Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Text
Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Zur Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundesarbeitsministeriums und weiterer Fachministerien sowie Mitgliedern des Deutschen Bundestages über Änderungsnotwendigkeiten in Themenfeldern geführt, die sich aus den Rahmenbedingungen der Tätigkeit einer gemeinsamen Einrichtung (§ 4 Abs. 2 TVG) ergeben. Dies betrifft zum Beispiel das Erfordernis der Allgemeinverbindlichkeit eines Sozialkassentarifvertrages (§ 5 Abs. 1a TVG). Weitere Gesprächsinhalte dienen der Wahrnehmung der tarifvertraglichen Ordungsfunktionen für Sozialkassenverfahren. Dazu dienen parlamentarische Gesprächsrunden und Diskussionsveranstaltungen, zu denen Abgeordnete sowie Vertreterinnen und Vertreter der Ministerien eingeladen werden. In begründeten Einzelfällen werden Stellungnahmen und Positionspapiere zu konkreten Regelungsvorhaben erarbeitet und übermittelt.
Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Rente/Alterssicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Recht"
Regelungsvorhaben:
- Umsatzsteuerbefreiung für Rechtsgeschäfte zwischen gemeinsamen Einrichtungen: Eine Befreiung für Umsatzsteuergeschäfte zwischen gemeinsamen Einrichtungen untereinander und Gleichstellung mit den Sozialversicherungsträgern ist erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit des Arbeitgebermeldeverfahrens sicherzustellen. Andernfalls müssten die am Verfahren teilnehmenden gemeinsamen Einrichtungen pro Datensatz Umsatzsteuer an die jeweilige Datenannahmestelle entrichten. Da sie dieselbe Leistung zur Daseinsvorsorge wie die gesetzlichen Sozialversicherungsträge erbringen und einen sozialen Zweck wie diese erfüllen, ist eine Gleichstellung - auch unter europarechtlichen Vorzeichen (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. g) RL 2006/112/EG) – zulässig und funktionsgerecht. § 4 Nr. 15 UStG ist entsprechend zu ergänzen.
- Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (§ 17): Aufnahme von gemeinsamen Einrichtungen in § 17 SchwarzArbG, um Informationen aus dem zentralen Informationssystem zur Erfüllung der tarifvertraglichen Aufgaben abrufen zu können. Die ULAK spielt aktuell eine maßgebliche Rolle bei der Erfüllung der in § 16 AEntG normierten Zuständigkeit des Zolls zur Prüfung der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingung Urlaub nach § 5 Nr. 3 AEntG am Bau mit der Durchführung des Urlaubsverfahrens. Dafür stellt die ULAK die erforderlichen Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 SchwarzArbG notwendig sind und die Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungsverfahren etc. ermöglichen, zur Verfügung. Um diese Rolle effizienter zu erfüllen, ist eine digitale Verfahrensvereinfachung nötig.
- Änderung des SGB IV (digitale Datenbank e-solution): Die Rentenversicherung erhält per Post viele Auskunftsersuchen gemeinsamer Einrichtungen. Zweck ist das Einholen beschäftigtenbezogener Daten zur Erfüllung gesetzlicher oder sich aus einem Tarifvertrag ergebender Aufgaben. Dieses analoge Verfahren verursacht erhebliche personelle Aufwände. Mit dem bereits bestehenden digitalen Verfahren eSolution wurde für bestimmte Institutionen die Möglichkeit geschaffen, Sozialdaten (Arbeitnehmerstammdaten) aus den Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung für den Einzelfall abzurufen. Erforderlich ist eine Ergänzung des § 148 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, wonach auch gemeinsame Einrichtungen berechtigt sind, an diesem Verfahren teilzunehmen.
- SGB VII (Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern): Die gemeinsame Einrichtung muss Angaben von Sozialversicherungsträgern nicht nur zu bereits bekannten, sondern auch zu „neuen“ Baubetrieben erhalten, deren Verpflichtung zur Verfahrensteilnahme noch nicht geklärt ist, um ihrer tarifvertraglich geregelten Ordnungsfunktion nachzukommen. Neben arbeitnehmerbezogenen Angaben (aus dem Ar-beitgebermeldeverfahren) benötigt die ULAK betriebsbezogene Angaben. Diese befinden sich zum Beispiel in den Datenbeständen der Berufsgenossenschaften, auf die gemeinsamen Einrichtungen einen gesetzlich legitimierten Zugriff haben müssen (§ 198a SGB VII).
- SGB IV (Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern): Der Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern und gemeinsamen Einrichtungen sollte zusätzlich in § 95c SGB IV legitimiert sein.
- Änderung der StPO (Erweiterung der Haftgründe des § 112a): Der BGH sieht die vorsätzliche Nicht- oder Falschmeldung von Arbeitgeberbeiträgen zu den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft wegen Betruges nach § 263 StGB für strafbar an. Trotzdem teilen die SchwerpunktStA. eine im Schrifttum geäußerte Auffassung, wonach bei elektronischen Meldungen an die ULAK eine Strafbarkeit nach Computerbetrug (§ 263a StGB) eintritt. Hieraus entsteht ein gewichtiges Folgeproblem. Nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den dort aufgezählten so genannten „Katalogtaten“ begangen zu haben. Zu diesen Katalogtaten zählt der Betrug (§ 263 StGB), nicht aber der Computerbetrug (§ 263a StGB).
Relationen
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