Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 260/26
01.05.26 BRFuss
In - DS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen
für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
A. Problem und Ziel
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013
und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) in
Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen
an die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das
bekannte CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit. Künftig müssen Produkte
mit digitalen Elementen den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten
Mindestanforderungen an die Cybersicherheit genügen, wenn sie auf dem europäischen
Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv
ausgenutzte Schwachstellen zu melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich unmittelbar und
werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem
11. Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat mindestens
eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten. Im Übrigen
sollen die Mitgliedstaaten Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen
Wirtschaftsakteure ergreifen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Zudem bedürfen die
Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2024/2847
zu verhängen sind, ergänzende Verfahrensregelungen.
B. Lösung
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847. Artikel 1 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als Marktüberwachungsbehörde und als
notifizierende Behörde unter der Verordnung (EU) 2024/2847 tätig werden kann. Zusätzlich werden
im Sinne des Koalitionsvertrages für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f.,
Unterstützungsmaßnahmen für die von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirt-
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
schaftsakteure ergriffen und die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren
erlassen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung
(EU) 2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue
Fachaufgaben hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen Elementen in den
Verkehr gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als
Marktüberwachungsbehörde auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund
werden die Haushaltsausgaben für das BSI bis 2029 sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141
Planstellen / Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren Dienstes, 54
Stellen auf die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die Wertigkeit des
mittleren Dienstes.
Zusätzlich entstehen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 Millionen Euro. Diese
entstehen insbesondere für die Einrichtung eines Reallabors. Laufende jährliche Sachkosten in
Höhe von 8,1 Millionen Euro entstehen insbesondere für die Beauftragung externer
Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI
soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
Die Verpflichtungen für die Wirtschaft und die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich aus
der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2024/2847. Mit diesem Durchführungsgesetz
werden keine neuen Verpflichtungen geschaffen, sondern lediglich die zuständigen
Behörden benannt und deren Zusammenarbeit geregelt. Ein Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft ergibt sich daher aus diesem Gesetz nicht.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Siehe Ausführungen unter E.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Siehe Ausführungen unter E.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die gesetzliche Änderung ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 20,5 Millionen Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von ca. 10 Millionen Euro auf Ebene der Bundesverwaltung.
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 260/26
01.05.26 BRFuss
In - DS
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen
für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847
über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen
Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die europäischen Vorschriften über
die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bereits ab dem 11. Juni 2026
gelten. Um ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, ist es unabdingbar als
Bundesregierung jede Form der beschleunigten Verfahrensbehandlung
nachzuweisen.
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
(EU) 2024/2847 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-Verordnung)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2), das durch Artikel
4 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen“.
b) Die Angabe zu § 65 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65 Marktüberwachung“.
c) Nach der Angabe zu § 65 wird die folgende Angabe hinzugefügt:
„§ 66 Notifizierung und Akkreditierung
§ 67 Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Teil 9
Bußgeldvorschriften
§ 68 Bußgeldvorschriften
§ 69 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
§ 70 Behörden
Teil 10
Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 71 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen“.
2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 29 wird die Angabe „Informationen.“ durch die Angabe „Informationen,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 29 werden die folgenden Nummern 30 und 31 eingefügt:
30. „ Aufgaben und Befugnisse als zuständige Marktüberwachungsbehörde
gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen,
31. Aufgaben und Befugnisse als zuständige notifizierende Behörde gemäß der
Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen.“
3. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „wahrzunehmen.“ durch die Angabe
„wahrzunehmen,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ seine Aufgaben als CSIRT gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847
wahrzunehmen.“
4. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „mit dem in Absatz 1 genannten Bundesministerium“
durch die Angabe „mit dem in Absatz 1 für den jeweiligen Sektor genannten
Bundesministerium sowie dem Auswärtigen Amt“ ersetzt.
5. Nach Teil 7 wird der folgende Teil 8 eingefügt:
„Teil 8
Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen
§ 65
Marktüberwachung
(1) Das Bundesamt ist die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde
gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Das Bundesamt arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Behörden, die
durch Bundes- oder Landesrecht zu Marktüberwachungsbehörden zur Ausführung der
in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurden, sowie mit anderen Aufsichtsbehörden kooperativ und
vertrauensvoll zusammen. Es teilt ihnen Beobachtungen und Feststellungen mit, die für
die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sein können.
(3) Das Bundesamt richtet eine Beschwerdestelle ein, bei der Verbraucher
Beschwerden einreichen können, die auf eine Nichteinhaltung der Verordnung
(EU) 2024/2847 hindeuten. Betrifft die Beschwerde die Zuständigkeit einer Behörde,
die durch Bundes- oder Landesrecht zur Marktüberwachungsbehörde zur Ausführung
der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften bestimmt wurde, so leitet das Bundesamt die Beschwerde der
betreffenden Behörde entsprechend Absatz 2 weiter.
§ 66
Notifizierung und Akkreditierung
(1) Das Bundesamt ist die notifizierende Behörde gemäß der Verordnung
(EU) 2024/2847.
(2) Die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen gemäß
der Verordnung (EU) 2024/2847 obliegt der nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne
und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Die Akkreditierung kann unter
Bedingungen oder Auflagen erteilt werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt
des Widerrufs erteilt sowie auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden.
