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Rede von Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) – Drucksache 16/2523

dip / rede 14.12.2006 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 9: Drucksache 16/2523 –.

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Text

Rede von Dr. Hans-Ulrich Krüger (SPD) – Drucksache 16/2523 Sehr geehrter Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die rot-grüne Bundesregierung hat im Jahre 2000 mit dem Steuersenkungsgesetz ein modernes und international wettbewerbsfähiges Unternehmensteuerrecht für Deutschland auf den Weg gebracht, welches heute, unter der großen Koalition, fortbesteht und den Bürgern und den Unternehmen in unserem Lande viele finanzielle Erleichterungen verschaffen konnte. Dieses Steuersenkungsgesetz hat einen wichtigen Beitrag zum heutigen Aufschwung geleistet und hat – daran besteht für mich kein Zweifel – auch zu den jetzt spürbaren Verbesserungen auf dem Arbeitsmarkt beigetragen. (Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN) Dr. Hans-Ulrich KrügerMit diesem in der Geschichte der Bundesrepublik bis dahin größten Steuerreformpaket mit einer Absenkung der Steuerbelastung in Höhe von sage und schreibe 75 Milliarden DM ist der Grundstein für eine dringend benötigte Finanzreform gelegt worden. Der Mittelstand wurde mit 14 Milliarden DM entlastet. Die wichtigste und für jeden Einzelnen spürbare Auswirkung dieses Gesetzes war die Senkung der Steuersätze. So wurden der Spitzensteuersatz auf 42 Prozent, der Körperschaftsteuersatz auf 25 Prozent und der Eingangssteuersatz, in mehreren Stufen, von 26 Prozent auf gerade noch 15 Prozent abgesenkt, mithin um ein Drittel reduziert; dieses Beispiel ist schon mehrfach angeführt worden. (Carl-Ludwig Thiele [FDP]: Das hätten wir schon 1998 haben können!) Wenn wir heute sagen können, dass ein Familienvater, verheiratet, mit zwei Kindern, bis zu einem Jahreseinkommen von 37 500 Euro bei Einbeziehung des Kindergeldes keine Steuern zahlt, dann ist das nach wie vor erwähnens- und bemerkenswert. (Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN) Das waren aber keine irrationalen Steuergeschenke; das war vielmehr der notwendige Beitrag, die Steuern bei Unternehmen und die Steuern bei Privaten gleichwertig zu senken. Dazu gehörten allerdings auch der Wechsel zum so genannten Halbeinkünfteverfahren und, logisch konsequent, die Steuerfreiheit von Dividenden innerhalb der Unternehmensebene und von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen bei Kapitalgesellschaften. Diesen Zusammenhang bitte ich zur Kenntnis zu nehmen; davon steht nämlich nichts in Ihrem Antrag. Das Halbeinkünfteverfahren trat notwendigerweise an die Stelle des eben nicht europatauglichen Vollanrechnungsverfahrens. Es bewirkt, dass nach Vorbelastung auf der Unternehmensebene auf der Ebene des Anteilseigners Einnahmen aus Beteiligungen nur zur Hälfte in die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer eingestellt werden. Insgesamt ergab sich bzw. ergibt sich durch diese Maßnahme eine Belastung der ausgeschütteten Gewinne, die der steuerlichen Belastung bei anderen Einkunftsarten angenähert ist. Anders ausgedrückt: Die Gleichbehandlung von Dividenden mit anderen Einkünften lässt sich nur erreichen, wenn Ausschüttungen zwischen Körperschaften nicht besteuert werden. Für den vollzogenen Systemwechsel zum Halbeinkünfteverfahren sprachen und sprechen diverse Vorteile: Das Halbeinkünfteverfahren ist klar und transparent, weil die Ebene der Kapitalgesellschaft klar von der Ebene der Anteilseigner getrennt wird. Das Halbeinkünfteverfahren ist wettbewerbsneutral und europatauglich. Demgegenüber war das Vollanrechnungsverfahren nur ein nationales Mittel; es beseitigte lediglich die steuerliche Doppelbelastung bei einem Anteilseigner und seiner Gesellschaft innerhalb Deutschlands. Last not least: Das Halbeinkünfteverfahren hat gezeigt, dass es konsequent kumulative Mehrfachbelastungen innerhalb von Konzernen und Beteiligungsstrukturen vermeidet. Wirtschaftlich gesehen stellt der Veräußerungsgewinn den Wert der Rücklagen der veräußerten Kapitalgesellschaft dar. Diese setzen sich aus offenen Rücklagen und stillen Reserven zusammen. Hier wird dann unterschieden: Offene Rücklagen sind mit 25 Prozent Körperschaftsteuer belastet, stille Reserven nur dann, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut, beispielsweise ein Grundstück, veräußert wird. Damit eine Doppelbesteuerung vermieden wird, sind bei der Anteilsveräußerung zwischen Kapitalgesellschaften im neuen System der Körperschaftsteuer Veräußerungsgewinne konsequenterweise