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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse

dip / drucksache 07.04.2025 · WP 21 · 157/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 157/25 07.04.25 EU - AV Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse COM(2025) 137 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 518/11 = AE-Nr. 110677; Drucksache 633/11 = AE-Nr. 110818; Drucksache 246/18 = AE-Nr. 180567 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 28.3.2025 COM(2025) 137 final 2025/0071 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse BEGRÜNDUNG 1 KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein nach wie vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische Veränderungen auf Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der Weinkonsum in der Union geht stetig zurück und liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand der letzten drei Jahrzehnte, und auch die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union werden von einer Kombination aus Konsumverzicht und geopolitischen Faktoren beeinflusst, was zu unsichereren Ausfuhrmustern führt. Darüber hinaus ist die Erzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Mit dem daraus resultierenden Überangebot, das zu hohem Preisdruck führt, verfügen die Winzer über ein geringeres Einkommen für Investitionen in ihre Geschäftstätigkeit und geringe Finanzreserven, auf die sie zurückgreifen können, wenn eines der immer häufigeren und oft lokal auftretenden extremen Wetterereignisse ihre Region trifft. Die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ wurde eingesetzt, um diese Herausforderungen zu erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union aufzuzeigen. Die Hochrangige Gruppe wurde aus Generaldirektoren der Landwirtschaftsministerien der Mitgliedstaaten der Union gebildet, und auf der ersten Sitzung wurden auch Vertreter der wichtigsten Interessenverbände eingeladen, ihre Analyse der aktuellen Lage vorzustellen. Im Mittelpunkt der Diskussionen stand die Frage, wie der Sektor angesichts der derzeitigen strukturellen Herausforderungen durch Steuerung des Erzeugungspotenzials, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer Absatzmärkte besser unterstützt werden kann. Nach vier Sitzungen billigte die Gruppe im Dezember 2024 ein Dokument mit politischen Empfehlungen1. Die Empfehlungen wurden von Interessenträgern und von MdEP in der Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (COMAGRI) vom 13. Januar 2025 weitgehend begrüßt. Angesichts der positiven Reaktion auf die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe wird nun erwartet, dass die dringendsten und sektorspezifischen Empfehlungen so bald wie möglich in Legislativvorschläge umgesetzt werden, um den Weinsektor dabei zu unterstützen, die ernsthaften Herausforderungen zu bewältigen und wettbewerbsfähiger zu werden. Wenn die Kommission nicht rasch tätig wird, wird sich die Lage weiter verschlechtern, was unumkehrbare Folgen für viele ländliche Gebiete in Form von aufgegebenen Rebflächen und verlorenen Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten haben wird. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält Bestimmungen in Bezug auf das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das durch diesen Vorschlag im Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Nutzung des Erzeugungspotenzials geändert wird, wodurch es den Mitgliedstaaten erleichtert wird, das Risiko überschüssiger Erzeugungskapazitäten in bestimmten Gebieten und Marktsegmenten zu reduzieren oder 1 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/f9ee9420-2b95-4788-8dc2- faa3cfb8171a_en?filename=policy-recommendations-wine-sector-hlg_en.pdf. vollständig auszuräumen. Mit diesem Verordnungsvorschlag werden auch die derzeitigen Etikettierungsvorschriften geändert, um die Herstellung von Weinerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu erleichtern und neue Möglichkeiten zur Information der Verbraucher über die Eigenschaften des von ihnen gekauften Weins zu eröffnen. Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse wird ebenfalls geändert, um den Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt Rechnung zu tragen und so die Herstellung von aromatisierten Weinerzeugnissen auf der Grundlage solcher Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher korrekt über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt informiert werden, werden auch die Etikettierungsvorschriften an die Vorschriften für Weinbauerzeugnisse angepasst. Die Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung von Strategieplänen wird durch diesen Vorschlag geändert, um den Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung der Hochrangigen Gruppe die Möglichkeit zu geben, Rebflächen effizient umzustrukturieren, dabei jedoch eine Steigerung der Erzeugung zu vermeiden. Darüber hinaus können Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verwalten, Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in ihrer Region erhalten, und die Höchstdauer der Unterstützung für Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern wird verlängert. Um die Zusammenarbeit im Weinsektor zu stärken, wird für bestimmte Investitionen der Erzeugerorganisationen die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gewährt. Zur Unterstützung der Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union, die für Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden kann, zu erhöhen. Damit die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen eine möglichst große Wirkung entfalten, sollten sie innerhalb eines kohärenten nationalen strategischen Rahmens umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten müssen ihre Auswirkungen bewerten, um Effizienz, Kostenwirksamkeit und einen langfristigen Nutzen zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Prioritäten zählen die Vermeidung von Marktungleichgewichten, der Landschaftsschutz, die Erhaltung der Beschäftigung im ländlichen Raum und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Winzern und Weinerzeugern. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Durch die Erleichterung der Herstellung von Weinerzeugnissen und aromatisierten Weinerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt bietet dieser Vorschlag den Verbrauchern die Möglichkeit, weiterhin Wein zu genießen und dabei gleichzeitig ihren Alkoholkonsum zu verringern. Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verwalten, Zugang zu Förderung zu gewähren, um den Weintourismus in ihrer Region weiterzuentwickeln, steht im Einklang mit dem Ziel, Beschäftigungs- und Wachstumsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten zu schaffen. 2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die Bestimmungen, die zur Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe geändert werden müssen, sind in Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten, weshalb die Mitgliedstaaten diese Empfehlungen nicht umsetzen können, wenn die Rechtsvorschriften der Union nicht entsprechend geändert werden. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip erhalten die nationalen Behörden durch mehrere Bestimmungen dieses Vorschlags einen größeren Spielraum, um das Erzeugungspotenzial besser an die besondere Situation der Weinbauregionen anzupassen. • Verhältnismäßigkeit Die Wahl bestimmter Politikansätze im Rahmen des Vorschlags beruht auf den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe, die einen nach vier Diskussionsrunden über verschiedene politische Optionen erzielten, einstimmig gebilligten Kompromiss darstellen und von allen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Beratungen der Hochrangigen Gruppe stützten sich auf eine eingehende Analyse2, die von Sachverständigen der Beobachtungsstelle für den Weinmarkt durchgeführt wurde. Während drei Sondersitzungen von Dezember 2023 bis zum zweiten Quartal 2024 bewerteten diese Sachverständigen die Lage des Weinmarkts und loteten verschiedene politische Optionen zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen und zur Unterstützung des Sektors bei der Nutzung potenzieller künftiger Chancen aus. Dieser Vorschlag bleibt innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um die bereits mit den geänderten bestehenden Vorschriften verfolgten Ziele zu verwirklichen. • Wahl des Instruments Die Vorschriften, die zur Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe geändert werden müssen, sind in drei Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten. Daher muss das zu wählende Instrument auch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates sein. 3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Da die Initiative dringend angenommen werden sollte, ist weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine öffentliche Konsultation geplant. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe waren das Ergebnis einer umfassenden und eingehenden Diskussion und Analyse, die bereits vor der Einsetzung der Hochrangigen Gruppe begonnen hatte, zunächst mit den Sachverständigen der Beobachtungsstelle für den Weinmarkt und mit Interessenträgern und anschließend im Rahmen der Hochrangigen Gruppe mit den Generaldirektoren der Landwirtschaftsministerien aller Mitgliedstaaten. Zu einer der Sitzungen der Hochrangigen Gruppe wurden auch wichtige Interessenträger eingeladen, um ihre Standpunkte darzulegen. Der Legislativvorschlag stützt sich auf die Empfehlungen der 2 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/83588b14-0c75-43a4-b8ab- c5718bee6b01_en?filename=future-prospects-of-the-eu-wine-sector-june-2024.pdf. Hochrangigen Gruppe, die von den Mitgliedstaaten einstimmig gebilligt wurden und von den Interessenträgern unterstützt und vom COMAGRI begrüßt werden. • Folgenabschätzung Da die Initiative dringend angenommen werden sollte, wird keine Folgenabschätzung durchgeführt. Kosten und Nutzen der Initiative werden in einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen bewertet, die innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme veröffentlicht wird. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Dieser Vorschlag zielt darauf ab, über die bereits bestehende Möglichkeit der Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege hinaus die Befolgungskosten für KMU zu minimieren, und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Union zu vereinfachen. Derzeit ist der Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung (z. B. in Form eines QR-Codes), das der Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration dient, mithilfe einzelner Begriffe (z. B. „Zutaten“ und/oder „Nährwertdeklaration“) auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett für die Weinerzeuger umständlich, und die Vorschriften für den Verweis unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für ein gemeinsames Konzept für eine solche Etikettierung auszuarbeiten, wodurch die Kosten und der Verwaltungsaufwand insbesondere für Kleinerzeuger verringert werden, die ihre Weine künftig in verschiedenen Ländern mit demselben Etikett verkaufen können. Die Verkehrsbezeichnungen für Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt werden ebenfalls in der gesamten Union harmonisiert und durch die Verwendung von Begriffen, die den Verbrauchern besser bekannt sind, klarer gestaltet. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Dieser Vorschlag hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Änderungen der finanziellen Hilfe der Union für die Interventionen im Rahmen des Strategieplans werden im Rahmen der nationalen Finanzausstattungen vorgenommen. 5 WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Angesichts der Krise, mit der der Weinsektor der Union derzeit konfrontiert ist, sollte die Maßnahme so bald wie möglich in Kraft treten. Die neuen Etikettierungsvorschriften sollten jedoch erst später in Kraft treten, um den Erzeugern Zeit zu geben, sich an diese anzupassen, sowie um den Verkauf von nach den bisherigen Vorschriften etikettierten Erzeugnissen zu ermöglichen, bis die Bestände erschöpft sind. Die Beobachtungsstelle für den Weinmarkt überwacht kontinuierlich das Angebot und die Nachfrage für verschiedene Weinarten auf dem Unionsmarkt und wird einen Einblick in die Entwicklungen im Marktsegment der Weine mit niedrigem Alkoholgehalt geben, deren Entwicklung mit der vorgeschlagenen Verordnung unterstützt werden soll. Die Auswirkungen der Änderungen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen werden im Rahmen der obligatorischen jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Programms überwacht. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Wird eine Rebfläche gerodet, kann der Winzer eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen beantragen, die drei Jahre lang gültig ist (sechs Jahre, wenn die Wiederbepflanzung auf derselben Parzelle erfolgt). Die Hochrangige Gruppe empfahl eine längere Gültigkeitsdauer von acht Jahren für alle Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, um den Winzern in dieser unsicheren Situation mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an die Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste Sorten pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können. Um den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten darüber hinaus die Verwaltungssanktionen abgeschafft werden, die verhängt werden, wenn eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht in Anspruch genommen wird. Die Hochrangige Gruppe stimmte hingegen zu, die Verwaltungssanktionen beizubehalten, wenn Neuanpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge von Erzeugern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern. Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sind, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, jedoch gestattet werden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diese Genehmigungen zu verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, um den Anreiz zu beseitigen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit zur Festlegung regionaler Obergrenzen für die Ausstellung von Neuanpflanzungsgenehmigungen für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe. Sie sollten auch die Möglichkeit erhalten, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete mit Überangebot einzuschränken, in denen nationale oder EU-Maßnahmen zur Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, um eine weitere Steigerung des Erzeugungspotenzials von Regionen, in denen das Angebot bereits die Nachfrage übersteigt, zu vermeiden. Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden, sollte der Mitgliedstaat auch die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass die für die von der Begrenzung betroffene Fläche erteilten Genehmigungen auch in diesem Gebiet genutzt werden, da andernfalls die Gefahr besteht, dass neue Wirtschaftsteilnehmer vollständig ausgeschlossen werden, wodurch neue Marktteilnehmer und Junglandwirte abgeschreckt würden. Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche insgesamt nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der Rebflächen besser zu steuern. Die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen können in demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Da Betriebe Rebflächen in verschiedenen Regionen haben können, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, die Verlagerung von Rebflächen zwischen Regionen zu vermeiden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in der ursprünglichen geografischen Region aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen wichtig ist, z. B. um Rebflächen in Terrassen- und Steillagen zu erhalten oder um Landschaften zu erhalten und Bodenerosion zu verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, besondere Bedingungen für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen festzulegen, um die Verwendung von Sorten und Erzeugungsverfahren zu fördern, die die Durchschnittserträge nicht erhöhen. Angesichts des rückläufigen Konsums ist die Überwachung des Gesamterzeugungspotenzials für das künftige Marktgleichgewicht sehr wichtig. Die Anwendung der Genehmigungsregelung für Pflanzungen soll diesem Ziel dienen und sollte ab einer bestimmten Größe der Weinanbaufläche in allen weinerzeugenden Mitgliedstaaten gelten. In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt immer größer geworden. Die Verbraucher sind im Zusammenhang mit solchen Erzeugnissen mit Begriffen wie „ohne Alkohol“, „alkoholfrei“ und „mit niedrigerem Alkoholgehalt“ vertraut, die jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind. Tatsächlich können gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Ermangelung spezifischer Unionsbestimmungen über nährwertbezogene Angaben zu geringem Alkoholgehalt oder dem reduzierten bzw. nicht vorhandenen Alkoholgehalt oder Brennwert von Getränken, die normalerweise Alkohol enthalten, die einschlägigen einzelstaatlichen Regelungen angewandt werden. Daher ist es notwendig, die Verwendung dieser Begriffe zu harmonisieren und den Alkoholgehalt, den sie bezeichnen, für die gesamte EU festzulegen. Dies sollte sich auch in den Vorschriften für die Etikettierung von Weinerzeugnissen widerspiegeln, um die Verbraucher besser über die Merkmale und Erzeugungsverfahren von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu informieren, damit der Weinsektor der Union von dieser Entwicklung der Verbrauchernachfrage profitieren kann und gleichzeitig hohe Qualitätsstandards aufrechterhalten werden. Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar, jedoch unterliegt ihre Erzeugung angesichts der derzeitigen Vorschriften für die Entalkoholisierung technologischen Einschränkungen. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen die Weinerzeugnisse die Merkmale und den minimal vorhandenen Alkoholgehalt der jeweiligen Kategorie erreicht haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden. Durch die Entalkoholisierung wird das CO2 aus Schaumweinen entfernt. Daher sollte es gestattet sein, Schaumweine und Weine mit zugesetzter Kohlensäure aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten stillen Weinen durch eine zweite Gärung oder den Zusatz von CO2 herzustellen, sofern sie so gekennzeichnet sind, dass sie die Verbraucher nicht irreführen. Die Möglichkeit, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege bereitzustellen, hat sich als wirksamer Weg erwiesen, sowohl für Marktteilnehmer zur Information der Verbraucher als auch für die Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und von Weinausfuhren, insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf dem physischen Etikett und die sich daraus ergebenden unterschiedlichen Lösungen in den Mitgliedstaaten haben jedoch zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt, die die ordnungsgemäße Vermarktung von Weinen in der gesamten Union beeinträchtigt. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett zur Bereitstellung von Informationen für Verbraucher auszuarbeiten, insbesondere über ein sprachneutrales System, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt sicherzustellen, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, den Verbrauchern Informationen zugänglich zu machen. Mit diesem Verordnungsentwurf wird der Kommission auch die Befugnis übertragen, die Vorschriften für die elektronische Etikettierung an neue Erfordernisse anzupassen, die sich aus der rasch und ständig fortschreitenden Digitalisierung und der wachsenden Menge an Informationen ergeben, die den Verbrauchern zugänglich gemacht werden sollten. Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu verbessern und zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs des Konsums und eines anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und Marktsegmenten sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung von Höchsterträgen und die Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können. Darüber hinaus können Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Winzer in der Lebensmittelversorgungskette und bei der Anpassung des Angebots an die Marktentwicklung spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Vermarktungsvorschriften im Weinsektor erlassen können, die den Vorschlägen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Branchenverbänden Rechnung tragen, wenn diese als repräsentativ für den Weinsektor in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet gelten. Im Falle von Marktungleichgewichten haben die Mitgliedstaaten derzeit die Befugnis, nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu leisten. Mit diesem Vorschlag sollen nationale Zahlungen für die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen als zusätzliche Instrumente der Angebotssteuerung zugelassen werden, da der überschüssige Wein so noch vor seiner Erzeugung kosteneffizient vom Markt genommen werden kann. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen festgesetzt, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und die grüne Weinlese genehmigt werden dürfen. Für Rodung wird angesichts des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten die Obergrenze für nationale Zahlungen von Fall zu Fall auf der Grundlage der spezifischen Marktgegebenheiten des Mitgliedstaats und der Weinregionen, in denen sie durchgeführt werden soll, festgelegt. Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen weiteren wichtigen Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Für Getränke, die nicht den Mindestalkoholgehalt für die jeweilige Erzeugniskategorie erreichen, ist es nach den derzeitigen Rechtsvorschriften jedoch nicht erlaubt, die für aromatisierte Weinerzeugnisse vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen zu verwenden. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt sollte es zulässig sein, aromatisierte Weinerzeugnisse aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen herzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt korrekt informiert werden, sollten Vorschriften für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine festgelegt werden, damit für diese aromatisierten Weinerzeugnisse bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben beschreibenden Merkmale verwendet werden können wie für Weinbauerzeugnisse mit dem vorgeschriebenen Alkoholgehalt. Um die Informationen für die Verbraucher klarer zu gestalten, sollten die Bestimmungen über die Angabe der Nährwertdeklaration und des Verzeichnisses der Zutaten aromatisierter Weinerzeugnisse auf elektronischem Wege an die Bestimmungen für Weinbauerzeugnisse angeglichen werden. Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, werden die Anforderungen für die Erzeugniskategorie „Glühwein“ geändert, um die Verwendung von Roséwein zu erlauben. Gleichzeitig wird die Verwendung des Begriffs „Rosé“ in der Etikettierung eines Glühweins, der durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- oder Weißwein mit Roséwein hergestellt wird, verboten. Es wird eine Ausnahmeregelung für die Etikettierung eingeführt, damit Getränke, die unter denselben Anforderungen hergestellt werden, wie sie für Glühwein gelten, aber als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwenden, die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung verwenden dürfen, um der Nachfrage der Verbraucher nach solchen Erzeugnissen gerecht zu werden. Im Rahmen der GAP-Strategiepläne können die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden. Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Erzeugungssteigerung zu vermeiden, die zu einem Überangebot führen kann, gleichermaßen Rechnung zu tragen, wird es den Mitgliedstaaten gestattet, Bedingungen für die Durchführung der Art der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen festzulegen, um eine Ertragssteigerung und damit eine Steigerung der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, zu vermeiden. Um den Weintourismus in Weinregionen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben weiterzuentwickeln, können Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, nun Begünstigte der Interventionskategorie zur Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen werden. Interessenträger und Mitgliedstaaten haben wiederholt erklärt, dass die derzeitige Höchstdauer von drei Jahren für die Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von Absatzmöglichkeiten zu kurz ist, um dieses Ziel zu erreichen. Die Höchstdauer wird daher von drei auf fünf Jahre verlängert. Um einen zusätzlichen Anreiz für die Zusammenarbeit im Weinsektor zu schaffen, wird für bestimmte Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen derselbe Höchstsatz der finanziellen Hilfe der Union gelten wie für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Zur weiteren Unterstützung der Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union, die für Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden kann, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen. Um klarzustellen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Hilfe der Union für Investitionen in Innovation infrage kommt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ keine solche finanzielle Hilfe der Union gewährt werden darf. 2025/0071 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein nach wie vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische Veränderungen auf Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der Weinkonsum in der Union liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand der letzten drei Jahrzehnte, und auch die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union werden von einer Kombination aus rückläufigen Konsumtrends und geopolitischen Faktoren beeinflusst, was zu unsichereren Ausfuhrmustern führt. Darüber hinaus ist die Erzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Mit dem daraus resultierenden Überangebot, das zu einem Preisrückgang führt, verfügen die Winzer über ein geringeres Einkommen für Investitionen in ihre Geschäftstätigkeit und geringe Finanzreserven, auf die sie zurückgreifen können, wenn eines der immer häufigeren und oft lokal auftretenden extremen Wetterereignisse ihre Region trifft. (2) Die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ wurde eingesetzt, um diese Herausforderungen zu erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union aufzuzeigen. Die Hochrangige Gruppe befasste sich mit der Frage, wie der Sektor angesichts der derzeitigen strukturellen Herausforderungen durch Steuerung des Erzeugungspotenzials, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer 3 ABl. C vom , S. . 4 ABl. C vom , S. . Absatzmärkte besser unterstützt werden kann. Nach vier Sitzungen billigte die Hochrangige Gruppe ein Dokument mit politischen Empfehlungen5. (3) Um die Weinerzeuger, die mit den oben genannten Herausforderungen konfrontiert sind, bestmöglich zu unterstützen, sollte den dringendsten Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe im Rechtsrahmen für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse Rechnung getragen werden. (4) Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden, gestattet werden, auf diese Genehmigungen zu verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, um den Anreiz für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen zu beseitigen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht. Für nach diesem Zeitpunkt erteilte Neuanpflanzungsgenehmigungen sollte die Verwaltungssanktion weiterhin gelten, wenn diese erteilten Genehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge von Winzern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern. (5) Was die Steuerung des Erzeugungspotenzials betrifft, so sollte eine längere Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen vorgesehen werden, um den Erzeugern mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an die Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste Sorten pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können. Um den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten zudem keine Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden, wenn sie beschließen, eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen nicht in Anspruch zu nehmen. (6) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete mit Überangebot einzuschränken, in denen nationale oder EU-Maßnahmen zur Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, um eine weitere Steigerung des Erzeugungspotenzials zu vermeiden. (7) Beschließt ein Mitgliedstaat, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden, so sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die für die von der regionalen Begrenzung betroffene Fläche erteilten Genehmigungen in diesem Gebiet genutzt werden müssen. Um den jüngsten Entwicklungen im Weinsektor besser Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete sogar auf 0 % festzulegen, um das Erzeugungspotenzial an die Marktnachfrage anzupassen. (8) Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der Rebflächen besser zu steuern und so beispielsweise die Verlagerung von Rebflächen in 5 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/f9ee9420-2b95-4788-8dc2- faa3cfb8171a_en?filename=policy-recommendations-wine-sector-hlg_en.pdf. Regionen mit einem Marktungleichgewicht oder weg von Terrassen- und Steillagen zu vermeiden, wo sie eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Landschaft spielen und