(3) Das Bundesamt kann abweichend von Absatz 2 die Bewertung von
Konformitätsbewertungsstellen selbst durchführen, sofern an der Notifizierung der
Konformitätsbewertungsstellen ein öffentliches Interesse besteht. In diesen Fällen obliegt dem
Bundesamt auch die Überwachung dieser Konformitätsbewertungsstellen. § 3 Absatz 1
des Akkreditierungsstellengesetzes gilt entsprechend.
(4) Hat das Bundesamt aufgrund der Bewertung nach Absatz 2, belegt durch die
Vorlage einer Akkreditierungsurkunde, oder aufgrund eigener Bewertung nach
Absatz 3 festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach
Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/2847 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis,
Konformitätsbewertungen vorzunehmen und notifiziert diese nach Artikel 35 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2847 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Befugnis nach Absatz 4 kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt
werden. Sie kann befristet oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden sowie
auch nachträglich um Auflagen ergänzt werden. Die Befugnis ist unter der
aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein
anderer Mitgliedstaat Einwände nach Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847
gegen die Notifizierung erheben.
§ 67
Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure
Das Bundesamt unterstützt die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere
kleine und mittlere Unternehmen, sowie Verwalter quelloffener Software bei der
Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847. Die Unterstützung erfolgt
insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1. Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die
Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847,
2. Einrichtung und Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz nach Artikel 33
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847.“
6. Der bisherige Teil 8 wird zu Teil 9.
7. Der bisherige § 65 wird zu § 68 und wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird gestrichen.
b) Absatz 11 wird zu Absatz 10.
8. Nach § 68 werden die folgenden §§ 69 und 70 eingefügt:
§ 69„
Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
(1) Für Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847
gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. § 17 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
sowie § 30 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind nicht
anzuwenden.
(2) Für Verfahren wegen eines Verstoßes nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) 2024/2847 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie der allgemeinen Gesetze
über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozessordnung und des
Gerichtsverfassungsgesetzes, entsprechend. § 69 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren
nur mit Zustimmung der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, einstellen
kann.
§ 70
Behörden
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. das Bundesministerium des Innern in den Fällen des § 68 Absatz 2 Nummer 11
sowie
2. das Bundesamt
a) in den Fällen des § 68 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 10 und 12 bis 17, Absatz 3
und 4 und
b) in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847.
(2) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1
oder 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden in den Fällen des Artikels 64 Absatz 2
bis 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine Geldbußen verhängt.“
9. Der bisherige Teil 9 wird zu Teil 10.
10. Der bisherige § 66 wird zu § 71.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 167 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Telekommunikationsdienste,“ durch die Angabe
„Telekommunikationsdienste und“ ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „im Sinne von § 2 Nummer 23 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb des BSI-Gesetzes“ gestrichen und wird die Angabe „werden, und“ durch die
Angabe „werden.“ ersetzt.
3. Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5c Absatz 6 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesnetzagentur bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog für
den Betrieb von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, welche
Komponenten kritische Komponenten oder welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen
sind.“
2. In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 56 Absatz 7 des BSI-Gesetzes“ durch
die Angabe „§ 56 Absatz 6 des BSI-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 30 und 31 und § 66 des BSI-
Gesetzes am 11. Juni 2026 in Kraft.
(3) In Artikel 1 treten § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 des BSI-Gesetzes am
11. September 2026 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 11. Dezember 2027 in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über
horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-
Verordnung) (ABl. L, 2024/2847, 20.11.2024; 2025/90555, 2.7.2025; 2025/90828, 17.10.2025), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2025/327 vom 11. Februar 2025 (ABl. L, 2025/327, 5.3.2025) geändert worden
ist
2. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1; L 2024/90589,
1.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1252 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252,
3.5.2024) geändert worden ist
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 10. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für
Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013
und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) in
Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt erstmals horizontal verpflichtende Anforderungen an
die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen auf und erweitert das bekannte
CE-Kennzeichen um den Aspekt der Cybersicherheit. Künftig müssen Produkte mit
digitalen Elementen den in der Verordnung (EU) 2024/2847 festgelegten Mindestanforderungen
an die Cybersicherheit genügen, wenn sie auf dem europäischen Binnenmarkt in den
Verkehr gebracht werden. Hersteller werden ferner verpflichtet, aktiv ausgenutzte
Schwachstellen zu melden.
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2024/2847 gelten grundsätzlich unmittelbar und
werden ab dem 11. Juni 2026 zeitlich gestaffelt wirksam, bis die Regelungen ab dem 11.
Dezember 2027 vollends wirken.
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 muss jeder Mitgliedstaat mindestens
eine Marktüberwachungsbehörde und eine notifizierende Behörde einrichten.
Die Marktüberwachungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2024/2847 überwacht die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/2847
niedergelegten Cybersicherheitsanforderungen. Dazu kann sie Marktüberwachungsmaßnahmen
ergreifen, die in der Verordnung (EU) 2024/2847 und in der Verordnung (EU) 2019/1020
vorgesehen sind.
Die notifizierende Behörde ist gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2024/2847 für die
Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren zur Bewertung, Benennung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig. Der notifizierenden Behörde
obliegt zudem die Überwachung der notifizierten Konformitätsbewertungsstellen. Die
Verordnung (EU) 2024/2847 räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, dass sie die
Bewertung und Benennung der Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen
Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchführen lassen.
