Entschließung des Bundesrates "Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau"
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Entschließung des Bundesrates "Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 275/26
06.05.26
Antrag
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschließung des Bundesrates "Moratorium für
Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren
Bürokratieabbau"
Die Ministerpräsidentin Schwerin, 6. Mai 2026
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Her Bundesratspräsident,
die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem
Bundesrat die als Anlage beigefügte
Entschließung des Bundesrates „Moratorium für Berichtspflichten:
Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau“
zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des
Bundesrates in die Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026
aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Manuela Schwesig
Entschließung des Bundesrates „Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung
der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau“
Der Bundesrat möge beschließen:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
maßgeblich durch das Ausmaß bürokratischer Belastungen beeinflusst wird.
Berichtspflichten binden in erheblichem Umfang personelle und finanzielle Ressourcen in den
Unternehmen und hemmen Investitionen sowie Innovationen. Vor diesem Hintergrund
begrüßt der Bundesrat die Bestrebungen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau,
insbesondere im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und der gemeinsamen
Föderalen Modernisierungsagenda. Gleichwohl besteht weiterhin ein erheblicher
Entlastungsbedarf. Dies gilt insbesondere für Berichtspflichten, deren Nutzen in keinem
angemessenen Verhältnis zum verursachten Erfüllungsaufwand steht oder die für die
Aufgabenerfüllung des Staates nicht in vollem Umfang erforderlich sind.
2. Angesichts der weiterhin hohen Belastungen sind daher weitergehende und kurzfristig
wirksame Maßnahmen erforderlich. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung
ein befristetes Moratorium für nationale Berichtspflichten einzuführen, die auf
Bundesrecht beruhen und nicht zwingend erforderlich sind. Dieses Moratorium soll
insbesondere folgende Aspekte umfassen:
a. die Aussetzung ausgewählter bestehender Berichtspflichten für Unternehmen
und Institutionen bis zum 31. Dezember 2027, soweit diese nicht
unionsrechtlich vorgegeben sind oder aus Gründen des Gemeinwohls unabweisbar
erforderlich sind,
b. die Zusage der Bundesregierung, sämtliche betroffenen Berichtspflichten
innerhalb dieses Zeitraums einer systematischen Erforderlichkeits- und
Belastungsprüfung zu unterziehen. Ziel ist es, dauerhaft nur solche Berichtspflichten
beizubehalten, die zwingend notwendig, verhältnismäßig und effizient ausgestaltet
sind.
3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene dafür
einzusetzen, dass auch die Berichtspflichten auf EU-Ebene spürbar reduziert werden. Hierbei
sollen vor allem folgende Schwerpunkte berücksichtigt werden:
a. die Überprüfung und Reduzierung von Berichtspflichten im Rahmen des EU-
Rechts,
b. den Abbau unverhältnismäßiger Dokumentations- und Nachweispflichten
sowie
c. eine konsequente Anwendung des Grundsatzes „one in, two out“, wie es die
Modernisierungsagenda Bund vorsieht.
4. Die Bundesregierung wird in diesem Kontext gebeten, einen besonderen Fokus auf
den Bereich der Agrarwirtschaft und die Fischereiwirtschaft zu legen. Ziel ist es
insbesondere,
a. die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der gemeinsamen Fischereiwirtschaft
(GFP) deutlich zu reduzieren,
b. Berichtspflichten für landwirtschaftliche Betriebe spürbar zu vereinfachen und
c. digitale sowie pauschalierende Verfahren stärker zu nutzen.
5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung entsprechend Beschlussziffer 2 die
folgenden Berichtspflichten, welche mit einem hohen Erfüllungsaufwand für die
Berichtspflichtigen verbunden sind oder bereits als vereinfachungsbedürftig identifiziert
wurden, zu berücksichtigen:
a. Berichtspflichten oder Nachweispflichten mit berichtsähnlichem Charakter, die
bereits im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda identifiziert wurden:
i. Randnummer 3 – Entlastungen von Kleinbetrieben durch die Abschaffung
der Berichtspflichten nach § 2 B und § 9 des Gesetzes über die Statistik im
Produzierenden Gewerbe
ii. Randnummer 6 – Auskunftspflichten nach § 6 Hochbaustatistikgesetz
iii. Randnummer 20 – die Belegausgabepflicht bei Nutzung elektronischer
Kassensysteme gem. § 146 a AO für jeden Kunden (Bonpflicht)
iv. Randnummer 21 – Aufstellung und Anzeige eines Planes im Rahmen der
Eignungsuntersuchungen in § 5 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der
Gesundheitsschutz-Bergverordnung
v. Randnummer 22 – Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes
Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gemäß § 2 A. II, §
2 B. II Nr. 4 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
vi. Randnummer 23 – Berichterstattung zur Emissionserklärung nach der
Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vii. Randnummer 24 – Betriebliche Umweltdaten Berichterstattung (BUBE)
