Bericht über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes sowie zu Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2023
Text
Bericht über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes sowie zu Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2023
[Unterrichtung
durch das Parlamentarische Kontrollgremium
Bericht über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes sowie zu Maßnahmen
nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2023
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Rechtliche Grundlagen ................................................................... 2
1.1 Berichtspflichten ............................................................................... 2
1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen ................................................... 3
1.3 Maßnahmen nach dem G 10 ............................................................. 3
1.4 Maßnahmen nach dem TBG ............................................................. 4
1.5 Kontrolle von G 10- und TBG-Maßnahmen..................................... 6
1.5.1 Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium ................. 6
1.5.2 Kontrolle durch die G 10-Kommission ............................................ 7
1.6 Neuere Gesetzesänderungen und Rechtsprechung ........................... 8
2 G 10-Maßnahmen im Jahr 2023 .................................................... 9
2.1 Individualmaßnahmen nach § 3 G 10 ............................................... 9
2.1.1 Anzahl der Maßnahmen .................................................................... 9
2.1.2 Anzahl der Betroffenen .................................................................... 10
2.1.3 Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren ....... 10
2.2 Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10 .................................... 12
2.2.1 Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen ............................. 12
2.2.2 Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren .............................. 13
2.3 Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10 .................................... 14
2.4 Übermittlungen personenbezogener Daten des BND aus
strategischen Beschränkungen .......................................................... 14
3 TBG-Maßnahmen im Jahr 2023 ................................................... 15
3.1 Auskunftsverlangen .......................................................................... 15
3.2 IMSI-Catcher-Einsätze ..................................................................... 16
3.3 Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren .............................. 17
3.4 Auskunftsverlangen der Länder ........................................................ 17
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3060
21. Wahlperiode 02.12.2025
1 Rechtliche Grundlagen
1.1 Berichtspflichten
Nach dem Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)1 unterliegt die Bundesregierung hinsichtlich der Tätigkeit des Bundesamtes für
Verfassungsschutz (BfV), des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD)
der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium.2 Konkretisiert wird diese Kontrolle der drei
Nachrichtendienste des Bundes durch eine Reihe spezieller Berichtspflichten. Dazu gehören die Berichtspflichten über
die Durchführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz
– G 10)3 und des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz –
TBG)4.
Das G 10 berechtigt die Nachrichtendienste dazu, unter bestimmten Voraussetzungen die Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen sowie dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen zu öffnen und
einzusehen. Mit dem TBG wurden als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 spezielle
Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse in den Nachrichtendienstgesetzen – dem Bundesverfassungsschutzgesetz
(BVerfSchG), dem MAD-Gesetz (MADG) sowie dem BND-Gesetz (BNDG)5 – verankert. Maßnahmen nach dem
TBG dienen oftmals der Vorbereitung oder Flankierung von G 10-Maßnahmen, etwa der Abfrage von
Telekommunikationsverkehrsdaten oder der Ermittlung der Geräte- oder Kartennummern von Mobiltelefonen (näher zu
den G 10- und TBG-Maßnahmen unter den Abschnitten 1.3 und 1.4).
Die Maßnahmen nach dem G 10 und dem TBG greifen in den Schutzbereich des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses aus Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) oder in den des Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG ein (dazu näher unter
Abschnitt 1.2). Aufgrund der erforderlichen Geheimhaltung bleiben diese Eingriffe zunächst sowohl dem
Betroffenen als auch dem Parlament und der Öffentlichkeit verborgen. Um das damit verbundene Rechtsschutzdefizit
gegenüber dem Betroffenen auszugleichen, unterliegt die Rechtmäßigkeit jeder einzelnen Maßnahme einer
unabhängigen Vorabkontrolle durch die G 10-Kommission (näher unter Abschnitt 1.5). Dem Ausgleich des
Transparenzdefizits gegenüber Parlament und Öffentlichkeit6 dienen die halbjährlichen Berichte der Bundesregierung
gegenüber dem Parlamentarischen Kontrollgremium, welches seinerseits jährlich dem Bundestag öffentlich7
Bericht erstattet.
Bei der Berichterstattung gegenüber Kontrollgremium und Bundestag geht es nicht um eine erneute
Rechtmäßigkeitskontrolle der einzelnen Maßnahmen, sondern um eine politische Kontrolle und die Diskussion von
Grundsatzfragen auf der Grundlage einer Gesamtübersicht der Maßnahmen.8 Gesetzlich verankert sind die
entsprechenden Berichtspflichten – für G 10-Maßnahmen – in § 14 Absatz 1 G 10 sowie – für TBG-Maßnahmen – in § 8b
Absatz 3, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 5 Satz 2 BNDG und den §§ 4a, 5 MADG.9
Auf diesen Normen beruht auch der vorliegende Bericht für das Jahr 2023. Er gibt zunächst einen Überblick über
die rechtlichen Grundlagen der berichtspflichtigen Maßnahmen und ihrer Kontrolle (Abschnitte 1.2 bis 1.6), bevor
er – unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltung – auf die Maßnahmen selbst eingeht
(Abschnitte 2 und 3).10
1 Vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2021 (BGBl. I S. 771).
2 Vgl. § 1 Absatz 1 PKGrG.
3 Vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413).
4 Vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, Berichtigung, S. 3142).
5 Jeweils vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970, 2977, 2979), BVerfSchG zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 332), MADG und BNDG zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149).
6 Vgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, Rn. 127; Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u. a.,
Rn. 143; Urteil vom 24. April 2023 – 1 BvR 1215/07 –, Rn. 221.
7 Sie werden als Bundestagsdrucksache veröffentlicht, vgl. die Übersicht über die bisherigen Berichte auf der Webseite des PKGr
(https://www.bundestag.de/ausschuesse/weitere_gremien/parlamentarisches-kontrollgremium/berichte).
8 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, Rn. 53.
9 Nach den genannten Vorschriften werden die Halbjahresberichte grundsätzlich vom Bundesministerium des Innern (BMI) erstattet.
Ausnahmen sind TBG-Maßnahmen des BND und des MAD, für die das Bundeskanzleramt bzw. das Bundesministerium der
Verteidigung (BMVg) Berichte erstellt.
10 Bei der Darstellung der TBG-Maßnahmen werden (unter Abschnitt 3.4) auch die derjenigen Bundesländer berücksichtigt, die von der
in § 8b Absatz 10 Satz 1 BVerfSchG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, ihren Verfassungsschutzbehörden bestimmte
Abfragebefugnisse des § 8a Absatz 1 BVerfSchG bei gleichzeitiger Statuierung einer entsprechenden Berichterstattungspflicht an das
Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes einzuräumen.
1.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der in diesem Bericht beschriebenen Maßnahmen der Nachrichtendienste
des Bundes ergeben sich vor allem aus dem Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis sowie aus dem Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 GG sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich.
