Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2758
21. Wahlperiode 12.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1510, 21/1936, 21/2146 Nr. 1.7 –
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
A. Problem
Die Bundesregierung weist in ihrem Entwurf darauf hin, dass der Schutz
geografischer Angaben, garantiert traditioneller Spezialitäten und fakultativer
Qualitätsangaben im Agrarbereich auf Unionsebene umfassend novelliert worden sei. Das
bestehende Recht der Europäischen Union zu Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln,
Wein und Spirituosen (Agrarbereich) sei zu einem Großteil in die neue
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und
landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative
Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024;
2024/90374, 25.6.2024) überführt und dabei inhaltlich geändert worden. Das
zugehörige Recht der Europäischen Kommission sei im Januar 2025 angepasst
worden.
Darüber hinaus werde durch die Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer
Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2017/1001 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023) und (EU)
2019/1753 (ABl. L, 2023/2411, 27.10.2023; ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) mit
Wirkung zum 1. Dezember 2025 erstmals ein unionsweites Registrierungs- und
Schutzsystem für geografische Angaben im handwerklichen und industriellen
Bereich eingeführt.
Durch ihren Beitritt zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über den
Schutz von Ursprungsbezeichnungen habe sich die Europäische Union
verpflichtet, international registrierte geografische Angaben unabhängig von der Art der
Waren zu schützen. Die Verordnungen (EU) 2024/1143 und (EU) 2023/2411
erfüllten zusammen mit weiterem Unionsrecht diese Verpflichtung.
Nach der Verordnung (EU) 2023/2411 werde beim Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Register der von dieser Verordnung erfassten
Angaben geführt. Anträge auf Eintragung und Löschung sowie Änderungsanträge
seien wie bereits bislang im Agrarbereich auch im Bereich handwerklicher und
industrieller Erzeugnisse von den Behörden der Mitgliedstaaten zu prüfen.
Zugleich müssten Kontrollen im Hinblick auf eingetragene Angaben im Wege einer
Marktüberwachung stattfinden und Verstöße gegen den Schutz hinreichend
sanktioniert werden.
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf insbesondere die folgenden
Lösungen vor:
Zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 werde ein neues
Stammgesetz in Form eines Agrargeoschutz-Durchführungsgesetzes (AgrarGeoSchDG)
geschaffen, auf dessen Grundlage das erforderliche Verordnungsrecht ergehen
könne. Das Lebensmittelspezialitätengesetz und die einschlägigen Bestimmungen
des Markengesetzes (MarkenG) und des Weingesetzes gingen in dem neuen
Stammgesetz auf. Die zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2411 auf
Bundesebene erforderlichen Rechtsvorschriften träten im MarkenG an die Stelle
der bisherigen Regelungen zum Agrargeoschutz, wobei die bislang für derartige
Regelungen bewährte Struktur des MarkenG beibehalten werden könne.
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) werde zur zuständigen Behörde
für die nationale Prüfungsphase im Bereich der Verordnung (EU) 2023/2411. Das
DPMA beteilige im Rahmen der Prüfung Ministerien, Körperschaften, Verbände
und Wirtschaftsorganisationen. Es werde ein nationales Einspruchsverfahren, ein
öffentlicher Zugang zu Verfahrensinformationen und eine
Beschwerdemöglichkeit auch für Dritte vorgesehen. Anträge betreffend die internationale
Registrierung nach der Genfer Akte würden ebenfalls beim DPMA eingereicht und vom
DPMA an das EUIPO übermittelt. Im Agrarbereich bleibe die Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung zuständige nationale Behörde für die
Antragsverfahren. Sie erhalte im Agrarbereich zusätzlich die Zuständigkeit für die bislang
teilweise beim DPMA liegenden Antragsverfahren sowie für die Verfahren nach
der Genfer Akte.
Wie schon im Agrarbereich würden zum effektiven Schutz eingetragener
geografischer Angaben im Bereich handwerklicher und industrieller Erzeugnisse
Anspruchsgrundlagen und Klagebefugnisse eingeführt. Die effektive Durchführung
der Kontrollen – die wie im Agrarbereich den Ländern und der Zollverwaltung
obliege – solle durch eine Verordnungsermächtigung zugunsten der
Landesregierungen und durch Befugnisregelungen sichergestellt werden. Die Verletzung
einer eingetragenen Angabe und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen mit einer
solchen Angabe ohne vorherige Kontrolle würden bußgeldbewehrt. Zudem werde
ein vergleichbarer Schutz für aufgrund internationaler Übereinkünfte geschützte
geografische Angaben eingeführt.
