DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.
Text
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Grundlagen der Arbeit des Verbands sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und der Dialog zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft,
Wissenschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für die Speditions- und Logistikbranche zu verbessern, unterhalten wir einen „interfraktionellen Dialog“. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale von Gesetzesvorhaben. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden vereinzelt Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt.
Interessenbereiche: Straßenverkehr; Allgemeine Energiepolitik; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Cybersicherheit; Datenschutz und Informationssicherheit; Wettbewerbsrecht; Schifffahrt; Berufliche Bildung; Arbeitsmarkt; Schienenverkehr; EU-Gesetzgebung; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; EU-Binnenmarkt; Handel und Dienstleistungen; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Kriminalitätsbekämpfung; Güterverkehr; Verkehrspolitik; Verkehrsinfrastruktur; Immissionsschutz; Klimaschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz
Regelungsvorhaben:
- Anpassung des LkSG: Änderung des LkSG zur Umsetzung der CSDDD in nationales Recht. Berücksichtigung des Angemessenheitsgrundsatzes bzgl. Sorgfaltspflichten, Effektiver Schutz der Menschenrechte und Umweltbezogener Rechte, keine wirtschaftliche und administrative Überforderung von KMU
- Entwurf Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Post-ModG): Erweiterung des Anwendungsbereichs des Gesetzes. Abgrenzung in § 4 des Entwurfs, in welchem Um-fang der Transport von Paketen bis 31,5 kg bereits eine Postdienstleistung im Sinne des Postgesetzes darstellt.
- Viertes Bürokratieentlastungsgesetz: Art. 41 – Änderung des Nachweisgesetzes; den Unternehmen sollte ausnahmslos die Möglichkeit eröff-net werden, die Nachweise der wesentlichen Arbeitsbedingungen sowie Nachweise von Änderungen solcher Ar-beitsbedingungen auch in der Textform gemäß § 126b BGB zu erbringen.
- Überarbeitung der europäischen Richtlinie über den kombinierten Verkehr 92/106/EWG: Die Überarbeitung der KV-Richtlinie hat Einfluss auf verschiedene deutsche Gesetze, die im Anschluss angepasst werden müssen. Es geht dem DSLV um die Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsrahmens für den kombinierten Verkehr. Der DSLV spricht sich für ein einfacheres Verfahren aus, um die KV Eigenschaft zu bestimmen
- Umsetzung der europäischen NIS-2 Richtlinie: Ziel ist die Belastung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen zu minimieren und eine Überregulierung von im Kontext der kritischen Infrastruktur irrelevanten KMU Unternehmen zu verhin-dern. Wichtig ist zudem die Einbeziehung des parallel laufenden Verfahrens zur Umsetzung KRITIS-DachG
- Verabschiedung des KRITIS-DachG zum Schutz physischer kritischer Infrastrukturen in Deutschland: Ziel ist die Belastung insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen zu minimieren und eine Überregulierung von im Kontext der kritischen Infrastruktur irrelevanten KMU Unternehmen zu verhin-dern. Wichtig ist zudem die Einbeziehung des parallel laufenden Verfahrens zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie
- Vorschlag der EU-Kommission für einen reformierten Zollkodex der Union (COM(2023) 258 final) vom 17. Mai 2023: Vorschlag der EU-Kommission für einen reformierten Zollkodex der Union (COM(2023) 258 final) vom 17. Mai 2023 und dessen Auswirkungen für Zollvertreter und Logistikdienstleister. Ziel ist insbesondere, die Belastung von Zollspediteuren und Zollagenten zu minimieren und deren neue Rolle als Einführer mit erweiterter Haftung für nicht fiskalische Compliance-Regelungen zu verhindern. Zudem soll das bewährte AEO-Regime (Authorised Economic Operator) mit den damit verbundenen Vereinfachungen beibehalten und die Wirtschaft enger in den Reformprozess, z.B. in Expertengruppen, eingebunden werden.
