforderlich sind, um nach der Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 Rechtssicherheit und das ununterbrochene Funktionieren von Europol zu gewährleisten. Nach Artikel 133 wird Europol zur Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung (EU) 2016/79 errichteten Agentur in Bezug auf sämtliche Rechte und Pflichten ernannt, die sich aus nationalem, Unions- und internationalem Recht ergeben. Ferner ist vorgesehen, dass die Ersetzung des bestehenden Rechtsrahmens die Gültigkeit der Kooperationsabkommen und Arbeitsvereinbarungen unberührt lässt, die Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens, des Beschlusses 2009/371/JI bzw. der Verordnung (EU) 2016/794 geschlossen hat. Diese Instrumente bleiben in Kraft und gelten weiterhin, bis sie auslaufen oder ersetzt werden. In Artikel 134 wird der Übergang zur neuen Verordnung geregelt. Er gewährleistet die Kontinuität laufender operativer Tätigkeiten, die fortgesetzte Verarbeitung der von Europol rechtmäßig gespeicherten Daten sowie die Gültigkeit bestehender Genehmigungen für die Übermittlung personenbezogener Daten. Ferner bleiben die Rechtswirkungen von Beschlüssen, Durchführungsmaßnahmen, Vorschriften und Vereinbarungen, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/794 erlassen wurden, bis zu ihrer Überprüfung, Änderung, Ersetzung oder Aufhebung nach dem neuen Rechtsrahmen bestehen. In diesem Zusammenhang ist der Verwaltungsrat verpflichtet zu prüfen, ob die bestehenden Rechtsakte weiterhin mit dieser Verordnung vereinbar sind, und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Anpassung des internen Rahmens von Europol zu ergreifen. Kapitel XV – Änderungen anderer bestehender Instrumente Kapitel XV enthält Änderungen einschlägiger Rechtsakte der Union, die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. In Artikel 135 ist eine Folgeänderung vor, um den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Europol und eu-LISA in Bereichen von gemeinsamem technischem und operativem Interesse zu stärken. Mit Artikel 136 wird die Verordnung (EU) 2024/982 geändert, damit Europol den Prüm-II-Rahmen verwenden kann. Kapitel XVI – Schlussbestimmungen In Kapitel XVI sind die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung festgelegt. Es umfasst den schrittweisen operativen Einsatz zentraler Systeme und Fähigkeiten. Ferner werden die für Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren geregelt. Vorgesehen sind zudem die Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 und die fortgesetzte Geltung der Bezugnahmen auf diese Verordnung. 2026/0165 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 67 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet die Union einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird. (2) Das Bestehen eines Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen setzt eine gemeinsame Verantwortung der Union und der Mitgliedstaaten für die Gewährleistung eines hohen Maßes an innerer Sicherheit voraus. Eine wirksame Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität, von Terrorismus und anderen Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, erfordern eine wirksame Zusammenarbeit, Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. (3) Schwere Kriminalität, Terrorismus und andere Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, weisen eine grenzüberschreitende Dimension auf und zeichnen sich durch ein hohes Maß an Komplexität und Anpassungsfähigkeit aus. Solche kriminellen Tätigkeiten führen häufig zu Verflechtungen, die aus rein nationaler Sicht möglicherweise nicht erkennbar sind. Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der wirksamen Bewältigung solcher Bedrohungen zu unterstützen und zu einem kohärenten und wirksamen Vorgehen in der Union beizutragen, sind eine verstärkte Unterstützung und Koordinierung auf Unionsebene erforderlich. (4) Nach Artikel 88 AEUV unterstützt Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand Unionspolitik ist. (5) Europol wurde ursprünglich durch das Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995 errichtet und anschließend durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates36 in den 36 Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/371/oj). Rechtsrahmen der Union überführt. Mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates37 wurde die Rolle von Europol weiter gestärkt. (6) Bei der Erfüllung ihres Auftrags sollte Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Informationsaustausch, operative Analyse