Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 526/26
11.09.26
EU - Fz - In - R
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur
der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der Verordnung (EU)
2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
COM(2026) 580 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Hinweis: Drucksache 580/17 = AE-Nr. 170718;
Drucksache 34/22 = AE-Nr. 220077;
AE-Nr. 160213
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 24.6.2026
COM(2026) 580 final
2026/0165 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der
Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
{SEC(2026) 580 final} - {SWD(2026) 580 final} - {SWD(2026) 581 final} -
{SWD(2026) 582 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Europäische Union (EU) steht vor einem tiefgreifenden Wandel ihres Sicherheitsumfelds,
da schwere und organisierte Kriminalität und Terrorismus zunehmend grenzüberschreitend,
technologisch hoch entwickelt und miteinander vernetzt sind. Kriminelle Netze agieren in
flexiblen, grenzüberschreitenden Ökosystemen, in denen digitale Infrastrukturen, illegale
Finanzströme, logistische Netze und Online-Dienste miteinander verflochten sind. Kriminelle
Tätigkeiten werden heutzutage häufig von Anfang an grenzüberschreitend geplant,
koordiniert und ausgeweitet, dadurch ist Kriminalität gewissermaßen von vornherein
grenzüberschreitend.
Durch den rasanten technologischen Fortschritt hat sich dieser Wandel noch beschleunigt.
Verschlüsselte Kommunikation, Automatisierungswerkzeuge und Kryptowährungen sind
nicht mehr bloße Hilfsmittel für kriminelle Tätigkeiten, sondern gehören inzwischen zur
operativen Kerninfrastruktur moderner krimineller Netze. In Verbindung mit digitalen
Plattformen und Online-Infrastrukturen ermöglichen sie es Kriminellen, Operationen in
Echtzeit zu koordinieren, illegale Aktivitäten mit beispielloser Geschwindigkeit auszuweiten,
Finanzströme zu verschleiern, ihre Vorgehensweisen rasch anzupassen und Schwachstellen in
verschiedenen Rechtsordnungen auszunutzen. Gleichzeitig verschwimmen die Grenzen
zwischen Cyberkriminalität, Finanzkriminalität und anderen Formen der schweren und
organisierten Kriminalität zunehmend.
Die derzeitige Bedrohungslage wird durch die Zunahme hybrider Bedrohungen, wie
Cyberangriffe, Angriffe auf kritische Infrastrukturen und die Instrumentalisierung von
Migration oder wirtschaftlichen Abhängigkeiten durch feindlich gesinnte staatliche und
nichtstaatliche Akteure, weiter verschärft. Solche Aktivitäten überschneiden sich zunehmend
mit Netzen der schweren und organisierten Kriminalität, wodurch komplexe und
mehrdimensionale Sicherheitsrisiken entstehen, die die Unterscheidung zwischen innerer und
äußerer Sicherheit infrage stellen.
Wie der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26./27. Juni 20251
hervorgehoben hat, stellen diese Bedrohungen eine große Herausforderung für die Sicherheit
der Mitgliedstaaten und der Europäerinnen und Europäer dar. Ihre Auswirkungen gehen über
unmittelbare Sicherheitsrisiken hinaus, tragen zu einem wachsenden Gefühl der Unsicherheit
bei und beeinträchtigen das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Fähigkeit der
Behörden, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten. Gleichzeitig infiltriert und
verzerrt die schwere und organisierte Kriminalität zunehmend die legale Wirtschaft, unter
anderem durch Korruption, Geldwäsche und den Missbrauch legaler Wirtschaftsstrukturen,
wodurch der faire Wettbewerb geschwächt und die Integrität der Märkte und öffentlichen
Institutionen untergraben wird.
Angesichts der derzeitigen Sicherheitslage haben die EU und ihre Mitgliedstaaten die
Zusammenarbeit erheblich verstärkt und entscheidende Fähigkeiten aufgebaut, um
grenzüberschreitende Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen2. Die Reaktion der EU hält
1 Siehe die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 26./27. Juni 2025 zur Bekämpfung der
schweren und organisierten Kriminalität.
2 Siehe Abschnitt 2.1 zur Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich.
jedoch bislang noch nicht in vollem Umfang mit der Geschwindigkeit und
Anpassungsfähigkeit moderner krimineller Tätigkeiten Schritt.
Erstens wurde die europäische Strafverfolgungsarchitektur nicht ausreichend an die
erhebliche Zunahme des Umfangs, der Komplexität und der Geschwindigkeit der für
strafrechtliche Ermittlungen relevanten Informationen angepasst. Informationen über
kriminelle Tätigkeiten sind nach wie vor auf verschiedene Behörden, Zuständigkeitsbereiche
und Systeme verteilt und werden weder ordnungsgemäß ausgetauscht und miteinander
verknüpft noch wirksam und zeitnah analysiert. Dadurch haben sich kritische Lücken im
kriminalpolizeilichen Lagebild der EU zunehmend vergrößert, und die Fähigkeit,
grenzüberschreitende kriminelle Verbindungen aufzudecken, Ermittlungen auf europäischer
Ebene wirksam zu unterstützen und neu auftretende Bedrohungen zu erkennen, wurde
geschwächt.
Zweitens ist die operative Reaktion der EU nach wie vor fragmentiert. Im Schengen-Raum
ohne Binnengrenzen, in dem kriminelle Netze nahtlos grenzüberschreitend tätig sind, sind
Strafverfolgungsmaßnahmen noch zu häufig in erster Linie national organisiert. Die
nationalen Behörden haben oftmals nur einen unvollständigen Überblick über kriminelle
Netze, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, und stehen bei der grenzüberschreitenden
Koordinierung von Ermittlungen weiterhin erheblichen Schwierigkeiten gegenüber.
Infolgedessen bleibt die Fragmentierung eine der größten Schwächen der europäischen
Sicherheitsreaktion, da sie die Wirksamkeit und Effizienz nationaler
Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Bedrohungen beeinträchtigt, die ihrem Wesen nach
grenzüberschreitend sind und ein stärkeres gemeinsames europäisches Vorgehen erfordern.
In diesem Rahmen spielt Europol als Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Strafverfolgung eine zentrale Rolle3. Seit ihrer Gründung hat sich Europol von einer
Unterstützungsplattform zu einer zentralen Drehscheibe für Analyse und operative
Unterstützung entwickelt, die die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von
schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus unterstützt. Dank ihrer
einzigartigen Fähigkeit, Informationen miteinander zu verknüpfen, kriminalpolizeiliche
Erkenntnisse auf EU-Ebene zu gewinnen und koordinierte grenzüberschreitende Einsätze zu
unterstützen, versetzt Europol die Mitgliedstaaten in die Lage, komplexe kriminelle Netze
aufzudecken, Verbindungen über verschiedene Rechtsordnungen hinweg zu erkennen und
wirksamer auf sich rasch wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren.
In den politischen Leitlinien 2024-2029 von Präsidentin von der Leyen4 wurde das Ziel
angekündigt, Europol weiter zu stärken. Dazu gehört ein neuer Rechtsrahmen, mit dem die
operative Rolle von Europol gestärkt und eine wirksamere grenzüberschreitende
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung unterstützt werden. Dieses Ziel ist
zudem in ProtectEU – einer europäischen Strategie für die innere Sicherheit5 – verankert, die
einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise vorsieht, wie die EU ihre gemeinsame
Reaktion auf zunehmend komplexe und miteinander verflochtene Sicherheitsbedrohungen
3 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,
2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates.
4 Europa hat die Wahl: Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029, Juli
2024.
5 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: ProtectEU – eine Europäische Strategie für die
innere Sicherheit (COM(2025) 148 final), 1. April 2025.
organisiert. Für die Verwirklichung dieser Vision ist eine umfassende Überarbeitung des
Europol-Rahmens erforderlich, die über punktuelle Änderungen hinausgeht und mit der
sichergestellt wird, dass das Mandat von Europol vollständig auf die operativen
Gegebenheiten in allen Bereichen der schweren und organisierten Kriminalität sowie des
Terrorismus abgestimmt ist.
Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene
zu stärken, wurde von den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament immer wieder
betont, insbesondere im Rahmen der umfassenden Konsultationen der Interessenträger in den
Jahren 2025 und 2026. Die europäischen Polizeichefs6 hoben die Vorteile einer stärkeren und
operativer ausgerichteten Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Strafverfolgung hervor, die als echter Multiplikator der europäischen Kapazitäten
fungieren kann. Darüber hinaus deuten die Ergebnisse der Evaluierung des Europol-Rahmens
und des Berichts der Kommission nach Artikel 68 Absatz 3 der Europol-Verordnung darauf
hin, dass das derzeitige Mandat und operative Modell von Europol nicht mehr vollständig auf
die Dimension und die Komplexität des sich wandelnden Sicherheitsumfelds abgestimmt
sind. Die derzeitigen Einschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit, der Integration und der
Verarbeitung von Informationen sowie die Einschränkungen, die sich auf die Tiefe des
operativen Engagements von Europol auswirken, schränken ihre Fähigkeit ein, die
Mitgliedstaaten wirksam bei der Bewältigung zunehmend vernetzter grenzüberschreitender
Bedrohungen wirksam zu unterstützen.
In der Evaluierung wird auch auf ein wachsendes strukturelles Missverhältnis zwischen der
Größe und der technologischen Komplexität krimineller Netze und den kollektiven
Fähigkeiten, die den Strafverfolgungsbehörden der EU zur Verfügung stehen, hingewiesen.
Kriminelle Akteure nutzen zunehmend künstliche Intelligenz, umfassende
Datenauswertungen und hoch entwickelte digitale Infrastrukturen, denen kein Mitgliedstaat
allein wirksam begegnen kann. Allerdings erlauben es das derzeitige Mandat und die
bestehenden Fähigkeiten von Europol der Agentur nicht, ihre Rolle als zentrale
Kompetenzplattform auf EU-Ebene in vollem Umfang wahrzunehmen; dies ist jedoch
erforderlich, um die Fragmentierung zu verringern, Ressourcen zu bündeln und den
Mitgliedstaaten die fortschrittliche operative und technologische Unterstützung zu bieten, die
sie zur Bewältigung des sich wandelnden Bedrohungsumfelds benötigen.
Die Reform des Rechtsrahmens von Europol im Jahr 20227 war ein wichtiger Schritt zur
Stärkung des Mandats der Agentur. Insbesondere machte sie die Verarbeitung großer und
komplexer Datensätze möglich und stärkte die analytischen Kapazitäten von Europol. Die
Bedrohungslage und die operativen Anforderungen der Mitgliedstaaten haben sich jedoch
schneller verändert als erwartet. Die umfassende Datenverarbeitung, die frühzeitige operative
Einbindung von Europol in komplexe grenzüberschreitende Ermittlungen sowie die
Bereitstellung fortschrittlicher technologischer Unterstützung sind inzwischen keine
Ausnahmefälle mehr, sondern gehören zu den Kernelementen einer modernen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung. Im Jahr 2025 nahmen das Europäische
Parlament und der Rat eine gezielte Änderung des Europol-Rahmens an, um spezifischen
operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die zugrunde liegende strukturelle
6 Erklärung der europäischen Polizeichefs, 29. April 2025.
7 Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur
Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten
Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher
Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022,
S. 1).
Herausforderung, nämlich zu gewährleisten, dass Europol in dem erforderlichen Umfang
flexibel und integriert agieren kann, um eine wirksame EU-weite Reaktion auf Bedrohungen
zu unterstützen, die zunehmend grenzüberschreitend und technologisch hoch entwickelt sind,
blieb dadurch jedoch ungelöst.
Gleichzeitig hat sich die übergeordnete Sicherheitsarchitektur der EU erheblich
weiterentwickelt. Die Zusammenarbeit zwischen Europol und anderen Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, darunter Eurojust8, die Europäische Staatsanwaltschaft
(EUStA)9, Frontex10, OLAF11 und die Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung (AMLA)12, hat zunehmend an Bedeutung gewonnen, um eine
wirksame und kohärente Reaktion auf grenzüberschreitende Bedrohungen zu gewährleisten.
Allerdings sorgt der derzeitige Rahmen noch nicht für eine ausreichende operative
Integration, um diese sich weiterentwickelnde Architektur zu unterstützen13 und eine nahtlose
Zusammenarbeit in den verschiedenen Phasen des Sicherheits- und Strafjustizzyklus zu
gewährleisten.
Diese Anpassung ist nicht nur notwendig, sondern auch zeitgemäß. Die Voraussetzungen für
eine tiefergreifende Weiterentwicklung des Europol-Rahmens sind nun gegeben. Jüngste und
laufende EU-Initiativen, insbesondere die Überarbeitung des Rahmens für den
Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden14, haben die Grundlagen für eine
Verbesserung der Verfügbarkeit, Qualität und Aktualität von Daten auf EU-Ebene geschaffen.
Parallel dazu schaffen umfassendere Entwicklungen in der gesamten Sicherheits- und
Justizarchitektur der EU, einschließlich einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den
einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, ein besseres Umfeld für integrierte
und koordinierte Maßnahmen.
Mit diesem Vorschlag wird daher ein gestärkter Rechtsrahmen für Europol geschaffen, der
der Entwicklung der grenzüberschreitenden kriminellen Bedrohungen und den operativen
Erfordernissen der Mitgliedstaaten Rechnung trägt. Er zielt darauf ab, die Rolle von Europol
zu stärken:
als EU-Plattform für Informationen, die sicherstellen kann, dass den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten ein vollständigeres und
8 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust).
9 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA).
10 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624.
11 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF).
12 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA).
13 Einschließlich der Entwicklungen, die sich aus dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Zollbehörde der Europäischen Union
und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (COM(2023) 258 final vom 17.5.2023) ergeben.
14 Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates.
ganzheitlicheres Bild kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf EU-Ebene vermittelt
wird,
als operative Plattform, die die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden
Ermittlungen und operativen Tätigkeiten wirksamer und in einem früheren Stadium
unterstützt, und
als Technologie- und Innovationsplattform, die die Mitgliedstaaten mit
fortgeschrittenen Fähigkeiten, Fachkenntnissen und operativen Instrumenten
unterstützt.
Um diese Ziele zu erreichen, baut der Vorschlag auf den Stärken des bestehenden Rahmens
auf und hebt diese auf ein Niveau operativer Exzellenz an, während gleichzeitig die für eine
wirksamere europäische Reaktion auf die grenzüberschreitende Kriminalität erforderlichen
strukturellen Veränderungen eingeführt werden. Damit wird ein robuster und moderner
Rechtsrahmen geschaffen, der Europol in die Lage versetzt,
auf aktuelle und künftige Sicherheitsherausforderungen zu reagieren,
die Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen besser zu unterstützen
und
die Fähigkeit der EU zu stärken, koordiniert, effizient und resilient gegen schwere
und organisierte Kriminalität sowie Terrorismus vorzugehen, unter
uneingeschränkter Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Mit dem vorliegenden Paket von Initiativen im Bereich des Strafrechts wird ein kohärentes
und komplementäres Ziel verfolgt: die Stärkung der Fähigkeit der Union, schwere
grenzüberschreitende Kriminalität in einem zunehmend komplexen Sicherheitsumfeld zu
verhüten, aufzudecken, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Durch die
Modernisierung der Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungs-,
Justiz- und anderen einschlägigen Behörden zielt das Paket darauf ab, die Architektur der
inneren Sicherheit der Union wirksamer, kohärenter und interoperabler zu gestalten.
Die vorgeschlagenen Überarbeitungen der Europol- und der Eurojust-Verordnung bilden den
Kern dieser Bemühungen. Europol und Eurojust nehmen innerhalb des Raums der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts unterschiedliche, aber einander ergänzende Aufgaben wahr:
Europol unterstützt die Verhütung und Bekämpfung krimineller Tätigkeiten, und Eurojust
erleichtert die justizielle Zusammenarbeit und sorgt für wirksame Folgemaßnahmen der
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Das Paket zielt daher darauf ab, die Zusammenarbeit
und Komplementarität zwischen den beiden Agenturen sowie mit anderen einschlägigen
Akteuren der Union in den Bereichen Justiz und Inneres und Betrugsbekämpfungsarchitektur
auszubauen, um ein nahtloses Kontinuum zwischen Strafverfolgungsmaßnahmen und
gerichtlichen Folgemaßnahmen auf allen Stufen der Strafjustiz zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang tragen die Änderungen des Rahmens für die Europäische
Ermittlungsanordnung und der im Bereich Justiz und Inneres geltenden Datenschutzregelung
für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU15 weiter zu diesem Ziel bei,
indem sie die wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, die Bedingungen
15 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr.
für den Informationsaustausch verbessern und für einen kohärenten Rechtsrahmen sorgen, der
an die operativen Gegebenheiten und technologischen Entwicklungen angepasst ist.
Insgesamt werden die in diesem Paket vorgeschlagenen Maßnahmen die Fähigkeit der EU
verbessern, auf sich wandelnde Sicherheitsbedrohungen zu reagieren und gleichzeitig die
Grundrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den
verschiedenen beteiligten Akteuren uneingeschränkt zu achten.
Darüber hinaus steht der Vorschlag zur Überarbeitung der Europol-Verordnung im Einklang
mit dem umfassenderen EU-Rahmen für die innere Sicherheit, insbesondere ProtectEU, und
trägt unmittelbar zu seiner Umsetzung bei. Indem die Rolle von Europol als Informations-,
operative sowie Technologie- und Innovationsplattform gestärkt wird, trägt der Vorschlag
dazu bei, Lücken in der Gewinnung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse zu schließen,
grenzüberschreitende Ermittlungen zu intensivieren und den Einsatz fortgeschrittener
technologischer Fähigkeiten auf EU-Ebene zu verbessern.
