Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 157/25
07.04.25
EU - AV
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf
bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor
und für aromatisierte Weinerzeugnisse
COM(2025) 137 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 518/11 = AE-Nr. 110677;
Drucksache 633/11 = AE-Nr. 110818;
Drucksache 246/18 = AE-Nr. 180567
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 28.3.2025
COM(2025) 137 final
2025/0071 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU)
Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene
Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse
BEGRÜNDUNG
1 KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein nach wie
vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische Veränderungen auf
Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der Weinkonsum in der Union geht
stetig zurück und liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand der letzten drei Jahrzehnte, und auch
die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union werden von einer Kombination aus
Konsumverzicht und geopolitischen Faktoren beeinflusst, was zu unsichereren
Ausfuhrmustern führt.
Darüber hinaus ist die Erzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem
Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Mit dem daraus resultierenden Überangebot, das
zu hohem Preisdruck führt, verfügen die Winzer über ein geringeres Einkommen für
Investitionen in ihre Geschäftstätigkeit und geringe Finanzreserven, auf die sie zurückgreifen
können, wenn eines der immer häufigeren und oft lokal auftretenden extremen
Wetterereignisse ihre Region trifft.
Die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ wurde eingesetzt, um diese Herausforderungen zu
erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union aufzuzeigen. Die Hochrangige
Gruppe wurde aus Generaldirektoren der Landwirtschaftsministerien der Mitgliedstaaten der
Union gebildet, und auf der ersten Sitzung wurden auch Vertreter der wichtigsten
Interessenverbände eingeladen, ihre Analyse der aktuellen Lage vorzustellen. Im Mittelpunkt
der Diskussionen stand die Frage, wie der Sektor angesichts der derzeitigen strukturellen
Herausforderungen durch Steuerung des Erzeugungspotenzials, Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer Absatzmärkte besser unterstützt werden kann.
Nach vier Sitzungen billigte die Gruppe im Dezember 2024 ein Dokument mit politischen
Empfehlungen1. Die Empfehlungen wurden von Interessenträgern und von MdEP in der
Sitzung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (COMAGRI) vom
13. Januar 2025 weitgehend begrüßt.
Angesichts der positiven Reaktion auf die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe wird nun
erwartet, dass die dringendsten und sektorspezifischen Empfehlungen so bald wie möglich in
Legislativvorschläge umgesetzt werden, um den Weinsektor dabei zu unterstützen, die
ernsthaften Herausforderungen zu bewältigen und wettbewerbsfähiger zu werden. Wenn die
Kommission nicht rasch tätig wird, wird sich die Lage weiter verschlechtern, was
unumkehrbare Folgen für viele ländliche Gebiete in Form von aufgegebenen Rebflächen und
verlorenen Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten haben wird.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für
landwirtschaftliche Erzeugnisse enthält Bestimmungen in Bezug auf das
Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das durch diesen Vorschlag im Einklang mit den
Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Nutzung des Erzeugungspotenzials geändert
wird, wodurch es den Mitgliedstaaten erleichtert wird, das Risiko überschüssiger
Erzeugungskapazitäten in bestimmten Gebieten und Marktsegmenten zu reduzieren oder
1 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/f9ee9420-2b95-4788-8dc2-
faa3cfb8171a_en?filename=policy-recommendations-wine-sector-hlg_en.pdf.
vollständig auszuräumen. Mit diesem Verordnungsvorschlag werden auch die derzeitigen
Etikettierungsvorschriften geändert, um die Herstellung von Weinerzeugnissen mit einem
niedrigeren Alkoholgehalt zu erleichtern und neue Möglichkeiten zur Information der
Verbraucher über die Eigenschaften des von ihnen gekauften Weins zu eröffnen.
Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung,
Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz
geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse wird ebenfalls geändert, um den
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Weine mit einem niedrigeren
Alkoholgehalt Rechnung zu tragen und so die Herstellung von aromatisierten
Weinerzeugnissen auf der Grundlage solcher Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu
ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher korrekt über die Beschaffenheit
aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt informiert werden,
werden auch die Etikettierungsvorschriften an die Vorschriften für Weinbauerzeugnisse
angepasst.
Die Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung von Strategieplänen
wird durch diesen Vorschlag geändert, um den Mitgliedstaaten gemäß der Empfehlung der
Hochrangigen Gruppe die Möglichkeit zu geben, Rebflächen effizient umzustrukturieren,
dabei jedoch eine Steigerung der Erzeugung zu vermeiden. Darüber hinaus können
Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
verwalten, Unterstützung für die Entwicklung des Weintourismus in ihrer Region erhalten,
und die Höchstdauer der Unterstützung für Absatzförderungs- und
Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern wird verlängert. Um die Zusammenarbeit im
Weinsektor zu stärken, wird für bestimmte Investitionen der Erzeugerorganisationen die
finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gewährt. Zur Unterstützung der Erzeuger beim
Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel wird den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit eingeräumt, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union, die für
Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt werden kann, zu erhöhen.
Damit die vorgeschlagenen politischen Maßnahmen eine möglichst große Wirkung entfalten,
sollten sie innerhalb eines kohärenten nationalen strategischen Rahmens umgesetzt werden.
Die Mitgliedstaaten müssen ihre Auswirkungen bewerten, um Effizienz, Kostenwirksamkeit
und einen langfristigen Nutzen zu gewährleisten. Zu den wichtigsten Prioritäten zählen die
Vermeidung von Marktungleichgewichten, der Landschaftsschutz, die Erhaltung der
Beschäftigung im ländlichen Raum und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von
Winzern und Weinerzeugern.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Durch die Erleichterung der Herstellung von Weinerzeugnissen und aromatisierten
Weinerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt bietet dieser Vorschlag den
Verbrauchern die Möglichkeit, weiterhin Wein zu genießen und dabei gleichzeitig ihren
Alkoholkonsum zu verringern. Erzeugergruppierungen, die geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben verwalten, Zugang zu Förderung zu
gewähren, um den Weintourismus in ihrer Region weiterzuentwickeln, steht im Einklang mit
dem Ziel, Beschäftigungs- und Wachstumsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten zu schaffen.
2 RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 42 Absatz 1 und
Artikel 43 Absatz 2.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die Bestimmungen, die zur Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe
geändert werden müssen, sind in Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
enthalten, weshalb die Mitgliedstaaten diese Empfehlungen nicht umsetzen können, wenn die
Rechtsvorschriften der Union nicht entsprechend geändert werden. Im Einklang mit dem
Subsidiaritätsprinzip erhalten die nationalen Behörden durch mehrere Bestimmungen dieses
Vorschlags einen größeren Spielraum, um das Erzeugungspotenzial besser an die besondere
Situation der Weinbauregionen anzupassen.
• Verhältnismäßigkeit
Die Wahl bestimmter Politikansätze im Rahmen des Vorschlags beruht auf den
Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe, die einen nach vier Diskussionsrunden über
verschiedene politische Optionen erzielten, einstimmig gebilligten Kompromiss darstellen
und von allen Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Beratungen der Hochrangigen Gruppe
stützten sich auf eine eingehende Analyse2, die von Sachverständigen der Beobachtungsstelle
für den Weinmarkt durchgeführt wurde. Während drei Sondersitzungen von Dezember 2023
bis zum zweiten Quartal 2024 bewerteten diese Sachverständigen die Lage des Weinmarkts
und loteten verschiedene politische Optionen zur Bewältigung der aktuellen
Herausforderungen und zur Unterstützung des Sektors bei der Nutzung potenzieller künftiger
Chancen aus. Dieser Vorschlag bleibt innerhalb der Grenzen dessen, was erforderlich ist, um
die bereits mit den geänderten bestehenden Vorschriften verfolgten Ziele zu verwirklichen.
• Wahl des Instruments
Die Vorschriften, die zur Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe geändert
werden müssen, sind in drei Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
enthalten. Daher muss das zu wählende Instrument auch eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates sein.
3 ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Da die Initiative dringend angenommen werden sollte, ist weder eine Aufforderung zur
Stellungnahme noch eine öffentliche Konsultation geplant.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe waren das Ergebnis einer umfassenden und
eingehenden Diskussion und Analyse, die bereits vor der Einsetzung der Hochrangigen
Gruppe begonnen hatte, zunächst mit den Sachverständigen der Beobachtungsstelle für den
Weinmarkt und mit Interessenträgern und anschließend im Rahmen der Hochrangigen Gruppe
mit den Generaldirektoren der Landwirtschaftsministerien aller Mitgliedstaaten. Zu einer der
Sitzungen der Hochrangigen Gruppe wurden auch wichtige Interessenträger eingeladen, um
ihre Standpunkte darzulegen. Der Legislativvorschlag stützt sich auf die Empfehlungen der
2 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/83588b14-0c75-43a4-b8ab-
c5718bee6b01_en?filename=future-prospects-of-the-eu-wine-sector-june-2024.pdf.
Hochrangigen Gruppe, die von den Mitgliedstaaten einstimmig gebilligt wurden und von den
Interessenträgern unterstützt und vom COMAGRI begrüßt werden.