und operative Unterstützung sowie durch andere Formen der Unterstützung im Rahmen ihrer Zuständigkeit unterstützen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, und der Vielfalt der Akteure, die an ihrer Verhütung und Bekämpfung beteiligt sind, sollte Europol im Einklang mit dieser Verordnung auch die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen Behörden und den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen und privaten Parteien erleichtern. (7) Eine wirksame Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzt den Zugang zu spezialisiertem Fachwissen sowie zu spezialisierten Fähigkeiten und Diensten voraus, die auf Unionsebene wirksamer und effizienter aufgebaut, aufrechterhalten und bereitgestellt werden können. Europol sollte daher dieses Fachwissen sowie diese Fähigkeiten und Dienste aufrechterhalten und kontinuierlich weiterentwickeln und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen, um so deren Fähigkeit zur Bewältigung zunehmend komplexer, technologisch hoch entwickelter und grenzüberschreitender krimineller Bedrohungen zu stärken. (8) Die Bedrohungslage im Bereich der Kriminalität in der Union verändert sich ständig. Bestimmte Kriminalitätsformen treten zunehmend im Online-Umfeld auf und stellen die Strafverfolgungsbehörden vor neue operative Herausforderungen. Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst in zunehmendem Maße technologiegestützte Formen strafbaren Verhaltens und breitet sich grenzüberschreitend aus. Der Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht es, solche Handlungen über Landesgrenzen hinweg zu begehen, zu erleichtern, zu verstärken oder zu verbreiten, wobei sich Opfer, Täter, Diensteanbieter, Beweismittel und einschlägige Informationen häufig in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder Drittländern befinden. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates38 werden Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als eigenständiger Bereich anerkannt, der ein koordiniertes Vorgehen in der gesamten Union erfordert. Solche Straftaten können daher gemeinsame Interessen berühren, die unter die Politikbereiche der Union fallen, darunter die Gleichstellung von Frauen und Männern, der Schutz der Opfer von Straftaten und der Schutz der Grundrechte. Die Anerkennung geschlechtsspezifischer Gewalt als eigenständige Kriminalitätsform im Unionsrecht trägt der Notwendigkeit Rechnung, diese Straftaten unionsweit kohärent zu bekämpfen. Ein wirksames Vorgehen gegen geschlechtsspezifische Gewalt erfordert unter Umständen die Bündelung von 37 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj). 38 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj). Informationen und Fachwissen zu verschiedenen Formen strafbaren Verhaltens, die Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Fällen, die mehrere Rechtsordnungen betreffen, sowie eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die Europol zuständig ist, sollte daher auch geschlechtsspezifische Gewalt umfassen. (9) Zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit den in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsformen, die Teil einer Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu einer solchen Bedrohung beitragen oder mit ihr in Verbindung stehen, sollte Europol die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben, Fähigkeiten und Instrumente in vollem Umfang nutzen. Das Vorliegen einer hybriden Dimension bei einer in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Straftat sollte die Fähigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Informationsaustausch, operative Analyse, operative Zusammenarbeit und andere Formen der Unterstützung im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen. (10) Europol sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen und selbst keine Zwangsbefugnisse ausüben oder Ermittlungen durchführen. Mit dieser Verordnung sollten daher klare Vorschriften über die Zuständigkeit, die Aufgaben und die Arbeitsweise von Europol festgelegt und zugleich die Grundrechte, einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, gewahrt werden. (11) Da die operativen Unterstützungsmaßnahmen von Europol an Umfang zugenommen haben und vielfältiger geworden sind, müssen die Kohärenz, Komplementarität und operative Kontinuität zwischen den verschiedenen Formen der von Europol geleisteten operativen Unterstützung gewährleistet werden. Der operative Rahmen von Europol sollte es daher ermöglichen, dass ihre operativen