Rede von Peter Rzepka (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523
Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 9: Drucksache 16/2523 –.
Text
Rede von Peter Rzepka (CDU/CSU) – Drucksache 16/2523
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und
Herren! Erst vor kurzer Zeit, nämlich im Juli dieses
Jahres, hat die Bundesregierung der Fraktion Die Linke das
System der deutschen Körperschaftsbesteuerung erklärt,
(Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN]: Sie hat es versucht!)
und zwar in der Antwort auf eine Kleine Anfrage, die
das Thema des heute vorliegenden Antrages zum Inhalt
hatte. Deshalb habe ich die Vermutung, dass unsere
Kollegen von der Linksfraktion nicht verstehen wollen oder
nicht verstehen können. Ich denke, beides ist gleich
schlimm. Es drängt sich der Verdacht auf, dass es
letztlich nur darum geht, die Komplexität des
Unternehmensteuerrechts durch unzulässige Vereinfachung zu einem
populistischen Antrag zu nutzen.
(Beifall bei der CDU/CSU – Dr. Axel Troost
[DIE LINKE]: Nein, nein!)
Falsches, Herr Kollege Troost, wird nicht dadurch
richtig, dass es wiederholt wird.
(Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Stimmt! Das
sehen wir auch so!)
Das gilt für die Ausführungen der Linken zur
Unternehmensbesteuerung im Allgemeinen und zur
Körperschaftsteuerbefreiung von Gewinnen aus
Beteiligungsverkäufen im Besonderen.
Im so genannten Halbeinkünfteverfahren, das hier
schon angesprochen worden ist und das seit dem
1. Januar 2001 gilt, werden Gewinne von
Körperschaften mit einem einheitlichen Steuersatz definitiv
besteuert, unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder
einbehalten werden. Solange die Gewinne im Unternehmen
verbleiben, bleibt es bei diesem Steuersatz. Im Fall der
Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner
kommt es zur Nachbelastung. Dabei werden die
Dividenden beim Anteilseigner nur zur Hälfte in die
Bemessungsgrundlage seiner Einkommensteuer einbezogen.
Dies geschieht, um eine übermäßige Belastung
ausgeschütteter Gewinne im Vergleich zu anderen Einkünften
zu vermeiden.
Diesem gleichen Ziel dient die Steuerfreiheit bei
Ausschüttungen von Körperschaften an andere
Körperschaften. Die gewollte steuerliche Gesamtbelastung wird
dadurch hergestellt, dass die Gewinne einmal bei der
Körperschaft, die sie erzielt, und zum anderen bei der
Weiterausschüttung an natürliche Personen als
Anteilseigner besteuert werden. Eine zusätzliche Besteuerung
der Dividenden innerhalb einer Beteiligungskette würde
zu einer mehrfachen Besteuerung des gleichen Gewinns
führen und kann deshalb nicht ernstlich gefordert
werden.
Peter RzepkaDer Gewinn, den eine Körperschaft durch
Veräußerung einer Beteiligung an einer anderen Körperschaft
erzielt, wird wie eine Gewinnausschüttung in der
Beteiligungskette steuerfrei gestellt. Das gilt sowohl für
Beteiligungen an inländischen als auch für solche an
ausländischen Gesellschaften. Diese Freistellung
berücksichtigt, dass der Veräußerungsgewinn auf offenen
und stillen Reserven sowie auf zukünftigen
Gewinnausschüttungen und Gewinnaussichten der
Beteiligungsgesellschaft beruhen kann. ^
Offene Reserven sind bei der Beteiligungsgesellschaft
bereits versteuert. Stille Reserven sind bei ihr steuerlich
verhaftet und müssen bei Aufdeckung besteuert werden.
Gewinnaussichten unterliegen bei ihrer Realisierung
naturgemäß auch in der Gesellschaft der Besteuerung.
Trotz der Freistellung der Gewinne aus
Beteiligungsverkäufen ist also gesichert, dass alle Gewinne in vollem
Umfang im Halbeinkünfteverfahren besteuert werden,
einmal in der Gesellschaft, die sie erzielt, zum anderen
bei Weiterausschüttungen an natürliche Personen als
Anteilseigner.
Die Steuerfreiheit dieser Veräußerungsgewinne
korrespondiert mit der Steuerfreiheit von Dividenden in
Kapitalgesellschaftskonzernen – das ist hier angesprochen
worden –; denn man kann die Veräußerung einer
Beteiligungsgesellschaft mit Gewinn auch als Vollausschüttung
aller Gewinne betrachten.
Bei einer weiteren zusätzlichen Steuerpflicht des
Veräußerungsgewinns käme es zu einer
Doppelbesteuerung; da unterscheiden wir uns auch, Herr Kollege
Dr. Solms. Wer das will – Sie von der Linksfraktion
wollen es ausweislich Ihres Antrages –,
(Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Wir wollen
den Zustand von vor 2000!)
legt die Axt an die Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit – ein Grundsatz, der sich wie ein roter Faden durch
unsere Steuersystematik zieht und dessen
Nichtbeachtung regelmäßig vom Bundesfinanzhof und vom
Bundesverfassungsgericht gestoppt wird.
Aus der Steuerbefreiung der Veräußerungsgewinne
folgt, dass auch Veräußerungsverluste und
Teilwertabschreibungen nicht berücksichtigt werden dürfen. Das ist
sozusagen die andere Seite der Medaille. Wer die
Steuerbefreiung wieder abschaffen will, muss auch
Veräußerungsverluste und Teilwertabschreibungen wieder
anerkennen.