Bodenerosion verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Bedingungen für die Verwendung von Sorten und Erzeugungsverfahren festzulegen, um so eine Steigerung der Erträge zu vermeiden und die Erhaltung traditioneller Rebsorten und Erzeugungsverfahren sicherzustellen. (9) Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems für Anpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung zu tragen, die ein Überangebot für den Markt darstellt, ist es angezeigt, eine Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für Anpflanzungen ausgenommen sind. (10) In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt, die derzeit durch Entalkoholisierung unter Anwendung bestimmter in der Union zugelassener Techniken hergestellt werden, immer größer geworden. Die Verbraucher kennen Begriffe wie „0,0 %“, „alkoholfrei“ und „alkoholreduziert“, die weitverbreitet, aber in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt sind. Daher ist es notwendig, die Verwendung dieser Begriffe in der gesamten Union zu harmonisieren. Die Vorschriften über die Etikettierung von Weinerzeugnissen sollten daher geändert werden, um die Verbraucher besser über die Merkmale von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu informieren, wobei die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über das Erzeugungsverfahren, das eine Entalkoholisierung beinhaltet, beibehalten werden sollte. Dadurch könnte der Weinsektor der Union von dieser Entwicklung der Verbrauchernachfrage profitieren und gleichzeitig hohe Qualitätsstandards aufrechterhalten. (11) Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar. Die derzeitigen Vorschriften für die Herstellung entalkoholisierter Weine schreiben jedoch gewisse technologische Beschränkungen für die Herstellung solcher Weine vor. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Weinerzeugnisse die Merkmale und den Mindestalkoholgehalt der entsprechenden Kategorie erreicht haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden, was bedeutet, dass entalkoholisierte Schaumweine nur aus Schaumweinen hergestellt werden dürfen. Durch die Entalkoholisierung wird jedoch jegliches CO2 aus dem ursprünglichen Schaumwein vollständig entfernt. Zur Herstellung eines Schaumweins mit einem niedrigeren Alkoholgehalt oder ohne Alkohol ist es daher erforderlich, dem teilweise oder vollständig entalkoholisierten Wein, der seinen ursprünglichen CO2-Gehalt verloren hat, durch ein neues, gesondertes Verfahren wieder CO2 zuzuführen. Daher sollte es gestattet sein, entalkoholisierte Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter Kohlensäure unmittelbar aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten nicht schäumenden Weinen durch eine zweite Gärung bzw. durch Zusatz von CO2 herzustellen. (12) Die Möglichkeit, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration für Weinerzeugnisse auf elektronischem Wege bereitzustellen, hat sich als wirksamer Weg erwiesen, sowohl für Marktteilnehmer zur Bereitstellung wichtiger Informationen für die Verbraucher erwiesen als auch für die Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und von Weinausfuhren, insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen harmonisierter Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett, das das Zutatenverzeichnis und/oder die Nährwertdeklaration enthält, auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett führt jedoch zu unterschiedlichen Praktiken der Marktteilnehmer und zu unterschiedlichen Vorschriften der nationalen Behörden, was die ordnungsgemäße Vermarktung von Wein beeinträchtigt. Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Informationen den Verbrauchern zugänglich zu machen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett auszuarbeiten, wodurch den Verbrauchern das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration in harmonisierter Weise zur Verfügung gestellt wird, auch durch ein sprachneutrales System. (13) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Vorschriften für die elektronische Etikettierung an neue Erfordernisse anzupassen, die sich aus der rasch und ständig fortschreitenden Digitalisierung ergeben, und anderen obligatorischen oder für die Verbraucher relevanten Informationen Rechnung zu tragen, die auf elektronischem Wege bereitgestellt werden können. (14) Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu verbessern und zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs des Konsums und eines anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und Marktsegmenten sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung von Höchsterträgen und die Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können. Darüber hinaus können Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Winzer in der Lebensmittelversorgung und bei der Anpassung des Angebots an die Marktentwicklung spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Vermarktungsvorschriften im Weinsektor erlassen können, die den Vorschlägen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Branchenverbänden Rechnung tragen, wenn diese als repräsentativ für den Weinsektor in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet bzw. den betreffenden Wirtschaftsgebieten gelten. (15) Die Mitgliedstaaten können derzeit die Erlaubnis erhalten, nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu leisten. Da überschüssiger Wein noch vor seiner Erzeugung kostengünstig vom Markt genommen werden kann, sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen zu erlauben, nationale Zahlungen für die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen zu leisten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten im Rahmen dieser Verordnung Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen festgesetzt werden, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und die grüne Weinlese genehmigt werden dürfen. Für Rodungen ist es angesichts des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten nicht angezeigt, einen Gesamthöchstbetrag der nationalen Zahlungen festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrer Mitteilung die Obergrenze für nationale Zahlungen anhand ihrer besonderen Marktgegebenheiten und derjenigen der Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, in jedem Einzelfall begründen. (16) Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Für Getränke, die nicht den Mindestalkoholgehalt für die jeweilige Erzeugniskategorie erreichen, ist es nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates6 jedoch nicht erlaubt, die für aromatisierte Weinerzeugnisse vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen zu verwenden. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es zulässig sein, Getränke aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen in Verkehr zu bringen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates7 erzeugt wurden und in ihrer Aufmachung und Etikettierung aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen tragen. (17) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt korrekt informiert werden, sollten Vorschriften festgelegt werden, die mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine im Einklang stehen, damit für aromatisierte Weinerzeugnisse, die aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt werden, bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben beschreibenden Merkmale verwendet werden wie für Weinbauerzeugnisse mit dem vorgeschriebenen Alkoholgehalt. (18) Die oben genannten Probleme bei Weinbauerzeugnissen in Bezug auf den Verweis auf das elektronische Etikett, das die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis enthält, bestehen auch für aromatisierte Weinerzeugnisse. Daher sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für aromatisierte Weinerzeugnisse Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett auszuarbeiten. Im Interesse der Einfachheit und Klarheit sollten diese Vorschriften die gleichen sein wie für Weinbauerzeugnisse. (19) Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie „Glühwein“ geändert werden, um die Verwendung von Roséwein zu erlauben. Gleichzeitig sollte die Verwendung des Begriffs „Rosé“ in der Aufmachung und Etikettierung eines Glühweins, der durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- oder Weißwein mit Roséwein hergestellt wird, verboten werden. Aus denselben Gründen sollte auch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, wonach alkoholische Getränke, die unter denselben Anforderungen hergestellt werden, wie sie für Glühwein gelten, aber als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwenden, die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung verwenden dürfen. (20) Um den Weintourismus in Weinregionen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben weiterzuentwickeln, sollte es gestattet werden, dass Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und 6 Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/251/oj). 7 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates8 verwalten, Begünstigte der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates9 sein können. (21) Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Erzeugungssteigerung zu vermeiden, die zu einem Überangebot führen kann, gleichermaßen Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Durchführung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Bedingungen sollten darauf abzielen, eine Ertragssteigerung und damit eine Steigerung der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, zu vermeiden. (22) Um sich an die Marktentwicklung anzupassen und effiziente Marktchancen zu nutzen, sollte die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von Absatzmöglichkeiten von drei auf fünf Jahre verlängert werden. (23) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission10 der Fall ist. (24) Um die Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen, die dieses Ziel verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen. (25) Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung 8 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj). 