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Entschließung des Bundesrates "Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau"

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 275/26 · Antrag · Original ↗

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Entschließung des Bundesrates "Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau" Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 275/26 06.05.26 Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern Entschließung des Bundesrates "Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau" Die Ministerpräsidentin Schwerin, 6. Mai 2026 des Landes Mecklenburg-Vorpommern An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Her Bundesratspräsident, die Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates „Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau“ zuzuleiten. Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der 1065. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2026 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig Entschließung des Bundesrates „Moratorium für Berichtspflichten: Stärkung der Wirtschaft durch spürbaren Bürokratieabbau“ Der Bundesrat möge beschließen: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft maßgeblich durch das Ausmaß bürokratischer Belastungen beeinflusst wird. Berichtspflichten binden in erheblichem Umfang personelle und finanzielle Ressourcen in den Unternehmen und hemmen Investitionen sowie Innovationen. Vor diesem Hintergrund begrüßt der Bundesrat die Bestrebungen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau, insbesondere im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und der gemeinsamen Föderalen Modernisierungsagenda. Gleichwohl besteht weiterhin ein erheblicher Entlastungsbedarf. Dies gilt insbesondere für Berichtspflichten, deren Nutzen in keinem angemessenen Verhältnis zum verursachten Erfüllungsaufwand steht oder die für die Aufgabenerfüllung des Staates nicht in vollem Umfang erforderlich sind. 2. Angesichts der weiterhin hohen Belastungen sind daher weitergehende und kurzfristig wirksame Maßnahmen erforderlich. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung ein befristetes Moratorium für nationale Berichtspflichten einzuführen, die auf Bundesrecht beruhen und nicht zwingend erforderlich sind. Dieses Moratorium soll insbesondere folgende Aspekte umfassen: a. die Aussetzung ausgewählter bestehender Berichtspflichten für Unternehmen und Institutionen bis zum 31. Dezember 2027, soweit diese nicht unionsrechtlich vorgegeben sind oder aus Gründen des Gemeinwohls unabweisbar erforderlich sind, b. die Zusage der Bundesregierung, sämtliche betroffenen Berichtspflichten innerhalb dieses Zeitraums einer systematischen Erforderlichkeits- und Belastungsprüfung zu unterziehen. Ziel ist es, dauerhaft nur solche Berichtspflichten beizubehalten, die zwingend notwendig, verhältnismäßig und effizient ausgestaltet sind. 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass auch die Berichtspflichten auf EU-Ebene spürbar reduziert werden. Hierbei sollen vor allem folgende Schwerpunkte berücksichtigt werden: a. die Überprüfung und Reduzierung von Berichtspflichten im Rahmen des EU- Rechts, b. den Abbau unverhältnismäßiger Dokumentations- und Nachweispflichten sowie c. eine konsequente Anwendung des Grundsatzes „one in, two out“, wie es die Modernisierungsagenda Bund vorsieht. 4. Die Bundesregierung wird in diesem Kontext gebeten, einen besonderen Fokus auf den Bereich der Agrarwirtschaft und die Fischereiwirtschaft zu legen. Ziel ist es insbesondere, a. die umfangreichen Dokumentations- und Nachweispflichten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der gemeinsamen Fischereiwirtschaft (GFP) deutlich zu reduzieren, b. Berichtspflichten für landwirtschaftliche Betriebe spürbar zu vereinfachen und c. digitale sowie pauschalierende Verfahren stärker zu nutzen. 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung entsprechend Beschlussziffer 2 die folgenden Berichtspflichten, welche mit einem hohen Erfüllungsaufwand für die Berichtspflichtigen verbunden sind oder bereits als vereinfachungsbedürftig identifiziert wurden, zu berücksichtigen: a. Berichtspflichten oder Nachweispflichten mit berichtsähnlichem Charakter, die bereits im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda identifiziert wurden: i. Randnummer 3 – Entlastungen von Kleinbetrieben durch die Abschaffung der Berichtspflichten nach § 2 B und § 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe ii. Randnummer 6 – Auskunftspflichten nach § 6 Hochbaustatistikgesetz iii. Randnummer 20 – die Belegausgabepflicht bei Nutzung elektronischer Kassensysteme gem. § 146 a AO für jeden Kunden (Bonpflicht) iv. Randnummer 21 – Aufstellung und Anzeige eines Planes im Rahmen der Eignungsuntersuchungen in § 5 Absatz 3 Sätze 3 und 4 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung v. Randnummer 22 – Investitionserhebung im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden gemäß § 2 A. II, § 2 B. II Nr. 4 Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vi. Randnummer 