Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Text
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
[Bundesrat Drucksache 618/25
05.11.25
AIS - Fz
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ISSN 0720-2946
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
A. Problem und Ziel
Die Anpassung der Sachbezugswerte erfolgt jährlich durch eine Änderungsverordnung,
die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung - mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
B. Lösung
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die
Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der sich zum 30. Juni 2025 maßgebenden
Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Sachbezugswerte werden im Rahmen der jährlichen Anpassung der Werte in den
Abrechnungsprogrammen der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger angepasst.
Ein eigenständiger Aufwand ist daher nicht zu berechnen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger wird kein Erfüllungsaufwand eingeführt, vereinfacht oder
abgeschafft.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft wird kein Erfüllungsaufwand für Unternehmen eingeführt, vereinfacht
oder abgeschafft.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung wird kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung eingeführt, vereinfacht
oder abgeschafft.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 618/25
05.11.25
AIS - Fz
Verordnung
des Bundesministeriums
für Arbeit und Soziales
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Bundeskanzleramt Berlin, 3. November 2025
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Dr. Bovenschulte,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu
erlassende
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80
Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Michael Meister
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom ...
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel
6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 394)
geändert worden ist:
§ 2 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „333“ durch die Angabe „345“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „71“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „132“ durch die Angabe
„137“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „282“ durch die Angabe „285“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,95“ durch die Angabe „5,01“ und die Angabe
„4,05“ durch die Angabe „4,10“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach
dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit der Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden die Werte für die
Sachbezüge für das Jahr 2026 auf Grundlage der maßgebenden
Verbraucherpreisentwicklung in der Zeit vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 angepasst.
III. Exekutiver Fußabdruck
Der Entwurf wurde mit den Interessenverbänden und Sozialversicherungsträgern beraten
und abgestimmt.
IV. Alternativen
Keine
V. Regelungskompetenz
Der Bund hat für die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen
einschließlich der entsprechenden Begleitregelungen in den Folgeartikeln die
Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes, der dem Bund
insoweit konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung zuweist.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf stellt auf dem zu regelnden Rechtsgebiet die Vereinbarkeit mit dem
Recht der Europäischen Union her, ist mit den völkerrechtlichen Verträgen vereinbar, die
die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat und setzt die Vorgaben aus der Richtlinie
(EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um.
VII. Regelungsfolgen
Die Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen, Nebenwirkungen treten nicht
auf.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen gehen mit der Verordnung nicht einher.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ziele der
Nachhaltigkeitsstrategie. Die Regelungen, mit denen zahlreiche Verfahren im Bereich des Beitrags- und
Melderechts der Sozialversicherung effektiver gestaltet werden, betreffen die Indikatoren der
Nachhaltigkeitsstrategie wie Generationengerechtigkeit und sozialen Zusammenhalt nicht
unmittelbar.
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die ihrerseits der
Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
auch einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 16, welches in seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt,
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen
aufzubauen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er die
Verwaltungs- und Verfahrensabläufe der Sozialversicherung vereinfacht und beschleunigt. Damit
trägt der Entwurf gleichzeitig zur Erreichung weiterer Nachhaltigkeitsziele der UN-Agenda
2030 bei und berücksichtigt dadurch die Querverbindungen zwischen den Zielen für
nachhaltige Entwicklung und deren integrierenden Charakter, der für die Erfüllung von Ziel und
Zweck der UN-Agenda 2030 von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ sowie „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind nicht zu erwarten.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm (§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in
Stunden bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall (in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 § 1 0 0
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
0
Summe
Sachaufwand (in Tsd.
Euro)
0
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der
Vorgabe
IP
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Wirtschaftszweig) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.1 § 1 0 0
Summe (in
Tsd. Euro)
0 0
davon aus
Informationspflichten
(IP)
0 0
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf;
Norm
(§§);
Bezeichnung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl
und
Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
3.1 § 1 0 0 0
Summe
(in Tsd.
Euro)
0
davon
Bund
0
davon
Land
(inklusive
Kommunen)
0
5. Weitere Kosten
Sonstige Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft und
die gleichstellungspolitischen Belange wurden berücksichtigt. Es ergaben sich keine
Hinweise auf eine unterschiedliche Betroffenheit von Frauen und Männern. Es liegt weder eine
mittelbare noch eine unmittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung vor.
Es sind keine verbraucherpolitischen und demografischen Auswirkungen ersichtlich.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Verordnung ist nicht befristet.
B. Besonderer Teil
Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der
Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreis für Gaststätten- und
Beherbergungsdienstleistungen ist im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 um 3,5 Prozent, der Wert
der Verbraucherpreise für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und anderer Brennstoffe um
1,2 Prozent gestiegen.
Zu Artikel 1 (Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum wird der Monatswert
für die Verpflegung für 2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Für das Frühstück erhöht sich der Wert von 69 auf 71 Euro.
Zu Doppelbuchstabe bb
Für das Mittag- und Abendessen werden jeweils 137 Euro (bisher 132 Euro) festgesetzt.
Zu Nummer 2
Der Wert für die Unterkunft oder die Mieten erhöht sich um 1,2 Prozent entsprechend der
Verbraucherpreisentwicklung im Bezugszeitraum von 282 Euro auf 285 Euro.
Zu Nummer 3
Der Wert für die Wohnung wird von 4,95 Euro je Quadratmeter auf 5,01 Euro je
Quadratmeter und bei einfacher Ausstattung von 4,05 Euro je Quadratmeter auf 4,10 Euro je
Quadratmeter angehoben.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft,
damit die Neuregelungen ab dem ersten Abrechnungsmonat des neuen Jahres
angewendet werden können.
Drucksache 618/25 - 6 -]
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