• Folgenabschätzung
Da die Initiative dringend angenommen werden sollte, wird keine Folgenabschätzung
durchgeführt. Kosten und Nutzen der Initiative werden in einer Arbeitsunterlage der
Kommissionsdienststellen bewertet, die innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme
veröffentlicht wird.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag zielt darauf ab, über die bereits bestehende Möglichkeit der Bereitstellung
des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration auf elektronischem Wege hinaus die
Befolgungskosten für KMU zu minimieren, und so den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
der Union zu vereinfachen. Derzeit ist der Verweis auf das elektronische Etikett auf der
Verpackung (z. B. in Form eines QR-Codes), das der Bereitstellung des Zutatenverzeichnisses
und der Nährwertdeklaration dient, mithilfe einzelner Begriffe (z. B. „Zutaten“ und/oder
„Nährwertdeklaration“) auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett für die
Weinerzeuger umständlich, und die Vorschriften für den Verweis unterscheiden sich von
Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird der Kommission
die Befugnis übertragen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für ein
gemeinsames Konzept für eine solche Etikettierung auszuarbeiten, wodurch die Kosten und
der Verwaltungsaufwand insbesondere für Kleinerzeuger verringert werden, die ihre Weine
künftig in verschiedenen Ländern mit demselben Etikett verkaufen können. Die
Verkehrsbezeichnungen für Weine mit einem niedrigeren Alkoholgehalt werden ebenfalls in
der gesamten Union harmonisiert und durch die Verwendung von Begriffen, die den
Verbrauchern besser bekannt sind, klarer gestaltet.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere
mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4 AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Dieser Vorschlag hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt. Änderungen
der finanziellen Hilfe der Union für die Interventionen im Rahmen des Strategieplans werden
im Rahmen der nationalen Finanzausstattungen vorgenommen.
5 WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Angesichts der Krise, mit der der Weinsektor der Union derzeit konfrontiert ist, sollte die
Maßnahme so bald wie möglich in Kraft treten. Die neuen Etikettierungsvorschriften sollten
jedoch erst später in Kraft treten, um den Erzeugern Zeit zu geben, sich an diese anzupassen,
sowie um den Verkauf von nach den bisherigen Vorschriften etikettierten Erzeugnissen zu
ermöglichen, bis die Bestände erschöpft sind.
Die Beobachtungsstelle für den Weinmarkt überwacht kontinuierlich das Angebot und die
Nachfrage für verschiedene Weinarten auf dem Unionsmarkt und wird einen Einblick in die
Entwicklungen im Marktsegment der Weine mit niedrigem Alkoholgehalt geben, deren
Entwicklung mit der vorgeschlagenen Verordnung unterstützt werden soll. Die Auswirkungen
der Änderungen des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen werden im Rahmen der
obligatorischen jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Programms
überwacht.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Wird eine Rebfläche gerodet, kann der Winzer eine Genehmigung für Wiederbepflanzungen
beantragen, die drei Jahre lang gültig ist (sechs Jahre, wenn die Wiederbepflanzung auf
derselben Parzelle erfolgt). Die Hochrangige Gruppe empfahl eine längere Gültigkeitsdauer
von acht Jahren für alle Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, um den Winzern in dieser
unsicheren Situation mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an die
Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste Sorten
pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können.
Um den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten darüber hinaus die
Verwaltungssanktionen abgeschafft werden, die verhängt werden, wenn eine Genehmigung
für Wiederbepflanzungen während ihrer Gültigkeitsdauer nicht in Anspruch genommen wird.
Die Hochrangige Gruppe stimmte hingegen zu, die Verwaltungssanktionen beizubehalten,
wenn Neuanpflanzungsgenehmigungen nicht in Anspruch genommen werden, um spekulative
Anträge von Erzeugern, die nicht die Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen,
zu verhindern. Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es
Winzern, die Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener
Neuanpflanzungsgenehmigungen sind, die ihnen vor dem 1. Januar 2025 erteilt wurden,
jedoch gestattet werden, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf diese Genehmigungen zu
verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, um den Anreiz zu
beseitigen, Rebflächen anzupflanzen, obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort
erzeugten Wein besteht.
Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit zur Festlegung regionaler Obergrenzen für
die Ausstellung von Neuanpflanzungsgenehmigungen für bestimmte, für die Erzeugung von
Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommende Gebiete, für die
Erzeugung von Wein mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende
Gebiete oder für Gebiete ohne geografische Angabe. Sie sollten auch die Möglichkeit
erhalten, die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für
bestimmte Gebiete mit Überangebot einzuschränken, in denen nationale oder EU-Maßnahmen
zur Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von
Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, um eine weitere Steigerung des
Erzeugungspotenzials von Regionen, in denen das Angebot bereits die Nachfrage übersteigt,
zu vermeiden.
Beschließt ein Mitgliedstaat jedoch, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete
festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden, sollte
der Mitgliedstaat auch die Möglichkeit haben, zu verlangen, dass die für die von der
Begrenzung betroffene Fläche erteilten Genehmigungen auch in diesem Gebiet genutzt
werden, da andernfalls die Gefahr besteht, dass neue Wirtschaftsteilnehmer vollständig
ausgeschlossen werden, wodurch neue Marktteilnehmer und Junglandwirte abgeschreckt
würden.
Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche
insgesamt nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden,
Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der
Rebflächen besser zu steuern. Die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen können in
demselben Betrieb in Anspruch genommen werden, der die Rodung vorgenommen hat. Da
Betriebe Rebflächen in verschiedenen Regionen haben können, sollte den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit gegeben werden, die Verlagerung von Rebflächen zwischen Regionen zu
vermeiden, wenn die Erhaltung des Weinbaus in der ursprünglichen geografischen Region aus
sozioökonomischen oder ökologischen Gründen wichtig ist, z. B. um Rebflächen in
Terrassen- und Steillagen zu erhalten oder um Landschaften zu erhalten und Bodenerosion zu
verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, besondere
Bedingungen für Genehmigungen für Wiederbepflanzungen festzulegen, um die Verwendung
von Sorten und Erzeugungsverfahren zu fördern, die die Durchschnittserträge nicht erhöhen.
Angesichts des rückläufigen Konsums ist die Überwachung des Gesamterzeugungspotenzials
für das künftige Marktgleichgewicht sehr wichtig. Die Anwendung der
Genehmigungsregelung für Pflanzungen soll diesem Ziel dienen und sollte ab einer
bestimmten Größe der Weinanbaufläche in allen weinerzeugenden Mitgliedstaaten gelten.
In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen mit einem
niedrigeren Alkoholgehalt immer größer geworden. Die Verbraucher sind im Zusammenhang
mit solchen Erzeugnissen mit Begriffen wie „ohne Alkohol“, „alkoholfrei“ und „mit
niedrigerem Alkoholgehalt“ vertraut, die jedoch in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich geregelt sind. Tatsächlich können gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in
Ermangelung spezifischer Unionsbestimmungen über nährwertbezogene Angaben zu
geringem Alkoholgehalt oder dem reduzierten bzw. nicht vorhandenen Alkoholgehalt oder
Brennwert von Getränken, die normalerweise Alkohol enthalten, die einschlägigen
einzelstaatlichen Regelungen angewandt werden. Daher ist es notwendig, die Verwendung
dieser Begriffe zu harmonisieren und den Alkoholgehalt, den sie bezeichnen, für die gesamte
EU festzulegen. Dies sollte sich auch in den Vorschriften für die Etikettierung von
Weinerzeugnissen widerspiegeln, um die Verbraucher besser über die Merkmale und
Erzeugungsverfahren von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu
informieren, damit der Weinsektor der Union von dieser Entwicklung der
Verbrauchernachfrage profitieren kann und gleichzeitig hohe Qualitätsstandards
aufrechterhalten werden.
Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem niedrigeren
Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar, jedoch unterliegt ihre
Erzeugung angesichts der derzeitigen Vorschriften für die Entalkoholisierung technologischen
Einschränkungen. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen die Weinerzeugnisse die
Merkmale und den minimal vorhandenen Alkoholgehalt der jeweiligen Kategorie erreicht
haben, bevor sie der Entalkoholisierung unterzogen werden. Durch die Entalkoholisierung
wird das CO2 aus Schaumweinen entfernt. Daher sollte es gestattet sein, Schaumweine und
Weine mit zugesetzter Kohlensäure aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten
stillen Weinen durch eine zweite Gärung oder den Zusatz von CO2 herzustellen, sofern sie so
gekennzeichnet sind, dass sie die Verbraucher nicht irreführen.
Die Möglichkeit, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration auf elektronischem
Wege bereitzustellen, hat sich als wirksamer Weg erwiesen, sowohl für Marktteilnehmer zur
Information der Verbraucher als auch für die Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts
und von Weinausfuhren, insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen harmonisierter
Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett auf dem physischen Etikett und die
sich daraus ergebenden unterschiedlichen Lösungen in den Mitgliedstaaten haben jedoch zu
einer Fragmentierung des Binnenmarkts geführt, die die ordnungsgemäße Vermarktung von
Weinen in der gesamten Union beeinträchtigt. Der Kommission sollte daher die Befugnis
übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für den Verweis
auf das elektronische Etikett zur Bereitstellung von Informationen für Verbraucher
auszuarbeiten, insbesondere über ein sprachneutrales System, um die Kosten und den
Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein
gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt sicherzustellen, wobei der
Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, den Verbrauchern Informationen zugänglich zu
machen. Mit diesem Verordnungsentwurf wird der Kommission auch die Befugnis
übertragen, die Vorschriften für die elektronische Etikettierung an neue Erfordernisse
anzupassen, die sich aus der rasch und ständig fortschreitenden Digitalisierung und der
wachsenden Menge an Informationen ergeben, die den Verbrauchern zugänglich gemacht
werden sollten.
Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots im
Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu verbessern und
zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs des Konsums und eines
anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und Marktsegmenten sollte klargestellt
werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung von Höchsterträgen und die
Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können. Darüber hinaus können
Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Winzer in der
Lebensmittelversorgungskette und bei der Anpassung des Angebots an die Marktentwicklung
spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch Vermarktungsvorschriften im Weinsektor
erlassen können, die den Vorschlägen von anerkannten Erzeugerorganisationen oder
anerkannten Branchenverbänden Rechnung tragen, wenn diese als repräsentativ für den
Weinsektor in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet gelten.
Im Falle von Marktungleichgewichten haben die Mitgliedstaaten derzeit die Befugnis,
nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von
Wein zu leisten. Mit diesem Vorschlag sollen nationale Zahlungen für die freiwillige grüne
Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen als zusätzliche Instrumente der
Angebotssteuerung zugelassen werden, da der überschüssige Wein so noch vor seiner
Erzeugung kosteneffizient vom Markt genommen werden kann. Um
Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, werden Obergrenzen für den Gesamtbetrag der
nationalen Zahlungen festgesetzt, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die
Destillation und die grüne Weinlese genehmigt werden dürfen. Für Rodung wird angesichts
des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten die Obergrenze für
nationale Zahlungen von Fall zu Fall auf der Grundlage der spezifischen Marktgegebenheiten
des Mitgliedstaats und der Weinregionen, in denen sie durchgeführt werden soll, festgelegt.
Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen weiteren wichtigen Absatzmarkt für
Weinbauerzeugnisse dar. Für Getränke, die nicht den Mindestalkoholgehalt für die jeweilige
Erzeugniskategorie erreichen, ist es nach den derzeitigen Rechtsvorschriften jedoch nicht
erlaubt, die für aromatisierte Weinerzeugnisse vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen zu
verwenden. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen
alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt sollte es zulässig
sein, aromatisierte Weinerzeugnisse aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten
Weinen herzustellen. Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit
aromatisierter Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt korrekt informiert
werden, sollten Vorschriften für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise
entalkoholisierter Weine festgelegt werden, damit für diese aromatisierten Weinerzeugnisse
bei ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben beschreibenden Merkmale verwendet
werden können wie für Weinbauerzeugnisse mit dem vorgeschriebenen Alkoholgehalt. Um
die Informationen für die Verbraucher klarer zu gestalten, sollten die Bestimmungen über die
Angabe der Nährwertdeklaration und des Verzeichnisses der Zutaten aromatisierter
Weinerzeugnisse auf elektronischem Wege an die Bestimmungen für Weinbauerzeugnisse
angeglichen werden.
Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an
Produktinnovationen gerecht zu werden, werden die Anforderungen für die
Erzeugniskategorie „Glühwein“ geändert, um die Verwendung von Roséwein zu erlauben.
Gleichzeitig wird die Verwendung des Begriffs „Rosé“ in der Etikettierung eines Glühweins,
der durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- oder Weißwein mit Roséwein
hergestellt wird, verboten. Es wird eine Ausnahmeregelung für die Etikettierung eingeführt,
damit Getränke, die unter denselben Anforderungen hergestellt werden, wie sie für Glühwein
gelten, aber als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwenden, die
Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung verwenden dürfen,
um der Nachfrage der Verbraucher nach solchen Erzeugnissen gerecht zu werden.
Im Rahmen der GAP-Strategiepläne können die Umstrukturierung und Umstellung von
Rebflächen unterstützt werden. Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente
Umstrukturierung der Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine
Erzeugungssteigerung zu vermeiden, die zu einem Überangebot führen kann, gleichermaßen
Rechnung zu tragen, wird es den Mitgliedstaaten gestattet, Bedingungen für die Durchführung
der Art der Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen festzulegen, um eine
Ertragssteigerung und damit eine Steigerung der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese
Interventionskategorie fallen, zu vermeiden.
Um den Weintourismus in Weinregionen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und
geschützten geografischen Angaben weiterzuentwickeln, können Erzeugergruppierungen, die
geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, nun
Begünstigte der Interventionskategorie zur Förderung des Weintourismus in den
Anbauregionen werden.
Interessenträger und Mitgliedstaaten haben wiederholt erklärt, dass die derzeitige
Höchstdauer von drei Jahren für die Förderung von Absatzförderungs- und
Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von Absatzmöglichkeiten zu
kurz ist, um dieses Ziel zu erreichen. Die Höchstdauer wird daher von drei auf fünf Jahre
verlängert.
Um einen zusätzlichen Anreiz für die Zusammenarbeit im Weinsektor zu schaffen, wird für
bestimmte Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen derselbe Höchstsatz der
finanziellen Hilfe der Union gelten wie für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere
Unternehmen.
Zur weiteren Unterstützung der Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den
Klimawandel wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, den Höchstbetrag der
finanziellen Hilfe der Union, die für Investitionen zur Verwirklichung dieser Ziele gewährt
werden kann, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen.
Um klarzustellen, unter welchen Bedingungen eine finanzielle Hilfe der Union für
Investitionen in Innovation infrage kommt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel
„Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten“ keine solche finanzielle Hilfe der Union gewährt werden
darf.
2025/0071 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU)
Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene
Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 42 Unterabsatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Während die Union bei der Erzeugung, dem Konsum und dem Exportwert von Wein
nach wie vor weltweit führend ist, wirken sich gesellschaftliche und demografische
Veränderungen auf Menge, Qualität und Art des getrunkenen Weins aus. Der
Weinkonsum in der Union liegt derzeit auf dem niedrigsten Stand der letzten drei
Jahrzehnte, und auch die traditionellen Ausfuhrmärkte für Weine aus der Union
werden von einer Kombination aus rückläufigen Konsumtrends und geopolitischen
Faktoren beeinflusst, was zu unsichereren Ausfuhrmustern führt. Darüber hinaus ist
die Erzeugung aufgrund der Anfälligkeit des Weinsektors gegenüber dem
Klimawandel zunehmend unvorhersehbar. Mit dem daraus resultierenden
Überangebot, das zu einem Preisrückgang führt, verfügen die Winzer über ein
geringeres Einkommen für Investitionen in ihre Geschäftstätigkeit und geringe
Finanzreserven, auf die sie zurückgreifen können, wenn eines der immer häufigeren
und oft lokal auftretenden extremen Wetterereignisse ihre Region trifft.
(2) Die Hochrangige Gruppe „Weinpolitik“ wurde eingesetzt, um diese
Herausforderungen zu erörtern und mögliche Chancen für den Weinsektor der Union
aufzuzeigen. Die Hochrangige Gruppe befasste sich mit der Frage, wie der Sektor
angesichts der derzeitigen strukturellen Herausforderungen durch Steuerung des
Erzeugungspotenzials, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Erschließung neuer
3 ABl. C vom , S. .
4 ABl. C vom , S. .
Absatzmärkte besser unterstützt werden kann. Nach vier Sitzungen billigte die
Hochrangige Gruppe ein Dokument mit politischen Empfehlungen5.
(3) Um die Weinerzeuger, die mit den oben genannten Herausforderungen konfrontiert
sind, bestmöglich zu unterstützen, sollte den dringendsten Empfehlungen der
Hochrangigen Gruppe im Rechtsrahmen für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse
Rechnung getragen werden.
(4) Angesichts des derzeitigen Rückgangs der Nachfrage nach Wein sollte es Winzern, die
Inhaber noch gültiger, nicht in Anspruch genommener
Neuanpflanzungsgenehmigungen sowie von Genehmigungen sind, die aus einer
Umwandlung von Anpflanzungsgenehmigungen resultieren, die ihnen vor dem
1. Januar 2025 erteilt wurden, gestattet werden, auf diese Genehmigungen zu
verzichten, ohne dass dies eine Verwaltungssanktion zur Folge hätte, um den Anreiz
für Inhaber von Anpflanzungsgenehmigungen zu beseitigen, Rebflächen anzupflanzen,
obwohl möglicherweise keine Nachfrage nach dem dort erzeugten Wein besteht. Für
nach diesem Zeitpunkt erteilte Neuanpflanzungsgenehmigungen sollte die
Verwaltungssanktion weiterhin gelten, wenn diese erteilten Genehmigungen nicht in
Anspruch genommen werden, um spekulative Anträge von Winzern, die nicht die
Absicht haben, tatsächlich eine Rebfläche anzupflanzen, zu verhindern.
(5) Was die Steuerung des Erzeugungspotenzials betrifft, so sollte eine längere
Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen vorgesehen werden,
um den Erzeugern mehr Zeit zur Prüfung der Möglichkeit zu geben, ob sie besser an
die Marktnachfrage oder die sich ändernden klimatischen Bedingungen angepasste
Sorten pflanzen oder neue Rebflächenbewirtschaftungstechniken nutzen können. Um
den Druck auf die Winzer zu verringern, sollten zudem keine Verwaltungssanktionen
gegen sie verhängt werden, wenn sie beschließen, eine Genehmigung für
Wiederbepflanzungen nicht in Anspruch zu nehmen.
