Schriftliche Frage 25 von Martin Hess (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über gezielte Versuche der Einflussnahme, Infiltration oder Kontaktaufnahme durch Akteure der…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 25 von Martin Hess (AfD): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über gezielte Versuche der Einflussnahme, Infiltration oder Kontaktaufnahme durch Akteure der…
Frage 25 (Martin Hess, AfD):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über gezielte Versuche der Einflussnahme, Infiltration oder Kontaktaufnahme durch Akteure der organisierten Kriminalität bzw. der Clankriminalität oder von Akteuren von Terrororganisationen auf im Deutschen Bundestag vertretene Parteien oder Mitglieder des Deutschen Bundestages vor, und in wie vielen Fällen erfolgten hierzu konkrete Sicherheitshinweise oder Sensibilisierungsgespräche gegenüber betroffenen Mandatsträgern oder Fraktionen jeweils in den letzten fünf Jahren seitens der Sicherheitsbehörden des Bundes (www.w elt.de/politik/deutschland/article6abb79313054d6 a0710a941a/berlin-neuer-aerger-fuer-die-linke-au ch-mitglieder-des-barbakh-clans-auf-wahlpart y.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. Oktober 2026:
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sowohl Extremisten als auch Akteure der Organisierten Kriminalität (OK) Wahlempfehlungen aussprechen. Wie bereits im Bundeslagebild Organisierte Kriminalität ausgeführt, wird unterschieden, ob eine generelle Einflussnahme stattfindet oder ob Insiderhandlungen kriminelle Aktivitäten einer OK- Gruppierung direkt ermöglichen bzw. fördern (s. hierzu S. 17 und 18 des Bundeslagebildes OK 2025: www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/Statisti kenLagebilder/Lagebilder/OrganisierteKriminalitaet/organisiertekrimina litaet_node.html). So wurden im Jahr 2025 13 Einflussnahmehandlungen durch Gruppen der Organisierten Kriminalität im Tätigkeitsbereich Politik im Inland, davon zwei auf Ebene der Bundespolitik, festgestellt. Im Bereich Insiderhandlungen wurde 2025 eine Handlung im Tätigkeitsbereich Politik im Inland, davon keine auf Ebene der Bundespolitik, festgestellt. Eine Aufschlüsselung und Erfassung nach Art der Tätigkeit oder Position der jeweils betroffenen Personen erfolgt nicht, der Bundesregierung liegen daher keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Seitens des Bundeskriminalamtes (BKA) erfolgte in den letzten fünf Jahren eine Sensibilisierung im Sinne der Anfrage. Eine darüber hinausgehende Auskunft im Sinne der Fragestellung muss trotz der grundsätzlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Es könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) hier offenlegen. Eine solche Auskunft könnte zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner kann eine Auskunft nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes [GG]) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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