Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
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Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 272/26
30.04.26
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
Bestimmungen
A. Problem und Ziel
Die derzeitige Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV) basiert in wesentlichen Teilen,
zu nennen sind insbesondere Abschnitt 2 Buchführung, Abschnitt 3 Begleitpapiere und
Abschnitt 5 Meldungen, auf Unionsrecht. Durch Änderungen des zugrundeliegenden
Unionsrechts hat sich ein fachlich und rechtssystematisch notwendiges Erfordernis ergeben,
die WeinÜV zu überarbeiten. Die WeinÜV beruht neben der Verordnung (EU) Nr.
1308/2013 im Wesentlichen auf drei Rechtsakten, die an zahlreichen Stellen zitiert
werden und die noch aus der Zeit der Europäischen Gemeinschaft stammen. Diese sind die
Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 436/2009 und (EG) Nr. 606/2009, die
vollständig oder in weiten Teilen, die den Regelungsbereich der WeinÜV betreffen, nicht
mehr in Kraft sind. Sie wurden auf Unionsebene weitestgehend durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2018/273 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 abgelöst.
Daran ist die WeinÜV formal und inhaltlich anzupassen. Zudem soll die Anpassung genutzt
werden, um nicht erforderliche bürokratische Pflichten sowie weitere Vorschriften
aufzuheben und die Voraussetzungen für eine voranschreitende Digitalisierung der
Weinüberwachung sowie der Weinüberwachung dienenden Vorgaben zu schaffen. Aufgrund des
Umfangs der erforderlichen sowie zweckmäßigen Änderungen soll die Anpassung in
Form einer Ablösungsverordnung erfolgen.
In der Weinverordnung (WeinV) werden vor allem die Vorschriften zu den Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ angepasst. Diese sollen künftig in Form eines
Gütezeichens vergeben und verwendet werden. Außerdem werden die Vorschriften zu
den Bezeichnungen „Classic“ und „Crémant“ angepasst und dabei die Rolle der
Produktspezifikationen geschützter Ursprungsbezeichnungen und dadurch die Erzeuger und
die Erzeugervereinigungen stärker betont. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung
amtlicher Prüfungsnummern wird die elektronische Übermittlung von Anträgen und
Bescheiden ermöglicht. Zudem werden unionsrechtlich überholte nationale Regelungen
angepasst oder aufgehoben und eine zu weit reichende Regelung korrigiert sowie eine weitere
klargestellt.
Die Weinförderverordnung (WeinFöGewV) sowie die Lebensmittelzusatzstoff-
Durchführungsverordnung (LMZDV) bedürfen einer Berichtigung.
Des Weiteren werden zwei obsolet gewordene weinrechtliche Verordnungen, die
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und die Verordnung
über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen (RebflAnpflV 02/03),
aufgehoben.
B. Lösung; Nutzen
Erlass der vorliegenden Verordnung.
Die Ablösungsverordnung zur WeinÜV bringt die Verordnung auf den aktuellen Stand mit
dem geltenden Unionsrecht, hebt teilweise nicht mehr erforderliche Vorgaben und
Pflichten auf und vereinfacht an einigen Stellen Verfahren der Weinüberwachung.
Die Änderungen der WeinV adressieren in der Wein- und Sektwirtschaft bestehende
Probleme. Mit den neuen Vorschriften für die Verwendung der Bezeichnungen „Erstes
Gewächs“ und „Großes Gewächs“ sollen die Begriffe besser geschützt werden. Die
Entscheidung darüber, welche Weine die Bezeichnungen tragen dürfen, soll der
Weinbranche unter dem Dach des zu diesem Zweck von dem Verband Deutscher
Prädikatsweingüter e.V. und dem Deutschen Weinbauverband e.V. gemeinsam neu gegründeten
Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V. übertragen und
ohne verpflichtende Anpassungen von Produktspezifikationen getroffen werden können
und gleichzeitig anhand transparenter Kriterien nachvollziehbar sein. Damit wird einem
Anliegen der Weinbranche Rechnung getragen und eine weitergehende herkunftsbasierte
Profilierung von Weinen höchster Qualitätsstufe in Deutschland ermöglicht. Die
Vorschriften zu „Classic“ und „Crémant“ werden insoweit überarbeitet als Entscheidungen, die
zuvor durch Landesverordnungen zu regeln waren, künftig von den Erzeugervereinigungen
getroffen werden können. Das ist stärker im Einklang mit dem geltenden
Agrargeoschutzsystem. Das Meldeverfahren bei der Bezeichnung „Classic“ hat sich nicht bewährt
und kann zur Einsparung von Bürokratiekosten ersatzlos entfallen. Bei der Herstellung
von Sekt b.A. wird die Möglichkeit eröffnet, Stopfen und Flaschenhals künftig nicht mit
einer Folie zu umkleiden. Dadurch können Kosten gespart und Verpackungsmüll
vermieden werden.
Die Änderungen der WeinFöGewV und der LMZDV berichtigen redaktionelle Versehen;
die Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und die
RebflAnpflV 02/03 haben keine Relevanz mehr und sollen daher ersatzlos entfallen.
C. Alternativen
Die Änderung der WeinÜV könnte sich auf eine Anpassung der Verweise sowie die
Herstellung von Unionsrechtskonformität beschränken.
In Bezug auf die WeinV könnten die Vorschriften nur im Falle ihrer Rechtswidrigkeit
angepasst, im Übrigen aufrechterhalten und nicht ergänzt werden um diejenigen Vorschriften,
die das Gütezeichen betreffen, sowie die weiteren Anpassungen.
Für die beiden Berichtigungen und die Aufhebung der obsoleten Verordnungen gibt es
keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen durch die Verordnung
nicht.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zum Teil werden EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt. Im Übrigen stellt der Erfüllungsaufwand
ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung dar. Durch die Ablösungsverordnung
werden gegenüber der abzulösenden Verordnung keine zusätzlichen Belastungen,
sondern Entlastungen geschaffen. Maßgeblich ist, dass die künftigen Regelungen unmittelbar
zu Entlastungen führen und dass Änderungen von Kosten oder Zeitaufwand also in
direkter Verbindung mit den künftigen Regelungen stehen. Insoweit zu berücksichtigen ist
insbesondere, dass künftig Keller-, Wein- und Stoffbuch nicht mehr separat geführt werden
müssen, sondern in einem Register, das auch elektronisch geführt werden kann,
zusammengefasst werden. Zudem entfällt die Pflicht zur Führung des Analysenbuchs und des
Buchs des Geschäftsvermittlers sowie von Register- und Herbstbuch, wobei einige
diesbezügliche Angaben während der Erntezeit auch im künftigen Register erforderlich
bleiben. Eine fakultative Verwendungsmöglichkeit einer Variante des Herbstbuches wird
aufrechterhalten, weil diese Art der Buchführung die Betriebe während der Zeit der Ernte
entlasten kann. Bei den Begleitdokumenten werden für Beförderungen im Inland für
gewisse Weinbauerzeugnisse in Flaschen und anderen Behältnissen Rechnungen und
Lieferscheine als solche akzeptiert, sodass nicht zusätzlich zu diesen Begleitdokumente
ausgestellt werden müssen. Die erforderlichen Meldungen können künftig auch rechtlich
elektronisch erfolgen und die Meldung über önologische Verfahren entfällt ersatzlos.
Im Rahmen der WeinV entstehen durch die Ausgestaltung der Bezeichnungen „Erstes
Gewächs“ und „Großes Gewächs“ als Gütezeichen für die Wirtschaft vereinzelt höhere,
aufgrund der allgemein geringen Fallzahl insgesamt aber nur geringfügige Belastungen.
Spürbare Entlastung werden durch eine Möglichkeit, elektronische Anträge auf Erteilung
einer Prüfungsnummer zu stellen, durch die Abschaffung des Meldesystems bei der
Bezeichnung „Classic“ und durch die Möglichkeit, bei der Herstellung von Sekt b.A. auf eine
Ummantelung mit einer Folie zu verzichten, erreicht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Durch die Ablösungsverordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Die in
Bezug auf die WeinÜV genannten Entlastungen sind allesamt als Informationspflichten
nach dem hiesigen Verständnis einzuordnen, sodass Bürokratiekosten insoweit reduziert
werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht nur geringfügig zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die
Ausgestaltung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ als Gütezeichen
und der diesbezüglichen Überwachungsfunktion. Der Wegfall der bisherigen Regelungen
führt zu einer Entlastung aufgrund der aufgehobenen Verpflichtungen hinsichtlich der
Produktspezifikationen.
Für die Länder ergeben sich keine.
Für die Länder ergeben sich keine über die Geringfügigkeit hinausgehenden Belastungen
in Bezug auf den Erfüllungsaufwand. Entlastungen sind durch die Möglichkeit, Anträge auf
Erteilung einer Prüfungsnummer elektronisch zu stellen sowie deren Bescheidung und
Übermittlung ebenfalls elektronisch vorzunehmen sowie durch Wegfall des Meldesystems
bei der Bezeichnung „Classic“ und gegenwärtig erforderlicher aufwändiger Kontrollen bei
den Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ zu erwarten.
Für die kommunalen Haushalte entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Durch die Ablösungsverordnung und die übrigen Anpassungen der WeinV, der
WeinFöGewV, der LMZDV und den Aufhebungen der Verordnung zur vorläufigen
Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften sowie der RebflAnpflV 02/03 erhöhen sich die
Kosten für Unternehmen und Verbraucher grundsätzlich nicht. Nur die Änderungen in
Bezug auf Weine mit der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ können
zu Preissteigerungen in diesem sehr kleinen Marktsegment führen. Auswirkungen auf
Einzelpreise und das Preisniveau insgesamt, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 272/26
30.04.26
AV
Verordnung
des Bundesministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher
Bestimmungen
Bundeskanzleramt Berlin, 29. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat zu erlassende
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Vom ...
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet, jeweils
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 131), aufgrund
– des § 3b Absatz 4 Satz 1, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und
3, des § 24 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 5, des § 27 Absatz 2, des § 28 Absatz 3
Nummer 1 und 2, der §§ 29, 30 und 31 Absatz 4 Nummer 3, des § 33 Absatz 1 Nummer
1 bis 6, des § 35 Absatz 2, des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie 5 bis
7, des § 53 Absatz 1, des § 54 Absatz 1, des § 57 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
und des § 57a Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist,
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t und Absatz 4 Satz 1 des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S.
3746), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 327) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
– des § 4 Absatz 3 und des § 62 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I
S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 29) geändert worden ist:
Artikel 1
Weinüberwachungsverordnung
(WeinÜV)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
V e r k e h r s v e r b o t e u n d A u s n a h m e n
§ 1 Vorschriftswidrige Erzeugnisse
§ 2 Ausnahmegenehmigung
§ 3 Versuchsgenehmigung
§ 4 Vergällung von Weintrub
A b s c h n i t t 2
R e g i s t e r f ü h r u n g
§ 5 Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis
§ 6 Anforderungen an Formen der Registerführung
§ 7 Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation
§ 8 Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben
§ 9 Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation
§ 10 Mengenverluste
§ 11 Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht
§ 12 Weitere Anforderungen an Eintragungen
A b s c h n i t t 3
B e f ö r d e r u n g v o n W e i n b a u e r z e u g n i s s e n
§ 13 Begleitdokumente
§ 14 Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere
§ 15 Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
§ 16 Kontrollvorschriften
§ 17 Subdelegation
A b s c h n i t t 4
Ü b e r w a c h u n g
§ 18 Entnahme von Proben
§ 19 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
A b s c h n i t t 5
M e l d u n g e n
§ 20 Erzeugungsmeldung
§ 21 Bestandsmeldung
§ 22 Erntemeldung
§ 23 Subdelegation
A b s c h n i t t 6
E i n f u h r
§ 24 Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
§ 25 Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
§ 26 Probenahme und Kosten
§ 27 Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation
A b s c h n i t t 7
S t r a f t a t e n u n d O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 28 Straftaten
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
A b s c h n i t t 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei Einfuhruntersuchungen
Anlage 2 Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen
A b s c h n i t t 1
V e r k e h r s v e r b o t e u n d A u s n a h m e n
§ 1
Vorschriftswidrige Erzeugnisse
(1) Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf
verarbeitet werden zu
1. Weinessig oder
2. Essig.
Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden,
wenn er unter Angabe dieser Zweckbestimmung auf dem Behältnis und in dem
Begleitdokument mit dem Wort „essigstichig“ gekennzeichnet ist.
(2) Ein Drittlanderzeugnis darf abweichend von § 27 Absatz 1 des Weingesetzes
verwendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn es auf Grund
einer inländischen Untersuchung zur Einfuhr zugelassen worden ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist,
2. eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nicht den
Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union, des Weingesetzes oder den auf Grund des Weingesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entspricht,
3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand beruht, der erst nach der Untersuchung
eingetreten ist, oder
4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulassung zur Einfuhr herbeigeführt worden
ist durch
a) eine unrichtige Angabe,
b) eine unrichtige Probe oder
c) eine unzulässige Einwirkung auf die Untersuchungsstelle oder die
Zulassungsbehörde.
(3) Ein Erzeugnis, dem eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist und das
mit den für das geprüfte Erzeugnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben, soweit
diese Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren, versehen ist, darf abweichend von § 27
Absatz 1 des Weingesetzes in den Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder verwertet
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. das Erzeugnis von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit ist oder
2. eine Bezeichnung, eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, soweit sie
nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens war, nicht den Vorschriften der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder
den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht.
(4) Abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes steht eine Bezeichnung,
eine sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung, die den Vorschriften der Rechtsakte
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder
einer auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht, der
Ausfuhr des Erzeugnisses sowie dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses zum Zweck der
Ausfuhr nicht entgegen,
1. wenn die Bezeichnung, die sonstige Angabe oder die sonstige Aufmachung nach den
Vorschriften des Bestimmungsgebietes Voraussetzung für die Einfuhr des
Erzeugnisses in dieses Gebiet ist,
2. wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, und
3. soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
nichts anderes bestimmt ist.
Ein zur Ausfuhr bestimmtes Erzeugnis muss, sobald es mit einer im Inland nicht zulässigen
Bezeichnung, einer nicht zulässigen sonstigen Angabe oder einer nicht zulässigen
Aufmachung versehen ist, von dem Hersteller unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen
Stelle (zuständige Stelle) nach Maßgabe des Satzes 4 gemeldet werden. Ist der Hersteller
nicht zugleich derjenige, der das Erzeugnis ausführt, so ist die Meldung auch von diesem
zu erstatten. Aus der Meldung muss sich die Art und Menge des Erzeugnisses sowie die
Art der Abweichung von den geltenden Bezeichnungsvorschriften ergeben.
