Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Text
Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
[Bundesrat Drucksache 700/25
28.11.25
R - AV
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ISSN 0720-2946
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
B
R
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Gesetz zur Durchführung der Reform und Erweiterung des
Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht
und Verbraucherschutz – Drucksache 21/2758 – den von der
Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung
des Schutzes geografischer Angaben
(Geoschutzreformgesetz)
– Drucksachen 21/1510, 21/1936 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.12.25
Erster Durchgang: Drs. 373/25
1. In Artikel 1 wird § 45 durch den folgenden § 45 ersetzt:
„§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Das Markengesetz, die Markenverordnung, das Weingesetz und das
Lebensmittelspezialitätengesetz in ihrer bis zum 27. Juni 2024 jeweils geltenden Fassung sind
weiter anzuwenden, soweit nach den in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2024/1143
enthaltenen Übergangsbestimmungen die folgenden Vorschriften weiterhin Anwendung
finden:
1. Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in der Fassung vom 2. Dezember 2021;
2. durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für Verfahren, die sich auf vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens
nach Artikel 16 dieses Gesetzes] beim Markenamt anhängige Anträge oder Einsprüche
beziehen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der
Verordnung (EU) 2024/1143 fallen, verbleibt es bei der Zuständigkeit des Markenamts. Im
Falle von Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf Anträge
zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16
dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die
verbleibende Zuständigkeit des Markenamts schließt die Rechtsmittelverfahren nach § 133 des
Markengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden Fassung, die beim Bundespatentgericht oder
Bundesgerichtshof anhängig sind oder werden, ein, soweit sich die Rechtsmittelverfahren auf
Antrags- oder Einspruchsverfahren beziehen, die nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
beim Markenamt verbleiben.
(3) Für Verfahren, die sich auf Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2
beziehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses
Gesetzes] beim Markenamt oder bei der Bundesanstalt anhängig sind, finden anstelle der
Bestimmungen für solche Verfahren, die dieses Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnungen enthalten, die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, des
Patentkostengesetzes, des Weingesetzes, des Lebensmittelspezialitätengesetzes und der auf
diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen in ihrer bis zum … [einsetzen: Datum des Tages
des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung Anwendung, bis
das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Eingeschlossen sind Verfahren im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 bis 3.
(4) Für in § 36 Absatz 1 und 2 genannte Verfahren, die vor dem … [einsetzen: Datum des
Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] begonnen haben, verbleibt es bei der
Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Im Falle von
Einspruchsverfahren findet Satz 1 auch auf Verfahren Anwendung, die auf internationale
Eintragungen zurückgehen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach
Artikel 16 dieses Gesetzes] im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die
verbleibende Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
schließt Rechtsmittelverfahren ein, die sich auf in Satz 1 genannte Verfahren beziehen.
(5) Falls bis zum … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses
Gesetzes] keine Rechtsverordnung, die auf eine in Teil 2 Abschnitt 2 enthaltene
Verordnungsermächtigung gestützt ist, in Kraft getreten ist, sind bis zum Inkrafttreten einer
solchen Rechtsverordnung Anträge und Einsprüche im Sinne des Teils 2 Abschnitt 2, die ab
dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] bei der
Bundesanstalt anhängig werden, von der Bundesanstalt nicht nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes, sondern nach den folgenden Bestimmungen in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum
des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung zu
bearbeiten:
1. im Agrarbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes, der
Markenverordnung und des Patentkostengesetzes;
2. im Weinbereich: die einschlägigen Bestimmungen des Weingesetzes und der
Weinverordnung;
3. im g.t.S.-Bereich: die einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelspezialitätengesetzes
und der Lebensmittelspezialitätenverordnung;
4. im Spirituosenbereich: in entsprechender Anwendung die einschlägigen Bestimmungen
des Markengesetzes, der Markenverordnung und des Patentkostengesetzes.
Im Agrarbereich treten an die Stelle der einschlägigen Bestimmungen der DPMA-Verordnung
in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses
Gesetzes] jeweils geltenden Fassung die entsprechenden Bestimmungen des Weingesetzes und
der Weinverordnung in ihrer bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach
Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung. Auf Verfahren im Sinne des § 36
Absatz 1 und 2 ist im Agrar-, Wein- und Spirituosenbereich Satz 1 Nummer 1 entsprechend
anzuwenden.
(6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung
des § 4 Absatz 2 Nummer 1 gestützt ist, findet § 2 Absatz 1 Nummer 13 im Weinbereich keine
Anwendung.
(7) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung, die auf die Verordnungsermächtigung
des § 28 Absatz 6 gestützt ist, finden auf Maßnahmen der Überwachung und Durchsetzung im
Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 bis 6 die § 134 Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes
sowie § 4 Absatz 2 bis 5 des Lebensmittelspezialitätengesetzes in ihrer bis zum ... [einsetzen:
Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] jeweils geltenden Fassung
Anwendung. Im Spirituosenbereich ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt § 134
Absatz 2 bis 6 des Markengesetzes entsprechend anwendbar.
(8) Die auf der Grundlage des § 22g Absatz 1 Satz 1 WeinG in seiner bis zum
... [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 16 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung bestehenden Anerkennungssysteme der Länder im Weinbereich gelten als
Anerkennungssysteme im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3. Für diese Anerkennungssysteme gilt
die Ermächtigung des § 5 Absatz 1 als im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 übertragen. Die
unionsrechtlichen Vorgaben für Anerkennungssysteme von Erzeugervereinigungen werden
hierdurch nicht berührt.
(9) § 9 Absatz 1 bis 5 und 8 Satz 1 sowie Absatz 9 ist erst ab dem 1. Januar 2027
anzuwenden.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
‚a) Die Angabe zu § 22c wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22c Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen;
Verordnungsermächtigung“.‘
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
‚5. § 22c wird durch den folgenden § 22c ersetzt:
„§ 22c
Finanzielle Beiträge an anerkannte Erzeugervereinigungen;
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat bestimmt
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, dass Erzeuger,
die Erzeugnisse unter einer geografischen Angabe einer anerkannten
Erzeugervereinigung vermarkten, ohne deren Mitglied zu sein, zur Finanzierung
dieser anerkannten Erzeugervereinigung herangezogen werden können, soweit dies
für die Funktionsfähigkeit der anerkannten Erzeugervereinigung und zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist die Grundlage für die
Bemessung der finanziellen Beiträge festzulegen. Für die Bemessung maßgeblich ist
die Menge der unter einer geografischen Angabe einer anerkannten
Erzeugervereinigung vermarkteten Erzeugnisse. Die finanziellen Beiträge dürfen nicht
höher sein als die mitgliedschaftlich begründeten Beitragsverpflichtungen.
(3) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann insbesondere Folgendes
geregelt werden:
1. die zur Entstehung und zur Fälligkeit der finanziellen Beiträge führenden
Umstände;
2. das Verfahren bei der Erhebung der finanziellen Beiträge, einschließlich
erforderlicher Mitteilungspflichten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für
die finanziellen Beiträge.“
6. Die §§ 22e bis 22g werden gestrichen.‘
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 10.
3. In Artikel 5 Nummer 30 wird § 139 wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Bezeichnungen oder“ durch die Angabe
„Bezeichnungen,“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Ausfuhr“ durch die Angabe „Ausfuhr oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
4. „ das Verfahren bei der Kontrolle im Sinne des Artikels 49 Absatz 2 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2023/2411 vor und nach Inverkehrbringen“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 1 und 2.
Drucksache 700/25- 5 -]
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