9 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). 10 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewährt werden sollte, wie dies bei finanzieller Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung der Fall ist. (26) Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 sollten daher entsprechend geändert werden. (27) Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen in Bezug auf die Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser neuen Anforderungen 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung liegen. Ferner ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor der Anwendung der neuen Anforderungen etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in Absatz 1 genannten und gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilten Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen hat, wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird gegen Erzeuger, die vor dem 1. Januar 2025 erteilte gültige Genehmigungen gemäß den Artikeln 64 und 68 besitzen, keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt, sofern sie den zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs der Genehmigung und spätestens bis zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen wollen. Gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gelten für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen Erzeuger, die eine gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen haben, wird keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt.“ 2. Artikel 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten können a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1 festgelegten Prozentsatz anwenden; b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe einschränken; c) die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete einschränken, in denen nationale oder unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung in begründeten Krisenfällen gelten. Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet ‚grüne Weinlese‘ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus. Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in diesen Regionen in Anspruch genommen werden müssen.“ b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer Anpassung des Produktionspotenzials an die Marktnachfrage beitragen und durch einen oder mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:“ 3. In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Absatz 1 auch von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig machen: a) die Genehmigung wird in demselben geografischen Gebiet in Anspruch genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist; b) es dürfen nur Sorten und Erzeugungsverfahren, die den Durchschnittsertrag im Vergleich zu den gerodeten Reben nicht erhöhen, oder nur traditionelle Sorten und Erzeugungsverfahren einer bestimmten Region genutzt werden, wenn die betreffende gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat, oder c) die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat.“ 4. Artikel 67 erhält folgende Fassung: „Artikel 67 De minimis Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre bei maximal 10 000 ha lagen. Ist diese Bedingung in einem Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen in diesem Mitgliedstaat ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.“ 5. Artikel 119 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt: i) der Begriff ‚alkoholfreier‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der Angabe 0,0 %, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol beträgt; ii) der Begriff ‚alkoholreduzierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“ b) Folgender Buchstabe k wird angefügt: „k) bei Weinbauerzeugnissen gemäß Buchstabe a Satz 2 die Angabe ‚durch Entalkoholisierung gewonnen‘.“ 6. In Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt: „v) die auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett auf elektronischem Wege bereitgestellten Verweise gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels eines Piktogramms oder Symbols anstelle von Text; vi) die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte bzw. neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für Verbraucherinformationen oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.“ 7. Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Vorschläge von gemäß den Artikeln 152 und 154 anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß den Artikeln 157 und 158 anerkannten Branchenverbänden, wenn diese Organisationen im Einklang mit Artikel 164 Absatz 3 als repräsentativ für den Weinsektor in dem oder den Wirtschaftsgebieten gelten, in dem/denen die Vorschriften angewendet werden sollen.“ 8. Artikel 216 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die Rodung in begründeten Krisenfällen“ b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein, die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen in begründeten Krisenfällen gewähren. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ‚grüne Weinlese‘ die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus. Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen dürfen die Kosten des Erzeugnisses, soweit relevant, und der betreffenden Maßnahme zuzüglich eines Anreizes, eine solche Maßnahme zur Bewältigung der Krise durchzuführen, nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für nationale Zahlungen für die Destillation und die grüne Weinlese bereitgestellt wird, darf 20 % der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 für das betreffende Jahr insgesamt festgesetzten Mittel nicht übersteigen.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung. In ihren Mitteilungen begründen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der Maßnahme, deren Laufzeit, die Unterstützungsbeträge und weitere Modalitäten anhand ihrer besonderen Marktgegebenheiten und derjenigen der Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3 genannten Verfahrens, ob der Betrag, die Laufzeit und die anderen Modalitäten der Maßnahme gebilligt werden und ob die Zahlungen an die Weinerzeuger gewährt werden können.“ d) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 erlassen, um diesen Artikel durch Festlegung von Vorschriften über Mindestanforderungen an das Vorliegen einer Krisensituation und die Berechnung der nationalen Zahlungen zu ergänzen.“ 9. In Anhang VII Teil II wird dem einleitenden Teil folgender Absatz als Unterabsatz 2 angefügt: „Die unter den Nummern 4 und 7 genannten Weinbauerzeugnisse können auch durch eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß Nummer 1 oder durch Zusatz von Kohlendioxid zu solchen Weinen gewonnen werden.“ Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f sowie in Anhang II für jede Erzeugniskategorie festgelegten Mindestalkoholgehalten dürfen aromatisierte Weinerzeugnisse einen niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt aufweisen, wenn sie aus Weinbauerzeugnissen gewonnen werden, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden.“ 2. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: „(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre Verkehrsbezeichnungen unter denselben Bedingungen durch dieselben Begriffe ergänzt, wie sie für diese Weinbauerzeugnisse in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt sind.“ 3. In Artikel 6a wird folgender Absatz angefügt: „(4a) Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 34 Absatz 2 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu folgenden Punkten zu ergänzen: a) den auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett auf elektronischem Wege bereitgestellten Verweise gemäß den Absätzen 2 und 3, auch mittels eines Piktogramms oder Symbols anstelle von Text; b) der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische Fortschritte bzw. neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für Verbraucherinformationen oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für Verbraucher.“ 4. Anhang II Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Glühwein Aromatisiertes weinhaltiges Getränk, – das ausschließlich aus Rot- oder Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination dieser Weine gewonnen wird, – das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder beidem gewürzt wird und – bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt. Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden. Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Roséwein hinweisen, beispielsweise das Wort „rosé“, ergänzt werden. Das Wort „rosé“ darf jedoch nicht verwendet werden, wenn der Glühwein durch Kombination von Rot- und Weißwein oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen wird. Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung darf die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung alkoholischer Getränke verwendet werden, die im Einklang mit den vorstehend genannten Anforderungen hergestellt werden, aber aus gegorenen Getränken auf der Basis anderer Früchte als Trauben gewonnen wurden. In diesem Fall muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch einen Hinweis, dass der Glühwein aus einem Fruchtwein gewonnen wurde, oder durch einen der folgenden Begriffe ergänzt werden: ‚Heidelbeer-Glühwein‘, ‚Apfel-Glühwein‘ oder ‚Frucht-Glühwein‘.