gemäß § 27 BImSchG
b. Berichtspflichten im Bereich der statistischen Erhebungen:
i. § 7 Absatz 2 Nr. 2 Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung der
öffentlichen Abwasserentsorgung – Klärschlamm
ii. § 8a Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung der Koordinaten der
Aufbringungsflächen von Klärschlamm in der Landwirtschaft
iii. § 10 Absatz 1 Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung bestimmter
klimawirksamer Stoffe
iv. §§ 79 bis 81 Agrarstatistikgesetz – jährliche Erhebung der
Holzeinschlagsstatistik
v. Insolvenzstatistikgesetz – jährliche Erhebung über beendete
Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung
vi. § 3 Absatz 7 Finanz- und Personalstatistikgesetz – jährliche Erhebung zu
den Jahresabschlüssen der kaufmännisch buchenden Extrahaushalte und
der kaufmännisch buchenden sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen
und Unternehmen
vii. § 6 i.V.m. § 3 Krankenhausstatistik-Verordnung– jährlicher Bericht über
Grunddaten der Krankenhäuser, Diagnosedaten und Kostennachweise
c. Weitere Berichtspflichten und Nachweispflichten mit Berichtscharakter:
i. §§ 10, 12, 13 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Aussetzung der
berichtspflichten bis zum Inkrafttreten der Novellierung des LkSG
ii. ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschriften – jährliche Arbeitsschutzberichte
iii. Dokumentationsverpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5, § 8
Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung
Begründung:
Allgemein
Die deutsche Wirtschaft ist weiterhin in erheblichem Umfang durch bürokratische
Anforderungen belastet. Berichtspflichten stellen hierbei einen wesentlichen Faktor dar. Sie verursachen
nicht nur direkte Kosten, sondern binden auch erhebliche personelle Kapazitäten, die für
produktive und innovative Tätigkeiten benötigt werden.
Die von der Bundesregierung angestoßenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau,
insbesondere im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und der Föderalen
Modernisierungsagenda, sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig laufen umfangreiche
Berichtspflichten unberücksichtigt weiter und es entstehen fortlaufend neue Berichtspflichten
oder bestehende werden erweitert.
Ein Moratorium für Berichtspflichten würde Unternehmen insbesondere vor dem Hintergrund
der aktuellen schwierigen Rahmenbedingungen durch internationale Krisen und damit
verbundene Unsicherheiten entlasten und ihnen ermöglichen, ihre Ressourcen auf die Bewältigung
der aktuellen Herausforderungen zu konzentrieren. Durch diese Entlastung kann die
Wirtschaft ihre Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und sich besser an die aktuelle
Situation anpassen.
Ein befristetes Moratorium ermöglicht eine kurzfristige und spürbare Entlastung der Wirtschaft.
Zum einen sorgt es unmittelbar für eine spürbare Reduzierung des laufenden
Erfüllungsaufwands, indem nicht zwingend erforderliche Berichtspflichten vorübergehend ausgesetzt
werden. Unternehmen gewinnen dadurch kurzfristig Freiräume, um sich stärker auf ihre
wirtschaftliche Tätigkeit, Investitionen und Transformationsprozesse zu konzentrieren.
Zum anderen schafft das Moratorium einen klar definierten und verbindlichen Prüfzeitraum, in
dem der gesamte Bestand an Berichtspflichten systematisch überprüft, bewertet und priorisiert
werden kann. Dies ermöglicht eine strukturelle und nachhaltige Reduktion bürokratischer
Belastungen, anstatt lediglich punktuelle Einzelmaßnahmen umzusetzen.
Darüber hinaus setzt ein Moratorium ein deutliches Signal für eine konsequente
Entbürokratisierungspolitik und stärkt das Vertrauen der Wirtschaft in die Handlungsfähigkeit des Staates.
Es verbindet kurzfristige Entlastung mit langfristiger Strukturreform und trägt damit wesentlich
zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei.
Dabei stärkt das Moratorium auch das Vorhaben der Föderalen Modernisierungsagenda die
Berichtspflichten der Wirtschaft um mindestens ein Drittel zu reduzieren.
Im Einzelnen
Der Bestand an Berichtspflichten auf Bundesebene ist über Jahre hinweg gewachsen und hat
sich zu einem komplexen und für die Praxis nur noch schwer überschaubaren System
entwickelt. Für Unternehmen entsteht die Belastung dabei regelmäßig nicht durch einzelne
Pflichten, sondern durch deren Vielzahl, Gleichzeitigkeit und inhaltliche Überschneidungen. In der
Summe führt dies zu erheblichen administrativen Aufwänden, die zunehmend in keinem
angemessenen Verhältnis mehr zum tatsächlichen Nutzen der erhobenen Informationen stehen.
Dies betrifft insbesondere Berichtspflichten mit wiederkehrenden, standardisierten Meldungen
sowie umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten.
Das Moratorium setzt hier gezielt an, indem es eine vorübergehende Aussetzung von
ausgewählten Berichtspflichten ermöglicht, die nicht unionsrechtlich zwingend vorgegeben sind und
deren Aufrechterhaltung für die Aufgabenerfüllung des Staates nicht unabweisbar erforderlich
ist. Auf diese Weise wird der laufende Erfüllungsaufwand unmittelbar reduziert, ohne dass
zentrale staatliche Steuerungs- und Kontrollfunktionen beeinträchtigt werden.