Nicht so die Linksfraktion: Sie will nur die süßen
Trauben der Gewinnsteuern für den Fiskus, vergisst
dabei aber die sauren Trauben der Verluste. Führende
Vertreter der PDS/Die Linke haben denn auch die Kehrseite
der Medaille bekämpft, das heißt die vor dem
Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht bestehende
Möglichkeit zu Teilwertabschreibungen. Sie ging Hand in
Hand mit der damaligen Besteuerung der
Veräußerungsgewinne.
Ich darf in diesem Zusammenhang an die Rede der
Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch in diesem Hause
anlässlich der Debatte über den Bundeshaushalt 2005
erinnern. Sie sagte damals: Sie nehmen es … einfach hin, dass der weltgrößte
Mobilfunkkonzern Vodafone 50 Milliarden Euro
außerplanmäßig abschreiben will,
– es ging um die zuvor erworbene Beteiligung an
Mannesmann –
um 20 Milliarden an Steuern zu sparen.
Das wurde damals gegeißelt.
Ich will nicht entscheiden, ob die damalige
Abschreibung von Vodafone steuerrechtlich zulässig war. Das
kann hier dahingestellt bleiben. Darüber werden letztlich
das zuständige Finanzamt und gegebenenfalls die
Finanzgerichte zu entscheiden haben.
Jedenfalls ist mit dem Übergang vom
Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren in diesem Punkt
gehandelt worden. Mit dem Systemwechsel bei der
Körperschaftsteuer ist die steuerliche Geltendmachung von
Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen bei
Beteiligungen abgeschafft worden.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und
der SPD)
Damit ist genau das geändert worden, was die Kollegin
Lötzsch damals angeprangert hat. Systemgerecht
wurden dann allerdings auch die entsprechenden
Veräußerungsgewinne freigestellt.
Noch einmal: Man kann nicht zugleich für die
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen und gegen die
Geltendmachung von Veräußerungsverlusten sowie die
Möglichkeit zu Teilwertabschreibungen sein. Das
verletzt nach meiner Auffassung wichtige
steuersystematische Grundsätze und widerspricht dem gesunden
Menschenverstand.
(Beifall des Abg. Leo Dautzenberg [CDU/
CSU])
Der Standort Deutschland würde unattraktiver für große
Kapitalgesellschaften. Gewinner wären die Länder, die
dem geltenden deutschen Körperschaftsteuerrecht
vergleichbare Regelungen hinsichtlich der
Veräußerungsgewinne haben. Ich darf in diesem Zusammenhang
Schweden, Irland, Belgien, die Niederlande und Luxemburg
nennen. Frankreich übrigens will 2007 diese in unserem
Körperschaftsteuerrecht geltende Regelung bei sich
einführen. So falsch kann sie dann wohl nicht sein, Herr
Kollege.
(Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN]: Schweden ist ja immer das große
Beispiel für die Linkspartei!)
Zu Beginn meiner Rede bin ich auf die
Dividendenfreistellung eingegangen und habe erklärt, warum
Dividendenzahlungen von einer Körperschaft an eine andere
steuerfrei sind. Wenn die Fraktion Die Linke in ihrem
Antrag behauptet, Beteiligungsaufwendungen dürften
systemwidrig von der Steuerschuld abgezogen werden,
dann irrt sie erneut oder – was noch schlimmer ist –
unterschlägt einen Teil der Wahrheit, Herr Troost.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU und
der SPD)
Peter RzepkaDenn zum einen sind die Dividenden, die eine
Körperschaft erhält, zwar nicht bei der empfangenden, aber bei
der ausschüttenden Gesellschaft besteuert worden, und
zwar entweder mit inländischer oder – bei
Auslandsbeteiligungen – mit ausländischer Steuer. Zum anderen
werden die Aufwendungen, die mit diesen Dividenden
in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, in pauschalierter Form nicht zum Abzug
zugelassen.
Ursache für diese Regelung der Pauschalierung waren
die in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten,
Aufwendungen im Zusammenhang mit Beteiligungen diesen
zuzuordnen. Wer die Praxis kennt, weiß, dass die Probleme
in diesem Zusammenhang unlösbar erschienen.
Deshalb ist es zu der Pauschalierungsregelung
gekommen, die im Übrigen auch der Mutter-Tocher-
Richtlinie der Europäischen Union entspricht. – Übrigens
stellen viele Länder Dividenden gänzlich frei, Herr Troost,
ohne Betriebsausgabenabzugsverbote vorzusehen.
Nach all dem wird es Sie nicht überraschen, dass die
Unionsfraktion den Antrag der Linken ablehnen wird. Er
ist unsystematisch, führt zur Übermaßbesteuerung,
schädigt den Standort Deutschland – insbesondere den
Holdingstandort, den es dann nämlich nicht mehr gäbe – und
gefährdet das Vertrauen in die Beständigkeit und
Berechenbarkeit des deutschen Steuergesetzgebers. Letztlich
ist er ein Programm zur Vernichtung von Arbeitsplätzen
und zur Verhinderung von Investitionen in Deutschland.
Wir werden den Antrag ablehnen.
Schönen Dank für die Aufmerksamkeit.