Der Vorschlag steht auch im Einklang mit den jüngsten politischen Entwicklungen in der EU
im Bereich der inneren Sicherheit, u. a. der Agenda für Terrorismusbekämpfung im Rahmen
von ProtectEU16, den Prioritäten der EU für die Kriminalitätsbekämpfung im EMPACT-
Zyklus 2026-202917, der EU-Drogenstrategie 202518, dem begleitenden Aktionsplan zur
Bekämpfung des Drogenhandels19 sowie dem Vorschlag der Kommission für EU-weite
Vorschriften gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen aus dem Jahr 202620. Diese
Initiativen spiegeln einen allgemeinen Wandel hin zu einem stärker operativ ausgerichteten,
erkenntnisgestützten und fähigkeitsbasierten Vorgehen der EU gegen schwere und
organisierte Kriminalität sowie Terrorismus wider. Der Vorschlag ergänzt zudem den
Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke,
den die Kommission im Juni 2025 vorgelegt hat21 und in dem die wichtigsten
Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu digitalen Beweismitteln
thematisiert werden.
Der Vorschlag steht ferner im Einklang mit dem Rahmen für den Informationsaustausch
zwischen den nationalen Strafverfolgungsbehörden sowie zwischen ihnen und Europol. Zwar
wurden mit den jüngsten Reformen die Fallbearbeitungssysteme und die Verfahren für den
grenzüberschreitenden Informationsaustausch auf nationaler Ebene gestärkt und
vereinheitlicht, doch sind ihre Vorteile hinsichtlich der Integration in die Dienste und
analytischen Fähigkeiten von Europol noch nicht voll zum Tragen gekommen. Indem
sichergestellt wird, dass die auf nationaler Ebene ausgetauschten und verwalteten
Informationen Europol systematisch über deren Informationsdienste und -instrumente zur
Verfügung gestellt werden können, ermöglicht der Vorschlag es den Mitgliedstaaten, die
16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „ProtectEU: Agenda zur Prävention
und Bekämpfung von Terrorismus“ (COM(2026) 101 final vom 26.2.2026).
17 Schlussfolgerungen des Rates zur Stärkung von EMPACT und zu den Prioritäten der EU für die
Kriminalitätsbekämpfung im nächsten EMPACT-Zyklus 2026-2029, vom Rat am 13. Juni 2025
gebilligt.
18 COM(2025) 743 final vom 4. Dezember 2025.
19 COM(2025) 744 final vom 4. Dezember 2025.
20 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des
unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und anderer Straftaten im Zusammenhang mit Feuerwaffen
(COM(2026) 102 final), von der Kommission am 26. Februar 2026 angenommen.
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Fahrplan für den rechtmäßigen und wirksamen
Zugang zu Daten für Strafverfolgungszwecke (COM(2025) 349 final), 24. Juni 2025.
Dienste von Europol in vollem Umfang zu nutzen, und fördert so eine stärker integrierte,
automatisierte und wirksame Nutzung von Informationen durch die Strafverfolgungsakteure
in der EU.
Im Vorschlag ist vorgesehen, Europol mit dem Mandat und den Instrumenten auszustatten,
um EU-weit Straftaten zu bekämpfen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen
und eine hybride Dimension aufweisen, und damit den Anforderungen gerecht zu werden, die
insbesondere im Rahmen von ProtectEU, der EU-Strategie für eine Union der Krisenvorsorge
und des Schutzschilds für die Demokratie dargelegt sind. Dadurch kann Europol ihr gesamtes
operatives, analytisches und technisches Instrumentarium nutzen, um im Rahmen ihrer
Befugnisse tätig zu werden, auch in den Bereichen schwerer und organisierter Kriminalität,
Terrorismus und Cyberkriminalität, sofern diese Straftaten eine hybride Dimension
aufweisen. Im Vorschlag ist die Einrichtung spezialisierter operativer EU-Zentren als Modell
für den operativen Ansatz von Europol vorgesehen, wobei die Verhütung und Bekämpfung
von Straftaten mit hybrider Dimension als bereichsübergreifende Priorität verankert wird.
Kriminelle Tätigkeiten mit einer hybriden Dimension können im Zusammenhang mit jeder in
den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsform auftreten. Die Zentren
werden eingerichtet, um innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets einen übergreifenden Beitrag
zur Verhütung und Bekämpfung solcher kriminellen Tätigkeiten zu leisten, auch wenn diese
Teil einer Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu ihr beitragen oder mit ihr in
Verbindung stehen.
Der Vorschlag stärkt zudem die Komplementarität mit der EUStA und Eurojust in der
Strafverfolgungs- und der Gerichtsphase, unter anderem durch die Bereitstellung struktureller
analytischer Unterstützung für die EUStA bei der Analyse komplexer grenzüberschreitender
Finanzkriminalität, die sich gegen die finanziellen Interessen der EU richtet. Außerdem
fördert er eine engere Zusammenarbeit mit Frontex in Bereichen, in denen sich
grenzüberschreitende Kriminalität und Grenzmanagement überschneiden, mit der Agentur der
Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)22 bei der Entwicklung, dem Einsatz und der
technischen Verwaltung von Informationsmanagementdiensten und -instrumenten, mit der
AMLA im Bereich der Finanzkriminalität sowie mit der Agentur der Europäischen Union für
Cybersicherheit (ENISA)23 in Bezug auf Cybersicherheit, insbesondere Ransomware-
Vorfälle.
Der Vorschlag trägt unmittelbar zum Funktionieren des Schengen-Raums bei, in dem die
Freizügigkeit nur durch eine ebenso integrierte wie wirksame europäische
sicherheitspolitische Reaktion gewährleistet werden kann. Durch die Stärkung der
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung auf EU-Ebene und den Abbau der
Fragmentierung trägt der Vorschlag dazu bei, dass die Sicherheit im Schengen-Raum mit dem
gleichen Maß an Integration gewährleistet wird wie die Freizügigkeit, die dadurch geschützt
werden soll. Gleichzeitig zielt der Vorschlag auch darauf ab, die Zusammenarbeit von
22 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über
die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011.
23 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit).
Europol mit den bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands assoziierten Ländern zu vertiefen.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit den allgemeinen politischen Zielen der EU in Bezug auf
technologische Souveränität und sichere digitale Infrastruktur, u. a. der europäischen
Datenstrategie24, dem Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade25, der Strategie für eine
EU-Cloud26 und den Cybersicherheitsinitiativen27, einschließlich des Vorschlags für einen
Rechtsakt über Cloud- und KI-Entwicklung (CADA), mit dem das Cloud- und KI-
Ökosystem, die Investitionen und die Infrastruktur der EU gestärkt werden sollen28. Indem im
Vorschlag vorgesehen ist, dass Europol und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in
die Lage versetzt werden sollen, Daten in großem Umfang sicher zu verarbeiten, zu
analysieren und in sicheren, vertrauenswürdigen und skalierbaren
Datenverarbeitungsumgebungen zu arbeiten, u. a. durch die Nutzung souveräner Cloud-
Kapazitäten und fortgeschrittener digitaler Infrastrukturen, trägt er zum Aufbau resilienter29
und autonomer europäischer technologischer Kapazitäten bei.
Der Vorschlag unterstützt zudem die EU-Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und
Wettbewerbsfähigkeit, unter anderem im Rahmen von „Horizont Europa“30 und der
europäischen Innovationsagenda31. Indem Europol als zentrale Plattform für die Ermittlung
neu entstehender operativer Anforderungen und die Gestaltung künftiger
Strafverfolgungsfähigkeiten positioniert wird, unterstützt die Agentur die Entwicklung und
Einführung fortgeschrittener Technologien, unter anderem durch gemeinsame
Beschaffungslösungen.
Gleichzeitig steht der Vorschlag weiterhin vollständig im Einklang mit dem
Datenschutzrahmen der EU, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, wodurch ein hoher Schutz der Grundrechte als
feste Grundlage für die gestärkte operative Rolle von Europol gewährleistet wird.
24 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66
final vom 19. Februar 2020).
25 Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade.
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine EU-Strategie für Rechenzentren und Cloud
(COM(2024) [final]).
27 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
(Cyberresilienz-Verordnung).
28 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines
Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Cloud- und KI-Ökosystems (Rechtsakt über
Cloud- und KI-Entwicklung); COM(2026) 502 final.
29 Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union (NIS-2-Richtlinie).
30 Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur
Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation.
31 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine neue europäische Innovationsagenda
(COM(2022) 332 final vom 5. Juli 2022).
Der Vorschlag stärkt den EU-Rahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Finanzkriminalität, einschließlich des Pakets zur Bekämpfung der Geldwäsche32 und der
Einrichtung der AMLA, und untermauert gleichzeitig die EU-Betrugsbekämpfungsarchitektur
sowie den Schutz der finanziellen Interessen der EU nach der Richtlinie (EU) 2017/137133.
Damit erhält Europol erweiterte Handlungsmöglichkeiten, um komplexe
grenzüberschreitende Finanzermittlungen zu unterstützen und wirksam mit der EUStA und
dem OLAF im Rahmen ihrer Verwaltungs- und Ermittlungstätigkeit zusammenzuarbeiten.
Indem Europol in die Lage versetzt wird, Finanzinformationen, Analysekapazitäten und
operative Ressourcen zu integrieren, ermöglicht der Vorschlag es der Agentur, kriminelle
Finanzströme und Vermögenswerte, einschließlich solcher, die sich auf den EU-Haushalt
auswirken, zu ermitteln, zu analysieren und zurückzuverfolgen, wodurch wiederum ein
systematischer Ansatz nach dem Grundsatz „Follow-the-money“ gestärkt und ein
koordiniertes Vorgehen gegen Finanzkriminalität auf EU-Ebene gewährleistet wird. Diese
Stärkung der Rolle von Europol ist insbesondere im Zusammenhang mit der laufenden
Überprüfung der Betrugsbekämpfungsarchitektur von Bedeutung, um sicherzustellen, dass
ihre Handlungsmöglichkeiten auf künftige Reformen auf EU-Ebene und die sich wandelnden
Erfordernisse bei der grenzüberschreitenden Bekämpfung der Finanzkriminalität abgestimmt
sind.
Mit dem Vorschlag wird die äußere Sicherheit der EU erhöht, indem er Europol die
gemeinsame Auswertung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse mit Partnerländern außerhalb der
EU ermöglicht, wodurch die Geschwindigkeit und Qualität internationaler Ermittlungen
verbessert und gleichzeitig ein sicherer Informationsaustausch über Kanäle wie Interpol
gewährleistet wird. Der Vorschlag ermöglicht es Europol zudem, Sachverständige in
Drittländer zu entsenden, um operative Maßnahmen zu koordinieren. Indem die externen
Tätigkeiten von Europol auf operative Ziele ausgerichtet werden, maximiert der Vorschlag
ihren Mehrwert für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ergänzt zugleich
weiterhin die Rolle der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf
dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) beim Kapazitätsaufbau in Drittländern.
Der Vorschlag trägt außerdem zum EU-Erweiterungsprozess bei, indem er die operative
Zusammenarbeit mit den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten vertieft. Als
wichtige Partner bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, des
Terrorismus und anderer grenzüberschreitender Sicherheitsbedrohungen spielen diese Länder
eine bedeutende Rolle in der umfassenderen europäischen Sicherheitsarchitektur und müssen
schrittweise in die einschlägigen Rahmen für die Sicherheitszusammenarbeit eingebunden
werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Artikel 88 bildet
die Rechtsgrundlage für die Errichtung und das Funktionieren von Europol sowie für
32 Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur
Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die
Verordnung (EU) 2024/1624 und die Richtlinie (EU) 2024/1640, die Teil des Pakets der Union zur
Bekämpfung der Geldwäsche sind.
33 Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die
strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug
(Betrugsbekämpfungsrichtlinie).
die Festlegung ihrer Aufgaben, ihrer Struktur und ihrer Arbeitsweise. In Artikel 87
Absatz 2 Buchstabe a AEUV ist der Erlass von Maßnahmen vorgesehen, die das
Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher
Informationen für die Zwecke der polizeilichen Zusammenarbeit betreffen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die mit diesem Vorschlag angegangenen Herausforderungen sind ihrem Wesen nach
grenzüberschreitend und können von den Mitgliedstaaten allein nicht wirksam bewältigt
werden. Die schwersten und am besten organisierten Formen der Kriminalität sind heute
überwiegend grenzüberschreitender Natur, wobei kriminelle Netze nahtlos über verschiedene
Rechtsräume und digitale Umgebungen hinweg operieren. Sie nutzen die Fragmentierung
nationaler Informationen, operativer Maßnahmen und Fähigkeiten gezielt aus. Infolgedessen
haben die Mitgliedstaaten nur einen unvollständigen Überblick über kriminelle Tätigkeiten
und stoßen bei der Verknüpfung von Ermittlungen sowie bei der wirksamen Bekämpfung von
Straftaten, die über ihre nationale Zuständigkeit hinausreichen, an strukturelle Grenzen.
Maßnahmen auf EU-Ebene sind daher wirksamer und notwendig. Das Ausmaß, die
Geschwindigkeit und der grenzüberschreitende Charakter krimineller Tätigkeiten erfordern
ein Maß an Koordinierung, Datenaggregation und Analysekapazitäten, das von den
Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden kann. Durch ihre Tätigkeit auf EU-Ebene ist
Europol in der Lage, Informationen aus verschiedenen Rechtsräumen zusammenzuführen,
Muster und Zusammenhänge zu erkennen, die andernfalls unentdeckt blieben, und die
Priorisierung und Koordinierung operativer grenzüberschreitender Maßnahmen zu
unterstützen. Dadurch wird die Wirksamkeit nationaler Ermittlungen erhöht und
sichergestellt, dass die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität nicht fragmentiert
erfolgt, sondern abgestimmt ist und sich gegenseitig verstärkt. Außerdem werden die
Entwicklung und der Einsatz fortgeschrittener Fähigkeiten ermöglicht, wozu einzelne
Mitgliedstaaten allein nicht in der Lage wären; zugleich lassen sich dadurch in Bereichen
Skaleneffekte erzielen, in denen der Aufbau entsprechender Fähigkeiten ressourcenintensiv ist
und eine kritische Masse voraussetzt. Indem solche Kapazitäten auf EU-Ebene gebündelt und
allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, wird mit dem Vorschlag Doppelarbeit
vermieden, die Kosten werden gesenkt und es wird ein einheitlich hohes Maß an Wirksamkeit
gewährleistet.
Im Schengen-Raum ist diese gemeinsame Handlungsfähigkeit unerlässlich, damit die
Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung dem erreichten Integrationsgrad entspricht.
• Verhältnismäßigkeit
In Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union geht dieser Vorschlag nicht über das zur Verwirklichung seiner Ziele
erforderliche Maß hinaus.
Der Vorschlag sieht einen stärker integrierten Rahmen für die Unterstützung der
Strafverfolgungsbehörden auf EU-Ebene vor, der dem Ausmaß und der Komplexität der
grenzüberschreitenden Kriminalität Rechnung trägt. Er zielt darauf ab, eine wirksamere
Nutzung von Informationen zu ermöglichen, die Unterstützung grenzüberschreitender
Ermittlungen zu stärken und den Zugang zu gemeinsamen Fähigkeiten zu verbessern, wobei
die Aufteilung der Befugnisse zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten gewahrt bleibt.
Insbesondere werden Europol dadurch keine Zwangsbefugnisse übertragen; diese verbleiben
ausschließlich bei den Mitgliedstaaten.
Gegebenenfalls wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zudem durch die in der
begleitenden Folgenabschätzung vorgenommene Analyse untermauert.
• Wahl des Instruments
Bei dem Vorschlag handelt es sich um eine Verordnung, mit der die Verordnung (EU)
2016/794 zur Errichtung von Europol aufgehoben wird. Angesichts der erheblichen
Weiterentwicklung des Mandats und der Tätigkeiten von Europol und der sich daraus
ergebenden Notwendigkeit, den rechtlichen Ansatz entsprechend anzupassen, ist es
erforderlich, den bestehenden Rechtsrahmen aufzuheben und durch einen neuen zu ersetzen.
Die geltende Verordnung, die ursprünglich als flexibles und weit gefasstes Instrument
konzipiert wurde, reicht nicht mehr aus, um dem erweiterten Aufgabenbereich von Europol
und der zunehmenden Komplexität ihrer Tätigkeiten, einschließlich ihrer erweiterten
Zuständigkeiten im Bereich der Datenverarbeitung, gerecht zu werden.
Die Weiterentwicklung der Rolle von Europol erfordert einen modernisierten und klar
strukturierten Rechtsrahmen, in dem ihre zentralen Aufgaben eindeutig festgelegt,
Unklarheiten beseitigt und die erforderliche Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und
Rechenschaftspflicht gewährleistet werden, damit Europol ihr erweitertes Mandat wirksam
erfüllen kann. Der überarbeitete Rechtsrahmen muss es Europol ermöglichen, ihre erweiterten
Aufgaben effizient wahrzunehmen und dabei in einem klaren, robusten und vorhersehbaren
rechtlichen Umfeld zu agieren sowie die nötige operative Flexibilität zu bewahren, um auf
sich wandelnde Bedrohungen zu reagieren.