§ 2
Ausnahmegenehmigung
(1) Die zuständige Stelle kann bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung
einer unbilligen Härte im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung zulassen, dass
vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet
oder verwertet werden dürfen, wenn die Abweichung von den geltenden Vorschriften gering
ist. Vorschriftswidrig im Sinne des Satzes 1 ist ein Erzeugnis insbesondere dann, wenn
dessen Bezeichnung oder Aufmachung nicht den Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, den Vorschriften des Weingesetzes oder den auf
Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entspricht. Soweit durch eine
Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 zugelassen wird, dass Erzeugnisse an andere
abgegeben, verwendet oder verwertet werden dürfen, bei deren Herstellung Erzeugnisse
verwendet worden sind, die aus Trauben von unzulässigerweise angepflanzten Reben
stammen, ist die Genehmigung auf die Menge zu beschränken, die sich nach Abzug der so
verwendeten Erzeugnisse ergibt.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt,
mit einer Auflage verbunden und befristet werden. Sie kann unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erlassen werden.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der in Absatz 1 genannten Stelle richtet sich bei
1. einem inländischen abgefüllten Erzeugnis nach dem Ort des Betriebssitzes des
Abfüllers,
2. einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Erzeugnis vorbehaltlich der Nummer
3 nach dem Ort des Betriebssitzes desjenigen, der das Erzeugnis im Inland erstmals
in Verkehr gebracht hat, oder, sofern ein solcher Ort nicht vorhanden ist, nach dem Ort,
an dem die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses festgestellt worden ist,
3. einem Erzeugnis im Rahmen der Erteilung der Zulassung zur Einfuhr nach dem Ort der
Einfuhr.
§ 3
Versuchsgenehmigung
Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts
anderes bestimmt ist, kann die zuständige Stelle zu Versuchszwecken zulassen, dass bei
der Herstellung eines Erzeugnisses sowie eines Getränkes im Sinne des § 26 Absatz 2 des
Weingesetzes
1. ein nicht zugelassenes önologisches Verfahren eingesetzt wird oder
2. bestimmte Vorschriften des Weingesetzes und der aufgrund des Weingesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben.
Eine Genehmigung ist unter den dem Versuchsziel gemäßen Bedingungen, insbesondere
beschränkt auf die für die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu erteilen und amtlich
zu überwachen. § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Vergällung von Weintrub
Die Vergällung von Weintrub darf nur vorgenommen werden mit
1. Lithiumchlorid in einer Menge von mindestens 0,5 Gramm in einem Liter oder
2. Natriumchlorid in einer Menge von mindestens 2 Gramm in einem Liter.
A b s c h n i t t 2
R e g i s t e r f ü h r u n g
§ 5
Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis
(1) Die Weinbuchführung erfolgt durch Führung eines Registers nach Artikel 147
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024, Artikel 28
Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025
und Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der
Fassung vom 19. Februar 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19.
März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100
Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 28 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu
halten.
§ 6
Anforderungen an Formen der Registerführung
(1) Wer gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der
Fassung vom 11. April 2024 ein Register zu führen hat und von dieser Pflicht nicht nach Artikel
28 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025
ausgenommen ist (Registerführungspflichtiger) und das Register in der Form nach Artikel
13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in
der Fassung vom 19. Februar 2025 führt, hat sicherzustellen, dass
1. eine von keinem Marktteilnehmer veränderbare Protokolldatei Teil des Registers ist,
2. eine elektronische Buchung nicht rückgängig gemacht werden kann, sondern jede
Änderung einer elektronischen Buchung eindeutig als solche kenntlich gemacht wird, und
3. den zuständigen Stellen bei Aufforderung jede Eintragung im Register in einer für die
Zwecke der Überwachung geeigneten Form präsentiert und elektronisch zur Verfügung
gestellt werden kann.
(2) Die Form der Registerführung nach Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe
c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 ist
von den zuständigen Stellen auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025, der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und dieser
Verordnung sowie derjenigen gemäß Absatz 3 erfüllt sind. Die zuständigen Stellen können die
Anwendung von nach Satz 1 genehmigten Formen der Registerführung durch
Allgemeinverfügung allgemein zulassen. In den Fällen des Satzes 2 genügt eine Anzeige durch den
Anwender bei der jeweils zuständigen Stelle.
(3) Jedes Register muss eine kontenmäßige und chronologische Darstellung aller
eintragungspflichtigen Vorgänge zulassen.
(4) Die zuständigen Stellen können durch Allgemeinverfügung die näheren
Voraussetzungen und die weiteren Einzelheiten der Formen der Registerführung nach den
Absätzen 1 und 2 festlegen.
(5) Die Angaben nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 8 Absatz 1 können im Zeitraum
der Ernte, spätestens bis zum 15. November eines Jahres, in ein fortlaufend nummeriertes
Buch mit fest eingebundenen Blättern oder in ein elektronisches Verzeichnis eingetragen
werden. Sofern die zuständigen Stellen für das Buch oder das elektronische Verzeichnis
nach Satz 1 ein Muster bekanntgeben, ist dieses einzuhalten. Bis zum 15. November eines
Jahres gilt das Buch oder das elektronische Verzeichnis nach Satz 1 als Teil des Registers
im Sinne von § 5 Absatz 1. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 7
Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation
(1) Ein Registerführungspflichtiger hat innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 und 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 genannten
Fristen in das von ihm zu führende Register Folgendes einzutragen:
1. zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel
15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19.
Februar 2025,
2. zu einem Erzeugnis nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 die Angaben nach Artikel
18 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19.
Februar 2025.
Ein Registerführungspflichtiger, der Weintrauben erntet, hat zusätzlich zu den Angaben
nach Satz 1 Nummer 1 täglich für das Lesegut Folgendes einzutragen:
1. den natürlichen Alkoholgehalt,
2. die Ertragsrebfläche, von der die Weintrauben stammen, und
3. die Rebsorte.
Abweichend von Satz 2 kann bei Lesegut, das von dem Erntenden vollständig als
Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle
der Eintragung in das Register die Kaufbestätigung des Käufers oder die
Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, sofern diese Bestätigungen die geforderten
Angaben enthalten. In den Fällen des Satzes 3 sind die Bestätigungen fortlaufend zu
nummerieren und gesammelt aufzubewahren.
(2) Der Registerführungspflichtige hat im Register für jede homogene Partie eines
Erzeugnisses des Weinsektors ein getrenntes Konto zu führen, das mit einer Nummer
versehen ist, welche jeder homogenen Partie eines Erzeugnisses des Weinsektors eindeutig und
nach einer nachvollziehbaren Ordnung zugewiesen wird (Weinnummer). Die
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verordnung nach Maßgabe des § 29 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, Absatz 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes, für bestimmte Erzeuger nach
objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien von Satz 1 und § 6 Absatz 3 abweichende
Vorschriften über die Eintragungsmodalitäten und die Form zu regeln. Insbesondere kann
von der Pflicht der getrennten Kontenführung nach Satz 1 abgesehen werden.
(3) Bei Einzelbuchungen kann zusätzlich zu der Angabe der Weinnummer die nach
den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehene Bezeichnung des Erzeugnisses im
Register angegeben werden. Betrifft ein Vorgang mehrere Erzeugnisse, so ist bei der
Einzelbuchung jedes andere Erzeugnis mindestens mit der jeweiligen Weinnummer
anzugeben.
(4) Bei Mengenangaben sind ein nicht abgefülltes Erzeugnis und ein abgefülltes
Erzeugnis getrennt voneinander anzugeben. Darüber hinaus ist ein abgefülltes Erzeugnis
getrennt nach der Nennfüllmenge des jeweils verwendeten Behältnisses anzugeben.
(5) Wenn die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert wird, so hat der
Registerführungspflichtige das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer unverzüglich in das
Register einzutragen. Der Registerführungspflichtige kann von der Vergabe einer neuen
Weinnummer absehen, sofern er die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar in das
Register einträgt.
(6) Ein Registerführungspflichtiger hat seinen Eigenverbrauch und den
Eigenverbrauch seiner Familie innerhalb der Frist gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 in das Register
als „Eigenverbrauch“ einzutragen.
(7) Ein Registerführungspflichtiger, in dessen Besitz eine unvorhersehbare Änderung
im Volumen eines Erzeugnisses auftritt, hat diese Änderung innerhalb der Frist gemäß
Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung
vom 19. Februar 2025 in das Register als „Schwund“ oder „Mehrmenge“ einzutragen.
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 bis 7 genannten Fristen sind
Eintragungen in das Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4
Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025
spätestens 30 Tage nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
§ 8
Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben
(1) Ein Registerführungspflichtiger hat die nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung
(EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 einzutragenden Behandlungen und die
weiteren nach den Artikeln 16 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der
Fassung vom 19. Februar 2025 erforderlichen Angaben innerhalb der in Artikel 20 Absatz
2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025
genannten Fristen in das von ihm zu führende Register einzutragen.
(2) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Fristen sind Eintragungen in das
Register unter den Voraussetzungen von Artikel 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 spätestens 30 Tage
nach dem Zeitpunkt des betreffenden Vorganges vorzunehmen.
§ 9
Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation
(1) Ein Registerführungspflichtiger, der ein Behältnis, das ein nicht abgefülltes
Erzeugnis enthält, besitzt, hat unverzüglich nach dem Befüllen des Behältnisses ein Merkzeichen
an gut sichtbarer Stelle und so anzubringen, dass es nicht verwechselt werden kann.
Merkzeichen für ein Behältnis gemäß Satz 1 ist die Weinnummer oder eine genaue Bezeichnung
des Erzeugnisses in Übereinstimmung mit den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften. Die
Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Gebinde von nicht etikettierten Flaschen
(Flaschenstapel) anzuwenden.
(2) Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern für die Lagerung
von Erzeugnissen des Weinsektors, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, sind
unverwischbar mit einer Nummer zu kennzeichnen (Behältnisnummer).
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat in das Register einzutragen
1. für jedes Behältnis nach Absatz 2 unverzüglich nach dem Befüllen in einer Liste die
folgenden Angaben:
a) Behältnisnummer,
b) Fassungsvermögen,
c) Aufstellungsort,
2. für Flaschenstapel unverzüglich nach ihrer Aufstellung den Lagerort.
Für jede homogene Partie eines Erzeugnisses nach § 7 Absatz 2 Satz 1 ist im Register die
entsprechende Behältnisnummer oder der entsprechende Lagerort einzutragen. Sofern
sich alle Behältnisse nach Absatz 2 in einem Raum befinden, ist abweichend von Satz 1
Nummer 1 Buchstabe c eine einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle
Behältnisse hinreichend.
(4) Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder
zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register, die nach anderen Vorschriften
bestehen, bleiben unberührt.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des §
29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 des Weingesetzes mit Vorschriften
darüber zu erlassen, dass die Weinbaubetriebe in dem Register über die Eintragungspflichten
nach den §§ 7 und 8 hinaus Buch zu führen haben über die Erzeugnisse oder Mengen, die
nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegeben, verwendet, verwertet oder
destilliert wurden. Sofern die Landesregierungen von der Ermächtigung nach Satz 1
Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung
der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.
§ 10
Mengenverluste
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung
vom 19. Februar 2025 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze
festgesetzt:
1. für Verluste durch die Verdunstung während der Lagerung für jeden Monat der
Lagerung
a) im Holzfass 0,4 Prozent,
b) in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05
Prozent,
2. für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 Prozent,
3. für Verluste durch Änderung der Erzeugniskategorie bei der Verarbeitung von
Traubenmost zu Wein 8 Prozent.
Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der
zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 11
Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht
(1) Der Jahresabschluss eines Registers nach Artikel 21 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 hat spätestens zum Ablauf des
31. Juli eines Jahres zu erfolgen.
(2) Ein Marktteilnehmer, der Begleitdokumente ausstellt oder empfängt, hat diese und
entsprechende Kopien nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und in zeitlicher Reihenfolge
oder vorgangsbezogen geordnet aufzubewahren.
(3) Ein Registerführungspflichtiger hat das von ihm geführte Register einschließlich
aller Belege und Begleitdokumente und entsprechender Kopien nach Maßgabe des Artikels
35 Absatz 3 Satz 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung
vom 19. Februar 2025 so aufzubewahren, dass es im Falle einer Kontrolle unverzüglich
vorgelegt werden kann.
§ 12
Weitere Anforderungen an Eintragungen
Registerführungspflichtige haben die Angaben im Register bei ihrer Eintragung vollständig
und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift einzutragen.
Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder so geändert werden, dass die Änderung nicht
sichtbar ist. In das Register dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht
werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend
anzuwenden, sofern das Register elektronisch geführt wird.
A b s c h n i t t 3
B e f ö r d e r u n g v o n W e i n b a u e r z e u g n i s s e n
§ 13
Begleitdokumente
(1) Ein Marktteilnehmer, der Erzeugnisse des Weinsektors zwischen Winzern,
Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern, oder von diesen zu
Einzelhändlern befördert oder befördern lässt, hat der Beförderung für die Zwecke des Artikels
8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom
19. März 2025 vor Beginn der Beförderung ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 beizufügen. Satz 1
gilt nicht für Erzeugnisse, Beförderungen oder Lieferungen nach Artikel 9 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt als Einzelhändler im Sinne von Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19.
März 2025, wer Wein oder Traubenmost in kleinen Mengen von jeweils nicht mehr als 100
Litern direkt an einen Endverbraucher verkauft.
(3) Die zuständigen Stellen haben die Listen nach Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zu erstellen und aktuell zu
halten.
(4) Die zuständigen Stellen können unter den Voraussetzungen von Artikel 9 Absatz
1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März
2025 auf Antrag genehmigen, dass ein Begleitdokument für die Beförderung im Inland auch
dann nicht erforderlich ist, sofern die Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat beginnt.
(5) Sofern die Beförderung von Traubentrester oder von Weintrub im Inland beginnt,
hat die zuständige Stelle die weiteren Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 durch
Allgemeinverfügung festzulegen.
(6) Sofern die Beförderung von Weinbauerzeugnissen ausschließlich im Inland
stattfindet oder sofern die Weinbauerzeugnisse unmittelbar aus dem Inland ausgeführt werden,
gelten in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 zusätzlich als Begleitdokumente
1. auf elektronischem Wege bereitgestellte Begleitdokumente aus dem
Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-Verfahrens,
2. Formulare in Papierform, sofern sie die Informationen nach Anhang V Abschnitt A
Spalte Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19.
März 2025 enthalten, und
3. für Weinbauerzeugnisse in etikettierten Behältnissen mit einem Nennvolumen von bis
zu zehn Litern, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind,
Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich diese einem Weinbauerzeugnis
unzweifelhaft zuordnen lassen.
Sofern die zuständigen Stellen für die Formulare nach Satz 1 Nummer 2 Muster oder
Vordrucke, auch elektronisch, bekanntgeben oder bereithalten, sind diese zu verwenden.
(7) Ist für die ausschließlich im Inland stattfindende Beförderung von
Weinbauerzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis c der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 die Übermittlung einer Kopie des
Begleitdokuments erforderlich, ist hierfür ein Begleitdokument nach Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 zu verwenden. Der Versender hat spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung
eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Verladeorts zu übermitteln.
Die zuständige Stelle des Verladeorts hat die zuständige Stelle des Entladeorts gemäß
Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der
Fassung vom 19. März 2025 zu unterrichten, indem sie dieser eine Kopie des
Begleitdokuments übermittelt. Sofern die jeweils zuständige Stelle dies ermöglicht, können die Kopien
nach den Sätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden.
