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Rede von Peter Rzepka (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523

dip / rede 14.12.2006 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 9: Drucksache 16/2523 –.

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Text

Rede von Peter Rzepka (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523 Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Erst vor kurzer Zeit, nämlich im Juli dieses Jahres, hat die Bundesregierung der Fraktion Die Linke das System der deutschen Körperschaftsbesteuerung erklärt, (Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN]: Sie hat es versucht!) und zwar in der Antwort auf eine Kleine Anfrage, die das Thema des heute vorliegenden Antrages zum Inhalt hatte. Deshalb habe ich die Vermutung, dass unsere Kollegen von der Linksfraktion nicht verstehen wollen oder nicht verstehen können. Ich denke, beides ist gleich schlimm. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es letztlich nur darum geht, die Komplexität des Unternehmensteuerrechts durch unzulässige Vereinfachung zu einem populistischen Antrag zu nutzen. (Beifall bei der CDU/CSU – Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Nein, nein!) Falsches, Herr Kollege Troost, wird nicht dadurch richtig, dass es wiederholt wird. (Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Stimmt! Das sehen wir auch so!) Das gilt für die Ausführungen der Linken zur Unternehmensbesteuerung im Allgemeinen und zur Körperschaftsteuerbefreiung von Gewinnen aus Beteiligungsverkäufen im Besonderen. Im so genannten Halbeinkünfteverfahren, das hier schon angesprochen worden ist und das seit dem 1. Januar 2001 gilt, werden Gewinne von Körperschaften mit einem einheitlichen Steuersatz definitiv besteuert, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder einbehalten werden. Solange die Gewinne im Unternehmen verbleiben, bleibt es bei diesem Steuersatz. Im Fall der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner kommt es zur Nachbelastung. Dabei werden die Dividenden beim Anteilseigner nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage seiner Einkommensteuer einbezogen. Dies geschieht, um eine übermäßige Belastung ausgeschütteter Gewinne im Vergleich zu anderen Einkünften zu vermeiden. Diesem gleichen Ziel dient die Steuerfreiheit bei Ausschüttungen von Körperschaften an andere Körperschaften. Die gewollte steuerliche Gesamtbelastung wird dadurch hergestellt, dass die Gewinne einmal bei der Körperschaft, die sie erzielt, und zum anderen bei der Weiterausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner besteuert werden. Eine zusätzliche Besteuerung der Dividenden innerhalb einer Beteiligungskette würde zu einer mehrfachen Besteuerung des gleichen Gewinns führen und kann deshalb nicht ernstlich gefordert werden. Peter RzepkaDer Gewinn, den eine Körperschaft durch Veräußerung einer Beteiligung an einer anderen Körperschaft erzielt, wird wie eine Gewinnausschüttung in der Beteiligungskette steuerfrei gestellt. Das gilt sowohl für Beteiligungen an inländischen als auch für solche an ausländischen Gesellschaften. Diese Freistellung berücksichtigt, dass der Veräußerungsgewinn auf offenen und stillen Reserven sowie auf zukünftigen Gewinnausschüttungen und Gewinnaussichten der Beteiligungsgesellschaft beruhen kann. ^ Offene Reserven sind bei der Beteiligungsgesellschaft bereits versteuert. Stille Reserven sind bei ihr steuerlich verhaftet und müssen bei Aufdeckung besteuert werden. Gewinnaussichten unterliegen bei ihrer Realisierung naturgemäß auch in der Gesellschaft der Besteuerung. Trotz der Freistellung der Gewinne aus Beteiligungsverkäufen ist also gesichert, dass alle Gewinne in vollem Umfang im Halbeinkünfteverfahren besteuert werden, einmal in der Gesellschaft, die sie erzielt, zum anderen bei Weiterausschüttungen an natürliche Personen als Anteilseigner. Die Steuerfreiheit dieser Veräußerungsgewinne korrespondiert mit der Steuerfreiheit von Dividenden in Kapitalgesellschaftskonzernen – das ist hier angesprochen worden –; denn man kann die Veräußerung einer Beteiligungsgesellschaft mit Gewinn auch als Vollausschüttung aller Gewinne betrachten. Bei einer weiteren zusätzlichen Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns käme es zu einer Doppelbesteuerung; da unterscheiden wir uns auch, Herr Kollege Dr. Solms. Wer das will – Sie von der Linksfraktion wollen es ausweislich Ihres Antrages –, (Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Wir wollen den Zustand von vor 2000!) legt die Axt an die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit – ein Grundsatz, der sich wie ein roter Faden durch unsere Steuersystematik zieht und dessen Nichtbeachtung regelmäßig vom Bundesfinanzhof und vom Bundesverfassungsgericht gestoppt wird. Aus der Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne folgt, dass auch Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das