Eine Neufassung der Verordnung (EU) 2016/794 würde nicht ausreichen, um die
Modernisierung von Europol zu ermöglichen. Die geltende Verordnung bietet nicht die
erforderliche grundlegende Struktur, um weitreichende operative, analytische und
technologische Veränderungen zu integrieren, und punktuelle Änderungen würden nicht
ausreichen, um die für eine vollständig modernisierte Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erforderliche Kohärenz,
Rechtssicherheit und institutionelle Architektur zu schaffen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab,
die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794 zu ändern und zu erweitern. Da die
vorzunehmenden Änderungen ihrer Zahl und Art nach erheblich sind, sollte der Rechtsakt aus
Gründen der Klarheit aufgehoben werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION
DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Evaluierung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Die Evaluierung der Verordnung (EU) 2016/794 in der durch die Verordnung (EU) 2022/991
geänderten Fassung, die parallel zu der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung
durchgeführt wurde, bestätigt, dass Europol eine zentrale und einzigartige Rolle bei der
Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer und
organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus spielt, insbesondere bei
grenzüberschreitenden Ermittlungen. Für den Zeitraum 2017-2024 ergab die Evaluierung,
dass Europol den Informationsaustausch und die operative Koordinierung auf Unionsebene
erheblich gestärkt hat.
Gleichzeitig werden in der Evaluierung einige strukturelle Einschränkungen aufgezeigt, die
Europol daran hindern, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Fortbestehende Informationslücken,
die auf die uneinheitliche Datenbereitstellung durch die Mitgliedstaaten und auf
verfahrensrechtliche Beschränkungen zurückzuführen sind, erschweren die Erstellung eines
vollständigen Bildes kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf EU-Ebene. Die operative
Unterstützung erfolgt nach wie vor uneinheitlich und ist in einigen Fällen nicht angemessen in
die nationalen Ermittlungen eingebunden. Die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union wird unterdessen durch Beschränkungen der institutionellen
Rahmenbedingungen erschwert. Darüber hinaus weist die Evaluierung auf einen
zunehmenden Druck auf die Ressourcen und Fähigkeiten von Europol hin, insbesondere
angesichts komplexerer, digitaler und datenintensiver Kriminalitätsformen, die skalierbare
technologische Lösungen und stärkere Analysekapazitäten erfordern.
Diese Feststellungen machen eine strukturelle Diskrepanz zwischen dem derzeitigen Europol-
Rahmen und der sich wandelnden Bedrohungslage deutlich und untermauern die
Notwendigkeit dieses Vorschlags. Die ausführliche Evaluierung ist in der beigefügten
Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen enthalten.
Darüber hinaus wird in dem Bericht der Kommission nach Artikel 68 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/79434 bestätigt, dass Europol bei der Umsetzung der Verordnung (EU)
2022/991 erhebliche Fortschritte erzielt hat. Europol hat nahezu alle ihre neuen Aufgaben im
Bereich der Datenverarbeitung und Analyse umgesetzt, unter anderem die Verarbeitung
umfangreicher und komplexer Datensätze und die Unterstützung von Forschungs- und
Innovationsprojekten innerhalb spezifischer Rahmen. Die erweiterten
Handlungsmöglichkeiten von Europol haben grenzüberschreitende Ermittlungen gestärkt, den
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und die analytische
Unterstützung bei der Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität sowie des
Terrorismus ausgebaut. Dank der bestehenden Garantien gibt es dabei keine Hinweise auf
nachteilige Auswirkungen auf die Grundrechte. Die Mitgliedstaaten nutzen die neuen
Instrumente von Europol weiterhin aktiv, was ihre zunehmende operative Abhängigkeit von
den Fähigkeiten der Agentur widerspiegelt.
Gleichzeitig werden in der Evaluierung einige strukturelle und operative Beschränkungen
aufgezeigt, die einer umfassenden Nutzung der neuen Handlungsmöglichkeiten von Europol
entgegenstehen. Komplexe Datenschutzverfahren verzögern die operative Einführung und
stehen einer konsequenten Nutzung der Instrumente bei der täglichen Ermittlungsarbeit
entgegen. Die operative Unterstützung wird uneinheitlich in nationale Ermittlungen
eingebunden. Zugleich schränken begrenzte Analysekapazitäten und die mangelnde
technologische Skalierbarkeit die Fähigkeit von Europol ein, immer größere Mengen
komplexer Daten zu verarbeiten und auf dieser Grundlage tätig zu werden. In dem Bericht
wird zudem darauf hingewiesen, dass das zunehmende Ausmaß und die wachsende
Komplexität der digitalen und grenzüberschreitenden Kriminalität fortschrittlichere, flexiblere
und skalierbare operative Lösungen erfordern, damit Europol alle Mitgliedstaaten wirksam
unterstützen kann.
• Konsultation der Interessenträger
Es wurde ein eingehender und umfassender Konsultationsprozess durchgeführt, um Beiträge
der Mitgliedstaaten, von Europol, von EU-Agenturen, von Strafverfolgungsnetzen sowie von
privaten Parteien (Unternehmen und Wirtschaftsverbänden sowie nichtstaatlichen
Organisationen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Forschungseinrichtungen)
einzuholen.
34 COM(2025) 752 final.
Im Rahmen erster Sondierungsgespräche zwischen April und Juni 2025 fanden hochrangige
Beratungen mit dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der
inneren Sicherheit (COSI), dem Verwaltungsrat von Europol und den nationalen Polizeichefs
statt. Diese Beratungen trugen dazu bei, operative Prioritäten, Herausforderungen bei der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und politische Grenzen zu ermitteln, an denen sich
die Reform des Europol-Rahmens orientieren müsste. Daran schloss sich zwischen Juli 2025
und Februar 2026 eine umfassende Datenerhebung im Rahmen einer Aufforderung zur
Stellungnahme, einer öffentlichen Konsultation und thematischer Workshops mit
Sachverständigen der Mitgliedstaaten an.
Insgesamt brachten die Interessenträger ihre breite Unterstützung für den Mehrwert von
Europol zum Ausdruck, insbesondere im Hinblick auf die Erleichterung des
grenzüberschreitenden Informationsaustauschs, der grenzüberschreitenden Analyse
kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und der grenzüberschreitenden operativen Koordinierung.
Zugleich wiesen sie auf erhebliche operative Defizite hin, die die Wirksamkeit von Europol
einschränken, insbesondere rechtliche und verfahrensrechtliche Beschränkungen im
Zusammenhang mit der Datenverarbeitung. Die Interessenträger betonten ferner, dass die
operative Unterstützung durch Europol gestärkt, stärker automatisierte und interoperable
Systeme entwickelt und die technologischen und analytischen Fähigkeiten ausgebaut werden
müssten, unter anderem durch digitale Instrumente auf EU-Ebene und eine engere
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU. Die
privatwirtschaftlichen Interessenträger hoben darüber hinaus den Stellenwert der
Rechtssicherheit beim Datenaustausch hervor, insbesondere im Bereich der Cyberkriminalität.
In den Konsultationen wurde ferner betont, dass jede Stärkung der Rolle von Europol in
vollem Einklang mit den Grundrechten, insbesondere den Datenschutzanforderungen, stehen
müsse und die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die nationale Sicherheit und die
Strafverfolgung gewahrt werden müssten. Unterschiedliche Auffassungen bestanden
hinsichtlich einer möglichen weiteren Ausweitung der Zuständigkeit von Europol im
Zusammenhang mit hybriden Bedrohungen. Mehrere Interessenträger stuften dieses Thema
als politisch sensibel ein, vertraten jedoch die Auffassung, dass dieser Bereich im Europol-
Rahmen grundsätzlich gut abgedeckt ist.
Die Beiträge der Interessenträger flossen unmittelbar in die Ausgestaltung des Vorschlags ein
und bestätigten die Notwendigkeit, Informationslücken, die operative Fragmentierung und
Beschränkungen der technologischen Fähigkeiten zu beheben. Sie dienten außerdem als
Grundlage für die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Stärkung des Datenaustauschs, zur
Vereinfachung der Verfahren und zum Ausbau der Zusammenarbeit, wobei zugleich
angemessene Garantien gewährleistet und die Grenzen des Europol-Mandats nach dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewahrt werden.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich bei der Evaluierung und der begleitenden Folgenabschätzung auf
externes Fachwissen. Insbesondere lieferte eine zwischen Juli 2025 und Juni 2026
durchgeführte externe Studie eine umfassende Faktengrundlage, die sich auf Beiträge der
Mitgliedstaaten, der Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, der Strafverfolgungsnetze
sowie der einschlägigen Interessenträger stützte. Darüber hinaus berücksichtigte die
Kommission ein breites Spektrum an Beiträgen, darunter auch im Zuge der Ausarbeitung
dieses Vorschlags vorgelegte Strategiepapiere.
• Folgenabschätzung
Dieser Vorschlag wird durch eine Folgenabschätzung untermauert, in der verschiedene
politische Optionen zur Behebung der festgestellten Probleme im Zusammenhang mit
Informationslücken, der operativen Fragmentierung und Kapazitätsengpässen analysiert
wurden.
Die Folgenabschätzung war auf die Themen mit den größten politischen, operativen und
grundrechtlichen Auswirkungen ausgerichtet. Daher wurden Bereiche, in denen bereits breite
Unterstützung bestand, darunter die Kapazitäts- und Technologieentwicklung, nicht in die
Folgenabschätzung einbezogen.
Dabei wurden im Wesentlichen zwei politische Ansätze in Betracht gezogen:
Der Schwerpunkt des ersten Ansatzes lag auf gezielten Verbesserungen des bestehenden
operativen Modells durch die Stärkung der Datenverfügbarkeit, der Intensivierung der
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU und der besseren
Einbindung der Instrumente und Informationssysteme von Europol in die nationalen
Ermittlungsabläufe. Dazu gehörten Maßnahmen wie die Anbindung an nationale
Fallbearbeitungssysteme und die systematischere Abfrage der Europol-Systeme bei
einschlägigen Ermittlungen.
Der zweite Ansatz umfasste eine strukturellere Weiterentwicklung des operativen Modells
von Europol. Ziel war es, über einen Rahmen hinauszugehen, der hauptsächlich auf die
bilaterale Informationsübermittlung ausgerichtet war, und stattdessen gemeinsame
Kommunikationsinfrastrukturen auf EU-Ebene zu entwickeln, insbesondere den
gemeinsamen EU-Datenraum der Polizei. Zudem war mit dem Ansatz eine stärker integrierte
Form der operativen Unterstützung vorgesehen, die unmittelbar in die nationalen
Ermittlungsstrukturen eingebettet ist, unter anderem durch die Einrichtung von Europol-
Unterstützungsbüros in den Mitgliedstaaten. Außerdem umfasste der Ansatz eine umfassende
Modernisierung des Datenverarbeitungsrahmens von Europol und eine verstärkte
Zusammenarbeit mit der EUStA.
Auf dieser Grundlage vereint die bevorzugte politische Option Elemente beider Ansätze. Sie
baut auf den im Rahmen des ersten Ansatzes ermittelten schrittweisen Verbesserungen auf,
insbesondere auf der Verbesserung der Datenverfügbarkeit, der Modernisierung der Systeme
und der Einbindung der Instrumente von Europol in nationale Ermittlungen. Gleichzeitig geht
sie, soweit dies zur Behebung struktureller Beschränkungen erforderlich ist, über das
bestehende Modell hinaus, indem sie den befugten Zugriff auf nationale Daten ermöglicht, die
operative Präsenz von Europol in den Mitgliedstaaten stärkt und die Zusammenarbeit mit der
EUStA erweitert. Diese Maßnahmen sind so konzipiert, dass sie sich gegenseitig verstärken.
Insbesondere schaffen die schrittweisen Verbesserungen im Rahmen des ersten Ansatzes die
Voraussetzungen dafür, dass die weitergehenden Maßnahmen wirksam greifen können.
Es wird erwartet, dass die bevorzugte politische Option die Wirksamkeit der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erheblich
verbessert, indem durch sie die Fragmentierung von Informationen verringert, die Ermittlung
operativer Verbindungen zwischen verschiedenen Ermittlungen beschleunigt und die
operative Koordinierung zwischen den Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU gestärkt
werden. Zudem sollen die Ermittlungsmöglichkeiten der nationalen Behörden bei zunehmend
digitalen, grenzüberschreitenden und datenintensiven Kriminalitätsformen gestärkt werden,
und zwar durch eine verbesserte analytische Unterstützung, gemeinsame technologische
Fähigkeiten und stärker integrierte Strukturen der operativen Unterstützung. Für die
Bürgerinnen und Bürger werden Vorteile in Form einer gestärkten inneren Sicherheit sowie
einer wirksameren Verhütung und Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität sowie
des Terrorismus erwartet.
Die bevorzugte politische Option erfordert sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der
Mitgliedstaaten erhebliche Investitionen, insbesondere für den Aufbau gemeinsamer
technologischer Infrastrukturen, Interoperabilitätslösungen, Maßnahmen zur operativen
Integration sowie den Ausbau der analytischen und operativen Fähigkeiten. Die geschätzten
einmaligen Kosten belaufen sich für die Mitgliedstaaten auf etwa 255 Mio. EUR und für
Europol auf 240 Mio. EUR, während die jährlich wiederkehrenden Kosten für die
Mitgliedstaaten auf etwa 48 Mio. EUR und für Europol auf 78 Mio. EUR geschätzt werden.
Die geschätzten Gesamtkosten im Zeitraum 2028-2034 belaufen sich für die Mitgliedstaaten
auf rund 590 Mio. EUR und für Europol auf 789 Mio. EUR. Gleichzeitig dürfte die Nutzung
gemeinsamer Infrastrukturen und Fähigkeiten auf EU-Ebene erhebliche Effizienzgewinne und
Größenvorteile mit sich bringen, darunter geschätzte Einsparungen von etwa 42 Mio. EUR
gegenüber getrennten Umsetzungsansätzen.
Der mit der bevorzugten politischen Option verbundene Eingriff in das Recht auf Privatsphäre
und den Schutz personenbezogener Daten ist sowohl notwendig als auch verhältnismäßig.
Dies ist angesichts des damit verfolgten Ziels gerechtfertigt: der Gewährleistung einer
wirksamen Verhütung und Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität sowie
des Terrorismus in einem zunehmend digitalen und grenzüberschreitenden operativen
Umfeld. Die Folgenabschätzung ergab, dass der derzeitige Rahmen für die Datenverarbeitung
nicht mehr den operativen Gegebenheiten der modernen kriminalpolizeilichen
Erkenntnisgewinnung entspricht und strukturelle Beschränkungen mit sich bringt, die die
Fähigkeit von Europol beeinträchtigen, die Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen.
Gleichzeitig werden mit dem Vorschlag die für die Verarbeitungstätigkeiten von Europol
geltenden Garantien erheblich gestärkt und neu strukturiert. Insbesondere wird darin ein
detaillierterer rechtlicher und technischer Rahmen für die Datenumgebungen von Europol, die
Verarbeitungsregelungen, die Zugangsbedingungen, die Trennung der
Verarbeitungsumgebungen, die Anforderungen an Protokollierung und Rückverfolgbarkeit,
die Aufbewahrungsfristen sowie die Aufsichts- und Kontrollmechanismen festgelegt.
Der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle der Kommission gab am 17. April
2026 zur Folgenabschätzung eine positive Stellungnahme ab. Die Zusammenfassung der
Folgenabschätzung ist unter folgendem Link abrufbar: Executive summary of the Impact
assessment – Migration and Home Affairs.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle forderte Verbesserungen der Folgenabschätzung in
Bezug auf den politischen Kontext, die Faktengrundlage, die Interventionslogik, die
Wirkungsanalyse und den Überwachungsrahmen. Daraufhin wurde die Folgenabschätzung
überarbeitet, um die Entwicklung des Mandats von Europol und des umfassenderen EU-
Sicherheitsrahmens besser zu erläutern, die Faktengrundlage durch Evaluierungsergebnisse
und operative Daten zu stärken, die Ziele und politischen Optionen zu präzisieren, die
Bewertung der Auswirkungen und Garantien zu vertiefen und den Überwachungs- und
Evaluierungsrahmen durch klarere Ziele und Indikatoren zu stärken.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
In dem Vorschlag ist eine erhebliche Vereinfachung der Vorschriften von Europol zur
Datenverarbeitung und der damit verbundenen Verfahren vorgesehen, womit unmittelbar die
Ineffizienzen des derzeitigen Rahmens behoben werden. Gegenwärtig sind die meisten bei
Europol eingehenden Datensätze unstrukturiert, und die Umsetzung der bestehenden
Vorschriften und Ausnahmeregelungen für die Datenkategorisierung ist äußerst komplex und
ressourcenintensiv. Mit dem Vorschlag werden diese Vorschriften an die Verordnung (EU)
2018/1725 angeglichen. Dadurch werden unnötig komplexe, ausschließlich für Europol
geltende Regelungen beseitigt und zugleich durch diese Angleichung hohe
Datenschutzstandards gewährleistet.
Gleiches gilt für die Verfahren der vorherigen Konsultation, die derzeit den operativen
Einsatz neuer Fähigkeiten verzögern können. Mit dem Vorschlag werden diese Verfahren
vereinfacht, verfahrenstechnische Engpässe beseitigt und die Umsetzung beschleunigt,
während zugleich erhebliche operative Ressourcen freigesetzt werden. Insgesamt verringern
diese Änderungen den Verwaltungsaufwand und damit den entsprechenden personellen und
finanziellen Ressourcenbedarf für die Steuerung.
