MVFP Medienverband der freien Presse e.V.
Text
MVFP Medienverband der freien Presse e.V.
Tätigkeit: Arbeitgeberverband
Der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. ist die Interessenvertretung der deutschen Zeitschriftenverlage. Die Mitgliedsverlage geben insgesamt über 6.700 Zeitschriftentitel in klassischer Form und in digitalen Varianten heraus. Sie verkörpern damit rund 90% des deutschen Zeitschriftenmarktes. Zu den Mitgliedern des MVFP zählen international agierende und bekannte Verlagshäuser; 95% der Mitglieder sind kleine oder mittlere Unternehmen.
Der MVFP vertritt national und international die publizistischen, kulturellen und wirtschaftlichen Interessen der Zeitschriftenverlage mit dem Ziel
- für alle Belange einer freiheitlichen Presse einzutreten
- die Wettbewerbsfähigkeit der Verlage in den Medienmärkten zu stärken
- die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen den Anforderungen der Verlage entsprechend mitzugestalten
- Marktstandards zu definieren und Dienstleistungen für Mitgliedsverlage zu erbringen
- eine zeitgemäße journalistische und medienkaufmännische Aus- und Fortbildung zu fördern
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Kommunikations- und Informationstechnik; Internetpolitik; Berufliche Bildung; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Meinungs- und Pressefreiheit; EU-Gesetzgebung; Digitalisierung; Datenschutz und Informationssicherheit; Urheberrecht; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; EU-Binnenmarkt; Arbeitsmarkt; Werbung; Kultur; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"
Regelungsvorhaben:
- Stellungnahme zum Postrechtsmodernisierungsgesetz: Zeitungen und Zeitschriften sind derzeit gemäß § 4 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) vom Universaldienstleister im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht zu befördern. Ihre Zustellung hat gemäß § 4 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 5 PUDLV mindestens einmal werktäglich zu erfolgen. In § 18 Absatz 3 Postgesetz (PostG) werden Zeitungen und Zeitschriften nun mit Warensendungen und Büchern gleichgesetzt, sodass diese alle gleichermaßen im Rahmen des betrieblich Zumutbaren bedarfsgerecht vom Universaldienstleister zu befördern
sind. Der Gesetzesentwurf stellt nicht sicher, dass periodisch erscheinende Presseerzeugnisse am Erscheinungstag die Abonnenten erreichen.
- Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2024: Der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. begrüßt auch im Namen der professionellen Seminaranbieter in Deutschland grundsätzlich den Entwurf zur Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG, mit dem die Vorgaben und die Terminologie des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Vor allem ist für die gewerblichen Seminaranbieter aufgrund des Vorsteuerabzugsrechts aus den Eingangsleistungen besonders begrüßenswert, dass Fortbildungsleistungen weiterhin steuerpflichtig sind, wenn die Seminaranbieter mit Gewinnerzielungsstreben aktiv sind.
- Stellungnahme zum BMF-Schreiben vom 29. April 2024 zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen: der MVFP Medienverband der freien Presse e.V. und der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. vertreten eine Vielzahl deutscher Verlagshäuser und Unternehmen, welche auch im Bildungsbereich mit Seminarangeboten tätig sind. Augenblicklich erreichen uns Problemstellungen, welche durch die Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mit BMF-Schreiben vom 29.04.2024, Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten, III C 3 - S 7117-j/21/10002:004; DOK 2024/0136327, hervorgerufen werden.
- Gutachten zum geplanten Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Gutachten zum geplanten Gesetz zur Arbeitszeiterfassung: Forderung Arbeitszeiterfassung im Medienbereich angemessen gestalten.
- Kinder-Lebensmittel-Werbegesetz (KLWG) mit Beschränkungen von Werbung in der freien Presse: Der MVFP spricht sich gegen jede weitere Beschränkung von Werbung in der freien Presse und anderen Medien aus, da diese Werbung wesentlich zur Finanzierung eben dieser Medien beiträgt. Die bislang bekannt gewordenen Pläne für ein KLWG bedrohen die ohnehin äußerst schwierige Finanzierung freier gedruckter und digitaler Zeitschriften und Zeitungen sowie sonstiger Medien.
- Verordnung über Dienste zur Einwilligungsverwaltung nach dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz: Digitale Presse ist infolge geltenden Datenschutzrechts für wesentliche Funktionen unter Einschluss ihrer Finanzierung auf Einwilligungen ihrer Leser angewiesen. Deshalb ist das Recht der Presse zur eigenständigen Abfrage und Verwaltung dieser Einwilligungen unabdingbar und deshalb ist die Freiwilligkeit der Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung durch Presseangebote unverzichtbar, soll Pressefreiheit in einer digitalen Welt erhalten werden. Dazu zählt auch der Schutz der presseeigenen Einwilligungsverwaltung gegen die Unterdrückung etc. von Einwilligungen durch Browser oder andere Zugangssoftware. Dieser Schutz darf in keinem Fall geringer ausfallen als der Schutz von Einwilligungsverwaltungssoftware.
- 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU: Der Entwurf der EU-Kommission aus dem Jahre 2008 für eine 5. Antidiskriminierungsrichtlinie der EU enthält entgegen dem Vorschlag des EU-Parlaments aus dem Jahr 2009 immer noch keine Ausnahme für die Bereiche Medien und Werbung. Bereits im Jahre 2003 hatte die EU-Kommission erkannt: „Durch das Diskriminierungsverbot dürfen andere Grundrechte [...] einschließlich der Medienfreiheit und des Medienpluralismus“ „nicht beeinträchtigt werden“, weswegen es nicht „für Medien- und Werbeinhalte“ gelten soll.“ Dementsprechend bestimmt Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2004/113/EG, dass die Richtlinie nicht „für den Inhalt von Medien und Werbung“ gilt (ABl. L 373/40 v. 21.12.2004). Ohne eine solche Ausnahme darf die Bundesregierung auch der 5. Antidiskriminierungsrichtlinie nicht zustimmen.
- Wettbewerbsrecht in der 12. GWB-Novelle: Soll privatwirtschaftlich finanzierte freie Presse in einer zunehmend von Digitalmonopolen dominierten digitalen Welt erhalten bleiben, muss auch das GWB weiter angepasst werden. Es müssen sowohl Effizienzen durch Kosteneinsparungen ermöglicht werden (insbes. effektive Ermöglichung von Kooperationen, Herabsetzung des Pressefaktors) als auch im Plattforminternet ein diskriminierungsfreier und fairer Pressevertrieb gegenüber den Digitalplattformen durchgesetzt werden (insbes. unmittelbare Geltung und Verbesserungen bzw. Konkretisierungen des § 19a II GWB, Streitbeilegungsmechanismus für gewerbliche Plattformnutzer).
Relationen
Keine Relationen.