Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V.
Text
Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V.
Tätigkeit: Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein
Der BDL ist die gemeinsame Stimme der deutschen Luftverkehrswirtschaft. Er steht allen deutschen Unternehmen und Verbänden der Luftfahrt offen.
Der Verband vertritt und fördert die Interessen von Fluggesellschaften, Flughäfen, der Deutschen Flugsicherung sowie weiterer Leistungsanbieter im deutschen Luftverkehr.
Der BDL setzt sich dafür ein, dass sich der Luftverkehrsstandort Deutschland leistungsstark und wettbewerbsfähig entwickeln kann - in Verantwortung für Gesellschaft und Umwelt.
Die deutsche Luftverkehrswirtschaft ist ein wesentlicher Teil des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Sie ist eine unverzichtbare Grundlage für eine starke und exportorientierte Wirtschaft und ein Eckpfeiler der globalen Vernetzung Deutschlands. Luftverkehr schafft Mobilität, sichert nachhaltiges Wachstum und verbindet Länder, Wirtschaftszentren und Kulturen. Die deutsche Luftverkehrswirtschaft stellt sich den globalen Anforderungen an ein hohes Niveau von Klima- und Umweltschutz sowie Sicherheit.
Die deutsche Luftverkehrswirtschaft ist bereits heute in vielen Bereichen Vorreiter. Deutschland ist das verkehrsreichste Land in der Europäischen Union und einer der wichtigsten Luftverkehrsstandorte weltweit - vor allem dank seiner leistungsstarken Unternehmen.
Als zentraler Ansprechpartner für Politik, Medien und Öffentlichkeit bündelt und kommuniziert der Verband die Themen, die für die deutsche Luftverkehrswirtschaft von Bedeutung sind:
Volkswirtschaftlicher Nutzen des Luftverkehrs
Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft
Energieeffizienz und Klimaschutz
Lärmschutz
Sicherheit
Bedarfsgerechte Infrastrukturentwicklung
Kundenzufriedenheit und Verbraucherschutz
Chancen und Risiken von unbemannten Flugsystemen
Interessenbereiche: Immissionsschutz; Zivilrecht; Kommunikations- und Informationstechnik; Datenschutz und Informationssicherheit; Sonstiges im Bereich "Energie"; Cybersicherheit; Verkehrsinfrastruktur; Sonstiges im Bereich "Recht"; Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in der EU; Verkehrspolitik; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Verbraucherschutz; Wettbewerbsrecht; Allgemeine Energiepolitik; Sonstige Interessenbereiche; Sonstiges im Bereich "Innere Sicherheit"; EU-Gesetzgebung; Terrorismusbekämpfung; Personenverkehr; Digitalisierung; Außenwirtschaft; Strafrecht; Tourismus; Internationale Beziehungen; Fossile Energien; Erneuerbare Energien; Luft- und Raumfahrt; Sonstiges im Bereich "Verkehr"; Parlamentarisches Verfahren; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Sonstiges im Bereich "Medien, Kommunikation und Informationstechnik"; Klimaschutz; Handel und Dienstleistungen; EU-Binnenmarkt; Öffentliches Recht
Regelungsvorhaben:
- Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in nationales Recht.: Die Bundesregierung ist verpflichtet die Richtlinie (EU) 2023/2413 in nationales Recht umzusetzen. Der BDL schlägt in diesem Rahmen vor – in Einklang mit Unionsrecht – auf zusätzliche Verpflichtungen zur Nutzung von nachhaltigen Flugkraftstoffen (SAF), die über die von der Verordnung (EU) 2023/2405 vorgeschriebenen Mindestanteile hinausgehen, zu verzichten. Stattdessen sollen attraktive Anreize geschaffen werden, damit Unternehmen mehr SAF einsetzen als durch die europäische Verordnung vorgegeben ist.
- Änderung PassG: Mit dem BEG IV-E möchte die Bundesregierung die datensparsame Nutzung einiger im Chip des Reisepasses gespeicherter Daten für Luftfahrtunternehmen, Flughafenbetreiber und deren Dienstleister entlang gesetzlicher Notwendigkeiten ermöglichen. Der digitale Wandel soll somit durch die Option, künftig bei der Flugabfertigung Reisepässe digital auszulesen gefördert werden. Der BDL begrüßt die geplante Option der digitale Auslesemöglichkeit von Reisepässen bei der Flugabfertigung, wenn der Fluggast seine Einwilligung dazu erteilt. Durch die Möglichkeit der digitalen Fluggastabfertigung an Flughäfen entfallen dann an den Flughäfen an verschiedenen Stellen händische Kontrollen der Flugscheine und Reisedokumente.