steuerfrei. Eine Besteuerung bereits bei der Anteilsveräußerung, wie hier gefordert wird, würde im aktuellen System eine nicht gerechtfertigte Doppelbesteuerung der offenen und stillen Reserven auslösen. Wir haben erreicht, dass durch die Steuerbefreiung von Veräußerungsgewinnen althergebrachte Beteiligungsstrukturen deutscher Unternehmen aufgebrochen worden sind, (Dr. Axel Troost [DIE LINKE]: Hier rein, da raus!) dass die Positionierung dieser Unternehmen im internationalen Wettbewerb optimiert wurde und dass das Steueraufkommen in Deutschland gesichert wurde. Wenn im Jahre 2006, nach dem Systemwechsel, Kapitalertragsteuer in Höhe von 11 Milliarden Euro anfallen wird, wenn wir nach der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 40 Prozent auf 25 Prozent heuer Einnahmen in Höhe von 23 Milliarden Euro, also in gleicher Höhe wie seinerzeit bei dem höheren Steuersatz haben werden, ist dies ein Beweis dafür, dass der Ansatz, der beim Steuersenkungsgesetz 2000 gewählt wurde, in die richtige Richtung ging und geht. (Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU sowie der Abg. Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN] – Christine Scheel [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN]: Damals hatten wir 3 Prozent Wachstum!) – Ich danke für den Zwischenruf, Frau Kollegin. Dies wird leider vielfach vergessen, auch in diesem Antrag. Stattdessen wird ausgeführt, es gäbe Fälle, in denen rein spekulative Faktoren den Beteiligungswert bestimmten und nach erfolgreicher Spekulation unversteuerte Gewinne gemacht würden. Dem ist entgegenzuhalten: Ebenso wie ein erhöhter Börsenkurs eine Entsprechung in den stillen Reserven des Firmenwerts haben kann und eben nicht in einer Spekulation, ist es möglich, dass eine entsprechende Spekulation nicht mit einem Veräußerungsgewinn, sondern mit einem Veräußerungsverlust endet. Das heißt: Die rein spekulativ erhöhten Kurse sinken; die Beteiligung kann nur mit Verlust veräußert werden. Selbst wenn man dem Antrag der Linken folgen und alle Schwierigkeiten des Einzelfalles hintanstellen wollte, müsste man folgerichtig die Einnahmesituation des Staates auch mit Veräußerungsverlusten behaften. Damit wäre jedoch der Zockerei auf Unternehmensebene und auf Kosten des Staates Tür und Tor geöffnet, also der berühmte „Schuss nach hinten“ vollzogen. Dr. Hans-Ulrich Krüger(Beifall bei Abgeordneten der SPD und der CDU/CSU) Gleiches gilt für die Idee, eine Mindestbeteiligungsgrenze oder Mindesthaltedauer bzw. ein umfassendes Verbot des Betriebsausgabenabzugs für Aufwendungen für Beteiligungen einzuführen. All diese Dinge sind gestaltungsanfällig und damit unpraktikabel. Sie würden zu einem Nebeneinander von steuerfreien und steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerungen führen und Unternehmen dazu ermuntern, Verluste in den steuerpflichtigen und Gewinne in den steuerfreien Bereich zu verlagern. Im Übrigen gilt seit 1999 respektive seit 2004 die 5-Prozent-Klausel, sprich: ein pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot. Gerade im Zuge der Überlegungen zur Unternehmensteuerreform 2008 müssen wir uns auf die Fahne schreiben, dass alles, was wir entwerfen, nicht missbrauchsanfällig und nicht gestaltungsanfällig ist. Wir sollten gemeinsam nach Lösungen suchen – ich lade auch Sie von der Linken dazu ein –, wie wir das Steuersubstrat des Staates sichern können. Wir sollten aber nicht ein Verfahren diskreditieren, das in die richtige Richtung gewiesen hat. Ich lade Sie daher herzlich ein, die Umsetzung der Steuerreform konstruktiv zu begleiten. Hierzu gehört auch die weitere Senkung der Körperschaftsteuer auf 15 Prozent und die Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 Prozent auf 3,5 Prozent. Wir alle wollen, dass zukünftig mehr von den Gewinnen, die in diesem Staate erwirtschaftet werden, der Besteuerung in diesem Staate zugeführt werden. Es geht darum, dies ohne eine Komplizierung des ohnehin schon hinreichend differenzierten Steuerrechtes zu schaffen. Die Ansätze, die wir hierbei gefunden haben, sind ermutigend. Daher appelliere ich an Sie: Lassen wir uns nicht von scheinbaren Argumenten der Steuergerechtigkeit verführen, vorschnell den Kopf auszuschalten, sondern überlegen wir, wie wir unser Steuerrecht auf Grundlage des Steuersenkungsgesetzes 2000 vernünftig fortentwickeln können. Dabei spielt sicherlich auch die Abgeltungsteuer gelegentlich eine Rolle. Ich danke Ihnen. (Beifall bei der SPD und der CDU/CSU sowie der Abg. Christine Scheel [BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN])

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