Mit dem Vorschlag werden zudem automatisierte und strukturierte Mechanismen für den
Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol eingeführt und die Integration der
Instrumente von Europol in die nationalen Arbeitsabläufe erleichtert. Dieser Ansatz verringert
den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten erheblich, macht die manuelle
Datenverarbeitung entbehrlich, beschleunigt den Austausch kriminalpolizeilicher
Erkenntnisse und ermöglicht es den Behörden der Mitgliedstaaten, sich auf ihre Kernaufgaben
im Bereich der Strafverfolgung statt auf Verwaltungsverfahren zu konzentrieren.
Der Vorschlag steht zudem im Einklang mit dem Digitalcheck, da er die digitale
Transformation der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung durch interoperable Systeme,
einen automatisierten Datenaustausch und sichere digitale Infrastrukturen unterstützt, die der
zunehmend digitalen Dimension der Kriminalität Rechnung tragen.
• Grundrechte
Da der Vorschlag die Verarbeitung und den Austausch personenbezogener Daten zu
Strafverfolgungszwecken umfasst, wurde besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der mit
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze, Rechte und
Freiheiten, insbesondere des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7)
und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), sowie auf die
Gewährleistung der Einhaltung des EU-Datenschutzrahmens, einschließlich der Verordnung
(EU) 2018/1725, gelegt.
Mit dem Vorschlag werden weder neue Kategorien personenbezogener Daten noch neue
Verarbeitungszwecke eingeführt. Vielmehr werden die Voraussetzungen für die Verarbeitung
rechtmäßig erhobener Daten vereinfacht, indem die Vorschriften des Europol-Rechtsrahmens
zur Kategorisierung betroffener Personen an die Verordnung (EU) 2018/1725 angeglichen
werden. Europol ist weiterhin verpflichtet, zwischen verschiedenen Kategorien von
betroffenen Personen zu unterscheiden. Ist eine solche Unterscheidung nicht möglich oder ist
die Verarbeitung außerhalb dieser Kategorien für die Wahrnehmung der Aufgaben von
Europol erforderlich, so darf die Verarbeitung unter den in dieser Verordnung festgelegten
Bedingungen und vorbehaltlich einer angemessenen Aufsicht, einschließlich der
Einbeziehung des Datenschutzbeauftragten von Europol, erfolgen. Mit dem Vorschlag werden
die zentralen Garantien des bestehenden Rechtsrahmens gewahrt, darunter die Anforderungen
hinsichtlich Zweckbindung, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie die unabhängige
Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Eine solche Verarbeitung kann zwar einen Eingriff in die durch die Artikel 7 und 8 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte darstellen, doch ist dieser
Eingriff durch das Ziel gerechtfertigt, schwere und organisierte Kriminalität sowie
Terrorismus zu verhüten und zu bekämpfen, und auf das für die Wahrnehmung der Aufgaben
von Europol notwendige und verhältnismäßige Maß beschränkt. Bei heutigen strafrechtlichen
Ermittlungen erheben und übermitteln die zuständigen Behörden zunehmend große Mengen
unstrukturierter Daten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, darunter digitale Geräte,
Kommunikationsdienste und Online-Plattformen. Solche Datensätze erfordern häufig eine
komplexe Aufbereitung und Analyse, bevor die darin enthaltenen Informationen geordnet,
interpretiert, strukturiert und bestimmten Kategorien von betroffenen Personen zugeordnet
werden können. Darüber hinaus kann selbst dann, wenn betroffene Personen einer Kategorie
zugeordnet werden können, die Beurteilung der Relevanz bestimmter Informationen und des
Bestehens von Verbindungen zwischen Personen, Ermittlungen, kriminellen Tätigkeiten und
kriminellen Netzen eine weitergehende Analyse auf der Grundlage neuer Hinweise und zuvor
nicht verfügbarer Informationen erforderlich machen. Die Verarbeitung solcher Datensätze ist
daher erforderlich, damit Europol relevante Informationen ermitteln, bislang unbekannte
Zusammenhänge aufdecken und die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung
schwerer und organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus wirksam unterstützen kann,
vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt sowohl auf EU-Ebene als auch auf der
Ebene der Mitgliedstaaten. Auf EU-Ebene wird die Stärkung der Rolle von Europol als
Informations-, operative und Technologieplattform zusätzliche personelle, technische und
finanzielle Ressourcen erfordern, die für den Durchführungszeitraum auf rund
1 053 Mrd. EUR geschätzt werden. Diese Investitionen betreffen erweiterte Kapazitäten für
die Datenverarbeitung und -analyse, die operative Unterstützung, die technologischen
Fähigkeiten und sichere digitale Infrastrukturen. Gleichzeitig erfordert der Vorschlag dank der
vorstehend genannten Vereinfachung und Verringerung der administrativen Komplexität
keine Erhöhung der Ausgaben von Europol für die interne Steuerung.
Die Umsetzung des Vorschlags wird auch Kosten für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, die
für die ersten sieben Jahre auf etwa 590 Mio. EUR geschätzt werden. Diese Kosten entstehen
insbesondere durch die Anpassung nationaler Systeme, Arbeitsabläufe und technischer
Schnittstellen, die für eine stärker integrierte und automatisierte Zusammenarbeit mit den
Systemen und Instrumenten von Europol erforderlich sind.
Die finanziellen Auswirkungen des Vorschlags sind im beigefügten Finanzbogen zum
Vorschlag beschrieben. Die geschätzten finanziellen und personellen Auswirkungen für 2028
und darüber hinaus dienen lediglich der Veranschaulichung und greifen Beschlüssen über den
nächsten mehrjährigen EU-Haushalt (mehrjähriger Finanzrahmen 2028-2034) nicht vor. Die
Finanzierungsquellen und der Umfang des finanziellen Engagements der EU nach 2027
werden von den Ergebnissen der interinstitutionellen Verhandlungen über den mehrjährigen
Finanzrahmen 2028-2034 abhängen. Danach müssen sie im Rahmen des jährlichen
Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Alle Mittel- und Personalzuweisungen ab 2028 sind
daher vorläufig.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Umsetzung des Vorschlags wird im Einklang mit dem für die dezentralen Agenturen der
EU geltenden gemeinsamen Konzept auf der Grundlage gestärkter Governance-Strukturen
erfolgen, wobei Europol dem Verwaltungsrat und dem Gemeinsamen parlamentarischen
Kontrollausschuss regelmäßig Bericht erstattet. Ein eigens eingesetzter Exekutivrat wird den
Verwaltungsrat bei der Überwachung der Ausarbeitung und Durchführung der jährlichen und
mehrjährigen Programmplanung sowie allgemein bei der Stärkung der Aufsicht über die
Verwaltung und Haushaltsführung unterstützen.
Die Leistung, die operativen Ergebnisse und die Einhaltung der gesetzlichen und
datenschutzrechtlichen Verpflichtungen werden anhand festgelegter Berichtszyklen und -
verfahren überwacht und evaluiert; diese werden bei Bedarf ergänzt, um den neuen
Maßnahmen Rechnung zu tragen. Der Vorschlag stärkt zudem die Fähigkeit von Europol, auf
EU-Ebene stärker strukturierte, automatisierte und vergleichbare statistische Berichte zu
erstellen, was eine wirksamere Überwachung des Gesamterfolgs der Verordnung ermöglichen
wird.
Die Kommission wird das Funktionieren und die Wirksamkeit der Verordnung in
Übereinstimmung mit der üblichen Evaluierungspraxis evaluieren und über ihren Erfolg
Bericht erstatten.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen sowie Ziele und Aufgaben von Europol
Kapitel I enthält die Bestimmungen über die Errichtung von Europol, ihre Ziele, ihre
Rechtsstellung, ihren Sitz und ihren Zuständigkeitsbereich sowie über die zentralen
Aufgaben, mit denen Europol die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützt.
Zudem wird geschlechtsspezifische Gewalt als eine der Kriminalitätsformen aufgenommen,
die in die Zuständigkeit von Europol fallen. Damit wird dem zunehmend
grenzüberschreitenden und technologiegestützten Charakter solcher Handlungen Rechnung
getragen und die Kohärenz mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 gewährleistet. Europol kann
die Mitgliedstaaten dadurch im Wege des Informationsaustauschs, der Analyse
kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und der operativen Zusammenarbeit wirksamer
unterstützen.
Anders als die Verordnung (EU) 2016/794, in der die Aufgaben von Europol anhand einer
umfassenden und detaillierten Liste von Tätigkeiten festgelegt sind, wird die Zuständigkeit
von Europol mit dem vorgeschlagenen Artikel 4 nach ihren wesentlichen Aufgaben und
Verantwortlichkeiten gegliedert. Dazu gehören die Informationsverarbeitung und Gewinnung
kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, die operative Unterstützung, strategische und operative
Analysen, die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, mit
Drittländern und internationalen Organisationen sowie Forschungs- und
Innovationstätigkeiten. Die Einzelheiten für die Wahrnehmung dieser Aufgaben,
einschließlich der anwendbaren Verfahren, Befugnisse, Bedingungen und Garantien, werden
in den entsprechenden materiellrechtlichen Kapiteln festgelegt.
Dieser Ansatz schafft einen kohärenteren, flexibleren und klareren Rechtsrahmen. Er stärkt
Transparenz und Rechenschaftspflicht, indem klarer geregelt wird, wie Europol tätig werden
und ihr Mandat erfüllen soll, zugleich wird die erforderliche operative Flexibilität von
Europol gewahrt, um wirksam auf sich wandelnde Bedrohungen und operative Gegebenheiten
reagieren zu können.
Kapitel II – Operative Zusammenarbeit
Mit diesem Kapitel wird ein neuer operativer Rahmen für die Tätigkeiten von Europol
geschaffen, der es Europol ermöglichen soll, zunehmend komplexe, miteinander verflochtene
und mehrdimensionale Ermittlungen durch ein multidisziplinäres operatives Modell zu
unterstützen. Damit wird die operative Tätigkeit von Europol strukturierter und
kontinuierlicher ausgestaltet: Die operative Koordinierung, die Gewinnung
kriminalpolizeilicher Erkenntnisse, das spezialisierte Fachwissen, die analytischen
Fähigkeiten und die operative Unterstützung werden in einer kohärenten operativen
Architektur gebündelt und beruhen nicht mehr auf isolierten oder fallbezogenen Regelungen.
Mit Artikel 7 wird die Funktionen von Europol im Bereich der strategischen analytischen
Unterstützung geregelt. In Artikel 8 werden die operativen Fähigkeiten festgelegt, die für eine
kontinuierliche Unterstützung der Mitgliedstaaten erforderlich sind; dazu gehören
insbesondere die zentrale Rolle von Europol bei der Ermittlung operativer Verbindungen, der
Aufdeckung grenzüberschreitender Verbindungen zwischen Ermittlungen und der
Unterstützung der operativen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten. Mit Artikel 9
wird die Rolle von Europol bei der Unterstützung von Ermittlungen nach dem Grundsatz
„Follow-the-Money“ und beim Aufspüren von Vermögenswerten als zentraler operativer
Dimension grenzüberschreitender Ermittlungen erheblich gestärkt. Damit werden stärkere
Mechanismen für die Zusammenarbeit mit den nationalen Vermögensabschöpfungsstellen
und zentralen Meldestellen geschaffen, Europol ein besserer Zugang zu relevanten
Finanzinformationen und Informationen für die Vermögensaufspürung gewährt und die
Möglichkeit eingeführt, dass Europol bei unmittelbarer Gefahr einer Verschiebung,
Veräußerung oder sonstiger Entziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft um
dringende Sicherstellungsmaßnahmen ersuchen kann. Damit werden stärkere Mechanismen
für die Zusammenarbeit mit den nationalen Vermögensabschöpfungsstellen und zentralen
Meldestellen geschaffen, Europol ein besserer Zugang zu relevanten Finanzinformationen und
Informationen für die Vermögensaufspürung gewährt und die Möglichkeit eingeführt, dass
Europol die Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr einer Verschiebung, Veräußerung oder
sonstiger Entziehung von Vermögenswerten krimineller Herkunft um dringende
Sicherstellungsmaßnahmen ersuchen kann. Artikel 11 stärkt die Weiterverfolgung
grenzüberschreitender kriminalpolizeilicher Erkenntnisse durch Europol, indem sichergestellt
wird, dass Vorschläge zur Einleitung von Ermittlungen systematisch an Eurojust
weitergeleitet werden, damit eine justizielle Koordinierung erfolgen kann. Dadurch wird
sichergestellt, dass kriminalpolizeiliche Erkenntnisse, die weitere Ermittlungsmaßnahmen
erfordern, über die entsprechenden Mechanismen der justiziellen Koordinierung auf EU-
Ebene weiterverfolgt werden können.
In Abschnitt 2 wird die dauerhafte operative Grundstruktur festgelegt, über die Europol die
kontinuierliche fachliche operative Unterstützung für die Mitgliedstaaten organisiert und
bereitstellt.
Angesichts der zunehmend vernetzten und mehrdimensionalen Natur schwerer und
organisierter Kriminalität sowie des Terrorismus wird mit Artikel 12 der operative und
analytische Dienst als zentrale und rund um die Uhr verfügbare ständige Koordinierungs- und
Informationsstelle von Europol eingerichtet. Der Dienst soll als operative Schaltstelle von
Europol fungieren und innerhalb der operativen Struktur von Europol die kontinuierliche
Koordinierung des Informationsaustauschs, der Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse,
der Ersuchen um operative Unterstützung und der operativen Folgemaßnahmen
gewährleisten. Zu den zentralen Aufgaben des Dienstes gehört es, operative Verbindungen
zwischen nationalen Ermittlungen zu erkennen, Informationen und Fachwissen aus
verschiedenen operativen Bereichen zusammenzuführen, kohärente operative Maßnahmen in
der Union zu unterstützen und die Abstimmung zwischen den verschiedenen spezialisierten
Zentren sicherzustellen.
Mit Artikel 13 wird ein gemeinsamer und skalierbarer Rechtsrahmen für die spezialisierten
Europol-Zentren geschaffen; diese bilden innerhalb von Europol die wichtigsten Strukturen
für spezialisierte Fähigkeiten und Fachwissen und bündeln kriminalpolizeiliche Erkenntnisse,
operative Koordinierung, spezialisierte Fähigkeiten, analytische und forensische
Unterstützung sowie operatives Fachwissen in zentralen Bereichen. Der Artikel knüpft an den
Ansatz an, den das Europäische Parlament und der Rat mit der Verordnung (EU) 2025/2611
zur Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Migrantenschleusung
eingeführt haben.
In den Artikeln 14 bis 18 wird der operative Rahmen für die operativen Kompetenzzentren
festgelegt. Die Bestimmungen tragen dem Umstand Rechnung, dass Europol ihre
Unterstützung nur dann wirksam erbringen kann, wenn spezialisiertes Fachwissen und
besondere Fähigkeiten in vorrangigen Kriminalitätsbereichen gebündelt werden, in denen
dauerhafte Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind. Die Zentren bilden den zentralen
organisatorischen Mechanismus, über den Europol diese operative Unterstützung priorisiert,
weiterentwickelt und erbringt und zugleich die Kohärenz ihrer Tätigkeiten gewährleistet.
Angesichts ihrer zentralen Bedeutung für die Erfüllung des Mandats von Europol und die
Zuweisung operativer Ressourcen wird in dieser Verordnung der grundlegende Rahmen für
die Zentren festgelegt. Weitere Einzelheiten zur Organisation und Arbeitsweise der Zentren
werden in Durchführungsvorschriften geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden.
Dadurch kann ihre operative Ausgestaltung entsprechend den operativen Prioritäten und neu
auftretenden Bedrohungen weiterentwickelt werden.
Diese Bestimmungen tragen auch dem Umstand Rechnung, dass schwere und organisierte
Kriminalität zunehmend hybride Züge annimmt. Sie stellen daher sicher, dass Europol die
Mitgliedstaaten mit dem gesamten Spektrum ihrer operativen Fähigkeiten unterstützen kann,
wenn kriminelle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer in die Zuständigkeit von Europol
fallenden Kriminalitätsform eine hybride Dimension aufweisen. Aus diesem Grund wird diese
Dimension in allen Zentren berücksichtigt und anerkannt, dass kriminelle Tätigkeiten mit
hybrider Dimension in sämtlichen Kriminalitätsbereichen auftreten können, die unter das
Mandat von Europol fallen, und nicht auf einen einzelnen operativen Bereich beschränkt
werden können.
Artikel 19 stellt sicher, dass die operative Struktur von Europol im Laufe der Zeit
weiterentwickelt werden kann, indem zusätzliche Zentren eingerichtet werden können, wenn
neu auftretende Bedrohungen oder operative Erfordernisse neue dauerhaft verfügbare
spezialisierte Fähigkeiten auf EU-Ebene erfordern.
Abschnitt 3 enthält die zentralen Instrumente der operativen Zusammenarbeit, mit denen
Europol koordinierte operative Maßnahmen unterstützt. In Artikel 20 wird der Rahmen für
operative Taskforces als flexibler Mechanismus der operativen Koordinierung festgelegt, mit
dem vorrangige Ermittlungen und operative Maßnahmen in besonders schwerwiegenden und
operativ bedeutsamen grenzüberschreitenden Fällen unterstützt werden. In Artikel 22 wird der
Rahmen für Europol-Einsätze zur operativen, technischen, analytischen und forensischen
Unterstützung der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittländern festgelegt. Mit
Artikel 23 wird der Rahmen für die Rolle von Europol bei der Unterstützung der
Europäischen multidisziplinären Plattform gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT)
festgelegt.
