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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8373 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 21/8373 21. Wahlperiode 06.10.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Maximilian Kneller, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Alexis L. Giersch, Lars Haise, Stefan Henze, Ulrich von Zons, Carsten Becker, Hans-Jürgen Goßner, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Andreas Meyer, Volker Scheurell, Otto Strauß, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch, Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Ronald Gläßer, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Sebastian Maack, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes A. Problem Die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen ist nach derzeit geltender Gesetzeslage nicht möglich. Mit dem Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag verankerte Öffnung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für innovative Ansätze wie Magnetschwebebahnen umgesetzt. B. Lösung Magnetschwebebahnen stellen eine innovative Verkehrstechnologie dar, die die etablierten schienengebundenen Verkehrssysteme sinnvoll ergänzen kann. Die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen wird im Rahmen des GVFG geschaffen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die förderungsfähige Gleichstellung von Magnetschwebebahnen mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen. C. Alternativen Keine. Ohne die Benennung von Magnetschwebebahnen als Fördertatbestand des GVFG kann die innovative Technologie nach Maßgabe des Gesetzes nicht gefördert werden. Da der Bau und der Ausbau von Magnetschwebebahnen wie V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. auch von klassischen schienengebundenen Verkehrssystemen mit erheblichen Investitionen einhergehen, wäre ihre Realisierung ohne Finanzhilfen des Bundes kaum möglich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die Länderhaushalte zu erwarten. Die Mittelausstattung nach Maßgabe des GVFG, aus welcher auch Finanzhilfen für den Bau von Magnetschwebebahnen zu gewähren sind, ist festgelegt und ändert sich nicht. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder oder Kommunen. F. Weitere Kosten Keine. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Vom … Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Seilbahnsysteme“ die Wörter „und Magnetschwebebahnen“ eingefügt. 2. In § 6 Absatz 1, 3 und 5 werden jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt. 5. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe „Bundesministerium des Innern“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 6. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen ist derzeit nicht möglich. Mit dem Gesetzentwurf wird die Öffnung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für innovative Ansätze wie Magnetschwebebahnen umgesetzt. Im Sinne einer effizienten und nachhaltigen Verkehrswende ist es sinnvoll, neue Konzepte der Mobilität zu fördern. Magnetschwebebahnen können ein Baustein für diese Entwicklung sein. Ziel ist die förderungsfähige Gleichstellung von Magnetschwebebahnen mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen. Die Etablierung der Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen erfordert eine Änderung des § 2 GVFG. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Die Länder können technisch und verkehrlich unterschiedliche Infrastrukturvorhaben, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Die Fördertatbestände werden mit dem vorliegenden Entwurf um den Bau und Ausbau von Magnetschwebebahnen erweitert. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) zu. Das Gesetz bedarf nach Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 der Zustimmung des Bundesrates. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen. VI. Gesetzesfolgen Die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen wird begründet. 1. Nachhaltigkeitsaspekte Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar. Insbesondere der Indikatorenbereich „Mobilität. Mobilität sichern – Umwelt schonen“ wird durch den Gesetzentwurf positiv beeinflusst. Die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Magnetschwebebahnen durch den Gesetzentwurf bewirkt, dass der umweltfreundliche ÖPNV gestärkt wird und attraktiv bleibt. Dadurch werden Umweltschutz und Klimaschutz gefördert. So dient das Regelungsvorhaben dem Ziel des Indikators 3.2.a der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Stärkung des ÖPNV und seine vermehrte Nutzung zur Reduktion von Schadstoffen beiträgt. In gleicher Weise gilt dies für den Indikator 3.2.b (Anteil der Bevölkerung mit erhöhter PM10- Feinstaubexposition). Da eine Stärkung des ÖPNV auch zunehmend mit dem Einsatz elektrisch betriebener Fahrzeuge einhergeht, wie im Fall einer Magnetschwebebahn, und hierbei mehr und mehr Ökostrom genutzt wird, trägt dies zu einem Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch (Indikator 7.2.a) bei. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Außerdem dient das Regelungsvorhaben der Senkung des Endenergieverbrauchs im Personenverkehr (Indikator 11.2 b), weil der Transport einer großen Zahl von Personen auf Schiene mittels Massentransportmitteln erfolgt. Schließlich berührt das Gesetzesvorhaben positiv den Indikator 13.1.a, indem es dazu beiträgt, über die Steigerung der Attraktivität des ÖPNV die Treibhausgasemissionen zu reduzieren. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe des GVFG stehen im Jahr 2026 2,036 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung. Dieser Betrag steigt ab dem Jahr 2026 jährlich um 1,8 Prozent. Im Rahmen dieser Mittelausstattung können auch Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen anteilig finanziert werden. 3. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand. 4. Weitere Kosten Weitere Kosten entstehen nicht. Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und Bürger. Ebenso entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten. 5. Weitere Gesetzesfolgen Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern. Gleichstellungspolitische Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Das Gesetz dient auch dazu, gleichwertige Lebensverhältnisse zu erreichen, indem es innovative Konzepte für den ÖPNV fördert. VII. Befristung; Evaluierung Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c begründet die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen. Diese stellen eine innovative Verkehrstechnologie dar, die sich durch geringe Geräuschemissionen und Erschütterungen sowie niedrige Feinstaubemissionswerte im Betrieb auszeichnen. Magnetschwebebahnen eignen sich für den Einsatz auf neu zu errichtenden hochkapazitativen Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs, besonders unter schwierigen topografischen Rahmenbedingungen. Somit stellt der Bau und Ausbau von Magnetschwebebahnen eine sinnvolle Ergänzung der etablierten Fördertatbestände in Form der klassischen schienengebundenen Verkehrssysteme dar. Zu Nummer 2 - 5 Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zum Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025. Die Ressortbezeichnungen werden angepasst. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Übergangfristen sind entbehrlich. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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