§ 14
Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere
(1) Ein Marktteilnehmer, der eine nicht abgefüllte Übermenge eines inländischen
Erzeugnisses an andere abgibt, hat in das Begleitdokument bei der Ausstellung deutlich
sichtbar und gut lesbar die Wörter „Übermenge – nur zur Destillation“ einzutragen. Wird die
Übermenge aus dem Inland verbracht, so hat der Marktteilnehmer die in Satz 1 genannten
Angaben zusätzlich in einer am Entladeort leicht verständlichen Sprache einzutragen.
(2) Wer ein nicht abgefülltes inländisches Erzeugnis im Rahmen seines zulässigen
Hektarertrages an andere abgibt, hat in dem Begleitdokument zu bestätigen, dass die
Vorschriften der §§ 9 bis 12 des Weingesetzes eingehalten sind.
(3) Wer Grundwein nach § 2 Nummer 26 des Weingesetzes an andere abgibt, hat in
das Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar die Wörter „Grundwein – mit
eingeschränktem Verwendungszweck“ einzutragen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 15
Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen
(1) Der Versender von Erzeugnissen, die in getrennten Abteilungen desselben
Transportbehältnisses befördert oder bei einer Beförderung vermischt werden, hat auf dem
Begleitdokument bei dessen Ausstellung deutlich lesbar in urkundenfester Schrift die Wörter
„vermischt mit Teilmenge(n) aus Begleitdokument ...“ und die Bezugsnummern des für jede
Teilmenge ausgestellten Begleitdokuments zu vermerken. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, sofern das Begleitdokument elektronisch bereitgestellt wird. § 11 Absatz 2 gilt
entsprechend mit der Maßgabe, dass die Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge
eingegangenen Teilmengen und entsprechende Kopien zusammen vorgangsbezogen geordnet
aufzubewahren sind.
(2) Statt der Begleitdokumente aller in die Gesamtmenge eingegangenen Teilmengen
oder entsprechender Kopien kann dem Empfänger ein vom Verfügungsberechtigten der
Gesamtmenge ausgestelltes Begleitdokument oder eine entsprechende Kopie
ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt werden. Der Aussteller hat eine Kopie des
Begleitdokuments für die Gesamtmenge mit den Begleitdokumenten oder entsprechender Kopien für
die Teilmengen nach Maßgabe des Artikels 35 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 und zusammen vorgangsbezogen
geordnet aufzubewahren.
(3) § 13 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 16
Kontrollvorschriften
Wird eines der folgenden Erzeugnisse ins Inland verbracht, hat der inländische Empfänger
der für den Entladeort zuständigen Stelle eine Kopie des Begleitdokuments zu übermitteln,
bevor das verbrachte Erzeugnis in den Verkehr gebracht, verwendet oder verwertet wird:
1. ein nicht abgefülltes Erzeugnis, für das ein Begleitdokument nach Artikel 147 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 ausgestellt ist,
oder
2. ein Erzeugnis, für das das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das
Teildokument V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist.
Sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, kann die Übermittlung nach Satz 1 auch
elektronisch erfolgen.
§ 17
Subdelegation
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 30 Satz 1
Nummer 2 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass
der Aussteller eines Begleitdokuments
1. in dem Begleitdokument neben den nach der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
und dieser Verordnung erforderlichen Angaben weitere Angaben zu machen hat und
2. spätestens am Tag nach Beginn der Beförderung eine oder mehrere Kopien des
Begleitdokuments der für den Verladeort zuständigen Stelle, auch elektronisch, zuzuleiten
hat.
A b s c h n i t t 4
Ü b e r w a c h u n g
§ 18
Entnahme von Proben
Die für die Überwachung zuständigen Stellen können neben den Proben, die bei
Überprüfungen nach § 31 Absatz 7 des Weingesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 1 bis 4 und §
43a Absatz 1 bis 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs zu nehmen sind, im
Rahmen der Überwachung auch Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur
Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes
entnehmen. Für die Proben nach Satz 1 gelten die Vorschriften des § 43 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs entsprechend.
§ 19
Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden
(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben einander bei Feststellungen
von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der
Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt eine ermittelnde Stelle fest, dass sie
örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen
unmittelbar zu unterrichten. Die zuständige Stelle hat die weiteren Ermittlungen zu
übernehmen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen
unmittelbar andere Stellen der Überwachung um ergänzende Hilfe ersuchen. Die
ersuchende Person hat die ihr unmittelbar übergeordnete Stelle unverzüglich über das
Ersuchen zu unterrichten.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von
Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes,
welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.
(4) Die zuständigen Stellen der Länder haben den Austausch von Proben zur
sensorischen und analytischen Beurteilung untereinander zu gewährleisten.
A b s c h n i t t 5
M e l d u n g e n
§ 20
Erzeugungsmeldung
(1) Erzeuger nach Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen die Angaben
nach Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom
19. Februar 2025 mit Ausnahme der Ertragsrebflächen, für die die Voraussetzungen von
Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der
Fassung vom 19. März 2025 erfüllt sind, zu melden. Die Meldung hat schriftlich oder
elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder über ein
von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht
für Traubenerzeuger nach Artikel 31 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273
in der Fassung vom 19. März 2025.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1
unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
(3) Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse
vermarkten, haben den Erzeugern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen
erforderlichen Angaben zu liefern.
(4) Für die Umrechnung der Mengen nach Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025
entsprechen
1. 100 Kilogramm Weintrauben: 78 Liter Wein,
2. 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost: 100 Liter Wein,
3. 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 500
Liter Wein,
4. 100 Liter Jungwein: 100 Liter Wein.
(5) Für diejenigen Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Erzeugung stattgefunden hat,
ist eine Meldung nach Absatz 1 nicht erforderlich.
§ 21
Bestandsmeldung
(1) Meldepflichtige nach Artikel 32 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Bestände
an Wein und Traubenmost mit den Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 zu melden. Die Meldung
hat schriftlich oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten
Vordrucke oder über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu
erfolgen.
(2) Sind in einem Weinwirtschaftsjahr keine Bestände übriggeblieben, so ist eine
Meldung nach Absatz 1 für dieses Weiwirtschaftsjahr nicht erforderlich.
§ 22
Erntemeldung
(1) Traubenerzeuger nach Artikel 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in
der Fassung vom 19. März 2025 haben den zuständigen Stellen ihre Ernte für das
Weinwirtschaftsjahr, in dem die Ernte stattgefunden hat, mit den Angaben nach Artikel 24 Absatz
2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in der Fassung vom 19. Februar 2025 bis
zum Ablauf des 15. Januar des Jahres zu melden. Die Meldung nach Satz 1 hat schriftlich
oder elektronisch mittels der von den zuständigen Stellen bereitgestellten Vordrucke oder
über ein von den Ländern bereitgestelltes elektronisches Meldesystem zu erfolgen. Satz 1
gilt nicht für Traubenerzeuger, die
1. ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
2. Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und
ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(2) Für Ernten nach dem 15. Januar eines Jahres hat die Meldung nach Absatz 1 Satz
1 unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des 1. März des Jahres zu erfolgen.
§ 23
Subdelegation
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des §
33 Absatz 1 Nummer 1a bis 4 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften darüber
zu erlassen, dass und in welcher Weise die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes
genannten Weinbaubetriebe Angaben über den Hektarertrag, die Übermenge oder die
Destillation nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes zu machen haben, soweit dies
erforderlich ist, um besonderen Gegebenheiten des Weinbaus in ihrem Gebiet Rechnung zu
tragen und um eine ausreichende Überwachung sicherzustellen. In Rechtsverordnungen
nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass folgende Informationen zu melden
sind:
1. die Rebflächen,
2. der vorhandene Bestand und
3. die Menge der an andere abgegebenen, verwendeten oder verwerteten Erzeugnisse.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur Sicherung einer ausreichenden
Überwachung oder, soweit es zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes oder von auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, Verordnungen nach Maßgabe des
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 53 Absatz 1 des Weingesetzes mit Vorschriften
darüber zu erlassen, dass und in welcher Weise Folgendes zu melden ist:
1. beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder
Neuanpflanzungen,
2. die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten
und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und
Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft,
Wein, Qualitätswein und Prädikatswein und
3. weitere, nicht bereits nach den §§ 20 bis 22 zu meldende Angaben.
A b s c h n i t t 6
E i n f u h r
§ 24
Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung
(1) Ein Erzeugnis darf, sofern es sich um ein Drittlanderzeugnis handelt, nur eingeführt
werden, wenn eine Zulassung zur Einfuhr erfolgt ist. Soll ein solches Erzeugnis in den
besonderen Zollverfahren zur Lagerung, zur aktiven Veredelung oder zur vorübergehenden
Verwendung im Sinne von Artikel 210 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) Nr.
952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 abgefertigt werden, so kann die
Entscheidung über die Zulassung zur Einfuhr bis zur Überführung des Erzeugnisses in den
zollrechtlich freien Verkehr zurückgestellt werden, wenn sich die für die Weinüberwachung
zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten damit einverstanden erklärt
hat.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt, wenn durch eine amtliche Untersuchung
und Prüfung im Inland festgestellt ist, dass das Erzeugnis nach seiner Zweckbestimmung,
seinem Behältnis, seiner Bezeichnung und seiner Aufmachung den Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund
des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Sofern ein Erzeugnis in
einem etikettierten Behältnis mit einem Nennvolumen bis fünf Liter eingeführt wird, kann
von einer amtlichen Untersuchung und Prüfung abgesehen werden. Abweichend von
Absatz 1 Satz 1 ist eine Zulassung zur Einfuhr nicht erforderlich, wenn das Erzeugnis
bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt wurde.
(3) Die amtliche Untersuchung und Prüfung können stichprobenweise vorgenommen
werden, wenn das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach
Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der
Fassung vom 19. März 2025 vorliegt.
(4) Von der Zulassung zur Einfuhr ist oder sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 befreit
1. über die dort genannten Erzeugnisse hinaus alle Erzeugnisse des Weingesetzes in den
in Artikel 21 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung
vom 19. März 2025 genannten Fällen und
2. Wein, der nachweislich ausschließlich für kultische Zwecke bestimmt ist.
§ 25
Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Einfuhr entscheiden die zuständigen Zolldienststellen. Bei
der Zulassung zur Einfuhr haben sie zu prüfen, ob
1. das Dokument V I 1 nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 oder das Teildokument V I 2 nach Artikel
22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der
Fassung vom 19. März 2025 ordnungsgemäß nach den Artikeln 22 bis 26 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025 ausgestellt ist
und sich auf die Warensendung bezieht und
2. die in den Dokumenten nach Nummer 1 enthaltenen Angaben mit denen im Zollpapier
übereinstimmen.
(2) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung hat die Zolldienststelle das Gutachten
der für den Empfänger örtlich zuständigen amtlichen Untersuchungsstelle nach Absatz 8
Nummer 1 einzuholen.
(3) Ergibt das Gutachten, dass das Erzeugnis den Voraussetzungen des § 24 Absatz
2 Satz 1 nicht entspricht, hat die Zolldienststelle den Verfügungsberechtigten hierüber
schriftlich oder elektronisch zu unterrichten und das Gutachten der amtlichen
Untersuchungsstelle der Unterrichtung beizufügen.
(4) Der Verfügungsberechtigte kann innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung
bei der Zolldienststelle beantragen, dass eine andere amtliche Untersuchungsstelle mit der
amtlichen Untersuchung und Prüfung sowie der Erstattung eines Zweitgutachtens
beauftragt wird.
(5) Der Antrag nach Absatz 4 ist unzulässig, wenn das Erzeugnis nach Entnahme der
Probe, die dem Erstgutachten zugrunde lag, önologisch behandelt worden ist. In einem
solchen Fall haben die Zolldienststellen über das behandelte Erzeugnis einmalig erneut ein
Erstgutachten einzuholen.
(6) Wird der Antrag auf Erstattung eines Zweitgutachtens nicht oder nicht rechtzeitig
gestellt, ist das Erzeugnis von der Einfuhr zurückzuweisen. Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden, wenn das Zweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und in mindestens
einem die Zurückweisung rechtfertigenden Grund bestätigt.
(7) Weicht das Zweitgutachten im Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es
das Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält aber die Zurückweisung aus anderen Gründen
für geboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten einzuholen. An das
Obergutachten ist die Zolldienststelle gebunden.
(8) Für die amtliche Untersuchung und Prüfung werden folgende
Untersuchungsstellen bestimmt:
1. für das Erstgutachten die in Anlage 1 aufgeführten Untersuchungsstellen,
2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen,
3. für das Obergutachten das Bundesinstitut für Risikobewertung, das sich dabei der
Unterstützung anderer, bei der Erstattung des Erst- und Zweitgutachtens nicht beteiligter
Untersuchungsstellen bedienen kann.
(9) Dem Verfügungsberechtigten soll vor der Entscheidung über die Zulassung zur
Einfuhr innerhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist Gelegenheit zur Behebung
des Mangels gegeben werden, wenn der Einfuhr lediglich einer der folgenden Gründe
entgegensteht:
1. die Vorschriftswidrigkeit einer Bezeichnung oder einer sonstigen Angabe oder der
sonstigen Aufmachung oder
2. das Fehlen oder die Vorschriftswidrigkeit des Dokuments V I 1 nach Artikel 20 Absatz
1 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025
oder des Teildokuments V I 2 nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 4 Satz 1 der
Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 in der Fassung vom 19. März 2025.
(10) Ein Erzeugnis, das von der Einfuhr zurückgewiesen worden ist oder auf dessen
Einfuhr verzichtet worden ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zollamtlicher
Überwachung auf seine Kosten
1. in ein Drittland wiederauszuführen oder
2. zu vernichten.
Kommt der Verfügungsberechtigte dieser Verpflichtung innerhalb einer von der
Zolldienststelle gesetzten Frist nicht nach, ist das Erzeugnis auf seine Kosten zu vernichten.
§ 26
Probenahme und Kosten
(1) Die Zolldienststelle darf die für die amtliche Untersuchung und Prüfung
erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.
(2) Die Gebühren und Auslagen der amtlichen Untersuchung und Prüfung von
weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und
aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und
Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse hat der Verfügungsberechtigte zu tragen;
er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten
erforderlich, so werden, sofern der Einfuhr nichts entgegensteht, Gebühren und Auslagen
nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.
§ 27
Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation
(1) Ein zur Einfuhr bereits zugelassenes Erzeugnis bedarf bei nur vorübergehender
Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass es zwischenzeitlich
weder behandelt noch umgefüllt worden ist.
(2) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei einem in einem Zollanschluss hergestellten
Erzeugnis, wenn es unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt wird.
(3) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes wird
ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 6 des
Weingesetzes mit Vorschriften darüber zu erlassen, dass, sofern die Zulassung nach
Absatz 2 entfällt, ein in einem Zollanschluss hergestelltes Erzeugnis nur eingeführt werden
darf, wenn nachgewiesen wird oder glaubhaft gemacht wird, dass dieses Erzeugnis den in
§ 24 Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entspricht.
