Entschließung des Bundesrates "Sofortprogramm Frühkindliche Bildung"
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Entschließung des Bundesrates "Sofortprogramm Frühkindliche Bildung"
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ISSN 0720-2946
Bundesrat zu Drucksache 244/25 (Beschluss)
31.03.26
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des
Bundesrates "Sofortprogramm Frühkindliche Bildung"
Bundesministerium Berlin, 30. März 2026
für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
Parlamentarische Staatssekretärin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
zu der Entschließung vom 11. Juli 2025 zum „Sofortprogramm Frühkindliche
Bildung" (BR-Drs. 244/25 (Beschluss)) nehme ich wie folgt Stellung:
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) begrüßt, dass der Bundesrat die Umsetzung des im Koalitionsvertrag
vereinbarten Vorhaben eines Qualitätsentwicklungsgesetzes (QEG) zur Ablösung
des KiTa-Qualitätsgesetzes fordert.
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung in seiner Entschließung auf, das
multidimensionale Qualitätsverständnis aus dem Kompendium „Gutes Aufwachsen und
Chancengerechtigkeit für alle Kinder in Deutschland" zu berücksichtigen, das die
Arbeitsgruppe Frühe Bildung von Vertreterinnen und Vertretern des BMBFSFJ und
der Fachministerien der Länder unter enger Einbeziehung der Kommunalen
Spitzenverbände und begleitet durch einen Expertendialog 2024 vorgelegt hat. Das
Kompendium inklusive der zugrundeliegenden wissenschaftlichen Expertisen
bildete die Grundlage der Beratungen einer im Juli 2025 konstituierten Bund-
Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des QEG. Die Arbeitsgruppe tagte von
Juli 2025 bis Januar 2026 in insgesamt 14 Sitzungen. Als nächster Schritt ist das
Gesetzgebungsverfahren geplant.
Bei der Vorbereitung des QEG wurden auch, wie vom Bundesrat in seiner
Entschließung gefordert, Vorschläge zur Umsetzung der Vereinbarungen im
Koalitionsvertrag auf Bundesebene für die 21. Legislaturperiode erörtert. Im QEG sollen
die verpflichtende Feststellung des Sprach- und Entwicklungsstands bei
vierjährigen Kindern und die anschließende Förderung der Kinder bei ermitteltem
Förderbedarf geregelt sowie eine zusätzliche Förderung für Sprach-Kitas und Startchancen-
Kitas integriert werden. Die bestehenden Regelungen zur Kindertagesbetreuung im
SGB VIII sollen um bundesweite qualitative Standards ergänzt werden, die für alle
Kindertageseinrichtungen und die öffentlich geförderte Kindertagespflege gelten.
So verfolgt das BMBFSFJ das Ziel, gleichwertige Lebensverhältnisse im
Bundesgebiet herzustellen, indem bestehende Ungleichheiten zwischen den Ländern
zugunsten einer Konvergenz in der Qualität der Kindertagesbetreuung abgebaut
werden. Flankierend wurde ein Prozess zur Weiterentwicklung der Kinder- und
Jugendhilfestatistik (KJH-Statistik) initiiert. Ziel dieses Prozesses ist es,
Weiterentwicklungspotenziale der KJH-Statistik zu identifizieren und anzugehen, um die
Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung möglichst passgenau
abbilden zu können und den Nutzen der Daten als Steuerungsinstrumente zu
optimieren. An dem Prozess sind neben BMBFSFJ auch die Statistischen Ämter des
Bundes und einzelner Länder, Vertretungen der für Kindertagesbetreuung zuständigen
Landesministerien, der Kommunen sowie aus der Wissenschaft beteiligt. BMBFSFJ
befürwortet die Fortsetzung dieses Prozesses, die auch vom Bundesrat in seiner
Entschließung gefordert wird.