Das Grundrecht gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit
verborgenen Austausch von Kommunikation und schützt damit zugleich die Würde des Menschen. Es begründet
ein Abwehrrecht gegen die Öffnung von Briefen und die Einsichtnahme in sie sowie gegen das Abhören, die
Kenntnisnahme und das Aufzeichnen des Inhalts der Telekommunikation, aber auch gegen die Erfassung ihrer
Umstände, die Auswertung des Inhalts und die Nutzung gewonnener Daten. Die Kenntnisnahme des Inhalts von
Briefen und das Abhören von Telefongesprächen sind intensive Grundrechtseingriffe, die umso schwerer wiegen,
als Betroffene wegen der gebotenen Geheimhaltung davon keine Kenntnis erlangen. Beschränkungen des Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnisses dürfen gemäß Artikel 10 Absatz 2 GG nur auf Grund eines Gesetzes
angeordnet werden. Solche Bestimmungen enthält das G 10 (dazu näher unter Abschnitt 1.3).
An Artikel 10 GG müssen sich auch einige TBG-Maßnahmen (dazu näher unter Abschnitt 1.4) messen lassen, z. B.
die Abfrage von Telekommunikationsverkehrsdaten.11 Für die Abfrage von Luftverkehrs- und Kontodaten12 etwa
ist hingegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung einschlägig. Dies gilt auch für den Einsatz
technischer Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der
Geräte- oder Kartennummer13, den sogenannten IMSI-Catcher. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG
hergeleitet. Es gewährt dem Einzelnen „die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb
welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden“.14 Ein Eingriff in das Grundrecht liegt jedenfalls
dann vor, wenn von staatlicher Seite das Offenlegen von Daten eines Einzelnen erzwungen wird. Eingriffe in dieses
Recht bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen.
1.3 Maßnahmen nach dem G 10
Gemäß dem G 10 sind das BfV, die Verfassungsschutzbehörden der Länder, der MAD und der BND berechtigt,
zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder
die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (einschließlich der Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland
stationierten Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages) die Telekommunikation zu
überwachen und aufzuzeichnen sowie die dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu öffnen
und einzusehen.15 Die weiteren Voraussetzungen richten sich danach, ob Beschränkungen in Einzelfällen
(sogenannte Individualmaßnahmen16) oder strategische Beschränkungen internationaler
Telekommunikationsbeziehungen17 vorgenommen werden sollen.
Eine Individualmaßnahme ist auf die gezielte Überwachung einzelner Personen oder Kommunikationsvorgänge
gerichtet. Sie ist in der Regel nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass diese
Person eine der in § 3 G 10 aufgelisteten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. Beispiele für solche
Katalogstraftaten sind geheimdienstliche Agententätigkeit, Bildung einer terroristischen Vereinigung und
Terrorismusfinanzierung18 (siehe näher unten Abschnitt 2.1).
Der BND darf darüber hinaus auf der Grundlage des § 5 G 10 strategische Beschränkungsmaßnahmen auch für
internationale (gebündelte) Telekommunikationsbeziehungen durchführen. Er durchsucht dabei mittels
bestimmter Suchbegriffe Telekommunikationsverkehre zu bestimmten gesetzlich festgelegten Gefahrenbereichen. Solch
ein Gefahrenbereich ist etwa die Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur
Bundesrepublik oder die Proliferation.19
11 § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BVerfSchG.
12 § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 BVerfSchG.
13 § 9 Absatz 4 BVerfSchG.
14 BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u. a. –, Rn. 146.
15 § 1 Absatz 1 G 10.
16 Gemäß § 3 G 10.
17 Gemäß §§ 5 oder 8 G 10.
18 § 99, § 129a, § 89c des Strafgesetzbuches (StGB).
19 Vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 G 10.
Abzugrenzen ist die strategische Beschränkung nach dem G 10 von der strategischen Ausland-
Fernmeldeaufklärung nach den §§ 19 ff. BNDG, welche nicht der Kontrolle der G 10-Kommission (siehe dazu Abschnitt 1.5.2),
sondern der des Unabhängigen Kontrollrats unterliegt.20
§ 19 Absatz 1 BNDG statuiert eine spezielle Ermächtigung zur Erfassung von Kommunikation zwischen
Ausländern im Ausland. Demgegenüber ermöglicht die strategische Beschränkung nach dem G 10 auch die Erfassung
von internationalen Telekommunikationsverkehren, an denen Deutsche oder sich in Deutschland aufhaltende
Personen teilnehmen. Untersagt ist hierbei jedoch die Verwendung von Suchbegriffen mit
Identifizierungsmerkmalen, die zu einer gezielten Erfassung von Telekommunikationsanschlüssen in Deutschland oder von Deutschen
im Ausland führen.21 Telekommunikation, bei der sich alle Kommunikationspartner in Deutschland befinden, darf
keiner strategischen Überwachung unterliegen; insoweit sind nur Einzelbeschränkungen nach § 3 G 10 möglich
(siehe Abschnitt 2.2.2 zu Maßnahmen nach § 5 G 10).
Einen speziellen Fall der strategischen Beschränkung regelt § 8 G 10. Er ermöglicht es dem BND, die
Überwachung von internationalen Telekommunikationsbeziehungen mithilfe von Suchbegriffen anordnen zu lassen, um
einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland zu begegnen, soweit dadurch
Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind. Diese
Beschränkungsmaßnahme dient vor allem der Unterstützung in Verschleppungs- und Entführungsfällen von deutschen
Staatsangehörigen im Ausland. Deren Telekommunikationsanschlüsse dürfen hierbei – im Unterschied zu strategischen
Beschränkungen nach § 5 G 10 – auch gezielt erfasst werden (siehe näher unter Abschnitt 2.3).
Eine schematische Darstellung der einzelnen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 ist der Abbildung 1 zu
entnehmen. Gemeinsam ist allen Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10, dass sie auf Antrag des zuständigen
Nachrichtendiensts vom BMI angeordnet und von der G 10-Kommission für zulässig und notwendig erklärt
werden müssen, bevor sie vollzogen werden dürfen.22
Abbildung 1: Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10
1.4 Maßnahmen nach dem TBG
Als Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in New York und Washington beschloss der
Deutsche Bundestag am 14. Dezember 2001 das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das zum 1. Januar 2002 in Kraft trat
und das BVerfSchG, das BNDG und das MADG um spezielle Ermittlungsbefugnisse der Nachrichtendienste
ergänzte. Die zunächst befristet geltenden Regelungen wurden später entfristet und mehrfach geändert.23
20 Vgl. § 23 Absatz 4 BNDG.
21 Vgl. § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 G 10.
22 Vgl. §§ 9, 10, 15 G 10. Bei Gefahr im Verzug kann die Genehmigung der Kommission ausnahmsweise nachgeholt werden, vgl. § 15a G 10.
23 Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)
mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 die Voraussetzungen für Auskunftsersuchen zu Finanzdaten gemäß § 8a Absatz 1 Nummer 2
BVerfSchG gesenkt, indem das Erfordernis von Bestrebungen mit Gewaltbezug entfiel. Einen Überblick über vorangegangene
wesentliche Entwicklungen bietet Warg, Recht der Nachrichtendienste, 2023, Rn. 45, 47, 51 f.
