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American Chamber of Commerce in Germany e.V.

lobbyregister / register_entry 25.02.2022 · Original ↗

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American Chamber of Commerce in Germany e.V. Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein Die American Chamber of Commerce in Germany (AmCham Germany) ist die Stimme der transatlantischen Wirtschaft – ein Zusammenschluss von großen, mittelständischen und kleinen Unternehmen aus Deutschland und den USA, die im transatlantischen Wirtschaftsraum aktiv sind. AmCham Germany fördert die globalen Handelsbeziehungen, die auf dem starken Fundament der deutsch-amerikanischen Partnerschaft fußen. In ihre Interessenvertretung bezieht AmCham Germany die Mitgliedsunternehmen in den sechs sektor- und themenspezifischen Policy Committees (Aerospace & Defense, Digital Policy, Energy & Climate, Healthcare & Life Sciences, Tax, Trade Strategic Competitiveness) aktiv ein. In den Policy Committees werden aktuelle politische und wirtschaftliche Entwicklungen auf Ebene der Bundes- und Europapolitik sowie deren Auswirkungen auf die Attraktivität des Standortes Deutschland v.a. mit politischen Stakeholdern der Bundes- und EU-Ebene diskutiert. Ein besonderer Schwerpunkt liegt darauf, die Bedeutung von US-Investitionen in Deutschland für Innovation, Wohlstand und Beschäftigung hervorzuheben. AmCham Germany wirbt in seinen Top Level Meetings mit Bundesministerinnen und Bundesministern, Staatssekretärinnen und Staatssekretären, sowie Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten für eine Vertiefung der bilateralen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland, der EU und den USA und tritt für die Stärkung der transatlantischen Beziehungen ein. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale von global tätigen Unternehmen im transatlantischen Wirtschaftsraum. Des Weiteren vernetzt die Handelskammer auf Veranstaltungen und Wirtschaftskonferenzen Vertreterinnen und Vertreter von Mitgliedsunternehmen mit politischen Stakeholdern Interessenbereiche: Internationale Beziehungen; Gesundheitsförderung; Außenwirtschaft; Urheberrecht; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Erneuerbare Energien; Wettbewerbsrecht; Kleine und mittlere Unternehmen; Parlamentarisches Verfahren; Automobilwirtschaft; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Datenschutz und Informationssicherheit; Handel und Dienstleistungen; Digitalisierung; Energienetze; Bank- und Finanzwesen; E-Commerce; Fossile Energien; Verkehrsinfrastruktur; Klimaschutz; Cybersicherheit; EU-Binnenmarkt; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Industriepolitik; Internetpolitik; Arzneimittel; Sonstiges im Bereich "Verteidigung"; Allgemeine Energiepolitik; Luft- und Raumfahrt Regelungsvorhaben: - Beschränkung des European Cybersecurity Certification Scheme for Cloud Services (EUCS): Es wird das Ziel verfolgt, dass das EUCS auf sicherheitsrelevante Aspekte beschränkt wird, um ein vollständiges Scheitern des EUCS zu verhindern. - Beseitigung steuerlicher Investitionshemmnisse für Konzerne und Reduzierung materieller und administrativer Mehrbelastungen: Investitionen und Innovationen sind Voraussetzungen für nachhaltiges Wachstum. Wachstum erfordert Investitionen aus dem In- und Ausland. Aktuelle Regelungen (§ 50d Abs 3 EstG, § 1 Abs. 3d, 3e AStG) beeinträchtigen derzeit Inbound-Eigenkapitalinvestitionen sowie Inbound-Fremdkapitalinvestitionen. Diese steuerlichen Hemmnisse der Konzernfinanzierung müssen abgeschafft oder wenigstens begrenzt werden. Darüber hinaus müssen Unternehmen dringend von Bürokratie entlastet werden. Eine Reihe fiskalisch nicht erforderlicher Regulierungen haben zu weiteren materiellen und administrativen Mehrbelastungen u. Rechtsunsicherheit geführt, die es zu beheben gilt (§ 4k EStG, § 4j EStG, Registerfälle, MinBest-UmsG/“Pillar 2“, GrESt, DAC 6, GewSt-Administration). - Klarstellung ungelöster Anwendungsfragen f. die Berücksichtigung periodenfremder Steuern für Zeiträume vor Anwendungsbeginn der globalen Mindeststeuer: Die Berücksichtigung von periodenfremden Steuern für Zeiträume vor Anwen-dungsbeginn der globalen Mindeststeuer ist in den einschlägigen Regelungswer-ken (MinStG, MinBestRL und OECD Model Rules) nur rudimentär behandelt. Vor allem im Zusammenhang mit Steuererstattungen für Geschäftsjahre vor Inkrafttre-ten der Mindeststeuer drohen aufgrund ungelöster Anwendungsfragen systema-tisch unzutreffende Besteuerungsfolgen. Es sollte gesetzlich klargestellt werden, dass nachträgliche Minderungen der Steuerschuld (Steuererstattungen) für Ge-schäftsjahre vor Inkrafttreten des MinStG, die ergebniswirksam in einem Ge-schäftsjahr nach Inkrafttreten des MinStG erfasst werden, bei der Berechnung des effektiven Mindeststeuersatzes für ein Steuerhoheitsgebiet außer Ansatz bleiben.

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