Zudem wird der Auftrag aus dem Koalitionsvertag für die 21. Legislaturperiode, Zeile 285 f.,
Unternehmen bei der Umsetzung der Cyberresilienz-Verordnung zu unterstützen,
aufgegriffen, indem der Gesetzesentwurf konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die
betroffenen Wirtschaftsakteure vorsieht.
Im Übrigen bedürfen die Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die
Verordnung (EU) 2024/2847 zu verhängen sind, ergänzende Verfahrensvorschriften.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847.
Mit Artikel 1 wird die notwendige nationale Rechtsgrundlage geschaffen, damit das BSI als
Marktüberwachungsbehörde und als notifizierende Behörde unter der Verordnung
(EU) 2024/2847 tätig werden kann. Es werden Unterstützungsmaßnahmen getroffen,
welche das BSI den von der Verordnung (EU) 2024/2847 betroffenen Wirtschaftsakteure
anbieten wird. Ferner werden die erforderlichen Vorschriften für das Bußgeldverfahren
erlassen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben weder Interessenvertreter noch beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Da die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen müssen, besteht keine
Alternative zum Erlass dieses Gesetzes. Lediglich hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
bestehen Alternativen, die geprüft und abgelehnt wurden. So könnte die Marktüberwachung
unter der Verordnung (EU) 2024/2847 nicht zentral durch das BSI, sondern durch die
bereits bestehenden sektoralen Marktüberwachungsbehörden übernommen werden.
Allerdings verfügt das BSI als Cybersicherheitsbehörde des Bundes über die notwendige
Fachkompetenz, um die Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/2847
effektiv zu überwachen. Die sektoralen Marktüberwachungsbehörden, die bisher wenig bis
keine Berührungspunkte mit der Überwachung von Cybersicherheitsanforderungen hatten,
müssten diese Expertise erst jahrelang aufbauen, was insbesondere mit Blick auf den
Fachkräftemangel im IT-Bereich kaum möglich erscheint und nicht ressourcenschonend ist.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)
beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 GG sowie für die Bußgeldvorschriften auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
(Strafrecht) GG. Das vorliegende Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU)
2024/2847, die im Schwerpunkt als Produktregulierung wirtschaftsbezogene
Anforderungen enthält. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und
Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG). Eine
Regelung durch die Landesgesetzgeber würde zu erheblichen Nachteilen für die
Gesamtwirtschaft führen, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht
hingenommen werden können. Insbesondere wäre zu befürchten, dass unterschiedliche
landesrechtliche Behandlungen von etwaigen Verstößen gegen die in der Verordnung (EU) 2024/2847
niedergelegten Cybersicherheitsanforderungen zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen
und gleicher Lebenssachverhalte, z.B. unterschiedliche erhebliche
Wettbewerbsverzerrungen und störende Schranken für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit zur Folge
hätten.
Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung des
Telekommunikationsgesetzes) beruht auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 GG
(Telekommunikation).
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 3 (Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes), die den rein technischen Schutz der Informationstechnik von und für kritische
Komponenten betreffen, folgt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich gefahrenabwehrrechtlicher
Annexkompetenz) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Die Festlegung kritischer Komponenten muss bundeseinheitlich erfolgen, um
regionale Unterscheide im Cybersicherheitsniveau bei dem Betrieb von
Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen zu verhindern.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das vorliegende Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik abgeschlossen hat, vereinbar. Es dient der
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847.
VII. Gesetzesfolgen
Die wesentlichen Gesetzesfolgen ergeben sich aus der unmittelbar anwendbaren
Verordnung (EU) 2024/2847. Das vorliegende Gesetz regelt nur dessen Durchführung.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Es werden keine bestehenden Regelungen vereinfacht oder aufgehoben. Allerdings
verfolgt der Gesetzesentwurf das Ziel, den Verwaltungs- und Bürokratieaufwand für die
nationale Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 auf Seiten der Verwaltung und der
Wirtschaft so gering wie möglich zu halten. Insbesondere mit Blick auf eine schlanke
Verwaltungsstruktur siedelt das Gesetz eine zentrale Marktüberwachungsbehörde beim BSI an,
anstelle die Marktüberwachung auf eine Vielzahl von sektoralen
Marktüberwachungsbehörden zu übertragen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Er leistet einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 12 „Nachhaltige/r
Konsum und Produktion“. Die Stärkung der Cybersicherheit von Produkten mit digitalen
Elementen sieht u.a. vor, dass für die zu erwartenden Produktlebensdauer
Sicherheitsaktualisierungen durch den Hersteller bereitgestellt werden müssen. Dies kann dazu führen, dass
Produkte mit digitalen Elementen insgesamt länger genutzt werden.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
gleichzeitig einen Beitrag für Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“. Der
Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem die Cybersicherheit von
Produkten mit digitalen Elementen gestärkt wird und dadurch jene Produkte schwieriger für
kriminelle Aktivitäten missbraucht werden können.
Damit berücksichtigt der Entwurf die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist und folgt der
Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das gestaffelte Wirksamwerden der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU)
2024/2847 kommen auf das BSI aufgrund dieses Gesetzes laufend neue Fachaufgaben
hinzu. Außerdem werden jedes Jahr neue Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr
gebracht, wodurch die Anzahl der Produkte, die das BSI als Marktüberwachungsbehörde
auf ihre Konformität hin überprüft, stetig ansteigt. Aus diesem Grund werden auch die
Haushaltsausgaben für BSI bis 2029 sukzessive ansteigen.
