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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 618/25 · Verordnung · Original ↗

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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung [Bundesrat Drucksache 618/25 05.11.25 AIS - Fz Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung A. Problem und Ziel Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt. B. Lösung Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung angepasst. C. Alternativen Keine D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den Abrechnungsprogrammen der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger angepasst. Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand für Unternehmen eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft. F. Weitere Kosten Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Bundesrat Drucksache 618/25 05.11.25 AIS - Fz Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025 Staatsminister beim Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Dr. Bovenschulte, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Dr. Michael Meister Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Vom ... Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert: Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394) geändert worden ist: § 2 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „333“ durch die Angabe „345“ ersetzt. b) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „71“ ersetzt. bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „132“ durch die Angabe „137“ ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „282“ durch die Angabe „285“ ersetzt. 3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,95“ durch die Angabe „5,01“ und die Angabe „4,05“ durch die Angabe „4,10“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der maßgebenden Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 angepasst. III. Exekutiver Fußabdruck Der Entwurf wurde mit den Interessenverbänden und Sozialversicherungsträgern beraten und abgestimmt. IV. Alternativen Keine V. Regelungskompetenz Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln die Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der dem Bund insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf stellt auf dem zu regelnden Rechtsgebiet die Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union her, ist mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat und setzt die Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. VII. Regelungsfolgen Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht auf. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit der Verordnung nicht einher. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich des Beitrags- und Melderechts der Sozialversicherung effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nicht unmittelbar. Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf auch einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die Verwaltungs- und Verfahrensabläufe der Sozialversicherung vereinfacht und beschleunigt. Damit trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda 2030 bei und berücksichtigt dadurch die Querverbindungen zwischen den Zielen für nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten. 4. Erfüllungsaufwand 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 § 1 0 0 Summe Zeitaufwand (in Stunden) 0 Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 0 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe IP Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Wirtschaftszweig) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.1 § 1 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 0 0 davon aus Informationspflichten (IP) 0 0 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelungsentwurf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Bun d/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 3.1 § 1 0 0 0 Summe (in Tsd. Euro) 0 davon Bund 0 davon Land (inklusive Kommunen) 0 5. Weitere Kosten Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. 6. Weitere Regelungsfolgen Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor. Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich. VIII. Befristung; Evaluierung Die Verordnung ist nicht befristet. B. Besonderer Teil Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozent, der Wert der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um 1,2 Prozent gestiegen. Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung) Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a Auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum wird der Monatswert für die Verpflegung für 2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Für das Frühstück erhöht sich der Wert von 69 auf 71 Euro. Zu Doppelbuchstabe bb Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 137 Euro (bisher 132 Euro) festgesetzt. Zu Nummer 2 Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich um 1,2 Prozent entsprechend der Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum von 282 Euro auf 285 Euro. Zu Nummer 3 Der Wert für die Wohnung wird von 4,95 Euro je Quadratmeter auf 5,01 Euro je Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 4,05 Euro je Quadratmeter auf 4,10 Euro je Quadratmeter angehoben. Zu Artikel 2 (Inkrafttreten) Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres angewendet werden können. Drucksache 618/25 - 6 -]

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