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Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 229/26 · Verordnung · Original ↗

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Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 229/26 24.04.26 AIS - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 A. Problem und Ziel Damit die Geldleistungen an die Berechtigten der Sozialen Entschädigung in ihrer Substanz nicht ausgehöhlt werden und auch weiterhin ihre materielle und immaterielle Funktion erfüllen, sind nach den Regelungen der §§ 110 und 150 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die dort genannten Entschädigungszahlungen und Leistungen entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. B. Lösung Die in § 110 Absatz 1 und § 150 SGB XIV näher bestimmten Entschädigungszahlungen und Leistungen werden um 4,24 Prozent angehoben. C. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen kein normatives Ermessen ein. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Durch die Anpassung der Entschädigungszahlungen ergeben sich im Haushaltsjahr 2026 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 6 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Folgejahre betragen (in Millionen Euro): 2027 2028 2029 2030 10,6 8,6 5,7 1,6 E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnung nicht eingeführt, somit entstehen keine Kosten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung basiert für die Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen auf der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im SGB XIV. In der Verordnung selbst wären lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auszuweisen. Die inhaltliche Tätigkeit beziehungsweise die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Leistungsanpassung bei den Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen werden durch diese Verordnung nicht verändert, zumal das SGB XIV selbst in § 110 Absatz 3 und § 150 die Grundlage für die Anpassung der Entschädigungszahlungen schafft. Ausgehend von dieser Sichtweise fällt der Erfüllungsaufwand (rund 1 420 000 Euro) durch das Gesetz an, so dass durch die Verordnung insoweit keine Änderung entsteht. F. Weitere Kosten Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die SGB XIV-Anpassungsverordnung nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Berechtigten der Sozialen Entschädigung erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Bundesrat Drucksache 229/26 24.04.26 AIS - Fz - In Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 Bundeskanzleramt Berlin, 24. April 2026 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit vorzüglicher Hochachtung Dr. Michael Meister Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2026 Vom ...Juni 2026 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 110 Absatz 1 und 3 sowie des § 150 Satz 1 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist: Artikel 1 Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 83 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von 1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1 357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1 810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2 261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.“ 2. § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „1 144“ durch die Angabe „1 193“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „54“ durch die Angabe „56“ ersetzt. 3. In § 86 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „137 337“ durch die Angabe „143 160“ ersetzt. 4. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „423“ durch die Angabe „441“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „662“ durch die Angabe „690“ ersetzt. 5. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „271“ durch die Angabe „282“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „163“ durch die Angabe „170“ ersetzt. 6. § 102 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von 1. 2 941 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50, 2. 8 820 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60, 3. 14 700 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 23 521 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 32 342 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. (5) Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 941 Euro, bei Vollwaisen 3 958 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 820 Euro.“ 7. In § 147 Satz 2 wird die Angabe „22“ durch die Angabe „23“ ersetzt. 8. § 148 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „543“ durch die Angabe „566“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „813 durch die Angabe „847“ ersetzt. b) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die Abfindung beträgt 67 849 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 101 773 Euro bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den . Juni 2026 D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s B ä r b e l B a s Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Nach § 110 Absatz 1 und Absatz 3 sowie § 150 Satz 1 und 3 SGB XIV sind die dort aufgeführten Entschädigungszahlungen und Leistungen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum 1. Juli 2026 durch die Verordnung zur Bestimmung des Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2026 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – RWBestV 2026) von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,24 Prozent. Die Höhe der Entschädigungszahlungen nach dem Kapitel 9 des SGB XIV, die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 SGB XIV werden entsprechend diesem Prozentsatz angepasst. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Verordnung werden die in den §§ 110 und 150 SGB XIV näher bestimmten Leistungen entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Danach unterliegen der Anpassung um 4,24 Prozent - die monatlichen Entschädigungszahlungen (§ 83 SGB XIV), - die monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 85 SGB XIV), - die Abfindungen für Witwer und Witwen (§ 86 Absatz 2) - die monatliche Entschädigungszahlung an Waisen (§ 87 SGB XIV), - die monatliche Entschädigungszahlung an hinterbliebene Eltern (§ 88 SGB XIV), - die Einmalzahlungen bei Gewalttaten im Ausland (§ 102 Absatz 4 und 5 SGB XIV), - die Geldleistungen aus dem Besitzstandsschutz (§§ 147 und 148 SGB XIV). III. Exekutiver Fußabdruck Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte zum Inhalt der Verordnung beigetragen. IV. Alternativen Keine. Die Ermächtigungsgrundlagen für diese Verordnung räumen kein normatives Ermessen ein. V. Regelungskompetenz Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass der Verordnung ergibt sich aus § 110 Absatz 3 sowie aus § 150 Satz 1 und 3 SGB XIV. Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. VII. Regelungsfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Die Verordnung sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Diese Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Durch die Leistungsverbesserungen für die Berechtigten der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich durch die Anpassung der Entschädigungszahlungen. Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2026 in Höhe von rund 6 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre betragen (in Millionen Euro): 2027 2028 2029 2030 10,6 8,6 5,7 1,6 4. Erfüllungsaufwand Der Erfüllungsaufwand der Verordnung basiert für die Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen auf der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im SGB XIV. In der Verordnung selbst wären lediglich etwaige Änderungen zum jährlichen Erfüllungsaufwand der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage auszuweisen. Die inhaltliche Tätigkeit beziehungsweise die dahinterliegenden Prozesse zur Umsetzung der Leistungsanpassung bei den Versorgungsbehörden der Länder und Kommunen werden durch diese Verordnung nicht verändert, zumal das SGB XIV selbst in § 110 Absatz 3 und § 150 Satz 3 die Grundlage für die Anpassung der Versorgungsbezüge schafft. Ausgehend von dieser Sichtweise fällt der Erfüllungsaufwand (für rund 45 000 Versorgungsberechtigte insgesamt rund 1 420 000 Euro - Umstellung der IT-Programme rund 128 000 Euro, maschinelle Anpassung 12,35 Euro je Fall, manuelle Anpassung 88,46 Euro je Fall) durch das Gesetz an, so dass durch die Verordnung insoweit keine Änderung entsteht. Durch die vorliegende Verordnung werden keine Kosten beim Vollzug durch die Verwaltung verursacht. Für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Es fallen keine weiteren Kosten an. 6. Weitere Regelungsfolgen Durch die Anpassungen infolge der Verordnung wird das verfügbare Einkommen der Berechtigten der Sozialen Entschädigung und damit die Konsumnachfrage erhöht. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen. VIII. Befristung; Evaluierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des SGB XIV die Verordnung zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei Erlass der Verordnung kein Ermessen besteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 bis 8 Anpassung der in § 110 Absatz 1 SGB XIV genannten Entschädigungszahlungen sowie der in § 150 Satz 1 SGB XIV aufgeführten Geldleistungen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und legt dabei fest, dass die Anpassung der Leistungen am 1. Juli 2026 und damit parallel zu den Anpassungen aufgrund der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 erfolgt. Drucksache 229/26- 5 -

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