Auf das Terrorismusbekämpfungsgesetz gehen zum einen die Regelungen zu besonderen Auskunftsverlangen in
§ 8a BVerfSchG, § 3 BNDG und § 4a MADG zurück. Danach dürfen das BfV, der BND und der MAD im
Einzelfall kunden- bzw. nutzerbezogene Auskünfte bei Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern,
Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie beim Bundeszentralamt für Steuern einholen.24 Zum anderen wurde
den Nachrichtendiensten die Befugnis eingeräumt, mithilfe technischer Mittel den Standort eines aktiv
geschalteten Mobilfunkendgerätes sowie dessen Geräte- oder Kartennummer zu ermitteln. Die Voraussetzungen für den
Einsatz dieses sogenannten IMSI-Catchers sind in § 9 Absatz 4 BVerfSchG, § 5 Satz 2 BNDG sowie § 5 MADG
geregelt.25
Die genannten Ermittlungsbefugnisse dienen nicht selten der Vorbereitung oder Flankierung anderer
Überwachungsmaßnahmen, etwa von Observationen oder G 10-Maßnahmen. So können
Telekommunikationsverkehrsdaten nach § 8a Absatz 1 Nummer 4 BVerfSchG Hinweise auf Verbindungen zu Personen und Organisationen
liefern, die den gegen den Hauptbetroffenen bestehenden Verdacht erhärten und weitere Ermittlungsansätze
ermöglichen. Ohne den Einsatz eines IMSI-Catchers26 wäre eine effektive Überwachung der Telekommunikation
einer verdächtigen Person häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihr
benutzten Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes bekannt sein muss. Benutzt die
verdächtige Person etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch Observation zwar festgestellt werden, dass sie
telefoniert, aber nicht, unter welcher Nummer.
Die Befugnis zur Einholung von Auskünften gemäß § 8a Absatz 1 BVerfSchG, also bei Luftfahrtunternehmen,
Finanzdienstleistern, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen, wurde unter der Bedingung, dass der
Landesgesetzgeber bestimmte verfahrensmäßige Vorkehrungen trifft, auch den Verfassungsschutzbehörden der
Länder eingeräumt. Rechtsgrundlage ist insoweit § 8b Absatz 10 BVerfSchG in Verbindung mit den
entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.
Besondere Auskunftsverlangen und der Einsatz eines IMSI-Catchers müssen nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2
BVerfSchG und den entsprechenden Verweisen im BNDG und MADG schriftlich beim BMI, Bundeskanzleramt
oder BMVg beantragt werden.27 Im Unterschied zu Einzelbeschränkungen nach § 3 G 10 knüpfen sie nicht an
den Verdacht der Planung oder Begehung bestimmter Straftaten an. Stattdessen müssen Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für bestimmte nachrichtendienstrechtliche Schutzgüter vorliegen,
etwa die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes.28 Die
angeordneten Maßnahmen dürfen grundsätzlich erst vollzogen werden, nachdem die G 10-Kommission sie für
zulässig und notwendig erklärt hat (siehe näher unter Abschnitt 1.5.2).
Die betreffenden Anordnungen dürfen sich zum einen gegen sogenannte Hauptbetroffene richten. Das sind
Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie selbst die schwerwiegenden Gefahren, die
durch die Maßnahme aufgeklärt werden sollen, nachdrücklich fördern (§ 8a Absatz 3 Nummer 1 BVerfSchG).
Zum anderen dürfen sie sich auch gegen sogenannte Nebenbetroffene richten. Das sind Personen, bei denen auf
Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für einen Hauptbetroffenen Leistungen in Anspruch
nehmen oder für einen Hauptbetroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder
weitergeben oder dass ein Hauptbetroffener ihren Anschluss nutzt (§ 8a Absatz 3 Nummer 2 BVerfSchG).
Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist gemäß § 8b Absatz 1 Satz 3 BVerfSchG auf
höchstens drei Monate zu befristen. Sie kann nach § 8b Absatz 1 Satz 4 BVerfSchG auf Antrag und mit
Zustimmung der G 10-Kommission um jeweils nicht mehr als drei Monate verlängert werden, wenn die gesetzlichen
Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
24 § 8a BVerfSchG gilt unmittelbar für das BfV und – angepasst an die spezifischen Aufgaben von BND und MAD – entsprechend für den
BND gemäß § 3 BNDG sowie für den MAD gemäß § 4a MADG. § 8a Absatz 1 BVerfSchG erfasst Auskünfte von
Luftfahrtunternehmen, Finanzdienstleistern, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen; § 8a Absatz 2 BVerfSchG erfasst Auskünfte des
Bundeszentralamts für Steuern.
25 § 9 Absatz 4 BVerfSchG gilt unmittelbar für das BfV und – angepasst an die spezifischen Aufgaben von BND und MAD – entsprechend
für den BND gemäß § 5 Satz 2 BNDG sowie für den MAD gemäß § 5 MADG.
26 Die Wirkungsweise des IMSI-Catchers wird im Bericht für das Jahr 2022 erklärt (Bundestagsdrucksache 20/14200, S. 15).
27 Das BMI ist zuständig für Auskunftsverlangen des BfV sowie für IMSI-Catcher aller Nachrichtendienste des Bundes, das
Bundeskanzleramt ist zuständig für Auskunftsverlangen des BND, das BMVg ist zuständig für Auskunftsverlangen des MAD, vgl. – für
Auskunftsverlangen – § 8b Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 3 BNDG, § 4a MADG sowie – für IMSI-Catcher – § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG,
§ 5 Satz 2 BNDG, § 5 Halbsatz 2 MADG.
28 Welche Schutzgüter das sind, kann sich von Dienst zu Dienst unterscheiden, vgl. insoweit § 8a Absatz 1 Satz 1 BVerfSchG, § 3 Absatz 1
Satz 2 BNDG, § 4a MADG.
Eine schematische Darstellung der einzelnen TBG-Maßnahmen ist der Abbildung 2 zu entnehmen.
Abbildung 2: TBG-Maßnahmen nach dem BVerfSchG29
1.5 Kontrolle von G 10- und TBG-Maßnahmen
Die oben beschriebenen Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste des Bundes (siehe Abschnitte 1.3,
1.4) unterliegen der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium und durch eine besondere
Kommission, die sogenannte G 10-Kommission. Werden Beschränkungsmaßnahmen von Behörden der Länder
durchgeführt, obliegt die Kontrolle entsprechenden Kommissionen auf Länderebene. Dem Parlamentarischen
Kontrollgremium obliegt dabei grundsätzlich die nachgelagerte allgemeine politische Kontrolle der Maßnahmen,
wohingegen die G 10-Kommission die einzelnen Maßnahmen grundsätzlich vor ihrem Vollzug einer
Rechtmäßigkeitskontrolle unterzieht.
Ein schematischer Überblick über die Kontrollorgane ist der Abbildung 3 zu entnehmen.
Abbildung 3: Überblick über die Kontrollorgane
1.5.1 Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium, dessen Mitglieder vom Bundestag aus seiner Mitte gewählt werden,
obliegt die politische Kontrolle nachrichtendienstlicher Angelegenheiten im Sinne einer allgemeinen Kontrolle.
Diese vollzieht sich vornehmlich über die gegenüber dem Gremium bestehenden Berichtspflichten der Exekutive,
29 Zitiert werden jeweils die Grundnormen aus dem BVerfSchG, die unmittelbar für das BfV und kraft Verweisung für MAD und BND
gelten.
auf deren Grundlage dieses wiederum – wie vorliegend – dem Bundestag Bericht erstattet. Dabei geht es
grundsätzlich nicht um Einzelfälle, sondern um die Gesamtübersicht der Maßnahmen und um Grundsatzfragen.30 Dem
Gremium kommt dabei eine herausgehobene Stellung zu, da es als einziges Kontrollorgan des Bundes umfassend
alle Maßnahmen und Tätigkeitsbereiche der Nachrichtendienste überprüft (siehe dazu schon oben Abschnitt 1.1).
Im Rahmen der strategischen Beschränkungen nach § 5 und § 8 G 10 (siehe dazu oben Abschnitt 1.3) wirkt das
Parlamentarische Kontrollgremium darüber hinaus jedoch auch an der Genehmigung bestimmter Maßnahmen
mit. Denn die Festlegung der internationalen Telekommunikationsbeziehungen, die mithilfe von Suchbegriffen
überwacht werden sollen, bedarf der grundsätzlich vorherigen Zustimmung des Gremiums.31
1.5.2 Kontrolle durch die G 10-Kommission
Die G 10-Kommission ist „ein Kontrollorgan eigener Art außerhalb der rechtsprechenden Gewalt“.32 Sie
entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von konkreten
Beschränkungsmaßnahmen nach dem G 10 (§ 15 Absatz 5 G 10) bzw. Auskunftsersuchen (§ 8b Absatz 2
BVerfSchG) oder den Einsatz von IMSI-Catchern (§ 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG).33 Ihre Kontrollfunktion
erstreckt sich dabei auf die angeordneten, aber – von Eilfällen abgesehen – noch nicht vollzogenen
Beschränkungsmaßnahmen, die sie zu genehmigen oder abzulehnen hat. Stimmt die G 10-Kommission der Maßnahme nicht zu,
darf diese nicht vollzogen werden und die entsprechende Anordnung ist unverzüglich aufzuheben.
Die fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitglieder der G 10-Kommission werden vom Parlamentarischen
Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für die Dauer einer Wahlperiode mit der Maßgabe bestellt,
dass ihre Amtszeit erst mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission endet. Sie nehmen eine
quasirichterliche Aufgabe wahr, sind in ihrer Amtsführung unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.34 Ihre
Prüfung tritt faktisch, in vielen Fällen auch rechtlich35 bis zur etwaigen Mitteilung an Betroffene der Maßnahmen an
die Stelle des Rechtsweges.36
Die Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die gesamte Verarbeitung der nach dem G 10 und dem
TBG erlangten personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der G 10-Kommission und ihren Mitarbeitenden ist dabei insbesondere
Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen, Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren – insbesondere in die gespeicherten
Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Beschränkungsmaßnahmen – sowie
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.37
Die G 10-Kommission muss auch einer vorläufigen oder endgültigen Nichtmitteilung der Maßnahme an die
Betroffenen zustimmen.38 Damit ist die von der G 10-Kommission „ausgeübte Kontrolltätigkeit eine Kontrolle,
welche die Rechtmäßigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen prozedural absichert“.39
Im Rahmen ihrer monatlichen Sitzungen erörtert die G 10-Kommission alle im Berichtszeitraum zur
Entscheidung anstehenden Beschränkungsmaßnahmen. Die Beschlussfassung erfolgt nach Einsichtnahme in die
Originalakten sowie nach ausführlicher Unterrichtung durch die Nachrichtendienste, die Ministerien und das
Bundeskanzleramt.
Die G 10-Kommission führt darüber hinaus regelmäßig bei den Nachrichtendiensten des Bundes Informations-
und Kontrollbesuche durch, um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen und sich über
aktuelle technische Neuerungen zu informieren. Im Kontakt mit Mitgliedern entsprechender Kommissionen der
30 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, Rn. 53.
31 § 5 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2, § 14 Absatz 2 G 10.
32 BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, Rn. 41.
33 § 15 Absatz 5 G 10 gilt für alle Nachrichtendienste des Bundes. 8b Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG gelten unmittelbar für das
BfV und entsprechend für den BND gemäß § 3 Absatz 1 Satz 3 und § 5 Satz 2 BNDG sowie für den MAD gemäß §§ 4a und 5 MADG.
34 Vgl. § 15 Absatz 1 G 10.
35 Vgl. § 13 G 10, wonach der Rechtsweg bis zur Mitteilung für Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 und § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
G 10 förmlich ausgeschlossen ist (allerdings nicht für Maßnahmen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 8 und § 8 G 10 sowie für
TBG-Maßnahmen).
36 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, Rn. 41.
37 Vgl. § 15 Absatz 5 Satz 2, 3 G 10.
38 Vgl. § 12 Absatz 1, 2 G 10, § 8b Absatz 7 BVerfSchG, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG.
39 BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 –, Rn. 57.
Bundesländer sowie ausländischer Gremien informiert sich die G 10-Kommission über deren Organisation sowie
deren rechtliche Rahmenbedingungen und tauscht sich über praktische Fragen der Kontrolltätigkeit aus.
Ferner entscheidet die G 10-Kommission im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aufgrund von Beschwerden von
Bürgerinnen und Bürgern über die Zulässigkeit und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die G 10-
Kommission setzt die beschwerdeführende Person über das Ergebnis ihrer Entscheidung in Kenntnis.
1.6 Neuere Gesetzesänderungen und Rechtsprechung
Mit Beschluss vom 28. September 202240 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften über die
Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 20, 21 BVerfSchG für teilweise mit dem Grundgesetz
unvereinbar, da sie in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die
Normenklarheit und die Verhältnismäßigkeit entsprächen. Daraufhin beschloss der Deutsche Bundestag am 16.
November 202341 umfassende Änderungen der Übermittlungsvorschriften des BVerfSchG, des MADG, des BNDG
und des G 10.42 Vor dem Hintergrund eines mutmaßlichen Verratsfalls im Jahr 2022 bei einem Nachrichtendienst
des Bundes wurden außerdem die Eigensicherungsbefugnisse zum Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen,
Gegenstände, Quellen und amtlichen Informationen des BfV, des MAD und des BND verstärkt.43 Die Änderungen
traten mit Wirkung zum 30. Dezember 2023, zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 202444 wurden
ferner mit Wirkung zum 31. Oktober 2024 die Voraussetzungen für Auskunftsersuchen zu Finanzdaten gemäß
§ 8a Absatz 1 Nummer 2 BVerfSchG gesenkt, indem das Erfordernis von Bestrebungen mit Gewaltbezug entfiel.
Die vorgenannten Änderungen konnten sich noch nicht auf den vorliegenden Berichtszeitraum (2023) auswirken.
Den im Bericht angegebenen Zahlenangaben zu übermittelten personenbezogenen Daten (siehe dazu
Abschnitt 2.4) und Auskunftsverlangen (siehe Abschnitt 3.1) liegt die im Berichtszeitraum geltende Rechtslage
zugrunde.
Ebenfalls erst auf künftige Berichtszeiträume wird sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Oktober 2024 zur strategischen Beschränkung in Bezug auf Cybergefahren auswirken. Die Ermächtigungsnorm
in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 G 10 entspricht dem Gericht zufolge teilweise nicht den aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Es fehle eine
hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischen Telekommunikationsverkehren, der
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für ausländische Personen im Ausland in § 5 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 G 10 sei unzureichend und die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation
der durchgeführten strategischen Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung in § 5 Absatz 2 Satz 6 G 10 sei zu kurz.
Schließlich sei auch die Ausgestaltung der unabhängigen objektivrechtlichen Kontrolle in § 15 G 10
unzureichend. Denn die Mitglieder der G 10-Kommission seien nicht hauptamtlich tätig. Ferner sei nicht gesetzlich
sichergestellt, dass eine richterliche Perspektive in der Kommission vertreten sei und dass
Beschränkungsanordnungen des BMI auch insoweit begründet würden, als es im Verwaltungsverfahren zu einer Änderung ihres Inhalts
komme. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2026 Zeit gegeben, diese
Mängel abzustellen, indem es bis dahin die vorübergehende Fortgeltung der betroffenen Regelung angeordnet
hat.45
40 1 BvR 2354/13.
41 Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413; Berichtigung BGBl.
2024 I Nr. 187) und Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 410).
42 Dazu wurden folgende Regelungen geändert oder neu eingefügt: §§ 6, 18 bis 25d, 26a BVerfSchG; §§ 10 bis 12 MADG; §§ 9a bis 9h,
10a, 11 bis 11g BNDG.
43 Dazu wurden die folgenden Regelungen neu eingefügt: §§ 26b, 26c BVerfSchG, § 15 MADG, §§ 65a bis 65l BNDG.
44 BGBl. 2024 I Nr. 332.
45 BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2024 - 1 BvR 1743/16 u. a –, Rn. 192 ff.
2 G 10-Maßnahmen im Jahr 2023
Im Folgenden werden auf der Grundlage der Halbjahresberichte des BMI und unter Berücksichtigung der
gebotenen Geheimhaltungserfordernisse gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 G 10 die Durchführung sowie Art und Umfang
der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 im Jahre 2023 dargestellt.
2.1 Individualmaßnahmen nach § 3 G 10
Beschränkungen im Einzelfall sind auf die Überwachung der Kommunikation bestimmter Personen gerichtet,
weshalb sie auch als Individualmaßnahmen bezeichnet werden. Sie setzen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 G 10
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht voraus, dass jemand eine der dort aufgelisteten Katalogstraftaten plant,
begeht oder begangen hat, zum Beispiel eine geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB. Gemäß
§ 3 Absatz 1 Satz 2 G 10 dürfen Individualmaßnahmen auch angeordnet werden, wenn tatsächliche
Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den
Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
2.1.1 Anzahl der Maßnahmen
Die Anordnung einer Beschränkung im Einzelfall ist gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 G 10 auf höchstens drei Monate
zu befristen. Sie kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 G 10 auf Antrag, gegebenenfalls mehrfach, um jeweils maximal
drei Monate verlängert werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Eine im Jahr 2023
durchgeführte Individualmaßnahme kann also bereits im Jahr 2022 angeordnet sowie einmal oder mehrfach verlängert
worden sein.
Im Jahr 2023 wurden mit Genehmigung der G 10-Kommission durch BfV, BND und MAD im ersten Halbjahr
125 und im zweiten Halbjahr 133 Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 durchgeführt. Im Vergleich dazu
belief sich die Zahl der Beschränkungsmaßnahmen im Vorjahreszeitraum 2022 auf 129 Einzelmaßnahmen im
ersten und 122 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr.
Eine grafische Darstellung der Gesamtzahlen seit dem Berichtszeitraum 2016 ist der Abbildung 4 zu entnehmen.
Abbildung 4: Individualmaßnahmen nach § 3 G 10 (2016 bis 2023)
2.1.2 Anzahl der Betroffenen
Gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 G 10 darf sich eine Individualmaßnahme gegen die Person richten, bei der tatsächliche
Anhaltspunkte für einen Verdacht im Sinne von § 3 Absatz 1 G 10 bestehen – den sogenannten Verdächtigen oder
Hauptbetroffenen. Sie darf sich aber auch gegen Personen richten, von denen aufgrund bestimmter Tatsachen
anzunehmen ist, dass sie für den Hauptbetroffenen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen
entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Hauptbetroffene ihren Anschluss benutzt. Man spricht dann von
Nebenbetroffenen.
Eine Beschränkungsmaßnahme kann mehrere Personen – Haupt- wie Nebenbetroffene – umfassen. Das erklärt,
weshalb die Zahl der Betroffenen regelmäßig höher ist als die Zahl der Maßnahmen. Jede Erweiterung einer
Beschränkungsmaßnahme um weitere Haupt- oder Nebenbetroffene bedarf einer gesonderten Beantragung,
Anordnung und Zustimmung durch die G 10-Kommission nach den §§ 9, 10 und 15 G 10.
Eine grafische Darstellung der Anzahl an Haupt- und Nebenbetroffenen seit 2016 ist der Abbildung 5 zu
entnehmen.
Abbildung 5: Anzahl der Betroffenen von Individualmaßnahmen (2016 bis 2023)
Die Anzahl der Hauptbetroffenen von Individualmaßnahmen nach § 3 G 10 betrug 6.119 im ersten und 4.289 im
zweiten Halbjahr 2023. Die Anzahl der Nebenbetroffenen betrug 538 im ersten und 581 im zweiten Halbjahr
2023. Nach einem starken Anstieg der Zahl der Hauptbetroffenen in den Vorjahren ist die Zahl seit dem 2.
Halbjahr 2022 deutlich gesunken. Der starke Anstieg in den Vorjahren war im Wesentlichen auf eine seit dem Jahr
2018 laufende Beschränkungsmaßnahme des BND im Bereich des islamistischen Terrorismus zurückzuführen.
Parallel zur Anzahl der Hauptbetroffenen sank auch die Anzahl der durch die Beschränkungsmaßnahmen
umfassten Telekommunikationskennungen (Rufnummern, E-Mail-Adressen). Diese betrugen im ersten Halbjahr des
Berichtszeitraums 9.018 und im zweiten 7.348 – ein Rückgang um insgesamt 11.434 im Vergleich zum
Vorjahreszeitraum 2022.
2.1.3 Mitteilungsentscheidungen, Beschwerden und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 G 10 sind Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 dem Betroffenen nach ihrer
Einstellung grundsätzlich mitzuteilen. Diesem wird es dadurch – faktisch und rechtlich (vgl. § 13 G 10) –
ermöglicht, die ihm bis dahin verheimlichte Überwachungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Mitteilung unterbleibt gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 G 10, solange eine Gefährdung des Zwecks der
Beschränkung nicht ausgeschlossen werden kann oder solange der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des
Bundes oder eines Landes absehbar ist. Erfolgt die zurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach
Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G 10-Kommission, welche die
Dauer der weiteren Zurückstellung bestimmt (§ 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 G 10).
Grund für eine vorläufige Nichtmitteilung kann beispielsweise sein, dass eine Wiederaufnahme der Maßnahme
möglich ist oder weiterhin anderweitige nachrichtendienstliche Maßnahmen erfolgen (z. B. Observationen). Bei
gemäß § 3 Absatz 2 G 10 einbezogenen Nebenbetroffenen unterbleibt die Mitteilung häufig wegen des
mutmaßlichen Fortbestandes der persönlichen Beziehungen zu den Hauptbetroffenen beziehungsweise zu anderen
Personen aus deren Umfeld.
Eine Mitteilung kann nach § 12 Absatz 1 Satz 5 G 10 ausnahmsweise endgültig unterbleiben. Hierfür muss die
G 10-Kommission unter anderem feststellen, dass eine der Zurückstellungsvoraussetzungen in § 12 Absatz 1
Satz 2 G 10 auch fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme noch vorliegt und mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft vorliegen wird. Der Beschluss der G 10-Kommission über eine endgültige
Nichtmitteilung muss einstimmig gefasst werden.
2.1.3.1 Anzahl und Art der Mitteilungsentscheidungen
Im Berichtszeitraum 2023 wurde bei 1.213 aus der G 10-Überwachung ausgeschiedenen Personen
beziehungsweise Institutionen (780 Haupt- und 433 Nebenbetroffene) geprüft, ob eine Mitteilung erfolgen kann. Diese
Personen beziehungsweise Institutionen waren Gegenstand von 198 Überwachungsverfahren.
Daneben erfasste der BND in sechs Fällen Daten ohne eine Anordnung und stellte eine G 10-Betroffenheit erst
später fest. Die G 10-Kommission wurde entsprechend unterrichtet und stimmte in fünf Fällen mit fünf
Betroffenen zu, diesen vorläufig keine Mitteilung zukommen zu lassen. In einem Fall mit einem Betroffenen stimmte die
Kommission zu, dass die Mitteilung aufgrund faktischer Unmöglichkeit entfällt.
Die prozentuale Aufteilung der Mitteilungsentscheidungen im Berichtszeitraum ist der Abbildung 6 zu
entnehmen.
Abbildung 6: Mitteilungsentscheidungen 2023
Bei 59 Hauptbetroffenen und 54
Nebenbetroffenen, d. h. bei neun Prozent der Betroffenen,
wurde entschieden, ihnen die
Beschränkungsmaßnahme mitzuteilen
Bei acht Prozent der Betroffenen, nämlich bei
47 Hauptbetroffenen und 47 Nebenbetroffenen,
entfiel die Mitteilung aus faktischen Gründen,
etwa weil der Anschlussinhaber eine fiktive
Person war, der Betroffene nicht vollständig
identifiziert werden konnte oder verstorben war.
Bei 78 Prozent ergab die Prüfung, dass die in § 12
Absatz 1 G 10 genannten Voraussetzungen für
eine Mitteilung an die 635 Hauptbetroffenen und
314 Nebenbetroffenen noch nicht gegeben
waren.
In diesen Fällen wurde die Mitteilung daher
zurückgestellt.
Bei 39 Hauptbetroffenen und 18
Nebenbetroffenen, d. h. bei fünf Prozent der Betroffenen,
stimmte die G 10-Kommission einer endgültigen
Nichtmitteilung zu.
2.1.3.2 Beschwerden und Klagen
Gemäß § 13 G 10 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 GG ist gegen die Anordnung von
Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 G 10 und ihren Vollzug der Rechtsweg erst nach der Mitteilung an die Betroffenen zulässig.
Bis dahin besteht lediglich die Möglichkeit einer Beschwerde bei der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 5 Satz 1
G 10. Die Kommission prüft dann, ob die Rechte der beschwerdeführenden Person durch ihrer Kontrollkompetenz
unterliegende nachrichtendienstliche Maßnahmen verletzt worden sind. Im Berichtszeitraum 2023 gingen bei der
G 10-Kommission keine Beschwerden im Sinne des § 15 Absatz 5 Satz 1 G 10 ein.
Zu Beginn des Berichtszeitraums waren zu durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen der Nachrichtendienste
des Bundes vier Klageverfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig. Zwei Verfahren blieben nach wie vor
offen. Ein drittes Verfahren wurde im zweiten Halbjahr teilweise eingestellt; im Übrigen wurde die Klage
abgewiesen. Außerdem war bei den ordentlichen Gerichten ein Amtshaftungsverfahren in Bezug auf Maßnahmen
eines Nachrichtendienstes des Bundes anhängig.
2.2 Strategische Beschränkungen nach § 5 G 10
Bei strategischen Beschränkungen wird – anders als bei Individualmaßnahmen nach § 3 G 10 – nicht der Brief-,
Post- oder Fernmeldeverkehr einer bestimmten Person gezielt überwacht. Vielmehr werden internationale
Telekommunikationsbeziehungen, bei denen eine große Menge verschiedenster Telekommunikationsverkehre
gebündelt übertragen wird, mit Hilfe von Suchbegriffen gefiltert und ausgewertet. Dabei darf in den Fällen des § 5 G 10
allerdings höchstens ein Anteil von 20 Prozent der auf den überwachten Übertragungswegen zur Verfügung
stehenden Kapazität überwacht werden.46
Bei den Suchbegriffen kann es sich um sogenannte formale Suchbegriffe wie beispielsweise Rufnummern, IMSI-
und IMEI-Nummern sowie E-Mail- und IP-Adressen handeln, aber auch um sogenannte inhaltliche Suchbegriffe
wie beispielsweise die Bezeichnung bestimmter militärischer Güter. Der BND darf nur Suchbegriffe verwenden,
die zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und
geeignet sind.47 Die einzelnen Gefahrenbereiche ergeben sich aus dem Katalog des § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
bis 8 G 10.
Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden, die Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer gezielten
Erfassung bestimmter Telekommunikationsanschlüsse führen, oder den Kernbereich privater Lebensgestaltung
betreffen.48 Dies gilt nicht für Telekommunikationsanschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden kann,
dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst werden.49
Für die Bestimmung der betroffenen Telekommunikationsbeziehungen durch das BMI ist gemäß § 5 Absatz 1
Satz 2 G 10 die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums erforderlich. Über die Zulässigkeit und
Notwendigkeit der Anordnung einschließlich der verwendeten Suchbegriffe entscheidet die G 10-Kommission.
2.2.1 Art und Umfang der Beschränkungsmaßnahmen
Im ersten Halbjahr 2023 ordnete das BMI mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der
G 10-Kommission Maßnahmen mit insgesamt 1.296 Suchbegriffen in den Bereichen internationaler Terrorismus,
Proliferation und Schleusungskriminalität (Gefahrenbereiche gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3 und 7 G 10)
an. Im zweiten Halbjahr wurden Maßnahmen mit 328 Suchbegriffen in den Bereichen internationaler Terrorismus
und Proliferation angeordnet. Maßnahmen zu sonstigen in § 5 Absatz 1 Satz 3 G 10 genannten Gefahrenbereichen
wurden im Berichtszeitraum nicht angeordnet.
Im ersten Halbjahr erfasste der BND aufgrund dieser Suchbegriffe insgesamt 105 und im zweiten Halbjahr
185 Telekommunikationsverkehre, die sowohl Spracherfassungen als auch E-Mails umfassten.
Auf dieser Grundlage stufte der BND im Berichtszeitraum 2023 insgesamt 18 Erfassungen als
nachrichtendienstlich relevant im Sinne von § 6 G 10 ein (sogenannte G 10-Meldungen).
46 § 10 Absatz 4 Satz 4 G 10.
47 § 5 Absatz 2 Satz 1 G 10.
48 § 5 Absatz 2 Satz 2 G 10.
49 § 5 Absatz 2 Satz 3 G 10.
Eine grafische Darstellung der Gesamtzahl der Suchbegriffe mit Bezug zu den Gefahrenbereichen seit dem
Berichtszeitraum 2016 ergibt sich aus der Abbildung 7. Dabei ist zu beachten, dass eine Maßnahme in dem
Gefahrenbereich Cyberkriminalität50 im März 2019 eingestellt wurde.
Abbildung 7: Suchbegriffe bei Maßnahmen nach § 5 G 10 (2016 bis 2023)
2.2.2 Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Gemäß § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 gilt die Mitteilungspflicht nach § 12 Absatz 1 G 10 entsprechend für
Beschränkungsmaßnahmen nach § 5 G 10, sofern die personenbezogenen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Die
Frist beginnt gemäß § 12 Absatz 2 Satz 2 G 10 mit der Erhebung der personenbezogenen Daten.
Im Berichtszeitraum wurden der G 10-Kommission 16 Mitteilungsangelegenheiten mit insgesamt 16 Betroffenen
zur Entscheidung vorgelegt. In einem Fall mit einem Betroffenen nahm die G 10-Kommission die Mitteilung zur
Kenntnis. Die G 10-Kommission stimmte in 14 Fällen zu, den 14 Betroffenen vorläufig keine Mitteilung
zukommen zu lassen. In einem Fall mit einem Betroffenen entfiel die Mitteilung aus faktischen Gründen.
Zudem erhielt die G 10-Kommission zwei halbjährliche Sammelunterrichtungen über Verkehrsdatenerfassungen
nach § 5 G 10. Es handelte sich um Fehlanzeigen.
Über zwei im Berichtszeitraum offene Verfassungsbeschwerden gegen die Eingriffsermächtigungen aus § 5 G 10
und weitere Vorschriften des G 10 aus dem Jahr 2016 hat das Bundesverfassungsgericht 2024 entschieden (siehe
Abschnitt 1.6).
Im November 2017 wurden zwei Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die
Nichtannahme einer im Jahre 2016 eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8
G 10 erhoben. Über diese beiden Beschwerden ist noch nicht entschieden.
50 § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 8 G 10.
2.3 Strategische Beschränkungen nach § 8 G 10
Gemäß § 8 Absatz 1 G 10 dürfen strategische Beschränkungen für internationale
Telekommunikationsbeziehungen angeordnet werden, wenn diese erforderlich sind, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland, etwa durch eine Entführung, rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu begegnen und
dadurch Belange der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt sind.
Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zur Bestimmung der zu überwachenden
Telekommunikationsbeziehungen bedarf in diesem Falle einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.51 Dafür ist die
Überwachung – anders als bei Maßnahmen nach § 5 G 10 – nicht auf maximal 20 Prozent der auf einem
Übertragungsweg zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität beschränkt.52 Ferner dürfen, soweit es darum geht,
einer Gefahr für Leib oder Leben zu begegnen, auch Suchbegriffe eingesetzt werden, die zu einer gezielten
Erfassung der Rufnummer oder einer anderen Kennung des Telekommunikationsanschlusses der gefährdeten Person
im Ausland führen, selbst wenn es sich um einen deutschen Staatsangehörigen handelt.53
Der BND führte im Berichtszeitraum 28 Beschränkungsmaßnahmen zu elf Vorgängen nach § 8 G 10 durch. In
den elf Verschleppungsfällen deutscher Staatsangehöriger im Ausland wurden im ersten Halbjahr zwölf und im
zweiten Halbjahr 59 Suchbegriffe angeordnet. Auf der Grundlage dieser Suchbegriffe wurden sieben G 10-
Meldungen erstellt.
Im Berichtszeitraum erfolgte in einem Fall eine Mitteilung nach § 12 Absatz 2 Satz 1 G 10 an einen von einer
Maßnahme nach § 8 G 10 Betroffenen.
2.4 Übermittlungen personenbezogener Daten des BND aus strategischen
Beschränkungen
Ausdrücklich in die Berichtspflicht einbezogen sind Übermittlungen von personenbezogenen Daten gemäß
§ 7a G 10.54 Dabei geht es um die Übermittlung von Daten, die im Rahmen strategischer Beschränkungen gemäß
§ 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, 3, 7 und 8 G 10 erhoben wurden, an mit nachrichtendienstlichen Aufgaben
betraute ausländische öffentliche Stellen. Über einen Verweis gilt diese Regelung auch für strategische
Beschränkungsmaßnahmen gemäß § 8 G 10.55
Im Berichtszeitraum fand eine Übermittlung von G 10-Meldungen an inländische Behörden oder ausländische
öffentliche Stellen statt.
51 § 8 Absatz 2 Satz 2 G 10.
52 Vgl. § 10 Absatz 4 Satz 4 G 10.
53 Vgl. § 8 Absatz 3 Satz 4 G 10.
54 Vgl. § 7a Absatz 6, § 8 Absatz 7, § 14 Absatz 1 Satz 3 G 10.
55 Vgl. § 8 Absatz 7 G 10.
3 TBG-Maßnahmen im Jahr 2023
Im Folgenden werden auf der Grundlage der Halbjahresberichte des BMI, des Bundeskanzleramts und des BMVg
sowie unter Berücksichtigung der gebotenen Geheimhaltungserfordernisse gemäß § 10 Absatz 1 PKGrG die
Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz im Jahr 2023
dargestellt.56 Das umfasst einerseits besondere Auskunftsersuchen bei Luftfahrtunternehmen,
Finanzdienstleistern, Telekommunikations- und Teledienstunternehmen sowie beim Bundeszentralamt für Steuern57 und
andererseits sogenannte IMSI-Catcher-Einsätze58 (siehe dazu Abschnitt 1.4).