Der Personalmehrbedarf beim BSI für die Wahrnehmung der nach diesem Gesetz
zugewiesenen Aufgaben beläuft sich bis zum Jahr 2029 dauerhaft auf insgesamt 141 Planstellen
/ Stellen. Davon entfallen 68 Stellen auf die Wertigkeit des höheren Dienstes, 54 Stellen auf
die Wertigkeit des gehobenen Dienstes und 19 Stellen auf die Wertigkeit des mittleren
Dienstes.
Der errechnete Stellenmehrbedarf wächst aufgrund zunehmender neuer Aufgaben
aufgrund dieses Gesetzes bis 2029 wie folgt auf:
2026 2027 2028 2029
hD 39 45 56 68
gD 40 40 45 54
mD 16 16 16 19
Gesamt: 95 101 117 141
Hieraus resultieren voraussichtlich folgende jährliche Personalkosten:
In TEUR 2026 2027 2028 2029
hD 4 903 5 657 7 040 8 549
gD 3 509 3 509 3 948 4 737
mD 1 077 1 076 1 076 1 279
Gesamt: 9 489 10 243 12 064 14 565
Zudem entstehen voraussichtlich folgende Kosten jährlich:
In TEUR 2026 2027 2028 2029
Sacheinzelkosten 3 253 3 459 4 007 4 829
Gemeinkosten 3 746 4 029 4 725 5 702
Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025
(Gz.: II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Zusätzlich fallen einmalige Sachkosten in Höhe von 10 000 000 Euro an. Diese entstehen
insbesondere für die Einrichtung des Reallabors. In dem Reallabor können Hersteller
innovative Produkte vor Inverkehrbringen in einer kontrollierten Prüfumgebung testen. Laufende
jährliche Sachkosten in Höhe von 8 100 000 Euro entstehen insbesondere für die
Beauftragung externer Dienstleister, die im Rahmen der Marktüberwachung tätig werden sollen.
Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln sowie an Planstellen und Stellen für BSI soll
im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht durch das geplante Regelungsvorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Ebene
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall in
Euro
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.1
§ 5 Absatz
3 Satz 2
Nummer 6
BSIG-E;
Meldestelle
für
Schwachst
ellen
Bund 1 4 078 240 4 078
4.3.2
§ 65
Absatz 1
BSIG-E;
Marktüber
wachung
durch BSI
Bund 1 7 273 280 7 273
4.3.3
§ 65
Absatz 3
BSIG-E;
Einrichtung
einer
Beschwerd
estelle im
BSI
Bund 1 355 200 355
4.3.4
§ 66
Absatz 1
uns 4
BSIG-E;
Notifizierun
g von
Stellen
durch das
BSI
Bund 1 4 852 480 4 852 1 2 500 000 2 500,00
4.3.5
§ 66
Absatz 3
BSIG-E;
Bewertung
und
Überprüfun
g der
Konformitä
tsbewertun
gsstelle
durch BSI
Bund 1 1 136 640 1 137
lfd.
Nr.
Norm;
Bezeichnung der
Vorgabe
Ebene
Fallzahl
Jährlicher
Aufwand
pro Fall in
Euro
Jährlicher
Erfüllungsa
ufwand in
Tsd. Euro
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand pro
Fall in Euro
Einmaliger
Erfüllungsaufwand in
Tsd. Euro
4.3.6
§ 67
Nummer 1
BSIG-E;
Unterstütz
ung der
betroffenen
Wirtschafts
akteure
Bund 1 1 281 440 1 281
4.3.7
§ 67
Nummer 2
BSIG-E;
Betrieb
eines
Reallabors
für
Cyberresili
enz
Bund 1 1 355 200 1 355 1 7 500 000 7 500,00
4.3.8
§ 68
Absatz 5
BSIG-E;
Durchführu
ng von
Ordnungs
widrigkeits
verfahren
Bund 1 213 120 213
Summe (in
Tsd. Euro)
20 546
10 000,00
davon
Bund
20 546
10 000,00
davon
Land
(inklusive
Kommune
n)
0,00
0,00
Vorgabe 4.3.1: Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen über aktiv
ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen; § 5 Absatz
3 Nummer 6 BSIG-E
Das BSI soll als CSIRT zukünftig gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 BSIG-E die
Meldungen von aktiv ausgenutzten Schwachstellen und schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen
nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 entgegennehmen und bearbeiten. Es
wird angenommen, dass das BSI im Durchschnitt 2 000 Meldungen entgegennehmen wird.
Es wird angenommen, dass bei einem Bearbeitungsaufwand von ca. 45 Stunden je
Meldung zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 89 600 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Jährlich fallen Sachkosten in Höhe von 100 000 Euro für die
Unterstützung zur Nutzung der einheitlichen Meldeplattform an. Unter der Berücksichtigung
des durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro
Stunde ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 078 000 Euro auf Ebene
des Bundes.
Vorgabe 4.3.2: Marktüberwachung durch das BSI; § 65 Absatz 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 1 BSIG-E die Aufgabe der Marktüberwachung
nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 wahrnehmen. Es wird angenommen,
dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 51 200 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für externe
Dienstleister in Höhe von ca. 5 000 000 Euro an. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro
Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 7 273 000 Euro
auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.3: Einrichtung einer Beschwerdestelle im BSI; § 65 Absatz 3 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 65 Absatz 3 BSIG-E eine Beschwerdestelle im Rahmen
der Marktüberwachung nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten. Es
wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8 000 Stunden über die
verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde
ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 355 000 Euro auf Ebene des
Bundes.