23 – Berichterstattung zur Emissionserklärung nach der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vii. Randnummer 24 – Betriebliche Umweltdaten Berichterstattung (BUBE) gemäß § 27 BImSchG b. Berichtspflichten im Bereich der statistischen Erhebungen: i. § 7 Absatz 2 Nr. 2 Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung der öffentlichen Abwasserentsorgung – Klärschlamm ii. § 8a Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung der Koordinaten der Aufbringungsflächen von Klärschlamm in der Landwirtschaft iii. § 10 Absatz 1 Umweltstatistikgesetz – jährliche Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe iv. §§ 79 bis 81 Agrarstatistikgesetz – jährliche Erhebung der Holzeinschlagsstatistik v. Insolvenzstatistikgesetz – jährliche Erhebung über beendete Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung vi. § 3 Absatz 7 Finanz- und Personalstatistikgesetz – jährliche Erhebung zu den Jahresabschlüssen der kaufmännisch buchenden Extrahaushalte und der kaufmännisch buchenden sonstigen öffentlichen Fonds, Einrichtungen und Unternehmen vii. § 6 i.V.m. § 3 Krankenhausstatistik-Verordnung– jährlicher Bericht über Grunddaten der Krankenhäuser, Diagnosedaten und Kostennachweise c. Weitere Berichtspflichten und Nachweispflichten mit Berichtscharakter: i. §§ 10, 12, 13 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – Aussetzung der berichtspflichten bis zum Inkrafttreten der Novellierung des LkSG ii. ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschriften – jährliche Arbeitsschutzberichte iii. Dokumentationsverpflichtungen gemäß § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Gewerbeabfallverordnung Begründung: Allgemein Die deutsche Wirtschaft ist weiterhin in erheblichem Umfang durch bürokratische Anforderungen belastet. Berichtspflichten stellen hierbei einen wesentlichen Faktor dar. Sie verursachen nicht nur direkte Kosten, sondern binden auch erhebliche personelle Kapazitäten, die für produktive und innovative Tätigkeiten benötigt werden. Die von der Bundesregierung angestoßenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau, insbesondere im Rahmen der Modernisierungsagenda Bund und der Föderalen Modernisierungsagenda, sind ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Gleichzeitig laufen umfangreiche Berichtspflichten unberücksichtigt weiter und es entstehen fortlaufend neue Berichtspflichten oder bestehende werden erweitert. Ein Moratorium für Berichtspflichten würde Unternehmen insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen schwierigen Rahmenbedingungen durch internationale Krisen und damit verbundene Unsicherheiten entlasten und ihnen ermöglichen, ihre Ressourcen auf die Bewältigung der aktuellen Herausforderungen zu konzentrieren. Durch diese Entlastung kann die Wirtschaft ihre Stabilität und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und sich besser an die aktuelle Situation anpassen. Ein befristetes Moratorium ermöglicht eine kurzfristige und spürbare Entlastung der Wirtschaft. Zum einen sorgt es unmittelbar für eine spürbare Reduzierung des laufenden Erfüllungsaufwands, indem nicht zwingend erforderliche Berichtspflichten vorübergehend ausgesetzt werden. Unternehmen gewinnen dadurch kurzfristig Freiräume, um sich stärker auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit, Investitionen und Transformationsprozesse zu konzentrieren. Zum anderen schafft das Moratorium einen klar definierten und verbindlichen Prüfzeitraum, in dem der gesamte Bestand an Berichtspflichten systematisch überprüft, bewertet und priorisiert werden kann. Dies ermöglicht eine strukturelle und nachhaltige Reduktion bürokratischer Belastungen, anstatt lediglich punktuelle Einzelmaßnahmen umzusetzen. Darüber hinaus setzt ein Moratorium ein deutliches Signal für eine konsequente Entbürokratisierungspolitik und stärkt das Vertrauen der Wirtschaft in die Handlungsfähigkeit des Staates. Es verbindet kurzfristige Entlastung mit langfristiger Strukturreform und trägt damit wesentlich zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland bei. Dabei stärkt das Moratorium auch das Vorhaben der Föderalen Modernisierungsagenda die Berichtspflichten der Wirtschaft um mindestens ein Drittel zu reduzieren. Im Einzelnen Der Bestand an Berichtspflichten auf Bundesebene ist über Jahre hinweg gewachsen und hat sich zu einem komplexen und für die Praxis nur noch schwer überschaubaren System entwickelt. Für Unternehmen entsteht die Belastung dabei regelmäßig nicht durch einzelne Pflichten, sondern durch deren Vielzahl, Gleichzeitigkeit und inhaltliche Überschneidungen. In der Summe führt dies zu erheblichen administrativen Aufwänden, die zunehmend in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum tatsächlichen Nutzen der erhobenen Informationen stehen. Dies betrifft insbesondere Berichtspflichten mit wiederkehrenden, standardisierten Meldungen sowie umfangreiche Nachweis- und Dokumentationspflichten. Das Moratorium setzt hier gezielt an, indem es eine vorübergehende Aussetzung von ausgewählten Berichtspflichten ermöglicht, die nicht unionsrechtlich