Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
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Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 229/26
24.04.26
AIS - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
A. Problem und Ziel
Damit die Geldleistungen an die Berechtigten der Sozialen Entschädigung in ihrer
Substanz nicht ausgehöhlt werden und auch weiterhin ihre materielle und immaterielle
Funktion erfüllen, sind nach den Regelungen der §§ 110 und 150 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die dort genannten Entschädigungszahlungen und Leistungen
entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
B. Lösung
Die in § 110 Absatz 1 und § 150 SGB XIV näher bestimmten Entschädigungszahlungen
und Leistungen werden um 4,24 Prozent angehoben.
C. Alternativen
Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen kein normatives
Ermessen ein.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch die Anpassung der Entschädigungszahlungen ergeben sich im Haushaltsjahr 2026
Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 6 Millionen Euro. Die
Auswirkungen dieser Verordnung auf die Folgejahre betragen (in Millionen Euro):
2027 2028 2029 2030
10,6 8,6 5,7 1,6
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt, somit
entstehen keine Kosten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung basiert für die Versorgungsbehörden
der Länder und Kommunen auf der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im SGB
XIV. In der Verordnung selbst wären lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen
Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auszuweisen. Die inhaltliche
Tätigkeit beziehungsweise die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der
Leistungsanpassung bei den Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen werden durch
diese Verordnung nicht verändert, zumal das SGB XIV selbst in § 110 Absatz 3 und § 150
die Grundlage für die Anpassung der Entschädigungszahlungen schafft. Ausgehend von
dieser Sichtweise fällt der Erfüllungsaufwand (rund 1 420 000 Euro) durch das Gesetz an,
so dass durch die Verordnung insoweit keine Änderung entsteht.
F. Weitere Kosten
Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die SGB
XIV-Anpassungsverordnung nicht berührt.
Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Berechtigten
der Sozialen Entschädigung erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich
verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.
Bundesrat Drucksache 229/26
24.04.26
AIS - Fz - In
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026
Vom ...Juni 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz
1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“
2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1 144“ durch die Angabe „1 193“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „56“ ersetzt.
3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „137 337“ durch die Angabe „143 160“ ersetzt.
4. § 87 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „423“ durch die Angabe „441“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „662“ durch die Angabe „690“ ersetzt.
5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „271“ durch die Angabe „282“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „163“ durch die Angabe „170“ ersetzt.
6. § 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
1. 2 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber
weniger als 50,
2. 8 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
3. 14 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den
Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die
Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 941 Euro, bei Vollwaisen 3 958 Euro und bei
weiteren Hinterbliebenen 8 820 Euro.“
7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „543“ durch die Angabe „566“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „813 durch die Angabe „847“ ersetzt.
b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die Abfindung beträgt 67 849 Euro bei einer monatlichen
Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101 773 Euro bei einer monatlichen
Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den . Juni 2026
D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s
B ä r b e l B a s
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Nach § 110 Absatz 1 und Absatz 3 sowie § 150 Satz 1 und 3 SGB XIV sind die dort
aufgeführten Entschädigungszahlungen und Leistungen durch Rechtsverordnung des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem
Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen
Rentenversicherung verändert. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
wird zum 1. Juli 2026 durch die Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der
gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) von 40,79 Euro auf 42,52 Euro
angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,24 Prozent. Die Höhe der
Entschädigungszahlungen nach dem Kapitel 9 des SGB XIV, die Einmalzahlungen nach § 102
Absatz 4 und 5 SGB XIV sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 SGB XIV werden
entsprechend diesem Prozentsatz angepasst.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Verordnung werden die in den §§ 110 und 150 SGB XIV näher bestimmten
Leistungen entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der
gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
Danach unterliegen der Anpassung um 4,24 Prozent
- die monatlichen Entschädigungszahlungen (§ 83 SGB XIV),
- die monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer
eheähnlichen Gemeinschaft (§ 85 SGB XIV),
- die Abfindungen für Witwer und Witwen (§ 86 Absatz 2)
- die monatliche Entschädigungszahlung an Waisen (§ 87 SGB XIV),
- die monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern (§ 88 SGB XIV),
- die Einmalzahlungen bei Gewalttaten im Ausland (§ 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV),
- die Geldleistungen aus dem Besitzstandsschutz (§§ 147 und 148 SGB XIV).
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
zum Inhalt der Verordnung beigetragen.
IV. Alternativen
Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen kein normatives
Ermessen ein.
V. Regelungskompetenz
Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass der
Verordnung ergibt sich aus § 110 Absatz 3 sowie aus § 150 Satz 1 und 3 SGB XIV. Die
Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung
der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Durch die
Leistungsverbesserungen für die Berechtigten der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV
wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale
Zusammenhalt gestärkt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich durch die Anpassung der
Entschädigungszahlungen.
Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2026 in
Höhe von rund 6 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre
betragen (in Millionen Euro):
2027 2028 2029 2030
10,6 8,6 5,7 1,6
4. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand der Verordnung basiert für die Versorgungsbehörden der Länder
und Kommunen auf der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im SGB XIV. In der
Verordnung selbst wären lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der
entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auszuweisen. Die inhaltliche Tätigkeit
beziehungsweise die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Leistungsanpassung bei
den Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen werden durch diese Verordnung
nicht verändert, zumal das SGB XIV selbst in § 110 Absatz 3 und § 150 Satz 3 die
Grundlage für die Anpassung der Versorgungsbezüge schafft. Ausgehend von dieser Sichtweise
fällt der Erfüllungsaufwand (für rund 45 000 Versorgungsberechtigte insgesamt rund
1 420 000 Euro - Umstellung der IT-Programme rund 128 000 Euro, maschinelle
Anpassung 12,35 Euro je Fall, manuelle Anpassung 88,46 Euro je Fall) durch das Gesetz an, so
dass durch die Verordnung insoweit keine Änderung entsteht.
Durch die vorliegende Verordnung werden keine Kosten beim Vollzug durch die Verwaltung
verursacht. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich kein
Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
6. Weitere Regelungsfolgen
Durch die Anpassungen infolge der Verordnung wird das verfügbare Einkommen der
Berechtigten der Sozialen Entschädigung und damit die Konsumnachfrage erhöht.
Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich
verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich
betroffen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage der in der
Eingangsformel genannten Vorschriften des SGB XIV die Verordnung zum 1. Juli dieses Jahres mit
Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei
Erlass der Verordnung kein Ermessen besteht. Das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 bis 8
Anpassung der in § 110 Absatz 1 SGB XIV genannten Entschädigungszahlungen sowie
der in § 150 Satz 1 SGB XIV aufgeführten Geldleistungen entsprechend der gesetzlichen
Vorgaben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und legt dabei fest, dass die Anpassung der Leistungen am
1. Juli 2026 und damit parallel zu den Anpassungen aufgrund der
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 erfolgt.
Drucksache 229/26- 5 -
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