Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms "Demokratie leben!" (Antwort zu Drs. 21/8456)
Text
Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms "Demokratie leben!" (Antwort zu Drs. 21/8456)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8772
21. Wahlperiode 22.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Bessin, Martin Reichardt,
Sebastian Maack, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/8456 –
Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung
von Vielfalt, Toleranz im Rahmen des Programms „Demokratie leben!“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur
Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie (www.bmbfsfj.bund.de/resou
rce/blob/253724/58cb0adfa0d1dc31702ef0841ac11afc/foerderrichtlinie-des-b
undesprogramms-demokratie-leben-aenderung-2024-data.pdf) heißt es unter
Nummer 1 Absatz 5: „Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht
nicht. Vielmehr entscheidet der Zuwendungsgeber aufgrund seines
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“ Aus dem
Kontext heraus wird seitens der Fragesteller davon ausgegangen, dass mit dem
Zuwendungsgeber in diesem Fall der Bund gemeint ist.
1. In welcher Form besteht dieses Ermessen, nur hinsichtlich des „Ob“ oder
auch des „Wie“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Das pflichtgemäße Ermessen umfasst grundsätzlich sowohl das
Entschließungsermessen („Ob“ der Förderung) als auch das Auswahl- und
Gestaltungsermessen („Wie“ der Förderung).
2. Gibt es Verwaltungsvorschriften bezüglich der Ermessensausübung?
3. Nach welchen Kriterien wird im Rahmen der Ermessensausübung
entschieden?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Zuwendung erfolgt nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel
sowie der in der Förderrichtlinie und den jeweiligen Förderaufrufen
festgelegten Förderziele und Fördervoraussetzungen. Darüber hinaus kann eine
Überprüfung auf verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse nach dem sogenannten
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 22. Oktober 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Haber-Verfahren erfolgen. Die abschließende Förderentscheidung trifft das
BMBFSFJ unter Berücksichtigung einer angemessenen regionalen Verteilung
sowie unter Sicherstellung einer pluralen Träger- und Angebotslandschaft.
4. Wurde dieses Ermessen bereits ausgeübt?
a) Wenn ja, wie oft (wenn vorhanden, wird um eine Statistik gebeten, aus
der prozentual ersichtlich ist, in welchem Verhältnis Zusagen und
Versagungen ergangen sind, seit die Richtlinie in Kraft getreten ist)?
b) Wurden bereits Anträge abgelehnt, wenn ja, welche Antragsteller bzw.
Förderprojekte sind davon betroffen, und welche Gründe führten in
diesen Fällen zur Ablehnung?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das pflichtgemäße Ermessen wird im Rahmen jeder Förderentscheidung
ausgeübt.
Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermessensausübung erfolgt nicht.
Ebenso werden abgelehnte Förderanträge nicht systematisch nach
Antragstellern, Förderprojekten und Ablehnungsgründen erfasst.
5. Worauf bezieht sich das Ermessen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller),
lediglich auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel oder gibt es
noch weitere Kriterien, welche im Rahmen des Ermessens
Berücksichtigung finden?
a) Nach welchen Kriterien werden die zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel an die Zuwendungsempfänger verteilt?
Die Fragen 5 und 5a werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
b) Wurden bereits Anträge nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen
der verfügbaren Haushaltsmittel abgelehnt, wenn ja, welche Anträge
von welchen Antragstellern wurden aus diesem Grund abgelehnt, und
wie wurde die Ablehnung begründet?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4b verwiesen.
c) Wie wird gewährleistet, dass Benachteiligungen einzelner
Antragsteller vermieden werden?
Die Förderentscheidungen unterliegen dem allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
d) Gibt es Vorgaben zur Verteilung der Haushaltsmittel, und wenn ja,
welche Vorgaben sind das?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Ergänzend gelten
die haushalts- und zuwendungsrechtlichen Bestimmungen der
Bundeshaushaltsordnung. Die Fördermittel im Programmbereich Land werden unter
Hinzuziehung des Königsteiner Schlüssels festgelegt.
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