Mit diesen Bestimmungen werden die Instrumente der operativen Zusammenarbeit in einem
Rechtsrahmen verankert, wobei der spezifische operative Zweck und der Mehrwert jeder
Struktur klargestellt und zugleich ihre Komplementarität gewährleistet werden. Ziel ist es,
ausreichend weit gefasste und flexible operative Kategorien zu schaffen, die den Großteil des
Bedarfs an operativer Unterstützung und Koordinierung abdecken, wodurch eine ständige
Zunahme von Ad-hoc-Strukturen vermieden wird, während gleichzeitig die erforderliche
Flexibilität gewahrt bleibt, um auf sich wandelnde operative Gegebenheiten reagieren zu
können.
Mit Artikel 21 wird die Kontinuität der Unterstützung auf Unionsebene für die
Zusammenarbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden gestärkt, indem die Beteiligung
von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ausgebaut wird.
Mit Artikel 24 werden spezialisierte Pools operativer und technischer Sachverständiger
eingerichtet, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten zusammensetzen und die
Verfügbarkeit hoch spezialisierter operativer, analytischer und technischer Fachkenntnisse
gewährleisten sollen.
Abschnitt 4 stärkt den Rahmen für die nationalen Strukturen der Zusammenarbeit mit Europol
und trägt damit der Tatsache Rechnung, dass die Wirksamkeit des operativen Modells von
Europol letztlich von seiner Einbindung in die nationalen Strafverfolgungssysteme abhängt.
Zu diesem Zweck wird mit Artikel 25 die Rolle der nationalen Europol-Stellen neu
ausgestaltet und erheblich erweitert, wodurch ihre Funktion als zentrale operative
Schnittstellen zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden gestärkt wird.
Ein zentrales Element dieses Vorschlags ist die in Artikel 26 vorgesehene Einrichtung von
Europol-Unterstützungsbüros innerhalb der nationalen Europol-Stellen. Diese Büros sollen
gewährleisten, dass die operativen, analytischen, technischen und forensischen Fähigkeiten
von Europol kontinuierlich und unmittelbar in nationale Ermittlungen und operative
Tätigkeiten eingebunden werden. Zu diesem Zweck sollen die in die Büros entsandten
Bediensteten die laufende Ermittlung des operativen Bedarfs unterstützen, die Mobilisierung
der Fähigkeiten und operativen Instrumente von Europol für laufende Ermittlungen
erleichtern, die nationalen Behörden bei der operativen Nutzung der Systeme, Analysen und
spezialisierten Unterstützungsleistungen von Europol unterstützen sowie während des
gesamten operativen Lebenszyklus von Ermittlungen und operativen Maßnahmen eine
kontinuierliche operative Koordinierung und Nachverfolgung zwischen Europol und den
zuständigen nationalen Behörden gewährleisten. Entsprechend ihrer Brückenfunktion
zwischen dem operativen Umfeld auf EU-Ebene und den nationalen operativen Strukturen
sind die Büros mit Europol-Bediensteten besetzt, die zuvor bei den zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaats tätig waren, und arbeiten im Rahmen einer doppelten Berichtslinie, die
eine enge operative Einbindung sowohl in Europol als auch in die betreffenden nationalen
Behörden gewährleistet. Dieses Modell fördert den kontinuierlichen Austausch von
Fachwissen zwischen Europol und den Mitgliedstaaten. Dadurch können die auf nationaler
Ebene gewonnenen operativen Erfahrungen in die Tätigkeiten von Europol einfließen,
während zugleich sichergestellt wird, dass Kenntnisse über die Fähigkeiten, Instrumente und
Arbeitsmethoden von Europol anschließend in die nationalen Strafverfolgungsstrukturen
zurückübertragen werden.
Kapitel III – Informationsmanagement
Die Artikel 28 und 29 stärken den Rahmen für die Übermittlung von Informationen durch die
Mitgliedstaaten an Europol. Aufbauend auf den bestehenden Verpflichtungen nach der
Verordnung (EU) 2016/794 und im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2023/977 wird der
Rahmen aktualisiert, um einen zeitnäheren, strukturierteren und interoperablen
Informationsaustausch zu fördern; zudem wird eine jährliche Bewertung der
Informationsbeiträge der Mitgliedstaaten eingeführt.
Mit Artikel 30 wird die Rolle von Europol im Schengener Informationssystem (SIS) geregelt,
insbesondere hinsichtlich der operativen Nutzung von Zusatzinformationen, der
Unterstützung bei Ausschreibungen und den operativen Folgemaßnahmen nach Treffern im
SIS. Artikel 31 enthält Vorschriften für die Rolle von Europol in Bezug auf das Visa-
Informationssystem (VIS) und das Europäische Reiseinformations- und -
genehmigungssystem (ETIAS).
Mit Artikel 32 werden die Zwecke der Informationsverarbeitungstätigkeiten von Europol
festgelegt. Die Bestimmung ermöglicht Europol die Verarbeitung von Informationen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; abschließend werden die Zwecke, zu denen
Europol personenbezogene Daten verarbeiten darf, darunter der Abgleich zur Feststellung von
Zusammenhängen oder sonstigen relevanten Verbindungen zu Informationen über eine
Straftat, für die Europol zuständig ist, strategische oder themenbezogene Analysen, operative
Analysen zur Erleichterung des operativen Informationsaustauschs, die Unterstützung von
Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der
Unterrichtung der Öffentlichkeit über gesuchte Verdächtige oder verurteilte Personen
geregelt.
Gleichzeitig wird mit der Bestimmung die Regelung von Europol zur Kategorisierung
betroffener Personen an den in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Ansatz
angeglichen. Dies stellt einen grundlegenden Wandel dar, der erhebliche operative Vorteile
mit sich bringt und zugleich die erforderlichen Garantien gewährleistet, die sowohl für alle
Stellen der EU als auch auf nationaler Ebene gelten. Die durch die bisherige Regelung zur
Kategorisierung betroffener Personen auferlegten Beschränkungen haben sich als
wesentliches operatives Hemmnis erwiesen und die Fähigkeit von Europol, die
Mitgliedstaaten wirksam zu unterstützen, erheblich eingeschränkt. Ohne diese Änderung
würde die umfassendere Modernisierung der operativen und technologischen Fähigkeiten von
Europol weiterhin strukturell behindert.
Insbesondere bedeutet dies eine Abkehr von der Logik der bisherigen Regelung, nach der
Europol grundsätzlich nur personenbezogene Daten verarbeiten durfte, die einer der in
Anhang II festgelegten Kategorien betroffener Personen zuzuordnen waren, während die
Verarbeitung personenbezogener Daten außerhalb dieser Kategorien eine Ausnahme
darstellte. Artikel 32 und Anhang II tragen vielmehr der operativen Realität der modernen
Strafverfolgung Rechnung, in der die Gewinnung von Informationen aus großen und
unstrukturierten Datensätzen eine zentrale operative Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden
darstellt – und damit auch von Europol bei der Unterstützung der nationalen Behörden.
Europol ist in einem Informationsumfeld tätig, das durch große Mengen heterogener Daten
geprägt ist, die häufig aus unterschiedlichen Quellen und operativen Kontexten stammen. Ein
erheblicher Teil dieser Informationen wird in unstrukturierter Form übermittelt, was eine
Zuordnung zu vorab festgelegten Kategorien betroffener Personen erschwert oder mitunter
sogar unmöglich macht. In Artikel 32 ist daher im Einklang mit der Verordnung (EU)
2018/1725 vorgesehen, dass Europol „gegebenenfalls und so weit wie möglich“ zwischen den
Kategorien betroffener Personen unterscheidet.
Nach Artikel 32 ist es Europol ausdrücklich gestattet, personenbezogene Daten von Personen
zu verarbeiten, die nicht unter die in Anhang II aufgeführten vorab festgelegten Kategorien
betroffener Personen fallen, sofern diese Verarbeitung für die Wahrnehmung der Aufgaben
von Europol erforderlich und verhältnismäßig ist. Dies spiegelt den dynamischen Charakter
polizeilicher Ermittlungen und kriminalpolizeilicher Aufklärungsmaßnahmen Rechnung, bei
denen die operative Relevanz bestimmter Daten oder ihr Zusammenhang mit kriminellen
Tätigkeiten möglicherweise erst im Verlauf der operativen Analyse oder durch die
Feststellung von Verbindungen zwischen verschiedenen Ermittlungen erkennbar wird.
Für Fälle, in denen Europol Daten außerhalb der in Anhang II aufgeführten Kategorien
verarbeitet, gelten besondere Garantien. Dazu gehören die Verpflichtung, diese Daten
unverzüglich zu löschen, sobald der Verarbeitungszweck erfüllt ist, den
Datenschutzbeauftragten zu unterrichten und die Daten funktional von „kategorisierten“
Daten zu trennen.
Mit Artikel 33 wird der Grundsatz des Eigentums an den Daten als Grundvoraussetzung für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung gewahrt, die durch die
Informationsverarbeitungstätigkeiten von Europol erleichtert wird. Damit wird sichergestellt,
dass die Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen der
Union sowie Drittländern und internationale Organisationen, die Europol Informationen
bereitstellen, weiterhin die Kontrolle darüber behalten, zu welchen Zwecken diese
Informationen verarbeitet werden dürfen und welchen Zugangsbeschränkungen sie
unterliegen, auch hinsichtlich ihrer Nutzung, Weitergabe, Übermittlung, Löschung oder
Vernichtung. In Artikel 34 wird die Pflicht geregelt, den Eigentümer der Informationen in den
einschlägigen Fällen zu konsultieren oder zu unterrichten.
Abschnitt 2 schafft den rechtlichen und technischen Rahmen für die Datenumgebung von
Europol und stellt eine zentrale Garantie dar, die die mit Artikel 35 eingeführten Änderungen
bei der Kategorisierung betroffener Personen flankiert. In den Bestimmungen wird die
Datenumgebung von Europol definiert, um sicherzustellen, dass die verschiedenen
Verarbeitungstätigkeiten innerhalb klar geregelter technischer und operativer Rahmen
durchgeführt werden, die mit angemessenen Garantien und Zugangsbedingungen
einhergehen.
Sie enthalten klare und präzise Vorschriften über die Funktionsweise mehrerer zentraler
Dienste und Instrumente von Europol. Dazu gehören der Europol-Abgleichdienst (Artikel 36
bis 39), der es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglicht, Daten in die
analytische Umgebung von Europol hochzuladen, dort Abfragen durchzuführen und auf
Daten zuzugreifen (Artikel 40 und 41) (in dieser Umgebung werden Daten analysiert und
verarbeitet, damit Europol ihre analytischen Aufgaben erfüllen kann), sowie der gemeinsame
Datenraum der Polizei (Artikel 42 bis 45), in dem die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Europol gemeinsame operative Analysen einleiten
und durchführen können. Ferner enthält der Abschnitt Vorschriften über die Netzanwendung
für sicheren Datenaustausch (SIENA – Artikel 46) und über den Mechanismus für den
Informationsaustausch, der die Kommunikation mit privaten Parteien erleichtern soll
(Artikel 47). Zudem wird die Rolle von Europol im Europäischen
Polizeiaktennachweissystem festgelegt (Artikel 48). Darüber hinaus wird der Kommission die
Möglichkeit eingeräumt, Durchführungsrechtsakte zur Regelung zusätzlicher Funktionen oder
von Europol zu entwickelnder Dienste und Instrumente zu erlassen.
Abschnitt 3 enthält die für den Betrieb der Dienste und Instrumente von Europol
erforderlichen Vorschriften. Dazu gehören Vorschriften über eine Cloud-Infrastruktur
(Artikel 50), die eine effiziente und skalierbare Speicherung, Verarbeitung, Analyse und den
Austausch von Daten für die in dieser Verordnung festgelegten Zwecke unterstützen soll,
sowie über die Mindestanforderungen an den Zugang von Polizeibediensteten zu diesen Daten
mittels einer europäischen digitalen Identität für die Polizei (Artikel 51). Ferner umfasst der
Abschnitt Anforderungen an die Meldung statistischer Informationen für Aufsichts- und
Rechenschaftszwecke (Artikel 52) sowie Regelungen für die Rolle von Europol in Bezug auf
das einheitliche Nachrichtenformat (UMF – Artikel 53) sowie eine EU-Anwendung für den
DNA-Abgleich (Artikel 54).
Kapitel IV – Technologische Fähigkeiten und Innovation
Kapitel IV orientiert sich am Rahmen für den Innovations- und
Fähigkeitenentwicklungszyklus.
Ziel ist es, fragmentierte oder isolierte Innovationstätigkeiten zu vermeiden, indem
Kontinuität zwischen technologischer Vorausschau, Fähigkeitenplanung, Forschung und
Innovation, der Entwicklung fortgeschrittener Fähigkeiten, der operativen Erprobung, des
Einsatzes, der operativen Einführung und der spezialisierten operativen Unterstützung
geschaffen wird.
Kapitel IV beruht auf der Erkenntnis, dass der technologische Wandel im Bereich der inneren
Sicherheit zunehmend Fähigkeiten, Infrastrukturen, Fachwissen, Rechenumgebungen,
Datenverarbeitungskapazitäten und Innovationsökosysteme erfordert, deren Umfang,
Komplexität und Kosten auf nationaler Ebene allein nicht mehr effizient bewältigt werden
können. Europol ist für diese Aufgabe besonders gut aufgestellt, da die Agentur einen
gemeinsamen technologischen und operativen Bedarf ermitteln und interoperable, skalierbare
und gemeinsame technologische Lösungen entwickeln kann, die die
Strafverfolgungsbehörden in der gesamten EU unterstützen. Ziel ist es daher, technologische
Fragmentierung, Doppelinvestitionen und unterschiedliche Fähigkeitenniveaus der
Mitgliedstaaten in den Bereichen zu vermeiden, in denen gemeinsame technologische
Fähigkeiten auf Unionsebene eindeutige operative und finanzielle Vorteile bieten.
Artikel 57 schafft mit der Einrichtung eines Rahmenmechanismus zur Ermittlung operativer
Fähigkeitenlücken, neu entstehender Technologien und künftiger Fähigkeitenprioritäten auf
Unionsebene die Grundlage für strategische Vorausschau und Fähigkeitsplanung. Die
Bestimmung soll einen strategischeren und koordinierteren Ansatz für die Entwicklung
technologischer Fähigkeiten unterstützen, unter anderem in Bereichen wie Interoperabilität,
Normung, gemeinsame Nutzung von Fähigkeiten und gemeinsame Beschaffung.
In Artikel 58 wird die Rolle von Europol im Zusammenhang mit den Förderprogrammen der
Union klargestellt, indem die Agentur die Möglichkeit erhält, die Kommission bei der
Programmplanung des Rahmenprogramms der Union für Forschung und Innovation zu
unterstützen und sich an Maßnahmen zur Fähigkeitenentwicklung zu beteiligen, die aus dem
Europäischen Fonds für Wettbewerbsfähigkeit finanziert werden. Zugleich werden
angemessene Garantien zur Vermeidung von Interessenkonflikten gewährleistet.
Artikel 59 schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass Europol gemeinsame fortgeschrittene
technologische Fähigkeiten für die Strafverfolgung entwickeln, hosten, betreiben und
bereitstellen kann. Dazu gehören KI-gestützte Anwendungen, sichere Umgebungen für die
Informationsverarbeitung, forensische Fähigkeiten, cloudbasierte Umgebungen für die
Zusammenarbeit sowie Fähigkeiten zur Verarbeitung und Analyse rechtmäßig erlangter
verschlüsselter Daten. Ferner wird ein Mechanismus eingeführt, der es mehreren
Mitgliedstaaten ermöglicht, Europol um die Entwicklung gemeinsamer Fähigkeiten auf
Unionsebene zu ersuchen, wenn gemeinsame technologische Lösungen operative Vorteile
bieten.
Artikel 60 schafft die Grundlage für Forschung und Innovation, indem Europol eine
umfassende Rechtsgrundlage für die Durchführung von und die Beteiligung an Forschungs-
und Innovationstätigkeiten erhält. Dazu gehören Pilotprojekte, Tätigkeiten im Bereich der
künstlichen Intelligenz, operative Erprobungen und die Teilnahme an Reallaboren für
Systeme der künstlichen Intelligenz.
Artikel 61 schafft den rechtlichen und technischen Rahmen, der es Europol ermöglicht,
Systeme und Modelle der künstlichen Intelligenz in einer sicheren Umgebung zu entwickeln,
zu testen und zu validieren, unter anderem durch die Nutzung von KI-Reallaboren35 und
speziellen Garantien zur Gewährleistung der Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union.
Die Artikel 62 und 63 schaffen die Grundlage für die Entwicklung und den Einsatz operativer
Fähigkeiten, indem sie die Rolle von Europol bei der operativen Erprobung, der Validierung,
dem Einsatz, der Skalierung und operativen Einführung innovativer Technologien und
Fähigkeiten stärken. Ziel ist es, die Kontinuität zwischen Forschungstätigkeiten und dem
operativen Einsatz in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
Artikel 64 schafft die Grundlage für Fachkompetenz und operative Unterstützung und sorgt
dafür, dass fortgeschrittene technologische Fähigkeiten durch spezialisiertes operatives
Fachwissen und entsprechende Aus- und Weiterbildung ergänzt werden. Mit der Bestimmung
wird die Rolle von Europol bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten durch spezifisches
Fachwissen erheblich gestärkt und sie festigt zugleich die Zusammenarbeit mit der Agentur
der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(CEPOL) in Bereichen, in denen eine koordinierte Unterstützung auf EU-Ebene und spezielle
Schulungen erforderlich sind.
