Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
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Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7527
21. Wahlperiode 10.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Katrin Fey,
Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara
Mazzi, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum
Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
Am 25. Juli 2026 wurde auf Besucher der Versammlung zum Christopher
Street Day (CSD) in Berlin ein Anschlag mit einem Fahrzeug verübt, der ein
Todesopfer und bis zu 31 verletzte und teils schwer verletzte Opfer forderte.
Nach Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der
Ermittlungsbehörden ist der 21‑jährige Deutsche Abdul B. der Tatverdächtige. Er wurde beim
Versuch seiner Festnahme durch ein Spezialeinsatzkommando der Berliner
Polizei in einer Kleingartenanlage am 26. Juli 2026 erschossen, nachdem er
sich den Beamten mit einer Stichwaffe genähert hatte. Nach den inzwischen
vorliegenden Erkenntnissen war Abdul B. den Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden bekannt. Bereits mit 15 soll er erste Körperverletzungs- und
Eigentumsdelikte begangen und sich später im Umfeld salafistischer Gruppen und
Einzelpersonen in Berlin bewegt haben. Auch über Ausreiseversuche nach
Mauretanien und Syrien wurde berichtet, wo Abdul B. sich der
Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anschließen wollte. Im Libanon sei er deswegen drei
Monate inhaftiert gewesen und wurde danach wegen des Ausreiseversuchs zum
IS in Syrien in Berlin vor einem Jugendschöffengericht angeklagt und
verurteilt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wann ist der tatverdächtige Abdul B. zum ersten Mal Behörden des
Bundes zur Kenntnis gelangt, und in welchem Zusammenhang jeweils?
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Bezügen von Abdul B.
in islamistische Kreise (Gruppen, Personenzusammenschlüssen, Trefforte
etc.) in Berlin, außerhalb Berlins oder außerhalb Deutschlands?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass zwei Cousins des
Tatverdächtigen selbst Mitglieder des IS sind oder waren, und welche
Erkenntnisse zu tatsächlichen persönlichen Kontakten des Abdul B. zu den
Genannten?
4. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den
näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Mauretanien
bekannt, welchen Personen oder Gruppen wollte sich Abdul B dort
anschließen, und woran scheiterte der Ausreiseversuch?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B.
nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des
Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde, sieht
die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes
oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 des
Passgesetzes als erfüllt an?
6. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den
näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Syrien
bekannt?
7. Treffen Berichte zu, Abdul B. sei im Libanon bereits nach vier Tagen
inhaftiert worden und habe drei Monate in Haft verbracht?
a) Stammten Hinweise auf seinen Versuch, in den Libanon zu gelangen,
um sich dort möglicherweise dem IS anzuschließen, wie berichtet, von
deutschen Behörden?
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, warum eine
Ausreise nicht verhindert wurde oder werden konnte, obwohl
deutschen Behörden die Ausreise und der Ausreisezweck jedenfalls in
Teilen bekannt waren?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B.
nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des
Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde, sieht
die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes
oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 des
Passgesetzes als erfüllt an?
9. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem wegen der Ausreise
und des Versuchs, sich dem IS in Syrien anzuschließen, durchgeführten
Strafverfahren gegen Abdul B. Erkenntnisse von Behörden des Bundes in
das Strafverfahren eingeführt, wenn ja, welche waren dies, und wenn nein,
warum nicht?
10. Haben Behörden des Bundes mit Behörden anderer Staaten Informationen
und Erkenntnisse zu Abdul B. ausgetauscht?
11. War Abdul B. im geschützten Grenzfahndungsbestand der Bundespolizei
oder im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, und wenn ja, zu
welchem Zweck jeweils?
12. Wurde Abdul B. beim Abgleich von Flugpassagierdaten bei Ein- oder
Ausreisen festgestellt, und wenn ja, war dies Ergebnis des Datenabgleichs
oder eines Musterabgleichs?
13. Wurde Abdul B. beim Abgleich der Advanced-Passenger-Information
(API-)-Daten bei Ein- oder Ausreisen festgestellt, und in welchen
Datenbanken ergaben sich dabei Treffer?