- Entwurf einer Straßenverkehr-Fernlenkverordnung (StVFernLV): Die Verordnung verfolgt das Ziel, einen Rechtsrahmen für den Einsatz und den Betrieb von Fahrzeugen zu schaffen, die in abgegrenzten Bereichen nicht autonom fahren, sondern von Personen aus einem festen Leitstand heraus ferngesteuert werden. Ferngelenkte Fahrzeuge werden dabei als Brückentechnologie auf dem Weg zum vollständigen autonomen Fahren gesehen. In seiner Stellungnahme begrüßt der DSLV zwar grundsätzlich die geplante Zulassung von ferngelenkten Fahrzeugen als Möglichkeit, in dem Bereich eine Technologieführerschaft zu erlangen, kritisiert jedoch auch die überbordenden bürokratischen Auflagen und Anforderungen des Verordnungsentwurfs, die eine Umsetzung des Vorhabens in die speditionelle Praxis verhindern dürften und regt eine Reihe von Änderung
- Revision der Richtlinie 96/53/EG über Abmessungen und Gewichte schwerer Nutzfahrzeuge: Der Vorschlag für eine Revision der EU-Richtlinie 96/53/EG wurde am 18. Juni 2024 im EU-Ministerrat abgestimmt. Mit der Revision soll der grenzüberschreitende Einsatz von überlangen Nutzfahrzeugkom-binationen zwischen den EU-Staaten ermöglicht und höhere Gesamtgewichte für LKW mit emissions-freien Antrieben zugelassen werden. In seinem Schreiben an die Bundesumweltministerin bittet der DSLV um deren Zustimmung zu dem von der EU-Kommission vorgelegten Entwurf für die geänderte EU-Richtlinie 96/53/EG
- Verabschiedung Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) durch den Deutschen Bundesrat auf dessen Sitzung am 5. Juli 2024 (TOP 9): Der Entwurf des Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zielt darauf ab, durch Änderung des be-stehenden Postgesetzes den Post- und Paketmarkt weiter zu regulieren, um die Arbeits- und Beschäfti-gungsbedingungen der Paket- und Postboten zu sichern und zu verbessern. Leider erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf den Bereich der Stückgutlogistik, der mit dem Paketmarkt in keiner Verbindung steht und bereits einer umfangreichen Regulierung unterliegt. Mit Umsetzung des PostModG würde der Stückgutmarkt doppelt reguliert und die in dem Bereich tätigen Unternehmen unnötigen weiteren Anmelde-, Kontroll- und Prüfpflichten unterworfen.
- Maßnahmen im Rahmen der Antriebswende: Es wird ein Nutzfahrzeuggipfel benötigt. Wir plädieren dafür, bei entlastenden Maßnahmen im Rahmen der Antriebswende die Nutzfahrzeuge und Logistikbranche stärker in den Fokus zu nehmen
- Präzisierung des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung: Der DSLV befürwortet eine zielgerichtete, moderne und digitale Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Eine Ausweitung von § 8 Abs. 3 SchwarzArbG erachtet der DSLV dafür als nicht erforderlich. Ebenso ist eine Anhebung des Bußgeldrahmens in § 21 Abs. 3 MiloG entbehrlich. Durch die Einführung eines Bußgeldtatbestands für das „nicht rechtzeitige“ Herstellen der Lesbarkeit der übermittelten Daten (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG) droht aus Sicht des DSLV ein Konflikt mit dem Verschlüsselungsgebot.
- Klarstellungen/Präzisierungen insbesondere hinsichtlich der Reichweite und des Anwendungsbereichs des Bundestariftreuegesetzes: Der DSLV lehnt das Tariftreuegesetz grundsätzlich ab. Im vorliegenden Entwurf plädiert der DSLV dafür, Lieferleistungen von der Nachunternehmerhaftung (§ 3 Abs. 2 BTTG) auszunehmen, da Tariftreue hier unverhältnismäßig ist. Zusätzlich sollten die Nachweispflichten (§ 9 Abs. 1 BTTG) begrenzt werden, um parallele Bürokratie zu vermeiden. Ebenfalls bedarf es aufgrund der bestehenden Haftungsregeln keiner Nachunternehmerhaftung (§ 11 BTTG). Weitergehend plädiert der DSLV dafür, die vorgesehenen Rechtsverordnungen an höhere Anforderungen und eine angemessene Beteiligung der Tarifpartner zu knüpfen, sowie die Voraussetzungen für die Online-Betriebsratswahlen möglichst niederschwellig anzusetzen. Die Einstufung der Behinderung von Betriebsratsarbeit oder -wahlen als Offizialdelikt ist abzulehnen.