- Änderung LuftSiG: Die Bundesregierung plant die Einführung einer Arbeitgeberhaftung für systematische Falschangaben bei der Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung. Die Bundesregierung plant angesichts des vermehrten unbefugten Zutritts zu Luftsicherheitsbereichen eine Strafbewehrung. Der BDL begrüßt die geplante Strafbewehrung, lehnt jedoch eine Arbeitgeberhaftung bei Falschangaben bei der Beantragung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung ab. Darüber hinaus ist zu evaluieren, ob auch andersartige unbefugte Zutritte zur Luftseite, die zu vergleichbar signifikanten Störungen führen, zusätzlich im Gesetz erfasst werden können.
- Änderung NIS-2-Umsetzungsgesetz: Der BDL begrüßt die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie auf nationaler Ebene. Abzulehnen sind jedoch Regulierungen, die über die europäischen Anforderungen hinausreichen und somit Unternehmen die praktische Umsetzbarkeit erschweren oder sie sogar ggü. europäischen Mitbewerbern benachteiligen. Abzulehnen ist außerdem, dass die in der Richtlinie enthaltene Möglichkeit Bereiche, die bereits heute durch spezialrechtliche Normen durchreguliert sind (z.B. Luftverkehrssektor), von parallelen Anforderungen auszunehmen, unberücksichtigt bleibt.
- Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Luftverkehrsstandorts Deutschland: Der BDL plädiert für ein Level-Playing Field bei den Rahmenbedingungen des internationalen Luftverkehrs, um Wettbewerbsverzerrungen abzubauen und den Luftverkehrsstandort Deutschland und Europa strukturell zu stärken.
Die Verschlechterung der Mobilitätsanbindung wichtiger Wirtschaftsregionen in Deutschland und Europa hat negative Folgen für die Attraktivität des Industrie- und Wirtschaftsstandorts insgesamt. Deswegen muss umgesteuert werden -insbesondere auf drei Handlungsfeldern:
1. Belastungsmoratorium bei staatlichen Standortkosten
2. Wettbewerbsneutrale Regulierung
3. Einnahmen aus der Luftverkehrsteuer für Klimaschutz im Luftverkehr, insbesondere den wettbewerbsneutralen Markthochlauf vonSAF nutzen.
- Einführung des Verrechnungsmodells beim Erhebungsverfahren für die Einfuhrumsatzsteuer: Bei der Einfuhr von Gütern nach Deutschland verursacht das in Deutschland aktuell angewandte Verfahren zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer eine unnötige Bindung von Liquidität und damit erhöhte Kosten für Importeure, die in den EU-Nachbarstaaten nicht anfallen. Zwar haben Bund und Länder mit dem Fristenmodell einen wichtigen Schritt zur Annäherung getan. Doch nur durch ein Verrechnungsmodell können Kosten für Wirtschaft und Verwaltung weiter gesenkt und der Anreiz für Importeure gestärkt werden, deutsche Flug- und Seehäfen zu nutzen. Logistikzentren sowie Niederlassungen von Dienstleistern und Unternehmen würde das Verrechnungsmodell neue Anreize bieten, sich hierzulande anzusiedeln. Mit dem Verrechnungsmodell können öffentl. Einnahmen und die Ökobilanz von Güterströmen optimiert werden.
- Mögliche Verordnung zur Erhöhung der Eigensicherungsmaßnahmen gem. §§ 8, 9 LuftSiG.: Vor dem Hintergrund wiederholter unerlaubter Zutritte auf die Luftseite von Flughäfen, beabsichtigt das BMI beabsichtigt im Rahmen einer Rechtts-VO die Anforderungen "Eigensicherung für Flughafenbetreiber" zu erhöhen.
Der BDL lehnt eine solche pauschale Erhöhung der Eigensicherungspflichten für Flughäfen und LFU ab. Eine Verbesserung des phys. Schutzes kann nur beschränkt zum Erfolg beitragen. Eine weitere Härtung der Außensicherung von Flughäfen würde lediglich zu einer Veränderung des Modus Operandi führen. Vergleichbare Blockadeaktionen sind ohne größeren Aufwand auch auf anderem Wege möglich. Es bedarf einer konsequenten Vorfeldaufklärung und frühzeitigen Erkennen geplanter Aktionen und einer starken Beschleunigung von zivil- und strafrechtlichen Verfahren - Erhöhung der Abschreckung.
- Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Verarbeitung von Fluggastdaten Urteil EuG C-817/19 und zur Fortentwicklung des (FlugDaG): BDL fürchtet, dass sich aus der Novellierung des FlugDaG Diskrepanzen zur bisherigen Praxis ergeben könnten. Insbes. könnte die Komplexität in der jeweiligen Datenerfassung und -übermittlungen auf Seiten der LFU erheblich steigen. Dies ist zu vermeiden. PNR-Daten beschreiben den Beförderungsvertrag zwischen LFU und Kunden. Folglich sollten LFU auch künftig nicht für den Inhalt, die Vollständigkeit und Plausibilität der Daten von behördlichen Stellen zur Verantwortung gezogen werden können. Eine solche Pflicht zur Gewähr von Korrektheit und Vollständigkeit der Daten ist nur für API-Daten vorgesehen, diese Trennung muss auch künftig unbedingt beibehalten werden. Es sollte zwingend berücksichtigt werden, etablierte Übermittlungswege zwischen LFU und Behörden aufrechtzuerhalten.
- Grundsätzliche Anforderungen im Nachweisverfahren (GAiN) gem. Anforderungen nach § 8a Absatz 5 BSIG.: Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beabsichtigt, gem. § 8a Abs. 5 BSIG eine weiterentwickelte Version der verbindlichen Anforderungen im Nachweisverfahren festzulegen.
Der BDL begrüßt das Vorhaben, bittet jedoch die Formulierung "die relevanten Kontrollen auf Wirksamkeit [zu] überprüfen" in N.BG.05 eindeutig klarzustellen. Dabei sollte unbedingt vermieden werden, dass im Falle von bereits bestehenden Prüfungen oder Zertifikaten die KRITIS-Prüfer die vorangegangenen Prüfungen und Zertifizierungen für den KRITIS-Geltungsbereich noch einmal wiederholen müssen.
- Änderung der Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr: BMJ hat einen Referentenentwurf für eine erste Verordnung zur Änderung der LuftvSchlichtVO vorgelegt. Der Entwurf legt es künftig in das Ermessen der behördlichen Schlichtungsstelle, ob sie einen Schlichtungsvorschlag erstellt, wenn ein Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen der Anhörung zum Schlichtungsantrag des Passagiers nicht geäußert hat. Dazu soll die §§ 13 und 15 der
Luftverkehrsschlichtungsverordnung (LuftSchlichtV) angepasst werden. Der BDL lehnt die geplante Änderung der LuftSchlichtVO ab. Die behördliche Schlichtungsstelle kann ihrer Effizienz alternativen Lösungsansätzen steigern. Einer wettbewerbsverzerrenden Änderung, wie vom RefE bezweckt, mit negativen Auswirkungen auf die SRUV und den Verbraucherschutz bedarf es hierzu nicht, denn sie ist weder geeignet noch erforderlich.
- Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote: Die Bundesregierung ist verpflichtet, die EU-Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Vorgaben aus der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 in nationales Recht umzusetzen. Diese Umsetzung soll über eine Änderung der §§ 37 a ff. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) erfolgen.
- Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb: Bei der Umsetzung der RL sollten beachtet werden: Die Umsetzung der RL ist für die Luftfahrtbranche mit erheblichen Herausforderungen verbunden. 1. Die Umsetzung der RL erschwert es erheblich, Nachhaltigkeitsinitiativen und -angebote – etwa Investitionen in SAF oder emissionsärmere Flottenmodernisierungen – verständlich und sichtbar zu kommunizieren. Dies wirkt dem Ziel, nachhaltiges Wirtschaften zu fördern, entgegen. 2. Während heimische Airlines den neuen restriktiven Vorgaben unterliegen, können nicht-europäische Airlines ihre Angebote weiterhin uneingeschränkt vermarkten. Dies führt zu einer spürbaren Wettbewerbsverzerrung zulasten europäischer Akteure.3. Die mit der RL einhergehende zusätzlichen Nachweis- und Dokumentationspflichten führen zu erheblichem administrativem Mehraufwand.
- Beteiligung am Prozess Bürokratie- und Goldplating-Abbau des BMV: Vorbereitung eines umfassenden Bürokratieabbaugesetzes u.a. im Bereich (Luft-)Verkehr. Vorschläge für dringend erforderlichen Bürokratie- und Goldplating-Abbau sowie Staatsmodernisierung im Bereich des BMV und bei Regulierung unter BMV-Beteiligung.
- Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe: Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2405 sicherzustellen und die für den Vollzug zuständigen Stellen zu benennen. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Verkehr zum Entwurf eines Gesetzes zum Markthochlauf nachhaltiger Flugkraftstoffe dient der europarechtlich vorgeschriebenen Durchführung dieser Verordnung. Dazu soll das Luftverkehrsgesetz (LuftVG), das Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt und die Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung angepasst werden.
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