Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) (Antwort zu Drs. 21/5148)
Text
Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4302) (Antwort zu Drs. 21/5148)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5373
21. Wahlperiode 13.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander
Gauland, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5148 –
Operative Erforderlichkeit zusätzlicher Befugnisse des
Bundesnachrichtendienstes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4302)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4302 bestätigt, dass im Bundeskanzleramt ein erster
Entwurf zur Reform des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-
Gesetz) erstellt wurde und sich derzeit in Vorabstimmung befindet. Ziel der
Reform ist nach Angaben der Bundesregierung eine verfassungskonforme,
systematische Novellierung des Nachrichtendienstrechts, um die operative
Leistungsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes zu stärken und mit
relevanten europäischen Partnerdiensten Schritt zu halten.
In der öffentlichen Berichterstattung wurde in diesem Zusammenhang über
mögliche zusätzliche operative Handlungsmöglichkeiten des
Bundesnachrichtendienstes (BND) berichtet (z. B. www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/b
nd-gesetz-befugnisse-100.html). Dabei wurde insbesondere auf weitergehende
operative Instrumente verwiesen, die über die bisherige
Informationsgewinnung hinausgehen könnten. Konkrete Angaben dazu, in welchen
sicherheitspolitischen Lagen oder operativen Konstellationen die bestehenden
gesetzlichen Befugnisse des BND nicht ausreichen, wurden bislang jedoch nicht
näher dargelegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bedürfen
eingriffsintensive sicherheitsrechtliche Befugnisse einer hinreichend
bestimmten gesetzlichen Grundlage sowie einer nachvollziehbaren Begründung ihrer
Erforderlichkeit (BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 zum BKA-Gesetz
[BKA = Bundeskriminalamt] – 1 BvR 966/09). Eine Reform des BND-
Gesetzes, die zusätzliche operative Befugnisse vorsieht, setzt daher eine klare
sicherheitspolitische Einordnung voraus, aus der hervorgeht, welche
konkreten Problemlagen adressiert werden sollen und weshalb bestehende
Regelungen hierfür nicht ausreichen.
Vor diesem Hintergrund sehen die Fragesteller weiteren Klärungsbedarf
hinsichtlich der tatsächlichen operativen Erforderlichkeit möglicher zusätzlicher
Befugnisse sowie der herangezogenen internationalen Vergleichsmaßstäbe.
Die Antwort wurde mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 8. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Welche konkreten sicherheitspolitischen Entwicklungen oder
Bedrohungsszenarien in den vergangenen fünf Jahren haben die
Bundesregierung dazu veranlasst, zusätzliche operative Befugnisse für den
Bundesnachrichtendienst zu prüfen?
Zur sicherheitspolitischen Bedrohungslage wird auf die entsprechenden
Ausführungen im Koalitionsvertrag verwiesen: „Im Äußeren greifen die Gegner
unserer liberalen Demokratie unsere Freiheit an. Autoritäre Mächte erstarken.
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine bedroht auch unsere Sicherheit.
Wir erleben hybride Angriffe auf unser Land mit dem Ziel, den Zusammenhalt
in Deutschland zu zerstören, unsere Demokratie zu untergraben und unsere
Sicherheit zu gefährden (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD,
21. Legislaturperiode, Seite 1, Zeile 11 ff.).“
2. In welchen typischen Einsatz- oder Lagekonstellationen sind nach
Auffassung der Bundesregierung die derzeitigen gesetzlichen Befugnisse des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend, um seinen gesetzlichen
Auftrag wirksam zu erfüllen?
4. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf
Jahren Fälle, in denen der Bundesnachrichtendienst aus rechtlichen Gründen
nicht operativ tätig werden konnte, obwohl dies aus
nachrichtendienstlicher Sicht als erforderlich eingeschätzt wurde, und wenn ja, welche
Kategorien von Maßnahmen waren hiervon betroffen (z. B. Cyberoperationen,
Einflussmaßnahmen, Zugriff auf technische Infrastruktur oder
vergleichbare Maßnahmen)?
6. Welche europäischen Partnerdienste werden im Rahmen der
Reformüberlegungen der Bundesregierung als Vergleichsmaßstab herangezogen?
Die Fragen 2, 4 und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden
Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine inhaltliche Beantwortung der
Fragen nicht erfolgen kann.
Gegenstand des Informations- bzw. Auskunftsersuchens der Fragen sind solche
Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls
berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angefragten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu in hohem Maße
schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten und Methodiken des
Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche
als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische
Vorgehensweisen, Methodiken und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung und Analysefähigkeit zur Folge
haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und
Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1
Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung
von Informationen mit außen- oder sicherheitspolitischem Bezug ist für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland jedoch unerlässlich. Sofern solche
Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden
empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der
Bundesrepublik Deutschland drohen.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde in diesem Fall nicht
ausreichen, um der erheblichen Sensibilität der angeforderten Informationen im
Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND ausreichend
Rechnung zu tragen.
Die angefragten Informationen beschreiben Informationen zu Fähigkeiten bzw.
Fähigkeitslücken des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Denn bei Bekanntwerden insbesondere der
schutzbedürftigen Methodiken könnten die entstehenden Informationsdefizite nicht
durch andere Instrumente der Informationsgewinnung kompensiert werden.
Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen
Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung
zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder
als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
3. In wie vielen Fällen in den vergangenen fünf Jahren konnte nach Kenntnis
der Bundesregierung der Bundesnachrichtendienst Maßnahmen nicht
durchführen, weil ihm hierfür die erforderlichen gesetzlichen Befugnisse
fehlten, und wenn hierzu keine statistische Erfassung erfolgt, aus welchen
Gründen erfolgt eine solche Erfassung nicht?
Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung dieser Fälle vor, die
Erfassung solcher Fälle ist aus Sicht der Bundesregierung nicht sachdienlich.
5. Über welche operativen Befugnisse verfügen vergleichbare europäische
Partnerdienste, die dem Bundesnachrichtendienst derzeit nicht zustehen?
Die Bundesregierung kommentiert geltendes Recht nicht, dies gilt insbesondere
für ausländisches Recht, auf das europäische Partnerdienste ihre operativen
Befugnisse stützen.
7. Liegt der Bundesregierung eine systematische Auswertung operativer
Erfahrungsberichte oder interner Lagebewertungen zugrunde, die die
Notwendigkeit zusätzlicher Befugnisse stützt, und wenn ja, seit wann werden
solche Auswertungen durchgeführt?
Dem Bundeskanzleramt liegen infolge seiner Dienst- und Fachaufsicht
umfangreiche Erkenntnisse zu Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung
des BNDs vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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