ist sozusagen die andere Seite der Medaille. Wer die Steuerbefreiung wieder abschaffen will, muss auch Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen wieder anerkennen. Nicht so die Linksfraktion: Sie will nur die süßen Trauben der Gewinnsteuern für den Fiskus, vergisst dabei aber die sauren Trauben der Verluste. Führende Vertreter der PDS/Die Linke haben denn auch die Kehrseite der Medaille bekämpft, das heißt die vor dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht bestehende Möglichkeit zu Teilwertabschreibungen. Sie ging Hand in Hand mit der damaligen Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Ich darf in diesem Zusammenhang an die Rede der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch in diesem Hause anlässlich der Debatte über den Bundeshaushalt 2005 erinnern. Sie sagte damals: Sie nehmen es … einfach hin, dass der weltgrößte Mobilfunkkonzern Vodafone 50 Milliarden Euro außerplanmäßig abschreiben will, – es ging um die zuvor erworbene Beteiligung an Mannesmann – um 20 Milliarden an Steuern zu sparen. Das wurde damals gegeißelt. Ich will nicht entscheiden, ob die damalige Abschreibung von Vodafone steuerrechtlich zulässig war. Das kann hier dahingestellt bleiben. Darüber werden letztlich das zuständige Finanzamt und gegebenenfalls die Finanzgerichte zu entscheiden haben. Jedenfalls ist mit dem Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in diesem Punkt gehandelt worden. Mit dem Systemwechsel bei der Körperschaftsteuer ist die steuerliche Geltendmachung von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen abgeschafft worden. (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD) Damit ist genau das geändert worden, was die Kollegin Lötzsch damals angeprangert hat. Systemgerecht wurden dann allerdings auch die entsprechenden Veräußerungsgewinne freigestellt. Noch einmal: Man kann nicht zugleich für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und gegen die Geltendmachung von Veräußerungsverlusten sowie die Möglichkeit zu Teilwertabschreibungen sein. Das verletzt nach meiner Auffassung wichtige steuersystematische Grundsätze und widerspricht dem gesunden Menschenverstand. (Beifall des Abg. Leo Dautzenberg [CDU/ CSU]) Der Standort Deutschland würde unattraktiver für große Kapitalgesellschaften. Gewinner wären die Länder, die dem geltenden deutschen Körperschaftsteuerrecht vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Veräußerungsgewinne haben. Ich darf in diesem Zusammenhang Schweden, Irland, Belgien, die Niederlande und Luxemburg nennen. Frankreich übrigens will 2007 diese in unserem Körperschaftsteuerrecht geltende Regelung bei sich einführen. So falsch kann sie dann wohl nicht sein, Herr Kollege. (Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN]: Schweden ist ja immer das große Beispiel für die Linkspartei!) Zu Beginn meiner Rede bin ich auf die Dividendenfreistellung eingegangen und habe erklärt, warum Dividendenzahlungen von einer Körperschaft an eine andere steuerfrei sind. Wenn die Fraktion Die Linke in ihrem Antrag behauptet, Beteiligungsaufwendungen dürften systemwidrig von der Steuerschuld abgezogen werden, dann irrt sie erneut oder – was noch schlimmer ist – unterschlägt einen Teil der Wahrheit, Herr Troost. (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD) Peter RzepkaDenn zum einen sind die Dividenden, die eine Körperschaft erhält, zwar nicht bei der empfangenden, aber bei der ausschüttenden Gesellschaft besteuert worden, und zwar entweder mit inländischer oder – bei Auslandsbeteiligungen – mit ausländischer Steuer. Zum anderen werden die Aufwendungen, die mit diesen Dividenden in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, in pauschalierter Form nicht zum Abzug zugelassen. Ursache für diese Regelung der Pauschalierung waren die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten, Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen diesen zuzuordnen. Wer die Praxis kennt, weiß, dass die Probleme in diesem Zusammenhang unlösbar erschienen. Deshalb ist es zu der Pauschalierungsregelung gekommen, die im Übrigen auch der Mutter-Tocher- Richtlinie der Europäischen Union entspricht. – Übrigens stellen viele Länder Dividenden gänzlich frei, Herr Troost, ohne Betriebsausgabenabzugsverbote vorzusehen. Nach all dem wird es Sie nicht überraschen, dass die Unionsfraktion den Antrag der Linken ablehnen wird. Er ist unsystematisch, führt zur Übermaßbesteuerung, schädigt den Standort Deutschland – insbesondere den Holdingstandort, den es dann nämlich nicht mehr gäbe – und gefährdet das Vertrauen in die Beständigkeit und Berechenbarkeit des deutschen Steuergesetzgebers. Letztlich ist er ein Programm zur Vernichtung von Arbeitsplätzen und zur Verhinderung von Investitionen in Deutschland. Wir werden den Antrag ablehnen. Schönen Dank für die Aufmerksamkeit.

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