Vorgabe 4.3.4: Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen durch BSI; § 66
Absatz 1 und 4 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Absatz 1 und 4 BSIG-E die Aufgabe der Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847
wahrnehmen. Es wird angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 19 200
Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen
Sachkosten in Höhe von ca. 4 000 000 Euro an. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro
Stunde ergibt sich in Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 4 852 000 Euro
und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.5: § 66 Absatz 3 BSIG-E; Bewertung und Überprüfung der
Konformitätsbewertungsstelle durch BSI
Das BSI soll zukünftig gemäß § 66 Abs. 3 BSIG-E auch Konformitätsbewertungsstellen in
Ausnahmefällen ohne Akkreditierung bewerten und überwachen. Es wird angenommen,
dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 25 600 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in
Summe ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 137 000 Euro auf Ebene des
Bundes.
Vorgabe 4.3.6: Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure durch
Durchführung spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen; § 67 Satz 2
Nummer 1 BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 1 BSIG-E insbesondere kleine und
mittlere Unternehmen der betroffenen Wirtschaftsakteure bei der Erfüllung der
Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 unterstützen. Es wird angenommen, dass zur
jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 17 600 Stunden über die verschiedenen Laufbahngruppen
notwendig sind. Weiter wird angenommen, dass zusätzlich jährliche Sachkosten von 500 000
Euro für externe Dienstleistungen anfallen. Unter der Berücksichtigung des
durchschnittlichen Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich
ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 281 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.7: Betrieb eines Reallabors für Cyberresilienz; § 67 Satz 2 Nummer 2
BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 67 Satz 2 Nummer 2 BSIG-E ein Reallabor für
Cyberresilienz zur Unterstützung betroffener Wirtschaftsakteure betreiben. Es wird
angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 8 000 Stunden über die
verschiedenen Laufbahngruppen notwendig sind. Zusätzlich fallen jährlich Sachkosten für
externe Dienstleister in Höhe von ca. 1 000 000 Euro an und einmalige Sachkosten in Höhe
von 7 500 000 Euro. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen Lohnsatzes für die
Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich in Summe ein laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von 1 355 200 Euro und ein einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 7 500 000 Euro auf Ebene des Bundes.
Vorgabe 4.3.8: Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren; § 68 Absatz 5
BSIG-E
Das BSI soll zukünftig gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 2 BSIG-E
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/2847 durchführen. Es wird
angenommen, dass zur jährlichen Aufgabenerfüllung ca. 4 800 Stunden über die verschiedenen
Laufbahngruppen notwendig sind. Unter der Berücksichtigung des durchschnittlichen
Lohnsatzes für die Bundesverwaltung in Höhe von 44,40 Euro pro Stunde ergibt sich ein
laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von 213 000 Euro auf Ebene des Bundes.
5. Weitere Kosten
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847. Durch das
Durchführungsgesetz entstehen keine Kosten, die über die durch die Verordnung (EU) 2024/2847
entstehenden Kosten hinausgehen.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Aus dem Gesetzesvorhaben ergeben sich keine über die Verordnung (EU) 2024/2847
hinausgehenden Gesetzesfolgen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung ist nicht vorgesehen, da es sich um ein Gesetz zur Durchführung einer
europäischen Verordnung handelt, die unbefristet gilt. Eine Evaluierung ist in der zu Grunde
liegenden Verordnung (EU) 2024/2847 in Artikel 70 vorgesehen. Demnach legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 11. Dezember 2030 und
danach alle vier Jahre einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung
(EU) 2024/2847 vor. Soweit sich daraus relevante Änderungen ergeben sollten, ist dieses
Durchführungsgesetz entsprechend anzupassen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des BSI-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um Aktualisierungen des Inhaltsverzeichnisses, die aufgrund des
Änderungsgesetzes notwendig sind.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummern 30 und 31 in § 3
Absatz 1 Satz 2.
Zu Buchstabe b
Mit Buchstabe b werden die Aufgaben des Bundesamtes um die Marktüberwachung und
um die Notifizierung im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/2847 als neue Nummern 30
und 31 ergänzt.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Die Änderung ist erforderlich aufgrund der Einfügung der neuen Nummer 6 in § 5 Absatz 3
Satz 2.
Zu Buchstabe b
Die Änderung dient der Klarstellung, dass das Bundesamt als CSIRT, das gemäß Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator bestimmt wurde, entsprechend
Artikel 3 Nummer 51 der Verordnung (EU) 2024/2847 künftig zusätzlich die Aufgaben des
CSIRT unter der Verordnung (EU) 2024/2847 übernimmt. Dazu zählt insbesondere die
Entgegennahme und Bewertung von Meldungen aktiv ausgenutzter Schwachstellen und
schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, welche die Hersteller gemäß Artikel 14 Absatz 1
und 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 melden müssen.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Nummer 5
Mit der Nummer 4 wird der bisherige Teil 8 ersetzt. In Teil 8 werden die aus der Verordnung
(EU) 2024/24 resultierenden Aufgaben der Marktüberwachung und Notifizierung dem
Bundesamt zugewiesen und die Zusammenarbeit des Bundesamtes mit weiteren Behörden
geregelt. Ferner werden konkrete Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen
Wirtschaftsakteure, die durch das Bundesamt zu leisten sind, festgelegt.