Die für die beschriebene Lösung erforderlichen Regelungen würden in einem
Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer
Angaben (Geoschutzreformgesetz) zusammengefasst.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht unter anderem
Änderungen im Weingesetz vor.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1510, 21/1936 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. In Artikel 1 wird § 45 durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und
das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils
geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90
der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die
folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden:
1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom
2. Dezember 2021;
2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt
anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143
fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von
Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf
Anträge zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des
Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in
der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht
oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die
Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die
nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben.
(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des
Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages
des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt oder bei
der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für
solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des
Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des
Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten
Rechtsverordnungen in ihrer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis
das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren
im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem …
[einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses
Gesetzes] begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von
Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale
Eintragungen zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt
Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.
(5) Falls bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 16 dieses Gesetzes] keine Rechtsverordnung, die auf eine in
Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft
getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung
Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem … [
einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes]
bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden
Bestimmungen in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten:
1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des
Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;
2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes
und der Weinverordnung;
3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des
Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die
einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und
des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der
DPMA-Verordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des
Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung die
entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung
in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach
Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne
des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1
Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die
Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2
Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die
Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen
der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2
Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4
Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum ... [
einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes]
jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes
entsprechend anwendbar.
(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner
bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16
dieses Gesetzes] geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der
Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6
Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des
§ 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die
unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen
werden hierdurch nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem
1. Januar 2027 anzuwenden.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
‚a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte
Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung“.‘
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
‚5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:
„§ 22c
Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse
unter einer geografischen Angabe einer anerkannten
Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur
Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen
werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der
anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die
Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für
die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer
geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung
vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher
sein als die mitgliedschaftlich begründeten
Beitragsverpflichtungen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
insbesondere Folgendes geregelt werden:
1. die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen
Beiträge führenden Umstände;
2. das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge,
einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten
hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen
Beiträge.“
6. Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.‘
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 10.
3. In Artikel 5 Nummer 30 wird § 139 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die
Angabe „Bezeichnungen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe
„Ausfuhr oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor
und nach Inverkehrbringen“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
Berlin, den 12. November 2025
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Ansgar Heveling
Geschäftsführender Vorsitzender und
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
Christin Willnat
Berichterstatterin
Bericht der Abgeordneten Ansgar Heveling, Tobias Matthias Peterka, Helge Lindh,
Awet Tesfaiesus und Christin Willnat
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/1510 in seiner 21. Sitzung am 11. September 2025
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur Mitberatung überwiesen.
Die Vorlage auf Drucksache 21/1936 wurde mit Drucksache 21/2146 Nr. 1.7 ebenfalls an den Ausschuss für
Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat die Vorlage auf Drucksachen 21/1510,
21/1936 in seiner 10. Sitzung am 12. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke
die Annahme des Gesetzentwurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(6)36
wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktionen AfD und Die Linke angenommen. Mit Blick auf Drucksache 21/1936 empfiehlt der Ausschuss für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Kenntnisnahme.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 16. Sitzung am 12. November 2025 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1510, 21/1936 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktionen AfD und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der
Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen AfD
und Die Linke angenommen wurde.
Die Fraktion der CDU/CSU hob die Bedeutung des Schutzes geografischer Angaben hervor und wies auf die
europäischen Vorgaben hin. Zum einen würden sinnvolle Änderungen am Verfahren vorgenommen. Zum anderen
werde der Schutz geografischer Angaben erweitert, so dass künftig etwa auch industrielle Produkte geschützt
werden könnten. Der Änderungsantrag betreffe den Bereich Wein und sehe eine Verordnungsermächtigung vor,
die es ermögliche, finanzielle Leistungen an Erzeugergemeinschaften vorzusehen.
Die Fraktion der SPD betonte die Notwendigkeit der Gesetzgebung aufgrund europarechtlicher Vorgaben. Dabei
nutze man auch nationale Spielräume mit der Folge, dass etwa das Lebenmittelspezialitätenrecht, aber auch
Bestimmungen des Marken- und des Weingesetzes darin aufgingen. Auch im industriell-handwerklichen Bereich
würden Anspruchsgrundlagen und Befugnisse geschaffen. Der Änderungsantrag betreffe den Bereich Wein und
insbesondere § 22c des Weingesetzes. Insbesondere solle die finanzielle Grundlage von Erzeugervereinigungen
stabilisiert werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass Hintergrund des Gesetzesvorhabens die
Geoschutz-Reform der EU sei, die man unterstütze. Insbesondere würden Herkunftskennzeichnungen, die regionale
Wirtschaft und der Verbraucherschutz gestärkt. Auch die Ziele des Änderungsantrags unterstütze man.
B. Besonderer Teil
Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird für die jeweilige Begründung auf Drucksache 21/1510 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – § 45)
Die Anpassungen sind erforderlich, da das Gesetz voraussichtlich nicht mehr vor dem 1. Dezember 2025 in Kraft
treten wird.