Zugleich schafft das Moratorium einen verbindlichen Prüfrahmen, innerhalb dessen sämtliche
betroffenen Berichtspflichten systematisch auf ihre Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden können. Dies ist erforderlich, da eine isolierte
Betrachtung einzelner Berichtspflichten regelmäßig nicht ausreicht, um bestehende Doppelstrukturen,
Überschneidungen und kumulative Belastungen zu erkennen und abzubauen.
Die befristete Aussetzung bis zum 31. Dezember 2027 stellt sicher, dass einerseits
ausreichend Zeit für eine fundierte Überprüfung zur Verfügung steht, andererseits aber auch ein
klarer zeitlicher Handlungsdruck besteht, um zu tragfähigen und nachhaltigen Ergebnissen zu
gelangen. Zudem ermöglicht der Zeitraum von mehr als einem Jahr die Evaluation welche
Berichte tatsächlich erforderlich sind, da einzelne Berichtspflichten nur jährlich bestehen.
Die im Rahmen des Moratoriums mindestens auszusetzenden Berichtpflichten können der
Anlage entnommen werden. Eine Ergänzung von Seiten der Bundesregierung wird durch den
Bundesrat ausdrücklich begrüßt.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Moratorium gezielt auch
solche Berichtspflichten erfasst, die bereits im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda
als vereinfachungsbedürftig identifiziert wurden. Soweit deren Umsetzung nicht mehr im
vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen kann, ermöglicht das Moratorium eine unmittelbare
Entlastungswirkung, indem diese Pflichten vorläufig ausgesetzt werden.
Ein erheblicher Entlastungseffekt ist zudem im Bereich der statistischen Berichtspflichten zu
erwarten. Die Erfüllung ist in der Praxis häufig mit einem hohen Erfüllungsaufwand verbunden
und trägt in erheblichem Maße zur bürokratischen Gesamtbelastung der Unternehmen bei.
Die Einbeziehung dieser Pflichten in das Moratorium gewährleistet, dass bereits identifizierte
Entlastungspotenziale zeitnah wirksam werden.
Insgesamt verbindet das Moratorium kurzfristige Entlastung mit einer strukturellen Bereinigung
des Normenbestands. Es trägt dazu bei, Berichtspflichten dauerhaft auf das notwendige Maß
zu beschränken, die Effizienz staatlichen Handelns zu erhöhen und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu stärken.
Ein wesentlicher Teil der Berichtspflichten, die Unternehmen in Deutschland betreffen, basiert
auf europäischen Vorgaben. Nationale Maßnahmen zum Bürokratieabbau können daher nur
begrenzt Wirkung entfalten, wenn nicht zugleich auf europäischer Ebene entsprechende
Anpassungen erfolgen.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass sich die Bundesregierung aktiv und mit
Nachdruck dafür einsetzt, die bestehenden Berichtspflichten auf EU-Ebene einer umfassenden
Überprüfung zu unterziehen und spürbar zu reduzieren. Ziel muss es sein, den Umfang der
Berichtspflichten auf das tatsächlich erforderliche Maß zu begrenzen und unverhältnismäßige
Belastungen konsequent abzubauen.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass europäische Berichtspflichten häufig durch umfangreiche
Dokumentations-, Nachweis- und Meldeanforderungen geprägt sind. Diese führen zu
erheblichen administrativen Aufwänden, insbesondere wenn sie zusätzlich zu nationalen
Anforderungen bestehen oder durch nationale Umsetzungsvorschriften weiter ausdifferenziert werden.
Dadurch entstehen nicht selten Mehrfachbelastungen und komplexe Berichtssysteme, die für
Unternehmen nur mit erheblichem Ressourceneinsatz zu bewältigen sind.
Eine konsequente Anwendung des Grundsatzes „one in, one out“ auf europäischer Ebene
kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Neue Berichtspflichten sollen nur eingeführt
werden, wenn gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erfolgt. Darüber hinaus
ist sicherzustellen, dass bestehende Berichtspflichten regelmäßig evaluiert und – soweit
möglich – reduziert oder abgeschafft werden.
Ein besonderer Handlungsbedarf besteht im Bereich der Agrarwirtschaft. Die im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehenden Dokumentations-, Nachweis- und
Berichtspflichten stellen für landwirtschaftliche Betriebe eine erhebliche Belastung dar. Sie binden
Arbeitszeit, erschweren betriebliche Abläufe und stehen häufig in keinem angemessenen
Verhältnis zu ihrem praktischen Nutzen.
Die Reduzierung dieser Pflichten ist daher von zentraler Bedeutung, um die
Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken und die Akzeptanz der europäischen
Regelungen zu erhöhen. Dies umfasst insbesondere die Vereinfachung von Nachweis- und
Dokumentationsanforderungen, die stärkere Nutzung digitaler Verfahren sowie die Einführung
pauschalierender und risikobasierter Ansätze.
Drucksache 275/26 - 4 -
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