Instrumente, ihr spezialisiertes Fachwissen und ihre Unterstützungsstrukturen ineinandergreifen und sich gegenseitig verstärken, zugleich jedoch hinreichend anpassungsfähig bleiben, um veränderten operativen Erfordernissen, technologischen Entwicklungen und neu auftretenden Sicherheitsbedrohungen Rechnung zu tragen. (12) Der grenzüberschreitende und vernetzte Charakter der schweren und organisierten Kriminalität sowie des Terrorismus erfordert die Ermittlung von Zusammenhängen, Mustern und Entwicklungen über verschiedene Rechtsordnungen und Kriminalitätsbereiche hinweg. Durch fragmentierte oder unvollständige kriminalpolizeiliche Informationen können operative Informationslücken entstehen, die von grenzüberschreitend tätigen kriminellen Netzen und Terroristen ausgenutzt werden können. Durch die Zusammenführung von Informationen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen, die von verschiedenen Behörden und aus unterschiedlichen Quellen innerhalb und außerhalb der Union stammen, ist Europol in besonderem Maße in der Lage, zur Entwicklung einer gemeinsamen strategischen Analyse krimineller Bedrohungen, operativer Entwicklungen und neu auftretender Sicherheitsrisiken beizutragen. (13) Damit die strategische Analyse in wirksame Maßnahmen umgesetzt wird, sollten die Analyseprodukte von Europol die Festlegung von Prioritäten, die Zuweisung von Ressourcen und die Planung operativer Maßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene unterstützen, auch im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT). Außerdem sollten sie die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Risikobewertungen und der Überprüfung der Umsetzung des Schengen-Rahmens unterstützen. (14) Die Erstellung eines gemeinsamen strategischen Lagebilds der Union sollte in der gemeinsamen Verantwortung von Europol, der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen der Union liegen. Diese sollten im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und geltendem Unionsrecht die für die Erstellung dieser Analyseprodukte erforderlichen Informationen bereitstellen. Europol sollte zudem die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer Analysemethoden und -standards unterstützen, insbesondere für die Bewertung der Bedrohungslage auf Unionsebene, um die Vergleichbarkeit, Kohärenz und Interoperabilität der Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf Unionsebene zu verbessern. (15) Bei den strategischen und Bedrohungsanalysen durch Europol sollte gegebenenfalls den Ländern in unmittelbarer Nachbarschaft der Union und insbesondere der Lage in den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für den Beitritt zur Union besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Beiträge können auch Bewertungen der Kapazitäten dieser Partner zur Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität und des Terrorismus umfassen. Die strategischen Analysen und Bedrohungsanalysen sollten sich ferner auf Beiträge von EU-Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten stützen, deren eigene nationale Bedrohungsanalysen im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität derzeit mit Unterstützung von durch die Union finanzierten Projekten entwickelt werden. (16) Durch die Zusammenführung und Analyse von Informationen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen aus verschiedenen Quellen kann Europol Zusammenhänge aufdecken, die aus der Perspektive eines einzelnen Mitgliedstaats nicht erkennbar sind und die Ermittlungen auf nationaler Ebene erforderlich machen können. Da die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in der Verantwortung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegt, sollte Europol daher im Rahmen ihrer Zuständigkeit befugt sein, diese Behörden zu ersuchen, unverzüglich zu prüfen, ob Ermittlungen im Zusammenhang mit in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsformen eingeleitet, durchgeführt oder koordiniert werden müssen. Europol sollte ein solches Ersuchen auch dann stellen können, wenn kriminelle Tätigkeiten in erster Linie einen einzelnen Mitgliedstaat betreffen, aber Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Union haben können. Kriminelle Tätigkeiten, die sich auf einen einzelnen Mitgliedstaat konzentrieren, können dennoch Teil umfassenderer krimineller Erscheinungsformen sein oder Risiken und Schwachstellen hervorrufen, die über die nationalen Grenzen hinausreichen, und daher eine Betrachtung aus einer breiteren unionsweiten Perspektive