Auswirkungen der Neuregelung der Schiffsbesetzungsverordnung auf Seeleute, Ausbildung und die deutsche Handelsflotte
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Auswirkungen der Neuregelung der Schiffsbesetzungsverordnung auf Seeleute, Ausbildung und die deutsche Handelsflotte
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8514
21. Wahlperiode 12.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Alexis L. Giersch, Wolfgang Wiehle, René Bochmann, Lars
Haise, Maximilian Kneller, Ulrich von Zons, Stefan Henze, Leif-Erik Holm,
Dr. Rainer Kraft, Hans-Jürgen Goßner, Volker Scheurell, Otto Strauß, Andreas
Mayer, Carsten Becker und der Fraktion der AfD
Auswirkungen der Neuregelung der Schiffsbesetzungsverordnung auf Seeleute,
Ausbildung und die deutsche Handelsflotte
Mit Artikel 1 der Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in
der Seeschifffahrt vom 7. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 257) wurden die
§§ 4, 5 und 12 der Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV) geändert. Die
Änderungen gelten seit dem 11. September 2026 (www.gesetze-im-internet.de/sch
besv_2013/BJNR257500013.html).
Nach § 4 Absatz 1 SchBesV kann ein Drittstaatsangehöriger unter den dort
genannten Voraussetzungen als Kapitän eines Schiffes unter deutscher Flagge
eingesetzt werden. § 4 enthält zudem Voraussetzungen für eine reedereibezogene
Genehmigung; § 5 und § 12 Absatz 2 regeln den Einsatz von Schiffsoffizieren
(www.gesetze-im-internet.de/schbesv_2013/__4.html).
Für Schiffsoffiziere gilt zunächst eine Übergangsregelung bis zum 30. Juni
2027 (§ 12 SchBesV – Einzelnorm).
Die Verwaltung der Deutschen Flagge erläutert die neue Genehmigungspraxis,
die erforderlichen zusätzlichen Ausbildungsstellen und die reedereibezogene
Genehmigungsdauer. Ihre Veröffentlichung vom 11. September 2026 ist
abrufbar unter www.deutsche-flagge.de/de/aktuelles/aktuelle-nachrichten/
flexiblereschiffsbesetzung.
Die Bundesregierung hat bereits auf die Kleine Anfrage „Mögliche Gefährdung
der maritimen Sicherheit Deutschlands durch den Rückgang der Anzahl
deutscher Seeleute und die Schwächung der Handelsflotte unter deutscher Flagge“
geantwortet (Bundestagsdrucksache 21/5445). Die nachfolgenden Fragen
richten sich auf die seit dem 11. September 2026 geltende Neuregelung, ihre
Entscheidungsgrundlagen und ihre konkrete Anwendung; eine erneute Abfrage der
bereits beantworteten allgemeinen Bestandsfragen ist nicht beabsichtigt
(Bundestagsdrucksache 21/5445).
§ 5 Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf des
30. Juni 2027 geltenden Fassung sieht eine fünfjährige Evaluierung ab dem
11. September 2026 hinsichtlich der Beschäftigung deutscher Seeleute und der
Ausbildung auf Schiffen unter deutscher Flagge vor (www.gesetze-im-interne
t.de/schbesv_2013/__12.html).
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche seit der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
21/5445 neu erhobenen oder ausgewerteten Daten zum Mangel an EU-/
EWR-Kapitänen und -Schiffsoffizieren wurden bei der Neuregelung
berücksichtigt (bitte Datenquelle, Erhebungszeitraum und betroffene
Funktionen angeben)?
2. Wie viele offene Stellen für Kapitäne und Schiffsoffiziere auf Schiffen
unter deutscher Flagge waren der Bundesregierung zum 11. September
2026 bekannt, und welche Erkenntnisse liegen ihr zur Zahl entsprechend
qualifizierter arbeitsuchender EU-/EWR-Seeleute zum selben Stichtag
vor?