(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, die Erteilung von
Neuanpflanzungsgenehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte Gebiete mit
Überangebot einzuschränken, in denen nationale oder EU-Maßnahmen zur
Verringerung des Angebots, wie Destillation, grüne Weinlese oder Rodung von
Rebflächen, durchgeführt werden oder wurden, um eine weitere Steigerung des
Erzeugungspotenzials zu vermeiden.
(7) Beschließt ein Mitgliedstaat, regionale Obergrenzen für bestimmte Gebiete
festzulegen, um einen übermäßigen Anstieg des Erzeugungspotenzials zu vermeiden,
so sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben können, dass die für die von der regionalen
Begrenzung betroffene Fläche erteilten Genehmigungen in diesem Gebiet genutzt
werden müssen. Um den jüngsten Entwicklungen im Weinsektor besser Rechnung zu
tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Flexibilität haben, regionale Obergrenzen für
bestimmte Gebiete sogar auf 0 % festzulegen, um das Erzeugungspotenzial an die
Marktnachfrage anzupassen.
(8) Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche
nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden,
Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der
Rebflächen besser zu steuern und so beispielsweise die Verlagerung von Rebflächen in
5 https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/f9ee9420-2b95-4788-8dc2-
faa3cfb8171a_en?filename=policy-recommendations-wine-sector-hlg_en.pdf.
Regionen mit einem Marktungleichgewicht oder weg von Terrassen- und Steillagen zu
vermeiden, wo sie eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Landschaft spielen und
Bodenerosion verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten,
Bedingungen für die Verwendung von Sorten und Erzeugungsverfahren festzulegen,
um so eine Steigerung der Erträge zu vermeiden und die Erhaltung traditioneller
Rebsorten und Erzeugungsverfahren sicherzustellen.
(9) Um einen verhältnismäßigen Ansatz bei der Anwendung des Genehmigungssystems
für Anpflanzungen zu gewährleisten und gleichzeitig den ernsten Risiken Rechnung
zu tragen, die ein Überangebot für den Markt darstellt, ist es angezeigt, eine
Obergrenze der mit Reben bepflanzten Hektarfläche festzulegen, bis zu der die
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zur Anwendung des Genehmigungssystems für
Anpflanzungen ausgenommen sind.
(10) In den letzten Jahren ist die Nachfrage der Verbraucher nach Weinbauerzeugnissen
mit einem niedrigeren Alkoholgehalt, die derzeit durch Entalkoholisierung unter
Anwendung bestimmter in der Union zugelassener Techniken hergestellt werden,
immer größer geworden. Die Verbraucher kennen Begriffe wie „0,0 %“, „alkoholfrei“
und „alkoholreduziert“, die weitverbreitet, aber in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich geregelt sind. Daher ist es notwendig, die Verwendung dieser Begriffe
in der gesamten Union zu harmonisieren. Die Vorschriften über die Etikettierung von
Weinerzeugnissen sollten daher geändert werden, um die Verbraucher besser über die
Merkmale von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt zu
informieren, wobei die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen über das
Erzeugungsverfahren, das eine Entalkoholisierung beinhaltet, beibehalten werden
sollte. Dadurch könnte der Weinsektor der Union von dieser Entwicklung der
Verbrauchernachfrage profitieren und gleichzeitig hohe Qualitätsstandards
aufrechterhalten.
(11) Die hohe Nachfrage der Verbraucher nach Schaumweinerzeugnissen mit einem
niedrigeren Alkoholgehalt oder ohne Alkohol stellt eine Chance für den Sektor dar.
Die derzeitigen Vorschriften für die Herstellung entalkoholisierter Weine schreiben
jedoch gewisse technologische Beschränkungen für die Herstellung solcher Weine
vor. Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Weinerzeugnisse die Merkmale
und den Mindestalkoholgehalt der entsprechenden Kategorie erreicht haben, bevor sie
der Entalkoholisierung unterzogen werden, was bedeutet, dass entalkoholisierte
Schaumweine nur aus Schaumweinen hergestellt werden dürfen. Durch die
Entalkoholisierung wird jedoch jegliches CO2 aus dem ursprünglichen Schaumwein
vollständig entfernt. Zur Herstellung eines Schaumweins mit einem niedrigeren
Alkoholgehalt oder ohne Alkohol ist es daher erforderlich, dem teilweise oder
vollständig entalkoholisierten Wein, der seinen ursprünglichen CO2-Gehalt verloren
hat, durch ein neues, gesondertes Verfahren wieder CO2 zuzuführen. Daher sollte es
gestattet sein, entalkoholisierte Schaumweine und Schaumweine mit zugesetzter
Kohlensäure unmittelbar aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten nicht
schäumenden Weinen durch eine zweite Gärung bzw. durch Zusatz von CO2
herzustellen.
(12) Die Möglichkeit, das Zutatenverzeichnis und die Nährwertdeklaration für
Weinerzeugnisse auf elektronischem Wege bereitzustellen, hat sich als wirksamer
Weg erwiesen, sowohl für Marktteilnehmer zur Bereitstellung wichtiger Informationen
für die Verbraucher erwiesen als auch für die Förderung des Funktionierens des
Binnenmarkts und von Weinausfuhren, insbesondere für Kleinerzeuger. Das Fehlen
harmonisierter Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett, das das
Zutatenverzeichnis und/oder die Nährwertdeklaration enthält, auf der Verpackung oder
dem daran befestigten Etikett führt jedoch zu unterschiedlichen Praktiken der
Marktteilnehmer und zu unterschiedlichen Vorschriften der nationalen Behörden, was
die ordnungsgemäße Vermarktung von Wein beeinträchtigt. Um die Kosten und den
Verwaltungsaufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten und ein
gemeinsames Vorgehen auf dem gesamten Unionsmarkt zu gewährleisten und
gleichzeitig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, diese Informationen den
Verbrauchern zugänglich zu machen, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Vorschriften für den Verweis auf das
elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett
auszuarbeiten, wodurch den Verbrauchern das Zutatenverzeichnis und die
Nährwertdeklaration in harmonisierter Weise zur Verfügung gestellt wird, auch durch
ein sprachneutrales System.
(13) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, die Vorschriften für die
elektronische Etikettierung an neue Erfordernisse anzupassen, die sich aus der rasch
und ständig fortschreitenden Digitalisierung ergeben, und anderen obligatorischen
oder für die Verbraucher relevanten Informationen Rechnung zu tragen, die auf
elektronischem Wege bereitgestellt werden können.
(14) Die Mitgliedstaaten können Vermarktungsvorschriften zur Regulierung des Angebots
im Weinsektor erlassen, um das Funktionieren des gemeinsamen Weinmarktes zu
verbessern und zu stabilisieren. Vor dem Hintergrund eines strukturellen Rückgangs
des Konsums und eines anhaltenden Überangebots in bestimmten Regionen und
Marktsegmenten sollte klargestellt werden, dass solche Vorschriften die Festsetzung
von Höchsterträgen und die Bewirtschaftung der Weinbestände umfassen können.
Darüber hinaus können Erzeugerorganisationen eine wichtige Rolle bei der Stärkung
der Position der Winzer in der Lebensmittelversorgung und bei der Anpassung des
Angebots an die Marktentwicklung spielen. Daher sollten die Mitgliedstaaten auch
Vermarktungsvorschriften im Weinsektor erlassen können, die den Vorschlägen von
anerkannten Erzeugerorganisationen oder anerkannten Branchenverbänden Rechnung
tragen, wenn diese als repräsentativ für den Weinsektor in dem betreffenden
Wirtschaftsgebiet bzw. den betreffenden Wirtschaftsgebieten gelten.
(15) Die Mitgliedstaaten können derzeit die Erlaubnis erhalten, nationale Zahlungen an
Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu leisten.
Da überschüssiger Wein noch vor seiner Erzeugung kostengünstig vom Markt
genommen werden kann, sollte auch die Möglichkeit vorgesehen werden, den
Mitgliedstaaten in begründeten Krisenfällen zu erlauben, nationale Zahlungen für die
freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen zu
leisten. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten im Rahmen dieser
Verordnung Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen festgesetzt
werden, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und
die grüne Weinlese genehmigt werden dürfen. Für Rodungen ist es angesichts des
strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten nicht angezeigt,
einen Gesamthöchstbetrag der nationalen Zahlungen festzusetzen. Die Mitgliedstaaten
sollten jedoch in ihrer Mitteilung die Obergrenze für nationale Zahlungen anhand ihrer
besonderen Marktgegebenheiten und derjenigen der Weinregionen, in denen die
Maßnahme durchgeführt werden soll, in jedem Einzelfall begründen.
(16) Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für
Weinbauerzeugnisse dar. Für Getränke, die nicht den Mindestalkoholgehalt für die
jeweilige Erzeugniskategorie erreichen, ist es nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates6 jedoch nicht erlaubt, die für aromatisierte
Weinerzeugnisse vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen zu verwenden. Angesichts
der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken
mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es zulässig sein,
Getränke aus entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen in Verkehr
zu bringen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates7 erzeugt wurden und in ihrer Aufmachung und Etikettierung
aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehaltene Verkehrsbezeichnungen tragen.