Die Artikel 65 bis 67 schaffen die Grundlage für die Koordinierung und Governance, indem
ein eigener Fähigkeiten- und Innovationsdienst sowie eine Beratungsgruppe für Fähigkeiten
und Innovation eingerichtet werden. In diesem Rahmen werden die Mitgliedstaaten, die
einschlägigen Einrichtungen der Union und Sachverständige in einem gemeinsamen
Innovationsökosystem der Union für die innere Sicherheit zusammengeführt.
35 Eingerichtet nach der Verordnung (EU) 2024/1689 (Verordnung über künstliche Intelligenz).
Kapitel V – Organisation von Europol
In Kapitel V wird das Governance-Modell von Europol mit dem Gemeinsamen Konzept für
dezentrale EU-Agenturen in Einklang gebracht. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats
wird aktualisiert (Artikel 69), und sein Aufgabenbereich wird erweitert (Artikel 72), um seine
Wirksamkeit zu erhöhen und seine Rolle bei strategischen Entscheidungen zu stärken.
Mit Artikel 75 wird ein Exekutivrat eingerichtet, der den Verwaltungsrat im Einklang mit
dem für die EU-Agenturen empfohlenen zweistufigen Governance-Modell unterstützt. Damit
sollen eine effizientere Aufsicht und Vorbereitung von Beschlüssen gewährleistet werden,
während sich der Verwaltungsrat auf strategische Angelegenheiten konzentrieren kann.
Angesichts der erheblichen Ausweitung der Zuständigkeiten von Europol und der damit
einhergehenden Aufstockung ihrer Ressourcen wird der Exekutivrat auch zu einer verstärkten
Haushaltsaufsicht beitragen.
Artikel 77 weist dem Exekutivdirektor eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung des
allgemeinen Betriebs der Agentur zu und stärkt zugleich seine klare Rechenschaftspflicht für
die wirksame Umsetzung des Mandats und der strategischen Prioritäten von Europol.
Kapitel VI – Beziehungen zu Stellen der Union
Artikel 79 enthält gemeinsame Bestimmungen für die Zusammenarbeit von Europol mit den
Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich der operativen Zusammenarbeit
und des Informationsaustauschs. Mit dieser Bestimmung wird ein Rahmen für
Arbeitsvereinbarungen geschaffen, wonach für Arbeitsvereinbarungen mit Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union, die im Rahmen des AEUV errichtet wurden, die vorherige
Zustimmung der Kommission erforderlich ist.
Artikel 80 sieht für die einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union einen
indirekten Zugang zu den bei Europol gespeicherten Informationen vor, der auf einem
automatisierten Treffer/Kein-Treffer-Verfahren und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
beruht. Die Bestimmung schafft einen kohärenteren und zukunftssicheren Rahmen für den
Abgleich von Informationen zwischen den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union,
insbesondere den für die Betrugsbekämpfung zuständigen Stellen, und wahrt zugleich die
geltenden Zugangsbeschränkungen, die Grundsätze des Eigentums an Daten und die
Datenschutzgarantien. Ferner ist darin der Erlass von Durchführungsrechtsakten zur
Festlegung des technischen Verfahrens vorgesehen, um auch innerhalb der umfassenderen
Betrugsbekämpfungsarchitektur der EU kohärente technische Standards und Interoperabilität
zu gewährleisten. Durch die Automatisierung des Treffer/Kein-Treffer-Verfahrens für den
Datenaustausch wird der manuelle Aufwand für die Weiterverfolgung erheblich verringert,
wodurch die Effizienz und die operative Reaktionsfähigkeit verbessert werden.
Die Artikel 81 bis 90 strukturieren und stärken die Zusammenarbeit von Europol mit
zentralen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union weiter, unter anderem mit der
EUStA, Eurojust, dem OLAF, der AMLA, Frontex, eu-LISA, der Drogenagentur der
Europäischen Union, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der EU-
Zollbehörde und der ENISA.
Artikel 81 stärkt die Beziehungen zwischen Europol und der EUStA erheblich und trägt damit
der wachsenden operativen Bedeutung ihrer Zusammenarbeit bei der Bekämpfung komplexer
grenzüberschreitender Finanzkriminalität Rechnung, die gegen die finanziellen Interessen der
EU gerichtet ist. Die Bestimmung stärkt die Verpflichtung von Europol, die Ermittlungen der
EUStA zu unterstützen, unter anderem durch gezielte analytische Unterstützung. Ferner wird
ein spezieller Treffer/Kein-Treffer-Mechanismus eingerichtet, der der EUStA den Zugang zu
den bei Europol gespeicherten Daten über Straftaten ermöglicht, die in ihre Zuständigkeit
fallen, und zwar ungeachtet etwaiger Beschränkungen für den Zugang zu oder die Nutzung
von Informationen, die Europol von Mitgliedstaaten sowie Organen, Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union bereitgestellt wurden. Dieser spezielle Mechanismus trägt der
besonderen Rolle, Stellung und Zuständigkeit der EUStA innerhalb des Systems der Union
zum Schutz ihrer finanziellen Interessen sowie den Verpflichtungen Rechnung, die den
Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nach der
Verordnung (EU) 2017/1939 obliegen. Eine gezielte Abweichung von der Anwendung der
von den Lieferanten von Informationen an Europol festgelegten Einschränkungen kommt
daher ausschließlich in Bezug auf die EUStA in Betracht.
Kapitel VII – Beziehungen zu Partnern
Artikel 92 stärkt den Rahmen für das auswärtige Engagement von Europol, indem
sichergestellt wird, dass die Zusammenarbeit von Europol mit Drittländern und
internationalen Organisationen mit der Außenpolitik und den strategischen Prioritäten der
Union im Einklang steht.
Artikel 93 schafft einen speziellen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Ländern, die bei der
Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind,
und trägt damit ihrer besonderen Rolle für das Funktionieren und die Sicherheit des
Schengen-Raums Rechnung. Anders als andere Drittländer beteiligen sich diese Länder am
Raum ohne Binnengrenzkontrollen und tragen mit Verantwortung dafür, im Schengen-Raum
ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. Angesichts dieser engen Einbindung ist in dem
Artikel die Möglichkeit einer stärkeren operativen Integration mit Europol vorgesehen, als
dies nach dem allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck können internationale Übereinkünfte mit diesen Ländern den direkten
Zugang zu bestimmten Mechanismen für den Austausch von Informationen bei Europol, die
Mitwirkung in bestimmten Leitungsstrukturen, die Entsendung von Verbindungsbeamten
sowie entsprechende Verpflichtungen hinsichtlich des Informationsaustauschs und
finanzieller Beiträge vorsehen.
Mit Artikel 96 wird der Rahmen für die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien
aktualisiert und konsolidiert. In dem Artikel werden die Voraussetzungen präzisiert, unter
denen Europol personenbezogene Daten direkt von privaten Parteien entgegennehmen und
verarbeiten darf, und er stärkt die Rolle von Europol als Vermittlerin der Zusammenarbeit
zwischen privaten Parteien und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Damit für
strafrechtliche Ermittlungen relevante Informationen wirksam weiterverfolgt werden können,
ist Europol verpflichtet, einschlägige Informationen, die die Agentur von privaten Parteien
erhält, an die betroffenen Mitgliedstaaten weiterzuleiten.
In dem Artikel sind Beschränkungen für die Übermittlung und Weitergabe
personenbezogener Daten durch Europol an private Parteien vorgesehen. Ein solcher
Informationsaustausch unterliegt weiterhin den Anforderungen der Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit. Für Übermittlungen an private Parteien, die außerhalb der Union und
von Ländern niedergelassen sind, für die ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt, gelten
besondere Bedingungen.
Mit dem Artikel wird ferner das Verhältnis zwischen der Zusammenarbeit von Europol mit
privaten Parteien und den Zuständigkeiten der zentralen Meldestellen gestärkt und er stellt
sicher, dass sich die Tätigkeiten von Europol nicht mit dem durch das Unionsrecht
geschaffenen Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche überschneiden oder in diesen
eingreifen.
Darüber hinaus stärkt dieser Artikel in Verbindung mit Artikel 47 die Rolle von Europol als
vertrauenswürdige technische Vermittlerin, indem den Mitgliedstaaten und privaten Parteien
die Möglichkeit gegeben wird, die Infrastruktur von Europol für den sicheren
Informationsaustausch im Einklang mit Unions- und nationalem Recht zu nutzen. Betrifft ein
solcher Informationsaustausch Straftaten, die in die Zuständigkeit von Europol fallen, erhält
Europol eine Kopie der ausgetauschten Informationen zur Unterstützung ihrer operativen und
analytischen Aufgaben. In dem Artikel sind zudem verstärkte Maßnahmen zur Transparenz
und Rechenschaftspflicht vorgesehen, darunter Berichtspflichten gegenüber dem
Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen
Parlamenten.
Kapitel VIII – Datenschutz
In Kapitel VIII sind die wichtigsten Datenschutzgarantien für die Verarbeitungstätigkeiten
von Europol festgelegt und es wird der Rahmen mit der Verordnung (EU) 2018/1725 in
Einklang gebracht. Es enthält Vorschriften über die Verarbeitung sensibler Daten
(Artikel 100), die Aufbewahrungsfristen und die Löschung von Daten (Artikel 101), die
Rechte betroffener Personen, einschließlich des Rechts auf Auskunft, Berichtigung und
Löschung (Artikel 105 und 106), sowie die Verantwortung für die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften (Artikel 107). Ferner wird die Architektur der institutionellen
Garantien durch die Funktionen des Datenschutzbeauftragten und des
Grundrechtsbeauftragten gestärkt (Artikel 109 und 110). Das Kapitel enthält außerdem
verpflichtende Schulungen zum Thema Grundrechte (Artikel 111) sowie verbesserte
Aufsichts- und Kooperationsmechanismen zwischen dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten (EDSB) und den nationalen Aufsichtsbehörden (Artikel 112 und
113).
Artikel 102 schafft einen speziellen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen von Forschungs- und Innovationsprojekten von Europol. Dies umfasst auch
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Systemen und Modellen der künstlichen Intelligenz. Die
Bestimmung sieht besondere Garantien in Bezug auf eine vorherige Genehmigung, isolierte
Verarbeitungsumgebungen, den beschränkten Zugang, die Zweckbindung und Datenschutz-
Folgenabschätzungen für bestimmte Projekte vor; zugleich wird klargestellt, dass diese
Anforderungen nicht für die Entwicklung oder den Einsatz bestehender Instrumente oder
Fähigkeiten gelten, sofern Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung unverändert bleiben.
In Bezug auf die vorherige Konsultation des EDSB gestattet Artikel 108 Europol, in
hinreichend begründeten Fällen dringender operativer Notwendigkeit ausnahmsweise
bestimmte Verarbeitungstätigkeiten ohne vorherige Konsultation des EDSB einzuleiten. In
solchen Fällen muss der EDSB jedoch vorab unterrichtet werden, der Datenschutzbeauftragte
muss einbezogen werden und dem EDSB ist nachträglich die erforderliche Konsultation
vorzulegen.
Kapitel IX – Rechtsbehelfe und Haftung
In Kapitel IX wird der Rahmen für Rechtsbehelfe und Haftung festgelegt, der die Regelungen
der Verordnung (EU) 2018/1725 ergänzt und mit ihnen in Einklang steht. Darin wird das
Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden durch den EDSB (Artikel 114) geregelt und
es enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Haftung und den Anspruch auf
Schadenersatz (Artikel 115).
Kapitel X – Gemeinsamer parlamentarischer Kontrollausschuss
Kapitel X enthält die Regelungen für die gemeinsame parlamentarische Kontrolle von
Europol durch das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente im Rahmen des
Gemeinsamen parlamentarischen Kontrollausschusses. Darin werden die Mechanismen für
die politische Kontrolle der Tätigkeiten von Europol festgelegt, einschließlich der
Berichtspflichten, des Zugangs zu Informationen und der Einbeziehung des Europäischen
Datenschutzbeauftragten.
Kapitel XI – Personal
Kapitel XI enthält die Vorschriften für das Personal von Europol. Es regelt die Anwendung
des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf das
Europol-Personal und legt die Laufbahngruppen der von Europol beschäftigten Bediensteten
fest. Das Kapitel enthält ferner besondere Bestimmungen zur Erhaltung und Erneuerung der
operativen Fachkompetenz innerhalb von Europol, unter anderem durch Stellen, die
Bediensteten mit Erfahrung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten
sind, sowie durch den Rückgriff auf abgeordnete nationale Sachverständige.
Kapitel XII – Finanzbestimmungen
In Kapitel XII wird der Finanzrahmen für die Haushaltsplanung, Finanzierung, Durchführung
und Rechenschaftspflicht von Europol festgelegt. Artikel 120 enthält die für den Haushalt von
Europol geltenden Grundsätze und legt dessen Einnahmequellen fest. Dazu gehören der
Beitrag aus dem Unionshaushalt, Beiträge von Ländern, die bei der Umsetzung, Anwendung
und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sofern dies in den
einschlägigen internationalen Übereinkünften vorgesehen ist, sowie freiwillige Finanzbeiträge
der Mitgliedstaaten. Ferner werden darin die wichtigsten Ausgabenkategorien festgelegt und
mehrjährige Mittelbindungen gestattet.
In Artikel 121 wird die Vorbereitung, Aufstellung und Annahme des Haushalts und des
Stellenplans von Europol geregelt. Insbesondere ist darin vorgeschrieben, dass der Entwurf
des Voranschlags so erstellt wird, dass eine klare Aufschlüsselung der Mittel nach
Teiltätigkeiten gewährleistet ist und die Gliederung mit der Struktur des einheitlichen
Programmplanungsdokuments übereinstimmt. Dadurch wird die Verknüpfung zwischen
Haushaltsmitteln, operativen Prioritäten und den erwarteten Ergebnissen gestärkt. In diesem
Artikel werden ferner die jeweiligen Zuständigkeiten des Exekutivdirektors, des
Verwaltungsrats, der Kommission, des Rates und des Europäischen Parlaments im Rahmen
des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. In Artikel 122 wird dem Exekutivdirektor die
Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
In Artikel 123 werden die Modalitäten für Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und
Entlastung, einschließlich der Aufstellung und Darstellung des Rechnungsabschlüsse, der
Rolle des Rechnungshofs, der Annahme der Rechnungsabschlüsse durch den Verwaltungsrat
und des Entlastungsverfahrens vor dem Europäischen Parlament geregelt. Dadurch wird die
Einhaltung des Unionsrahmens für die finanzielle Rechenschaftspflicht gewährleistet.
Artikel 124 schafft den Rahmen für die Haushaltsordnung von Europol, die mit der
Rahmenfinanzregelung der Union für dezentrale Agenturen in Einklang zu bringen ist, sofern
nicht operative Erfordernisse besondere von der Kommission genehmigte
Ausnahmeregelungen rechtfertigen. Neben der Möglichkeit, Finanzhilfen zu gewähren, auch
ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, sofern dies aufgrund der Art der
Begünstigten und der verfolgten operativen Ziele gerechtfertigt ist, ermöglicht dieser Artikel
Europol, Maßnahmen der operativen Zusammenarbeit, einschließlich gemeinsamer
Ermittlungsgruppen, zu unterstützen und erforderlichenfalls zur Finanzierung der für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung erforderlichen Ausrüstung und
Infrastruktur beizutragen.
Kapitel III – Sonstige Bestimmungen
Kapitel XIII enthält verschiedene Bestimmungen über den für Europol geltenden rechtlichen,
administrativen und Rechenschaftslegungsrahmen. Es enthält Vorschriften über Vorrechte
und Befreiungen, die Sprachenregelung, Transparenz und den Zugang der Öffentlichkeit zu
Dokumenten, den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen
sowie die Verhütung und Untersuchung von Betrugsdelikten, die gegen die finanziellen
Interessen der Union gerichtet sind. Das Kapitel enthält ferner die Bestimmungen für die
regelmäßige Evaluierung von Europol, Untersuchungen durch den Europäischen
Bürgerbeauftragten sowie Regelungen zum Sitz und Hauptquartier von Europol.
Kapitel XIV – Übergangsbestimmungen
Kapitel XIV enthält die Übergangsbestimmungen, die erforderlich sind, um nach der
Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 Rechtssicherheit und das ununterbrochene
Funktionieren von Europol zu gewährleisten. Nach Artikel 133 wird Europol zur
Rechtsnachfolgerin der durch die Verordnung (EU) 2016/79 errichteten Agentur in Bezug auf
sämtliche Rechte und Pflichten ernannt, die sich aus nationalem, Unions- und internationalem
Recht ergeben. Ferner ist vorgesehen, dass die Ersetzung des bestehenden Rechtsrahmens die
Gültigkeit der Kooperationsabkommen und Arbeitsvereinbarungen unberührt lässt, die
Europol auf der Grundlage des Europol-Übereinkommens, des Beschlusses 2009/371/JI bzw.
der Verordnung (EU) 2016/794 geschlossen hat. Diese Instrumente bleiben in Kraft und
gelten weiterhin, bis sie auslaufen oder ersetzt werden.
In Artikel 134 wird der Übergang zur neuen Verordnung geregelt. Er gewährleistet die
Kontinuität laufender operativer Tätigkeiten, die fortgesetzte Verarbeitung der von Europol
rechtmäßig gespeicherten Daten sowie die Gültigkeit bestehender Genehmigungen für die
Übermittlung personenbezogener Daten. Ferner bleiben die Rechtswirkungen von
Beschlüssen, Durchführungsmaßnahmen, Vorschriften und Vereinbarungen, die auf der
Grundlage der Verordnung (EU) 2016/794 erlassen wurden, bis zu ihrer Überprüfung,
Änderung, Ersetzung oder Aufhebung nach dem neuen Rechtsrahmen bestehen. In diesem
Zusammenhang ist der Verwaltungsrat verpflichtet zu prüfen, ob die bestehenden Rechtsakte
weiterhin mit dieser Verordnung vereinbar sind, und erforderlichenfalls die notwendigen
Maßnahmen zur Anpassung des internen Rahmens von Europol zu ergreifen.