Zu § 65 (Marktüberwachung)
§ 65 dient der Festlegung der nationalen Marktüberwachungsbehörde unter der
Verordnung (EU) 2024/2847.
Zu Absatz 1
Das Bundesamt übernimmt nach Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 die
Marktüberwachung unter der Verordnung (EU) 2024/2847.
Die Marktüberwachungsbehörde überwacht die Konformität der Produkte mit digitalen
Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 fallen. Dazu zählt
insbesondere die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/2847 aufgeführten
grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen.
Die Rolle der Marktüberwachungsbehörde ist sinnvollerweise dem Bundesamt zuzuweisen,
denn als Cybersicherheitsbehörde des Bundes verfügt es über die notwendige
Fachkompetenz, um die Einhaltung der Cybersicherheitsanforderungen aus der Verordnung (EU)
2024/2847 effektiv zu überwachen. Ferner ist das Bundesamt seit Jahren vertrauter
Ansprechpartner für die Wirtschaft in Cybersicherheitsfragen, unter anderem auch wegen
seiner etablierten Funktion als Marktaufsicht im Rahmen des IT-Sicherheitskennzeichens und
der Aufsicht über erteilte Cybersicherheitszertifikate.
Bei Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung
(EU) 2024/2847 fallen und gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2024/1689 als Hochrisiko-
KI-Systeme eingestuft sind, sind die für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/1689
benannten Marktüberwachungsbehörden auch für die nach der Verordnung (EU) 2024/2847
erforderlichen Marktüberwachungstätigkeiten zuständig. Das ergibt sich aus Artikel 52
Absatz 14 der Verordnung (EU) 2024/2847. Fällt ein Produkt unter beide Verordnungen, ist
daher die Bundesnetzagentur oder eine andere nach dem Gesetz zur Durch-führung der
Verordnung (EU) 2024/1689 benannte Marktüberwachungsbehörde auch für die
Marktüberwachung nach der Verordnung (EU) 2024/2847 zuständig.
Zur Durchführung der Marktüberwachung stehen dem Bundesamt die in Artikel 52 bis
Artikel 60 der Verordnung (EU) 2024/2847 sowie die im Marktüberwachungsgesetz (vgl. § 1
Absatz 1 MüG i.V.m. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2020 i.V.m. Anhang I
Nummer 72 der Verordnung (EU) 2019/2020 und Artikel 52 Absatz 1 Verordnung (EU)
2024/2847) näher bestimmten Marktüberwachungsmaßnahmen zu.
Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren und das -prozessrecht gelten die allgemeinen
Regelungen des VwVfG und der VwGO. Insbesondere kann das Bundesamt im Einzelfall bei
Vorliegen eines öffentlichen Interesses gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO die
sofortige Vollziehung anordnen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in sektorspezifischen
Bereichen die Marktüberwachung durchführen. Da ein Produkt sowohl in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/2847 als auch in den Anwendungsbereich einer
weiteren in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten
Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen kann, ist es möglich, dass für ein Produkt mehrere
Marktüberwachungsbehörden nebeneinander zuständig sind. Um die reibungslose und effektive Durchführung der
jeweiligen Rechtsakte zu gewährleisten, bedarf es einer Regelung zur kooperativen und
vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Das Bundesamt arbeitet
zudem kooperativ und vertrauensvoll mit weiteren relevanten Aufsichtsbehörden zusammen,
u.a. solche, die für die Aufsicht nach sektorspezifischen Regelwerken zur Cybersicherheit
in anderen Wirtschaftssektoren zuständig sind, zum Beispiel mit den nach der Verordnung
(EU) 2022/2554 zuständigen Behörden.
Für die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG zuständigen
Marktüberwachungsbehörden gilt Absatz 2 hingegen nicht, denn die Verordnung (EU) 2024/16891 ist in Anhang I der
Verordnung (EU) 2019/1020 nicht genannt. Die Zusammenarbeit mit den nach § 2 KI-MIG
zuständigen Marktüberwachungsbehörden und dem Bundesamt wird daher in § 10 Absatz
1 KI-MIG explizit geregelt.
1 Das Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung befindet sich noch im Parlament. Die Begründung
muss ggfs. im laufenden Gesetzgebungsprozess angepasst werden.
Zu Absatz 3
Absatz 3 dient der Konkretisierung von Artikel 52 Absatz 11 Verordnung (EU) 2024/2847,
wonach Marktüberwachungsbehörden Verbraucher gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU)
2019/1020 darüber informieren sollen, wo Beschwerden einzureichen sind.
Zu § 66 (Notifizierung und Akkreditierung)
Zu Absatz 1
Absatz 1 weist die Rolle der notifizierenden Behörde gemäß Artikel 36 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2847 dem Bundesamt zu. Damit ist das Bundesamt dafür zuständig,
Konformitätsbewertungsstellen gegenüber der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten nach erfolgreicher Bewertung zu notifizieren.
Zu Absatz 2
Mit Absatz 2 wird von der in Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 eröffneten
Option Gebrauch gemacht, die Bewertung und Überwachung der
Konformitätsbewertungsstellen grundsätzlich der nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 zu übertragen.
Für die Akkreditierung gelten die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und
das Akkreditierungsstellengesetz.
