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Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)

dip / drucksache 28.11.2025 · WP 21 · 700/25 · Gesetzesbeschluss · Original ↗

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Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) [Bundesrat Drucksache 700/25 28.11.25 R - AV Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages B R Fu ss Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2758 – den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) – Drucksachen 21/1510, 21/1936 – mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen. Fristablauf: 19.12.25 Erster Durchgang: Drs. 373/25 1. In Artikel 1 wird § 45 durch den folgenden § 45 ersetzt: „§ 45 Übergangsbestimmungen (1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung finden: 1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021; 2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. (2) Für Verfahren, die sich auf vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des Markengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beim Markenamt verbleiben. (3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2 beziehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 bis 3. (4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] begonnen haben, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale Eintragungen zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen. (5) Falls bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung zu bearbeiten: 1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes; 2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung; 3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der Lebensmittelspezialitätenverordnung; 4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes. Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und der Weinverordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36 Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine Anwendung. (7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar. (8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden hierdurch nicht berührt. (9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden.“ 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: ‚a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung“.‘ b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt: ‚5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt: „§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger, die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist. (2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen. (3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1. die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden Umstände; 2. das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die finanziellen Beiträge.“ 6. Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.‘ c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 10. 3. In Artikel 5 Nummer 30 wird § 139 wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die Angabe „Bezeichnungen,“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe „Ausfuhr oder“ ersetzt. cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: 4. „ das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen“. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2. Drucksache 700/25- 5 -]

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