erfordern. (17) Wirksame gerichtliche Folgemaßnahmen zu den Ersuchen von Europol um Prüfung der Notwendigkeit, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu koordinieren, können eine justizielle Koordinierung und Zusammenarbeit auf Unionsebene erfordern. Die mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates39 errichtete Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) sollte daher unverzüglich über solche Ersuchen sowie über jede von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten getroffene Entscheidung über das weitere Vorgehen unterrichtet werden. Dadurch sollte Eurojust in die Lage versetzt werden, gerichtliche Folgemaßnahmen zu 39 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj). erleichtern, die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden und der Staatsanwaltschaften auf Unionsebene sicherzustellen und seine Aufgaben im Einklang mit der genannten Verordnung wahrzunehmen. (18) Die operative Kohärenz sämtlicher Tätigkeiten von Europol ist für ein integriertes Vorgehen gegen schwere und organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalitätsformen von entscheidender Bedeutung. Angesichts der zunehmenden Verflechtung krimineller Bedrohungen und der wachsenden Komplexität krimineller Tätigkeiten sollte Europol die koordinierte Verarbeitung von Informationen und kriminalpolizeilichen Erkenntnissen sowie die koordinierte operative Unterstützung innerhalb ihrer Strukturen und über alle ihre Strukturen und spezialisierten Fachbereiche hinweg gewährleisten. Europol sollte daher einen ständigen operativen und analytischen Dienst unterhalten, um die Koordinierung und Kohärenz ihrer Tätigkeiten sicherzustellen und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung multidisziplinärer operativer Maßnahmen auf Unionsebene zu unterstützen. (19) Mehrere in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalitätsformen erfordern spezielles Fachwissen, operative Fähigkeiten und Unterstützung, die auf Unionsebene am wirksamsten organisiert und gewährleistet werden können. Europol sollte daher in Bereichen, die für die innere Sicherheit der Union von besonderer Bedeutung sind, als Teil ihrer Organisationsstruktur spezialisierte Zentren der Union unterhalten. Diese Zentren sollten fester Bestandteil der Organisationsstruktur von Europol sein und in ihren jeweiligen Fachbereichen zur Erfüllung der Aufgaben von Europol beitragen. Sie sollten keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Um die Kontinuität und Stabilität dieser Kernkompetenzen zu gewährleisten, sollte die Einrichtung solcher Zentren durch diese Verordnung geregelt werden. Der Verwaltungsrat sollte dafür zuständig sein, die Organisation, die speziellen Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Zentren unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und der sich wandelnden Sicherheitsbedrohungen festzulegen. (20) Kriminelle Tätigkeiten mit einer hybriden Dimension können im Zusammenhang mit jeder in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsform auftreten. Daher sollten alle Zentren innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets einen Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung solcher krimineller Tätigkeiten leisten, auch wenn diese Teil einer Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu ihr beitragen oder mit ihr in Verbindung stehen. (21) Da das operative Umfeld, in dem Europol tätig ist, zunehmend durch fließend ineinander übergehende kriminelle Strukturen und die Verflechtung verschiedener Kriminalitätsbereiche geprägt ist, erfordert eine wirksame Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Zentren und den übrigen Organisationsstrukturen innerhalb von Europol. Die Zentren sollten daher zusammenarbeiten und ihre jeweiligen Fachkenntnisse und Fähigkeiten bündeln, soweit dies erforderlich ist, um multidisziplinäre operative Maßnahmen zur Bewältigung bereichsübergreifender Bedrohungen zu unterstützen. Die Zuweisung von Aufgaben an ein bestimmtes Zentrum nach dieser Verordnung sollte der Einbeziehung anderer Zentren oder Organisationsstrukturen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht entgegenstehen, sofern dies aufgrund operativer Erfordernisse notwendig ist. (22) Zur Bewältigung der zunehmend schwerwiegenden Bedrohungen durch grenzüberschreitend tätige Netze der schweren und organisierten Kriminalität sollte Europol den Mitgliedstaaten insbesondere über sein Europäisches Zentrum für schwere und organisierte Kriminalität