Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer (Antwort zu Drs. 21/8247)
Text
Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der Einkommensteuer (Antwort zu Drs. 21/8247)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8530
21. Wahlperiode 13.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Müller, Katharina Beck,
Karoline Otte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/8247 –
Reichweite und Verteilungswirkungen der geplanten Änderungen in der
Einkommensteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat am 2. September 2026 den Entwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen, der für die Jahre 2027 und 2028
insbesondere Änderungen des Einkommensteuertarifs, des Grundfreibetrags
und des Arbeitnehmerpauschbetrags sowie eine Verschiebung ausgewählter
Tarifeckwerte vorsieht und dabei die Entlastung von Steuerpflichtigen mit
kleinen und mittleren Einkommen sowie insbesondere Familien mit Kindern
herausstellt (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteil
ungen/Finanzpolitik/2026/09/2026-09-02-einkommensteuerreform.html).
Beschäftigte mit niedrigen Erwerbseinkommen zahlen allerdings häufig keine
oder nur geringe Einkommensteuer, werden aber durch
Sozialversicherungsbeiträge finanziell belastet. Schätzungen zufolge zahlen – je nach Abgrenzung
und Datengrundlage – rund 20 bis 30 Prozent der Beschäftigten keine oder
kaum Einkommensteuer (vgl. www.netzwerk-steuergerechtigkeit.de/wp-conte
nt/uploads/2025/09/250929_JBkurz_online_V5.pdf; www.verdi.de/service-an
gebote/fragen-und-antworten/reichen-zahlen-doch-jetzt-schon-meisten-ste
uern). Entlastungen allein über die Einkommensteuer erreichen sie deshalb gar
nicht und Beschäftigte mit niedrigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätzen
nur in geringem Umfang. Für eine wirksame und zielgerichtete Entlastung
kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen ist daher entscheidend, die
Belastungswirkungen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemeinsam in
den Blick zu nehmen.
Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller greift eine auf
einkommensteuerliche Maßnahmen konzentrierte Reform für eine zielgerichtete
Entlastung zu kurz. Eine Entlastung kleiner und mittlerer Erwerbseinkommen
sollte deshalb auch eine Senkung der Sozialversicherungsbeiträge umfassen
(vgl. Bundestagsdrucksache 21/6644).
Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu
klären, inwieweit die von der Bundesregierung hervorgehobene Entlastung
kleiner und mittlerer Einkommen sowie von Familien mit Kindern tatsächlich
erreicht wird, wie sich die geplante Reform insbesondere auf Alleinerziehende
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Oktober
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
auswirkt und welche Gruppen von den vorgesehenen einkommensteuerlichen
Maßnahmen nicht oder nur in geringem Umfang profitieren.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkungen der Fragestellerinnen und
Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen
zu, noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten
Sachverhalte.
1. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte weisen im aktuellsten
verfügbaren Veranlagungszeitraum eine festgesetzte Einkommensteuer von
a) 0 Euro,
b) mehr als 0 bis einschließlich 500 Euro,
c) mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro,
d) mehr als 1 000 bis einschließlich 2 500 Euro,
e) mehr als 2 500 bis einschließlich 5 000 Euro,
f) mehr als 5 000 bis einschließlich 7 500 Euro,
g) mehr als 7 500 bis einschließlich 10 000 Euro auf?
h) Wie hoch war der jeweilige Anteil an allen Steuerpflichtigen
beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen und allen abhängig
Beschäftigten (bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt
ausweisen)?
2. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) entrichteten im aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum
nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung eine
Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis
zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu
10 000 Euro und leisteten zugleich Beiträge zu mindestens einem Zweig
der gesetzlichen Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen
Steuerpflichtigen beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen
(bitte Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?