- 13.. ÄnderungsV zur Lang-Lkw Ausnahmeverordnung: Die Lang-Lkw Ausnahmeverordnung soll dahingehend verändert werden, dass Lang-LKW in Zukunft auch verpacktes Gefahrgut in UN-Gebinden transportieren dürfen. Die Einsatzmöglichkeit des Lang-Lkw Typ 1 soll bis Ende 2028 verlängert werden.
- Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften: Mit den Änderungen im BKrFQ-Recht soll E-Learning in der Weiterbildung von Berufskraftfahrern ein-geführt werden. Darüber hinaus sollen Fremdsprachenprüfungen für die beschleunigte Grundqualifikation eingeführt werden. Damit einhergehend sollen zudem ukrainische Berufskraftfahrer ihre beschleunigte Grundqualifikation mit einer verkürzten Ausbildung erlangen können
- Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie: Das Erfordernis einer BImSchG-Genehmigung und der mit ihrer Erlangung verbundene Aufwand senkt die Akzeptanz, sich an der Entsorgung solcher Abfälle zu beteiligen und gefährdet das Ziel der Erhöhung der Sammelquoten. Die Privilegierungen betreffend die Beförderung rücknahmepflichtiger gefährlicher Abfälle sollte sich auch im Recht der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen wiederfinden, wenn sich Unternehmen des Logistikgewerbes an der Sammlung und Beförderung und damit an dem unvermeidbaren Umschlag dieser Abfälle in ihren Anlagen beteiligen sollen. Aus diesem Grund soll Anhang 1 der 4. BImSchV ergänzt werden.
- Überprüfung der Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Binnenschifffahrt (BinSchLV): BMJ will überprüfen, ob die Verordnung über die Lade- und Löschzeiten sowie das Liegegeld in der Bin-nenschifffahrt (BinSchLV) anzupassen ist, und hat dazu Fragenkatalog an Verbände verschickt.
- Überprüfung der Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahr-zeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge: Das Verbot gemäß § 8 Absatz 2 der LKWÜberlStVAusnV, gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen befördern zu dürfen, ist wesentliches Hindernis für den Einsatz von Lang-Lkw in der Stückgutlogistik in Deutschland. Während der Transport als gefährlich klassifizierter Handelswaren in UN-geprüften Gebinden und Verpackungen in konventionellen Sattel- und Gliederzügen bis zur höchstzulässigen Gesamtmasse der Beförderungseinheiten gemäß ADR sicherheitstechnisch unbedenklich ist, ist deren Transport in Lang-Lkw nur eingeschränkt möglich. Sicherheitstechnisch ist dies nicht nachvollziehbar. Daher strebt der DSLV eine Ergänzung an mit dem Ziel, verpackte gefährliche Güter gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die intern. Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) zuzulassen.
- Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich: Energiewirtschaftsgesetz EnWG
- Präzisierung des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung: Der DSLV befürwortet eine zielgerichtete, moderne und digitale Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Dafür ist es erforderlich, dass die in den §§ 3 und 5 SchwarzArbG verlangten Auskünfte sowie der Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen von allen Branchen in der Textform – und damit digital – erbracht werden können. Um das Gesetz bürokratieneutral zu gestalten, sollte in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG die Nr. 4 vollständig – mindestens jedoch das Speditions- und Logistikgewerbe – gestrichen werden. Eine Anhebung des Bußgeldrahmens in § 21 Abs. 3 MiloG ist hingegen nicht erforderlich. Durch die Einführung eines Buß-geldtatbestands für das „nicht rechtzeitige“ Herstellen der Lesbarkeit der übermittelten Daten (§ 8 Abs. 2 Nr. 7 SchwarzArbG) droht ein Konflikt mit dem Verschlüsselungsgebot.
