Kenntnisse und Maßnahmen der Bundesbehörden vor dem islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/8427)
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Kenntnisse und Maßnahmen der Bundesbehörden vor dem islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/8427)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8740
21. Wahlperiode 20.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Rainer Galla,
Udo Theodor Hemmelgarn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8427 –
Kenntnisse und Maßnahmen der Bundesbehörden vor dem islamistischen
Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei dem islamistischen Terroranschlag auf den Christopher Street Day in
Berlin am 25. Juli 2026 wurde ein Mensch getötet und 31 Menschen wurden
teilweise schwer verletzt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/nach-berliner-csd-ansc
hlag-ermittlungen-gegen-polizeibeamte-eingestellt). Der mutmaßliche Täter
Abdul B. war den Sicherheitsbehörden bereits vor der Tat als radikalisierter
Islamist bekannt und Gegenstand sicherheitsbehördlicher Maßnahmen.
Aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7826 ergibt sich, dass Abdul B. zwischen dem 28. Mai 2025
und dem 26. Mai 2026 insgesamt achtmal Gegenstand von Beratungen im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum war. Am 26. Mai 2026 fand auf
Einladung des Bundeskriminalamtes nach einem Vorschlag des
Landeskriminalamtes Berlin eine Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ zur
Abstimmung von Maßnahmen nach der Haftentlassung statt. Nach Angaben der
Bundesregierung wurden dort laufende und weitere geplante Maßnahmen
besprochen. Welche Maßnahmen von Bundesbehörden vorgeschlagen wurden,
welche davon anschließend umgesetzt wurden und welche Nachkontrolle
vorgesehen war, geht aus der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7826 nicht
hervor.
Das Landeskriminalamt Berlin bewertete Abdul B. am 13. Mai 2026 mittels
des Risikobewertungsinstruments RADAR‑iTE (ebd., S. 14). Die mit dem
Bundeskriminalamt abgestimmte Bewertung ergab ein „hohes Risiko“ zur
Begehung einer ideologisch motivierten lebensgefährlichen Gewalttat (ebd.).
Nach Angaben der Bundesregierung war dem Bundeskriminalamt zudem
bekannt, dass Abdul B. nach seiner Haftentlassung durch das Landeskriminalamt
Berlin mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begleitet wurde (ebd.,
S. 16). Nicht geklärt ist bislang, wann das Bundeskriminalamt von einer
späteren Reduzierung der Intensität dieser Maßnahmen (vgl. hierzu die
Berichterstattung über die Angaben des Landeskriminalamts (LKA) im Innenausschuss
des Berliner Abgeordnetenhauses, www.tagesschau.de/inland/regional/berlin/r
bb-abdul-b--berliner-lka-nennt-details-zur-observierung-100.html) Kenntnis
erlangte und wie es diese vor dem Hintergrund der Hochrisikobewertung
bewertete.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Oktober 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „Der Spiegel“ vom 7.
September 2026 wurde Abdul B. nach seiner Haftentlassung zunächst engmaschig
observiert. Weil er sich unauffällig verhalten habe, seien die Maßnahmen
schrittweise zurückgefahren worden (www.spiegel.de/panorama/justiz/csd-ans
chlag-in-berlin-gemeinsames-terrorismusabwehrzentrum-beriet-achtmal-a-094
62792-c05d-4e22-a345-fe9eba944c1d). Die Frage, welche Kenntnisse die
beteiligten Bundesbehörden von dieser Reduzierung hatten und ob von ihnen
Einwände oder weitergehende Vorschläge ausgingen, ist durch die bisherige
Antwort der Bundesregierung nicht geklärt.
Weiter ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7826, dass dem Bundeskriminalamt am
6. Juli 2026 bekannt wurde, Abdul B. habe am 2. Juli 2026 seine Wohnung
verlassen und dabei augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund getragen (ebd.,
S. 12). Nach Auswertung der Observationstechnik stellte sich heraus, dass es
sich um eine Spielzeug-Wasserpistole handelte (ebd.). Zugleich führt die
Bundesregierung zur unterbliebenen Aktualisierung der RADAR‑iTE-Bewertung
aus, dass nach ihrer Kenntnis keine neuen Erkenntnisse oder kein
beobachtbares Verhalten vorgelegen hätten, die einer individuellen Risikoanalyse hätten
unterzogen werden können. Damit bleibt offen, ob und mit welchem Ergebnis
der Anfang Juli 2026 bekannt gewordene Vorgang auf seine Bedeutung für
eine erneute Risikobewertung geprüft wurde.