zwingend vorgegeben sind und deren Aufrechterhaltung für die Aufgabenerfüllung des Staates nicht unabweisbar erforderlich ist. Auf diese Weise wird der laufende Erfüllungsaufwand unmittelbar reduziert, ohne dass zentrale staatliche Steuerungs- und Kontrollfunktionen beeinträchtigt werden. Zugleich schafft das Moratorium einen verbindlichen Prüfrahmen, innerhalb dessen sämtliche betroffenen Berichtspflichten systematisch auf ihre Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit hin überprüft werden können. Dies ist erforderlich, da eine isolierte Betrachtung einzelner Berichtspflichten regelmäßig nicht ausreicht, um bestehende Doppelstrukturen, Überschneidungen und kumulative Belastungen zu erkennen und abzubauen. Die befristete Aussetzung bis zum 31. Dezember 2027 stellt sicher, dass einerseits ausreichend Zeit für eine fundierte Überprüfung zur Verfügung steht, andererseits aber auch ein klarer zeitlicher Handlungsdruck besteht, um zu tragfähigen und nachhaltigen Ergebnissen zu gelangen. Zudem ermöglicht der Zeitraum von mehr als einem Jahr die Evaluation welche Berichte tatsächlich erforderlich sind, da einzelne Berichtspflichten nur jährlich bestehen. Die im Rahmen des Moratoriums mindestens auszusetzenden Berichtpflichten können der Anlage entnommen werden. Eine Ergänzung von Seiten der Bundesregierung wird durch den Bundesrat ausdrücklich begrüßt. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das Moratorium gezielt auch solche Berichtspflichten erfasst, die bereits im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda als vereinfachungsbedürftig identifiziert wurden. Soweit deren Umsetzung nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen erfolgen kann, ermöglicht das Moratorium eine unmittelbare Entlastungswirkung, indem diese Pflichten vorläufig ausgesetzt werden. Ein erheblicher Entlastungseffekt ist zudem im Bereich der statistischen Berichtspflichten zu erwarten. Die Erfüllung ist in der Praxis häufig mit einem hohen Erfüllungsaufwand verbunden und trägt in erheblichem Maße zur bürokratischen Gesamtbelastung der Unternehmen bei. Die Einbeziehung dieser Pflichten in das Moratorium gewährleistet, dass bereits identifizierte Entlastungspotenziale zeitnah wirksam werden. Insgesamt verbindet das Moratorium kurzfristige Entlastung mit einer strukturellen Bereinigung des Normenbestands. Es trägt dazu bei, Berichtspflichten dauerhaft auf das notwendige Maß zu beschränken, die Effizienz staatlichen Handelns zu erhöhen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen zu stärken. Ein wesentlicher Teil der Berichtspflichten, die Unternehmen in Deutschland betreffen, basiert auf europäischen Vorgaben. Nationale Maßnahmen zum Bürokratieabbau können daher nur begrenzt Wirkung entfalten, wenn nicht zugleich auf europäischer Ebene entsprechende Anpassungen erfolgen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass sich die Bundesregierung aktiv und mit Nachdruck dafür einsetzt, die bestehenden Berichtspflichten auf EU-Ebene einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen und spürbar zu reduzieren. Ziel muss es sein, den Umfang der Berichtspflichten auf das tatsächlich erforderliche Maß zu begrenzen und unverhältnismäßige Belastungen konsequent abzubauen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass europäische Berichtspflichten häufig durch umfangreiche Dokumentations-, Nachweis- und Meldeanforderungen geprägt sind. Diese führen zu erheblichen administrativen Aufwänden, insbesondere wenn sie zusätzlich zu nationalen Anforderungen bestehen oder durch nationale Umsetzungsvorschriften weiter ausdifferenziert werden. Dadurch entstehen nicht selten Mehrfachbelastungen und komplexe Berichtssysteme, die für Unternehmen nur mit erheblichem Ressourceneinsatz zu bewältigen sind. Eine konsequente Anwendung des Grundsatzes „one in, one out“ auf europäischer Ebene kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Neue Berichtspflichten sollen nur eingeführt werden, wenn gleichzeitig an anderer Stelle eine gleichwertige Entlastung erfolgt. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass bestehende Berichtspflichten regelmäßig evaluiert und – soweit möglich – reduziert oder abgeschafft werden. Ein besonderer Handlungsbedarf besteht im Bereich der Agrarwirtschaft. Die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehenden Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten stellen für landwirtschaftliche Betriebe eine erhebliche Belastung dar. Sie binden Arbeitszeit, erschweren betriebliche Abläufe und stehen häufig in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem praktischen Nutzen. Die Reduzierung dieser Pflichten ist daher von zentraler Bedeutung, um die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken und die Akzeptanz der europäischen Regelungen zu erhöhen. Dies umfasst insbesondere die Vereinfachung von Nachweis- und Dokumentationsanforderungen, die stärkere Nutzung digitaler Verfahren sowie die Einführung pauschalierender und risikobasierter Ansätze. Drucksache 275/26 - 4 -

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