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Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) (Antwort zu Drs. 21/5148)

dip / drucksache 13.04.2026 · WP 21 · 21/5373 · Antwort · Original ↗

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Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) (Antwort zu Drs. 21/5148) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5373 21. Wahlperiode 13.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5148 – Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302 bestätigt, dass im Bundeskanzleramt ein erster Entwurf zur Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND- Gesetz) erstellt wurde und sich derzeit in Vorabstimmung befindet. Ziel der Reform ist nach Angaben der Bundesregierung eine verfassungskonforme, systematische Novellierung des Nachrichtendienstrechts, um die operative Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes zu stärken und mit relevanten europäischen Partnerdiensten Schritt zu halten. In der öffentlichen Berichterstattung wurde in diesem Zusammenhang über mögliche zusätzliche operative Handlungsmöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) berichtet (z. B. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/b nd-gesetz-befugnisse-100.html). Dabei wurde insbesondere auf weitergehende operative Instrumente verwiesen, die über die bisherige Informationsgewinnung hinausgehen könnten. Konkrete Angaben dazu, in welchen sicherheitspolitischen Lagen oder operativen Konstellationen die bestehenden gesetzlichen Befugnisse des BND nicht ausreichen, wurden bislang jedoch nicht näher dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedürfen eingriffsintensive sicherheitsrechtliche Befugnisse einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage sowie einer nachvollziehbaren Begründung ihrer Erforderlichkeit (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 zum BKA-Gesetz [BKA = Bundeskriminalamt] – 1 BvR 966/09). Eine Reform des BND- Gesetzes, die zusätzliche operative Befugnisse vorsieht, setzt daher eine klare sicherheitspolitische Einordnung voraus, aus der hervorgeht, welche konkreten Problemlagen adressiert werden sollen und weshalb bestehende Regelungen hierfür nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund sehen die Fragesteller weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich der tatsächlichen operativen Erforderlichkeit möglicher zusätzlicher Befugnisse sowie der herangezogenen internationalen Vergleichsmaßstäbe. Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 8. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welche konkreten sicherheitspolitischen Entwicklungen oder Bedrohungsszenarien in den vergangenen fünf Jahren haben die Bundesregierung dazu veranlasst, zusätzliche operative Befugnisse für den Bundesnachrichtendienst zu prüfen? Zur sicherheitspolitischen Bedrohungslage wird auf die entsprechenden Ausführungen im Koalitionsvertrag verwiesen: „Im Äußeren greifen die Gegner unserer liberalen Demokratie unsere Freiheit an. Autoritäre Mächte erstarken. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bedroht auch unsere Sicherheit. Wir erleben hybride Angriffe auf unser Land mit dem Ziel, den Zusammenhalt in Deutschland zu zerstören, unsere Demokratie zu untergraben und unsere Sicherheit zu gefährden (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode, Seite 1, Zeile 11 ff.).“ 2. In welchen typischen Einsatz- oder Lagekonstellationen sind nach Auffassung der Bundesregierung die derzeitigen gesetzlichen Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend, um seinen gesetzlichen Auftrag wirksam zu erfüllen? 4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren Fälle, in denen der Bundesnachrichtendienst aus rechtlichen Gründen nicht operativ tätig werden konnte, obwohl dies aus nachrichtendienstlicher Sicht als erforderlich eingeschätzt wurde, und wenn ja, welche Kategorien von Maßnahmen waren hiervon betroffen (z. B. Cyberoperationen, Einflussmaßnahmen, Zugriff auf technische Infrastruktur oder vergleichbare Maßnahmen)? 6. Welche europäischen Partnerdienste werden im Rahmen der Reformüberlegungen der Bundesregierung als Vergleichsmaßstab herangezogen? Die Fragen 2, 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine inhaltliche Beantwortung der Fragen nicht erfolgen kann. Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens der Fragen sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen und Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten und Methodiken des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen, Methodiken und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von Informationen mit außen- oder sicherheitspolitischem Bezug ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde in diesem Fall nicht ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend Rechnung zu tragen. Die angefragten Informationen beschreiben Informationen zu Fähigkeiten bzw. Fähigkeitslücken des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Denn bei Bekanntwerden insbesondere der schutzbedürftigen Methodiken könnten die entstehenden Informationsdefizite nicht durch andere Instrumente der Informationsgewinnung kompensiert werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. 3. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren konnte nach Kenntnis der Bundesregierung der Bundesnachrichtendienst Maßnahmen nicht durchführen, weil ihm hierfür die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse fehlten, und wenn hierzu keine statistische Erfassung erfolgt, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Erfassung nicht? Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung dieser Fälle vor, die Erfassung solcher Fälle ist aus Sicht der Bundesregierung nicht sachdienlich. 5. Über welche operativen Befugnisse verfügen vergleichbare europäische Partnerdienste, die dem Bundesnachrichtendienst derzeit nicht zustehen? Die Bundesregierung kommentiert geltendes Recht nicht, dies gilt insbesondere für ausländisches Recht, auf das europäische Partnerdienste ihre operativen Befugnisse stützen. 7. Liegt der Bundesregierung eine systematische Auswertung operativer Erfahrungsberichte oder interner Lagebewertungen zugrunde, die die Notwendigkeit zusätzlicher Befugnisse stützt, und wenn ja, seit wann werden solche Auswertungen durchgeführt? Dem Bundeskanzleramt liegen infolge seiner Dienst- und Fachaufsicht umfangreiche Erkenntnisse zu Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung des BNDs vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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