“ Artikel 3 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor oder durch Erzeugerorganisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143* verwalten, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken; _______________________ * Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“ b) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische Bedingungen für den Weinbau, agronomische oder sonstige Bedingungen festlegen, durch die sichergestellt wird, dass sich der Ertrag auf den Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie fallen, nach der Sortenumstellung, der Umbepflanzung von Rebflächen, der Wiederbepflanzung von Rebflächen oder der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht erhöht.“ c) Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3 und erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens fünf Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben.“ 2. Artikel 59 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten: a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen; b) 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen; c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage; d) 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission** und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘*** wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt. _______________________ ** Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj). *** ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0731(01).“ b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m kann jedoch auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten: a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen; b) 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen; c) 80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage; d) 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres. Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden. Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe der Union halbiert. Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission ‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.“ Artikel 4 Übergangsbestimmung Weinbauerzeugnisse, deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem [konkretes Datum – 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens] erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden. Artikel 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 gilt jedoch ab dem [konkretes Datum – 18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens]. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................... 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative .................................................................... 1.2 Politikbereich(e) ............................................................................................................. 1.3 Ziel(e) ............................................................................................................................. 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) ..................................................................................................... 1.3.2 Einzelziel(e) ................................................................................................................... 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ...................................................................... 1.3.4 Leistungsindikatoren ...................................................................................................... 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft .............................................................................. 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative ..................................................................... 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................ 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ........................................................ 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................... 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................ 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ........................................................................... 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen ................................................................................................................ 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ..................................................................... 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .............................................................................. 2.1 Überwachung und Berichterstattung .............................................................................. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ............................................................................. 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ............................................................................. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ......................................................... 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) ...................................................................................................................... 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ........................................................... 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .................................................................................................................. 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ................................................................................................................. 3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................ 3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ..................... 3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................. 3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ........................... 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ................... 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ............................................................... 3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen ....................................................... 3.2.3.3 Mittel insgesamt ............................................................................................................. 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................ 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ............................................................... 3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen ................................................. 3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ........................................................................... 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ................................................................................................... 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .................................. 3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ................................................................................... 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .............................................................. 4 DIGITALE ASPEKTE................................................................................................... 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz .......................................................................... 4.2 Daten .............................................................................................................................. 4.3 Digitale Lösungen .......................................................................................................... 4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................ 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung2 1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse. 1.2 Politikbereich(e) Programmcluster 8 – Landwirtschaft und Meerespolitik unter Rubrik 3 des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027. 1.3 Ziel(e) 1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) Um den strukturellen Herausforderungen für den europäischen Weinsektor zu begegnen, besteht das Ziel des Vorschlags darin, die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit des Sektors zu stärken, die wirtschaftliche Bedeutung des Weinsektors der EU und seine soziale Bedeutung zu wahren und insbesondere dazu beizutragen, die Vitalität vieler ländlicher Gebiete zu erhalten. 1.3.2 Einzelziel(e) Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltige politische Instrumente bereitzustellen, um die Mitgliedstaaten und den Weinsektor dabei zu unterstützen, die folgenden spezifischen Ziele zu erreichen: 1) Steuerung des Erzeugungspotenzials 2) Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Weinsektors der EU gegen den Klimawandel und Spannungen durch sich verändernde Märkte 3) Anpassung des Sektors an die Marktentwicklung und Unterstützung bei der Nutzung neuer Marktchancen 1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen Die wichtigsten erwarteten Ergebnisse umfassen Folgendes: – Der EU-Weinsektor bleibt auf dem Weinmarkt weiterhin weltweit. – Das Gleichgewicht zwischen dem Weinerzeugungspotenzial und der Entwicklung der Nachfrage auf dem nationalen und dem internationalen Markt wird wiederhergestellt. – Die Mitgliedstaaten sind in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, um Herausforderungen und Schwierigkeiten mit größerer Flexibilität zu begegnen. – Landwirte und Erzeugerorganisationen profitieren von einem flexibleren Politikrahmen für Entscheidungen, die auf die Marktentwicklung abgestimmt sind. – Der EU-Weinsektor stärkt seine Fähigkeit, seine Position auf aufstrebenden und neuen Märkten zu verbessern und die Einkommensquellen zu diversifizieren. – Der EU-Weinsektor ist in der Lage, die Unsicherheiten auf dem Markt, einschließlich im Zusammenhang mit dem Klimawandel, besser zu bewältigen. 