Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Bremen e.V.
Text
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Bremen e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Der BUND Landesverband Bremen setzt sich für den Schutz der Lebensgrundlagen des Menschen, für den Erhalt der Natur und eine gesunde Umwelt ein. Unser Ziel ist eine nachhaltige, enkeltaugliche Welt, klimaneutral und biodivers. Die Vorläuferorganisation des BUND Bremen, die Bremer Gesellschaft zum Schutze der heimischen Vögel, besteht seit über 100 Jahren. Wir sind ein demokratisch organisierter Mitgliederverband mit rund 9000 Mitgliedern und Förderern. In landesweiten und regionalen Projekten setzen wir Natur- und Klimaschutzmaßnahmen um, bieten Umweltbildung an und informieren zu vielen Natur-, Klima- und Umweltschutzthemen. Landesweit arbeiten ca. 15 Arbeitskreise und Netzwerke fachlich zu verschiedenen Themen. In Gesprächen mit Behörden und Politiker*innen setzen wir uns für eine nachhaltige umweltgerechte Politik und Gesetzgebung ein. Zu diesen Gesprächen gehören eher ausnahmsweise auch Kontakte auf der Bundesebene insbesondere zu einzelnen Großprojekten, z.B. Vorhaben aus dem Bundesverkehrswegeplan wie der Weservertiefung sowie politische Strategien. Zum methodischen Spektrum unserer Arbeit zählen Veranstaltungen und Aktionen vor Ort, informelle Gesprächskontakte, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, aber auch Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren und ggf. der Einsatz der naturschutzrechtlichen Verbandsklage.
Interessenbereiche: Verkehrsinfrastruktur; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Energie"; Land- und Forstwirtschaft; Schifffahrt; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Klimaschutz; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Artenschutz/Biodiversität; Immissionsschutz; Fischerei/Aquakultur
Regelungsvorhaben:
- Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL): Beibehaltung und ggfs Schärfung der bisher erarbeitenden Grenzwerte für die die 11 Deskriptoren der MSRL. Im zukünftigen „Refit“ muss die bestehende Richtlinie vor Abschwächung in ihrer Zielsetzung (Meere in Gutem Umweltzustand) geschützt werden, aber auch bestimmte Artikel zur Umsetzung geschärft werden. Die Verknüpfung von Meeresschutz mit Klimaschutz fehlt in der Richtlinie, auch hierfür werden wir uns einsetzen. Gesunde Meere sind als Klimaregulatoren essentiell für den Klimaschutz, daher müssen Maßnahmen, die gleichzeitig dem Meeres- und Klimaschutz dienen, in die MSRL aufgenommen werden, wie z.B. die Ausweisung von Klimaschutzgebieten.
Konkret: Schutz der bestehenden Richtlinie vor Abschwächung, Einbindung von Klimaschutz und Stärkung der regulativen Kraft sowie Umsetzung der MSRL.
- Schutzgebietsverordnung für das Naturschutzgebiet Doggerbank (NSGDgbV): Laut § 5 Abs. 2 NSGDgbV sind Projekte und Pläne im Naturschutzgebiet Doggerbank grundsätzlich zulässig, außer ihre Unzulässigkeit wird nachgewiesen. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL sieht im Gegensatz dazu eine grundsätzliche Unzulässigkeit mit Erlaubnisvorbehalt für Projekte vor. § 5 Abs. 2 muss entsprechend angepasst werden.
Konkret: Projekte und Pläne im Naturschutzgebiet Doggerbank müssen in Konformität mit der EU FFH-Richtlinie in der NSGDgbV als grundsätzlich unzulässig gelten.
- Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG): Die Ausbauziele für Windenergie auf See müssen auf ein naturverträgliches Niveau reduziert werden. Der weitere Ausbau der Windenergie auf See muss schrittweise erfolgen. Die Naturschutzstandards inkl. der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Projektebene müssen wieder hergestellt werden.
Konkret: Ausbau der Windenergie auf See nur in einem naturverträglichen Maß.
- Seefischereigesetz (SeeFischG): Im Seefischereigesetz §3(2) werden ausschließlich wirtschaftliche Kriterien genannt, nach denen in Deutschland die Zuteilung der Fangmöglichkeiten bemessen werden kann. Artikel 17 der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU fordert die Mitgliedstaaten dagegen auf, neben den wirtschaftlichen Kriterien auch soziale und ökologische Kriterien bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten anzuwenden. Diese Kriterien müssen in §3(2) SeeFischG aufgenommen werden.
Konkret: Änderung des Seefischereigesetzes, um die Diskrepanz zwischen den aktuell angewendeten Kriterien zur nationale Vergabe von Fangmöglichkeiten und den Vorgaben der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu beseitigen.
- Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik: Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf maritimen Transport und kleine Unternehmen, die Kunststoffgranulat transportieren oder handhaben. Senkung der Mengenschwelle gehandelter Plastik-Pellets für verpflichtende und verbindliche Maßnahmen. Verbindliche Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften für Kunststoffgranulat-Verpackungen.
Konkret: Beschluss eines Verordnungstexts, der effektive Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von Kunststoffgranulat, vorgibt.
- EU Ocean Act: Der EU Ocean Act muss zur verbesserten Kohärenz, Koordinierung und Wirksamkeit der EU-Meerespolitik beitragen. Dafür müssen bestehende EU-Rechtsrahmen zum Schutz der Meeresumwelt eindeutig gestärkt und der gute Umweltzustand des Meeres im Mittelpunkt der martitimen Aktivitäten stehen. Die Erreichung und Aufrechterhaltung eines guten Umweltzustands (GES), wie er in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) definiert ist, muss ein unverzichtbarer Eckpfeiler des Gesetzes sein.
Konkret: Verbesserte Kohärenz und Wirksamkeit im europäischen Rechtsrahmen für den Schutz und Erhalt der Meeresumwelt
- Gemeinsame Fischereipolitik der EU (GFP): Die aktuelle Version der GFP braucht keine Reform. Stattdessen sollte die regulatorische Stabilität aufrechterhalten und die effektive Umsetzung des bestehenden Gesetzes priorisiert werden. Der politische Fokus sollte darauf liegen wirksame Lösungen innerhalb der aktuellen GFP zu entwickeln.
Konkret: Schutz der bestehenden Gemeinsamen Fischereipolitik der EU vor Abschwächung und Stärkung der Umsetzung.
Relationen
Keine Relationen.