3. Nach welchem dokumentierten Prüfverfahren und anhand welcher
Datenquellen stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die zuständige
Berufsgenossenschaft im einzelnen Genehmigungsfall die Nichtverfügbarkeit
geeigneter EU-/EWR-Kapitäne oder -Schiffsoffiziere fest?
4. Welche Anforderungen gelten dabei (vgl. Frage 3) an Dauer, Reichweite,
Vergütung und sonstige Bedingungen einer vorherigen
Stellenausschreibung, und wie wird verhindert, dass die Ablehnung unangemessener
Arbeitsbedingungen als fehlende Verfügbarkeit gewertet wird, sowie anhand
welcher Kriterien wird verhindert, dass eine Nichtbesetzung aufgrund
nicht marktgerechter Vergütungs- oder Arbeitsbedingungen als fehlende
Verfügbarkeit geeigneter Arbeitskräfte gewertet wird?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Fällen seit dem 11. September 2026 ein EU-/EWR-Bewerber trotz
vorhandener fachlicher Eignung nicht berücksichtigt wurde (bitte Gründe, soweit
erfasst, angeben)?
6. Welche Reedereien oder Verbände haben nach Kenntnis der
Bundesregierung im Verordnungsverfahren die Lockerung der Nationalitätsvorgaben
angeregt, und wann fanden hierzu gegebenenfalls Gespräche statt (bitte
nach Beteiligten und Datum aufschlüsseln)?
7. Welche Stellungnahmen von Gewerkschaften, Berufsverbänden,
Seefahrtsschulen und Arbeitnehmervertretungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Verordnungsverfahren eingeholt, und welche
Einwände wurden in der abschließenden Regelung berücksichtigt?
8. Welche Staaten kommen nach Kenntnis der Bundesregierung nach
geltendem Recht für die Anerkennung der Befähigungszeugnisse von
Drittstaatskapitänen und -schiffsoffizieren in Betracht (bitte nach Staat und
Zeugnisart aufschlüsseln)?
9. Welche fachlichen, praktischen und rechtlichen Nachweise werden nach
Kenntnis der Bundesregierung im Anerkennungsverfahren geprüft, und
wie wird die Gleichwertigkeit der Befähigung dokumentiert?
10. Welche Anforderungen an Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts
und an die Verständigungssprache an Bord gelten nach Kenntnis der
Bundesregierung für die betroffenen Kapitäne und Schiffsoffiziere, und durch
welche Kontrollen wird deren Einhaltung überprüft?
11. Welche arbeits-, sozialversicherungs-, arbeitsschutz- und
seearbeitsrechtlichen Vorschriften gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für die nach
der Neuregelung eingesetzten Drittstaatsangehörigen, und welche
Unterschiede ergeben sich gegenüber EU-/EWR-Besatzungsmitgliedern bei
vergleichbarer Tätigkeit?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
12. Welche seit dem 11. September 2026 eingegangenen Anträge auf
Genehmigung nach § 4 SchBesV wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bewilligt, abgelehnt oder sind noch anhängig (bitte nach Kapitäns- und
Schiffsoffiziersstellen sowie Nationalität aufschlüsseln, soweit zulässig)?
13. Welche Unterlagen müssen Reedereien nach Kenntnis der
Bundesregierung für eine Genehmigung vorlegen, und wie überprüft die zuständige
Stelle die Richtigkeit ihrer Angaben zur fehlenden Verfügbarkeit und zu
internen Beförderungsmöglichkeiten?
14. Wie viele Drittstaatskapitäne beziehungsweise -Schiffsoffiziere dürfen
nach Kenntnis der Bundesregierung auf Grundlage einer
reedereibezogenen Genehmigung eingesetzt werden, und welche Grenzen und Kontrollen
gelten beim Wechsel zwischen Schiffen derselben Reederei?
15. Welche fachlichen Erwägungen begründen die mögliche
Genehmigungsdauer von bis zu fünf Jahren, und unter welchen Voraussetzungen wird
eine Genehmigung vorzeitig nach Kenntnis der Bundesregierung
widerrufen oder nicht verlängert?