(17) Um sicherzustellen, dass die Verbraucher über die Beschaffenheit aromatisierter
Weinerzeugnisse mit einem niedrigeren Alkoholgehalt korrekt informiert werden,
sollten Vorschriften festgelegt werden, die mit den Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 für die Etikettierung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter
Weine im Einklang stehen, damit für aromatisierte Weinerzeugnisse, die aus
entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt werden, bei
ihrer Aufmachung und Etikettierung dieselben beschreibenden Merkmale verwendet
werden wie für Weinbauerzeugnisse mit dem vorgeschriebenen Alkoholgehalt.
(18) Die oben genannten Probleme bei Weinbauerzeugnissen in Bezug auf den Verweis auf
das elektronische Etikett, das die Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis
enthält, bestehen auch für aromatisierte Weinerzeugnisse. Daher sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, in Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten für aromatisierte Weinerzeugnisse Vorschriften für den Verweis auf
das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett
auszuarbeiten. Im Interesse der Einfachheit und Klarheit sollten diese Vorschriften die
gleichen sein wie für Weinbauerzeugnisse.
(19) Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an
Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung
und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie „Glühwein“ geändert
werden, um die Verwendung von Roséwein zu erlauben. Gleichzeitig sollte die
Verwendung des Begriffs „Rosé“ in der Aufmachung und Etikettierung eines
Glühweins, der durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- oder
Weißwein mit Roséwein hergestellt wird, verboten werden. Aus denselben Gründen
sollte auch eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, wonach alkoholische
Getränke, die unter denselben Anforderungen hergestellt werden, wie sie für Glühwein
gelten, aber als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwenden,
die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung
verwenden dürfen.
(20) Um den Weintourismus in Weinregionen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen
und geschützten geografischen Angaben weiterzuentwickeln, sollte es gestattet
werden, dass Erzeugergruppierungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und
6 Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über
die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten
Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2014/251/oj).
7 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 des
Europäischen Parlaments und des Rates8 verwalten, Begünstigte der
Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe i der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates9 sein
können.
(21) Um der Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, eine effiziente Umstrukturierung der
Rebflächen zu gewährleisten, und der Notwendigkeit, eine Erzeugungssteigerung zu
vermeiden, die zu einem Überangebot führen kann, gleichermaßen Rechnung zu
tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, Bedingungen für die Durchführung
der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese
Bedingungen sollten darauf abzielen, eine Ertragssteigerung und damit eine
Steigerung der Erzeugung auf Rebflächen, die unter diese Interventionskategorie
fallen, zu vermeiden.
(22) Um sich an die Marktentwicklung anzupassen und effiziente Marktchancen zu nutzen,
sollte die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und
Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern zur Konsolidierung von
Absatzmöglichkeiten von drei auf fünf Jahre verlängert werden.
(23) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Weinsektor sollten Investitionen gemäß
Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115, die
von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen
getätigt werden, in den Genuss des Höchstsatzes der finanziellen Hilfe der Union
gemäß Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 kommen, wie dies bereits
bei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission10 der Fall ist.
(24) Um die Erzeuger beim Klimaschutz und bei der Anpassung an den Klimawandel
weiter zu unterstützen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden,
den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für Investitionen, die dieses Ziel
verfolgen, auf bis zu 80 % der förderfähigen Investitionskosten zu erhöhen.
(25) Darüber hinaus muss klargestellt werden, dass die finanzielle Hilfe der Union für
Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2021/2115 nicht Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der
Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
8 Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über
geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert
traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).
9 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
10 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ gewährt werden sollte, wie dies bei
finanzieller Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1
Buchstabe b der genannten Verordnung der Fall ist.
(26) Die Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115
sollten daher entsprechend geändert werden.
(27) Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Anforderungen in Bezug auf die
Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem niedrigeren Alkoholgehalt
anzupassen, sollte der Geltungsbeginn dieser neuen Anforderungen 18 Monate nach
Inkrafttreten dieser Verordnung liegen. Ferner ist es angezeigt,
Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor der
Anwendung der neuen Anforderungen etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der
Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 62 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die in Absatz 1 genannten und gemäß den Artikeln 64 und 68 erteilten
Genehmigungen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem
sie erteilt wurden. Gegen einen Erzeuger, der eine gemäß den Artikeln 64 und 68
erteilte Genehmigung während der Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in
Anspruch genommen hat, wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4
verhängt.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird gegen Erzeuger, die vor dem 1. Januar 2025
erteilte gültige Genehmigungen gemäß den Artikeln 64 und 68 besitzen, keine
Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt, sofern sie den
zuständigen Behörden vor dem Tag des Ablaufs der Genehmigung und spätestens bis
zum 31. Dezember 2026 mitteilen, dass sie ihre Genehmigung nicht nutzen wollen.
Gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gelten für einen
Zeitraum von acht Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erteilt wurden. Gegen
Erzeuger, die eine gemäß Artikel 66 erteilte Genehmigung während der
Gültigkeitsdauer dieser Genehmigung nicht in Anspruch genommen haben, wird
keine Verwaltungssanktion gemäß Artikel 90a Absatz 4 verhängt.“
2. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mitgliedstaaten können
a) auf nationaler Ebene einen niedrigeren Prozentsatz als den in Absatz 1
festgelegten Prozentsatz anwenden;
b) die Ausstellung von Genehmigungen auf regionaler Ebene für bestimmte,
für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung in
Betracht kommende Gebiete, für die Erzeugung von Wein mit einer
geschützten geografischen Angabe in Betracht kommende Gebiete oder für
Gebiete ohne geografische Angabe einschränken;
c) die Ausstellung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf regionaler
Ebene für bestimmte Gebiete einschränken, in denen nationale oder
unionsweite Maßnahmen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese
oder die Rodung in begründeten Krisenfällen gelten.
Für die Zwecke des Buchstabens c bezeichnet ‚grüne Weinlese‘ die
vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel,
wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter
Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich
angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus.
Mitgliedstaaten, die die Ausstellung von Genehmigungen für
Neuanpflanzungen auf regionaler Ebene gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b
oder c einschränken, können vorschreiben, dass diese Genehmigungen in
diesen Regionen in Anspruch genommen werden müssen.“
b) In Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
„(3) Einschränkungen nach Absatz 2 müssen zu einer Anpassung des
Produktionspotenzials an die Marktnachfrage beitragen und durch einen oder
mehrere der folgenden spezifischen Gründe gerechtfertigt sein:“
3. In Artikel 66 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:
„Ein Mitgliedstaat kann die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
gemäß Absatz 1 auch von einer oder mehreren der folgenden Bedingungen abhängig
machen:
a) die Genehmigung wird in demselben geografischen Gebiet in Anspruch
genommen, in dem sich die betreffenden gerodeten Reben befanden, wenn die
Erhaltung des Weinbaus in diesem geografischen Gebiet aus sozioökonomischen
oder ökologischen Gründen gerechtfertigt ist;
b) es dürfen nur Sorten und Erzeugungsverfahren, die den Durchschnittsertrag im
Vergleich zu den gerodeten Reben nicht erhöhen, oder nur traditionelle Sorten und
Erzeugungsverfahren einer bestimmten Region genutzt werden, wenn die betreffende
gerodete Fläche in einer Erzeugungsregion liegt, die der Mitgliedstaat als von einem
strukturellen Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat, oder
c) die Genehmigung darf nicht in einer anderen Erzeugungsregion als derjenigen in
Anspruch genommen werden, in der sich die gerodete Fläche befindet, wenn der
Mitgliedstaat diese andere Erzeugungsregion als von einem strukturellen
Marktungleichgewicht betroffen eingestuft hat.“
4. Artikel 67 erhält folgende Fassung:
„Artikel 67
De minimis
Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in
Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen
fünf Wirtschaftsjahre bei maximal 10 000 ha lagen. Ist diese Bedingung in einem
Mitgliedstaat nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für
Rebpflanzungen in diesem Mitgliedstaat ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das
auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.“
5. Artikel 119 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) die Bezeichnung der Kategorie des Weinbauerzeugnisses gemäß
Anhang VII Teil II. Wurden Weinbauerzeugnisse der in Anhang VII Teil II
Nummer 1 und Nummern 4 bis 9 festgelegten Kategorien vollständig oder
teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E
unterzogen, so wird der Bezeichnung der Kategorie Folgendes vorangestellt:
i) der Begriff ‚alkoholfreier‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt des
Erzeugnisses höchstens 0,5 % vol beträgt, zusammen mit der Angabe 0,0 %,
wenn der vorhandene Alkoholgehalt des Erzeugnisses höchstens 0,05 % vol
beträgt;
ii) der Begriff ‚alkoholreduzierter‘, wenn der vorhandene Alkoholgehalt
mehr als 0,5 % vol beträgt und mindestens 30 % unter dem vorhandenen
Mindestalkoholgehalt der Kategorie vor der Entalkoholisierung liegt.“
b) Folgender Buchstabe k wird angefügt:
„k) bei Weinbauerzeugnissen gemäß Buchstabe a Satz 2 die Angabe ‚durch
Entalkoholisierung gewonnen‘.“
6. In Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe d werden folgende Ziffern angefügt:
„v) die auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett auf elektronischem
Wege bereitgestellten Verweise gemäß Artikel 119 Absätze 4 und 5, auch mittels
eines Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
vi) die Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben
zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische
Fortschritte bzw. neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für
Verbraucherinformationen oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für
Verbraucher.“
7. Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Im Hinblick auf ein besseres und stabileres Funktionieren des gemeinsamen
Marktes für Weine, einschließlich der Weintrauben, Traubenmoste und Weine, von
denen sie stammen, können die Erzeugermitgliedstaaten Vermarktungsregeln zur
Steuerung des Angebots festlegen, einschließlich der Festsetzung von Höchsterträgen
und der Festlegung von Vorschriften für die Bewirtschaftung von Beständen. Die
Mitgliedstaaten berücksichtigen Vorschläge von gemäß den Artikeln 152 und 154
anerkannten Erzeugerorganisationen oder gemäß den Artikeln 157 und 158
anerkannten Branchenverbänden, wenn diese Organisationen im Einklang mit
Artikel 164 Absatz 3 als repräsentativ für den Weinsektor in dem oder den
Wirtschaftsgebieten gelten, in dem/denen die Vorschriften angewendet werden
sollen.“
8. Artikel 216 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Nationale Zahlungen für die Destillation von Wein, die grüne Weinlese oder die
Rodung in begründeten Krisenfällen“
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten können Weinerzeugern nationale Zahlungen für die
freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein, die freiwillige grüne Weinlese
und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen in begründeten Krisenfällen
gewähren.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet ‚grüne Weinlese‘ die vollständige
Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der
betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h.
des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des
normalen Produktionszyklus.
