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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung) (Bericht zu Drs. 21/6134, 21/6512, 21/8622)

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8623 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung) (Bericht zu Drs. 21/6134, 21/6512, 21/8622) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8623 21. Wahlperiode 14.10.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/6134, 21/6512, 21/8622 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung) Bericht der Abgeordneten Svenja Stadler, Klaus-Peter Willsch, Marcus Bühl, Leon Eckert, Dr. Dietmar Bartsch und Stefan Seidler Mit dem Gesetzentwurf ist die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 beabsichtigt. Artikel 1 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Marktüberwachungsbehörde und als notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Zusätzlich werden im Sinne des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f., Unterstützungsmaßnahmen für die von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirtschaftsakteure ergriffen und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren erlassen. Darüber hinaus hat der Innenausschuss folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Mit Ausschussdrucksache 21(4)239 wird Artikel 4 wie folgt geändert: 1. Die Absätze 1 bis 3 werden durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) In Artikel 1 treten § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31, § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und § 66 des BSI-Gesetzes sowie die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2. Die Änderung ist aufgrund des zeitlichen Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens erforderlich. Die bislang vorgesehene Anknüpfung an den 11. Juni bzw. 11. September 2026 ist durch Zeitablauf gegenstandlos geworden. Die Regelungen finden damit ab ihrem Inkrafttreten Anwendung. Inhaltliche Änderungen mit Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sind damit nicht verbunden. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. federführenden Innenausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund werden die Haushaltsausgaben für das BSI bis 2029 sukzessive ansteigen. Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141 Planstellen/Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren Dienstes, 54 Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die Wertigkeit des mittleren Dienstes. Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 Mio. Euro. Diese entstehen insbesondere für die Einrichtung eines Reallabors. Laufende jährliche Sachkosten in Höhe von 8,1 Mio. Euro entstehen insbesondere für die Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden sollen. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Die Verpflichtungen für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/2847. Mit diesem Durchführungsgesetz werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern lediglich die zuständigen Behörden benannt und deren Zusammenarbeit geregelt. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergibt sich daher aus diesem Gesetz nicht. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Verpflichtungen für die Wirtschaft ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/2847. Mit diesem Durchführungsgesetz werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern lediglich die zuständigen Behörden benannt und deren Zusammenarbeit geregelt. Ein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergibt sich daher aus diesem Gesetz nicht. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entsteht durch die gesetzliche Änderung ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 20,5 Mio. Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 Mio. Euro auf Ebene der Bundesverwaltung. Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Innenausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 14. Oktober 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Svenja Stadler Berichterstatterin Klaus-Peter Willsch Berichterstatter Marcus Bühl Berichterstatter Leon Eckert Berichterstatter Dr. Dietmar Bartsch Berichterstatter Stefan Seidler Berichterstatter V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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