A b s c h n i t t 7
S t r a f t a t e n u n d O r d n u n g s w i d r i g k e i t e n
§ 28
Straftaten
Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Absatz
1 Satz 2 Wein in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt.
§ 29
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 22
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4 die Vergällung von Weintrub vornimmt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Anforderung erfüllt
ist,
4. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 8,
b) entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 8,
c) § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,
d) § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
e) § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, oder
f) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
5. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Konto nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise führt,
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder entgegen § 15
Absatz 1 Satz 1 ein Merkzeichen oder einen Vermerk nicht, nicht richtig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
7. entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 Satz 3, entgegen § 11
Absatz 3 oder § 15 Absatz 2 Satz 2 ein Begleitdokument, ein Register oder eine Kopie
nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt,
8. entgegen § 12 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, eine Eintragung unleserlich
macht oder ändert,
9. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 ein Begleitdokument nicht oder nicht rechtzeitig beifügt
oder
10. entgegen § 13 Absatz 7 Satz 2 oder § 16 Satz 1 eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.
A b s c h n i t t 8
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von den §§ 5 bis 12 und 29 darf die Buch- und Registerführung bis
zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der Wein-
Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S.
1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873)
geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung erfolgen.
(2) Die §§ 20 bis 22 sind ab dem 1. Juli 2027 anzuwenden. Bis zum Ablauf des 30.
Juni 2027 ist § 29 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 21. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden
Fassung weiter anzuwenden.
Anlage 1
(zu § 25 Absatz 8 Nummer 1)
Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei
Einfuhruntersuchungen
– Landeslabor Berlin-Brandenburg,
– Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Lebensmittel- und Veterinärinstitut Braunschweig/Hannover,
– Landesuntersuchungsamt für Chemie, Hygiene und Veterinärmedizin, Bremen,
– Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,
Standort Dresden,
– Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz,
– Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, Halle/Saale,
– Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
– Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Freiburg,
– Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland, Hürth,
– Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung
Mainz,
– Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,
– Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Rostock,
– Landesamt für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz, Abteilung:
Verbraucherschutz und Lebensmittelchemie, Saarbrücken,
– Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart, Sitz Fellbach,
– Landesbetrieb Hessisches Landeslabor (LHL), Standort Wiesbaden,
– Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle
Würzburg.
Anlage 2
(zu § 25 Absatz 8 Nummer 2)
Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei
Einfuhruntersuchungen
– Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,
– Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,
– Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung
Mainz,
– Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen,
Standort Dresden,
– Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle
Würzburg.
Artikel 2
Änderung der Weinverordnung
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I
S. 827), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 32b bis 32d gestrichen.
2. § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt, das die in Anlage 9
Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies
ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen.“
3. § 23 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ gegen die Weinbuchführung verstoßen,“.
4. § 26 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von
zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.“
5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Auszeichnungen und ähnliche Angaben
(zu § 24 Absatz 2 i. V. m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung
oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.
(2) Es muss sich handeln
1. im Falle einer Auszeichnung um
a) eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b) eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
2. im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:
a) „Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in
Deutschland e. V.,
b) „Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in
Deutschland e. V.,
c) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
d) ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.
(3) Für eine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein von einer
Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs
in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung
mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:
1. im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
2. im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen
für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die
Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens
nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus,
dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden
Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter
vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.
(4) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen
Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee –
Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen
für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1
1. müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
2. müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
3. müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere
hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten,
Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
4. können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung
mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.
Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von
Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden
diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese
Region Rechnung tragen, im Einvernehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung
festgelegt.
(5) Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und
aktualisiert der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine
Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der
Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des
Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der
Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach
Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an
den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung
leitet der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. Nach
Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat veröffentlicht der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland
e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf
seiner Internetseite.
(6) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen
Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe
a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach der Abfüllung müssen die
Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren
Verschluss versehen sein.
(7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine
Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz
2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen
nicht in Verkehr gebracht werden. Für ein von einer Landesregierung anerkanntes
Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d kann die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ oder
„Großes Gewächs“ verwendet werden, sofern für das jeweilige Gütezeichen mindestens
die Vergabeanforderungen nach Absatz 4 Satz 1 eingehalten werden.
(8) Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht
zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und
Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den
Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.“
6. Die §§ 32a bis 32d werden durch den folgenden § 32a ersetzt:
„§ 32a
Classic
(§ 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)
(1) Die Bezeichnung „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn
1. es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein
oder Rotwein handelt,
2. eine einzige Rebsorte in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben wird,
3. der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen
Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
4. der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt
aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen
Mindestalkoholgehalt liegt, der für die bestimmte Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil
vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
5. der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a) 11,5 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten
Weintrauben im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten
Ursprungsbezeichnung „Mosel“ geerntet worden sind, oder
b) 12 Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten
Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen
geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
6. in der Bezeichnung keine kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des
Weingesetzes angegeben wird,
7. der Jahrgang angegeben wird,
8. der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den
Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
9. eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
10. eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass
1. für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder
synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
2. abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten
Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung
„Württemberg“ geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger
angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind.
Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben
werden.“
7. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1
Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober
2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu
umkleiden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von
Goldflitter hergestellte Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil
dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in
der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr
gebracht werden.“
8. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Name der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere
Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festgelegt werden,
soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.“
9. § 34c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe „Traubenmost“ die Angabe
„aus frischem Traubenmost“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „wenn“ die Angabe „er aus frischem
Traubenmost hergestellt worden ist und“ eingefügt.
10. In § 36 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
„Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von
entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit
kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden.“
11. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „stets“ gestrichen.
12. In § 52 Absatz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „§ 48 Absatz 1 Nummer
2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig“ durch
die Angabe „§ 48 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes wird bestraft, wer“ ersetzt.
13. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „(2)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 13 wird gestrichen.
14. Nach § 54 Absatz 22 werden die folgenden Absätze 23 bis 25 eingefügt:
(23) „ Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030,
spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung
einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden
Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.
(24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung
„Classic“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden
Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.
(25) Abweichend von § 34a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung
„Crémant“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden
Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.“
Artikel 3
Änderung der Weinförderverordnung
Die Weinförderverordnung vom 4. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 304), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 317) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 Auswahlverfahren; Subdelegation“.
2. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt:
§ 4„
Antragsverfahren
(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder,
sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen
Stelle zu stellen.
(2) Die zuständige Stelle hat nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der
Angaben und der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können
von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen
Frist nachgefordert werden.
(3) Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und
8 entspricht.
(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu
entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird
nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1 000
Euro unterschreitet.
(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2
Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen
Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser
Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den
Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und
Genehmigung von Förderungen erlassen.
§ 5
Antragsinhalt
(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die
Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist
für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern,
soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:
1. eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
2. die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze
nicht überschreiten,
3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur
wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen
der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der
Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu
entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
1. eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen
verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten
und Angabe der veranschlagten Kosten,
2. die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze
nicht überschreiten,
3. die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle
Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
4. die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten
Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
a) bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum
und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die
Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte
geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
b) bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle
einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 6
Auswahlverfahren; Subdelegation
(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 3b
Absatz 4 Satz 1 des Weingesetzes und des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe t des
Marktorganisationsgesetzes für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen:
1. Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte,
anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres
Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
2. einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge
insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen
gefördert werden können.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
1. haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
2. müssen objektiv und dürfen nichtdiskriminierend sein und
3. müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum
Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren
festlegen.“
Artikel 4
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Die Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S.
1362), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 6 Absatz 2 Buchstabe d wird die Angabe „231/2021“ durch die Angabe „231/2012“
ersetzt.
Artikel 5
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
2002 (BGBl. I. S. 1624, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Oktober
2022 (BGBl. I S. 1873) geändert worden ist,
2. die Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1993 (BGBl. I S. 1538, 1699 (1994,
1307)), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I
S. 630) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen vom 9.
November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7.
November 2008 (BGBl. I S. 2166) geändert worden ist.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen
für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83
vom 22.3.2012, S. 1; L 189 vom 14.7.2016, S. 59; L 292 vom 27.10.2016, S. 50; L 120
vom 8.4.2021, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2084 vom 17.
Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2084, 20.10.2025) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S.
1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2; L 163 vom 20.6.2019, S.
112; L 317 vom 1.10.2020, S. 39; L, 2025/90186, 28.2.2025), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1)
geändert worden ist
3. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189
vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106
vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/471 vom 24. Februar
2026 (ABl. L, 2026/471, 26.2.2026) geändert worden ist
4. Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei,
der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der
obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten
Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG)
Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom
28.2.2018, S. 1; L 120 vom 8.5.2019, S. 34), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/1124 vom 19. März 2025 (ABl. L, 2025/1124, 3.6.2025) geändert
worden ist
5. Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für
Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen
Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr.
1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen
Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der
Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/340 vom 19. Februar 2025 (ABl. L, 2025/340, 20.2.2025) geändert
worden ist
6. Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur
Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen
Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren,
Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung
des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S.
2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13, L 239 vom 28.9.2023, S. 46), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2025/28 vom 30. Oktober 2024 (ABl. L, 2025/28,
15.1.2025) geändert worden ist
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die derzeitige WeinÜV basiert in wesentlichen Teilen, zu nennen sind insbesondere
Abschnitt 2 Buchführung, Abschnitt 3 Begleitpapiere und Abschnitt 5 Meldungen, auf
Unionsrecht. Durch Änderungen des zugrundeliegenden Unionsrechts hat sich ein fachlich und
rechtssystematisch notwendiges Erfordernis ergeben, die WeinÜV zu überarbeiten. Sie
beruht neben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Wesentlichen auf drei Rechtsakten, die
an zahlreichen Stellen zitiert werden und noch aus der Zeit der Europäischen Gemeinschaft
stammen. Diese sind die Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 436/2009 und (EG)
606/2009, die vollständig oder in weiten Teilen, die den Regelungsbereich der WeinÜV
betreffen, nicht mehr in Kraft sind. Sie wurden auf unionaler Ebene weitestgehend durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
abgelöst. Daran ist die WeinÜV formal und inhaltlich anzupassen. Zudem soll die
Anpassung genutzt werden, um nicht erforderliche bürokratische Pflichten sowie weitere
Vorschriften abzuschaffen und die Voraussetzungen für eine voranschreitende Digitalisierung
der Weinüberwachung sowie der Weinüberwachung dienenden Vorgaben zu schaffen.
Aufgrund des Umfangs der erforderlichen sowie zweckmäßigen Änderungen soll die
Anpassung in Form einer Ablösungsverordnung erfolgen.
Zudem werden Anpassungen der WeinV vorgenommen. Zum Teil wird unionsrechtlich
überholtes nationales Recht angepasst oder aufgehoben und eine zu weit reichende
Regelung korrigiert und eine weitere klargestellt. Die Vorschriften zu den Bezeichnungen „Erstes
Gewächs“, „Großes Gewächs“, „Classic“ und „Crémant“ werden überarbeitet. Insbesondere
sollen die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ künftig als
Gütezeichen erfolgen. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung amtlicher Prüfungsnummern wird
die elektronische Übermittlung von Anträgen und Bescheiden ermöglicht.
Die WeinFöGewV und die LMZDV werden berichtigt.
Die Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und
RebflAnpflV 02/03 sind obsolet geworden und werden aufgehoben.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung sieht eine umfassende Überarbeitung der WeinÜV und daher in Form einer
Ablösungsverordnung sowie erforderliche und zweckmäßige Anpassungen der WeinV vor.
Die WeinFöGewV (§ 5) und die LMZDV (§ 6) werden berichtigt. Die Verordnung zur
vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und RebflAnpflV 02/03 werden
aufgehoben.
Hinsichtlich der WeinÜV sollen grundsätzlich die Vorgaben und Pflichten aus der WeinÜV
an die durch Unionsrecht vorgegebenen Mindestanforderungen angenähert werden. Sie
sind dabei um diejenigen Anforderungen zu ergänzen, die als unentbehrlich angesehen
werden oder bei deren Abschaffung im Ergebnis mit einem höheren allgemeinen Aufwand
zu rechnen wäre. Einige unionsrechtlich nicht mehr erforderliche Buchführungs- und
Meldepflichten sowie weitere Vorschriften sollen ersatzlos entfallen oder vereinfacht werden.
Insbesondere sollen mehrere derzeit zu führende Bücher künftig in einem – vorzugsweise
elektronisch geführten – Register zusammengefasst werden. Während der Erntezeit soll
die fakultative Möglichkeit erhalten bleiben, die erforderlichen Angaben in einem separaten
Buch oder elektronischen Verzeichnis zu dokumentieren. Die Meldungen sollen allgemein
elektronisch erfolgen können. Die Meldung über önologische Verfahren soll ersatzlos
entfallen. Die Verordnung wird – auch als Grundlage für Verordnungen der
Landesregierungen, die hierfür ein gesteigertes Bedürfnis angemeldet haben – auf den aktuellen Stand des
Unionsrechts gebracht.
In Bezug auf die WeinV soll eine Anpassung der Regelungen zu der
Schaumweinausstattung hinsichtlich der Verwendung von Folie, zu den sogenannten „Goldsekten“, zur
Verwendung des Begriffs „Federweißer“ sowie zu den Bezeichnungen „Classic“ und „Crémant“
erfolgen. Mit einer Neuausrichtung für ein System bei der Verwendung der Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ sollen diese Begriffe besser geschützt und der
Aufwand für Bund, Länder und Erzeugervereinigungen verringert werden.
Bei der WeinFöGewV wird ein redaktionelles Versehen korrigiert.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne
von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
haben hinsichtlich der Anpassung der WeinÜV wesentlich zum Inhalt dieser Verordnung
beigetragen.
In Bezug auf die WeinV wurde die Einführung eines Systems der Lagenklassifikation von
dem Deutschen Weinbauverband e.V. mit einem eigenen Rechtstext angeregt. Dieser
Rechtstext wurde in enger Abstimmung mit dem Verband Deutscher Prädikatsweingüter
e.V. entwickelt und bundesweit mit verschiedenen regionalen Weinbauverbänden
abgestimmt. Diese Vorarbeiten haben den Anstoß für die Überarbeitung der Vorschriften zu den
Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ gegeben, ohne dass der
ursprüngliche Rechtstext weiterverfolgt wurde. Der Verband Deutscher Prädikatsweingüter
e.V. als Urheber und maßgeblicher Entwickler der genannten Bezeichnungen in
Deutschland soll im Rahmen der neu zu schaffenden bundesweiten Gütezeichen neben dem
Deutschen Weinbauverband e.V. eine tragende Rolle spielen. Die Änderung des § 33a Absatz
3 wurde auf Anregung des Verbandes Deutscher Sektkellereien e.V. hin angestoßen und
ein Formulierungsvorschlag vorgelegt. Die Änderung in der Verordnung entspricht inhaltlich
diesem Formulierungsvorschlag. Im Übrigen haben keine Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter oder beauftragte Dritte im Sinne von § 43 Absatz 1 Nummer 13 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien hinsichtlich der Anpassung der
WeinV oder der WeinFöGewV wesentlich zum Inhalt der Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Hinsichtlich der WeinÜV könnte sich auf eine Anpassung der Verweise beschränkt und das
derzeitige Recht je nach Erfordernis unionsrechtskonform ausgestaltet werden. Die dann
noch über die unionsrechtlichen hinausgehenden, rein nationalen Vorgaben könnten
erhalten bleiben, ohne sie auf ihre Notwendigkeit oder verhältnismäßige Nützlichkeit hin zu
prüfen. Beispielsweise mit Blick auf die Buchführung könnte die derzeitige Aufspaltung in
mehrere physisch zu führende Bücher grundsätzlich bestehen bleiben, wodurch aber wegen
des vorrangig einzuhaltenden Unionsrechts verpflichtend Doppelstrukturen geschaffen
würden.