16. Wie viele zusätzliche Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen sind nach
Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten der Neuregelung im
Zusammenhang mit Genehmigungen verbindlich zugesagt und tatsächlich
besetzt worden (bitte nach Ausbildungsart und Monat aufschlüsseln), und
mit welchen weiteren Stellen rechnet die Bundesregierung bis September
2027?
17. Wie wird geprüft, dass die für eine Genehmigung erforderlichen
Ausbildungs- und Junioroffiziersstellen zusätzlich zu bereits vorhandenen
oder geplanten Stellen geschaffen und dauerhaft besetzt werden, und in
welchen Abständen erfolgen Kontrollen?
18. Welche Rechtsfolgen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
vorgesehen, wenn eine Reederei die zusätzlichen Stellen nicht fristgerecht
schafft, nicht fortlaufend besetzt oder eine vorzeitige Beendigung
beziehungsweise Vakanz nicht meldet?
19. Welche Auswirkungen auf die Zahl der Schiffe unter deutscher Flagge
erwartet die Bundesregierung durch die Neuregelung, anhand welcher
Kennzahlen überprüft sie diese Erwartung, und welche seit Inkrafttreten
beobachteten Ein- oder Ausflaggungen führt sie nachweislich auf die
neuen Besetzungsregeln zurück?
20. Welche Auswirkungen auf die Beschäftigung deutscher und sonstiger
EU-/EWR-Kapitäne und -Schiffsoffiziere erwartet die Bundesregierung
infolge der Neuregelung (bitte getrennt nach Funktion und
Beschäftigungsform)?
21. Welche Ausgangsdaten zu Vergütung, Einsatzzeiten und
Vertragsbedingungen der betroffenen Berufsgruppen liegen der Bundesregierung für
den Zeitpunkt des Inkrafttretens vor, und anhand welcher Datenquellen
will sie deren weitere Entwicklung beobachten und von allgemeinen
Arbeitsmarkt- und Branchenentwicklungen abgrenzen (bitte jeweils
einzeln aufschlüsseln)?
22. Welche öffentlichen Förderungen oder Entlastungen können Reedereien
bei Einsatz der nach der Neuregelung zugelassenen Drittstaatskapitäne
oder -Schiffsoffiziere beanspruchen, und welche Bedingungen sind daran
geknüpft?
23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Bewerbungen,
Ausbildungsanfänge und Abschlüsse an deutschen Seefahrtsschulen sowie
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
auf praktische Fahrzeiten und Aufstiegsmöglichkeiten von EU-/EWR-
Nachwuchskräften?
24. Welche Maßnahmen bestehen zur Sicherung maritimer Fachkenntnisse
und ausreichender Führungserfahrung deutscher beziehungsweise
europäischer Seeleute, und wie werden deren Wirkungen gemessen?
25. Welche konkreten, über die Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/5445
hinausgehenden Erkenntnisse zur Bedeutung der neuen Besetzungsregeln
für Versorgungssicherheit und Krisenvorsorge liegen der Bundesregierung
vor?
26. Welche Indikatoren, Ausgangswerte, Datenquellen, Vergleichsgrößen und
Erhebungsintervalle legt die Bundesregierung der Evaluierung nach § 5
Absatz 4 SchBesV in der nach § 12 Absatz 2 SchBesV bis zum Ablauf
des 30. Juni 2027 geltenden Fassung zugrunde, insbesondere hinsichtlich
Beschäftigung, Vergütung, Ausbildung, Genehmigungen und
Flaggenwechseln (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?
27. Beabsichtigt die Bundesregierung, während des fünfjährigen
Evaluierungszeitraums Zwischenberichte oder jährliche Daten zu veröffentlichen
beziehungsweise dem Bundestag vorzulegen?
a) Wenn ja, zu welchen Terminen?
b) Wenn nein, warum nicht?
28. Welche messbaren Entwicklungen würden nach Auffassung der
Bundesregierung eine vorzeitige Überprüfung oder Änderung der Neuregelung
auslösen, und welches Verfahren ist hierfür vorgesehen?
Berlin, den 1. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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