1.3.4 Leistungsindikatoren Der Vorschlag berührt nicht den Überwachungsrahmen der GAP. 1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft  eine neue Maßnahme  eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme11  die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme  die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme 1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative Der vorliegende Vorschlag trägt den dringendsten und spezifischen Empfehlungen Rechnung, die von der Hochrangigen Gruppe zur Weinpolitik im Dezember 2024 gebilligt wurden, indem der bestehende Rechtsrahmen so weit geändert wird, wie es erforderlich ist, um zur Erreichung der festgelegten Ziele beizutragen. Sobald der Vorschlag angenommen ist, wird er es den Mitgliedstaaten und dem Weinsektor ermöglichen, rasch zu handeln und die zahlreichen Herausforderungen zu bewältigen. Die vorgeschlagenen Änderungen könnten bei künftigen politischen Reformen weiter ergänzt werden, um einigen weiteren Empfehlungen Rechnung zu tragen, die nicht sektorspezifisch sind oder im derzeitigen Kontext nicht umgesetzt werden können. 11 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. 1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. Der grenzüberschreitende und globale Charakter der wichtigsten Herausforderungen, mit denen der EU-Weinsektor konfrontiert ist, und der umfassende Rechtsrahmen, dem der Wein in der EU unterliegt, erfordern eine gemeinsame Reaktion auf EU- Ebene, die das Funktionieren des Binnenmarkts und gleiche Wettbewerbsbedingungen, die durch die GAP geschaffen werden, gewährleistet. 1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse Entfällt 1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten Der Vorschlag berührt nicht den Mehrjährigen Finanzrahmen und ändert weder den derzeitigen GAP-Haushalt noch die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die beiden Säulen oder die Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der beiden Säulen. 1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der GAP werden aus den Mitteln der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor bestritten. Andere Maßnahmen können aus nationalen Mitteln finanziert werden. 1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen und Dauer der finanziellen Auswirkungen  Befristete Laufzeit  Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ  Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ  Unbefristete Laufzeit  Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,  anschließend reguläre Umsetzung. 1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)12  Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission   über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen   über Exekutivagenturen  Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten  Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:   Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen   internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)   die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds   Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung   öffentlich-rechtliche Körperschaften   privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden   privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden   Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind  in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können Bemerkungen 12 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf der Website BUDGpedia (in englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget- implementation/Pages/implementation-methods.aspx. 2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 2.1 Überwachung und Berichterstattung In Bezug auf den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen im Rahmen der derzeitigen GAP sind keine Änderungen vorgesehen. 2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen Es sind keine Änderungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Umsetzungsmodell der GAP in Bezug auf die Haushaltsvollzugsarten, die Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, die Zahlungsmodalitäten oder die Kontrollstrategie vorgesehen. 2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle Entfällt 2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) Es sind keine Änderungen des Status quo vorgesehen. 2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten Es sind keine Änderungen des Status quo vorgesehen. 3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan Der Vorschlag hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Im Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Wein“ enthält der Vorschlag Maßnahmen, die darauf abzielen, das Erzeugungspotenzial zu steuern, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Absatzmärkte für den Sektor zu erschließen. Einige Maßnahmen (siehe Punkt 5 – Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags) könnten die Durchführung beschleunigen und folglich zu höheren Ausgaben im Weinhaushalt führen, doch alle damit verbundenen Ausgaben werden aus den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für den Weinsektor finanziert. Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen, um die finanzielle Hilfe der Union für bestimmte Interventionskategorien und Begünstigte im Rahmen der GAP-Strategiepläne zu erhöhen. So können Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, nun Begünstigte der Interventionskategorie zur Förderung des Weintourismus in den Erzeugerregionen sein. Die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern wird von drei auf fünf Jahre verlängert. Für bestimmte Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen wird derselbe Höchstsatz der finanziellen Hilfe gelten wie für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können den Unterstützungssatz für Investitionen in den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel erhöhen. Die Auswirkungen der im Politikrahmen eingeführten Flexibilitätsregelungen lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifizieren. – Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beitrag Zahl GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen 3 [08.02.02.03] Interventionskategorien in GM/NG JA/NEI JA/NEIN JA/NEI JA/NEIN 13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel. 14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. 15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans. bestimmten Sektoren im Rahmen der GAP- Strategiepläne – Weinsektor M N N [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN – Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des Mehrjährig en Finanzrahm ens Haushaltslinie Art der Ausgaben Beitrag Zahl GM/NGM von EFTA- Ländern von Kandidaten ländern und potenzielle n Kandidaten von anderen Drittlände rn andere zweckgebundene Einnahmen [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN [XX.YY.YY.YY] GM/NG M JA/NEI N JA/NEIN JA/NEI N JA/NEIN D E D E 3. G es ch ät zt e fi n an zi el le A u sw ir k u n ge n d es V or sc h la gs a u f d ie M it te l 3. 2. Ü be rs ic ht ü be r di e ge sc h ät zt en A us w ir ku ng en a uf d ie o pe ra ti ve n M it te l   F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n ke in e op er at iv en M it te l be nö ti gt .   F ür d en V or sc hl ag /d ie I n it ia ti ve w er de n di e fo lg en de n op er at iv en M it te l b en öt ig t: 3. 2. 1. M it te l au s de m v er ab sc hi ed et en H au sh al ts p la n in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) R u b ri k d es M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah l G D : G D A G R I Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 O pe ra ti ve M it te l H au sh al ts li ni e V er p fl ic h tu n g en (1 a) ,0 0 Z ah lu n g en (2 a) ,0 0 H au sh al ts li n ie V er p fl ic h tu n g en (1 b) ,0 0 Z ah lu n g en (2 b) ,0 0 A us d er D ot at io n b es ti m m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu n gs m it te l1 H au sh al ts li n ie (3 ) ,0 0 M it te l IN S G E S A M T fü r d ie G D A G R I V er p fl ic h tu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en = a + b + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 O bl ig at or is ch e T ab el le Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 T ec h n is ch e u nd /o d er a d m in is tr at iv e H il fe u nd A u sg ab en z ur U n te rs tü tz u n g d er D u rc h fü hr u n g v o n P ro gr am m en b zw . M aß n ah m en d er E U ( vo rm al ig e B A -L in ie n ), in d ir ek te F o rs ch un g , d ir ek te F o rs ch u n g. D ru ck sa ch e 7/ - 3 - D E D E O pe ra ti ve M it te l IN S G E S A M T V er p fl ic h tu n g en (4 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 Z ah lu n g en (5 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 A us de r D ot at io n be st im m te r sp ez if is ch er P ro g ra m m e fi na nz ie rt e V er w al tu ng sa us ga be n IN S G E S A M T (6 ) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK < … .> V er p fl ic h tu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en = + 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D : G D A G R I Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D : < … … .> Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7  P er so na la us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0  S on st ig e V er w al tu ng sa us g ab en  ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 G D < … .> I N S G E S A M T M it te l ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 M it te l IN S G E S A M T u n te r d er R U B R IK d es M eh rj äh ri ge n F in a n zr ah m en s (V er p fl ic h tu n g en in sg es . = Z ah lu n g en in sg es .) ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 ,0 0 in M io . E U R ( D ez im al st el le n ) D ru ck sa ch e 7/ - 3 - D E D E Ja h r Ja h r Ja h r Ja h r M F R 0 1 - 0 7 IN S G E S A M T 0 4 0 5 0 6 0 7 M it te l IN S G E S A M T u n te r d en R U B R IK E N b is V er p fl ic h tu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 de s M eh rj äh ri ge n F in an zr ah m en s Z ah lu n g en 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 0, 0 3. 2. G es ch ät zt er O ut p ut , d er m it o pe ra ti ve n M it te ln f in an zi er t w ir d (n ic ht a us zu fü ll en i m F al l de ze nt ra le r A ge nt ur en ) M it te l fü r V er p fl ic h tu n g en , i n M io . E U R ( D ez im al st el le n ) Z ie le u n d E rg eb n is se a n g eb en  Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 Ja h r 0 IN S G E S A M T E R G E B N IS S E A rt 7 D u rc h sc h n it t sk o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n Anzahl K o st e n G es am tz ah l G es am tk o st en E IN Z E L Z IE L N r. 1 … - O u tp u t - O u tp u t - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l N r. E IN Z E L Z IE L N r. . .. - O u tp u t Z w is ch en su m m e fü r E in ze lz ie l O u tp u ts s in d P ro d uk te , d ie g el ie fe rt , u nd D ie n st le is tu n g en , di e er b ra ch t w er d en ( z. B . Z ah l d er A u st au sc h st u d en te n , g eb au te S tr aß en k il o m et er ). W ie i n A b sc h n it t .3 .2 ( „E in ze lz ie le … “) b es ch ri eb en . D ru ck sa ch e 7/ - 3 - D E D E N r. IN S G E S A M T D ru ck sa ch e 7/ - 3 - DE 14 DE 3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: 3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027 INSGESAMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.4 Geschätzter Personalbedarf   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: 3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) BEWILLIGTE MITTEL Jahr Jahr Jahr Jahr 2024 2025 2026 2027  Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) 20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und Vertretungen der Kommission) 0 0 0 0 20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0 01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0 • Externes Personal (in VZÄ) 20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0 20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0 Haushaltslinie administr. Unterstützung [XX 01 YY YY] - in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0 - in den EU-Delegationen 0 0 0 0 01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0 01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien – Rubrik 7 0 0 0 0 Sonstige Haushaltslinien – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0 INSGESAMT 0 0 0 0 DE 15 DE 3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Schätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen. Wenn für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich, sollten etwaige Mittel unter der Rubrik 7 in der dafür vorgesehenen Zeile angegeben werden. Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese entsprechen den operativen Mitteln, die für Wiederverwendung/Erwerb/IT- Plattformentwicklung/Tools im Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und für die damit verbundenen Investitionen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicher) verwendet werden sollen. Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen. Mittel INSGESAMT für Digitales und IT Jahr Jahr Jahr Jahr MFR 2027 INSGES AMT 2024 2025 2026 2027 RUBRIK 7 IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Außerhalb der RUBRIK 7 IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000 3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen Der Vorschlag/die Initiative:   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden Entfällt – keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen.   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung   erfordert eine Änderung des MFR DE 16 DE 3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter Der Vorschlag/die Initiative:   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.   sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Jahr Jahr Jahr Jahr Insgesamt Kofinanzierende Einrichtung Kofinanzierung INSGESAMT 3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar  auf die Eigenmittel  auf die übrigen Einnahmen  Einnahmen, die bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027 Artikel …………. Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an. […] Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen). […] 4 DIGITALE ASPEKTE 4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz Verweis auf die Beschreibung der Anforderung Von der Anforderung betroffener Verfahren auf übergeord Kategorie 19 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben. DE 17 DE Anforderung oder betreffender Akteur neter Ebene Artikel 1 Nummer 6 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Vorschriften und Bestimmungen für die elektronische Bereitstellung obligatorischer Angaben gemäß Artikel 119 der Verordnung festzulegen. - Kommission - Interessenträger - Breite Öffentlichkeit Etikettierun g von Weinbauerz eugnissen Digitale Lösung Artikel 2 Absatz 3 Wie oben bei aromatisierten Weinerzeugnissen. - Interessenträger - Breite Öffentlichkeit Etikettierun g von aromatisiert en Weinerzeug nissen Digitale Lösung 4.2 Daten Die vorgeschlagenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: a) Befugnis der Kommission, Vorschriften zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die elektronische Bereitstellung bestimmter obligatorischer Angaben zu erlassen, die Marktteilnehmer den Verbrauchern im Weinsektor zur Verfügung stellen müssen (Artikel 1 Nummer 6). Der Schutz personenbezogener Daten wird bereits in der geltenden Verordnung berücksichtigt und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; b) die Angleichung der Bestimmungen über die elektronische Bereitstellung der Nährwertdeklaration und des Zutatenverzeichnisses aromatisierter Weinerzeugnisse an die Bestimmungen für Weinbauerzeugnisse (Artikel 2 Nummer 3). Angleichung an die europäische Datenstrategie Im Einklang mit der EU-Datenstrategie werden mit der delegierten Befugnis zur elektronischen Etikettierung von Weinbau- und Weinerzeugnissen die Begriffe und Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett harmonisiert, über das Verbraucherinformationen bereitgestellt werden, wodurch ein gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt sichergestellt wird. Letztlich wird ein solcher Ansatz den unionsweiten Einsatz von Etiketten zum Nutzen der Bürger und Verbraucher ermöglichen. Die spezifischen Elemente im Zusammenhang mit der Angleichung an die europäische Datenstrategie sollten von Fall zu Fall geprüft werden, wenn von der Befugnis Gebrauch gemacht wird. Anpassung an den Grundsatz der einmaligen Erfassung Entfällt. Öffentliche Verwaltungen sind nicht betroffen. Datenströme DE 18 DE Entfällt. 4.3 Digitale Lösungen 4.4 Interoperabilitätsbewertung 4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung Digitale Lösung: Befugnisübertragung in Bezug auf die elektronische Bereitstellung obligatorischer Etikettierungsangaben. Einschlägige Bestimmungen: Artikel 1 Nummer 6 Die Kommission kann delegierte Rechtsakte ausarbeiten, um einen einheitlichen Verweis auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem physischen Etikett von Weinbauerzeugnissen festzulegen, das den Verbrauchern obligatorische Informationen liefert, und um die Vorschriften über die elektronische Etikettierung erforderlichenfalls an den künftigen technologischen Fortschritt anzupassen (z. B. höhere Anforderungen an die Bereitstellung elektronischer Informationen zwischen Marktteilnehmern oder von Marktteilnehmern an die Verbraucher). Neue Vorschriften würden somit die Zugänglichkeit und Verständlichkeit digitaler Etiketten in der gesamten EU verbessern, die Kosten für die Marktteilnehmer senken und die Transparenz für die Verbraucher erhöhen. Zuständige Stelle: Europäische Kommission (für die Befugnisübertragung); die Marktteilnehmer (für die Umsetzung). Digitale Lösung: Bestimmung, die die elektronische Bereitstellung obligatorischer Informationen ermöglicht. Einschlägige Bestimmungen: Artikel 2 Nummer 3 Die Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett für aromatisierte Weinerzeugnisse würden an die Vorschriften des Weinsektors angeglichen, sodass für alle Sektoren ein einheitliches System gilt. Wichtigste verbindlich geltende Vorschriften für Wein, die übernommen würden: die Marktteilnehmer können bestimmte obligatorische Informationen (Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration) auf dem physischen Etikett oder auf einem elektronischem Etikett bereitstellen, auf das auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett verwiesen wird. Im Rahmen dieses Systems dürfen keine Nutzerdaten erhoben und nachverfolgt und keine Informationen zu Marketingzwecken bereitgestellt werden. Zuständige Stelle: der jeweilige Marktteilnehmer. Derzeit ist im Rahmen der politischen Initiative kein Einsatz von KI-Technologien für die ermittelte digitale Lösung vorgesehen. Die in der politischen Initiative festgelegten Anforderungen betreffen keine digitalen öffentlichen Dienste. Artikel 1 Nummer 6: Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, wenn dies für notwendig erachtet wird (nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens). Die Mitgliedstaaten werden einbezogen. Artikel 2 Nummer 3: Die Bestimmung weitet lediglich die Vorschriften über die DE 19 DE elektronische Etikettierung von Weinen auf aromatisierte Weine aus. Die Mitgliedstaaten werden einbezogen. Die Marktteilnehmer setzen die Vorschriften um. Drucksache 157/25- 43 -]

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