In Bezug auf die WeinV könnte die Pflicht zur Verwendung von Folie aufrechterhalten und
die Vorschrift des § 33a Absatz 3 ersatzlos entfallen, wodurch die Schaumweinausstattung
für Goldsekte nicht mehr möglich wäre. Auf eine Neuregelung bei den Bezeichnungen
„Erstes Gewächs“, „Großes Gewächs“, „Classic“ und „Crémant“ sowie die Klarstellung beim
„Federweißer“ könnte verzichtet werden. Das Meldeverfahren bei der Bezeichnung
„Classic“ könnte aufrechterhalten werden.
Zu den Änderungen der WeinFöGewV und der LMZDV sowie den Aufhebungen der
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und der Rebfl
AnpflV 02/03 gibt es keine Alternativen.
V. Regelungskompetenz
Die Regelungskompetenz des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und
Heimat ergibt sich zum einen aus den in der Eingangsformel genannten Ermächtigungsnormen
als actus contrarius zur Inkraftsetzung des Verordnungsrechts auf der Grundlage des
Gesetzes zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften betreffend
Branntwein in Verbindung mit dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz und dem
Organisationserlass vom 26. April 1991 sowie auf der Grundlage Weingesetzes. Zum anderen aus den in
der Eingangsformel genannten Ermächtigungsnormen des Weingesetzes, des
Marktorganisationsgesetzes, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und in Verbindung mit
dem Zuständigkeitsanpassungsgesetz und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat, vereinbar. In wesentlichen Teilen
setzt sie geltendes Unionsrecht national um.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit der Ablösungsverordnung sollen nicht erforderliche bürokratische Pflichten sowie
weitere Vorschriften abgeschafft und die Voraussetzungen für eine voranschreitende
Digitalisierung der Weinüberwachung sowie der Weinüberwachung dienenden Vorgaben
geschaffen werden. Nicht mehr erforderliche Buchführungs- und Meldepflichten sowie weitere
Vorschriften sollen ersatzlos entfallen oder vereinfacht werden. Insbesondere sollen mehrere
derzeit zu führende Bücher künftig in einem – vorzugsweise elektronisch geführten –
Register zusammengefasst werden. Die Pflicht für Labore zur Führung eines Analysenbuchs
soll ersatzlos entfallen, da Analyseergebnisse zum Zwecke möglicher Kontrollen ohnehin
aufzubewahren sind. Die Meldungen sollen grundsätzlich elektronisch erfolgen können. Die
Meldung über önologische Verfahren soll ersatzlos entfallen.
Mit der Änderung der WeinV entfällt bei der Bezeichnung „Classic“ ein Meldeverfahren, das
sich in der Vergangenheit nicht bewährt hat. Es wird die Befugnis, für bestimmte
Bezeichnungen nur bestimmte Rebsorten zuzulassen oder strengere Vorschriften festzulegen auf
die Erzeugervereinigungen in den Produktspezifikationen übertragen, statt dies, wie bisher,
durch Rechtsverordnungen der Länder umsetzen zu müssen. Die Bezeichnungen „Erstes
Gewächs“ und Großes Gewächs“ werden künftig als Gütezeichen vergeben. So kann
Kontrollaufwand auf Seiten der Verwaltung reduziert werden. Insgesamt soll so ein Beitrag zur
Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geleistet werden.
Mit den Änderungen der WeinFöGewV und der LMZDV sowie den Aufhebungen der
Verordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften und der Rebfl
AnpflV 02/03 sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen verbunden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Eine Nachhaltigkeitsprüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien ist erfolgt. Die Regelungen sind im Sinne der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig, da sie Verbraucherinnen und Verbraucher in
die Lage versetzen, Weinerzeugnisse bewusster zu konsumieren. Hierdurch wird dem
Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten
und ihr Wohlergehen fördern“ Rechnung getragen. Insbesondere die Zielerreichung des
Unterziels 3.5 wird durch die Regelung gefördert, da ein durch korrekte Kennzeichnung
ermöglichter bewusster Konsum von Weinerzeugnissen präventiv auf Alkoholmissbrauch
wirkt. Ferner wird dem Unterziel gemäß Nr. 12.b Rechnung getragen, weil von einem in
Folge von Überwachung und Kontrollen funktionierenden Agrargeoschutzsystem im
Weinbereich eine Tourismusförderung zu erwarten ist.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen durch die Verordnung
nicht.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Die Wirtschaft kann beim Erfüllungsaufwand entlastet werden. Die Entlastungen verteilen
sich im Rahmen der WeinÜV auf mehrere einzelne Vorgaben bzw. Fallgruppen, die für sich
genommen als geringfügig (unter 100.000 Euro oder weniger als 4.000 Stunden pro
Normadressat) anzusehen sind, sodass eine detaillierte Aufstellung unterbleibt. Zum Teil werden
EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt. Im Übrigen stellt der Erfüllungsaufwand ein „Out“ im Sinne
der „One in, one out“-Regelung dar. Durch die Ablösungsverordnung werden gegenüber
der abzulösenden Verordnung keine zusätzlichen Belastungen, sondern Entlastungen
geschaffen. Maßgeblich ist, dass die künftigen Regelungen unmittelbar zu Entlastungen
führen, dass Änderungen von Kosten oder Zeitaufwand also in direkter Verbindung mit den
künftigen Regelungen stehen. Insoweit zu berücksichtigen ist insbesondere, dass künftig
Keller-, Wein- und Stoffbuch nicht mehr separat geführt werden müssen, sondern in einem
Register, das auch elektronisch geführt werden kann, zusammengefasst werden. Zudem
entfällt die Pflicht zur Führung des Analysenbuchs und des Buchs des Geschäftsvermittlers
sowie von Register- und Herbstbuch, wobei einige diesbezügliche Angaben während der
Erntezeit erforderlich bleiben. Eine fakultative Verwendungsmöglichkeit einer Variante des
Herbstbuches wird aufrechterhalten, weil diese Art der Buchführung die Betriebe während
der Zeit der Ernte entlasten kann. Bei den Begleitdokumenten werden für Beförderungen
im Inland für gewisse Weinbauerzeugnisse in Flaschen und anderen Behältnissen
Rechnungen und Lieferscheine als solche akzeptiert, sodass nicht zusätzlich zu diesen
Begleitdokumente ausgestellt werden müssen. Die erforderlichen Meldungen können künftig auch
rechtlich elektronisch erfolgen und die Meldung über önologischen Verfahren entfällt
ersatzlos. Im Rahmen der WeinV werden wesentliche jährliche Entlastungen durch eine
Möglichkeit, elektronische Anträge auf Erteilung einer Prüfungsnummer zu stellen, durch die
Abschaffung des Meldesystems bei der Bezeichnung „Classic“ und durch die Möglichkeit,
bei der Herstellung von Sekt b.A. auf eine Ummantelung mit einer Folie zu verzichten,
erreicht.
Im Einzelnen:
lfd. Nr. Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Einmalige
Fallzahl
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Einheit
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
und
Einheit)
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.2.1 Artikel 1; (§ 6
Absatz 1 und
3);
Mindestanforderungen
an die
elektronische
Registerführung
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.2.2 Artikel 1; (§ 7
Absatz 1 Satz
1); doppelte
Eintragungen
zu den
Erzeugnissen in
Kellerbuch und
Weinbuch
entfallen
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.3 Artikel 1; (§ 7
Absatz 1 Satz
2 i. V. m. § 6
Absatz 4);
obligatorisches
Führen eines
separaten
Herbstbuches
entfällt
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.4 Artikel 1; (§ 7
Absatz 3);
Angabe der nach
bezeichnungsrechtlichen
Vorschriften
vorgesehenen
Bezeichnung
wird fakultativ
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.2.5 Artikel 1; (§ 8
Absatz 1);
doppelte
Eintragungen zu den
Behandlungen
in Kellerbuch
und Weinbuch
entfallen
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.6 Artikel 1; (§ 11
Absatz 3); die
Aufbewahrungspflicht
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
zwingend in
den
Geschäftsräumen
entfällt
geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.2.7 Artikel 1; (§ 13
Satz 4);
Anforderungen an
Eintragungen
werden
allgemein auf eine
elektronische
Buchführung
für anwendbar
erklärt
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.8 Artikel 1; (§ 14
Absatz 6,
Nummer 1, 2
und 3);
Erleichterungen bei
der
Verwendung von
Weinbegleitdokumenten
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.2.9 Artikel 1; (§
17);
Unterrichtung der
zuständigen
Stellen mit Kopien
kann
elektronisch erfolgen
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.10 Artikel 1; (§
21); Befreiung
von der
Meldepflicht in
denjenigen Jahren,
in denen keine
Erzeugung
stattgefunden
hat
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.2.11 Artikel 1; (§
22); Befreiung
von der
Meldepflicht in
denjenigen Jahren,
in denen keine
Bestände übrig
geblieben sind
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.2.13 Artikel 2
Nummer 2; (§ 22
Absatz 1);
Möglichkeit
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
elektronischer
Antragstellung
4.2.14 Artikel 2
Nummer 3; (§ 26
Absatz 1);
Möglichkeit
elektronischer
Bescheidung
und
Übermittlung der
Prüfungsnummer
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.2.15 Artikel 2
Nummer 4; (§ 30);
Einführung
zweier neuer
Gütezeichen
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.2.16 Artikel 2
Nummer 5; (§ 32a
bis 32d);
Zusammenfassung der
Vorschriften zu
„Classic“
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.2.17 Artikel 2
Nummer 6
Buchstabe a); (§
33a Absatz 2
Satz 3); Entfall
der
Verpflichtung bei der
Herstellung
von Sekt b.A.,
Stopfen und
Flaschenhals
mit einer Folie
zu umkleiden
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
Summe Zeitaufwand (in
Stunden)
geringfügig
Summe Sachaufwand
(in Tsd. Euro)
geringfügig
Im Rahmen der WeinÜV entfallen weitere Anforderungen, die entsprechend dem oben
Gesagten aufgrund zu geringer Fallzahl bzw. zu geringem Zeit- und Sachaufwand zu nicht im
Detail zu beziffernden Entlastungen führen. Zu nennen sind der Wegfall der Verpflichtungen
zur Führung des Analysenbuchs, eines Registerbuchs, des Buchs des Geschäftsvermittlers
sowie eines separaten Stoffbuches für die jeweiligen insoweit Buchführungspflichtigen.
Außerdem entfallen über das Unionsrecht hinausgehende Verpflichtungen für zur Ausstellung
von Begleitpapieren Verpflichtete, Kopien an die für den Verladeort zuständigen Stellen zu
übermitteln. Schließlich entfällt die Meldung über önologische Verfahren ersatzlos.
Durch die Ablösungsverordnung werden keine Informationspflichten neu eingeführt. Die
vorstehend genannten Entlastungen im Rahmen der WeinÜV sind als Informationspflichten
nach dem hiesigen Verständnis einzuordnen, sodass diese Bürokratiekosten insoweit
reduziert werden.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund
/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit)
Einmaliger
Aufwand
pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw. Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1 Artikel 1; (§
14 Absatz 7);
Unterrichtung der
zuständigen
Stellen mit
Kopien kann
elektronisch
erfolgen
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.3.2 Artikel 1; (§
19);
Verpflichtung für
jede
entnommene Probe
eine
Niederschrift mit
Durchschrift
bzw.
inhaltsgleiche
Mehrausfertigung
anzufertigen
entfällt
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.3.3 Artikel 1; (§
19 Satz 1);
das
Entnehmen von
Rückstellproben und
Proben des
geernteten
Lesegutes
wird in das
Ermessen
der
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
Überwachungsstellen gelegt
4.3.4 Artikel 1; (§
21);
allgemeine
Eröffnung der
Möglichkeit,
elektronisch
zu melden,
insbesondere auch
über ein
bestimmtes
Meldesystem
Land
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.3.5 Artikel 1; (§
22);
allgemeine
Eröffnung der
Möglichkeit,
elektronisch
zu melden,
insbesondere auch
über ein
bestimmtes
Meldesystem
Land
geringfügig
(geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.3.6 Artikel 1; (§
25 Absatz 4);
Angleichung
des
Ausnahmekatalogs
für die
Zulassung zur
Einfuhr an das
Unionsrecht
Bund
geringfügig
(geringe
Fallzahl)
4.3.7 Artikel 2
Nummer 2;
(§ 22 Absatz
1);
Möglichkeit
elektronischer
Antragstellung
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.3.8 Artikel 2
Nummer 3;
(§ 26 Absatz
1);
Möglichkeit
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
elektronischer
Bescheidung
und
Übermittlung der
Prüfungsnummer
geringer
Zeit- und
Sachaufwand)
4.3.9 Artikel 2
Nummer 4;
(§ 30);
Einführung
zweier neuer
Gütezeichen
Bund
/
Land
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
4.3.10 Artikel 2
Nummer 5;
(§ 32a bis
32d);
Zusammenfassung der
Vorschriften
zu „Classic“;
Streichen
der
Vorschrift zu
„Erstes
Gewächs“ und
„Großes
Gewächs“
geringfügig
(geringe
Fallzahl
sowie
geringer Zeit-
und
Sachaufwand)
Summe (in Tsd. Euro) geringfügig
davon Bund geringfügig
davon Land (inklusive
Kommunen)
geringfügig
Im Rahmen der WeinÜV entfallen weitere Anforderungen, die entsprechend dem oben
Gesagten aufgrund zu geringer Fallzahl bzw. zu geringem Zeit- und Sachaufwand zu nicht im
Detail zu beziffernden Entlastungen führen. Zu nennen sind der Wegfall einer über das
Unionsrecht hinausgehenden Verpflichtung zur Zuleitung einer Kopie eines
Begleitdokuments einer für den Verladeort zuständigen Stelle an eine für den Entladeort zuständigen
Stelle, der ersatzlose Entfall der Meldung über önologische Verfahren sowie die Aufhebung
der Sonderbehandlung von weinhaltigen Getränken bei der Einfuhr aus Drittländern.
Für die Verwaltung entsteht auf der Ebene des Bundes nur geringfügiger zusätzlicher
Erfüllungsaufwand durch die Ausgestaltung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und
„Großes Gewächs“ als Gütezeichen und der diesbezüglichen Überwachungsfunktion.