3. Wie viele abhängig Beschäftigte entrichteten im aktuellsten verfügbaren
Veranlagungszeitraum nach Kenntnis oder Schätzung der
Bundesregierung eine Einkommensteuer von 0 Euro, bis zu 500 Euro, von bis zu
1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu
7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro und leisteten zugleich
Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem Zweig der gesetzlichen
Sozialversicherung, und wie hoch ist ihr Anteil an allen abhängig Beschäftigten?
a) Wie verteilen sich diese Beschäftigten auf die
Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000 bis 20 000 Euro, über
20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis 30 000 Euro, über 30 000
bis 35 000 Euro, über 35 000 bis 40 000 Euro, über 40 000 bis
50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro und über 60 000 Euro?
b) Wie hoch ist in jeder dieser Bruttojahresarbeitsentgeltklassen der
Anteil der Beschäftigten, die eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis
zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis
zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro
entrichten und zugleich Arbeitnehmerbeiträge zu mindestens einem
Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung leisten, an allen abhängig
Beschäftigten der jeweiligen Arbeitsentgeltklasse?
c) Welcher Abgrenzung des Bruttojahresarbeitsentgelts und des
Beschäftigtenstatus liegen den Angaben zugrunde, insbesondere
hinsichtlich unterjähriger und mehrfacher Beschäftigung, geringfügiger
Beschäftigung, Beschäftigung im Übergangsbereich sowie
Beschäftigter mit abweichendem sozialversicherungsrechtlichem Status (bitte
Einzel- und Zusammenveranlagung getrennt ausweisen)?
4. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren
Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der Steuerpflichtigen mit einer festgesetzten
Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro,
von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von
bis zu 10 000 Euro zwischen
a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem
Kind und
b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem
berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EstG)
(bitte jeweils die absolute Zahl und den Anteil an allen
Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe ausweisen)?
5. Wie unterscheiden sich im aktuellsten verfügbaren
Veranlagungszeitraum Zahl und Anteil der abhängig Beschäftigten mit einer festgesetzten
Einkommen- bzw. Lohnsteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis
zu 1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu
7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro zwischen
a) alleinstehenden Steuerpflichtigen ohne berücksichtigungsfähigem
Kind und
b) alleinstehenden Steuerpflichtigen mit genau einem
berücksichtigungsfähigen Kind und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b EStG (bitte jeweils die absolute Zahl, den
Anteil an allen Steuerpflichtigen der betreffenden Gruppe sowie die
Verteilung und die gruppenspezifischen Anteile nach den
Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000 bis
20 000 Euro, über 20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis
30 000 Euro, über 30 000 bis 35 000 Euro, über 35 000 bis
40 000 Euro, über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis
60 000 Euro und über 60 000 Euro ausweisen)?
Die Fragen 1 bis 5 werden zusammen beantwortet.
Sonderauswertungen aus der aktuellsten verfügbaren Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2022 nach der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer liegen
nicht vor.
Die verfügbaren statistischen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik
sind auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes verfügbar und können
dem Statistischen Bericht (abrufbar unter https://www.destatis.de/DE/Themen/
Staat/Steuern/Lohnsteuer-Einkommensteuer/_inhalt.html#_tktng2c0u) oder der
Genesis-Datenbank (https://genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/7311
1/details) entnommen werden.
6. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte gehören nach den der
Bundesregierung vorliegenden Berechnungen oder Schätzungen in den
Jahren 2027 und 2028 jeweils zu Steuerfällen, bei denen sich unter
Anwendung des für das jeweilige Jahr vorgesehenen Rechts eine
Einkommensteuerschuld von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro,
von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von
bis zu 10 000 Euro ergibt, und wie hoch ist ihr Anteil an allen
Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen) und an
allen abhängig Beschäftigten (bitte die Ergebnisse jeweils getrennt nach
Einzel- und Zusammenveranlagung ausweisen und angeben, wie bei
zusammenveranlagten Steuerpflichtigen die gemeinsame
Einkommensteuerschuld beziehungsweise deren Veränderung den einzelnen abhängig
Beschäftigten zugeordnet wird)?
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen oder Schätzungen im Sinne
der Fragestellung vor.
7. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung im
aktuellsten verfügbaren Veranlagungszeitraum die durchschnittliche
Belastung durch Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen bei den
Steuerpflichtigen (beziehungsweise zusammenveranlagten Steuerfällen),
die eine Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu
1 000 Euro, von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu
7 500 Euro, von bis zu 10 000 Euro entrichten?
a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Beiträge jeweils zur
gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur
gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und zur
sozialen Pflegeversicherung?
b) Wie hoch ist die Summe der Beiträge zu diesen
Sozialversicherungszweigen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
8. Wie hoch ist nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die
durchschnittliche Belastung durch Arbeitnehmerbeiträge zu den
gesetzlichen Sozialversicherungen bei den abhängig Beschäftigten, die eine
Einkommensteuer von 0 Euro, von bis zu 500 Euro, von bis zu 1 000 Euro,
von bis zu 2 500 Euro, von bis zu 5 000 Euro, von bis zu 7 500 Euro, von
bis zu 10 000 Euro entrichten, jeweils nach Einkommensdezilen und
nach den Bruttojahresarbeitsentgeltklassen bis 15 000 Euro, über 15 000
bis 20 000 Euro, über 20 000 bis 25 000 Euro, über 25 000 bis
30 000 Euro, über 30 000 bis 35 000 Euro, über 35 000 bis 40 000 Euro,
über 40 000 bis 50 000 Euro, über 50 000 bis 60 000 Euro und über
60 000 Euro aufgeschlüsselt, in Euro und als Anteil des
Bruttoarbeitsentgelts?
a) Wie hoch sind die durchschnittlichen Arbeitnehmerbeiträge jeweils
zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung,
zur gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag
und zur sozialen Pflegeversicherung?
b) Wie hoch ist die Summe der Arbeitnehmerbeiträge zu diesen
Sozialversicherungszweigen jeweils in Euro und als Anteil des
Bruttoarbeitsentgelts?
c) Welche Definition des Bruttoarbeitsentgelts und welche Abgrenzung
des Beschäftigtenkreises liegen den Angaben zugrunde?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen.
9. Welche Entlastungs- und Belastungswirkungen ergeben sich nach den
der Bundesregierung vorliegenden Berechnungen, Schätzungen oder
sonstigen Modellierungen durch die für 2027 und 2028 vorgesehenen
Änderungen des Einkommensteuertarifs im Regierungsentwurf eines
Einkommensteuerreformgesetzes 2027 einschließlich des
Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags für jedes Einkommensdezil?
a) Wie verteilen sich die gesamten Entlastungs- und
Belastungswirkungen in den Jahren 2027 und 2028 jeweils in absoluten Beträgen auf
die einzelnen Einkommensdezile, und welchen Anteil haben die
einzelnen Dezile jeweils am gesamten Entlastungs- beziehungsweise
Belastungsvolumen?
b) Welcher Einkommensbegriff, welche Äquivalenzgewichtung, welche
Grundgesamtheit und welche Beobachtungseinheit liegen der
Bildung der Einkommensdezile zugrunde, und beziehen sich die Dezile
auf Personen, Steuerpflichtige, Steuerfälle oder Haushalte?
c) Welche Datengrundlage, welches Bezugsjahr und welche Annahmen
zur Preis-, Einkommens- und Beschäftigungsentwicklung sowie zur
Entwicklung der Haushaltsstrukturen liegen den Angaben zugrunde,
und wie werden zusammenveranlagte Steuerpflichtige
berücksichtigt?
10. Wie viele Steuerpflichtige (beziehungsweise zusammenveranlagte
Steuerfälle) und wie viele abhängig Beschäftigte werden durch die für 2027
und 2028 vorgesehenen Änderungen des Einkommensteuertarifs
einschließlich des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmerpauschbetrags
gegenüber der geltenden Rechtslage in den Jahren 2027 und 2028 jeweils
entlastet
a) um mehr als 0 bis einschließlich 100 Euro,
b) um mehr als 100 bis einschließlich 200 Euro,
c) um mehr als 200 bis einschließlich 300 Euro,
d) um mehr als 300 bis einschließlich 500 Euro,
e) um mehr als 500 bis einschließlich 1 000 Euro und
f) um mehr als 1 000 Euro,
und wie verteilen sich diese Steuerpflichtigen jeweils auf die
Einkommensdezile?
Die Fragen 9 und 10 werden zusammen beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen im Sinne der Fragestellungen
vor.