- Klarstellungen/Präzisierungen insbesondere hinsichtlich der Reichweite und des Anwendungsbereichs des Bundestariftreuegesetzes: Der DSLV lehnt das Vorhaben ab, da eine höhere Tarifbindung nicht durch Regulierungen, sondern nur durch moderne und praxistaugliche Tarifverträge erreicht werden kann. Die Nach- und Hinweispflichten müssen so weit wie möglich reduziert werden und deren Erfüllung auch digital möglich sein. Die Nachunternehmerhaftung ist nicht erforderlich. Das Gesetz darf zudem nicht zu einer Verdrängung von Haustarifverträgen führen. Zudem muss das Gesetz rechtssicher vorgeben, welcher regionale Flächentarif im Zweifelsfall repräsentativ ist und dessen Auswahl darf nicht zur Verdrängung anderer Tarifverträge führen. Im Sinne einer kooperativen Sozialpartnerschaft sollte der Antrag zur Festlegung verbindlicher Tarifbedingungen nur von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam gestellt werden dürfen.
- Initiativvorschlag für eine Anpassung der LKWÜberlStVAusnV zur Ausweitung der Einsatzmöglichkeiten von Lang-LKW in der Stückgutlogistik: Ziel des Initiativvorschlags ist eine Änderung der Lang-LKW Ausnahmeverordnung (LKWÜberlStVAusn-VO) in dem Sinne, dass diese in Zukunft auch die Beförderung von Gefahrgut im kennzeichnungspflich-tigen Bereich in allen Typen des Lang-LKW zulässt mit der Ausnahme von Gefahrgut in Tanks oder in loser Schüttung. Das bestehende Beförderungsverbot für Gefahrgut verhindert den flächendeckenden Einsatz von überlangen Nutzfahrzeugen insbesondere im Bereich der Stückgutlogistik, und damit gleich-zeitig die Möglichkeit, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Belastung bei bestehenden Nutzfahrzeug-flotten um bis zu 25 Prozent zu senken.
- Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz): Der DSLV begrüßt die Einführung eines Steuerfreibetrags für sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Höhe von 2.000 Euro monatlich („Aktivrente“). Um die Wirkung als Anreizinstrument zur Arbeitsaufnahme zusätzlich zu festigen darf die Aktivrente nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen und muss soweit wie möglich auch von Sozialabgaben befreit werden. Zusätzlich bedarf es ebenfalls einer Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen sowie der steuerlichen Begünstigung von Prämien zur Ausweitung der Arbeitszeit.
- Masterplan Ladeinfrastruktur 2030: Die Fortschreibung des Masterplans Ladeinfrastruktur wird begrüßt. Hierdurch entsteht ein Orientierungsrahmen für den weiteren Ausbau einer flächendeckenden und bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge. Kritisch ist anzumerken, dass viele im Masterplan enthaltene Maßnahmen unter Finanzierungsvorbehalt stehen, sodass sie nicht verbindlich wirken und dadurch Planbarkeit und Investitionsbereitschaft des Logistiksektors eingeschränkt bleiben.
- Reform des Arbeitszeitgesetzes: Der DSLV befürwortet eine Umstellung von der täglichen auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit in Übereinstimmung mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und spricht sich dafür aus, die Neurege-lung bei allen Arbeitnehmern und Arbeitgebern einheitlich anzuwenden. Die in der EU Arbeitszeitricht-linie verankerten, darüberhinausgehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten für Tarifpartner sollen eben-falls in deutsches Recht übernommen werden. Eine gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung muss aus Sicht des DSLV so unbürokratisch und flexibel wie möglich erfolgen. Bereits bestehende Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung sollten vereinheitlicht werden.
- Umsetzung einer steuer und sozialabgabenfreien Entlastungsprämie: Angesichts der anhaltend angespannten wirtschaftlichen Lage in Deutschland spricht sich der DSLV gegegen die Umsetzung einer steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie aus. Sollte die Entlastungsprämie dennoch umgesetzt werden, fordert der DSLV, dass auch bereits vereinbarte Leistungen bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei auszahlt werden können. Zudem muss die Höhe der Prämie angepasst und nach Möglichkeit eine einkommensabhängig gestaffelte Auszahlung geschaffen werden.