Hinsichtlich der in der Entschließung konstatierten Erforderlichkeit der Fortsetzung
eines finanziellen Engagements des Bundes unter Fortführung fachlich bewährter
Handlungsfelder sowie der Forderungen des Bundesrates zur Art und Weise einer
finanziellen Beteiligung ist festzuhalten, dass die Umsetzung und Finanzierung der
Kindertagesbetreuung in der verfassungsrechtlichen Zuständigkeit der Länder
liegen. Gleichwohl unterstützt der Bund die Länder seit 2019 bei der
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung und
stellt im Zeitraum bis 2026 in diesem Rahmen insgesamt rund 13,5 Milliarden Euro
zur Verfügung. Das KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz soll durch
das QEG abgelöst werden. Eine Fortsetzung des finanziellen Engagements des
Bundes zum Ausgleich von Mehrbelastungen der Länder aus der Umsetzung des QEG
ist Gegenstand der Haushaltsverhandlungen zum Bundeshaushalt 2027. Diesen
Verhandlungen kann nicht vorgegriffen werden.
Der Bundesrat fordert, die Voraussetzungen im Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIK) so auszugestalten, dass Neubau, Ausbau, Sanierung und
Modernisierung von Kindertageseinrichtungen mit effizienten Verfahren des
Mittelabrufs eine der Bedeutung funktionierender Bildungseinrichtungen angemessene
Förderung erfahren. Das vom Bund kreditfinanzierte SVIK stellt den Ländern auf
Grundlage des Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetzes
(LuKIFG) insgesamt 100 Mrd. Euro zur Verfügung (Länderanteil SVIK gem.
Artikel 143h Absatz 2 GG). Ziel ist es hierbei, eine schnelle, unbürokratische und
flexible Mittelbereitstellung zu ermöglichen. Das LuKIFG sieht vor, dass die
Länder selbst festlegen, wie die ihnen zustehenden Mittel aus dem Sondervermögen
verwendet werden. Einzelheiten zur Umsetzung werden in der entsprechenden
Verwaltungsvereinbarung (VV) zwischen dem Bund und den Ländern zur
Durchführung des Gesetzes geregelt. Hier heißt es, dass die Länder die konkrete
Verwendung der Mittel in landesrechtlichen Regelungen festlegen. Nach § 3 Absatz 1 VV
soll die Durchführung möglichst effizient erfolgen, Bürokratie ist auf ein
Mindestmaß zu reduzieren. § 8 der VV regelt den Mittelabruf.
Aus dem SVIK stellt der Bund den Ländern außerdem von 2026 bis 2029
insgesamt 4 Mrd. Euro zur Verfügung, die für den Ausbau der Kindertagesbetreuung
und der Hochschul- und Wissenschaftsinfrastruktur eingesetzt werden können. Ziel
ist es, die 4 Mrd. Euro passgenau so einzusetzen, wie die einzelnen Länder es
brauchen. Bund und Länderbefinden sich derzeit in den letzten Schritten der
Abstimmung der dafür notwendigen Verwaltungsvereinbarung. Die Abstimmung erfolgte
in bewährt guter Kooperation. Die Länder werden zeitnah ihre landeseigenen
Verfahren zur Unterzeichnung einleiten. Auch diese VV enthält eine Regelung, dass
der Bund die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung nach dem
jeweiligen Haushaltsrecht der Länder zur Verfügung stellt. Den Ländern obliegen
die Regelung und die Durchführung des Verfahrens zur Verwendung der
Finanzhilfen. So kann den jeweiligen Bedarfen und Anforderungen entsprochen werden.
Die Durchführung soll möglichst effizient erfolgen. Bürokratie ist auf das
erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Das Mittelabrufverfahren entspricht den aus
den ausgelaufenen Investitionsprogrammen gewohnten Prozessen. Genutzt werden
kann das Geld beispielsweise für die Sanierung, den Aus- und Neubau von
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Investitionen in eine
bessere Ausstattung. Förderfähig sind auch Sachinvestitionen, die der
Digitalisierung von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen dienen.
Abschließend ist zu betonen, dass auch BMBFSFJ die Fortsetzung der kooperativ
geprägten Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich der frühkindlichen
Bildung und Betreuung befürwortet und im QEG eine geeignetes Vorhaben sieht,
um in der Zukunft an bereits Erreichtes anzuknüpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Mareike Lotte Wulf
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