Für die Länder ergeben sich keine über die Geringfügigkeit hinausgehenden Belastungen
in Bezug auf den Erfüllungsaufwand. Entlastungen sind durch die Möglichkeit, Anträge auf
Erteilung einer Prüfungsnummer elektronisch zu stellen sowie deren Bescheidung und
Übermittlung ebenfalls elektronisch vorzunehmen sowie durch Wegfall des Meldesystems
bei der Bezeichnung „Classic“ und erforderliche aufwändige Kontrollen bei den
Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ zu erwarten.
Für die kommunalen Haushalte entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Durch die Ablösungsverordnung und die übrigen Anpassungen der WeinV, der WeinFö-
GewV, der LMZDV und den Aufhebungen der Verordnung zur vorläufigen
Aufrechterhaltung weinrechtlicher Vorschriften sowie der RebflAnpflV 02/03 erhöhen sich die Kosten für
Unternehmen und Verbraucher grundsätzlich nicht. Nur die Änderungen in Bezug auf
Weine mit der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ können zu
Preissteigerungen in diesem sehr kleinen Marktsegment führen. Auswirkungen auf Einzelpreise
und das Preisniveau insgesamt, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht
zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die Verordnung hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach den §§ 1 und 2 des
Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Interministeriellen Arbeitsgruppe „Gender
Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften“ geprüft. Soweit durch die
Verordnung Personen mittelbar oder unmittelbar betroffen werden, besteht kein Unterschied
zwischen der Betroffenheit von Frauen und derjenigen von Männern. Die Relevanzprüfung
in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus. Die Regelungen sind nach § 1
Absatz 2 Satz 1 BGleiG geschlechtergerecht formuliert worden.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Ablösungsverordnung ist nicht befristet, weil sie als dauerhafte Regelung vorgesehen
ist. Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, weil es sich weder hinsichtlich des jährlichen
Erfüllungsaufwandes noch aus anderen Gründen um ein wesentliches Regelungsvorhaben
handelt. Für die Änderungen der WeinV, der WeinFöGewV und der LMZDV sind mit einer
Ausnahme eine Befristung oder Evaluierung nicht vorgesehen. Lediglich die Änderung des
§ 30 der WeinV soll hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und
„Großes Gewächs“ und ihrer Ausgestaltung als Gütezeichen drei Jahre nach Inkrafttreten
der Verordnung evaluiert werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Wein-Überwachungsverordnung)
Zu Abschnitt 1 (Verkehrsverbote)
Die Abschnittsüberschrift wird angepasst. Der Abschnitt behandelt im Wesentlichen
Vorschriften zur Bestimmung von vorschriftswidrigen Erzeugnissen sowie
Handlungsbefugnisse für den Umgang mit vorschriftswidrigen Erzeugnissen. So wird eine Dopplung der
Abschnittsüberschriften zwischen den Abschnitten 1 und 4 aufgelöst.
Zu § 1 (Vorschriftswidrige Erzeugnisse) (zu § 27 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 Nummer
5 des Weingesetzes)
Der künftige § 1 entspricht im Wesentlichen § 1 der derzeitigen Verordnung. Nur in Absatz 1
entfällt die Legaldefinition von „essigstichigem Wein“ mangels Erfordernisses und des
Ausnahmecharakters solcher Definitionen ohne inhaltliche Änderung der Vorschrift. Im Übrigen
wird die Vorschrift punktuell in Wortlaut und/oder Struktur ohne Änderung des Inhaltes
angepasst.
Zu § 2 (Ausnahmegenehmigung) (zu § 27 Absatz 2 des Weingesetzes)
Der künftige § 2 entspricht im Wesentlichen § 2 der derzeitigen Verordnung. Die Vorschrift
wird lediglich punktuell im Wortlaut ohne beabsichtigte Änderung des Inhaltes angepasst.
Insbesondere können Ausnahmegenehmigungen weiterhin für gegebenenfalls mehrere
betroffene Erzeugnisse (Erzeugnisserien) erteilt werden. Ein einzelner Antrag kann weiterhin
für mehrere Erzeugnisse mit gleicher geringfügiger Abweichung von den geltenden
Vorschriften gestellt und genehmigt werden.
Zu § 3 (Versuchsgenehmigung) (zu § 27 Absatz 2 des Weingesetzes)
Der künftige § 3 entspricht im Wesentlichen § 3 der derzeitigen Verordnung. Er wird in
seinem Anwendungsbereich hinsichtlich des Unionsrechts auf die ausnahmsweise
Zulassung von ansonsten nicht zugelassenen önologischen Verfahren beschränkt. Dies
entspricht den Möglichkeiten, die das Unionsrecht in Bezug auf Versuchszwecke erlaubt. Die
Zulassung zur Abweichung von Vorschriften des Weingesetzes und auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird aufrechterhalten, um im Einzelfall
insbesondere von den weitreichenden Verboten der §§ 26 Absatz 2 und 27 Absatz 1 des
Weingesetzes Ausnahmen zulassen zu können. Im Übrigen wird die Vorschrift punktuell in
Wortlaut und/oder Struktur ohne Änderung des Inhaltes angepasst.
Zu § 4 (Vergällung von Weintrub) (zu § 28 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Weingesetzes)
Der künftige § 4 entspricht inhaltlich § 4 der derzeitigen Verordnung mit punktueller
Anpassung im Wortlaut.
Zu Abschnitt 2 (Registerführung)
Unter dem Abschnitt zur Registerführung werden künftig Vorschriften zur Führung des
Registers entsprechend der Benennung im Unionsrecht erfasst. Die Verpflichtung für Labore
zur Führung eines separaten Analysenbuchs in der WeinÜV entfällt. Das Register ersetzt
die Ein- und Ausgangsbücher (Kellerbuch, Weinbuch, Buch des Geschäftsvermittlers,
Stoffbuch) sowie das Herbstbuch aus der derzeitigen Verordnung. Eine neue Variante des
ehemaligen Herbstbuches kann künftig, auch in elektronischer Form, fakultativ verwendet
werden. Zudem wird im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union in diesem Abschnitt und an weiteren Stellen ohne Unionsrechtsverstoß aufgrund des
komplexen Zusammentreffens unionsrechtlicher und nationaler Vorschriften im Interesse
eines inneren Zusammenhangs und der Verständlichkeit für die Adressaten unmittelbar
geltendes Unionsrecht wiederholt.
Zu § 5 (Ergänzende Vorschriften für den registerführungspflichtigen Personenkreis)
(zu § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des
Weingesetzes)
Der künftige § 5 Absatz 1 verknüpft die mit „Weinbuchführung“ überschriebene
Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Vorschriften der Buchführung durch Rechtsverordnung
im Weingesetz mit den unionsrechtlichen Begriffen des Registers bzw. der Registerführung.
Er nimmt dabei Bezug auf die das Register im Unionsrecht näher beschreibenden
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274. Die Bezugnahme auf das
einschlägige Unionsrecht erfolgt, weil die unionsrechtlichen Begriffe auch im Übrigen
Eingang in die Ablösungsverordnung finden und dort verwendet werden.
In Absatz 2 wird die für die Definition des Einzelhändlers im Sinne des Unionsrechts
festzulegende kleine Menge für den Abschnitt 2 auf 100 Liter Wein oder Traubenmost
festgelegt. Diese Menge entspricht derjenigen des § 5 Absatz 2 der derzeitigen Verordnung in
Bezug auf Wein.
Absatz 3 legt die Verantwortlichkeit für die Führung der Listen über die zur Registerführung
verpflichteten Marktteilnehmer in die Zuständigkeit der Länder in ihrem jeweiligen
Hoheitsgebiet.
Zu § 6 (Anforderungen an Formen der Registerführung) (zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 6 Absatz 1 legt allgemeine Mindestanforderungen für die elektronische
Registerführung bzw. dafür, was ein elektronisches Verzeichnis ist, fest. Dadurch sollen die
elektronisch geführten Register manipulationssicher gestaltet und durch eine geeignete
Darstellung kontrollierbar sein. Dazu dient insbesondere das Erfordernis einer nicht
veränderbaren Protokolldatei. Die Pflicht zur elektronischen Bereitstellung erleichtert die
Verfahrensabläufe.
Absatz 2 bestimmt das Genehmigungsverfahren für die Form der Registerführung als
geeignetes modernes Buchführungssystem. Die Möglichkeit, ein geeignetes modernes
Buchführungssystem allgemein zuzulassen und dessen Verwendung im Weiteren von einer
Anzeige abhängig zu machen, entspricht der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 4 und 5 der
derzeitigen Verordnung mit dem Unterschied, dass statt der Landesregierungen die
zuständigen Stellen der Länder die Entscheidung über die allgemeine Zulassung treffen.
Absatz 3 stellt entsprechend der Verpflichtung in § 7 Absatz 2, für jede homogene Partie
ein getrenntes Konto zu führen, die Anforderung an das Register auf, Eintragungen in
dieser Form sowie in chronologischer Reihung zu ermöglichen.
Absatz 4 verpflichtet die zuständigen Stellen der Länder, neben näheren Anforderungen an
das elektronisch geführte Register gemäß Absatz 1 auch solche an das geeignete moderne
Buchführungssystem gemäß Absatz 2 festzulegen. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1
Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 weist diese Aufgabe
unmittelbar den zuständigen Behörden zu. Materielle Vorgaben an die näheren Voraussetzungen
und die weiteren Einzelheiten werden nicht gemacht. Solche Anforderungen sind dann
Voraussetzung für die Genehmigung nach Absatz 2.
Absatz 5 überträgt das ehemalige Herbstbuch als eine fakultative Variante in Form eines
gebundenen Buches oder eines elektronischen Verzeichnisses in die neue Verordnung. Die
erforderlichen Angaben können so innerhalb der maßgeblichen Eintragungsfristen in einem
solchen separaten Buch bzw. Verzeichnis eingetragen werden. Auch hierfür gilt die
Vorschrift des Artikels 20 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274
bzw. gelten die künftigen § 7 Absatz 9 und 8 Absatz 2. Dies soll die Erfüllung der
Buchführungspflichten während der Erntezeit erleichtern. Bis zum 15. November eines Jahres gilt
eine solche Dokumentation als Teil des obligatorisch zu führenden Registers. Spätestens
nach diesem Zeitpunkt sind die Angaben in das Register zu übertragen. Geben die
zuständigen Stellen der Länder ein Muster bekannt, ist dieses zu verwenden.
Zu § 7 (Eintragungspflichtige Erzeugnisse und Angaben; Subdelegation) (zu § 29
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des
Weingesetzes)
§ 7 Absatz 1 wiederholt in Satz 1 das Unionsrecht hinsichtlich der in das Register
einzutragenden Erzeugnisse und den dazu jeweils einzutragenden Angaben. Damit soll dem
Adressaten die Rechtsbefolgung entsprechend der Ausführungen zu Abschnitt 2 erleichtert
werden. Denn hinsichtlich der Registerführung und der erforderlichen Angaben zu den
Erzeugnissen und im Weiteren zu durchgeführten Behandlungen spielen verschiedene
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273,
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 sowie dieser Verordnung komplex
zusammen. Der Registerführungspflichtige wird legaldefiniert. In Satz 2 werden für die Zeit der
Ernte hinsichtlich geernteter Trauben zusätzliche Angaben gefordert. So sind für Lesegut
die dort in den in Nummern 1 bis 3 aufgeführten zu den einschlägigen Angaben gemäß
Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zu machen, also
regelmäßig zu dem Datum des Vorgangs, der eingegangenen Menge und der Bezeichnung der
Trauben. Dies ist in Zeiten der Ernte erforderlich, um den Überblick zu behalten und um
eine Rückverfolgbarkeit aus den Trauben hergestellter Erzeugnisse zu gewährleisten. Die
Angabe nach Satz 2 Nummer 2 entspricht der Angabe der Herkunft nach § 14 Absatz 1
Nummer 3 der derzeitigen Verordnung. Satz 3 entspricht der von der Herbstbuchführung
auf das System der Registerführung übertragenen Erleichterung in § 14 Absatz 2 der
derzeitigen Verordnung, nach welcher der Traubenerzeuger auf die zusätzlichen Angaben
nach Satz 2 unter den Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 verzichten kann.
Der künftige Absatz 2 legaldefiniert in Satz 1 die Weinnummer konkreter als dies nach § 7
Absatz 4 Nummer 2, erster Halbsatz der derzeitigen Verordnung der Fall ist. Die
Weinnummer ist nunmehr eine Nummer, die jeder homogenen Partie eines Erzeugnisses des
Weinsektors zugewiesen wird statt wie zuvor lediglich einem Erzeugnis des Weinsektors
allgemein. Gemeinsam mit der Pflicht, für jede homogene Partie ein getrenntes Konto zu führen,
soll die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit gesteigert werden. In Satz 2 wird eine
Abweichungsmöglichkeit für die Länder geschaffen, um insbesondere kleine Erzeuger, bei
denen die Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Eintragungen nicht in derselben
Weise wie bei größeren bedroht ist, von diesen Pflichten auszunehmen.
Die künftigen Absätze 3 und 4 greifen § 7 Absatz 6 der derzeitigen Verordnung für
Eintragungen im Wein- und im Kellerbuch auf und übertragen die Regelung auf das Register.
Dabei ist abweichend nunmehr die Weinnummer stets verpflichtend anzugeben und kann
durch die bezeichnungsrechtlich vorgesehene Bezeichnung eines Erzeugnisses nur
ergänzt werden.
Der künftige Absatz 5 entspricht § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 der derzeitigen Verordnung.
Die künftigen Absätze 6 und 7 modifizieren § 7 Absatz 8 der derzeitigen Verordnung, um
den unionsrechtlichen Vorgaben der Artikel 19 und 20 der Durchführungsverordnung (EU)
2018/274 zu entsprechen. So ist der Eigenverbrauch künftig grundsätzlich spätestens am
dritten Arbeitstag nach dem Verbrauch statt jährlich sowie als „Eigenverbrauch“ zu
verbuchen. Diese Frist gilt auch für unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines
Erzeugnisses. Sie kann in beiden Fällen unter den Voraussetzungen des neuen Absatzes 9 auf
maximal 30 Tage verlängert werden.
Absatz 8 sieht die Möglichkeit vor, von den verschiedenen Fristen für unterschiedliche
erforderliche Eintragungen (Ein- und Ausgänge, Verluste, Eigenverbrauch und
Verwendungen) in das Register, die zwischen demselben Arbeitstag sowie bis zum dritten Arbeitstag
nach einem Vorgang liegen, abzuweichen und die Frist auf maximal 30 Tage zu verlängern.
Dafür ist es erforderlich, dass die Ein- und Ausgänge jederzeit anhand anderer Unterlagen
überprüft werden können, die von den zuständigen Stellen der Länder für verlässlich
gehalten werden. Das entspricht § 11 Absatz 3 der derzeitigen Verordnung. Es wird
klargestellt, dass die Ausweitung der Frist nicht für die während der Ernte zusätzlich
erforderlichen und täglich einzutragenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 gilt.