Kapitel XV – Änderungen anderer bestehender Instrumente
Kapitel XV enthält Änderungen einschlägiger Rechtsakte der Union, die für die
Durchführung dieser Verordnung erforderlich sind. In Artikel 135 ist eine Folgeänderung vor,
um den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen Europol und eu-LISA in Bereichen
von gemeinsamem technischem und operativem Interesse zu stärken. Mit Artikel 136 wird die
Verordnung (EU) 2024/982 geändert, damit Europol den Prüm-II-Rahmen verwenden kann.
Kapitel XVI – Schlussbestimmungen
In Kapitel XVI sind die Modalitäten für die Durchführung dieser Verordnung festgelegt. Es
umfasst den schrittweisen operativen Einsatz zentraler Systeme und Fähigkeiten. Ferner
werden die für Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren
geregelt. Vorgesehen sind zudem die Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794 und die
fortgesetzte Geltung der Bezugnahmen auf diese Verordnung.
2026/0165 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Strafverfolgung (Europol), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 und der
Verordnung (EU) 2024/982 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/794
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 67 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) bildet die Union einen Raum der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts, in dem durch Maßnahmen zur Verhütung und
Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur
Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der
Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein
hohes Maß an Sicherheit gewährleistet wird.
(2) Das Bestehen eines Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen setzt eine
gemeinsame Verantwortung der Union und der Mitgliedstaaten für die
Gewährleistung eines hohen Maßes an innerer Sicherheit voraus. Eine wirksame
Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität, von Terrorismus und anderen
Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer
Politik der Union ist, erfordern eine wirksame Zusammenarbeit, Koordinierung und
einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten.
(3) Schwere Kriminalität, Terrorismus und andere Kriminalitätsformen, die ein
gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, weisen
eine grenzüberschreitende Dimension auf und zeichnen sich durch ein hohes Maß an
Komplexität und Anpassungsfähigkeit aus. Solche kriminellen Tätigkeiten führen
häufig zu Verflechtungen, die aus rein nationaler Sicht möglicherweise nicht
erkennbar sind. Um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der wirksamen
Bewältigung solcher Bedrohungen zu unterstützen und zu einem kohärenten und
wirksamen Vorgehen in der Union beizutragen, sind eine verstärkte Unterstützung
und Koordinierung auf Unionsebene erforderlich.
(4) Nach Artikel 88 AEUV unterstützt Europol die Tätigkeit der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung
und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren
Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames
Interesse verletzen, das Gegenstand Unionspolitik ist.
(5) Europol wurde ursprünglich durch das Europol-Übereinkommen vom 26. Juli 1995
errichtet und anschließend durch den Beschluss 2009/371/JI des Rates36 in den
36 Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
(Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/371/oj).
Rechtsrahmen der Union überführt. Mit der Verordnung (EU) 2016/794 des
Europäischen Parlaments und des Rates37 wurde die Rolle von Europol weiter
gestärkt.
(6) Bei der Erfüllung ihres Auftrags sollte Europol die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten durch Informationsaustausch, operative Analyse und operative
Unterstützung sowie durch andere Formen der Unterstützung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit unterstützen. Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der
Straftaten, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen, und der Vielfalt der
Akteure, die an ihrer Verhütung und Bekämpfung beteiligt sind, sollte Europol im
Einklang mit dieser Verordnung auch die wirksame Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls zwischen diesen
Behörden und den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der
Union, Drittländern, internationalen Organisationen und privaten Parteien
erleichtern.
(7) Eine wirksame Unterstützung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzt
den Zugang zu spezialisiertem Fachwissen sowie zu spezialisierten Fähigkeiten und
Diensten voraus, die auf Unionsebene wirksamer und effizienter aufgebaut,
aufrechterhalten und bereitgestellt werden können. Europol sollte daher dieses
Fachwissen sowie diese Fähigkeiten und Dienste aufrechterhalten und kontinuierlich
weiterentwickeln und sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur
Verfügung stellen, um so deren Fähigkeit zur Bewältigung zunehmend komplexer,
technologisch hoch entwickelter und grenzüberschreitender krimineller Bedrohungen
zu stärken.
(8) Die Bedrohungslage im Bereich der Kriminalität in der Union verändert sich ständig.
Bestimmte Kriminalitätsformen treten zunehmend im Online-Umfeld auf und stellen
die Strafverfolgungsbehörden vor neue operative Herausforderungen.
Geschlechtsspezifische Gewalt umfasst in zunehmendem Maße technologiegestützte
Formen strafbaren Verhaltens und breitet sich grenzüberschreitend aus. Der Einsatz
von Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht es, solche
Handlungen über Landesgrenzen hinweg zu begehen, zu erleichtern, zu verstärken
oder zu verbreiten, wobei sich Opfer, Täter, Diensteanbieter, Beweismittel und
einschlägige Informationen häufig in unterschiedlichen Mitgliedstaaten oder
Drittländern befinden. Mit der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen
Parlaments und des Rates38 werden Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt als
eigenständiger Bereich anerkannt, der ein koordiniertes Vorgehen in der gesamten
Union erfordert. Solche Straftaten können daher gemeinsame Interessen berühren,
die unter die Politikbereiche der Union fallen, darunter die Gleichstellung von
Frauen und Männern, der Schutz der Opfer von Straftaten und der Schutz der
Grundrechte. Die Anerkennung geschlechtsspezifischer Gewalt als eigenständige
Kriminalitätsform im Unionsrecht trägt der Notwendigkeit Rechnung, diese
Straftaten unionsweit kohärent zu bekämpfen. Ein wirksames Vorgehen gegen
geschlechtsspezifische Gewalt erfordert unter Umständen die Bündelung von
37 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die
Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
(Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI,
2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj).
38 Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
Informationen und Fachwissen zu verschiedenen Formen strafbaren Verhaltens, die
Ermittlung von Zusammenhängen zwischen Fällen, die mehrere Rechtsordnungen
betreffen, sowie eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten. Die Liste der Formen schwerer Kriminalität, für die
Europol zuständig ist, sollte daher auch geschlechtsspezifische Gewalt umfassen.
(9) Zur Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit den in den
Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsformen, die Teil einer
Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu einer solchen Bedrohung beitragen oder
mit ihr in Verbindung stehen, sollte Europol die in dieser Verordnung vorgesehenen
Aufgaben, Fähigkeiten und Instrumente in vollem Umfang nutzen. Das Vorliegen
einer hybriden Dimension bei einer in den Zuständigkeitsbereich von Europol
fallenden Straftat sollte die Fähigkeit der Agentur nicht beeinträchtigen, die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch Informationsaustausch, operative
Analyse, operative Zusammenarbeit und andere Formen der Unterstützung im
Rahmen ihrer Zuständigkeit zu unterstützen.
(10) Europol sollte die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen und selbst
keine Zwangsbefugnisse ausüben oder Ermittlungen durchführen. Mit dieser
Verordnung sollten daher klare Vorschriften über die Zuständigkeit, die Aufgaben
und die Arbeitsweise von Europol festgelegt und zugleich die Grundrechte,
einschließlich des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, gewahrt werden.
(11) Da die operativen Unterstützungsmaßnahmen von Europol an Umfang zugenommen
haben und vielfältiger geworden sind, müssen die Kohärenz, Komplementarität und
operative Kontinuität zwischen den verschiedenen Formen der von Europol
geleisteten operativen Unterstützung gewährleistet werden. Der operative Rahmen
von Europol sollte es daher ermöglichen, dass ihre operativen Instrumente, ihr
spezialisiertes Fachwissen und ihre Unterstützungsstrukturen ineinandergreifen und
sich gegenseitig verstärken, zugleich jedoch hinreichend anpassungsfähig bleiben,
um veränderten operativen Erfordernissen, technologischen Entwicklungen und neu
auftretenden Sicherheitsbedrohungen Rechnung zu tragen.
(12) Der grenzüberschreitende und vernetzte Charakter der schweren und organisierten
Kriminalität sowie des Terrorismus erfordert die Ermittlung von Zusammenhängen,
Mustern und Entwicklungen über verschiedene Rechtsordnungen und
Kriminalitätsbereiche hinweg. Durch fragmentierte oder unvollständige
kriminalpolizeiliche Informationen können operative Informationslücken entstehen,
die von grenzüberschreitend tätigen kriminellen Netzen und Terroristen ausgenutzt
werden können. Durch die Zusammenführung von Informationen und
kriminalpolizeilichen Erkenntnissen, die von verschiedenen Behörden und aus
unterschiedlichen Quellen innerhalb und außerhalb der Union stammen, ist Europol
in besonderem Maße in der Lage, zur Entwicklung einer gemeinsamen strategischen
Analyse krimineller Bedrohungen, operativer Entwicklungen und neu auftretender
Sicherheitsrisiken beizutragen.
(13) Damit die strategische Analyse in wirksame Maßnahmen umgesetzt wird, sollten die
Analyseprodukte von Europol die Festlegung von Prioritäten, die Zuweisung von
Ressourcen und die Planung operativer Maßnahmen auf Unions- und nationaler
Ebene unterstützen, auch im Rahmen der Europäischen multidisziplinären Plattform
gegen kriminelle Bedrohungen (EMPACT). Außerdem sollten sie die Kommission
und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Risikobewertungen und der
Überprüfung der Umsetzung des Schengen-Rahmens unterstützen.
(14) Die Erstellung eines gemeinsamen strategischen Lagebilds der Union sollte in der
gemeinsamen Verantwortung von Europol, der Mitgliedstaaten sowie der
einschlägigen Organe, Einrichtungen, Missionen, Ämter und Agenturen der Union
liegen. Diese sollten im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und geltendem
Unionsrecht die für die Erstellung dieser Analyseprodukte erforderlichen
Informationen bereitstellen. Europol sollte zudem die Entwicklung und Anwendung
gemeinsamer Analysemethoden und -standards unterstützen, insbesondere für die
Bewertung der Bedrohungslage auf Unionsebene, um die Vergleichbarkeit,
Kohärenz und Interoperabilität der Analyse kriminalpolizeilicher Erkenntnisse auf
Unionsebene zu verbessern.
(15) Bei den strategischen und Bedrohungsanalysen durch Europol sollte gegebenenfalls
den Ländern in unmittelbarer Nachbarschaft der Union und insbesondere der Lage in
den Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für den Beitritt zur Union
besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Diese Beiträge können auch
Bewertungen der Kapazitäten dieser Partner zur Verhütung und Bekämpfung von
schwerer Kriminalität und des Terrorismus umfassen. Die strategischen Analysen
und Bedrohungsanalysen sollten sich ferner auf Beiträge von EU-Kandidatenländern
und potenziellen Kandidaten stützen, deren eigene nationale Bedrohungsanalysen im
Bereich der schweren und organisierten Kriminalität derzeit mit Unterstützung von
durch die Union finanzierten Projekten entwickelt werden.
(16) Durch die Zusammenführung und Analyse von Informationen und
kriminalpolizeilichen Erkenntnissen aus verschiedenen Quellen kann Europol
Zusammenhänge aufdecken, die aus der Perspektive eines einzelnen Mitgliedstaats
nicht erkennbar sind und die Ermittlungen auf nationaler Ebene erforderlich machen
können. Da die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in der Verantwortung der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten liegt, sollte Europol daher im Rahmen
ihrer Zuständigkeit befugt sein, diese Behörden zu ersuchen, unverzüglich zu prüfen,
ob Ermittlungen im Zusammenhang mit in den Zuständigkeitsbereich von Europol
fallenden Kriminalitätsformen eingeleitet, durchgeführt oder koordiniert werden
müssen. Europol sollte ein solches Ersuchen auch dann stellen können, wenn
kriminelle Tätigkeiten in erster Linie einen einzelnen Mitgliedstaat betreffen, aber
Auswirkungen auf die innere Sicherheit der Union haben können. Kriminelle
Tätigkeiten, die sich auf einen einzelnen Mitgliedstaat konzentrieren, können
dennoch Teil umfassenderer krimineller Erscheinungsformen sein oder Risiken und
Schwachstellen hervorrufen, die über die nationalen Grenzen hinausreichen, und
daher eine Betrachtung aus einer breiteren unionsweiten Perspektive erfordern.
(17) Wirksame gerichtliche Folgemaßnahmen zu den Ersuchen von Europol um Prüfung
der Notwendigkeit, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, durchzuführen oder zu
koordinieren, können eine justizielle Koordinierung und Zusammenarbeit auf
Unionsebene erfordern. Die mit der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen
Parlaments und des Rates39 errichtete Agentur der Europäischen Union für justizielle
Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) sollte daher unverzüglich über solche
Ersuchen sowie über jede von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
getroffene Entscheidung über das weitere Vorgehen unterrichtet werden. Dadurch
sollte Eurojust in die Lage versetzt werden, gerichtliche Folgemaßnahmen zu
39 Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018
betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen
(Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 138, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1727/oj).
erleichtern, die Kohärenz zwischen den Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden
und der Staatsanwaltschaften auf Unionsebene sicherzustellen und seine Aufgaben
im Einklang mit der genannten Verordnung wahrzunehmen.
(18) Die operative Kohärenz sämtlicher Tätigkeiten von Europol ist für ein integriertes
Vorgehen gegen schwere und organisierte Kriminalität, Terrorismus und andere in
den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalitätsformen von
entscheidender Bedeutung. Angesichts der zunehmenden Verflechtung krimineller
Bedrohungen und der wachsenden Komplexität krimineller Tätigkeiten sollte
Europol die koordinierte Verarbeitung von Informationen und kriminalpolizeilichen
Erkenntnissen sowie die koordinierte operative Unterstützung innerhalb ihrer
Strukturen und über alle ihre Strukturen und spezialisierten Fachbereiche hinweg
gewährleisten. Europol sollte daher einen ständigen operativen und analytischen
Dienst unterhalten, um die Koordinierung und Kohärenz ihrer Tätigkeiten
sicherzustellen und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung multidisziplinärer
operativer Maßnahmen auf Unionsebene zu unterstützen.
(19) Mehrere in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Kriminalitätsformen
erfordern spezielles Fachwissen, operative Fähigkeiten und Unterstützung, die auf
Unionsebene am wirksamsten organisiert und gewährleistet werden können. Europol
sollte daher in Bereichen, die für die innere Sicherheit der Union von besonderer
Bedeutung sind, als Teil ihrer Organisationsstruktur spezialisierte Zentren der Union
unterhalten. Diese Zentren sollten fester Bestandteil der Organisationsstruktur von
Europol sein und in ihren jeweiligen Fachbereichen zur Erfüllung der Aufgaben von
Europol beitragen. Sie sollten keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Um die
Kontinuität und Stabilität dieser Kernkompetenzen zu gewährleisten, sollte die
Einrichtung solcher Zentren durch diese Verordnung geregelt werden. Der
Verwaltungsrat sollte dafür zuständig sein, die Organisation, die speziellen
Aufgaben, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Zentren unter
Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und der sich wandelnden
Sicherheitsbedrohungen festzulegen.
(20) Kriminelle Tätigkeiten mit einer hybriden Dimension können im Zusammenhang mit
jeder in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Kriminalitätsform
auftreten. Daher sollten alle Zentren innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets einen
Beitrag zur Verhütung und Bekämpfung solcher krimineller Tätigkeiten leisten, auch
wenn diese Teil einer Bedrohung mit hybrider Dimension sind, zu ihr beitragen oder
mit ihr in Verbindung stehen.
(21) Da das operative Umfeld, in dem Europol tätig ist, zunehmend durch fließend
ineinander übergehende kriminelle Strukturen und die Verflechtung verschiedener
Kriminalitätsbereiche geprägt ist, erfordert eine wirksame Unterstützung der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine enge Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen den Zentren und den übrigen Organisationsstrukturen
innerhalb von Europol. Die Zentren sollten daher zusammenarbeiten und ihre
jeweiligen Fachkenntnisse und Fähigkeiten bündeln, soweit dies erforderlich ist, um
multidisziplinäre operative Maßnahmen zur Bewältigung bereichsübergreifender
Bedrohungen zu unterstützen. Die Zuweisung von Aufgaben an ein bestimmtes
Zentrum nach dieser Verordnung sollte der Einbeziehung anderer Zentren oder
Organisationsstrukturen bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht
entgegenstehen, sofern dies aufgrund operativer Erfordernisse notwendig ist.
(22) Zur Bewältigung der zunehmend schwerwiegenden Bedrohungen durch
grenzüberschreitend tätige Netze der schweren und organisierten Kriminalität sollte
Europol den Mitgliedstaaten insbesondere über sein Europäisches Zentrum für
schwere und organisierte Kriminalität operative, analytische, technische und
forensische Unterstützung bei der Bekämpfung von Formen der schweren und
organisierten Kriminalität wie Drogenhandel, Handel mit Feuerwaffen und
Sprengstoffen, Umweltkriminalität und Eigentumskriminalität sowie bei komplexen
grenzüberschreitenden Ermittlungen leisten.
(23) Die terroristische Bedrohung für die Union entwickelt sich hinsichtlich der Akteure,
Methoden und Mittel kontinuierlich weiter, unter anderem durch die Nutzung von
Online-Umgebungen und neu entstehenden Technologien. Eine wirksame
Terrorismusbekämpfung setzt voraus, dass Europol den Mitgliedstaaten über ihr
Europäisches Zentrum zur Terrorismusbekämpfung operative, analytische,
technische und forensische Unterstützung bei der Bekämpfung terroristischer
Aktivitäten leistet, etwa in den Bereichen Terrorismusfinanzierung, Radikalisierung
im Internet, Verbreitung terroristischer Inhalte im Internet und Verhütung physischer
Anschläge. Europol sollte zudem die Koordinierung von
Krisenreaktionsmechanismen auf Unionsebene unterstützen.
(24) Finanz- und Wirtschaftskriminalität beeinträchtigt die Integrität der Wirtschaft, des
Finanzsystems und der Rechtsordnung der Union und ist ein wesentlicher Faktor für
schwere und organisierte Kriminalität sowie den Terrorismus. Der Einsatz
komplexer Finanzkonstrukte, Kryptowerte und digitaler Finanztechnologien
erschwert zunehmend die Aufdeckung, Ermittlung und Rückverfolgung illegal
erworbener Vermögenswerte. Daher müssen dauerhaft spezialisiertes Fachwissen
und entsprechende Fähigkeiten auf Unionsebene zur Verfügung stehen. Europol
sollte demnach insbesondere über ihr Europäisches Zentrum für Finanz- und
Wirtschaftskriminalität den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen
und sonstigen Stellen der Union, etwa der mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des
Rates40 errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), spezialisierte
Unterstützung bei Finanzermittlungen, der Ermittlung und Einziehung von
Vermögenswerten, im Bereich Kryptowerte und digitale Finanztechnologien sowie
bei der Ermittlung und Analyse krimineller Finanzkonstrukte und Transaktionen
leisten.
(25) Damit Europol die nationalen Vermögensabschöpfungsstellen bei der Ermittlung und
Einziehung von Vermögenswerten wirksam unterstützen kann, sollten die
Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Europol wirksamen Zugang zu den für das
Aufspüren und Ermitteln von Vermögensgegenständen erforderlichen Informationen
hat. Stellt Europol auf der Grundlage ihrer Analysetätigkeiten fest, dass die
unmittelbare Gefahr besteht, dass aufgespürte und ermittelte Vermögensgegenstände
dem Zugriff entzogen werden, sollte die Agentur die zuständigen Behörden des
betreffenden Mitgliedstaats auffordern können, unverzüglich Maßnahmen zu
ergreifen.
(26) Cyberkriminalität und durch den Cyberraum ermöglichte kriminelle Tätigkeiten
stellen einen zentralen Bestandteil der Bedrohungslage für die innere Sicherheit der
Union dar. Die zunehmende Verfügbarkeit von „Cybercrime as a service“ erleichtert
40 Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten
Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom
31.10.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1939/oj).
einem breiten Spektrum krimineller und terroristischer Akteure den Einsatz hoch
entwickelter Instrumente und Dienste und erhöht dadurch das Ausmaß und die
Auswirkungen von cybergestützten kriminellen Tätigkeiten. Europol sollte daher
insbesondere über ihr Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität
die Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität, bei
der Reaktion auf Cyberangriffe sowie bei der Bewältigung der zunehmend digitalen
Dimension krimineller Tätigkeiten in allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Kriminalitätsbereichen unterstützen. Europol sollte ferner zur Entwicklung und zum
Einsatz spezialisierter technischer Fähigkeiten beitragen, insbesondere in den
Bereichen digitale Forensik, rechtmäßiger Zugang sowie Verarbeitung und Analyse
verschlüsselter Daten. Solche Fähigkeiten erfordern ein Maß an Fachwissen und
Ressourcen, das wirksamer auf Unionsebene bereitgestellt werden kann.
(27) Bei Cybervorfällen mutmaßlich kriminellen Ursprungs, insbesondere bei
Ransomware-Vorfällen, sind häufig sowohl Maßnahmen im Bereich der
Cybersicherheit als auch der Strafverfolgung erforderlich. Das Europäische Zentrum
zur Bekämpfung der Cyberkriminalität sollte daher in Bezug auf Cybersicherheit,
Cyberbedrohungen und Cybervorfälle mutmaßlich kriminellen Ursprungs eng mit
der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des
Rates41 errichteten Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA)
zusammenarbeiten – wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Ransomware-Vorfällen
liegen sollte –, unter anderem über den Ransomware-Helpdesk der ENISA. Eine
solche Zusammenarbeit sollte eine wirksame Koordinierung, den Austausch von
Informationen und Fachwissen sowie die Entwicklung von Synergien zwischen den
Akteuren im Bereich der Cybersicherheit und den Strafverfolgungsbehörden fördern.
(28) Schleuserkriminalität und Menschenhandel stellen schwere grenzüberschreitende
kriminelle Handlungen dar, die Menschenleben gefährden, die Migrations- und
Grenzschutzpolitik der Union untergraben und organisierten kriminellen Netzen
erhebliche Gewinne einbringen. Das bei Europol eingerichtete Europäische Zentrum
zur Bekämpfung der Schleuserkriminalität sollte auf Unionsebene dauerhaft
spezialisiertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten zur Unterstützung der
Bekämpfung der Schleuserkriminalität und des Menschenhandels vorhalten. Europol
sollte die Mitgliedstaaten insbesondere über dieses Zentrum bei der Unterbindung
von Schleuserrouten und der Zerschlagung krimineller Helfernetze unterstützen.
Europol sollte ferner Unterstützung bei der Identifizierung von Opfern von
Menschenhandel und anderer schutzbedürftiger Personen leisten und dabei die
Zusammenarbeit mit dem in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates42 genannten EU-Koordinator für die Bekämpfung des
Menschenhandels sicherstellen.
(29) Die Weiterentwicklung der kriminellen Bedrohungen und operativen Erfordernisse
kann es unter außergewöhnlichen Umständen erforderlich machen, weitere Zentren
einzurichten, die sich auf Bereiche konzentrieren, in denen spezialisiertes
41 Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der
Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung
(EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit) (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 15, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/881/oj).
42 Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung
und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2011/36/oj).
Fachwissen oder ein koordiniertes Vorgehen auf Unionsebene erforderlich ist. Der
Exekutivdirektor sollte die operativen Entwicklungen, den Bedarf an Fähigkeiten
und neu entstehende Kriminalitätsbereiche fortlaufend bewerten und gegebenenfalls
den Bedarf an einer Einrichtung weiterer Zentren ermitteln. Weitere Zentren sollten
nur dann eingerichtet werden, wenn ein dauerhafter operativer Bedarf besteht, der
durch die bestehenden Organisationsstrukturen von Europol nicht angemessen
gedeckt werden kann. Ferner sollte es möglich sein, solche weiteren Zentren
anzupassen, zusammenzulegen oder aufzulösen, wenn dies erforderlich ist, um
veränderten operativen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Um einen kohärenten
Rahmen für die Einrichtung von Zentren zu gewährleisten, sollte der Kommission
die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu
erlassen, und zwar in Bezug auf die Einrichtung, Anpassung, Zusammenlegung oder
Auflösung weiterer Zentren. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die
in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung43 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das
Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch
Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der
Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(30) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollten die Zentren im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten eng mit vergleichbaren spezialisierten Strukturen
zusammenarbeiten, die auf Unionsebene eingerichtet wurden, darunter die
Kompetenzzentren von Eurojust für Strafsachen und das künftige EU-Zentrum für
den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch. Eine solche Zusammenarbeit
sollte dazu beitragen, Komplementarität zu gewährleisten, Doppelarbeit zu
vermeiden und den operativen Mehrwert des spezialisierten Fachwissens und der
spezialisierten Fähigkeiten zu maximieren.
(31) Die Ermittlungen gegen kriminelle Netze mit hohem Bedrohungspotenzial und
komplexe grenzüberschreitende Kriminalitätsformen erfordern strukturierte und
zugleich flexible Formen der operativen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten. Operative Taskforces bieten einen Rahmen, um mit
Unterstützung von Europol Ermittlungen, operatives Fachwissen und
kriminalpolizeiliche Erkenntnisse auf vorrangige Ziele zu konzentrieren. Europol
sollte sich daher an operativen Taskforces beteiligen, um die operative
Koordinierung zu ermöglichen, den Austausch und die Analyse von Informationen
erleichtern und mit ihrer spezialisierten operativen, technischen, analytischen und
forensischen Unterstützung einen Beitrag leisten. Gegebenenfalls sollten operative
Taskforces in die Tätigkeiten der EMPACT eingebunden werden. Lassen operative
Erkenntnisse einen Bedarf an justizieller Koordinierung erkennen, sollte Europol
sicherstellen, dass die einschlägigen Informationen zeitnah an Eurojust übermittelt
werden, damit Eurojust ihr Mandat im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1727
wirksam wahrnehmen kann.
(32) Gemeinsame Ermittlungsgruppen bieten einen strukturierten Rahmen für
koordinierte Ermittlungen, eine gemeinsame operative Planung und die Verwendung
43 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016Q0512(01)&qid=1657547507479.
von Beweismitteln in einem gemeinsamen Ermittlungsumfeld. Europol sollte daher
gemeinsame Ermittlungsgruppen bei Straftaten, die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, unterstützen können, indem die Agentur kriminalpolizeiliche Erkenntnisse,
analytische Beiträge und spezialisierte operative Fähigkeiten bereitstellt und die
operative Koordinierung erleichtert, sofern dadurch gemeinsame Ermittlungen
gestärkt werden. Lassen operative Erkenntnisse einen Bedarf an justizieller
Koordinierung erkennen, sollte Europol sicherstellen, dass die einschlägigen
Informationen zeitnah an Eurojust übermittelt werden, damit Eurojust ihr Mandat im
Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1727 wirksam wahrnehmen kann.
(33) Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von
Drittländern wirksame operative Unterstützung zu leisten, muss Europol ihr
Fachwissen, ihre Fähigkeiten und ihre Unterstützung dort zur Verfügung stellen, wo
operative Tätigkeiten durchgeführt werden. Europol sollte daher Personal entsenden
können, um den betreffenden zuständigen Behörden unmittelbar analytische,
operative, technische und forensische Unterstützung zu leisten. Solche Einsätze
sollten insbesondere der Unterstützung bei groß angelegten und komplexen
Ermittlungen, operativen Koordinierungsmaßnahmen und internationalen
Großveranstaltungen dienen. Außerdem sollten sie dazu beitragen, die Kohärenz
zwischen den Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden und den Tätigkeiten an den
Außengrenzen der Union zu gewährleisten, wobei jede Behörde im Rahmen ihrer
Befugnisse tätig wird. Insbesondere sollten die von Europol entsandten Einsatzkräfte
die Überprüfungsbehörden bei der Durchführung von Kontrollen im Einklang mit
der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates44, die
durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates45
errichtete Agentur Frontex sowie Migrationsmanagementmaßnahmen im Rahmen
der Verordnung (EU) 2019/1896 sowie die Grenzverwaltungsbehörden bei der
Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen anhand von Europol-Informationen an
den Außengrenzen der Union unterstützen. Die Wirksamkeit der Europol-Einsätze
hängt von einer zeitnahen und aktiven Unterstützung durch die Mitgliedstaaten ab.
Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass das von Europol entsandte
Personal, soweit dies relevant und angemessen ist, sicheren Zugang zu Einsatzorten,
Informationen und technischer Ausrüstung erhält, und sie sollten die Koordinierung
und Einbindung in nationale Einsatzteams erleichtern.
(34) In bestimmten Situationen kann Europol auf die Abordnung hoch spezialisierter
Fachkräfte angewiesen sein, um besonderen operativen Erfordernissen Rechnung zu
tragen. Die Vorhaltung spezialisierter operativer und technischer Pools, die sich aus
von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzen, trägt dazu
bei, die Verfügbarkeit dieses Fachwissens bei Bedarf sicherzustellen. Gleichzeitig
sind das Spezialwissen und die Erfahrung dieser Sachverständigen für die
Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
weiterhin von wesentlicher Bedeutung. Daher ist ein ausgewogener Ansatz
erforderlich, damit Europol bei besonderen operativen Erfordernissen auf dieses
Fachwissen zurückgreifen kann und zugleich die nationalen operativen Kapazitäten
44 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L,
2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj).
45 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016Q0512(01)&qid=1657547507479.
erhalten bleiben. Abordnungen aus diesen Pools stellen einen wirksamen
Mechanismus zur Erreichung dieses Ziels dar.
(35) Der Nutzen der operativen Unterstützung durch Europol hängt von ihrer engen
Einbindung in die Tätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab. Eine
solche Einbindung setzt robuste nationale Koordinierungsstrukturen voraus, die als
echte Schnittstelle zwischen Europol und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten fungieren können. Die nationalen Europol-Stellen spielen eine
zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen Europol und
diesen Behörden sowie bei der Erleichterung des Informationsaustauschs. Sie sollten
ferner dazu beitragen, die nationalen operativen Prioritäten und den von Europol zu
unterstützenden Bedarf an Fähigkeiten zu ermitteln, nationale Beiträge zu den
analytischen und strategischen Bewertungen von Europol zu erleichtern und eine
wirksame Koordinierung der Unterstützung durch Europol auf nationaler Ebene
sicherzustellen. Die zu Europol entsandten Verbindungsbeamten sollten eine
wichtige Rolle dabei spielen, die unmittelbare Zusammenarbeit und Koordinierung
mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern, unter anderem
durch einen raschen Informationsaustausch und die Ermittlung grenzüberschreitender
operativer Verbindungen.
(36) Die nationalen Europol-Stellen sollten zudem eine stärkere Rolle dabei übernehmen,
sicherzustellen, dass die EMPACT ihr operatives Potenzial voll ausschöpft, indem
bestehende Koordinierungslücken geschlossen werden, die einer wirksamen
Verknüpfung der Prioritäten auf Unionsebene mit den nationalen Erfordernissen
entgegenstehen. Zu diesem Zweck sollten sich die nationalen Europol-Stellen zu
zentralen operativen Plattformen entwickeln, in denen das jeweilige nationale
EMPACT-Unterstützungsteam angesiedelt ist, das dafür zuständig ist, die operative
Beteiligung zu erleichtern und die nationalen Beiträge auf die EMPACT-Prioritäten
abzustimmen.
(37) Damit die operative, analytische, technische und forensische Unterstützung von
Europol in nationalen Ermittlungen wirksam genutzt werden kann, muss diese
Unterstützung auf die nationalen Erfordernisse und Verfahren abgestimmt sein. Um
sicherzustellen, dass die Unterstützung durch Europol rasch mobilisiert und auf die
operativen Erfordernisse und verfahrensrechtlichen Anforderungen auf nationaler
Ebene abgestimmt werden kann, sollten in jedem Mitgliedstaat innerhalb der
nationalen Europol-Stelle Europol-Unterstützungsbüros eingerichtet werden. Diese
Büros sollten die unmittelbare Einbindung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse,
analytischer Instrumente, digitaler und forensischer Technologien sowie operativen
Fachwissens in laufende nationale Ermittlungen erleichtern. Die Unterstützungsbüros
sollten ferner dazu beitragen sicherzustellen, dass die von Europol bereitgestellten
operativen Ergebnisse von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der
Verhütung und Bekämpfung schwerer Kriminalität und von Terrorismus wirksam
genutzt werden können.
(38) Die Europol-Unterstützungsbüros sollten mit Europol-Bediensteten besetzt werden,
die einen strukturierten beruflichen Werdegang durchlaufen haben, der Erfahrungen
bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eine anschließende Tätigkeit
bei Europol umfasst, bevor sie an die nationale Struktur zurückentsandt werden.
Dieses Rotationsmodell ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass das
bei Europol erworbene Fachwissen wirksam in das nationale System zurückgeführt
wird und dass die Einbindung der Europol-Unterstützung durch Europol-Bedienstete
erfolgt, die über ein operatives Verständnis des spezifischen rechtlichen, operativen
und organisatorischen Rahmens verfügen, in dem die zuständigen Behörden des
jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Diese Europol-Bediensteten sollten sowohl
Europol als auch dem Mitgliedstaat, in dem das Europol-Unterstützungsbüro
eingerichtet ist, Bericht erstatten. Die Einrichtung der Europol-Unterstützungsbüros
sollte die Zuständigkeiten und Befugnisse der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten nach nationalem Recht unberührt lassen. Um die Wirksamkeit des
rotationsbasierten Personalkonzepts für die Europol-Unterstützungsbüros zu
gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um
die Wiedereingliederung der Bediensteten in ihre nationalen Verwaltungen nach
Beendigung ihres Einsatzes in einem solchen Büro zu erleichtern. Dazu müssen
administrative, organisatorische und laufbahnbezogene Hindernisse beseitigt werden,
die die Mobilität zwischen den nationalen Behörden und Europol beeinträchtigen
könnten, damit diese Mobilität als fester Bestandteil der beruflichen
Laufbahnentwicklung anerkannt wird.
(39) Damit Europol als zentrale Stelle der Union für kriminalpolizeiliche Informationen
fungieren kann, sollte die Agentur vorbehaltlich der in dieser Verordnung
festgelegten Bedingungen und Garantien Informationen verarbeiten können, die sie
von den Quellen erhalten oder selbst direkt aus öffentlich zugänglichen Quellen
abgerufen hat. Die wirksame Erhebung von Informationen aus öffentlich
zugänglichen Quellen durch Europol umfasst insbesondere die Nutzung von Online-
Suchmaschinen, einschließlich der Eingabe personenbezogener Daten;
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf d (Unterrichtung)