- Nationale Luftsicherheitsprogramm-Verordnung (NLsp-V): Der DSLV setzt sich dafür ein, die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Luftfrachtstandorts Deutschland zu stärken, Verlagerungen von Luftfrachtströmen ins Ausland zu begrenzen und die Rolle der Speditionen als Architekten globaler Lieferketten zu sichern. Zentrale Ziele sind die Senkung staatlich induzierter Standortkosten, insbesondere bei Steuern, Gebühren und der Einfuhrumsatzsteuer, die praxistaugliche, EU-harmonisierte Ausgestaltung der Luftfrachtsicherheitsvorgaben ohne deutsches Gold-Plating sowie die Modernisierung und Digitalisierung der Infrastruktur und Verwaltungsprozesse rund um Air-Cargo-Standorte. Hierdurch sollen Planbarkeit, Resilienz und Attraktivität von „Airfreight made in Germany“ für Industrie, Handel und Logistik langfristig sichergestellt werden
- Energiepolitische Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung des Logistiksektors (Netzausbau, Stromsteuer/Netzentgelte): Der DSLV setzt sich für energiepolitische Rahmenbedingungen ein, die die Elektrifizierung des Lo-gistiksektors absichern. Im Einzelnen: (1) eine beschleunigte, den prognostizierten Strombedarf und die Lastspitzen berücksichtigende Netzausbauplanung sowie zügigere Genehmigungsverfahren für Netzan-schlüsse und Ladeinfrastruktur; (2) Absenkung des Stromsteuersatzes für den Logistiksektor auf das EU-rechtliche Mindestniveau sowie die Einführung lastvariabler, netzdienliches Laden anreizender Netz-entgelte; (3) Abbau regulatorischer Hürden für Logistikstandorte als Energie-Hubs, insbesondere eine standortbezogene Letztverbraucherfiktion, die die Stromabgabe an Dritte (z. B. Transportdienstleister) rechtssicher ermöglicht, ohne dass Logistikunternehmen als Energieversorger eingestuft werden.
- Rechtsverordnungen zur Umsetzung des Bundestariftreuegesetzes: Der DSLV setzt sich für längere Fristen zur Unterlageneinreichung, eine auf den konkreten Auftrag beschränkte Prüfungsgrundlage statt eines dreimonatigen Vorzeitraums, eine Zertifikatsgültigkeit von mindestens 36 Monaten sowie die Übernahme der Zertifizierungskosten durch den Bund ein. Die Prüfstelle solle keine Schadensersatzforderungen erheben dürfen, da hierfür keine rechtliche Grundlage vorhanden ist. Bleibt eine Beschlussfassung der Clearingstelle aus, sind deren Mitglieder einzeln anzuhören. Allgemeines Ziel ist es, zusätzliche Bürokratie auf das zwingend erforderliche Maß zu begrenzen und die Teilnahme an öffentlichen Vergaben nicht unnötig zu erschweren.
- Energiepolitische Rahmenbedingungen für die Elektrifizierung des Logistiksektors (Netzausbau, Strom-steuer/Netzentgelte): Der DSLV setzt sich für energiepolitische und rechtliche Rahmenbedingungen ein, die die Elektrifizierung des Logistiksektors absichern. Konkret: (1) eine beschleunigte, den prognostizierten Strombedarf und Lastspitzen berücksichtigende Netzausbauplanung auf allen Netzebenen sowie zügigere Genehmigungsverfahren für Netzanschlüsse und Ladeinfrastruktur; (2) eine Absenkung des Stromsteuersatzes für den Logistiksektor auf das EU-rechtliche Mindestniveau sowie die Einführung lastvariabler, netzdienliches Laden anreizender Netzentgelte; (3) der Abbau regulatorischer Hürden für Logistikstandorte als „Energie-Hubs“, insbesondere eine standortbezogene Letztverbraucherfiktion, die die Stromabgabe an Dritte rechtssicher ermöglicht, ohne dass Logistikunternehmen als Energieversorger eingestuft werden.
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