Zu § 8 (Eintragungspflichtige Behandlungen und Angaben) (zu § 29 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 8 Absatz 1 wiederholt das Unionsrecht hinsichtlich der in das Register einzutragenden
Behandlungen und den dazu jeweils einzutragenden Angaben. Damit soll dem Adressaten
die Rechtsbefolgung entsprechend der Ausführungen zu Abschnitt 2 und zu § 7 erleichtert
werden.
Absatz 2 entspricht dem Absatz 6 zu § 7 in Bezug auf die Eintragungen der Behandlungen.
Zu § 9 (Weitere Eintragungspflichten; Subdelegation) (zu § 29 Absatz 1 Nummer 1
und 2 und Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 9 modifiziert § 10 der derzeitigen Verordnung ohne signifikante inhaltliche
Änderung und inkludiert in Absatz 5 die Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass
von Vorschriften über weitere Eintragungspflichten aus § 16 der derzeitigen Verordnung.
Es wird aus Gründen der Rechtsklarheit eine Legaldefinition für Flaschenstapel eingeführt.
Der künftige Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 10 Absatz 1 der derzeitigen
Verordnung. Die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses gilt nunmehr auch
als Merkzeichen für die in der Vorschrift genannten Behältnisse. Merkzeichen können auch
digital angezeigt werden. Insoweit werden an die Form des Merkzeichens keine näheren
Anforderungen aufgestellt.
Absatz 2 führt analog zu der Weinnummer eine Legaldefinition für eine Behältnisnummer
ein. Gleichzeitig wird die Legaldefinition der Behältnisliste aufgegeben. Diese wird künftig
als Liste mit vorgegebenen Angaben für jedes Behältnis im Rahmen des Registers geführt;
einer Legaldefinition bedarf es dafür nicht.
Absatz 3 Satz 1 legt die Eintragungsmodalitäten für Behältnisse mit einem
Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und für Flaschenstapel fest. Zu jeder homogenen Partie eines
Erzeugnisses ist im Register dann die Behältnisnummer oder der Lagerort einzutragen. Der
künftige Satz 3 entspricht § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, zweiter Halbsatz der derzeitigen
Verordnung.
Der künftige Absatz 4 entspricht § 10 Absatz 4 der derzeitigen Verordnung.
Zu § 10 (Mengenverluste) (zu § 29 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 in Verbindung mit
§ 53 Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 10 entspricht inhaltlich § 7 Absatz 9 der derzeitigen Verordnung. Es wurden
lediglich redaktionell die Maßeinheit von „vom Hundert“ auf „Prozent“ und die Reihenfolge
der Nummerierung entsprechend der Aufzählung in Artikel 19 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 umgestellt.
Zu § 11 (Registerjahresabschluss und Aufbewahrungspflicht) (zu § 29 Absatz 1
Nummer 1 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 11 bestimmt für den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt für den
Jahresabschluss des Registers spätestens den 31. Juli eines Jahres, um Buchführungspflichtigen,
die ein abweichendes Wirtschaftsjahr zugrunde legen, die hinreichende Flexibilität zu
bieten. Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus Artikel 35 Absatz 1 und 3 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und müssen nicht eigens als Gebotsnormen zum Zwecke
der Sanktionierung geschaffen werden, weil ein Verstoß hiergegen bereits mittels der
Weinrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung (WeinSBV) sanktioniert werden kann. Die
Aufbewahrungspflicht wird abweichend von derjenigen in den Geschäftsräumen nach der
derzeitigen Verordnung insoweit variabler ausgestaltet, dass nur gewährleistet sein muss,
dass die notwendigen Unterlagen unverzüglich vorgelegt werden können. Davon erfasst
wird auch die Vorlage eines elektronisch geführten Registers in elektronischer Form.
Zu § 12 (Weitere Anforderungen an Eintragungen) (zu § 29 Absatz 2 erster Halbsatz
des Weingesetzes)
Der künftige § 12 entspricht inhaltlich § 17 der derzeitigen Verordnung. Er wird allerdings
auf die Registerführung beschränkt und um eine entsprechende Anwendbarkeit, also
soweit möglich, auf die elektronische Registerführung erweitert.
Zu Abschnitt 3 (Beförderung von Weinbauerzeugnissen)
Die Abschnittsüberschrift wird angepasst. So wird der Inhalt des Abschnitts allgemeiner und
passender überschrieben. Die Begleitdokumente werden innerhalb des Abschnitts als § 13
einführend geregelt.
Zu § 13 (Begleitdokumente) (zu § 30 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 des
Weingesetzes)
§ 13 Absatz 1 wiederholt entsprechend der Ausführungen zu Abschnitt 2 das Unionsrecht
hinsichtlich der Bestimmung des Begleitdokuments, seines Zwecks, der
begleitdokumentpflichtigen Beförderungen sowie der Ausnahmen davon. Es wird dazu die Pflicht für die für
Beförderungen von Erzeugnissen des Weinsektors Verantwortliche vorgesehen,
Begleitdokumente beizufügen, sodass Verstöße sanktioniert werden können.
In Absatz 2 wird die für die Definition des Einzelhändlers im Sinne des Unionsrechts
festzulegende kleine Menge für den Abschnitt 2 auf 100 Liter Wein oder Traubenmost
festgelegt. Diese Menge entspricht derjenigen des § 29 Absatz 7 der derzeitigen Verordnung in
Bezug auf Wein.
Absatz 3 legt die Verantwortlichkeit für die Führung der Listen über die für die Beförderung
von Erzeugnissen des Weinsektors verantwortlichen Marktteilnehmer in die Zuständigkeit
der Länder in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
Absatz 4 führt für die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)
2018/273 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit, nach der die dort geregelte Beförderung
unter Umständen nicht ausschließlich im Hoheitsgebiet nur eines Mitgliedstaates
stattfinden muss, ein Antrags- und Genehmigungsverfahren ein.
Absatz 5 weist die Zuständigkeit für die Festlegung der Bedingungen gemäß Artikel 9
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 den zuständigen
Stellen der Länder zu.
Absatz 6 erweiterte die für die ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland
stattfindenden Beförderungen als Begleitdokumente anzuerkennenden Dokumente. Der Ausdruck
eines Dokuments aus dem Informationssystem des Elektronischen Weinbegleitdokument-
Verfahrens (eWeinBV) sowie die EMCS-Dokumente werden nicht aufgeführt, weil diese
unmittelbar nach dem Unionsrecht als amtlich zugelassene Begleitdokumente gelten.
Darüber hinaus soll aber auch ein auf elektronischem Weg bereitgestelltes Dokument aus dem
eWeinBV zur weiteren Verfahrensvereinfachung anerkannt werden, weil das Unionsrecht
sich insoweit auf einen Ausdruck eines solchen elektronischen Dokuments beschränkt. Des
Weiteren sollen Formulare in Papierform anerkannt werden, soweit sie alle erforderlichen
Informationen enthalten. Statt insoweit ein Muster vorzusehen, wird die Verpflichtung
eingeführt, soweit sie existieren, von den zuständigen Stellen der Länder herausgegebene
Muster zu verwenden. So behalten die zuständigen Stellen Autonomie über zu
verwendende Formulare und können sich auf ein einheitliches, das von allen herausgegebene wird
nach Bedarf einigen. Zudem werden für abgefüllte Erzeugnisse, insbesondere in Flaschen
und Dosen, Rechnungen und Lieferscheine zur Verfahrensvereinfachung anerkannt, weil
dadurch in Verbindung mit den Informationen auf den Behältnissen im Inland eine an den
Zwecken der Begleitdokumentation ausgerichtete ausreichende Dokumentation erfolgen
kann.
Absatz 7 sichert für den Fall, dass das eWeinBV nicht verwendet wird oder trotz der
Verwendung keine automatisierte Übermittlung eines Begleitdokuments möglich ist, den
Informationsfluss zwischen den zuständigen Stellen der Länder am Verlade- sowie am
Entladeort, indem der Versender die zuständige Stelle am Verladeort zu unterrichten hat, welche
wiederum die zuständige Stelle am Entladeort informiert. Dafür ist ein Formular nach Absatz
6 Nummer 2 zu verwenden; gibt die zuständige Stelle des Landes am Verladeort ein Muster
oder Vordruck bekannt oder hält solche bereit, sind diese zu verwenden. Sofern Kopien zu
übermitteln sind, werden die Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung
geschaffen.
Zu § 14 (Ergänzende Vorschriften für die Abgabe an andere) (zu § 30 Nummer 2 des
Weingesetzes)
Der künftige § 14 entspricht inhaltlich § 20 der derzeitigen Verordnung.
Zu § 15 (Ergänzende Vorschriften für den Versand von Teilmengen) (zu § 30
Nummer 2 des Weingesetzes)
Der künftige § 15 entspricht in nach dem Unionsrecht aktualisierter und in Wortlaut und/oder
Struktur angepasster Form § 21 der derzeitigen Verordnung.
Zu § 16 (Kontrollvorschriften) (zu § 30 Nummer 2 des Weingesetzes)
Der künftige § 16 entspricht in nach dem Unionsrecht aktualisierter Form § 22 Absatz 1a
der derzeitigen Verordnung, wird um die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung einer
Kopie ergänzt und schließt die Möglichkeit mit ein, die elektronische Übermittlung von
Kopien vorzusehen. Im Übrigen wird die Vorschrift punktuell in Wortlaut und/oder Struktur
ohne Änderung des Inhaltes angepasst.
Zu § 17 (Subdelegation) (zu § 30 Nummer 2 in Verbindung mit § 53 Absatz 1 und § 54
Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 17 entspricht in nach dem Unionsrecht aktualisierter Form inhaltlich § 23 der
derzeitigen Verordnung.
Zu Abschnitt 4 (Überwachung)
Der künftige Abschnitt 4 wird im Gegensatz zu dem Abschnitt 4 der derzeitigen Verordnung
gestrafft. Dafür wird insbesondere § 26 der derzeitigen Verordnung zur Handhabung der
Überprüfung nicht fortgeführt. Damit soll aber dessen Regelungsinhalt nicht vollständig
aufgegeben werden. Dass Überprüfungen regelmäßig ohne Voranmeldung und so
durchzuführen sind, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen
wird, ergibt sich bereits aus dem Unionsrecht und den Grundrechten. Die verpflichtende
Vorgabe, den Betriebsinhaber oder einen an seiner Stelle verantwortlichen Mitarbeiter
unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung darüber in Kenntnis zu setzen, kann entfallen.
Praktisch besteht dafür regelmäßig kein Bedarf; zudem könnte so im Extremfall eine
Überprüfung aufgehalten oder unterbunden werden.
Zu § 18 (Entnahme von Proben) (zu § 31 Absatz 4 Nummer 3 des Weingesetzes)
Der künftige § 18 fasst die in den §§ 25 und 27 der derzeitigen Verordnung aufgeteilten
Vorschriften zur Entnahme von Proben zusammen. Dabei werden ausdrücklich die
maßgeblichen Vorschriften aus dem Weingesetz sowie dem Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuch für die Entnahme von Proben im Rahmen der Überwachung
aufgenommen. Die Befugnis zur Entnahme von Rückstellproben der amtlichen
Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie von Proben von geerntetem Lesegut für die
Herbstkontrolle bleibt erhalten. Für diese Probeentnahmen werden ebenfalls die für die Entnahme
von Proben maßgeblichen Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch für
entsprechend anwendbar erklärt und so auf die übrigen Probeentnahmen abgestimmt. Die
allgemeine Pflicht zur Probeentnahme folgt aus der entsprechenden Anwendung der
Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs. Einer ausdrücklichen
Verpflichtung der für die Überwachung zuständigen Stellen Proben von Erzeugnissen zur
analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen, bedarf es nicht. Dies ist bereits durch
Unionsrecht vorgegeben und im Übrigen für die Überprüfung der Einhaltung weinrechtlicher
Vorschriften ohnehin erforderlich. Insoweit bleibt es bei dem den für die Überwachung
zuständigen Stellen auch aktuell durch das Merkmal „regelmäßig“ in § 27 Absatz 1 der
derzeitigen Verordnung eingeräumten Ermessen oder erweitert dieses geringfügig.
Zu § 19 (Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden) (zu § 31 Absatz 4 Nummer 3
des Weingesetzes)
Der künftige § 19 entspricht § 28 der derzeitigen Verordnung.
Zu Abschnitt 5 (Meldungen)
Die künftige Abschnittsüberschrift des Abschnitts 5 zu Meldungen entspricht derjenigen der
derzeitigen Verordnung. Die einzelnen Meldungen – Erzeugungs-, Bestands- und
Erntemeldung – werden entsprechend der Systematik aus dem Unionsrecht in einzelnen
Vorschriften geregelt. Die Meldung über die önologischen Verfahren kann entfallen, da sie
unionsrechtlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist und ihr Zweck, eine Kontrolle zu
ermöglichen, durch die Eintragungen im Rahmen der Registerführung und deren regelmäßige
Überwachung, die Isotopenanalyse sowie eine systematische Überprüfung des Großteils
aller Partien von Weinbauerzeugnissen in Deutschland erfüllt wird.
Zu § 20 (Erzeugungsmeldung) (zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit §
53 Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 20 regelt die Erzeugungsmeldung. Dabei wird in Absatz 1 teilweise Unionsrecht
entsprechend der Ausführungen zu Abschnitt 2 wiederholt, weil die Delegierte Verordnung (EU)
2018/273, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und diese Verordnung für die
vollständigen Anforderungen an diese Meldung komplex zusammenspielen. Die Meldefrist
ergibt sich aus § 7 Nummer 2 der WeinSBV. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Erzeugung
weitestgehend abgeschlossen sein und die Mitteilungspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission können erfüllt werden. Die Möglichkeit elektronischer Meldung wird
eröffnet.
Absatz 2 bestimmt eine Ausnahme von der Meldefrist für späte Ernten nach dem 15.
Januar.
Absatz 3 sichert den Informationsfluss von Traubenerzeugern und Händlern in Richtung
der meldepflichtigen Erzeuger, sodass diese ihrer Meldepflicht nachkommen können.
Der künftige Absatz 4 entspricht § 29 Absatz 6 der derzeitigen Verordnung.
Absatz 5 befreit von der Meldepflicht für Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Erzeugung
stattgefunden hat.
Zu § 21 (Bestandsmeldung) (zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 53
Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 21 regelt die Bestandsmeldung. Dabei wird in Absatz 1 teilweise Unionsrecht
entsprechend der Ausführungen zu Abschnitt 2 wiederholt, weil die Delegierte Verordnung (EU)
2018/273, die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und diese Verordnung für die
vollständigen Anforderungen an diese Meldung komplex zusammenspielen. Die Meldefrist
ergibt sich aus § 7 Nummer 3 der WeinSBV. Die Möglichkeit elektronischer Meldung wird
eröffnet.
Absatz 2 befreit von der Meldepflicht für Weinwirtschaftsjahre, in denen keine Bestände
übriggeblieben sind.