operative, analytische, technische und forensische Unterstützung bei der Bekämpfung von Formen der schweren und organisierten Kriminalität wie Drogenhandel, Handel mit Feuerwaffen und Sprengstoffen, Umweltkriminalität und Eigentumskriminalität sowie bei komplexen grenzüberschreitenden Ermittlungen leisten. (23) Die terroristische Bedrohung für die Union entwickelt sich hinsichtlich der Akteure, Methoden und Mittel kontinuierlich weiter, unter anderem durch die Nutzung von Online-Umgebungen und neu entstehenden Technologien. Eine wirksame Terrorismusbekämpfung setzt voraus, dass Europol den Mitgliedstaaten über ihr Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung operative, analytische, technische und forensische Unterstützung bei der Bekämpfung terroristischer Aktivitäten leistet, etwa in den Bereichen Terrorismusfinanzierung, Radikalisierung im Internet, Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet und Verhütung physischer Anschläge. Europol sollte zudem die Koordinierung von Krisenreaktionsmechanismen auf Unionsebene unterstützen. (24) Finanz- und Wirtschaftskriminalität beeinträchtigt die Integrität der Wirtschaft, des Finanzsystems und der Rechtsordnung der Union und ist ein wesentlicher Faktor für schwere und organisierte Kriminalität sowie den Terrorismus. Der Einsatz komplexer Finanzkonstrukte, Kryptowerte und digitaler Finanztechnologien erschwert zunehmend die Aufdeckung, Ermittlung und Rückverfolgung illegal erworbener Vermögenswerte. Daher müssen dauerhaft spezialisiertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten auf Unionsebene zur Verfügung stehen. Europol sollte demnach insbesondere über ihr Europäisches Zentrum für Finanz- und Wirtschaftskriminalität den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, etwa der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates40 errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), spezialisierte Unterstützung bei Finanzermittlungen, der Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten, im Bereich Kryptowerte und digitale Finanztechnologien sowie bei der Ermittlung und Analyse krimineller Finanzkonstrukte und Transaktionen leisten. (25) Damit Europol die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen bei der Ermittlung und Einziehung von Vermögenswerten wirksam unterstützen kann, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Europol wirksamen Zugang zu den für das Aufspüren und Ermitteln von Vermögensgegenständen erforderlichen Informationen hat. Stellt Europol auf der Grundlage ihrer Analysetätigkeiten fest, dass die unmittelbare Gefahr besteht, dass aufgespürte und ermittelte Vermögensgegenstände dem Zugriff entzogen werden, sollte die Agentur die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auffordern können, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen. (26) Cyberkriminalität und durch den Cyberraum ermöglichte kriminelle Tätigkeiten stellen einen zentralen Bestandteil der Bedrohungslage für die innere Sicherheit der Union dar. Die zunehmende Verfügbarkeit von „Cybercrime as a service“ erleichtert 40 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj). einem breiten Spektrum krimineller und terroristischer Akteure den Einsatz hoch entwickelter Instrumente und Dienste und erhöht dadurch das Ausmaß und die Auswirkungen von cybergestützten kriminellen Tätigkeiten. Europol sollte daher insbesondere über ihr Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität, bei der Reaktion auf Cyberangriffe sowie bei der Bewältigung der zunehmend digitalen Dimension krimineller Tätigkeiten in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Kriminalitätsbereichen unterstützen. Europol sollte ferner zur Entwicklung und zum Einsatz spezialisierter technischer Fähigkeiten beitragen, insbesondere in den Bereichen digitale Forensik, rechtmäßiger Zugang sowie Verarbeitung und Analyse verschlüsselter Daten. Solche Fähigkeiten erfordern ein Maß an Fachwissen und Ressourcen, das wirksamer auf Unionsebene bereitgestellt werden kann. (27) Bei Cybervorfällen mutmaßlich kriminellen Ursprungs, insbesondere bei Ransomware-Vorfällen, sind häufig sowohl Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit als auch der Strafverfolgung erforderlich. Das Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sollte daher in Bezug auf Cybersicherheit, Cyberbedrohungen und Cybervorfälle mutmaßlich kriminellen Ursprungs eng mit der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates41 errichteten Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) zusammenarbeiten – wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Ransomware-Vorfällen liegen sollte –, unter anderem über den Ransomware-Helpdesk der ENISA. Eine solche Zusammenarbeit sollte eine wirksame Koordinierung, den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie die Entwicklung von Synergien zwischen den Akteuren im Bereich der Cybersicherheit und den Strafverfolgungsbehörden fördern. (28) Schleuserkriminalität und Menschenhandel stellen schwere grenzüberschreitende kriminelle Handlungen dar, die Menschenleben gefährden, die Migrations- und Grenzschutzpolitik der Union untergraben und organisierten kriminellen Netzen erhebliche Gewinne einbringen. Das bei Europol eingerichtete Europäische Zentrum zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte auf Unionsebene dauerhaft spezialisiertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten zur Unterstützung der Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels vorhalten. Europol sollte die Mitgliedstaaten insbesondere über dieses Zentrum bei der Unterbindung von Schleuserrouten und der Zerschlagung krimineller Helfernetze unterstützen. Europol sollte ferner Unterstützung bei der Identifizierung von Opfern von Menschenhandel und anderer schutzbedürftiger Personen leisten und dabei die Zusammenarbeit mit dem in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates42 genannten EU-Koordinator für die Bekämpfung des Menschenhandels sicherstellen. (29) Die Weiterentwicklung der kriminellen Bedrohungen und operativen Erfordernisse kann es unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich machen, weitere Zentren einzurichten, die sich auf Bereiche konzentrieren, in denen spezialisiertes 41 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj). 42 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj). Fachwissen oder ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich ist. Der Exekutivdirektor sollte die operativen Entwicklungen, den Bedarf an Fähigkeiten und neu entstehende Kriminalitätsbereiche fortlaufend bewerten und gegebenenfalls den Bedarf an einer Einrichtung weiterer Zentren ermitteln. Weitere Zentren sollten nur dann eingerichtet werden, wenn ein dauerhafter operativer Bedarf besteht, der durch die bestehenden Organisationsstrukturen von Europol nicht angemessen gedeckt werden kann. Ferner sollte es möglich sein, solche weiteren Zentren anzupassen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn dies erforderlich ist, um veränderten operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Um einen kohärenten Rahmen für die Einrichtung von Zentren zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, und zwar in Bezug auf die Einrichtung, Anpassung, Zusammenlegung oder Auflösung weiterer Zentren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung43 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (30) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Zentren im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten eng mit vergleichbaren spezialisierten Strukturen zusammenarbeiten, die auf Unionsebene eingerichtet wurden, darunter die Kompetenzzentren von Eurojust für Strafsachen und das künftige EU-Zentrum für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Eine solche Zusammenarbeit sollte dazu beitragen, Komplementarität zu gewährleisten, Doppelarbeit zu vermeiden und den operativen Mehrwert des spezialisierten Fachwissens und der spezialisierten Fähigkeiten zu maximieren. (31) Die Ermittlungen gegen kriminelle Netze mit hohem Bedrohungspotenzial und komplexe grenzüberschreitende Kriminalitätsformen erfordern strukturierte und zugleich flexible Formen der operativen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Operative Taskforces bieten einen Rahmen, um mit Unterstützung von Europol Ermittlungen, operatives Fachwissen und kriminalpolizeiliche Erkenntnisse auf vorrangige Ziele zu konzentrieren. Europol sollte sich daher an operativen Taskforces beteiligen, um die operative Koordinierung zu ermöglichen, den Austausch und die Analyse von Informationen erleichtern und mit ihrer spezialisierten operativen, technischen, analytischen und forensischen Unterstützung einen Beitrag leisten. Gegebenenfalls sollten operative Taskforces in die Tätigkeiten der EMPACT eingebunden werden. Lassen operative Erkenntnisse einen Bedarf an justizieller Koordinierung erkennen, sollte Europol sicherstellen, dass die einschlägigen Informationen zeitnah an Eurojust übermittelt werden, damit Eurojust ihr