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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Bericht zu Drs. 21/4594, 21/5143, 21/6407)

dip / drucksache 10.06.2026 · WP 21 · 21/6408 · Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) (Bericht zu Drs. 21/4594, 21/5143, 21/6407) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6408 21. Wahlperiode 10.06.2026 Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/4594, 21/5143, 21/6407 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Gesetz zur Durchführung der Verordnung über künstliche Intelligenz) Bericht der Abgeordneten Jamila Schäfer, Franziska Hoppermann, Sergej Minich, Martin Gerster und Sascha Wagner Der Gesetzentwurf beabsichtigt die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 welche einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Entwicklung, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von Systemen künstlicher Intelligenz (KI- Systeme) in der Europäischen Union festlegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen die hierfür zuständigen nationalen Behörden benannt sowie deren Aufgaben und die Zusammenarbeit festgelegt werden. Darüber hinaus hat der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung folgende Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen: Der Gesetzentwurf wird an die im EU-Digital-Omnibus zu Künstlicher Intelligenz vorgesehenen Änderungen der KI-Verordnung angepasst. Die Änderungen begründen jedoch keine neuen Aufgaben. Zudem wird bei der Bundesnetzagentur ein Bund-Länder-Ausschuss für Künstliche Intelligenz eingerichtet. Flankierend wird die Koordinierungsfunktion des bei der Bundesnetzagentur einzurichtenden Koordinierungs- und Kompetenzzentrums gestärkt, um eine einheitlichere Durchführung der KI-Verordnung, insbesondere im Bereich der Marktüberwachung, zu fördern. Dies umfasst insbesondere eine proaktivere Koordinierung durch die Bereitstellung von Schulungs- und Sensibilisierungsangeboten sowie allgemeinen Informationen und Prüfempfehlungen. Darüber hinaus werden Regelungen aufgenommen, die eine benutzerfreundlichere Identifizierung der jeweils zuständigen Behörden sowie Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens gewährleisten sollen. Zudem werden die Zuständigkeiten für die KI-Marktüberwachung über bestimmte Gewerbetreibende, insbesondere gewerbliche Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler, bei der Bundesnetzagentur gebündelt. Ergänzend werden Regelungen zur Marktüberwachung im Bereich der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgenommen. Ferner wird eine Regelung zur Einrichtung eines nationalen Registers für Hochrisiko- KI-Systeme im Bereich kritischer Infrastrukturen bei der Bundesnetzagentur entsprechend Artikel 49 Absatz 5 der KI-Verordnung ergänzt. Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar: Durch die Anpassung entsteht bei der Bundesnetzagentur gegenüber dem Regierungsentwurf ein Mehrbedarf jährlicher Personalkosten von 362 000 Euro (Personaleinzelkosten 211 000 Euro, Sacheinzelkosten 69 000 Euro, Gemeinkosten 82 000 Euro). Zur Erfüllung der Fachaufgaben werden weitere 2,0 Planstellen (1,0 hD und 1,0 gD) erforderlich. Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 4 000 000 Euro (je 1 000 000 Euro von 2027 bis 2030) sowie laufende Sachkosten von 200 000 Euro. Durch die Anpassung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Verwaltung gegenüber dem Regierungsentwurf um 373 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand erhöht sich um 4 000 000 Euro. Daraus ergeben sich folgende Änderungen an den Darstellungen der Haushaltsausgaben und dem Erfüllungsaufwand: Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 1. Bundesnetzagentur Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes entstehen der Bundesnetzagentur jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 3 889 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 1 206 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 1 498 000 Euro; diese Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 35,2 Planstellen erforderlich (24,0 im höheren Dienst (hD), 8,7 im gehobenen Dienst (gD) und 2,5 im mittleren Dienst (mD)), für den Querschnittsbereich werden weitere 9,8 Planstellen benötigt (6,8 hD, 2,3 gD und 0,7 mD). Es entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 7 000 000 Euro und laufende Sachkosten in Höhe von 6 500 000 Euro, insbesondere für den Betrieb und die Weiterentwicklung erforderlicher IT-Verfahren, den Betrieb eines KI-Reallabors und die Schnittstellenbereitstellung zur EU-Datenbank. Die Personal- und Sacheinzelkosten für den Querschnittsbereich sind im Gemeinkostenzuschlag auf die jährlichen Personal- und Sacheinzelkosten für die Fachaufgaben enthalten. Die Berechnungen des personellen Mehrbedarfs sind vor dem Hintergrund der in Abschnitt A Ziffer VIII der Begründung vorgesehenen Evaluierungsklausel zu sehen, die gegebenenfalls eine bedarfsorientierte Nachsteuerung der Kapazitäten notwendig macht. Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. 2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Für Kosten, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aus ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetzentstehen, gelten die Regelungen des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz – FinDAG, siehe Artikel 3). 3. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind 13 Stellen/Planstellen (11 hD, 1 gD, 1 mD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 1 511 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 445 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 575 000 Euro. 4. Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind insgesamt 8 Planstellen (5 hD, 3 gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalkosten in Höhe von 872 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 274 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 337 000 Euro. Hinzu kommen einmalige Sachkosten in Höhe von 850 000 Euro. Der einmalige Sachaufwand ist erforderlich für die Beschaffung von technischer Ausstattung (z. B. leistungsfähiger Workstations) einschließlich spezialisierter Analyse- und Dokumentationswerkzeuge. 5. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben entstehen der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zusätzliche Personalkosten in Höhe von 1 033 000 Euro. Diese setzen sich aus Personaleinzelkosten in Höhe von 596 000 Euro, Sacheinzelkosten in Höhe von 158 000 Euro sowie Gemeinkosten in Höhe von 279 000 Euro zusammen. Die Kosten gelten ab dem Jahr 2026 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. 6. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Aufgrund der Neuregelungen dieses Gesetzes und der damit einhergehenden Übertragung neuer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 und 2 entstehen bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zusätzliche Personalkosten. Für die Wahrnehmung der neuen Fachaufgaben sind nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands insgesamt 5 Planstellen (1 hD, 4 gD) erforderlich. Hieraus resultieren voraussichtliche jährliche Personalgesamtkosten in Höhe von 773 052 Euro und Sachgesamtkosten in Höhe von 221.598 Euro. Daraus ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 994.649 Euro. Diese Kosten gelten ab dem Jahr 2027 und sind – vorbehaltlich einer anderweitigen Evaluierung – für die folgenden Jahre gleichbleibend. 7. Kostentragung Der stellenmäßige Mehrbedarf in dem unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) stehenden Bereich der Bundesnetzagentur soll im Einzelplan des zuständigen Ressorts ausgeglichen werden. Der finanzielle Mehrbedarf soll im Einzelplan 24 des BMDS ausgeglichen werden. Im Übrigen soll der hier durch die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 entstehende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes finanziell und stellenmäßig im jeweils betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden. Über die Einzelheiten wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungsverfahren der kommenden Jahre entschieden. Erfüllungsaufwand Verpflichtungen für die Wirtschaft sowie für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/1689. Mit diesem Durchführungsgesetz werden für sie daher keine neuen Verpflichtungen geschaffen. Erfüllungsaufwand auf Grund dieses Entwurfs entsteht daher weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und Bürger. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 49 370 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand beträgt rund 8 076 000 Euro. Davon entfallen 16 271 000 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 33 099 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). An einmaligem Erfüllungsaufwand entfallen 8 048 000 Euro auf den Bund und 28 000 Euro auf die Länder (inkl. Kommunen). Weitere Kosten Keine. Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar. Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben. Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung vorgelegten Beschlussempfehlung. Berlin, den 10. Juni 2026 Der Haushaltsausschuss Lisa Paus Amtierende Vorsitzende Jamila Schäfer Berichterstatterin Franziska Hoppermann Berichterstatterin Sergej Minich Berichterstatter Martin Gerster Berichterstatter Sascha Wagner Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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