Die in Unterabsatz 1 genannten Zahlungen dürfen die Kosten des Erzeugnisses,
soweit relevant, und der betreffenden Maßnahme zuzüglich eines Anreizes, eine
solche Maßnahme zur Bewältigung der Krise durchzuführen, nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag, der in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für nationale
Zahlungen für die Destillation und die grüne Weinlese bereitgestellt wird, darf 20 %
der für den betreffenden Mitgliedstaat in Anhang VII der Verordnung
(EU) 2021/2115 für das betreffende Jahr insgesamt festgesetzten Mittel nicht
übersteigen.“
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Mitgliedstaaten, die die nationalen Zahlungen gemäß Absatz 1 anwenden
wollen, übermitteln der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung. In
ihren Mitteilungen begründen die Mitgliedstaaten die Angemessenheit der
Maßnahme, deren Laufzeit, die Unterstützungsbeträge und weitere Modalitäten
anhand ihrer besonderen Marktgegebenheiten und derjenigen der Weinregionen, in
denen die Maßnahme durchgeführt werden soll.
Die Kommission entscheidet ohne Anwendung des in Artikel 229 Absatz 2 oder 3
genannten Verfahrens, ob der Betrag, die Laufzeit und die anderen Modalitäten der
Maßnahme gebilligt werden und ob die Zahlungen an die Weinerzeuger gewährt
werden können.“
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die Kommission kann delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 erlassen, um
diesen Artikel durch Festlegung von Vorschriften über Mindestanforderungen an das
Vorliegen einer Krisensituation und die Berechnung der nationalen Zahlungen zu
ergänzen.“
9. In Anhang VII Teil II wird dem einleitenden Teil folgender Absatz als Unterabsatz 2
angefügt:
„Die unter den Nummern 4 und 7 genannten Weinbauerzeugnisse können auch durch
eine zweite Gärung entalkoholisierter oder teilweise entalkoholisierter Weine gemäß
Nummer 1 oder durch Zusatz von Kohlendioxid zu solchen Weinen gewonnen
werden.“
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 251/2014 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
„(5) Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und
Absatz 4 Buchstabe f sowie in Anhang II für jede Erzeugniskategorie festgelegten
Mindestalkoholgehalten dürfen aromatisierte Weinerzeugnisse einen niedrigeren
vorhandenen Alkoholgehalt aufweisen, wenn sie aus Weinbauerzeugnissen
gewonnen werden, die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß
Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen
wurden.“
2. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:
„(1a) Werden aromatisierte Weinerzeugnisse aus Weinbauerzeugnissen gewonnen,
die vollständig oder teilweise einer Entalkoholisierung gemäß Anhang VIII Teil I
Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unterzogen wurden, so werden ihre
Verkehrsbezeichnungen unter denselben Bedingungen durch dieselben Begriffe
ergänzt, wie sie für diese Weinbauerzeugnisse in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a
Satz 2 und in Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
festgelegt sind.“
3. In Artikel 6a wird folgender Absatz angefügt:
„(4a) Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung
zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 34 Absatz 2 zu erlassen, um diese Verordnung durch Vorschriften zu
folgenden Punkten zu ergänzen:
a) den auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett auf elektronischem
Wege bereitgestellten Verweise gemäß den Absätzen 2 und 3, auch mittels eines
Piktogramms oder Symbols anstelle von Text;
b) der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben
zur Vereinfachung der Aufmachung, zur Anpassung an künftige technologische
Fortschritte bzw. neue unionsweite oder nationale gesetzliche Vorgaben für
Verbraucherinformationen oder zur Verbesserung der Zugänglichkeit für
Verbraucher.“
4. Anhang II Teil B Nummer 8 erhält folgende Fassung:
„8. Glühwein
Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,
– das ausschließlich aus Rot- oder Weiß- oder Roséwein oder einer Kombination
dieser Weine gewonnen wird,
– das hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken oder beidem gewürzt wird und
– bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.
Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I
Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt.
Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“
durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das
Wort „weiß“, ergänzt werden.
Im Fall der Zubereitung ausschließlich aus Roséwein muss die Verkehrsbezeichnung
„Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Roséwein hinweisen,
beispielsweise das Wort „rosé“, ergänzt werden. Das Wort „rosé“ darf jedoch nicht
verwendet werden, wenn der Glühwein durch Kombination von Rot- und Weißwein
oder einem dieser Weine mit Roséwein gewonnen wird.
Abweichend von Artikel 5 Absätze 1 und 3 dieser Verordnung darf die
Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung
alkoholischer Getränke verwendet werden, die im Einklang mit den vorstehend
genannten Anforderungen hergestellt werden, aber aus gegorenen Getränken auf der
Basis anderer Früchte als Trauben gewonnen wurden. In diesem Fall muss die
Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch einen Hinweis, dass der Glühwein aus
einem Fruchtwein gewonnen wurde, oder durch einen der folgenden Begriffe ergänzt
werden: ‚Heidelbeer-Glühwein‘, ‚Apfel-Glühwein‘ oder ‚Frucht-Glühwein‘.“
Artikel 3
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe i erhält folgende Fassung:
„i) Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor oder durch
Erzeugerorganisationen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und
geschützte geografische Angaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143*
verwalten, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der
Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;
_______________________
* Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und
landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten
und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und
(EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
(ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj).“
b) Nach Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 eingefügt:
„Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a können die
Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen spezifische Bedingungen
für den Weinbau, agronomische oder sonstige Bedingungen festlegen,
durch die sichergestellt wird, dass sich der Ertrag auf den Rebflächen, die
unter diese Interventionskategorie fallen, nach der Sortenumstellung, der
Umbepflanzung von Rebflächen, der Wiederbepflanzung von Rebflächen
oder der Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken nicht
erhöht.“
c) Unterabsatz 2 wird Unterabsatz 3 und erhält folgende Fassung:
„Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter
Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder
Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und
Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der
Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens
fünf Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die
Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und
geografische Angaben.“
2. Artikel 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht
überschreiten:
a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten
Regionen;
b) 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als
weniger entwickelten Regionen;
c) 75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in
äußerster Randlage;
d) 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission** und gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann
jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des
Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen
beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen,
werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe
der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für
Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b auf bis zu
80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang
mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den
Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission
‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘*** wird keine finanzielle
Hilfe der Union gewährt.
_______________________
** Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren
Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reco/2003/361/oj).
*** ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/legal-
content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014XC0731(01).“
b) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1
Unterabsatz 1 Buchstabe m kann jedoch auf bis zu 80 % der förderfähigen
Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang mit dem Ziel des
Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel gemäß
Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.“
c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht
überschreiten:
a) 50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten
Regionen;
b) 40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als
weniger entwickelten Regionen;
c) 80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in
äußerster Randlage;
d) 65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des
Ägäischen Meeres.
Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur
Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013 anerkannten Erzeugerorganisationen gewährt. Sie kann jedoch
allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den
kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.
Bei anderen Unternehmen als gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
anerkannten Erzeugerorganisationen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des
Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen
beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen,
werden die in Unterabsatz 1 bestimmten Obergrenzen für die finanzielle Hilfe
der Union halbiert.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann die finanzielle Hilfe der Union für
Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e auf bis zu
80 % der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen im Zusammenhang
mit dem Ziel des Beitrags zum Klimaschutz und zur Anpassung an den
Klimawandel gemäß Artikel 57 Buchstabe b erhöht werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission
‚Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten‘ wird keine finanzielle Hilfe
der Union gewährt.“
Artikel 4
Übergangsbestimmung
Weinbauerzeugnisse, deren Kennzeichnung gemäß Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem [konkretes Datum – 18 Monate nach dem
Datum des Inkrafttretens] erfolgte, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in
Verkehr gebracht werden.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 5 gilt jedoch ab dem [konkretes Datum – 18 Monate nach dem Datum des
Inkrafttretens].
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident /// Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ...................................................
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ....................................................................
1.2 Politikbereich(e) .............................................................................................................
1.3 Ziel(e) .............................................................................................................................
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e) .....................................................................................................
1.3.2 Einzelziel(e) ...................................................................................................................
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen ......................................................................
1.3.4 Leistungsindikatoren ......................................................................................................
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ..............................................................................
