Rede von Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) – Drucksache 16/2523
Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 9: Drucksache 16/2523 –.
Text
Rede von Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) – Drucksache 16/2523
Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und
Kollegen! Die rot-grüne Bundesregierung hat im
Jahre 2000 mit dem Steuersenkungsgesetz ein
modernes und international wettbewerbsfähiges
Unternehmensteuerrecht für Deutschland auf den Weg gebracht,
welches heute, unter der großen Koalition, fortbesteht und
den Bürgern und den Unternehmen in unserem Lande
viele finanzielle Erleichterungen verschaffen konnte.
Dieses Steuersenkungsgesetz hat einen wichtigen
Beitrag zum heutigen Aufschwung geleistet und hat – daran
besteht für mich kein Zweifel – auch zu den jetzt
spürbaren Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt beigetragen.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten
des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Dr. Hans-Ulrich KrügerMit diesem in der Geschichte der Bundesrepublik bis
dahin größten Steuerreformpaket mit einer Absenkung
der Steuerbelastung in Höhe von sage und schreibe
75 Milliarden DM ist der Grundstein für eine dringend
benötigte Finanzreform gelegt worden. Der Mittelstand
wurde mit 14 Milliarden DM entlastet. Die wichtigste
und für jeden Einzelnen spürbare Auswirkung dieses
Gesetzes war die Senkung der Steuersätze. So wurden
der Spitzensteuersatz auf 42 Prozent, der
Körperschaftsteuersatz auf 25 Prozent und der Eingangssteuersatz, in
mehreren Stufen, von 26 Prozent auf gerade noch
15 Prozent abgesenkt, mithin um ein Drittel reduziert;
dieses Beispiel ist schon mehrfach angeführt worden.
(Carl-Ludwig Thiele [FDP]: Das hätten wir
schon 1998 haben können!)
Wenn wir heute sagen können, dass ein Familienvater,
verheiratet, mit zwei Kindern, bis zu einem
Jahreseinkommen von 37 500 Euro bei Einbeziehung des
Kindergeldes keine Steuern zahlt, dann ist das nach wie vor
erwähnens- und bemerkenswert.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten
des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Das waren aber keine irrationalen Steuergeschenke;
das war vielmehr der notwendige Beitrag, die Steuern
bei Unternehmen und die Steuern bei Privaten
gleichwertig zu senken. Dazu gehörten allerdings auch der
Wechsel zum so genannten Halbeinkünfteverfahren und,
logisch konsequent, die Steuerfreiheit von Dividenden
innerhalb der Unternehmensebene und von Gewinnen
aus der Veräußerung von Anteilen bei
Kapitalgesellschaften. Diesen Zusammenhang bitte ich zur Kenntnis
zu nehmen; davon steht nämlich nichts in Ihrem Antrag.
Das Halbeinkünfteverfahren trat notwendigerweise
an die Stelle des eben nicht europatauglichen
Vollanrechnungsverfahrens. Es bewirkt, dass nach
Vorbelastung auf der Unternehmensebene auf der Ebene des
Anteilseigners Einnahmen aus Beteiligungen nur zur Hälfte
in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer
eingestellt werden. Insgesamt ergab sich bzw. ergibt sich
durch diese Maßnahme eine Belastung der
ausgeschütteten Gewinne, die der steuerlichen Belastung bei anderen
Einkunftsarten angenähert ist. Anders ausgedrückt: Die
Gleichbehandlung von Dividenden mit anderen
Einkünften lässt sich nur erreichen, wenn Ausschüttungen
zwischen Körperschaften nicht besteuert werden.
Für den vollzogenen Systemwechsel zum
Halbeinkünfteverfahren sprachen und sprechen diverse Vorteile:
Das Halbeinkünfteverfahren ist klar und transparent,
weil die Ebene der Kapitalgesellschaft klar von der
Ebene der Anteilseigner getrennt wird. Das
Halbeinkünfteverfahren ist wettbewerbsneutral und
europatauglich. Demgegenüber war das Vollanrechnungsverfahren
nur ein nationales Mittel; es beseitigte lediglich die
steuerliche Doppelbelastung bei einem Anteilseigner und
seiner Gesellschaft innerhalb Deutschlands. Last not
least: Das Halbeinkünfteverfahren hat gezeigt, dass es
konsequent kumulative Mehrfachbelastungen innerhalb
von Konzernen und Beteiligungsstrukturen vermeidet. Wirtschaftlich gesehen stellt der Veräußerungsgewinn
den Wert der Rücklagen der veräußerten
Kapitalgesellschaft dar. Diese setzen sich aus offenen Rücklagen und
stillen Reserven zusammen. Hier wird dann
unterschieden: Offene Rücklagen sind mit 25 Prozent
Körperschaftsteuer belastet, stille Reserven nur dann, wenn das
entsprechende Wirtschaftsgut, beispielsweise ein
Grundstück, veräußert wird.
Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, sind
bei der Anteilsveräußerung zwischen
Kapitalgesellschaften im neuen System der Körperschaftsteuer
Veräußerungsgewinne konsequenterweise steuerfrei. Eine
Besteuerung bereits bei der Anteilsveräußerung, wie hier
gefordert wird, würde im aktuellen System eine nicht
gerechtfertigte Doppelbesteuerung der offenen und stillen
Reserven auslösen.