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Umfeld des Abdul B. in und um
die genannte Moschee in Berlin vor,
a) hinsichtlich der Einstufung von Personen dort als „Gefährder“ oder
„relevante Personen“,
b) hinsichtlich des Einsatzes von polizeilich-gefahrenabwehrrechtlichen
Eingriffen zur Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen
und der dort aktiven Personen,
c) hinsichtlich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur
Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen und der dort aktiven
Personen?
15. Wie häufig war Abdul B. Thema im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), und
a) an welchem Datum,
b) aus welchem Anlass,
c) in welchen Gremien bzw. AGs,
d) jeweils unter Beteiligung welcher Behörden,
e) und welche operativen Maßnahmen wurden hierbei verabredet?
16. Wann hat das Bundeskriminalamt (BKA) jeweils eine Einschätzung des
Gefährdungsrisikos durch Abdul B. vorgenommen und dabei das
Verfahren RADAR‑iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur
Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) genutzt?
17. Was war jeweils das Ergebnis dieser Einschätzung, und an welche
Behörden wurde das Ergebnis weitergegeben?
18. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Weitergabe des
Ergebnisses an das für die Bewährungsentscheidung im Fall B. zuständige
Gericht, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung generell zu Verfahren bei
der Weitergabe der Ergebnisse einer Gefährdungseinschätzung mithilfe
der Anwendung von RADAR‑iTE an Gerichte und Justizbehörden in
Fällen, in denen sich die eingeschätzte Person in einem Strafverfahren, im
Strafvollzug oder in Bewährungsmaßnahmen befindet?
20. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Tötung von
Abdul B. die Bodycams der eingesetzten Polizeibeamten eingeschaltet,
wenn ja,
a) wie viele Bodycams waren eingeschaltet,
b) in welchen Zeiträumen wurden jeweils welche Geschehensabläufe
gefilmt,
c) und wenn nein, warum nicht?
19. Zu welchen Zeitpunkten wurden an Abdul B. Gefährderansprachen
gerichtet oder Kontaktgespräche geführt, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt,
und mit welchem Inhalt, und wenn nein, warum nicht?
20. War auf den Überwachungsvideos aus der Observation von Abdul B.
erkennbar, ob er am Tattag mit einem Mietwagen nach Hause zurückgekehrt
ist?
21. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Abdul B. sich im Vorfeld der Tat
über die Miete eines Pkw informiert hat, und wenn ja, mit welchem
Kommunikationsmittel tat er dies?
22. Gab es Durchsuchungen im erweiterten Umfeld von Abdul B., und wenn
ja, was haben diese ergeben?
23. Gab es Zeugenbefragungen im Umfeld des Abdul B. oder sind solche
geplant, und wenn ja, was haben diese ergeben?
24. Gibt es Hinweise darauf, ob der Täter Moscheen außerhalb von Berlin
besucht hat, und wenn ja, welche, und zu welchen Zeitpunkten?
25. Gibt es Hinweise auf Verbindungen zu Islamisten in anderen deutschen
Städten und wenn ja, welche?
26. Gab es vor der Tat direkten Kontakt zwischen Täter und Polizeibehörden,
und wenn ja, wann, und in welcher Form?
27. Gab es im Fall solcher Kontakte Gespräche zwischen Polizeibeamten und
Abdul B., und wenn ja, welchen Inhalts?
28. Wurden polizeiliche Vertrauenspersonen (V-Personen) im Umfeld von
Abdul B. eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese
Weise über ihn gewonnen?
29. Wurden nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld von Abdul B.
eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese Weise über ihn
gewonnen?
30. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen
aufzuklären?
31. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das
Berliner Landesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen
aufzuklären?
32. Wurde der in Medienberichten genannte zweite Tatverdächtige befragt,
und wenn ja, was war das Ergebnis der Befragungen?
33. Wurde das Mobiltelefon dieser Person ausgewertet, und wenn ja, welche
Erkenntnisse wurden aus der Auswertung gewonnen?
Berlin, den 6. August 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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