11. Auf welchen Grundlagen wurden die für 2027 und 2028 vorgesehenen
Änderungen des Grundfreibetrags, der übrigen Tarifeckwerte des
Einkommensteuertarifs und des Arbeitnehmerpauschbetrags festgelegt?
a) Welche Annahmen zur Preis- und Einkommensentwicklung, welche
vorläufigen Erkenntnisse zum voraussichtlichen Ergebnis des
16. Existenzminimumberichts sowie welche Annahmen zur kalten
Progression lagen der Festlegung des Grundfreibetrags und der
übrigen Tarifeckwerte für 2027 und 2028 zugrunde, und auf welcher
Grundlage wurden diese Annahmen getroffen, da der 16.
Existenzminimumbericht und der nächste Steuerprogressionsbericht zum
Zeitpunkt des Kabinettsbeschlusses noch nicht vorlagen?
Die Fragen 11 und 11a werden zusammen beantwortet.
Für die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende frühzeitige Prognose zur
voraussichtlichen Entwicklung des steuerlich freizustellenden sächlichen
Existenzminimums eines Erwachsenen wurde für das Jahr 2027 eine Erhöhung des
Grundfreibetrags um rund 1,7 Prozent und für das Jahr 2028 eine Erhöhung um rund
2,7 Prozent unterstellt. In diesem Zusammenhang wird auf die Festlegung des
Grundfreibetrags für das Jahr 2026 entsprechend dem
Steuerfortentwicklungsgesetz verwiesen (vgl. vom 23. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449).
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, den Grundfreibetrag und die
übrigen Tarifeckwerte nach Vorlage des 16. Existenzminimumberichts und
des nächsten Steuerprogressionsberichts erneut zu überprüfen und
gegebenenfalls anzupassen, wenn ja, anhand welcher Kriterien, und zu
welchem Zeitpunkt, und wenn nein, warum nicht?
Entscheidungen über Anpassungen an dem Gesetzentwurf im Lichte der
Ergebnisse des 16. Existenzminimumberichts und 7. Steuerprogressionsberichts
obliegen dem Gesetzgeber.
12. Wie verteilen sich die Entlastungswirkungen der im
Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgesehenen Anhebung des für steuerfreie Sonn- und
Feiertagszuschläge nach § 3b EStG maximal berücksichtigten
Grundlohns von 50 auf 75 Euro auf die Beschäftigten nach
Einkommensdezilen (bitte jeweils die Zahl der zusätzlich begünstigten Beschäftigten, die
durchschnittliche jährliche Entlastung und das Entlastungsvolumen
ausweisen)?
a) Welche Berufs- beziehungsweise Beschäftigtengruppen profitieren
von dieser Änderung insbesondere, und welcher Anteil des gesamten
Entlastungsvolumens entfällt auf die einzelnen Einkommensdezile?
b) Welche Verteilungswirkungen ergäben sich bei gleichem
fiskalischem Entlastungsvolumen, wenn anstelle der Anhebung des
maximal berücksichtigten Grundlohns die Prozentsätze für steuerfreie
Zuschläge nach § 3b Absatz 1 EStG angehoben würden, und wie hoch
müssten diese hierfür jeweils angesetzt werden (bitte die Zahl der
begünstigten Beschäftigten und die durchschnittliche jährliche
Entlastung nach Einkommensdezilen ausweisen)?
Arbeitnehmer dürfen gemäß § 9 Arbeitszeitgesetz in Deutschland an Sonntagen
und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Davon
abweichend gelten jedoch einige Ausnahmen gemäß § 10 Arbeitszeitgesetz,
sofern die Arbeiten entsprechend nicht an Werktagen vorgenommen werden
können. Betroffen sind insbesondere Berufsgruppen in den Bereichen Gesundheit
und Pflege (u. a. medizinisches Personal in Krankenhäusern, Kliniken und
Pflegeheimen), Notdienste und Sicherheit (u. a. Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst,
Katastrophenschutz), Verkehr und Infrastruktur (u. a. Flugpersonal,
Bahnpersonal, Logistik/Transport, Energie- und Wasserversorgung) und Produktion
(Schichtarbeiter in Werken mit ununterbrochenen Produktionsprozessen).
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Informationen oder
Berechnungen im Sinne der Fragestellung vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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