Zu § 22 (Erntemeldung) (zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 53
Absatz 1 des Weingesetzes)
§ 22 regelt die Erntemeldung. Dabei wird in Absatz 1 teilweise Unionsrecht entsprechend
der Ausführungen zu Abschnitt 2 wiederholt, weil die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273,
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 und diese Verordnung für die vollständigen
Anforderungen an diese Meldung komplex zusammenspielen. Die Meldefrist wird auf den
15. Januar festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sollte die Erzeugung weitestgehend
abgeschlossen sein. Die Möglichkeit elektronischer Meldung wird eröffnet.
Absatz 2 bestimmt eine Ausnahme von der Meldefrist für späte Ernten nach dem 15.
Januar.
Zu § 23 (Subdelegation) (zu § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 53
Absatz 1 und § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 23 fasst Ermächtigungen der Landesregierungen an zwei verschiedenen
Stellen der derzeitigen Verordnung zusammen und schafft eine zusätzliche.
Der künftige § 23 Absatz 1 entspricht § 31 der derzeitigen Verordnung und der künftige §
23 Absatz 2 entspricht 29 Absatz 3 der derzeitigen Verordnung und wird ergänzt um die
Ermächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverordnung weitere Angaben im
Rahmen der Erzeugungs-, Bestands- und Erntemeldung zu fordern und die Art und Weise der
Meldung dieser Angaben festzulegen.
Zu Abschnitt 6 (Einfuhr)
Die künftige Abschnittsüberschrift des Abschnitts 6 zur Einfuhr entspricht derjenigen der
derzeitigen Verordnung. An der Voraussetzung einer amtlichen Untersuchung und Prüfung
im Inland als Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr wird festgehalten. Diese kann
aber stichprobenweise vorgenommen werden, wenn das Dokument V I 1 oder das
Teildokument V I 2 vorgelegt werden. Der Katalog der von der Zulassung befreiten Erzeugnissen
wird modifiziert und dem Unionsrecht angenähert. Die Sonderbehandlung für weinhaltige
Getränke bei der Einfuhr wird aufgegeben.
Zu § 24 (Zulassung zur Einfuhr, amtliche Untersuchung und Prüfung) (zu § 36
Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1, 6 und 7 des Weingesetzes)
Der künftige § 24 entspricht im Wesentlichen § 32 der derzeitigen Verordnung, wird aber in
seinen künftigen Absätzen 3 und 4 um den Regelungsgehalt der §§ 33 und 34 der
derzeitigen Verordnung in modifizierter Form ergänzt. § 24 Absatz 1 ersetzt die Einzelaufzählung
der erfassten Erzeugnisse durch den Begriff der „Erzeugnisse“. Entsprechend der
Begriffsbestimmung in § 2 Nummer 1 des Weingesetzes können die in der derzeitigen Verordnung
genannten Erzeugnisse so zusammengefasst werden. In Bezug auf die besonderen
Zollverfahren wird der künftige Absatz 1 in seinem Wortlaut an das zugrundeliegende Zollrecht
angepasst; so kann die Aufzählung des Umwandlungsverkehrs entfallen, weil dieses
Verfahren in das besondere Zollverfahren zur aktiven Veredelung überführt wurde.
Der künftige Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 32 Absatz 2 der derzeitigen
Verordnung. Die Erzeugnisse werden wie bei Absatz 1 begrifflich zusammengefasst. Zudem wird
die Zulassung zur Einfuhr für bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Erzeugnisse für nicht erforderlich
erklärt. Auch wenn das in der Praxis schon so gehandhabt wird, würde ohne diese Ausnahme
entgegen Unionsrecht die Zulassung zur Einfuhr auch für solche Waren grundsätzlich
vorgeschrieben.
Der künftige Absatz 3 entspricht in nach dem Unionsrecht aktualisierter Form § 34 der
derzeitigen Verordnung.
Der künftige Absatz 4 greift den Regelungsgehalt des § 33 der derzeitigen Verordnung zu
kodifizierten Befreiungen von der Zulassung zur Einfuhr auf, nähert die
Ausnahmetatbestände aber an diejenigen des Unionsrechts an, in denen, insbesondere bei Wein, kein
Dokument V I 1 oder Teildokument V I 2 vorgelegt werden muss. Für die Befreiung von der
Zulassung zur Einfuhr werden diese Tatbestände auf alle Erzeugnisse im Sinne des
künftigen § 24 erweitert. Zudem bleibt wegen der besonderen Bedeutung in Deutschland die
Ausnahme für Wein zu kultischen Zwecken erhalten.
Zu § 25 (Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung) (zu § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2
Nummer 2, 3 und 5 des Weingesetzes)
Der künftige § 25 entspricht in nach dem Unionsrecht aktualisierter Form inhaltlich im
Wesentlichen § 35 der derzeitigen Verordnung. Die Vorschrift wird in der Struktur mit
zusätzlichen Absätzen und punktuell im Wortlaut weitgehend ohne Änderung des Inhaltes
angepasst. Inhaltlich wird die Unterrichtung des Verfügungsberechtigten durch die
Zolldienststelle genauer gefasst; ebenso die Vorgaben zur Beantragung des Zweitgutachtens
(innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung durch die Zolldienststelle bei der
Zolldienststelle).
Zu § 26 (Probenahme und Kosten) (zu § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 des
Weingesetzes)
Der künftige § 26 entspricht § 36 der derzeitigen Verordnung.
Zu § 27 (Zollanschlüsse, vorübergehende Ausfuhr; Subdelegation) (zu § 36 Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)
Der künftige § 27 entspricht im Wesentlichen § 37 der derzeitigen Verordnung. Nur der
bisherige § 37 Absatz 1 entfällt, da er hinsichtlich der Zulassung zur Einfuhr nichts Weiteres
regelt. Voraussetzung für die Zulassung zur Einfuhr ist eine amtliche Untersuchung und
Prüfung, welche die Rechtskonformität bestätigt. Wird nachgewiesen, dass eine solche
bereits erfolgt ist, kann auch ohne explizite Regelung die Zulassung zur Einfuhr erteilt werden.
Zu Abschnitt 7 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
Die künftige Abschnittsüberschrift des Abschnitts 7 zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
entspricht derjenigen der derzeitigen Verordnung. Hinsichtlich der Straf- und
Ordnungswidrigkeitentatbestände sollen Anpassungen grundsätzlich nicht inhaltlich, sondern nur
insoweit erfolgen, wie sie als Folgeänderungen der Änderung des Regelungsinhalts oder der
Systematik der künftigen WeinÜV erforderlich werden. Darüber hinaus wird ein
Bußgeldtatbestand für nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegebene
Meldungen angefügt.
Zu § 28 (Straftaten)
Der künftige § 28 entspricht grundsätzlich § 39 der derzeitigen Verordnung, wobei der
Straftatbestand, welcher die Einfuhr eines weinhaltigen Getränks betrifft, entfällt, weil die dem
Straftatbestand zugehörige Vorschrift des § 38 der derzeitigen Verordnung ebenfalls
entfällt. Eine derartige Sonderbehandlung weinhaltiger Getränke zum Zwecke des
Verbraucherschutzes ist nicht erforderlich. So ist die Einfuhr weinhaltiger Getränke genauso wie die
Einfuhr anderer Erzeugnisse von einer Zulassung zur Einfuhr abhängig. Diese setzt voraus,
dass die einzuführenden Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung neben dem
Unionsrecht auch dem Weingesetz sowie den auf Grund des Weingesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen, in denen Vorgaben für weinhaltige Getränke wie für andere
Erzeugnisse gemacht werden. Schon nach dem Weingesetz dürfen vorschriftswidrige
Erzeugnisse nicht eingeführt werden. Eine Sonderbehandlung weinhaltiger Getränke
erscheint insoweit nicht gerechtfertigt. Daher ist auch der diesbezügliche Straftatbestand
ersatzlos zu streichen.
Zu § 29 (Ordnungswidrigkeiten)
Die künftigen Ordnungswidrigkeitentatbestände entsprechen, soweit die
zugrundeliegenden Vorschriften der derzeitigen Verordnung – gegebenenfalls modifiziert – erhalten
geblieben sind, inhaltlich im Wesentlichen denjenigen der derzeitigen Verordnung.
Zu § 30 (Übergangsbestimmungen)
Um einen geordneten Übergang zu den neuen Bestimmungen der
Weinüberwachungsverordnung hinsichtlich der Buchführungs- und Meldepflichten zu gewährleisten, gelten die
diesbezüglichen Vorschriften ab jeweils geeigneten Zeitpunkten im Jahr 2027 (Ende des
Weinwirtschaftsjahres bzw. nach der ersten Jahreshälfte). Im Übrigen soll die Verordnung
ab Inkrafttreten gelten, um neue, günstige Vorschriften wie die Abschaffung der Meldung
önologischer Verfahren ohne weitere Verzögerung zur Anwendung zu bringen.
Zu Anlage 1 (Untersuchungsstellen für das Erstgutachten bei
Einfuhruntersuchungen)
Die künftige Anlage 1 entspricht in aktualisierter Form Anlage 1 der derzeitigen Verordnung.
Zu Anlage 2 (Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei
Einfuhruntersuchungen)
Die künftige Anlage 2 entspricht Anlage 2 der derzeitigen Verordnung.
Zu Artikel 2 (Änderung der Weinverordnung)
Zu Nummer 1
Folgeänderung zu der Nummer 5.
Zu Nummer 2
Mit der Änderung wird die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, Anträge auf Erteilung einer
Prüfungsnummer auch elektronisch zu stellen.
Zu Nummer 3
Folgeänderung zum Wegfall der Verpflichtung zur Führung eines Analysenbuchs in der
Weinüberwachungsverordnung.
Zu Nummer 4
Mit der Änderung wird die zusätzliche Möglichkeit eröffnet, Anträge auf Erteilung einer
Prüfungsnummer auch elektronisch zu bescheiden und die Prüfungsnummer auf
elektronischem Wege zu übermitteln.
Zu Nummer 5
Die Begriffe „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ werden als neue bundesweite
Gütezeichen für Weine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung eingeführt. Die
ursprüngliche Regelung in § 32b wird bei Schaffung einer Übergangsregelung gestrichen. Die in §
32b geregelten Mindestanforderung haben nicht die Gewähr dafür geboten, dass die
Begriffe lediglich hinsichtlich im Einklang mit ihrem Zweck, die Weine an der Spitze der
Herkunftspyramide auszuweisen, verwendet werden würden.
Mit der Vergabe der Gütezeichen wird der Komitee – Klassifikation Erster und Großer
Lagen in Deutschland e.V. betraut. Gründer dieses Vereins sind u. a. der Verband Deutscher
Prädikatsweingüter e.V., der diese Bezeichnungen in Deutschland etabliert und zu hoher
Wertigkeit geführt hat, und der Deutsche Weinbauverband e.V., der Berufsorganisation der
deutschen Winzerinnen und Winzer, deren Mitglieder die regionalen Weinbauverbände
sowie andere Interessenverbände der Weinbranche sind. Dabei steht dem Komitee –
Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e.V. die Beteiligung bzw. Betrauung Dritter
frei, soweit es zur Wahrnehmung der Aufgaben und Durchführung der Vorschrift
zweckdienlich ist. Es sind eine Geschäfts- und Prüfungsordnung zu erlassen und zu
veröffentlichen, die zuvor der der Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat unter Beteiligung der Landesregierungen bedürfen. So soll bundesweite
Akzeptanz für das Gütezeichen durch Überprüfung der Objektivität und
Diskriminierungsfreiheit bei den Anforderungen sowie beim Prüfungsverfahren erreicht werden. Regionale
Besonderheiten sollen ergänzend zu einem bundeseinheitlichen Mindeststandard
berücksichtigt werden, um dem gebietstypischen Charakter der Weine Rechnung zu tragen. Besteht
für einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung eine anerkannte
Erzeugervereinigung, ist diese in Bezug auf die die regionalen Besonderheiten berücksichtigenden
Anforderungen zu beteiligen. Die Gütezeichen sollen vor Nachahmung geschützt werden. Auf
diese Weise sollen sich die deutschen Spitzenweine regional, national und international
stärker profilieren können.
Die Anwendung der durch diese Verordnung geänderten Vorschriften der Weinverordnung
in Bezug auf die Verwendung der Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes
Gewächs“ als Gütezeichen sind von dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu evaluieren. Die
Evaluierung soll sich insbesondere auf die Funktionsfähigkeit des Systems der
Gütezeichenvergabe, unter Berücksichtigung dessen dann erst kurzzeitigen Bestehens sowie etwaiger
eingeführter Landesgütezeichen, sowie darauf beziehen, dass der diskriminierungsfreie
Zugang zu dem Gütezeichen unter objektiven Kriterien und der Einbeziehung regionaler
Besonderheiten gewährleistet ist. Sofern sich aus der Evaluierung die Notwendigkeit
rechtssetzender Maßnahmen ergibt, soll das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung
und Heimat diese vorschlagen. Mit einer Evaluierung nach drei Jahren könnte bei einer sich
ergebenden Notwendigkeit mit Blick auf die Übergangsregelung vor deren Auslaufen
rechtzeitig rechtssetzend agiert werden.
Zu Nummer 6
Die Vorschriften zu der Bezeichnung „Classic“ lassen sich in einem § 32a
zusammenfassen. Die Anforderungen des § 32a bleiben im Wesentlichen bestehen und werden lediglich
im Wortlaut angepasst. Der ursprüngliche § 32c Absatz 2 Satz 1 wird in den neuen § 32a
Absatz 1 Nummer 3 integriert. Dabei wird dem Agrargeoschutzsystem Rechnung getragen,
indem künftig nicht mehr die Landesregierungen durch Rechtverordnung die jeweils
zulässigen Rebsorten festlegen, sondern diese Möglichkeiten den die geschützten
Ursprungsbezeichnungen verwaltenden Erzeugervereinigungen eingeräumt wird. Gleiches
gilt für § 32c Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 2. Das in § 32c Absatz 1 und 1a
geregelte Meldesystem hat sich in der Praxis nicht bewährt. Diese Vorschriften sowie § 32c
Absatz 3 Nummer 1 sind daher, auch aufgrund so einzusparender Bürokratiekosten, zu
streichen. Die Übergangsvorschriften in § 32d sind vollständig, bei Absatz 5 gegebenenfalls
mit Ausnahme minimaler Restbestände, überholt und daher zu streichen. Allein die
Abweichungsmöglichkeit in § 32d Absatz 1 Nummer 1 bleibt als neuer § 32a Absatz 3 erhalten.
Der bisherige § 32b, der die Anforderungen an die Bezeichnung von Wein mit den Begriffen
„Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ geregelt hat, entfällt als Folgeänderung zu der
Nummer 4.
Zu Nummer 7
Absatz 2 ist als Reaktion auf eine Änderung im Unionsrecht anzupassen. Artikel 57 Absatz
1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33, der durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2023/1606 eingefügt wurde, eröffnet Erzeugern die Möglichkeit, bei
Schaumwein, Qualitätsschaumwein und aromatischem Qualitätsschaumwein abweichend von der
ansonsten für diese Erzeugnisse erforderliche Schaumweinausstattung die
Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden mit dem Zweck, Verpackungsabfälle einzusparen.
Dem steh
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
- part_of_vorgang → Dreizehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen (Verordnung)