polradar

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms "Demokratie leben!" (Antwort zu Drs. 21/8456)

dip / drucksache 22.10.2026 · WP 21 · 21/8772 · Antwort · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms "Demokratie leben!" (Antwort zu Drs. 21/8456) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8772 21. Wahlperiode 22.10.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt, Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/8456 – Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“ V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie (www.bmbfsfj.bund.de/resou rce/blob/253724/58cb0adfa0d1dc31702ef0841ac11afc/foerderrichtlinie-des-b undesprogramms-demokratie-leben-aenderung-2024-data.pdf) heißt es unter Nummer 1 Absatz 5: „Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“ Aus dem Kontext heraus wird seitens der Fragesteller davon ausgegangen, dass mit dem Zuwendungsgeber in diesem Fall der Bund gemeint ist. 1. In welcher Form besteht dieses Ermessen, nur hinsichtlich des „Ob“ oder auch des „Wie“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Das pflichtgemäße Ermessen umfasst grundsätzlich sowohl das Entschließungsermessen („Ob“ der Förderung) als auch das Auswahl- und Gestaltungsermessen („Wie“ der Förderung). 2. Gibt es Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ermessensausübung? 3. Nach welchen Kriterien wird im Rahmen der Ermessensausübung entschieden? Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel sowie der in der Förderrichtlinie und den jeweiligen Förderaufrufen festgelegten Förderziele und Fördervoraussetzungen. Darüber hinaus kann eine Überprüfung auf verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse nach dem sogenannten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 22. Oktober 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Haber-Verfahren erfolgen. Die abschließende Förderentscheidung trifft das BMBFSFJ unter Berücksichtigung einer angemessenen regionalen Verteilung sowie unter Sicherstellung einer pluralen Träger- und Angebotslandschaft. 4. Wurde dieses Ermessen bereits ausgeübt? a) Wenn ja, wie oft (wenn vorhanden, wird um eine Statistik gebeten, aus der prozentual ersichtlich ist, in welchem Verhältnis Zusagen und Versagungen ergangen sind, seit die Richtlinie in Kraft getreten ist)? b) Wurden bereits Anträge abgelehnt, wenn ja, welche Antragsteller bzw. Förderprojekte sind davon betroffen, und welche Gründe führten in diesen Fällen zur Ablehnung? Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das pflichtgemäße Ermessen wird im Rahmen jeder Förderentscheidung ausgeübt. Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermessensausübung erfolgt nicht. Ebenso werden abgelehnte Förderanträge nicht systematisch nach Antragstellern, Förderprojekten und Ablehnungsgründen erfasst. 5. Worauf bezieht sich das Ermessen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), lediglich auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel oder gibt es noch weitere Kriterien, welche im Rahmen des Ermessens Berücksichtigung finden? a) Nach welchen Kriterien werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an die Zuwendungsempfänger verteilt? Die Fragen 5 und 5a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. b) Wurden bereits Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel abgelehnt, wenn ja, welche Anträge von welchen Antragstellern wurden aus diesem Grund abgelehnt, und wie wurde die Ablehnung begründet? Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen. c) Wie wird gewährleistet, dass Benachteiligungen einzelner Antragsteller vermieden werden? Die Förderentscheidungen unterliegen dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. d) Gibt es Vorgaben zur Verteilung der Haushaltsmittel, und wenn ja, welche Vorgaben sind das? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Ergänzend gelten die haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung. Die Fördermittel im Programmbereich Land werden unter Hinzuziehung des Königsteiner Schlüssels festgelegt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

Relationen