Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8373
21. Wahlperiode 06.10.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Maximilian Kneller, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Alexis L.
Giersch, Lars Haise, Stefan Henze, Ulrich von Zons, Carsten Becker, Hans-Jürgen
Goßner, Leif-Erik Holm, Dr. Rainer Kraft, Andreas Meyer, Volker Scheurell, Otto
Strauß, Alexander Arpaschi, Adam Balten, Dr. Christoph Birghan, Joachim Bloch,
Erhard Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Boris Gamanov, Ronald
Gläßer, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Michael Kaufmann, Rocco
Kever, Heinrich Koch, Sebastian Maack, Denis Pauli, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul
Schmidt, Thomas Stephan, Martina Uhr, Dr. Daniel Zerbin, Jörg Zirwes und der
Fraktion der AfD
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
A. Problem
Die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben zum Bau von
Magnetschwebebahnen ist nach derzeit geltender Gesetzeslage nicht möglich. Mit dem
Gesetzentwurf wird die im Koalitionsvertrag verankerte Öffnung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für innovative Ansätze wie
Magnetschwebebahnen umgesetzt.
B. Lösung
Magnetschwebebahnen stellen eine innovative Verkehrstechnologie dar, die die
etablierten schienengebundenen Verkehrssysteme sinnvoll ergänzen kann.
Die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen wird im Rahmen des GVFG
geschaffen. Ziel des Gesetzentwurfs ist die förderungsfähige Gleichstellung von
Magnetschwebebahnen mit Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie
anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen.
C. Alternativen
Keine. Ohne die Benennung von Magnetschwebebahnen als Fördertatbestand
des GVFG kann die innovative Technologie nach Maßgabe des Gesetzes nicht
gefördert werden. Da der Bau und der Ausbau von Magnetschwebebahnen wie
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auch von klassischen schienengebundenen Verkehrssystemen mit erheblichen
Investitionen einhergehen, wäre ihre Realisierung ohne Finanzhilfen des Bundes
kaum möglich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es sind keine finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und die
Länderhaushalte zu erwarten.
Die Mittelausstattung nach Maßgabe des GVFG, aus welcher auch Finanzhilfen
für den Bau von Magnetschwebebahnen zu gewähren sind, ist festgelegt und
ändert sich nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine
Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bund, Länder oder Kommunen.
F. Weitere Kosten
Keine.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom …
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I
S.100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort „Seilbahnsysteme“ die Wörter „und
Magnetschwebebahnen“ eingefügt.
2. In § 6 Absatz 1, 3 und 5 werden jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
5. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat“ durch die Angabe
„Bundesministerium des Innern“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen ist derzeit nicht möglich.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Öffnung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für innovative
Ansätze wie Magnetschwebebahnen umgesetzt. Im Sinne einer effizienten und nachhaltigen Verkehrswende ist
es sinnvoll, neue Konzepte der Mobilität zu fördern. Magnetschwebebahnen können ein Baustein für diese
Entwicklung sein.
Ziel ist die förderungsfähige Gleichstellung von Magnetschwebebahnen mit Straßenbahnen, Hoch- und
Untergrundbahnen sowie anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen. Die Etablierung der
Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen erfordert eine Änderung des § 2 GVFG.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Bund gewährt den Ländern Finanzhilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der
Gemeinden. Die Länder können technisch und verkehrlich unterschiedliche Infrastrukturvorhaben, die dem
öffentlichen Personennahverkehr dienen, durch Zuwendungen aus den Finanzhilfen fördern. Die Fördertatbestände
werden mit dem vorliegenden Entwurf um den Bau und Ausbau von Magnetschwebebahnen erweitert.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Dem Bund steht die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 104b des Grundgesetzes (GG) zu. Das Gesetz bedarf
nach Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 der Zustimmung des Bundesrates.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, völkerrechtliche Verträge sind nicht betroffen.
VI. Gesetzesfolgen
Die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen wird begründet.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei und ist umfassend mit der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.
Insbesondere der Indikatorenbereich „Mobilität. Mobilität sichern – Umwelt schonen“ wird durch den
Gesetzentwurf positiv beeinflusst.
Die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Magnetschwebebahnen durch den Gesetzentwurf bewirkt,
dass der umweltfreundliche ÖPNV gestärkt wird und attraktiv bleibt. Dadurch werden Umweltschutz und
Klimaschutz gefördert. So dient das Regelungsvorhaben dem Ziel des Indikators 3.2.a der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, indem die Stärkung des ÖPNV und seine vermehrte Nutzung zur Reduktion von Schadstoffen beiträgt.
In gleicher Weise gilt dies für den Indikator 3.2.b (Anteil der Bevölkerung mit erhöhter PM10-
Feinstaubexposition).
Da eine Stärkung des ÖPNV auch zunehmend mit dem Einsatz elektrisch betriebener Fahrzeuge einhergeht, wie
im Fall einer Magnetschwebebahn, und hierbei mehr und mehr Ökostrom genutzt wird, trägt dies zu einem
Anstieg des Anteils erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch (Indikator 7.2.a) bei.
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Außerdem dient das Regelungsvorhaben der Senkung des Endenergieverbrauchs im Personenverkehr (Indikator
11.2 b), weil der Transport einer großen Zahl von Personen auf Schiene mittels Massentransportmitteln erfolgt.
Schließlich berührt das Gesetzesvorhaben positiv den Indikator 13.1.a, indem es dazu beiträgt, über die Steigerung
der Attraktivität des ÖPNV die Treibhausgasemissionen zu reduzieren.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe des GVFG stehen im
Jahr 2026 2,036 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung. Dieser Betrag steigt ab dem Jahr 2026 jährlich
um 1,8 Prozent. Im Rahmen dieser Mittelausstattung können auch Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen
anteilig finanziert werden.
3. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Insbesondere werden keine Informationspflichten neu
eingeführt, geändert oder aufgehoben.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Es entsteht kein weiterer Erfüllungsaufwand.
4. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Durch das Änderungsgesetz ergeben sich keine Kosten für Bürgerinnen und
Bürger. Ebenso entstehen keine Kosten für die Wirtschaft. Es sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau oder das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz richtet sich nur an die staatlichen Stellen im Bund und in den Ländern. Gleichstellungspolitische
Auswirkungen sind durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Das Gesetz dient auch dazu, gleichwertige
Lebensverhältnisse zu erreichen, indem es innovative Konzepte für den ÖPNV fördert.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung in § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c begründet die Förderfähigkeit von Magnetschwebebahnen.
Diese stellen eine innovative Verkehrstechnologie dar, die sich durch geringe Geräuschemissionen und
Erschütterungen sowie niedrige Feinstaubemissionswerte im Betrieb auszeichnen. Magnetschwebebahnen eignen sich
für den Einsatz auf neu zu errichtenden hochkapazitativen Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
besonders unter schwierigen topografischen Rahmenbedingungen. Somit stellt der Bau und Ausbau von
Magnetschwebebahnen eine sinnvolle Ergänzung der etablierten Fördertatbestände in Form der klassischen
schienengebundenen Verkehrssysteme dar.
Zu Nummer 2 - 5
Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zum Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Die Ressortbezeichnungen werden angepasst.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Übergangfristen sind
entbehrlich.
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Relationen
Keine Relationen.