Schließlich hat die Bundesregierung mitgeteilt (ebd.), dass vor dem Anschlag
kein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem
Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. stattfand (Antwort zu Frage 38 auf
Bundestagsdrucksache 21/7826). Nach Auffassung der Fragesteller bedarf daher
weiterer Aufklärung, welche Kontroll-, Eskalations- und
Nachsteuerungsmechanismen auf Bundesebene bestanden, nachdem für eine als Gefährder
eingestufte Person eine mit dem Bundeskriminalamt abgestimmte
Hochrisikobewertung vorlag.
1. Welche Bundesbehörden nahmen an der Sitzung der Arbeitsgruppe
„Risikomanagement“ des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums am
26. Mai 2026 zu Abdul B. teil?
An der fragegegenständlichen Sitzung nahmen von Seiten der Bundesbehörden
das Bundeskriminalamt (BKA), der Generalbundesanwalt beim
Bundesgerichtshof (GBA), das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), und das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teil.
2. Welche Maßnahmen zu Abdul B. wurden in dieser Sitzung von welchen
Bundesbehörden vorgeschlagen (vgl. Frage 1)?
4. Welche Behörde war jeweils für die Umsetzung der in der Sitzung vom
26. Mai 2026 von Bundesbehörden vorgeschlagenen, bis zum 25. Juli
2026 gegebenenfalls nicht umgesetzten Maßnahmen zuständig (vgl.
Vorfragen)?
Die Fragen 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Bei den zugrundeliegenden Protokollen handelt es sich um Ergebnisprotokolle.
Die Ergebnisse der Sitzung wurden dem Innenausschuss des Deutschen
Bundestages übermittelt.
Die enthaltenen Detailinformationen betreffen jedoch operative Erkenntnisse,
spezifische polizeiliche Methoden sowie die konkrete behördenübergreifende
Zusammenarbeit im Rahmen der Zusammenarbeit im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Eine offene Übermittlung dieser Daten kann aus
Gründen des Staatswohls daher nicht erfolgen.
3. Welche der in der Sitzung am 26. Mai 2026 von Bundesbehörden
vorgeschlagenen Maßnahmen wurden bis zum 25. Juli 2026 gegebenenfalls
nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
5. Aus welchen Gründen wurden die in der Sitzung vom 26. Mai 2026 von
Bundesbehörden vorgeschlagenen Maßnahmen bis zum 25. Juli 2026
gegebenenfalls nicht umgesetzt (vgl. Vorfragen)?
Die Fragen 3 und 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Umsetzung der in den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“
vereinbarten Maßnahmen obliegt den jeweils im Protokoll benannten
Behörden. Diese prüfen im Nachgang der Sitzung individuell sowohl die rechtlichen
als auch tatsächlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahmen.
Darüber hinaus haben auch (polizei)-taktische Fragen Einfluss auf die
tatsächliche Umsetzung.
Eine Berichtspflicht der Behörden hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen
ggü. dem BKA existiert nicht. Die in der betreffenden Sitzung vereinbarten
Maßnahmen wurden in der weiteren Folge umgesetzt. Das BKA hat die
„individuelle Risikoanalyse“ vorbereitet. Aufgrund des Todes des Abdul B. wurde
diese nicht mehr durchgeführt.
6. Welche Bundesbehörde war auf Bundesebene für die Nachverfolgung
der Ergebnisse der Sitzung vom 26. Mai 2026 verantwortlich (vgl.
Vorfragen)?
In der Regel werden in den Folgesitzungen der Arbeitsgruppe
„Risikomanagement“ die Umsetzung und die Ergebnisse der in der vorherigen Sitzung
vereinbarten Maßnahmen thematisiert.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
7. Wurde in oder infolge der Sitzung vom 26. Mai 2026 eine erneute
Befassung mit Abdul B. oder ein sonstiger Kontrollzeitpunkt vereinbart, wenn
ja, für wann, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorfragen)?
Die nächste Sitzung der AG „Risikomanagement“ wurde anlassbezogen und in
ca. drei Monaten geplant. Die darüber hinaus stattfindende Sachbearbeitung
findet in eigener Zuständigkeit der beteiligten Behörden statt. Diese ist
unabhängig von den Sitzungen im GTAZ.
8. An welchem Datum erlangte das Bundeskriminalamt erstmals Kenntnis
davon, dass die Intensität der gegen Abdul B. gerichteten
gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen reduziert worden war (vgl. Vorbemerkung
der Fragesteller)?
9. Regte das Bundeskriminalamt nach etwaiger Kenntniserlangung von der
Reduzierung gegenüber dem Landeskriminalamt Berlin eine Fortführung
oder Intensivierung der Maßnahmen an, wenn ja, wann, und wenn nein,
warum nicht (vgl. Frage 8)?