Mandat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1727 wirksam wahrnehmen kann. (32) Gemeinsame Ermittlungsgruppen bieten einen strukturierten Rahmen für koordinierte Ermittlungen, eine gemeinsame operative Planung und die Verwendung 43 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016Q0512(01)&qid=1657547507479. von Beweismitteln in einem gemeinsamen Ermittlungsumfeld. Europol sollte daher gemeinsame Ermittlungsgruppen bei Straftaten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, unterstützen können, indem die Agentur kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, analytische Beiträge und spezialisierte operative Fähigkeiten bereitstellt und die operative Koordinierung erleichtert, sofern dadurch gemeinsame Ermittlungen gestärkt werden. Lassen operative Erkenntnisse einen Bedarf an justizieller Koordinierung erkennen, sollte Europol sicherstellen, dass die einschlägigen Informationen zeitnah an Eurojust übermittelt werden, damit Eurojust ihr Mandat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1727 wirksam wahrnehmen kann. (33) Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittländern wirksame operative Unterstützung zu leisten, muss Europol ihr Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Unterstützung dort zur Verfügung stellen, wo operative Tätigkeiten durchgeführt werden. Europol sollte daher Personal entsenden können, um den betreffenden zuständigen Behörden unmittelbar analytische, operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten. Solche Einsätze sollten insbesondere der Unterstützung bei groß angelegten und komplexen Ermittlungen, operativen Koordinierungsmaßnahmen und internationalen Großveranstaltungen dienen. Außerdem sollten sie dazu beitragen, die Kohärenz zwischen den Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und den Tätigkeiten an den Außengrenzen der Union zu gewährleisten, wobei jede Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse tätig wird. Insbesondere sollten die von Europol entsandten Einsatzkräfte die Überprüfungsbehörden bei der Durchführung von Kontrollen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates44, die durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates45 errichtete Agentur Frontex sowie Migrationsmanagementmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1896 sowie die Grenzverwaltungsbehörden bei der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen anhand von Europol-Informationen an den Außengrenzen der Union unterstützen. Die Wirksamkeit der Europol-Einsätze hängt von einer zeitnahen und aktiven Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ab. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass das von Europol entsandte Personal, soweit dies relevant und angemessen ist, sicheren Zugang zu Einsatzorten, Informationen und technischer Ausrüstung erhält, und sie sollten die Koordinierung und Einbindung in nationale Einsatzteams erleichtern. (34) In bestimmten Situationen kann Europol auf die Abordnung hoch spezialisierter Fachkräfte angewiesen sein, um besonderen operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Vorhaltung spezialisierter operativer und technischer Pools, die sich aus von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzen, trägt dazu bei, die Verfügbarkeit dieses Fachwissens bei Bedarf sicherzustellen. Gleichzeitig sind das Spezialwissen und die Erfahrung dieser Sachverständigen für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterhin von wesentlicher Bedeutung. Daher ist ein ausgewogener Ansatz erforderlich, damit Europol bei besonderen operativen Erfordernissen auf dieses Fachwissen zurückgreifen kann und zugleich die nationalen operativen Kapazitäten 44 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj). 45 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016Q0512(01)&qid=1657547507479. erhalten bleiben. Abordnungen aus diesen Pools stellen einen wirksamen Mechanismus zur Erreichung dieses Ziels dar. (35) Der Nutzen der operativen Unterstützung durch Europol hängt von ihrer engen Einbindung in die Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab. Eine solche Einbindung setzt robuste nationale Koordinierungsstrukturen voraus, die als echte Schnittstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fungieren können. Die nationalen Europol-Stellen spielen eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Europol und diesen Behörden sowie bei der Erleichterung des Informationsaustauschs. Sie sollten ferner dazu beitragen, die nationalen