Wir haben erreicht, dass durch die Steuerbefreiung
von Veräußerungsgewinnen althergebrachte
Beteiligungsstrukturen deutscher Unternehmen aufgebrochen worden
sind,
(Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Hier rein, da
raus!)
dass die Positionierung dieser Unternehmen im
internationalen Wettbewerb optimiert wurde und dass das
Steueraufkommen in Deutschland gesichert wurde. Wenn im
Jahre 2006, nach dem Systemwechsel,
Kapitalertragsteuer in Höhe von 11 Milliarden Euro anfallen wird,
wenn wir nach der Senkung des
Körperschaftsteuersatzes von 40 Prozent auf 25 Prozent heuer Einnahmen in
Höhe von 23 Milliarden Euro, also in gleicher Höhe wie
seinerzeit bei dem höheren Steuersatz haben werden, ist
dies ein Beweis dafür, dass der Ansatz, der beim
Steuersenkungsgesetz 2000 gewählt wurde, in die richtige
Richtung ging und geht.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der
CDU/CSU sowie der Abg. Christine Scheel
[BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] – Christine
Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]:
Damals hatten wir 3 Prozent Wachstum!)
– Ich danke für den Zwischenruf, Frau Kollegin. Dies
wird leider vielfach vergessen, auch in diesem Antrag.
Stattdessen wird ausgeführt, es gäbe Fälle, in denen rein
spekulative Faktoren den Beteiligungswert bestimmten
und nach erfolgreicher Spekulation unversteuerte
Gewinne gemacht würden. Dem ist entgegenzuhalten:
Ebenso wie ein erhöhter Börsenkurs eine Entsprechung
in den stillen Reserven des Firmenwerts haben kann und
eben nicht in einer Spekulation, ist es möglich, dass eine
entsprechende Spekulation nicht mit einem
Veräußerungsgewinn, sondern mit einem Veräußerungsverlust
endet. Das heißt: Die rein spekulativ erhöhten Kurse
sinken; die Beteiligung kann nur mit Verlust veräußert
werden. Selbst wenn man dem Antrag der Linken folgen
und alle Schwierigkeiten des Einzelfalles hintanstellen
wollte, müsste man folgerichtig die Einnahmesituation
des Staates auch mit Veräußerungsverlusten behaften.
Damit wäre jedoch der Zockerei auf
Unternehmensebene und auf Kosten des Staates Tür und Tor geöffnet,
also der berühmte „Schuss nach hinten“ vollzogen.
Dr. Hans-Ulrich Krüger(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der
CDU/CSU)
Gleiches gilt für die Idee, eine
Mindestbeteiligungsgrenze oder Mindesthaltedauer bzw. ein umfassendes
Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Aufwendungen
für Beteiligungen einzuführen. All diese Dinge sind
gestaltungsanfällig und damit unpraktikabel. Sie würden
zu einem Nebeneinander von steuerfreien und
steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerungen führen und
Unternehmen dazu ermuntern, Verluste in den
steuerpflichtigen und Gewinne in den steuerfreien Bereich zu
verlagern. Im Übrigen gilt seit 1999 respektive seit 2004
die 5-Prozent-Klausel, sprich: ein pauschales
Betriebsausgabenabzugsverbot.
Gerade im Zuge der Überlegungen zur
Unternehmensteuerreform 2008 müssen wir uns auf die Fahne
schreiben, dass alles, was wir entwerfen, nicht
missbrauchsanfällig und nicht gestaltungsanfällig ist. Wir
sollten gemeinsam nach Lösungen suchen – ich lade
auch Sie von der Linken dazu ein –, wie wir das
Steuersubstrat des Staates sichern können. Wir sollten aber
nicht ein Verfahren diskreditieren, das in die richtige
Richtung gewiesen hat. Ich lade Sie daher herzlich ein,
die Umsetzung der Steuerreform konstruktiv zu
begleiten.
Hierzu gehört auch die weitere Senkung der
Körperschaftsteuer auf 15 Prozent und die Senkung der
Gewerbesteuermesszahl von 5 Prozent auf 3,5 Prozent. Wir
alle wollen, dass zukünftig mehr von den Gewinnen, die
in diesem Staate erwirtschaftet werden, der Besteuerung
in diesem Staate zugeführt werden. Es geht darum, dies
ohne eine Komplizierung des ohnehin schon hinreichend
differenzierten Steuerrechtes zu schaffen.
Die Ansätze, die wir hierbei gefunden haben, sind
ermutigend. Daher appelliere ich an Sie: Lassen wir uns
nicht von scheinbaren Argumenten der
Steuergerechtigkeit verführen, vorschnell den Kopf auszuschalten,
sondern überlegen wir, wie wir unser Steuerrecht auf
Grundlage des Steuersenkungsgesetzes 2000 vernünftig
fortentwickeln können. Dabei spielt sicherlich auch die
Abgeltungsteuer gelegentlich eine Rolle.
Ich danke Ihnen.
(Beifall bei der SPD und der CDU/CSU sowie
der Abg. Christine Scheel [BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN])