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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7)

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2758 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2758 21. Wahlperiode 12.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7 – Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) A. Problem Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass der Schutz geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer Qualitätsangaben im Agrarbereich auf Unionsebene umfassend novelliert worden sei. Das bestehende Recht der Europäischen Union zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln, Wein und Spirituosen (Agrarbereich) sei zu einem Großteil in die neue Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024; 2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei inhaltlich geändert worden. Das zugehörige Recht der Europäischen Kommission sei im Januar 2025 angepasst worden. Darüber hinaus werde durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) und (EU) 2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023; ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) mit Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen Bereich eingeführt. Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen habe sich die Europäische Union verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der Waren zu schützen. Die Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411 erfüllten zusammen mit weiterem Unionsrecht diese Verpflichtung. Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 werde beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der von dieser Verordnung erfassten Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge seien wie bereits bislang im Agrarbereich auch im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen. Zugleich müssten Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer Marktüberwachung stattfinden und Verstöße gegen den Schutz hinreichend sanktioniert werden. Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf insbesondere die folgenden Lösungen vor: Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 werde ein neues Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes (AgrarGeoSchDG) geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen könne. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes (MarkenG) und des Weingesetzes gingen in dem neuen Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften träten im MarkenG an die Stelle der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige Regelungen bewährte Struktur des MarkenG beibehalten werden könne. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) werde zur zuständigen Behörde für die nationale Prüfungsphase im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411. Das DPMA beteilige im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände und Wirtschaftsorganisationen. Es werde ein nationales Einspruchsverfahren, ein öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die internationale Registrierung nach der Genfer Akte würden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibe die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständige nationale Behörde für die Antragsverfahren. Sie erhalte im Agrarbereich zusätzlich die Zuständigkeit für die bislang teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren sowie für die Verfahren nach der Genfer Akte. Wie schon im Agrarbereich würden zum effektiven Schutz eingetragener geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung obliege – solle durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Die Verletzung einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einer solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle würden bußgeldbewehrt. Zudem werde ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützte geografische Angaben eingeführt. Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen würden in einem Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht unter anderem Änderungen im Weingesetz vor. C. Alternativen Keine. D. Kosten Wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1510, 21/1936 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. In Artikel 1 wird § 45 durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Übergangsbestimmungen (1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden: 1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021; 2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2) Für Verfahren, die sich auf vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben. (3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3. (4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen. (5) Falls bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem … [ einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: 1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes; 2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung; 3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung; 4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes. Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung. (7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum ... [ einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar. (8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt. (9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ‚a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung“.‘ b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ‚5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1. die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden Umstände; 2. das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen Beiträge.“ 6. Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.‘ c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 10. 3. In Artikel 5 Nummer 30 wird § 139 wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die Angabe „Bezeichnungen,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe „Ausfuhr oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen“. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. Berlin, den 12. November 2025 Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz Ansgar Heveling Geschäftsführender Vorsitzender und Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin Christin Willnat Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Tobias Matthias Peterka, Helge Lindh, Awet Tesfaiesus und Christin Willnat A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1510 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025 beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. Die Vorlage auf Drucksache 21/1936 wurde mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.7 ebenfalls an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen. II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1510, 21/1936 in seiner 10. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)36 wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/1936 empfiehlt der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Kenntnisnahme. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1510, 21/1936 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen wurde. Die Fraktion der CDU/CSU hob die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben hervor und wies auf die europäischen Vorgaben hin. Zum einen würden sinnvolle Änderungen am Verfahren vorgenommen. Zum anderen werde der Schutz geografischer Angaben erweitert, so dass künftig etwa auch industrielle Produkte geschützt werden könnten. Der Änderungsantrag betreffe den Bereich Wein und sehe eine Verordnungsermächtigung vor, die es ermögliche, finanzielle Leistungen an Erzeugergemeinschaften vorzusehen. Die Fraktion der SPD betonte die Notwendigkeit der Gesetzgebung aufgrund europarechtlicher Vorgaben. Dabei nutze man auch nationale Spielräume mit der Folge, dass etwa das Lebenmittelspezialitätenrecht, aber auch Bestimmungen des Marken- und des Weingesetzes darin aufgingen. Auch im industriell-handwerklichen Bereich würden Anspruchsgrundlagen und Befugnisse geschaffen. Der Änderungsantrag betreffe den Bereich Wein und insbesondere § 22c des Weingesetzes. Insbesondere solle die finanzielle Grundlage von Erzeugervereinigungen stabilisiert werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass Hintergrund des Gesetzesvorhabens die Geoschutz-Reform der EU sei, die man unterstütze. Insbesondere würden Herkunftskennzeichnungen, die regionale Wirtschaft und der Verbraucherschutz gestärkt. Auch die Ziele des Änderungsantrags unterstütze man. B. Besonderer Teil Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird für die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1510 verwiesen. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – § 45) Die Anpassungen sind erforderlich, da das Gesetz voraussichtlich nicht mehr vor dem 1. Dezember 2025 in Kraft treten wird. Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 1 – Inhaltsübersicht; Nummer 5 (neu) – § 22c; Nummer 6 (neu) – §§ 22e bis 22g; Nummer 6 bis 9) Zu Buchstabe a Mit dieser Formulierung wird die Inhaltsübersicht als notwendige Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b angepasst. Zu Buchstabe b § 22c des Weingesetzes, der in seiner derzeitigen Fassung durch das AgrarGeoSchDG überholt ist, soll in Form einer neuen Regelung über finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen erhalten bleiben. Dies soll im Rahmen des Weingesetzes in Form einer Verordnungsermächtigung erfolgen. Eine solche Regelung ist erforderlich, da im Weinbereich die heutigen Organisationen zur Verwaltung geschützter Weinnamen (sogenannte Schutzgemeinschaften), die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannten Erzeugervereinigungen im Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechen, zur Erledigung ihrer Aufgaben auf eine gesicherte Finanzierung angewiesen sind. Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 ermächtigt die Mitgliedstaaten. zusätzliche Regeln zu finanziellen Beiträgen an Erzeugervereinigungen vorzusehen. Dies schließt nach Auffassung der Europäischen Kommission auch die Möglichkeit ein, Vorschriften über obligatorische Finanzbeiträge von Nicht-Mitgliedern zu erlassen. Von den Leistungen der Schutzgemeinschaften, die gegenwärtig vorrangig in der Verwaltung und Weiterentwicklung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe bestehen, profitieren nicht nur die Mitglieder, sondern alle Erzeugerinnen und Erzeuger, die Erzeugnisse unter der von der Schutzgemeinschaft verwalteten geografischen Angabe vermarkten. Da einerseits rechtlich eine Zwangsmitgliedschaft nicht vorgesehen und andererseits der Austritt von Mitgliedern aus einer Schutzgemeinschaft nicht verhindert werden kann, ist nicht auszuschließen, dass eine Schutzgemeinschaft allein aus dem Aufkommen von Mitgliedsbeiträgen ihren satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann und somit in ihrer Funktionsfähigkeit substanziell eingeschränkt wird. Dies könnte letztlich dazu führen, dass betroffene Erzeugnisse aufgrund ausbleibender Anpassungen der Produktspezifikationen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften, mit entsprechenden Auswirkungen auf alle Erzeuger dieses Erzeugnisses, sofern keine alternativen Vermarktungsmöglichkeiten bestehen. Vor diesem Hintergrund soll mit der vorgeschlagenen Regelung der Verordnungsgeber ermächtigt werden, für die künftig an die Stelle der Schutzgemeinschaften tretenden anerkannten Erzeugervereinigungen im Weinbereich eine Möglichkeit zu schaffen, auch von Erzeugern, die keine Mitglieder sind, finanzielle Beiträge zu erheben. Zu Buchstabe c Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b, da statt der Aufhebung des § 22c dieser nunmehr mit einem neuen Inhalt bestehen bleibt. Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 5 Nummer 30 – § 139) Zu Buchstabe a Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah ein Wahlrecht für die Länder im Zusammenhang mit der Überwachung von Produkten vor dem Marktzugang vor, das es den Ländern ermöglichen sollte, selbst durch Rechtsverordnung festzulegen, ob eine Überprüfung durch eine Behörde oder zertifizierte Stelle gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) 2023/2411 durchgeführt werden muss, oder ob eine sogenannte Eigenerklärung gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/2411 ausreicht. Nachdem sich die Länder im Bundesrat mehrheitlich dafür ausgesprochen haben, eine Eigenerklärung genügen zu lassen, besteht kein Anlass mehr, an dem vorgesehenen Wahlrecht für die Länder festzuhalten. Die Festlegung des Überprüfungsverfahrens soll daher einheitlich durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der in § 139 Absatz 1 MarkenG-E vorgesehenen Ermächtigung erfolgen. Zu Buchstabe b Die Änderungen sind notwendige Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a. Berlin, den 12. November 2025 Ansgar Heveling Berichterstatter Tobias Matthias Peterka Berichterstatter Helge Lindh Berichterstatter Awet Tesfaiesus Berichterstatterin Christin Willnat Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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