Zu Nummer 2 (Artikel 2 Nummer 1 – Inhaltsübersicht; Nummer 5 (neu) – § 22c; Nummer 6 (neu) – §§ 22e
bis 22g; Nummer 6 bis 9)
Zu Buchstabe a
Mit dieser Formulierung wird die Inhaltsübersicht als notwendige Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe b
angepasst.
Zu Buchstabe b
§ 22c des Weingesetzes, der in seiner derzeitigen Fassung durch das AgrarGeoSchDG überholt ist, soll in Form
einer neuen Regelung über finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen erhalten bleiben. Dies soll
im Rahmen des Weingesetzes in Form einer Verordnungsermächtigung erfolgen. Eine solche Regelung ist
erforderlich, da im Weinbereich die heutigen Organisationen zur Verwaltung geschützter Weinnamen (sogenannte
Schutzgemeinschaften), die im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1143 anerkannten Erzeugervereinigungen im
Sinne des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 entsprechen, zur Erledigung ihrer Aufgaben auf eine
gesicherte Finanzierung angewiesen sind. Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143 ermächtigt die
Mitgliedstaaten. zusätzliche Regeln zu finanziellen Beiträgen an Erzeugervereinigungen vorzusehen. Dies schließt
nach Auffassung der Europäischen Kommission auch die Möglichkeit ein, Vorschriften über obligatorische
Finanzbeiträge von Nicht-Mitgliedern zu erlassen.
Von den Leistungen der Schutzgemeinschaften, die gegenwärtig vorrangig in der Verwaltung und
Weiterentwicklung der Produktspezifikationen von Erzeugnissen mit geografischer Angabe bestehen, profitieren nicht nur die
Mitglieder, sondern alle Erzeugerinnen und Erzeuger, die Erzeugnisse unter der von der Schutzgemeinschaft
verwalteten geografischen Angabe vermarkten. Da einerseits rechtlich eine Zwangsmitgliedschaft nicht vorgesehen
und andererseits der Austritt von Mitgliedern aus einer Schutzgemeinschaft nicht verhindert werden kann, ist
nicht auszuschließen, dass eine Schutzgemeinschaft allein aus dem Aufkommen von Mitgliedsbeiträgen ihren
satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann und somit in ihrer Funktionsfähigkeit substanziell
eingeschränkt wird. Dies könnte letztlich dazu führen, dass betroffene Erzeugnisse aufgrund ausbleibender
Anpassungen der Produktspezifikationen nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürften, mit entsprechenden
Auswirkungen auf alle Erzeuger dieses Erzeugnisses, sofern keine alternativen Vermarktungsmöglichkeiten bestehen.
Vor diesem Hintergrund soll mit der vorgeschlagenen Regelung der Verordnungsgeber ermächtigt werden, für
die künftig an die Stelle der Schutzgemeinschaften tretenden anerkannten Erzeugervereinigungen im Weinbereich
eine Möglichkeit zu schaffen, auch von Erzeugern, die keine Mitglieder sind, finanzielle Beiträge zu erheben.
Zu Buchstabe c
Die Änderung ist eine notwendige Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b, da statt der Aufhebung des § 22c
dieser nunmehr mit einem neuen Inhalt bestehen bleibt.
Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 5 Nummer 30 – § 139)
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah ein Wahlrecht für die Länder im Zusammenhang mit der
Überwachung von Produkten vor dem Marktzugang vor, das es den Ländern ermöglichen sollte, selbst durch
Rechtsverordnung festzulegen, ob eine Überprüfung durch eine Behörde oder zertifizierte Stelle gemäß Artikel 52 der
Verordnung (EU) 2023/2411 durchgeführt werden muss, oder ob eine sogenannte Eigenerklärung gemäß Artikel 51
der Verordnung (EU) 2023/2411 ausreicht. Nachdem sich die Länder im Bundesrat mehrheitlich dafür
ausgesprochen haben, eine Eigenerklärung genügen zu lassen, besteht kein Anlass mehr, an dem vorgesehenen Wahlrecht
für die Länder festzuhalten. Die Festlegung des Überprüfungsverfahrens soll daher einheitlich durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen der in § 139 Absatz 1
MarkenG-E vorgesehenen Ermächtigung erfolgen.
Zu Buchstabe b
Die Änderungen sind notwendige Folgeänderungen zu Nummer 3 Buchstabe a.
Berlin, den 12. November 2025
Ansgar Heveling
Berichterstatter
Tobias Matthias Peterka
Berichterstatter
Helge Lindh
Berichterstatter
Awet Tesfaiesus
Berichterstatterin
Christin Willnat
Berichterstatterin
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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