Schriftliche Frage 59 von Torben Braga (AfD): Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörden seit dem 28. Februar 2026 über Ausspähungen, An…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
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Schriftliche Frage 59 von Torben Braga (AfD): Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörden seit dem 28. Februar 2026 über Ausspähungen, An…
Frage 59 (Torben Braga, AfD):
Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Sicherheitsbehörden seit dem 28. Februar 2026 über Ausspähungen, Anschlagsvorbereitungen oder sonstige Gefährdungshandlungen zum Nachteil von Einrichtungen der Stationierungsstreitkräfte und der Bundeswehr in der Bundesrepublik Deutschland erlangt, die der Islamischen Republik Iran oder in deren Auftrag handelnden Personen zugerechnet werden, und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen sind daraufhin veranlasst worden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 13. Oktober 2026:
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu dem Schluss gekommen, dass die erbetenen Informationen nicht – auch nicht in eingestufter Form – zur Verfügung gestellt werden können, da sie in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Die erfragten Informationen ließen Rückschlüsse auf die Fähigkeiten der Spionage- und Sabotageabwehr sowie auf den nachrichtendienstlichen Kenntnisstand, insbesondere der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage und Aufklärungsfähigkeiten, zu. Hierdurch könnten fremde Nachrichtendienste zu einer Einschätzung der Fähigkeiten der Spionageund Sabotageabwehr und des nachrichtendienstlichen Kenntnisstands gelangen. Eine Preisgabe der Informationen könnte somit schwere Nachteile für die Arbeitsfähigkeit der Spionage- und Sabotageabwehr und Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste mit sich bringen und Rückschlüsse auf Erfolgsaussichten für Angriffe gegen die Bundesrepublik Deutschland zulassen. Die damit berührten schutzwürdigen Interessen von Verfassungsrang sind daher stärker zu gewichten als das Recht auf die Beantwortung von parlamentarischen Anfragen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde auch in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sowie der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Rechnung zu tragen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
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