10. Wurde die Reduzierung der gegen Abdul B. gerichteten
gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen nach Kenntniserlangung durch das
Bundeskriminalamt im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum behandelt, wenn
ja, an welchem Datum, und in welchem Arbeitsformat, und wenn nein,
warum nicht (vgl. Vorfragen)?
Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Berichtspflicht der Behörden hinsichtlich der Umsetzung der Maßnahmen
ggü. dem BKA existiert nicht. Dem BKA lagen im Vorfeld des Anschlages
keine Erkenntnisse zum Umfang bzw. zur Häufigkeit der
gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen gegen Abdul B. vor.
11. Welche Erkenntnisse zu Abdul B. übermittelte das Bundesamt für
Verfassungsschutz zwischen dessen Haftentlassung am 12. Mai 2026 und
dem 25. Juli 2026 an das Bundeskriminalamt oder brachte es im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum ein (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Im angegebenen Zeitraum erfolgten keine Erkenntnisübermittlungen seitens
des BfV an das BKA. Auch wurden keine Erkenntnisse im angegebenen
Zeitraum durch das BfV im GTAZ eingebracht.
12. In welchen regelmäßigen Abständen ist bei einer mittels RADAR‑iTE
mit „hohes Risiko“ bewerteten Person eine erneute Bewertung
vorgesehen, sofern keine neuen Erkenntnisse und kein neues beobachtbares
Verhalten vorliegen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Personen mit „hohen Risiko“ gemäß RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse
potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer
Terrorismus) sollen grundsätzlich alle drei Monate mit RADAR‑iTE bewertet
werden.
13. War nach der RADAR-iTE-Bewertung von Abdul B. vom 13. Mai 2026
eine erneute Bewertung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen,
wenn ja, für welches Datum, und wenn nein, warum nicht?
Eine erneute Befassung mit der RADAR-iTE-Bewertung des Abdul B. war für
den 13. August 2026 vorgesehen.
14. Veranlasste oder regte das Bundeskriminalamt aufgrund des ihm am
6. Juli 2026 bekannt gewordenen Vorgangs vom 2. Juli 2026 eine erneute
individuelle Risikoanalyse oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B.
an, und wenn ja, wann (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Eine erneute Befassung war bereits vorgesehen, siehe Antwort zu Frage 13.
15. Führte der dem Bundeskriminalamt am 6. Juli 2026 bekannt gewordene
Vorgang vom 2. Juli 2026 zu einer erneuten individuellen Risikoanalyse
oder RADAR‑iTE-Bewertung von Abdul B., wenn ja, wann, und mit
welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen.
Das BKA war zum Zeitpunkt des Anschlages bereits mit den Vorbereitungen
für die „individuelle Risikoanalyse“ befasst. Der „Vorgang“ vom 2. Juli 2026
wäre Gegenstand dieser „individuellen Risikoanalyse“ gewesen.
16. Erfolgte zwischen dem 6. Juli 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026
eine erneute behördenübergreifende Befassung mit der
Gefährdungsbewertung von Abdul B., wenn ja, an welchem Datum, in welchem
Gremium, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung ist keine solche Befassung bekannt.
17. Hielt das Bundeskriminalamt die Reduzierung der gegen Abdul B.
gerichteten gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen vor dem Hintergrund
der RADAR‑iTE-Einstufung „hohes Risiko“ fachlich für vertretbar, und
wenn ja, aus welchen Gründen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Zu Maßnahmen die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes weder
Auskünfte noch gibt sie Bewertungen ab.
18. Hat das Bundesministerium des Innern nach dem Anschlag geprüft,
warum vor dem 25. Juli 2026 kein Austausch mit seinem Geschäftsbereich
konkret zu Abdul B. stattfand, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn
nein, warum nicht?
Ein konkreter personenbezogener Austausch zwischen dem Bundesministerium
des Innern (BMI) und dem nachgeordneten Geschäftsbereichsbehörden zu der
genannten Person Abdul B. im Vorfeld des Anschlages war weder veranlasst
noch im Rahmen der verfassungs- und organisationsrechtlichen
Aufgabenverteilung geboten. Das BMI nimmt als oberste Bundesbehörde insbesondere
Aufgaben der strategischen Gestaltung und Koordination von Politikfeldern, die
Beteiligung am Gesetzgebungsverfahren sowie die Wahrnehmung von
Steuerungs- und Aufsichtsfunktionen gegenüber dem nachgeordneten
Geschäftsbereich wahr.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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