Zu Absatz 3
Absatz 3 ermöglicht es dem Bundesamt, in Ausnahmefällen eine
Konformitätsbewertungsstelle abweichend von Absatz 2 ohne Akkreditierungsurkunde notifizieren zu können. Dabei
gelten für die Bewertung der Konformitätsbewertungsstelle die gleichen Anforderungen aus
der Verordnung (EU) 2024/2847.
Voraussetzung ist, dass die Notifizierung im öffentlichen Interesse liegt. Die Notifizierung
liegt insbesondere im öffentlichen Interesse, wenn aufgrund des Akkreditierungsverfahrens
entgegen Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 keine ausreichende Zahl an
notifizierten Stellen vorhanden ist. Dies kann zu einem Engpass bei dem Marktzugang von
Produkten führen, die in den Anhängen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2024/2847 als
wichtige oder kritische Produkte kategorisiert werden. Für diese Produkte kann ausnahmsweise
eine Konformitätsprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle verpflichtend
vorgesehen sein. Die besonderen Anforderungen an das Konformitätsbewertungsverfahren sind
dadurch begründet, dass die wichtigen oder kritischen Produkte ausweislich Artikel 7
Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 für ihre vernetzte Umgebung eine Schlüsselfunktion
einnehmen. Sofern solche wichtigen oder kritischen Produkte nur begrenzt auf dem Markt
verfügbar sind, kann daraus ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko resultieren.
Führt das Bundesamt die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstelle
selbst durch, so stehen ihm die hierfür notwendigen Befugnisse aus § 3 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellegesetzes zu.
Zu Absatz 4
Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage, damit das Bundesamt neben der Notifizierung als
Realakt den Konformitätsbewertungsstellen eine entsprechende Befugnis unter Beachtung
der Anforderungen aus Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/2847 erteilen kann.
Zu Absatz 5
Absatz 5 ermöglicht es dem Bundesamt, den gebundenen Verwaltungsakt der
Befugniserteilung mit Nebenbestimmungen zu erlassen.
Zu § 67 (Unterstützung der betroffenen Wirtschaftsakteure)
Die Verordnung (EU) 2024/2847 stellt als erster Rechtsakt flächendeckend
Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen und stellt damit die betroffenen
Wirtschaftsakteure vor neuen Herausforderungen. Um die Herausforderungen abzumildern
und zeitgleich die Einhaltung der in der Verordnung (EU) 2024/2847 niedergelegten
Anforderungen zu fördern, sieht die Verordnung (EU) 2024/2847 verschiedene
Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere
Unternehmen, sowie für die Verwalter von quelloffener Software im Sinne des Artikel 3
Nummer 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 vor. Die Durchführung der
Unterstützungsmaßnahmen wird von dem Bundesamt übernommen. Dazu wird das Bundesamt die nach Artikel 33
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 vorgesehenen Sensibilisierungs- und
Schulungsmaßnahmen durchführen. Zusätzlich wird das Bundesamt ein Reallabor für Cyberresilienz
nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 einrichten und betreiben, in dem
Hersteller in kontrollierter Prüfumgebung innovative Produkte vor Inverkehrbringen testen
können, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.
Ein Anspruch auf eine Individualberatung besteht nicht.
Zu Nummer 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um Folgeänderungen. Zudem wird der Absatz 10, der die für das
Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt, inhaltlich mit dem neuen § 70
zusammengefasst.
Zu Nummer 8
Zu § 69 (Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren zur Verordnung (EU)
2024/2847)
Zu Absatz 1
Gemäß § 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) gilt das OWiG für
Ordnungswidrigkeiten nach Bundes- und Landesrecht. § 69 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes erklärt,
dass das OWiG grundsätzlich auch auf Verstöße nach Artikel 64 Absatz 2 bis 4 der
Verordnung (EU) 2024/2847, welcher unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht ist,
entsprechend anwendbar ist. Gemäß Satz 2 finden § 17 OWiG, auch in Verbindung mit § 30
Absatz 3 OWiG, sowie § 30 Absatz 1 und 2 OWiG keine Anwendung, weil das in der
Verordnung (EU) 2024/2847 geregelte europäische Sanktionenrecht insoweit abschließende
und vorrangige Regelungen enthält.
Zu Absatz 2
Da die Verordnung (EU) 2024/2847 selbst nicht das Verfahren für die Verhängung der
Geldbuße regelt, bestimmt § 69 Absatz 2 Satz 1, dass die Vorschriften des OWiG grundsätzlich
entsprechend gelten, und stellt dabei ausdrücklich klar, dass dies auch für die über § 46
Absatz 1 OWiG sinngemäß anwendbaren Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das
Strafverfahren gilt. Absatz 2 Satz 2 bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft im
Zwischenverfahren das Verfahren nur mit Zustimmung des Bundesamtes als
Marktüberwachungsbehörde einstellen kann, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Hierdurch wird der
Bedeutung der Geldbußen in der Verordnung (EU) 2024/2847 Rechnung getragen.
Zu § 70 (Behörden)
Zu Absatz 1
§ 70 Absatz 1 führt den bisherigen § 65 Absatz 10 fort und ergänzt die Vorschrift um die
zuständige Verwaltungsbehörde für Bußgeldverfahren unter der Verordnung (EU)
2024/2847.