Insgesamt führten die Nachrichtendienste des Bundes im Berichtszeitraum 151 berichtsrelevante Maßnahmen
nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz durch. Im Vergleich zum Jahr 2022 (insgesamt 136 Maßnahmen) hat
sich die Anzahl der Maßnahmen mithin um 15 erhöht.
3.1 Auskunftsverlangen
Im Jahr 2023 führten BfV, BND und MAD insgesamt 114 Auskunftsverlangen durch. Davon betroffen waren im
ersten Halbjahr 211 Personen (102 Hauptbetroffene, 109 Nebenbetroffene) und im zweiten Halbjahr 354 Personen
(135 Hauptbetroffene, 219 Nebenbetroffene).
Eine grafische Darstellung der Gesamtzahl der Auskunftsverlangen seit dem Berichtszeitraum 2016 ergibt sich
aus der Abbildung 8.
Abbildung 8: Auskunftsverlangen nach § 8a Absatz 1 und 2 BVerfSchG59 (2016 bis 2023)
56 Vgl. § 8b Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 5 Satz 2 BNDG, §§ 4a, 5 MADG.
57 Vgl. § 8a BVerfSchG.
58 Vgl. § 9 Absatz 4 BVerfSchG.
59 Für BND und MAD in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 BNDG bzw. § 4a MADG.
3.2 IMSI-Catcher-Einsätze
Das BfV, der BND und der MAD dürfen unter näher bestimmten Voraussetzungen technische Mittel zur
Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder
Kartennummer einsetzen (sogenannter IMSI-Catcher).60
Die Maßnahme ist nach § 9 Absatz 4 Satz 2 BVerfSchG nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel die
Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich
erschwert ist. Sie darf sich gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 BVerfSchG nur gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 1 und 2
Buchstabe b bezeichneten Personen (sogenannte Haupt- und Nebenbetroffene) richten.
Ohne den Einsatz eines IMSI-Catchers wäre eine effektive Überwachung der Telekommunikation einer
verdächtigen Person häufig nicht möglich, da hierzu die Rufnummer oder eine andere Kennung des von ihr benutzten
Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes bekannt sein muss (vgl. § 10 Absatz 3 Satz 2
G 10). Benutzt die verdächtige Person etwa ein gestohlenes Mobiltelefon, so kann durch Observation zwar
festgestellt werden, dass sie telefoniert, aber nicht, unter welcher Nummer.
Im Jahr 2023 führten die Nachrichtendienste des Bundes insgesamt 37 IMSI-Catcher-Einsätze durch. Von den
Einsätzen waren im ersten Halbjahr 45 Personen und im zweiten Halbjahr 91 Personen betroffen.
Eine grafische Darstellung der Gesamtzahl der IMSI-Catcher-Anträge seit dem Berichtszeitraum 2016 ergibt sich
aus der Abbildung 9.
Abbildung 9: IMSI-Catcher-Anträge nach § 9 Absatz 4 BVerfSchG61 (2016 bis 2023)
60 Vgl. § 9 Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG, § 5 Satz 2 BNDG und § 5 MADG.
61 Für BND und MAD in Verbindung mit § 5 Satz 2 BNDG bzw. § 5 MADG.
3.3 Mitteilungsentscheidungen und Klageverfahren
Besondere Auskunftsverlangen und der Einsatz eines ISMI-Catchers sind dem Betroffenen – wie bei G 10-
Maßnahmen – nach ihrer Einstellung mitzuteilen.62 Im Jahr 2023 wurden Mitteilungsentscheidungen zu 606 Personen
(353 Hauptbetroffene, 253 Nebenbetroffene) getroffen. Die prozentuale Aufteilung der
Mitteilungsentscheidungen ist der Abbildung 10 zu entnehmen.
Abbildung 10: Mitteilungsentscheidungen 2023
13 Prozent der Betroffenen, nämlich 62
Hauptbetroffenen und 18 Nebenbetroffenen, wurde
mitgeteilt, dass sie von einem
Auskunftsverlangen im Sinne des § 8a BVerfSchG oder einem
IMSI-Catcher-Einsatz betroffen waren.
Bei 272 Hauptbetroffenen und 96
Nebenbetroffenen, d. h. bei 61 Prozent der Betroffenen,
wurde von einer Mitteilung vorerst oder
weiterhin abgesehen.
Bei zwei Prozent der Betroffenen, nämlich
zwölf Hauptbetroffenen und einem
Nebenbetroffenen, wurde von einer Mitteilung endgültig
abgesehen.
Bei sieben Hauptbetroffenen und 138
Nebenbetroffenen, d. h. bei 21 Prozent der Betroffenen,
konnte aus faktischen Gründen, etwa weil die
betroffene Person verstorben war, der
Anschlussinhaber eine Fiktivpersonalie war oder die
betroffene Person nicht vollständig identifiziert
werden konnte, keine Mitteilung erfolgen.
Im Berichtszeitraum gab es eine Klage gegen
durchgeführte TBG-Maßnahmen des MAD.
3.4 Auskunftsverlangen der Länder
Den Verfassungsschutzbehörden der Länder stehen die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5
BVerfSchG – Auskunft bei Telekommunikations- und Teledienstunternehmen – nur unter den in § 8b Absatz 10
BVerfSchG geregelten Voraussetzungen zu. Der Landesgesetzgeber muss das Verfahren sowie die Beteiligung
der G 10-Kommission des Landes, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an die Betroffenen
gleichwertig wie in § 8b Absatz 2 BVerfSchG regeln. Ferner muss er eine § 8b Absatz 3 BVerfSchG
gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten
Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes regeln. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen
parlamentarischen Kontrolle gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 (Auskunft
bei Luftfahrtunternehmen und Finanzdienstleistern).
Für das Jahr 2023 haben alle 16 Bundesländer Berichte über Auskunftsverlangen beim Parlamentarischen
Kontrollgremium des Bundes eingereicht. Die Länder Baden-Württemberg (5), Bayern (1), Brandenburg (12),
Hamburg (3), Hessen (1), Nordrhein-Westfalen (17), Rheinland-Pfalz (6), Sachsen (7) und Thüringen (1) haben für
das Jahr 2023 insgesamt 53 Auskunftsverlangen gemeldet. Daneben berichteten Bayern (2) und Hamburg (2) über
insgesamt vier IMSI-Catcher-Einsätze.
62 Vgl. § 8b Absatz 7 Satz 1 und § 9 Absatz 4 Satz 7 BVerfSchG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 G 10.
Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-
Holstein haben berichtet, dass sie keine Maßnahmen durchgeführt haben. Auch Bremen berichtete, dass keine
Maßnahmen durchgeführt worden seien, da die landesgesetzliche Grundlage aufgrund einer entsprechenden
Befristung Ende 2022 außer Kraft getreten sei.
Berlin, 1. Dezember 2025
Marc Henrichmann
Vorsitzender
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Parlamentarisches Kontrollgremium
- part_of_vorgang → Bericht über die Durchführung des Artikel 10-Gesetzes sowie zu Maßnahmen nach dem Terrorismusbekämpfungsgesetz für das Jahr 2023 (Unterrichtung)