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative .....................................................................
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative ................................................................
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich
aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein
von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. ........................................................
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse ....................................
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten ............................................................................
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ...........................................................................
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen ................................................................................................................
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) .....................................................................
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN ..............................................................................
2.1 Überwachung und Berichterstattung ..............................................................................
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) .............................................................................
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen .............................................................................
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle .........................................................
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) ......................................................................................................................
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ...........................................................
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE ..................................................................................................................
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan .................................................................................................................
3.2 Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ............................
3.2.1 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel .....................
3.2.1.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .............................................................
3.2.1.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.2 Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden ...........................
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ...................
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ...............................................................
3.2.3.2 Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen .......................................................
3.2.3.3 Mittel insgesamt .............................................................................................................
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf ............................................................................................
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ...............................................................
3.2.4.2 Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen .................................................
3.2.4.3 Geschätzter Personalbedarf insgesamt ...........................................................................
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ...................................................................................................
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen ..................................
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter ...................................................................................
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen ..............................................................
4 DIGITALE ASPEKTE...................................................................................................
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz ..........................................................................
4.2 Daten ..............................................................................................................................
4.3 Digitale Lösungen ..........................................................................................................
4.4 Interoperabilitätsbewertung............................................................................................
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung2
1 RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1 Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115
und (EU) Nr. 251/2014 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und
sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte
Weinerzeugnisse.
1.2 Politikbereich(e)
Programmcluster 8 – Landwirtschaft und Meerespolitik unter Rubrik 3 des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027.
1.3 Ziel(e)
1.3.1 Allgemeine(s) Ziel(e)
Um den strukturellen Herausforderungen für den europäischen Weinsektor zu
begegnen, besteht das Ziel des Vorschlags darin, die Wettbewerbsfähigkeit und
Widerstandsfähigkeit des Sektors zu stärken, die wirtschaftliche Bedeutung des
Weinsektors der EU und seine soziale Bedeutung zu wahren und insbesondere dazu
beizutragen, die Vitalität vieler ländlicher Gebiete zu erhalten.
1.3.2 Einzelziel(e)
Der Vorschlag zielt darauf ab, nachhaltige politische Instrumente bereitzustellen, um
die Mitgliedstaaten und den Weinsektor dabei zu unterstützen, die folgenden
spezifischen Ziele zu erreichen:
1) Steuerung des Erzeugungspotenzials
2) Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Weinsektors der EU gegen den
Klimawandel und Spannungen durch sich verändernde Märkte
3) Anpassung des Sektors an die Marktentwicklung und Unterstützung bei der
Nutzung neuer Marktchancen
1.3.3 Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Die wichtigsten erwarteten Ergebnisse umfassen Folgendes:
– Der EU-Weinsektor bleibt auf dem Weinmarkt weiterhin weltweit.
– Das Gleichgewicht zwischen dem Weinerzeugungspotenzial und der Entwicklung
der Nachfrage auf dem nationalen und dem internationalen Markt wird
wiederhergestellt.
– Die Mitgliedstaaten sind in der Lage, Maßnahmen zu ergreifen, um
Herausforderungen und Schwierigkeiten mit größerer Flexibilität zu begegnen.
– Landwirte und Erzeugerorganisationen profitieren von einem flexibleren
Politikrahmen für Entscheidungen, die auf die Marktentwicklung abgestimmt sind.
– Der EU-Weinsektor stärkt seine Fähigkeit, seine Position auf aufstrebenden und
neuen Märkten zu verbessern und die Einkommensquellen zu diversifizieren.
– Der EU-Weinsektor ist in der Lage, die Unsicherheiten auf dem Markt,
einschließlich im Zusammenhang mit dem Klimawandel, besser zu bewältigen.
1.3.4 Leistungsindikatoren
Der Vorschlag berührt nicht den Überwachungsrahmen der GAP.
1.4 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
eine neue Maßnahme
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende
Maßnahme11
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens
einer Maßnahme
1.5 Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1 Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Der vorliegende Vorschlag trägt den dringendsten und spezifischen Empfehlungen
Rechnung, die von der Hochrangigen Gruppe zur Weinpolitik im Dezember 2024
gebilligt wurden, indem der bestehende Rechtsrahmen so weit geändert wird, wie es
erforderlich ist, um zur Erreichung der festgelegten Ziele beizutragen. Sobald der
Vorschlag angenommen ist, wird er es den Mitgliedstaaten und dem Weinsektor
ermöglichen, rasch zu handeln und die zahlreichen Herausforderungen zu
bewältigen.
Die vorgeschlagenen Änderungen könnten bei künftigen politischen Reformen
weiter ergänzt werden, um einigen weiteren Empfehlungen Rechnung zu tragen, die
nicht sektorspezifisch sind oder im derzeitigen Kontext nicht umgesetzt werden
können.
11 Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
1.5.2 Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Der grenzüberschreitende und globale Charakter der wichtigsten Herausforderungen,
mit denen der EU-Weinsektor konfrontiert ist, und der umfassende Rechtsrahmen,
dem der Wein in der EU unterliegt, erfordern eine gemeinsame Reaktion auf EU-
Ebene, die das Funktionieren des Binnenmarkts und gleiche
Wettbewerbsbedingungen, die durch die GAP geschaffen werden, gewährleistet.
1.5.3 Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Entfällt
1.5.4 Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten
Der Vorschlag berührt nicht den Mehrjährigen Finanzrahmen und ändert weder den
derzeitigen GAP-Haushalt noch die Aufteilung der Haushaltsmittel auf die beiden
Säulen oder die Gestaltung der Maßnahmen im Rahmen der beiden Säulen.
1.5.5 Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung
Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der GAP werden aus den Mitteln der
nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor bestritten. Andere Maßnahmen
können aus nationalen Mitteln finanziert werden.
1.6 Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der
finanziellen Auswirkungen und Dauer der finanziellen Auswirkungen
Befristete Laufzeit
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf
die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,
anschließend reguläre Umsetzung.
1.7 Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)12
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
über Exekutivagenturen
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben
an:
Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
öffentlich-rechtliche Körperschaften
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern
ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer
öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle
Garantien bereitgestellt werden
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V
des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen
Basisrechtsakt benannt sind
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines
Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit
sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von
Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen,
insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig
werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen
finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen
finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den
Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können
Bemerkungen
12 Erläuterungen zu den Haushaltsvollzugsarten und Verweise auf die Haushaltsordnung finden sich auf
der Website BUDGpedia (in englischer Sprache):
https://myintracomm.ec.europa.eu/corp/budget/financial-rules/budget-
implementation/Pages/implementation-methods.aspx.
2 VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
2.1 Überwachung und Berichterstattung
In Bezug auf den Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmen im Rahmen
der derzeitigen GAP sind keine Änderungen vorgesehen.
2.2 Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
2.2.1 Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Es sind keine Änderungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen
Umsetzungsmodell der GAP in Bezug auf die Haushaltsvollzugsarten, die
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, die Zahlungsmodalitäten oder die
Kontrollstrategie vorgesehen.
2.2.2 Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Entfällt
2.2.3 Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss)
Es sind keine Änderungen des Status quo vorgesehen.
2.3 Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Es sind keine Änderungen des Status quo vorgesehen.
3 GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1 Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
im Haushaltsplan
Der Vorschlag hat keine quantifizierbaren Auswirkungen auf den Haushalt.
Im Einklang mit den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe „Wein“ enthält der
Vorschlag Maßnahmen, die darauf abzielen, das Erzeugungspotenzial zu steuern, die
Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Absatzmärkte für den Sektor zu
erschließen.
Einige Maßnahmen (siehe Punkt 5 – Ausführliche Erläuterung einzelner
Bestimmungen des Vorschlags) könnten die Durchführung beschleunigen und
folglich zu höheren Ausgaben im Weinhaushalt führen, doch alle damit verbundenen
Ausgaben werden aus den Mittelzuweisungen der Mitgliedstaaten für den
Weinsektor finanziert.
Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an
Flexibilität einräumen, um die finanzielle Hilfe der Union für bestimmte
Interventionskategorien und Begünstigte im Rahmen der GAP-Strategiepläne zu
erhöhen. So können Erzeugergruppierungen, die geschützte
Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten, nun
Begünstigte der Interventionskategorie zur Förderung des Weintourismus in den
Erzeugerregionen sein. Die Höchstdauer der Förderung von Absatzförderungs- und
Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern wird von drei auf fünf Jahre verlängert.
Für bestimmte Investitionen anerkannter Erzeugerorganisationen wird derselbe
Höchstsatz der finanziellen Hilfe gelten wie für Kleinstunternehmen sowie kleine
und mittlere Unternehmen. Die Mitgliedstaaten können den Unterstützungssatz für
Investitionen in den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel erhöhen.
Die Auswirkungen der im Politikrahmen eingeführten Flexibilitätsregelungen lassen
sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht quantifizieren.
– Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beitrag
Zahl
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
3 [08.02.02.03] Interventionskategorien in GM/NG JA/NEI JA/NEIN JA/NEI JA/NEIN
13 GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
14 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
15 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
bestimmten Sektoren im Rahmen der
GAP-
Strategiepläne – Weinsektor
M N N
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
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[XX.YY.YY.YY]
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N
JA/NEIN
– Neu zu schaffende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der
Haushaltslinien.