Zu Absatz 2
Absatz 2 stellt mit Blick auf Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/2847 klar, dass
gegen öffentliche Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
keine Geldbußen verhängt werden.
Zu Nummer 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine Folgeänderung.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu § 167 (Katalog von Sicherheitsanforderungen)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes
notwendig sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)
Zu § 5c (IT-Sicherheit im Anlagen- und im Netzbetrieb, Festlegungskompetenz)
Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen, die aufgrund des NIS2-Umsetzungsgesetzes
notwendig sind.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Artikel 2 und 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Für Artikel 1 sind die Fristen aus der Verordnung (EU) 2024/2847 für das Inkrafttreten
maßgeblich. Die Vorschriften über die Notifizierung gelten gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2024/2847 bereits ab dem 11. Juni 2026. Die Vorschriften über die
Meldepflicht gemäß Artikel 14 gelten ab dem 11. September 2026. Im Übrigen gelten die
Vorschriften aus der Verordnung (EU) 2024/2847 gemäß Artikel 71 Absatz 2 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2024/2847 ab dem 11. Dezember 2027.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/2847 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen (Cyberresilienz-
Verordnung) - (NKR-Nr. 7952, BMI)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf vom 14. April 2026 mit folgendem
Ergebnis geprüft:
I Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger keine Auswirkungen
Wirtschaft keine Auswirkungen
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(durch EU-Vorgaben):
rund 20,5 Mio. Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand
(durch EU-Vorgaben):
rund 10 Mio. Euro
Länder keine Auswirkungen
„One in, one out”-Regel
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung stellt der
jährliche Erfüllungsaufwand in diesem
Regelungsvorhaben ein „In“ von 20,5 Mio. Euro
dar.
Der einmalige Erfüllungsaufwand stellt ein
weiteres „In“ von 1 Mio. Euro dar
(Berücksichtigung von 10 % des gesamten
einmaligen Erfüllungsaufwands).
KMU-Betroffenheit Insbesondere KMU sollen durch spezifische
Sensibilisierungs- und
Schulungsmaßnahmen unterstützt werden.
Erwägungen zu anderen
Lösungsmöglichkeiten
Das Ressort hat u. a. geprüft, die
bestehenden Marktüberwachungsbehörden mit der
Durchführung der Aufgaben aus der
Cybersicherheits-Verordnung zu betrauen, dies
jedoch aus nachvollziehbaren Gründen
verworfen.
Evaluierung
Die unmittelbar durch die EU-Verordnung
geltenden Vorschriften werden durch die
Europäische Kommission evaluiert. Diese
legt dem Europäischen Parlament und dem
Rat bis zum 11. Dezember 2030 und danach
alle vier Jahre einen Bericht über die
Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU)
2024/2847 vor.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Regelungsfolgen
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände. Er begrüßt die Bündelung der Marktüberwachung beim BSI und weist darauf
hin, dass die Umsetzung von ausreichenden Personalkapazitäten für die
Konformitätsbewertungsstellen abhängt.
Digitaltauglichkeit
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis vorgelegt.
II Regelungsvorhaben
Das Regelungsvorhaben dient der Durchführung der Europäischen Cyberresilienz-Verordnung
(CRA)1. Dazu wird insbesondere das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI)
als zuständige Marktüberwachungsbehörde sowie notifizierende Stelle benannt.
Die CRA enthält Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen. Dazu
wird das sog. CE-Kennzeichen für das Inverkehrbringen von Produkten auf dem europäischen
Binnenmarkt erweitert. Zudem werden Hersteller verpflichtet, aktiv ausgenutzte Schwachstellen
an das BSI zu melden.
III Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein Erfüllungsaufwand.
Verwaltung
Der Bundesverwaltung entsteht jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 20,5 Mio. Euro sowie
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Mio. Euro.
Der gesamte Erfüllungsaufwand resultiert aus der Umsetzung von EU-Vorgaben.
BSI als zentraler Ansprechpartner
Das Regelungsvorhaben benennt das BSI als zentrale Anlaufstelle für alle Fragen im
Zusammenhang mit der EU-Cyberresilienz-Verordnung. Darunter fallen u. a. die Aufgaben als Meldestelle
für Schwachstellen, die Marktüberwachung und Notifizierung, Unterstützung betroffener
Wirtschaftsakteure sowie der Betrieb eines Reallabors.
Das Ressort schätzt methodengerecht und nachvollziehbar, dass dem BSI durch die
Wahrnehmung dieser Aufgaben zusätzliche jährliche Personalkosten in Höhe von bis zu 14,5 Mio. Euro
(ca. 141 Stellen) und jährliche Sachkosten in Höhe von bis zu rund 6 Mio. Euro insbesondere für
externe Dienstleister im Rahmen der Marktüberwachung entstehen.
1 Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale
Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung).
Des Weiteren veranschlagt das Ressort einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Mio.
Euro, insbesondere für die Einrichtung des Reallabors für Cyberresilienz und die Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen.
III.2 „One in, one out”
Im Sinne der erweiterten „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt der
Erfüllungsaufwand in diesem Regelungsvorhaben ein „In“ von insgesamt 21,5 Mio. Euro dar.
Das Ressort hat keine Angaben zur Kompensation gemacht.
17. April 2026
Lutz Goebel Prof. Dr. Sabine Kuhlmann
Vorsitzender Berichterstatterin für das
Bundesministerium des Innern
Drucksache 260/26 - 4 -
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