operativen Prioritäten und den von Europol zu unterstützenden Bedarf an Fähigkeiten zu ermitteln, nationale Beiträge zu den analytischen und strategischen Bewertungen von Europol zu erleichtern und eine wirksame Koordinierung der Unterstützung durch Europol auf nationaler Ebene sicherzustellen. Die zu Europol entsandten Verbindungsbeamten sollten eine wichtige Rolle dabei spielen, die unmittelbare Zusammenarbeit und Koordinierung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, unter anderem durch einen raschen Informationsaustausch und die Ermittlung grenzüberschreitender operativer Verbindungen. (36) Die nationalen Europol-Stellen sollten zudem eine stärkere Rolle dabei übernehmen, sicherzustellen, dass die EMPACT ihr operatives Potenzial voll ausschöpft, indem bestehende Koordinierungslücken geschlossen werden, die einer wirksamen Verknüpfung der Prioritäten auf Unionsebene mit den nationalen Erfordernissen entgegenstehen. Zu diesem Zweck sollten sich die nationalen Europol-Stellen zu zentralen operativen Plattformen entwickeln, in denen das jeweilige nationale EMPACT-Unterstützungsteam angesiedelt ist, das dafür zuständig ist, die operative Beteiligung zu erleichtern und die nationalen Beiträge auf die EMPACT-Prioritäten abzustimmen. (37) Damit die operative, analytische, technische und forensische Unterstützung von Europol in nationalen Ermittlungen wirksam genutzt werden kann, muss diese Unterstützung auf die nationalen Erfordernisse und Verfahren abgestimmt sein. Um sicherzustellen, dass die Unterstützung durch Europol rasch mobilisiert und auf die operativen Erfordernisse und verfahrensrechtlichen Anforderungen auf nationaler Ebene abgestimmt werden kann, sollten in jedem Mitgliedstaat innerhalb der nationalen Europol-Stelle Europol-Unterstützungsbüros eingerichtet werden. Diese Büros sollten die unmittelbare Einbindung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, analytischer Instrumente, digitaler und forensischer Technologien sowie operativen Fachwissens in laufende nationale Ermittlungen erleichtern. Die Unterstützungsbüros sollten ferner dazu beitragen sicherzustellen, dass die von Europol bereitgestellten operativen Ergebnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität und von Terrorismus wirksam genutzt werden können. (38) Die Europol-Unterstützungsbüros sollten mit Europol-Bediensteten besetzt werden, die einen strukturierten beruflichen Werdegang durchlaufen haben, der Erfahrungen bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eine anschließende Tätigkeit bei Europol umfasst, bevor sie an die nationale Struktur zurückentsandt werden. Dieses Rotationsmodell ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass das bei Europol erworbene Fachwissen wirksam in das nationale System zurückgeführt wird und dass die Einbindung der Europol-Unterstützung durch Europol-Bedienstete erfolgt, die über ein operatives Verständnis des spezifischen rechtlichen, operativen und organisatorischen Rahmens verfügen, in dem die zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Diese Europol-Bediensteten sollten sowohl Europol als auch dem Mitgliedstaat, in dem das Europol-Unterstützungsbüro eingerichtet ist, Bericht erstatten. Die Einrichtung der Europol-Unterstützungsbüros sollte die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach nationalem Recht unberührt lassen. Um die Wirksamkeit des rotationsbasierten Personalkonzepts für die Europol-Unterstützungsbüros zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Wiedereingliederung der Bediensteten in ihre nationalen Verwaltungen nach Beendigung ihres Einsatzes in einem solchen Büro zu erleichtern. Dazu müssen administrative, organisatorische und laufbahnbezogene Hindernisse beseitigt werden, die die Mobilität zwischen den nationalen Behörden und Europol beeinträchtigen könnten, damit diese Mobilität als fester Bestandteil der beruflichen Laufbahnentwicklung anerkannt wird. (39) Damit Europol als zentrale Stelle der Union für kriminalpolizeiliche Informationen fungieren kann, sollte die Agentur vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und Garantien Informationen verarbeiten können, die sie von den Quellen erhalten oder selbst direkt aus öffentlich zugänglichen Quellen abgerufen hat. Die wirksame Erhebung von Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen durch Europol umfasst insbesondere die Nutzung von Online- Suchmaschinen, einschließlich der Eingabe personenbezogener Daten;

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