Rubrik des
Mehrjährig
en
Finanzrahm
ens
Haushaltslinie Art der
Ausgaben Beitrag
Zahl
GM/NGM
von
EFTA-
Ländern
von
Kandidaten
ländern und
potenzielle
n
Kandidaten
von
anderen
Drittlände
rn
andere
zweckgebundene
Einnahmen
[XX.YY.YY.YY]
GM/NG
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[XX.YY.YY.YY]
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DE 14 DE
3.2.3 Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel
benötigt:
3.2.3.1 Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr 2021-2027
INSGESAMT 2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
Personalausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Sonstige Verwaltungsausgaben 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.4 Geschätzter Personalbedarf
Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.
Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
3.2.4.1 Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt
Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)
BEWILLIGTE MITTEL
Jahr Jahr Jahr Jahr
2024 2025 2026 2027
Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)
20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und Vertretungen der
Kommission)
0 0 0 0
20 01 02 03 (EU-Delegationen) 0 0 0 0
01 01 01 01 (Indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 11 (Direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) 0 0 0 0
• Externes Personal (in VZÄ)
20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation) 0 0 0 0
20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen) 0 0 0 0
Haushaltslinie
administr.
Unterstützung
[XX 01 YY YY]
- in den zentralen Dienststellen 0 0 0 0
- in den EU-Delegationen 0 0 0 0
01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung) 0 0 0 0
01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung) 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien – Rubrik 7 0 0 0 0
Sonstige Haushaltslinien – außerhalb der Rubrik 7 0 0 0 0
INSGESAMT 0 0 0 0
DE 15 DE
3.2.5 Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien
Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Schätzung der für den
Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien
einzutragen.
Wenn für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich, sollten
etwaige Mittel unter der Rubrik 7 in der dafür vorgesehenen Zeile angegeben
werden.
Die unter die Rubriken 1-6 fallenden Mittel sollten als „IT-Ausgaben zur
Politikunterstützung für operationelle Programme“ aufgeführt werden. Diese
entsprechen den operativen Mitteln, die für Wiederverwendung/Erwerb/IT-
Plattformentwicklung/Tools im Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative
und für die damit verbundenen Investitionen (z. B. Lizenzen, Studien,
Datenspeicher) verwendet werden sollen. Die Angaben in dieser Tabelle sollten mit
denen in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ in Einklang stehen.
Mittel INSGESAMT für Digitales und
IT
Jahr Jahr Jahr Jahr
MFR
2027
INSGES
AMT
2024 2025 2026 2027
RUBRIK 7
IT-Ausgaben (intern) 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Außerhalb der RUBRIK 7
IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für
operationelle Programme
0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
INSGESAMT 0,000 0,000 0,000 0,000 0,000
3.2.6 Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen
Der Vorschlag/die Initiative:
kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des
Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden
Entfällt – keine quantifizierbaren finanziellen Auswirkungen.
erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der
einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im
Sinne der MFR-Verordnung
erfordert eine Änderung des MFR
DE 16 DE
3.2.7 Finanzierungsbeteiligung Dritter
Der Vorschlag/die Initiative:
sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.
sieht schätzungsweise folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
Jahr
Jahr
Jahr
Insgesamt
Kofinanzierende Einrichtung
Kofinanzierung INSGESAMT
3.3 Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar
auf die Eigenmittel
auf die übrigen Einnahmen
Einnahmen, die bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Einnahmenlinie:
Für das laufende
Haushaltsjahr zur
Verfügung
stehende Mittel
Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative
Jahr 2024 Jahr 2025 Jahr 2026 Jahr 2027
Artikel ………….
Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n)
Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.
[…]
Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen
verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).
[…]
4 DIGITALE ASPEKTE
4.1 Anforderungen von digitaler Relevanz
Verweis auf
die
Beschreibung der
Anforderung
Von der
Anforderung
betroffener
Verfahren
auf
übergeord
Kategorie
19 Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 %
für Erhebungskosten, anzugeben.
DE 17 DE
Anforderung oder
betreffender
Akteur
neter
Ebene
Artikel 1
Nummer 6
Der Kommission
wird die Befugnis
übertragen,
Vorschriften und
Bestimmungen für
die elektronische
Bereitstellung
obligatorischer
Angaben gemäß
Artikel 119 der
Verordnung
festzulegen.
- Kommission
-
Interessenträger
- Breite
Öffentlichkeit
Etikettierun
g von
Weinbauerz
eugnissen
Digitale
Lösung
Artikel 2
Absatz 3
Wie oben bei
aromatisierten
Weinerzeugnissen.
-
Interessenträger
- Breite
Öffentlichkeit
Etikettierun
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aromatisiert
en
Weinerzeug
nissen
Digitale
Lösung
4.2 Daten
Die vorgeschlagenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: a) Befugnis der Kommission,
Vorschriften zur Ergänzung der bestehenden Vorschriften über die elektronische
Bereitstellung bestimmter obligatorischer Angaben zu erlassen, die Marktteilnehmer den
Verbrauchern im Weinsektor zur Verfügung stellen müssen (Artikel 1 Nummer 6). Der
Schutz personenbezogener Daten wird bereits in der geltenden Verordnung berücksichtigt
und fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung; b) die Angleichung der
Bestimmungen über die elektronische Bereitstellung der Nährwertdeklaration und des
Zutatenverzeichnisses aromatisierter Weinerzeugnisse an die Bestimmungen für
Weinbauerzeugnisse (Artikel 2 Nummer 3).
Angleichung an die europäische Datenstrategie
Im Einklang mit der EU-Datenstrategie werden mit der delegierten Befugnis zur
elektronischen Etikettierung von Weinbau- und Weinerzeugnissen die Begriffe und
Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett harmonisiert, über das
Verbraucherinformationen bereitgestellt werden, wodurch ein gemeinsames Vorgehen auf
dem gesamten Unionsmarkt sichergestellt wird. Letztlich wird ein solcher Ansatz den
unionsweiten Einsatz von Etiketten zum Nutzen der Bürger und Verbraucher ermöglichen.
Die spezifischen Elemente im Zusammenhang mit der Angleichung an die europäische
Datenstrategie sollten von Fall zu Fall geprüft werden, wenn von der Befugnis Gebrauch
gemacht wird.
Anpassung an den Grundsatz der einmaligen Erfassung
Entfällt. Öffentliche Verwaltungen sind nicht betroffen.
Datenströme
DE 18 DE
Entfällt.
4.3 Digitale Lösungen
4.4 Interoperabilitätsbewertung
4.5 Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung
Digitale Lösung: Befugnisübertragung in Bezug auf die elektronische Bereitstellung
obligatorischer Etikettierungsangaben.
Einschlägige Bestimmungen: Artikel 1 Nummer 6
Die Kommission kann delegierte Rechtsakte ausarbeiten, um einen einheitlichen Verweis
auf das elektronische Etikett auf der Verpackung oder dem physischen Etikett von
Weinbauerzeugnissen festzulegen, das den Verbrauchern obligatorische Informationen
liefert, und um die Vorschriften über die elektronische Etikettierung erforderlichenfalls an
den künftigen technologischen Fortschritt anzupassen (z. B. höhere Anforderungen an die
Bereitstellung elektronischer Informationen zwischen Marktteilnehmern oder von
Marktteilnehmern an die Verbraucher). Neue Vorschriften würden somit die Zugänglichkeit
und Verständlichkeit digitaler Etiketten in der gesamten EU verbessern, die Kosten für die
Marktteilnehmer senken und die Transparenz für die Verbraucher erhöhen.
Zuständige Stelle: Europäische Kommission (für die Befugnisübertragung); die
Marktteilnehmer (für die Umsetzung).
Digitale Lösung: Bestimmung, die die elektronische Bereitstellung obligatorischer
Informationen ermöglicht.
Einschlägige Bestimmungen: Artikel 2 Nummer 3
Die Vorschriften für den Verweis auf das elektronische Etikett für aromatisierte
Weinerzeugnisse würden an die Vorschriften des Weinsektors angeglichen, sodass für alle
Sektoren ein einheitliches System gilt. Wichtigste verbindlich geltende Vorschriften für
Wein, die übernommen würden: die Marktteilnehmer können bestimmte obligatorische
Informationen (Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration) auf dem physischen Etikett oder
auf einem elektronischem Etikett bereitstellen, auf das auf der Verpackung oder auf einem
daran befestigten Etikett verwiesen wird. Im Rahmen dieses Systems dürfen keine
Nutzerdaten erhoben und nachverfolgt und keine Informationen zu Marketingzwecken
bereitgestellt werden.
Zuständige Stelle: der jeweilige Marktteilnehmer.
Derzeit ist im Rahmen der politischen Initiative kein Einsatz von KI-Technologien für die
ermittelte digitale Lösung vorgesehen.
Die in der politischen Initiative festgelegten Anforderungen betreffen keine digitalen
öffentlichen Dienste.
Artikel 1 Nummer 6: Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte, wenn dies für
notwendig erachtet wird (nicht innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens). Die
Mitgliedstaaten werden einbezogen.
Artikel 2 Nummer 3: Die Bestimmung weitet lediglich die Vorschriften über die
DE 19 DE
elektronische Etikettierung von Weinen auf aromatisierte Weine aus. Die Mitgliedstaaten
werden einbezogen. Die Marktteilnehmer setzen die Vorschriften um.
Drucksache 157/25- 43 -]
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (Unterrichtung)